Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2019 · Friedhofssatzung: 01.05.2019
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.195,00 € Für 25 Jahre Ruhezeit; 1.434,00 € für 30 Jahre (südwestl. Teil) |
| Sargwahlgrab | 1.222,00 € Für 25 Jahre Nutzungszeit; 1.466,00 € für 30 Jahre |
| Urnenreihengrab | 669,00 € Urnenerdgrab, Ruhezeit 15 Jahre |
| Urnenwahlgrab | 701,00 € Urnenerdgrab, Nutzungszeit 15 Jahre |
| Urnengrab anonym | 1.011,00 € Anonymes Urnenerdgrab, Ruhezeit 15 Jahre |
| Baumbestattung | 1.969,00 € Naturbelassene Abteilung (bis 4 Urnen); 809,00 € in gärtnergepflegter Gemeinschaftsanlage |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.139,00 € / 194,00 € Separate pauschale Bestattungsgebühr: 1.139,00 € für Erdbestattung (>10 J.), 194,00 € für Urnenbestattung. Nicht in Grabgebühr enthalten. |
| Trauerhalle / Halle | 290,00 € Benutzung der Einsegnungshalle pro Nutzung (Trauerfeier) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
Stadt Waldkirch Landkreis Emmendingen
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 10.04.2019
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten § 3 Verhalten auf dem Friedhof § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines § 6 Särge / Tuchbestattungen / Urnen § 7 Ausheben der Gräber § 8 Ruhezeiten § 9 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines § 11 Reihengräber § 12 Wahlgräber § 13 Anonyme Urnengräber § 14 Urnenwandplätze § 15 Baumgräber § 16 Rasengräber § 17 Gräber in gärtnergepflegten Gemeinschaftsanlagen § 18 Muslimisches Grabfeld
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19 Auswahlmöglichkeiten § 20 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz § 21 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften § 22 Genehmigungserfordernis § 23 Standsicherheit § 24 Unterhaltung § 25 Entfernung
VI. Herrichten und Pflegen der Grabstätte
§ 26 Allgemeines § 27 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten
IX. Bestattungsgebühren
§ 31 Erhebungsgrundsatz § 32 Gebührenschuldner § 33 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 34 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte § 36 In-Kraft-Treten
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 10.04.2019 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe in der Kernstadt Waldkirch sowie in den Stadtteilen Buchholz, Kollnau und Suggental sind eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Stadt Waldkirch. Sie dienen der Bestattung verstorbener städtischer Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Es besteht keine Stadtteilbindung. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge / Tuchbestattungen / Urnen
(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (2) Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. (3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die für eine würdevolle Durchführung einer Tuchbestattung erforderlichen Maßgaben sind im Vorfeld einer Bestattung mit der Friedhofsverwaltung einvernehmlich abzustimmen. Zum Zwecke der Sicherstellung einer würdevollen Durchführung von Tuchbestattungen kommt eine sog. verlorene Schalung zum Einsatz und werden Bretter zur Abdeckung des Verstorbenen benötigt. Diese Sachmittel werden von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und sind zu verwenden. Die hierfür entstehenden Kosten sind der Stadt Waldkirch von den Gebührenschuldnern nach § 32 zu erstatten. Beim Abstützen der Grabstätte sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII einzuhalten (§ 15 Satz 3 BestattVO). (4) Urnen für Bestattungen in der Erde müssen biologisch abbaubar sein.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und unmittelbar nach der Bestattung, Ausgrabung oder Umbettung wieder schließen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeiten der Verstorbenen betragen auf allen Friedhöfen 25 Jahre bzw. im südwestlichen Teil des Friedhofs in Waldkirch 30 Jahre. Die Ruhezeiten von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen betragen 10 Jahre. Die Ruhezeiten der Aschen betragen 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Verstorbenen und Aschen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen von Aschen in biologisch abbaubaren Urnen können im Falle ihrer Unauffindbarkeit abgebrochen werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettung führt die Friedhofsverwaltung durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Friedhofsverwaltung vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt.
