Friedhofssatzung – Waldfeucht

Vollständige Friedhofssatzung für Waldfeucht.

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • Friedhof Waldfeucht
  • Friedhof Haaren
  • Friedhof Braunsrath
  • Friedhof Bocket
  • Friedhof Obspringen

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe der Gemeinde Waldfeucht bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Waldfeucht.

Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von Aschen,

a) die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, b) die in einem Altenheim- oder Pflegeheim oder einer ähnlichen auswärtigen Einrichtung (Betreutes Wohnen, Altenwohngruppe u.ä.) sterben, unmittelbar vorher aber in der Gemeinde Waldfeucht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, c) die ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, d) deren einziges Kind bzw. Kinder ausnahmslos in der Gemeinde Waldfeucht seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat/haben.

Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Waldfeucht sind.

(2) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Personen als derjenigen im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Erlaubnis der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können durch Beschluss des Gemeinderates für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

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(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung bereits bestatterte Leichen verlangen, soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen wurde. (3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabern/Urnenreihengrabern Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung und Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes/Urnenwahlgrabes erhalt außer dem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermittelten ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in den Monaten April bis September von 7.00 - 21.30 Uhr und in den Monaten Oktober bis März von 8.00 - 19.00 Uhr für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes, der Toten und der Achtung der Personlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszufahren, d) ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen anzufertigen, e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

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f) den Friedhof und oder einzeln Friedhofsteile, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern, h) Sport zu treiben, zu larmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden. (3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, *(\text{dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.}) (4) Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 6 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal der Gemeinde Waldfucht auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gemeindeverwaltung ist dazu berechtigt, ihre Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur innerhalb der Öffnungszteiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind werktags spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen mit einem Nachweis über das Bestehen eines die Tätigkeit abdeckenden nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

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(6) Die Gemeindeverwaltung kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. die angemessene Gründungsart zu wahlen und die erforderlichen Fundamentab messungen zu berechnen,
  2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren und
  3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

(7) Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Gemeindeverwaltung ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Sie setzen Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Bestattungen finden montags bis donnerstags zwischen 9.00 und 14.30 Uhr und freitags zwischen 9.00 und 11.00 Uhr staat. Soweit freitags nach 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr und samstags morgens zwischen 8.00 und 9.30 Uhr eine Bestattung gewünscht wird, sind hierfür die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten zusätzlichen Gebühren zu entrichten. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen von den Bestattungszeiten zulassen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden.

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§ 8 Paragraph 8

Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch Bedienstete des Bauhofes der Gemeinde Waldfeucht oder deren Beauftragten ausgehoben und verfüllt.

(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat vorhandene Grabeinfassungen und sonstiges Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material erforderlich ist, ist die Gemeindeverwaltung verpflichtet, das Material auf Kosten des Nutzungsberechtigten bis zu einem Monat aufzubewahren. Wird Material beschädigt oder entwendet, besteht kein Anspruch auf Erstattung.

§ 9 Paragraph 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt a) für Personen bis zu 5 Jahren 25 Jahre b) für Personen über 5 Jahre 30 Jahre

(2) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 25 Jahre. Bei einer Beisetzung in einem belegten Wahlgrab/Wiesenwahlgrab kann sich die Ruhezeit verlängern, wenn die Ruhefrist des bereits Bestatteten länger ist.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Gemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Aschen werden an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 10 IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen werden nur vorgenommen aus einem Wahlgrab in ein anderes Wahlgrab oder aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab. Sie bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und erfolgen nur auf Antrag der zur vollen Kostentragung verpflichteten verfügungsberechtigten Angehörigen (bei Reihengräbern) oder der Nutzungsberechtigten (bei Wahlgräbern).

(3) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben der Gemeindeverwaltung innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

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(4) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse der Gemeinde zur Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 11 Paragraph 11

Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Waldfeucht Rechte an ihnen bestehen nur, soweit sie sich aus dieser Satzung ergeben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

  1. Reihengrabstätten
  2. Wahlgrabstätten
  3. Wiesengrabstätten
  4. Urnengräber
  5. Aschestreufelder
  6. Ehrengrabstätten
  7. Priestergräber

(3) Die Gemeindeverwaltung führt ein Verzeichnis über die in Abs. 2 abgegebenen Gräber sowie Pläne über deren Belegung.

(4) Aus zwingenden Gründen kann die Gemeindeverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen bzw. Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind umzusetzen.

