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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühr § 4 b) Bestattungsgebühren § 5 c) Sonstige Gebühren § 6
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren a) Kindereinfachgrab 300,00 € b) Kinderdoppelgrab 340,00 € c) Reihengrab 390,00 € d) Familieneinfachgrab 390,00 € e) Familiendoppelgrab 520,00 € f) Familiendreifachgrab 660,00 € g) Familienvierfachgrab 790,00 € h) Urneneinfachgrab, auch Urnenreihengrab 300,00 € i) Urnendoppelgrab 340,00 € j) Urnensammelgrabstätte anonym und halbanonym (Urnengrabwiese) 280,00 € k) Urnengemeinschaftsgrab 1.050,00 € (2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts (Abs. 1 a) und b) sowie d) bis i) und k)) wird ein anteiliger Jahresbetrag erhoben, der sich aus den in Abs. 1 genannten Beträgen errechnet. (3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts der Absätze 1 bzw. 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende keine Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Tätigwerden der Leichenträger, einschließlich Grablegung je Träger 40,00 € (2) Sargbereitstellung zur Aussegnung und Beerdigung, incl. Läuten 115,00 € desgleichen bei Urnen, einschließlich Urnenträger und Grablegung 115,00 € (3) Grabherstellung für Reihen- oder Wahlgrab (Aushub, Verfüllung, Erdabfuhr) 860,00 € bei Tieferlegung zzgl. 180,00 € bei Überbreite oder Überlänge von Wahl- oder Reihengrab zzgl. 140,00 € Kindergrabherstellung 170,00 € Urnengrabherstellung 175,00 € bei Urnentiefengrabherstellung zzgl. 35,00 € Urensammelgrabherstellung einschl. Grablegung 175,00 € Kompressoreinsatz (Frostzuschlag) bei Reihen-, Wahl oder Urnengrabherstellung nach Aufwand, je Maschinenstunde 70,00 € Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbeisetzungen nach Aufwand, je Facharbeiterstunde 70,00 €
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| (4) | Benutzung des Leichenhauses, einschl. Vorplatz - je angefangener Tag desgleichen bei Urnenaufbewahrung - je angefangener Tag (Die Beträge gelten nur bei Verstorbenen, die außerhalb der Städtischen Friedhöfe beigesetzt werden.) | 95,00 € 10,00 € |
|---|---|---|
| Leichenhausreinigung einschl. Vorplatz | 55,00 € | |
| (5) | Benutzen der Leichenkühlzelle je angefangenem Tag | 40,00 € |
§ 6 Sonstige Gebühren
| (1) | Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern (Grabstein/Einfassung/Abdeckung) 2 % der Anschaffungskosten einschl. der darin enthaltenen Mehrwertsteuer, höchstens jedoch 250,00 €. | |
|---|---|---|
| (2) | Erlaubnis zur Ausübung sonstiger gewerblicher Arbeiten im Einzelfall Erlaubnis zur Ausübung sonstiger gewerblicher Arbeiten jährlich | 70,00 € 280,00 € |
| (3) | Grabbrief (auch bei Umschreibung oder Verlängerung) | 15,00 € |
| (4) | Genehmigung zum Erwerb einer Grabstelle für Auswärtige | 265,00 € |
| (5) | Urnenannahme | 10,00 € |
| (6) | Verwaltungsgebühr / Bestattungen | 25,00 € |
| (7) | Tafel, Beschriftung und Montage der Namensschilder -beim Urnengemeinschaftsgrab und an der Stele für die halbanonyme Bestattung | 200,00 € |
| (8) | Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Verein- barungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. |
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Waischenfeld vom 04.11.2015 außer Kraft.
Waischenfeld, den 16.11.2022 STADT WAISCHENFELD
Thiem 1.Bürgermeister
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Die Satzung wurde am 21.11.2022 in der Stadtverwaltung Waischenfeld zur Einsichtnahme aufgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 21.11.2022 angeheftet und am 09.12.2022 wieder entfernt.