- 1. Reihengräber
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Wahlgräber
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. anonyme Urnengräber
- 6. Urnenwände / Urnenstelen
- 7. Baumgräber
- 8. Rasengräber
- 9. Gräber in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen
- 10. Muslimisches Grabfeld
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bzw. dessen Asche beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag in Abhängigkeit von der Lage auf die Dauer von 25 Jahre bzw. im südwestlichen Teil des Friedhofs in Waldkirch auf 30 Jahre sowie an Urnenwahlgräbern auf 15 Jahre (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) In einem Urnenwahlgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten bis zu vier Bestattungen zulässig. (6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (11) Auf das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung einer jährlichen Ausgleichsgebühr (je Grabstelle) bei Vorliegen eines berechtigten Interesses frühestens fünf Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden; hierunter fallen ausschließlich individuell gepflegte Erdwahlgrabstätten und Erdurnenwahlgrabstätten. Das Vorliegen eines berechtigten Interesses ist gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu begründen. Nach hierauf erfolgter Aufhebung des Grabnutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen nach den Maßgaben von § 25 zu entfernen. Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist die Grabstätte einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen. Im Falle eines Verzichts auf das Nutzungsrecht werden entrichtete Gebühren nicht zurückerstattet. (12) Mehrkosten, die der Friedhofsverwaltung beim Ausheben des Grabes bei einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden. (14) In bereits belegten Grabstellen von Wahlgräbern für Erdbestattungen dürfen bis zu 4 Urnen zusätzlich beigesetzt werden (Zubettung), sofern dieses hinsichtlich bestimmter Grabarten nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine Zubettung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen wird.
§ 13 Anonyme Urnengräber
(1) In den Grabanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen wird für jede Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen (Reihengräber).
(2) Auf der jeweiligen Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Personen der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlagen werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihnen keine Grabmale errichten.
§ 14 Urnenwandplätze / Urnenstelen
(1) Für Urnenwandplätze und Urnenstelen gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend. (2) In einer Urnenwandkammer dürfen je nach Größe der Kammer und der beigesetzten Urnen bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen. (3) In einer Urnenstele dürfen je nach Größe des Stelenplatzes und der beigesetzten Urnen bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen.
§ 15 Baumgräber
(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Baumgrabstätten angeboten werden. Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage. In einer Baumgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzungen der Urnen erfolgen in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Es werden Baumgrabstätten innerhalb naturbelassener Baumgrababteilungen und innerhalb gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen angeboten. Nutzungsrechte an Baumgrabstätten innerhalb gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen werden nur im Falle des Nachweises eines für die Dauer des Nutzungsrechtes abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages verliehen. (2) Das Erscheinungsbild naturbelassener Baumgrababteilungen sowie der Baumgrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen ist zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung bzw. Gärtner. (3) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf eigens hierfür angelegten allgemeinen Stellen abgelegt werden. Die dort abgelegten Gegenstände dürfen von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt werden, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (4) Baumgrabstätten innerhalb naturbelassener Baumgrababteilungen werden durch einen zu dem verwandten Urnenerdgrabsystem gehörigen Bronzegussdeckel gekennzeichnet. Diese Bronzegussdeckel werden den Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit überlassen. Die Beschriftung des Bronzegussdeckels ist von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu veranlassen. Entsprechende Namensschilder sind hierfür beim Lieferanten des verwandten Urnenerdgrabsystems anfertigen zu lassen. Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten innerhalb der gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt nach den von den pflegenden Friedhofsgärtnern verbindlich vorzugebenden Maßgaben. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
(5) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Wahlgräber.
§ 16 Rasengräber
(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Rasengräber angeboten werden. Rasengräber sind Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in Sonderlage. In einer Urnenrasenwahlgrabstätte darf eine Urne beigesetzt werden. (2) Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. (3) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf eigens hierfür vorgehaltenen Flächen am Gräberfeld abgelegt werden. Die dort abgelegten Gegenstände dürfen von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt werden, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (4) Rasengräber werden mit bodenbündig verlegten bruchsicheren und überfahrbaren Grabliegeplatten mit einer Größe von 40 cm auf 40 cm auf vorhandenen Fundamenten gekennzeichnet. Die Grabliegeplatten werden den Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung überlassen. Die Beschriftung unter Verwendung einer eingehauenen Schrift ist von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu veranlassen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert werden. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. (5) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmung der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Wahlgräber.
§ 17 Gräber in gärtnergepflegten Gemeinschaftsanlagen
(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in Gemeinschaftsanlagen mit gärtnerischer Grabpflege und Grabmalunterhaltung eingerichtet werden. Nutzungsrechte an diesen Wahlgrabstätten werden nur im Falle des Nachweises eines für die Dauer des Nutzungsrechtes abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages mitverliehen. (2) Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals. Die Kosten der Grabmale werden im Rahmen der Dauergrabpflegeverträge im Sinne von Absatz 1 zu Lasten der Nutzungsberechtigten abgerechnet. (3) Das Abstellen von Gegenständen, die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig. (4) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Wahlgräber.
§ 18 Muslimisches Grabfeld
(1) Auf dem Friedhof in der Kernstadt steht den Einwohnern islamischen Glaubens für Erdbestattungen ein spezielles Grabfeld mit Wahlgräbern zur Verfügung
(muslimisches Grabfeld). Die in diesem Grabfeld gelegenen Grabstätten stehen zur erstmaligen Belegung an und sind in Richtung Mekka ausgerichtet.