§ 12 Paragraph 12

Reihengrabstätten

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

Die Reihengrabstätten werden unterschieden in

a) Reihengräber für Erdbestattung b) Reihengräber für anonyme Erdbestattung

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(2) Es werden angelegt: a) Reihengräber für Personen bis zu 5 Jahren, für Tot- und Fehlgeburten sowie für die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht mit einer Grabgröße von 1,20 m Länge, 0,60 m Breite und 1,40 m Tiefe, b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre mit einer Grabgröße von 2,10 m Länge, 0,90 m Breite und 1,80 m Tiefe. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei Kindern unter einem Jahr in einer Grabstelle zu bestatten. Das Ausmauern von Reihengrabstätten ist nicht gestattet. (4) Über die Wiederbelegung von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhefrist entscheidet die Gemeindeverwaltung. Die beabsichtigte Wiederbelegung ist sechs Monate vor der Abräumung öffentlich bekanntzumachen. (5) Nach Bekanntgabe des Abräumungstermins können die Verfügungsberechtigten die Grabmäler auf ihre Kosten entfernen lassen. Nach Ablauf der Frist werden die Grabmäler beseitigt. Sie gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (6) Werden Reihengräber nicht den Vorschriften entsprechend gestaltet oder in ihrer Unterhaltung länger als ein Jahr vernachlässigt, so kann die Gemeindeverwaltung sie einebnen und einsäen lassen. Ein Entschädigungsanspruch gegen die Gemeinde besteht nicht. Die Gebühren für die Einebnung sowie für den Pflegeaufwand bis zum Ablauf der Ruhefrist werden von dem Bestattungspflichtigen gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 13 Paragraph 13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag das Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Über die Verleihung wird eine Urkunde von der Gemeindeverwaltung ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde. (2) Wahlgräber können auf Antrag als Einzelgrab oder als Doppelgrab verliehen werden. Es wird in jedem Wahlgräberfeld der Reihe nach beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Eine Bestattung, die zur Wahrung der Ruhefrist eine Verlängerung des Nutzungsrechts an dem erworbenen Grab bedingt, wird nur gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr zugelassen. Es gilt die zum Zeitpunkt des Nacherwerbs gültige Gebührensatzung. (4) Das Nutzungsrecht kann nur im Falle des Todes einer in Abs. 7 genannten Personen verliehen werden. (5) Es werden angelegt: a) Einzelgräber mit einer Grabgröße von 2,10 m Länge, 0,90 m Breite und 1,80 m Tiefe, b) Doppelgräber mit einer Grabgröße von 2,10 m Länge, 2,10 m Breite und 1,80 m Tiefe.

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Der Sarg muss von einer Erdschicht von 0,90 m, gemessen von der Sargdeckeloberkante bis zur Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) bedeckt sein.

(6) In einem Wahlgrab können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Gemeindeverwaltung.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte, b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) Kinder, d) Stiefkinder, e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) Eltern, g) Geschwister, h) Stiefgeschwister, i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt

(8) Das Nutzungsrecht geht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf dessen Angehörige über. Die Gemeindeverwaltung kann den Nachweis des Rechtsübergangs durch Vorlage eines Erbscheins oder anderer geeigneter Urkunden verlangen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.

(9) Das Nutzungsrecht kann wahlweise für weitere 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre oder 30 Jahre erneuert werden. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist verfügt die Gemeinde über die Grabstätte.

(10) Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab besteht nicht.

(11) Das Nutzungsrecht kann ohne Erstattung gezahlter Gebühren entzogen werden, wenn das Wahlgrab nicht den Vorschriften entsprechend gestaltet oder in seiner Unterhaltung länger als ein Jahr vernachlässigt worden ist. Nach Entzug des Nutzungsrechts wird das Wahlgrab ohne Erstattungsanspruch eingeebnet. Die Gebühren für die Einebnung sowie für den Pflegeaufwand bis zum Ablauf der Ruhefrist werden vom Nutzungsberechtigten gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(12) Der Nutzungsberechtigte ist unter Fristsetzung auf die beabsichtigte Entziehung zweimal schriftlich hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, so erfolgt eine einmalige Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.

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(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäß Instandhaltung und spätere Einbung in der Verantwortung der Gemeindeverwaltung durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. (14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. (15) In Wahlgrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Bei voll belegten Wahlgrabstätten kann auf Antrag eine Urne je Grabstelle zusätzlich zu der bereits erfolgten Erdbestattung beigesetzt werden, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. Außerdem ist es zulässig, die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei Kindern unter einem Jahr in einer Grabstelle zu bestatten. (16) Für die Friedhöfe Braunsrath und Haaren bleiben die Bestimmungen der jeweiligen Denkmalbereichssatzungen vom 06.08.2001 - in der jeweils geltenden Fassung - unberührt.