Waischenfeld, den 09.12.2022 Stadt Waischenfeld
Thiem 1.Bürgermeister
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Paragraph 01
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühr § 4 b) Bestattungsgebühren § 5 c) Sonstige Gebühren § 6
Paragraph 02
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 03
(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
Paragraph 04
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren a) Kindereinfachgrab 300,00 € b) Kinderdoppelgrab 340,00 € c) Reihengrab 390,00 € d) Familieneinfachgrab 390,00 € e) Familiendoppelgrab 520,00 € f) Familiendreifachgrab 660,00 € g) Familienvierfachgrab 790,00 € h) Urneneinfachgrab, auch Urnenreihengrab 300,00 € i) Urnendoppelgrab 340,00 € j) Urnensammelgrabstätte anonym und halbanonym (Urnengrabwiese) 280,00 € k) Urnengemeinschaftsgrab 1.050,00 € (2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts (Abs. 1 a) und b) sowie d) bis i) und k)) wird ein anteiliger Jahresbetrag erhoben, der sich aus den in Abs. 1 genannten Beträgen errechnet. (3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts der Absätze 1 bzw. 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende keine Grabgebühr zurückerstattet.
Paragraph 05
(1) Tätigwerden der Leichenträger, einschließlich Grablegung je Träger 40,00 € (2) Sargbereitstellung zur Aussegnung und Beerdigung, incl. Läuten 115,00 € desgleichen bei Urnen, einschließlich Urnenträger und Grablegung 115,00 € (3) Grabherstellung für Reihen- oder Wahlgrab (Aushub, Verfüllung, Erdabfuhr) 860,00 € bei Tieferlegung zzgl. 180,00 € bei Überbreite oder Überlänge von Wahl- oder Reihengrab zzgl. 140,00 € Kindergrabherstellung 170,00 € Urnengrabherstellung 175,00 € bei Urnentiefengrabherstellung zzgl. 35,00 € Urensammelgrabherstellung einschl. Grablegung 175,00 € Kompressoreinsatz (Frostzuschlag) bei Reihen-, Wahl oder Urnengrabherstellung nach Aufwand, je Maschinenstunde 70,00 € Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbeisetzungen nach Aufwand, je Facharbeiterstunde 70,00 €
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| (4) | Benutzung des Leichenhauses, einschl. Vorplatz - je angefangener Tag desgleichen bei Urnenaufbewahrung - je angefangener Tag (Die Beträge gelten nur bei Verstorbenen, die außerhalb der Städtischen Friedhöfe beigesetzt werden.) | 95,00 € 10,00 € |
|---|---|---|
| Leichenhausreinigung einschl. Vorplatz | 55,00 € | |
| (5) | Benutzen der Leichenkühlzelle je angefangenem Tag | 40,00 € |
Paragraph 06
| (1) | Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern (Grabstein/Einfassung/Abdeckung) 2 % der Anschaffungskosten einschl. der darin enthaltenen Mehrwertsteuer, höchstens jedoch 250,00 €. | |
|---|---|---|
| (2) | Erlaubnis zur Ausübung sonstiger gewerblicher Arbeiten im Einzelfall Erlaubnis zur Ausübung sonstiger gewerblicher Arbeiten jährlich | 70,00 € 280,00 € |
| (3) | Grabbrief (auch bei Umschreibung oder Verlängerung) | 15,00 € |
| (4) | Genehmigung zum Erwerb einer Grabstelle für Auswärtige | 265,00 € |
| (5) | Urnenannahme | 10,00 € |
| (6) | Verwaltungsgebühr / Bestattungen | 25,00 € |
| (7) | Tafel, Beschriftung und Montage der Namensschilder -beim Urnengemeinschaftsgrab und an der Stele für die halbanonyme Bestattung | 200,00 € |
| (8) | Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Verein- barungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. |
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Waischenfeld vom 04.11.2015 außer Kraft.
Waischenfeld, den 16.11.2022 STADT WAISCHENFELD
Thiem 1.Bürgermeister
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Die Satzung wurde am 21.11.2022 in der Stadtverwaltung Waischenfeld zur Einsichtnahme aufgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 21.11.2022 angeheftet und am 09.12.2022 wieder entfernt.