(2) Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt ist. (3) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung; insb. die allgemeinen Vorschriften über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 20 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 21 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 22 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Nicht zulässig sind Grabmale
- 1. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
- 2. mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck
- 3. mit Farbanstrich auf Stein
- 4. mit aufgesetzten Ornamenten aus Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form
- 5. mit Lichtbildern, die größer als 100 cm² sind. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein. Politur und Feinschliff sind nur auf besonders ausgewiesenen Flächen der Friedhöfe zulässig.
- 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden. (4) Grababdeckungen durch stehende und liegende Grabmale, Grababdeckplatten und Grabeinfassungen aus wasserundurchlässigem Material sind in Summe bei Gräbern für Erdbestattungen nur bis zur Größe der halben Grabfläche, bei Gräbern für Urnenbeisetzungen nur bis zu drei Vierteln der Grabfläche zulässig. Ein geeigneter Berechnungsnachweis über die Einhaltung dieser Obergrenzen muss dem Antrag auf Genehmigung eines Grabmals gemäß § 22 Abs. 2 beigelegt werden. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale einschließlich Sockel bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. Auf einstelligen Grabstätten ein Grabmal mit einer Ansichtsfläche von bis zu 0,65 m² und einer maximalen Höhe von 1,50 m.
- 2. Auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten ein Grabmal mit einer Ansichtsfläche von bis zu 1,30 m² und einer maximalen Höhe von 1,50 m. (6) Auf Grabstätten für Erdurnenbestattungen sind Grabmale einschließlich Sockel bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. Auf Urnenreihengräbern ein Grabmal mit einer Ansichtsfläche von bis zu 0,15 m² und einer maximalen Höhe von 0,60 m.
- 2. Auf Urnenwahlgräbern ein Grabmal mit einer Ansichtsfläche von bis zu 0,50 m² und einer maximalen Höhe von 1,00 m. (7) An der Urnenwand dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Die Schrift der Grabplatte hat zu erfolgen im Schriftzug „Antiqua Parabel“, wobei Buchstaben und Zahlen in Bronze auszuführen sind – Buchstabengröße bis max. 40 mm, Zahlen bis max. 30 mm. (8) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2) bis 7) und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 22 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 23 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale und sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 25 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im
Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen zwei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze sowie störende Vegetation sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung den Abraum auf Kosten der bzw. des Verpflichteten nach angemessener Frist ohne Ankündigung beseitigen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenwegen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Zur Verhinderung von Erosion (Ausspülung) sind die Grabstätten entlang der Plattenwege mit bodendeckenden, stark wurzelbildenden Pflanzen anzulegen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 21) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zu Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Erweiterte Abschiedsmöglichkeiten bestehen in entsprechenden Abschiedsräumen der Leichenhalle in Waldkirch. Im Rahmen der dort vorherrschenden räumlichen Kapazitäten kann Angehörigen der Verstorbenen durch Überlassung eines Schlüssels selbständige Besuchsmöglichkeit eingeräumt werden. (4) In den Leichenhallen von Waldkirch und Kollnau existieren spezielle Räume zur Vorbereitung und Waschung der Verstorbenen (Vorbereitungs- und Waschraum); sofern entsprechende Tätigkeiten in der Leichenhalle vorgenommen werden, hat dieses verpflichtend in dem hierfür vorgesehenen Vorbereitungs- und Waschraum zu erfolgen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonales nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 22 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 25 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 31 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 32 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beauftragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 33 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 34 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeiten des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 36 In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am 01.05.2019 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 17.12.2003 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Waldkirch, den 10.04.2019