§ 14 Paragraph 14

Durchführung von Bestattungen

(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugen den Stoffen auszukleiden ist. Die Säre dürfen hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die Säre müssen festgefegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Bestattungsbehaltnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführrt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung.

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§ 15 Paragraph 15

Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber b) anonymen Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber c) Urnenwahlgrabstätten als Wiesengräber d) Urnenwahlgrabstätten in Kolumbarien e) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Wiesenwahlgrabstätten für Erdbestattungen f) Aschestreufeld

(2) Urnenreihen-, anonyme Urnenreihen- und Urnenwahlgräber als Wiesengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt (Reihengrab) bzw. das Nutzungsrecht verliehen (Wahlgrab) werden.

(3) Es werden angelegt: Einzelgräber (Reihen- und Wahlgräber) mit einer Grabgröße von 0,70 m x 0,70 m Doppelgräber (nur Wahlgräber) mit einer Grabgröße von 0,70 m x 1,70 m Die Beisetzung erfolgt jeweils der Reihe nach. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen. §13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Für Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Wiesengräber sind Felder auf den Friedhöfen in Waldfeucht und Bocket ausgewiesen. Die Grabfelder werden mit Rasen eingesät. Es werden einheitliche Gedenktafeln in einer Größe von 0,40 cm x 0,50 cm ebenerdig mit der Grasnarbe aufgestellt, die bei der Gemeinde Waldfeucht zu erwerben sind.

(5) Die Gedenktafeln müssen einheitlich gestaltet werden. Einheitlich heißt: a) Gleiche Schriftart und -größe b) Wird ein Symbol gewünscht, ist die Gravur eines Kreuzes oder der betenden Hände zulässig. Jedes andere Symbol ist vorab mit der Gemeindeverwaltung abzusprechen.

(6) Anonyme Urnenbeisetzungen (Reihengräber) erfolgen nur, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Der Gemeindeverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzulegen.

(7) Anonyme Urnenbeisetzungen sind nur auf dem Friedhof in Haaren möglich. Am anonymen Grabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

(8) Urnenbestattungen in Kolumbarien sind nur auf den Friedhöfen möglich, die mit einem Kolumbarium ausgestattet sind. Je Grabkammer ist die Bestattung von 2 Urnen zulässig (immer Doppelwahl). §13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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(9) Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte wird auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Über die Verleihung wird eine Urkunde von der Gemeindeverwaltung ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde.

(10) Die von der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellten Abdeckplatten der einzelnen Grabkammern müssen einheitlich gestaltet werden. Einheitlich heißt:

a) Gleiche Schriftart und -größe, b) wird ein Symbol gewünscht, sind nur die Gravur eines Kreuzes oder der betenden Hände zulässig.

(11) Ein Toter wird auf einem durch die Gemeindeverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. Abs. 6 S. 2 gilt entsprechend. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. Das Aschestreufeld wird mit Rasen eingesät. Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

§ 16 Paragraph 16

Wiesengräber

(1) Wiesengräber sind Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattung und für Urnenbestattung ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. Es werden einheitliche Gedenktafeln in einer Größe von 0,4 m x 0,5 m ebenerdig mit der Grasnarbe eingesetzt, die bei der Gemeinde Waldfeucht zu erwerben sind. Die Beschriftung der Tafeln muss vom Bestattungspflichtigen/Nutzungsberechtigten selbst veranlasst werden. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird von der Gemeinde Waldfeucht übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

(3) Die §§ 12, Abs. 1 bis 4, § 13, Abs. 1 bis 10 und 13 bis 16, § 15 Abs. 7 S. 2 gelten für Wiesengräber entsprechend.

§ 17 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Für Soldatengräber ist auf dem Friedhof in Waldfeucht eine Kriegsgräberanlage und auf den Friedhöfen in Braunsrath und Haaren sind besondere Flächen angelegt. Auf sie finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der zurzeit geltenden Fassung Anwendung.

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Gemeinde Waldfeucht.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