Waischenfeld, den 09.12.2022 Stadt Waischenfeld
Thiem 1.Bürgermeister
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
30 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt als eine öffentliche Einrichtung:
- die städtischen Friedhöfe (§§ 2–7) in Waischenfeld und Breitenlesau, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8–19),
- die städtischen Leichenhäuser in Waischenfeld, Breitenlesau und Nankendorf (§ 20 ff),
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 21),
ZWEITER TEIL
Die städtischen Friedhöfe
ABSCHNITT 1
Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die städtischen Friedhöfe sowie die städtischen Leichenhäuser werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
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§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den städtischen Friedhöfen ist die Beisetzung
- der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- der im Stadtgebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
ABSCHNITT 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten können am Eingang zu den Friedhöfen bekannt gegeben werden; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) – untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der städtischen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Ablagerungen von Abfall oder organischen Stoffen, bedingt durch die Grabunterhaltung, sind unter Beachtung der Abfalltrennung nur in den vorgesehenen Behältern oder Sammelplätzen zulässig. Die Entsorgung von Kränzen ist nicht statthaft. (4) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge;
- ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- zu rauchen;
- seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, zu beschädigen oder unberechtigt zu betreten;
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(5) Weitere Verhaltensregeln können am Eingang der Friedhöfe bekannt gegeben werden.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Sonstige bedürfen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 4 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (5) Die Zulassung wird befristet, längstens auf 2 Jahre erteilt. (6) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten
Die Grabmäler
ABSCHNITT 1
Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten nummeriert.
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(3) Der Boden von Begräbnisplätzen ist unter Berücksichtigung der Ausmaße der Grabstätten (§ 13) mit geeignetem Material auszutauschen, wenn der Zersetzungsprozess der Leichen nicht gewährleistet ist. Dies gilt besonders bei lehmhaltiger Bodenbeschaffenheit.
§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10)
- Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11)
- Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (§ 12)
- Urnensammelgrabstätten anonym und halbanonym (§ 12a)
- Urnengemeinschaftsgräber (§ 12b)
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
§ 10 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. Abweichend hiervon kann das Nutzungsrecht bei Reihengräbern für Kinder für die Dauer von längstens 40 Jahren begründet werden.
(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:
- Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
§ 11 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- für die Dauer der Ruhezeit das Nutzungsrecht erworben wurde, oder
- das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Urnenbeisetzungen werden unter Beachtung der
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Ruhezeit in Verbindung mit den in § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 aufgeführten Maße zugelassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Auf Wunsch der Angehörigen kann von der Reihenfolge der in Satz 2 und 3 genannten Personen abgewichen werden. Die Graburkunde wird von der Stadt entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Grabgebühren werden nicht erstattet. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Stadt über das Grab anderweitig verfügen. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Sind derartige Personen nicht bekannt, ist die Einebnung der Grabstelle 2 Monate vorher durch amtliche Bekanntmachung anzukündigen.
§ 12 b Urnengemeinschaftsgräber
(1) Urnengemeinschaftsgräber sind durch die Stadt komplett fertig gestellte Grabstätten, mit mehreren voneinander getrennten Grababteilen und einer Stele, für Urnenerdbestattungen. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einem oder mehreren Grababteilen mindestens für die Dauer der Ruhezeit (§23) erworben werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) In einem Abteil eines Urnengemeinschaftsgrabes dürfen 2 biologisch abbaubare Urnen (eine doppeltief, eine einfachtief) beigesetzt werden. (3) An der Grabstele werden einheitlich gestaltete Namenstafeln mit den Daten des Verstorbenen angebracht. Die Tafel mit Familiennamen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum wird ausschließlich von der Stadt bestellt und angebracht. (4) Vollflächige Abdeckungen an einem Grababteil sind nur in einer gesondert für diese Gestaltung von der Stadt ausgewiesenen Grababteilung zulässig. Mit Zustimmung der Stadt können vollflächige Grababdeckungen an einem Grababteil, nur für diese Bestattungsform, jedoch auch in anderen Friedhofsabteilungen vorgenommen werden. Das Material für die Abdeckung wird ausschließlich von der Stadt vorgegeben und auf Rechnung des Grabnutzungsberechtigten bestellt und vom beauftragten Steinmetzunternehmen angebracht. (5) Die Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind Eigentum der Stadt. Beschädigungen am Urnengemeinschaftsgrab sind vom jeweiligen Grabrechtsinhaber unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
