Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühr § 4 b) Bestattungsgebühren § 5 c) Sonstige Gebühren § 6
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren a) Kindereinfachgrab 300,00 € b) Kinderdoppelgrab 340,00 € c) Reihengrab 390,00 € d) Familieneinfachgrab 390,00 € e) Familiendoppelgrab 520,00 € f) Familiendreifachgrab 660,00 € g) Familienvierfachgrab 790,00 € h) Urneneinfachgrab, auch Urnenreihengrab 300,00 € i) Urnendoppelgrab 340,00 € j) Urnensammelgrabstätte anonym und halbanonym (Urnengrabwiese) 280,00 € k) Urnengemeinschaftsgrab 1.050,00 € (2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts (Abs. 1 a) und b) sowie d) bis i) und k)) wird ein anteiliger Jahresbetrag erhoben, der sich aus den in Abs. 1 genannten Beträgen errechnet. (3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts der Absätze 1 bzw. 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende keine Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Tätigwerden der Leichenträger, einschließlich Grablegung je Träger 40,00 € (2) Sargbereitstellung zur Aussegnung und Beerdigung, incl. Läuten 115,00 € desgleichen bei Urnen, einschließlich Urnenträger und Grablegung 115,00 € (3) Grabherstellung für Reihen- oder Wahlgrab (Aushub, Verfüllung, Erdabfuhr) 860,00 € bei Tieferlegung zzgl. 180,00 € bei Überbreite oder Überlänge von Wahl- oder Reihengrab zzgl. 140,00 € Kindergrabherstellung 170,00 € Urnengrabherstellung 175,00 € bei Urnentiefengrabherstellung zzgl. 35,00 € Urensammelgrabherstellung einschl. Grablegung 175,00 € Kompressoreinsatz (Frostzuschlag) bei Reihen-, Wahl oder Urnengrabherstellung nach Aufwand, je Maschinenstunde 70,00 € Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbeisetzungen nach Aufwand, je Facharbeiterstunde 70,00 €
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| (4) | Benutzung des Leichenhauses, einschl. Vorplatz - je angefangener Tag desgleichen bei Urnenaufbewahrung - je angefangener Tag (Die Beträge gelten nur bei Verstorbenen, die außerhalb der Städtischen Friedhöfe beigesetzt werden.) | 95,00 € 10,00 € |
|---|---|---|
| Leichenhausreinigung einschl. Vorplatz | 55,00 € | |
| (5) | Benutzen der Leichenkühlzelle je angefangenem Tag | 40,00 € |
§ 6 Sonstige Gebühren
| (1) | Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern (Grabstein/Einfassung/Abdeckung) 2 % der Anschaffungskosten einschl. der darin enthaltenen Mehrwertsteuer, höchstens jedoch 250,00 €. | |
|---|---|---|
| (2) | Erlaubnis zur Ausübung sonstiger gewerblicher Arbeiten im Einzelfall Erlaubnis zur Ausübung sonstiger gewerblicher Arbeiten jährlich | 70,00 € 280,00 € |
| (3) | Grabbrief (auch bei Umschreibung oder Verlängerung) | 15,00 € |
| (4) | Genehmigung zum Erwerb einer Grabstelle für Auswärtige | 265,00 € |
| (5) | Urnenannahme | 10,00 € |
| (6) | Verwaltungsgebühr / Bestattungen | 25,00 € |
| (7) | Tafel, Beschriftung und Montage der Namensschilder -beim Urnengemeinschaftsgrab und an der Stele für die halbanonyme Bestattung | 200,00 € |
| (8) | Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Verein- barungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. |
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Waischenfeld vom 04.11.2015 außer Kraft.
Waischenfeld, den 16.11.2022 STADT WAISCHENFELD
Thiem 1.Bürgermeister
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Die Satzung wurde am 21.11.2022 in der Stadtverwaltung Waischenfeld zur Einsichtnahme aufgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 21.11.2022 angeheftet und am 09.12.2022 wieder entfernt.
Waischenfeld, den 09.12.2022 Stadt Waischenfeld
Thiem 1.Bürgermeister
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