  1. (1) Alle Grabstätten sind spätestens 2 Monate nach der Belegung gärtnerisch zu gestalten. Für die Gestaltung ist bei Reihengrabern der Bestattungspflichtige und bei Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  2. (2) Grabbeete dürfen nach ihrer endgültigen Gestaltung nicht höher als 0,20m sein.
  3. (3) Lebende Einfassungen dürfen die Höhe von 0,20 m und die Breite von 0,15 m nicht übersteigen.
  4. (4) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete und die benachbarten Grabstätten nicht störende Gewächse zu verwenden.
  5. (5) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten unverzüglich zu entfernen.
  6. (6) Die Gemeindeverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder Sträucher anordnen.
  7. (7) Das Bestreuen der Grabstätten mit Steinsplitt oder Asche sowie das Aufstellen unwürdiger Blumengefäße (Konservendosen u.a.) sind nicht gestattet. Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies (aus Natursteinen) und Rindenmulch ist gestattet. Die Kiesfläche muss so gestaltet sein, dass sie der Würde eines Friedhofes entspricht. Ausgenommen ist der Friedhof in Haaren. Hier ist auch das Bestreuen der Grabstätten nur mit Rindenmulch gestattet.
  8. (8) Für die Gestaltung der Grabstätten auf den Friedhöfen Braunsrath und Haaren sind die Bestimmungungen der jeweiligen Denkmalbereichssatzungen vom 06.08.2001 - in der jeweils geltenden Fassung – zu beachten.
  9. (9) Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten als Wiesengräber, Wiesenreihengrabstätten und Wiesenwahlgrabstätten für Urnen sowie anonyme Reihengrab- bzw. Urnenreihengrabstätten und das Aschestreufeld. Diese Grabfelder werden mit Rasen eingesetzt. Die Pflege obliegt der Gemeinde Waldfeucht. Jede Form der gärtnerischen Gestaltung der Wiesengräber sowie der anonymen Gräber und des Aschestreufeldes ist untersagt.
  10. (10) Bei den Wiesengräbern ist, sofern die Pflegearbeiten nicht beeinträchtigt werden, gestattet:
      • Aufstellen einer Grablampe bzw. eines Grablichtes (Grabkerze) mit den Höchstmaßen $H = 35$ cm, $T = 25$ cm, $B = 25$ cm auf der Pflasterfläche (Friedhöfe Waldfeucht, Bocket, Obspringen) bzw. auf der Kiesfläche (Friedhöfe Haaren und Braunsrath),
      • Aufstellen eines Blumenkübels oder einer Vase oder eines Gesteckes mit den Höchstmaßen $H = 35$ cm, $T = 25$ cm, $B = 25$ cm incl. Pflanzen.Das Befestigen von Grablampen, Figuren o.a. auf den Gedenkplatten der Wiesengräber (Friedhöfe Waldfeucht, Bocket, Obspringen) ist nicht gestattet. Außerdem ist das Anbringen von Grabschmuck, Kerzen u.a. an den Kreuzen auf den Friedhöfen in Braunsrath und Haaren untersagt.
  11. (11) Bei Zuwiderhandlung ist die Gemeinde zur unverzüglichen Entfernung ohne Erstattungsanspruch berechtigt.

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VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 19 Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Auf den Grabstätten können im Rahmen des Gestaltungsrechts Grabmale und Grabeinfassungen errichtet oder verändert werden; dies gilt nicht für anonyme Grabstätten, Wiesengrabstätten und für das Aschestreufeld. Grabmale und Grabeinfassungen sind der Würde des Ortes entsprechend zu gestalten.

Für die Grabstätten der Friedhöfe Braunsrath und Haaren gelten die Bestimmungen der jeweiligen Denkmalbereichssatzungen vom 06.08.2001 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Grabmale auf Reihengräbern und Wahlgräbern sollen die Höhe von 1,30 m nicht übersteigen. Grabdenkmale für Kindergräber sollen in der Regel nicht höher als 0,80 m sein. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Grabeinfassungen aus festem Material sollen eine Höhe von 0,10 m über Oberkante der Wegeinfassung und einer Querschnittstärke (Breite) von 0,06 - 0,08 m bei Einzelgrabstätten und 0,08 - 0,10 m bei Grabstätten mit mehreren Grabstellen haben. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Grabmale und Grabeinfassungen sind werkgerecht durchzubilden und nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe so zu gestalten, dass sie nicht verunstaltend wirken. Ihre Maße müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Grabmale und Grabeinfassungen sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks so aufzustellen, dass die öffentliche Sicherheit auf dem Friedhof gewährleistet ist. Für die Standsicherheit ist eine ordnungsgemäße Fundamentierung und Verdübelung einzelner Bauteile erforderlich.

(4) Unbeschadet der Vorschrift des Abs. 2 sind bei der Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen nicht gestattet: a) Natursteinsockel aus anderem Werkstoff als zu den Grabmälern selbst verwendet wird, b) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern, c) Grabmäler und Grabeinfassungen aus gegossener Zementmasse, aus echtem oder nachgeahmtem Mauerwerk, d) in Zement aufgetragener oder aus Glas gegossener ornamentaler oder figürlicher Schmuck, e) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmälern, f) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, g) Glas- und Emailleplatten, h) Lichtbilder, i) Grababdeckungen mit Steinplatten, die mehr als 30 % der Grabfläche überdecken.