§ 13 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- Kinderreihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1):
| einfach: | Länge: 0,80 m | Breite: 0,60 m |
|---|---|---|
| doppelt: | Länge: 0,80 m | Breite: 1,20 m |
-
Reihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m
-
Wahlgräber (§ 11):
| Familieneinfachgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 0,80 m |
|---|---|---|
| Familiendoppelgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 1,80 m |
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| Familiendreifachgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 2,80 m |
|---|---|---|
| Familienvierfachgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 3,80 m |
| 4. Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1) und Urnenwahlgrabstätten (§12 Abs. 2): einfach: | Länge: 0,80 m | Breite: 0,60 m |
| doppelt: | Länge: 0,80 m | Breite: 1,20 m |
| 5. Urnensammelgrabstätten anonym und halbanonym (§ 12a) benötigte Mindestfläche: | 0,25 qm | |
| 6. Urnengemeinschaftsgrab (§ 12b) je Abteil | Länge: 0,90 m | Breite: 0,90 m |
| 7. Die Tiefe der Grabstätte beträgt bis zur Oberkante des Sarges wenigstens: bis zur Oberkante der Urne wenigsten: | 0,90 m 0,50 m | |
| bei doppeltiefen Wahlgräbern bis zur Oberkante des Sarges wenigstens: | 1,70 m | |
| bei doppeltiefen Urnenwahlgräbern bis zur Oberkante der Urne wenigstens: | 0,90 m | |
| Dieses Maß gilt für das Urnengemeinschaftsgrab entsprechend. | ||
| Erfolgen im Wahlgrab innerhalb der Ruhefrist Urnenbeisetzungen beträgt die Oberkante des Sarges wenigstens 1,40 m; die benötigte Mindestfläche der jeweiligen Urne beträgt 0,25 qm. | ||
| (2) | Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. | |
| (3) | Die Stadt kann von den Maßen in Abs. 1 und Abs. 2 notwendige Ausnahmen zulassen. |
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten und Pflege des Grabumfeldes
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1–3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Stadt auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so
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ist die Stadt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
(6) Das jeweils anteilige Grabumfeld ist von den Nutzungsberechtigten oder sonstigen Verpflichteten vom Unkrautwuchs oder wild wachsenden Sträuchern freizuhalten. Die Pflege der Hauptwege, die sich aus dem Friedhofsplan ergeben übernimmt die Stadt.
(7) Bei Urnengemeinschaftsgräbern sind die jeweiligen Grababteile mit geeigneter Bepflanzung oder anderweitiger Gestaltung in einem würdigen Zustand zu halten. Es ist darauf zu achten, dass die direkt angrenzenden Grababteile nicht durch Unkrautwuchs oder wild wuchernde Bepflanzung überdeckt werden.
ABSCHNITT 2
Die Grabmäler
§ 15 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Werden Grabmäler ohne vorherige Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
auf dem Friedhof im Stadtteil Waischenfeld
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- bei Kinderreihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Höhe 0,75 m, Breite 0,50 m
- bei Reihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m
- bei Wahlgräbern (§ 11): einfach: Höhe 1,30 m, Breite 0,80 m doppelt: Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m dreifach: Höhe 1,50 m, Breite 2,40 m vierfach: Höhe 1,50 m, Breite 3,20 m
- bei Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1) und Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2): einfach: Höhe 0,80 m, Breite 0,40 m doppelt: Höhe 0,80 m, Breite 0,90 m
- bei Urnengemeinschaftsgräbern (Grabstele mittig) Höhe 1,30 m
auf dem Friedhof im Stadtteil Breitenlesau
- bei Kinderreihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Höhe 0,60 m, Breite 0,35 m
- bei Reihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m
- bei Wahlgräbern (§ 11): einfach: Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m doppelt: Höhe 1,00 m, Breite 0,90 m
- bei Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1) und Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2): einfach: Höhe 0,80 m, Breite 0,40 m doppelt: Höhe 0,80 m, Breite 0,90 m
Die in den Friedhöfen Waischenfeld und Breitenlesau aufgeführten Höhenmaße der Grabmäler sind ab Oberkante der Grabeinfassung zu bemessen. Zusätzlich für die Grabmäler verwendeten Sockel müssen in den Maßen enthalten sein.