Götzmann, Oberbürgermeister
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
**Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 10. April 2019**
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 24,50 € |
| 1.1.1 | Genehmigung zur Veränderung eines Grabmales | 24,50 € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern – im Einzelfall | 24,50 € |
| 1.2.1 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern – auf 5 Jahre | 32,50 € |
| 1.3 | Genehmigung zum Ausgraben von Verstorbenen und Gebeinen | 37,00 € |
| 1.3.1 | Genehmigung zum Ausgraben von Urnen | 37,00 € |
| 1.4 | Ausstellen einer Urnenanforderung | 12,00 € |
| 1.5 | Zuteilung eines neuen Grabplatzes | 49,00 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Benutzung der Leichenhalle (einschl. Reinigung) | |
| 2.1.1 | Benutzung der Einsegnungshalle pro Nutzung (Trauerfeier) | 290,00 € |
| 2.1.2 | Benutzung der Abschieds- und Kühlräume pro Tag | 102,00 € |
| 2.1.3 | Benutzung des Vorbereitungs- und Waschraums pro Nutzung | 95,00 € |
| 2.2 | Pauschale Bestattungsgebühren (2.2.1-2.2.4: Ausheben u. Schließen des Grabes bzw. Öffnen u. Schließen der Urnenwand/-stele, Stellung Sargträger und Stellung Begräbnisordner i. d. Leichenhalle und am Grab (insg. 4 Mann bzw. 1 Mann bei Urnenbeisetzungen) | |
| 2.2.1 | Erdbestattung für Personen über 10 Jahren | 1.139,00 € |
| 2.2.2 | Erdbestattung für Personen unter 10 Jahren | 194,00 € |
| 2.2.3 | Erdbestattung für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene | 194,00 € |
| 2.2.4 | Urnenbestattungen | 194,00 € |
| 2.2.5 | Abzugsgebühr je Stellung eines Begräbnisordners in der Leichenhalle | 44,00 € |
| 2.2.6 | Abzugsgebühr je Stellung eines Sargträgers | 44,00 € |
| 2.2.7 | Stellung eines Begräbnisordners i. d. Leichenhalle je angefangene halbe Stunde | 44,00 €/h |
| 2.3 | Für sonstige Leistungen | |
| 2.3.1 | Ausgraben, Umbetten (auch im Falle abgebrochener Umbettungen) oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen und Urnen je angefangene halbe Stunde | 44,00 €/h |
| 3. | Grabplatzgebühren | |
| 3.1 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 3.1.1 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren – Ruhezeit 25 Jahre | 1.195,00 € |
| 3.1.2 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren – Ruhezeit 30 Jahre | 1.434,00 € |
| 3.1.3 | für Personen unter 10 Jahren – Ruhezeit 25 Jahre | 1.141,00 € |
| 3.1.4 | für Personen unter 10 Jahren – Ruhezeit 30 Jahre | 1.370,00 € |
| 3.1.5 | Urnenerdgrab – Ruhezeit 15 Jahre | 669,00 € |
| 3.1.6 | Anonymes Urnenerdgrab – Ruhezeit 15 Jahre | 1.011,00 € |
| 3.1.7 | Grab für Tot-, Fehl- und Frühgeburten – Ruhezeit 10 Jahre | 449,00 € |
| 3.2 | Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern | |
| 3.2.1 | Wahlgrab je Grabstelle – Nutzungszeit 25 Jahre | 1.222,00 € |
| 3.2.2 | Wahlgrab je Grabstelle – Nutzungszeit 30 Jahre | 1.466,00 € |
| 3.2.3 | Urnenerdgrab – Nutzungszeit 15 Jahre | 701,00 € |
| 3.2.4 | Urnenwandgrab – Nutzungszeit 15 Jahre | 1.085,00 € |
| 3.2.5 | Urnenstelengrab – Nutzungszeit 15 Jahre | 1.085,00 € |
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| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 3.2.6 | Baumgräber | |
| 3.2.6.1 | Baumgräber in naturbelassenen Baumgrababteilungen für bis zu 4 Urnen | 1.969,00 € |
| 3.2.6.2 | Baumgräber in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen für bis zu 4 Urnen | 809,00 € |
| 3.2.7 | Rasengräber | |
| 3.2.7.1 | für Erdbestattungen – Nutzungszeit 25 Jahre | 2.347,00 € |
| 3.2.7.2 | für Erdbestattungen – Nutzungszeit 30 Jahre | 2.713,00 € |
| 3.2.7.3 | für Urnenbeisetzungen | 1.011,00 € |
| 3.2.8 | Gräber in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen | |
| 3.2.8.1 | für Erdbestattungen | 1.302,00 € |
| 3.2.8.2 | für Urnenbeisetzungen | 749,00 € |
| 3.3 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Wahlgräbern wird für jedes Jahr 1/15, 1/25 bzw. 1/30 der entsprechenden Gebühr, aufgerundet auf einen glatten EURO-Betrag, oder eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben | |
| 3.4 | Zubettung einer Urne in eine schon belegte Erdbestattungswahlgrabstelle | 653,00 € |
| 3.5 | Jährliche Ausgleichsgebühr je Grabstelle im Falle eines Verzichts auf ein Nutzungsrecht gemäß § 12 Abs. 11 (einmalige Veranlagung im Voraus bis Ablauf Ruhezeit) | 66,00 € |
| 4. | Sonstige Gebühren bzw. Kostenersätze | |
| 4.1 | Kostenersatz für Sachmittel bei Tuchbestattungen (Schalung u. Abdeckbretter) | 280,00 € |
| 4.2 | In vorstehendem Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. |
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