§ 20 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Gemeindeverwaltung. Sie ist unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in zweifacher Ausfertigung (soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab) unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung) zu beantragen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(2) Im Fall von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen. (3) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführrt wird. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden. (6) Das Aufstellen der Kreuze auf den Friedhöfen in Braunsrath und Haaren bedarf keiner Erlaubnis. Die Kreuze müssen mit einer Höhe von 1,50 m errichtet werden. Auf Wiesenwahl- und Wiesenreihengräber müssen die Kreuze mit einer Höhe von 1,30 m errichtet werden. (7) Grabmale, die wegen ihrer Besonderheit nach dem Denkmalschutzgesetz in die Denkmalliste eingetragen werden, dürfen ohne Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nicht geändert und entfernt werden.

§ 21 Paragraph 21

Unterhaltung der Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Grabmale und Grabeinfassungen sind in einem gute Zustand zu erhalten. Die Grabmale sind mindestens einmal jährlich, undzar nach Winterende auf ihre Standsicherheit hin zu überprüfen. (2) Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, sind zu befestigen oder zu beseitigen. Ist der Verantwortliche dazu nicht in der Lage oder weigert er sich, kann die Gemeindeverwaltung das Erforderliche auf Kosten des Verantwortlichen ausführten oder das Grabmal entfern den. §15 Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden.

Für die Grabstätten auf den Friedhöfen Braunsrath und Haaren sind die Bestimmungen der jeweiligen Denkmalbereichssatzungen vom 06.08.2001 - in der jeweils geltenden Fassung - zu beachten.

(3) Der Verantwortliche haftet für alle schuldhaft durch mangelnde Standsicherheit der Grabmale verursachten Personen- und Sachschäden. (4) Verantwortlich im Sinne der Abs. 1 bis 3 sind bei Reihengrabern die Bestattungspflichtigen und bei Wahlgrabern die Nutzungsberechtigten im Sinne des § 14.

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§ 22 Paragraph 22

Anlieferung

Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Gemeinde überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Gemeinde Waldfeucht durch Aushang bestimmen.

§ 23 Paragraph 23

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 6 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz verfügen. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 24 Paragraph 24

Gewährleistung der Sicherheit

(1) Die Gemeindeverwaltung sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof. Grabmale, die wegen ihrer Besonderheit nach dem Denkmalschutzgesetz in die Denkmalliste eingetragen werden, dürfen ohne Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nicht geändert und entfernt werden.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) Der Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Gemeinde Waldfeucht im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte der Gemeinde Waldfeucht gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

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(5) Die Gemeindeverwaltung ist dazu berechtigt, ihre Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 25 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfern. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstände im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Verpfugungsberechtigten abzuräumen oder abräumen zu halten.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Paragraph 26

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 19 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in wurdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstände zu entfern. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte (bei Wahlgräbern) sowie der Unterhaltungspflichtige (bei Reihengrabern) verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts bzw. mit dem Ende der Ruhefrist. (4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sãmtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehaltern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderen Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

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§ 27 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist die Verwaltung berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Unterhaltungspflichtigen im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. (2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann die Gemeindeverwaltung das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung der Gemeinde ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 IX. Schlussvorschriften

Leichenhallen und ihre Benutzung

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung und der Abhaltung der Trauerfeier. (2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Benutzung der Leichenhallen kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben werden. (6) Das Abbrennen von Kerzen und sonstiges offenes Feuer ist mit Ausnahme während der Trauerfeierlichkeiten unmittelbar vor der Beerdigung nicht gestattet. (7) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 29 Paragraph 29

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Waldfeucht bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

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§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der durch die Gemeinde Waldfeucht verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    1. die Verhaltensregeln des § 5 Absatz 2 missachtet,
    1. entgegen § 5 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
    1. als Gewerbetreibender
    2. a) entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
    3. b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 6 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
    4. c) außerhalb der in § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
    5. d) entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
    6. e) entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
    7. f) entgegen § 6 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
    8. g) entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
    1. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 7 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gemeindeverwaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
    1. ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung den Vorschriften über die Sargpflicht in § 14 Absatz 1 zuwiderhandelt,

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  1. entgegen § 21 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
  2. entgegen § 21 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  3. entgegen § 25 Absatz 1 ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  4. entgegen § 26 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  5. entgegen § 26 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  6. entgegen § 26 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 33 Paragraph 33

Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 19. Dezember 2003 – in der zurzeit geltenden Fassung - außer Kraft.

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Original-Satzung als PDF

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