(2) Die Größe der Einfassung richtet sich nach den Ausmaßen für Grabstätten (§ 13). Die sichtbare Breite der Einfassung darf 0,25 m nicht übersteigen. (3) Vollflächige Grababdeckungen sind nur in einer gesondert für diese Gestaltung von der Stadt ausgewiesenen Grababteilung zulässig. (4) Mit Zustimmung der Stadt können Änderungen vorgenommen werden.
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§ 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
§ 18 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Stadt Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 19 Entfernung der Grabmäler und Grabstellen
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Stadt zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. Ausgenommen hiervon sind die Urnengemeinschaftsgräber. (3) Die Grabstelle ist nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts einzuebnen. Ausgenommen hiervon sind die Urnengemeinschaftsgräber.
VIERTER TEIL
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 20 a Weitere Benutzungsvorschriften
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen soll nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das städtische Leichenhaus verbracht werden. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sollen unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus verbracht werden, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum zur Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird. c) die Leiche vorübergehend in einem der Würde des Verstorbenen entsprechenden Raum eines anerkannten Bestattungsunternehmens aufbewahrt wird und Belange des Gesundheitsschutzes sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
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- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Stadt oder den von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen. (2) Auf Wunsch der Angehörigen können eigene Sargträger (z.B. Vereinsangehörige) gestellt werden.
SECHSTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 22 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 23 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
§ 24 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten aus den in § 9 Abs. 1 Nrn. 1-3 und Nr. 5 bezeichneten Grabarten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
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SIEBTER TEIL
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 25 Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 5 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.
§ 26 Haftung
(1) Die Stadt haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 5),
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§ 22 Abs. 1),
- den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne vorherige Anzeige/Erlaubnis der Stadt errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).
§ 28 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 29 Gebühren
Die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe, Leichenhäuser und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Ebenso der Gebührenpflicht unterliegen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens. Näheres regelt die jeweils
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geltende Friedhofsgebührensatzung.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Waischenfeld vom 12.02.2019 außer Kraft.
Waischenfeld, 16.11.2022
STADT WAISCHENFELD
Thiem
- Bürgermeister
Die Satzung wurde am 21.11.2022 in der Stadtverwaltung Waischenfeld zur Einsichtnahme aufgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 21.11.2022 angeheftet und am 09.12.2022 wieder entfernt.
Waischenfeld, 09.12.2022
Stadt Waischenfeld
Thiem
1.Bürgermeister
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Paragraph 01
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt als eine öffentliche Einrichtung:
- die städtischen Friedhöfe (§§ 2–7) in Waischenfeld und Breitenlesau, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8–19),
- die städtischen Leichenhäuser in Waischenfeld, Breitenlesau und Nankendorf (§ 20 ff),
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 21),
ZWEITER TEIL
Die städtischen Friedhöfe
ABSCHNITT 1
Allgemeines
Paragraph 02
Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
Paragraph 03
Die städtischen Friedhöfe sowie die städtischen Leichenhäuser werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
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Paragraph 04
(1) Auf den städtischen Friedhöfen ist die Beisetzung
- der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- der im Stadtgebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
ABSCHNITT 2
Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
(1) Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten können am Eingang zu den Friedhöfen bekannt gegeben werden; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) – untersagen.
Paragraph 06
(1) Jeder Besucher der städtischen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Ablagerungen von Abfall oder organischen Stoffen, bedingt durch die Grabunterhaltung, sind unter Beachtung der Abfalltrennung nur in den vorgesehenen Behältern oder Sammelplätzen zulässig. Die Entsorgung von Kränzen ist nicht statthaft. (4) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge;
- ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- zu rauchen;
- seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, zu beschädigen oder unberechtigt zu betreten;
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(5) Weitere Verhaltensregeln können am Eingang der Friedhöfe bekannt gegeben werden.
Paragraph 07
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Sonstige bedürfen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 4 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (5) Die Zulassung wird befristet, längstens auf 2 Jahre erteilt. (6) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten
Die Grabmäler
ABSCHNITT 1
Grabstätten
Paragraph 08
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten nummeriert.
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(3) Der Boden von Begräbnisplätzen ist unter Berücksichtigung der Ausmaße der Grabstätten (§ 13) mit geeignetem Material auszutauschen, wenn der Zersetzungsprozess der Leichen nicht gewährleistet ist. Dies gilt besonders bei lehmhaltiger Bodenbeschaffenheit.
Paragraph 09
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10)
- Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11)
- Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (§ 12)
- Urnensammelgrabstätten anonym und halbanonym (§ 12a)
- Urnengemeinschaftsgräber (§ 12b)
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
Paragraph 10
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. Abweichend hiervon kann das Nutzungsrecht bei Reihengräbern für Kinder für die Dauer von längstens 40 Jahren begründet werden.
(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:
- Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
Paragraph 11
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- für die Dauer der Ruhezeit das Nutzungsrecht erworben wurde, oder
- das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Urnenbeisetzungen werden unter Beachtung der
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Ruhezeit in Verbindung mit den in § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 aufgeführten Maße zugelassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Auf Wunsch der Angehörigen kann von der Reihenfolge der in Satz 2 und 3 genannten Personen abgewichen werden. Die Graburkunde wird von der Stadt entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Grabgebühren werden nicht erstattet. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Stadt über das Grab anderweitig verfügen. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Sind derartige Personen nicht bekannt, ist die Einebnung der Grabstelle 2 Monate vorher durch amtliche Bekanntmachung anzukündigen.
Paragraph 12
(1) Urnengemeinschaftsgräber sind durch die Stadt komplett fertig gestellte Grabstätten, mit mehreren voneinander getrennten Grababteilen und einer Stele, für Urnenerdbestattungen. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einem oder mehreren Grababteilen mindestens für die Dauer der Ruhezeit (§23) erworben werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) In einem Abteil eines Urnengemeinschaftsgrabes dürfen 2 biologisch abbaubare Urnen (eine doppeltief, eine einfachtief) beigesetzt werden. (3) An der Grabstele werden einheitlich gestaltete Namenstafeln mit den Daten des Verstorbenen angebracht. Die Tafel mit Familiennamen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum wird ausschließlich von der Stadt bestellt und angebracht. (4) Vollflächige Abdeckungen an einem Grababteil sind nur in einer gesondert für diese Gestaltung von der Stadt ausgewiesenen Grababteilung zulässig. Mit Zustimmung der Stadt können vollflächige Grababdeckungen an einem Grababteil, nur für diese Bestattungsform, jedoch auch in anderen Friedhofsabteilungen vorgenommen werden. Das Material für die Abdeckung wird ausschließlich von der Stadt vorgegeben und auf Rechnung des Grabnutzungsberechtigten bestellt und vom beauftragten Steinmetzunternehmen angebracht. (5) Die Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind Eigentum der Stadt. Beschädigungen am Urnengemeinschaftsgrab sind vom jeweiligen Grabrechtsinhaber unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
Paragraph 13
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- Kinderreihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1):
| einfach: | Länge: 0,80 m | Breite: 0,60 m |
|---|---|---|
| doppelt: | Länge: 0,80 m | Breite: 1,20 m |
-
Reihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m
-
Wahlgräber (§ 11):
| Familieneinfachgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 0,80 m |
|---|---|---|
| Familiendoppelgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 1,80 m |
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| Familiendreifachgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 2,80 m |
|---|---|---|
| Familienvierfachgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 3,80 m |
| 4. Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1) und Urnenwahlgrabstätten (§12 Abs. 2): einfach: | Länge: 0,80 m | Breite: 0,60 m |
| doppelt: | Länge: 0,80 m | Breite: 1,20 m |
| 5. Urnensammelgrabstätten anonym und halbanonym (§ 12a) benötigte Mindestfläche: | 0,25 qm | |
| 6. Urnengemeinschaftsgrab (§ 12b) je Abteil | Länge: 0,90 m | Breite: 0,90 m |
| 7. Die Tiefe der Grabstätte beträgt bis zur Oberkante des Sarges wenigstens: bis zur Oberkante der Urne wenigsten: | 0,90 m 0,50 m | |
| bei doppeltiefen Wahlgräbern bis zur Oberkante des Sarges wenigstens: | 1,70 m | |
| bei doppeltiefen Urnenwahlgräbern bis zur Oberkante der Urne wenigstens: | 0,90 m | |
| Dieses Maß gilt für das Urnengemeinschaftsgrab entsprechend. | ||
| Erfolgen im Wahlgrab innerhalb der Ruhefrist Urnenbeisetzungen beträgt die Oberkante des Sarges wenigstens 1,40 m; die benötigte Mindestfläche der jeweiligen Urne beträgt 0,25 qm. | ||
| (2) | Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. | |
| (3) | Die Stadt kann von den Maßen in Abs. 1 und Abs. 2 notwendige Ausnahmen zulassen. |
Paragraph 14
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1–3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Stadt auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so
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ist die Stadt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
(6) Das jeweils anteilige Grabumfeld ist von den Nutzungsberechtigten oder sonstigen Verpflichteten vom Unkrautwuchs oder wild wachsenden Sträuchern freizuhalten. Die Pflege der Hauptwege, die sich aus dem Friedhofsplan ergeben übernimmt die Stadt.
(7) Bei Urnengemeinschaftsgräbern sind die jeweiligen Grababteile mit geeigneter Bepflanzung oder anderweitiger Gestaltung in einem würdigen Zustand zu halten. Es ist darauf zu achten, dass die direkt angrenzenden Grababteile nicht durch Unkrautwuchs oder wild wuchernde Bepflanzung überdeckt werden.
ABSCHNITT 2
Die Grabmäler
Paragraph 15
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Werden Grabmäler ohne vorherige Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
Paragraph 16
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
auf dem Friedhof im Stadtteil Waischenfeld
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- bei Kinderreihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Höhe 0,75 m, Breite 0,50 m
- bei Reihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m
- bei Wahlgräbern (§ 11): einfach: Höhe 1,30 m, Breite 0,80 m doppelt: Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m dreifach: Höhe 1,50 m, Breite 2,40 m vierfach: Höhe 1,50 m, Breite 3,20 m
- bei Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1) und Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2): einfach: Höhe 0,80 m, Breite 0,40 m doppelt: Höhe 0,80 m, Breite 0,90 m
- bei Urnengemeinschaftsgräbern (Grabstele mittig) Höhe 1,30 m
auf dem Friedhof im Stadtteil Breitenlesau
- bei Kinderreihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Höhe 0,60 m, Breite 0,35 m
- bei Reihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m
- bei Wahlgräbern (§ 11): einfach: Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m doppelt: Höhe 1,00 m, Breite 0,90 m
- bei Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1) und Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2): einfach: Höhe 0,80 m, Breite 0,40 m doppelt: Höhe 0,80 m, Breite 0,90 m
Die in den Friedhöfen Waischenfeld und Breitenlesau aufgeführten Höhenmaße der Grabmäler sind ab Oberkante der Grabeinfassung zu bemessen. Zusätzlich für die Grabmäler verwendeten Sockel müssen in den Maßen enthalten sein.
(2) Die Größe der Einfassung richtet sich nach den Ausmaßen für Grabstätten (§ 13). Die sichtbare Breite der Einfassung darf 0,25 m nicht übersteigen. (3) Vollflächige Grababdeckungen sind nur in einer gesondert für diese Gestaltung von der Stadt ausgewiesenen Grababteilung zulässig. (4) Mit Zustimmung der Stadt können Änderungen vorgenommen werden.
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Paragraph 17
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
Paragraph 18
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Stadt Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
Paragraph 19
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Stadt zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. Ausgenommen hiervon sind die Urnengemeinschaftsgräber. (3) Die Grabstelle ist nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts einzuebnen. Ausgenommen hiervon sind die Urnengemeinschaftsgräber.
VIERTER TEIL
Das gemeindliche Leichenhaus
Paragraph 20
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen soll nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das städtische Leichenhaus verbracht werden. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sollen unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus verbracht werden, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum zur Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird. c) die Leiche vorübergehend in einem der Würde des Verstorbenen entsprechenden Raum eines anerkannten Bestattungsunternehmens aufbewahrt wird und Belange des Gesundheitsschutzes sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Paragraph 21
(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
11
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Stadt oder den von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen. (2) Auf Wunsch der Angehörigen können eigene Sargträger (z.B. Vereinsangehörige) gestellt werden.
SECHSTER TEIL
Bestattungsvorschriften
Paragraph 22
(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
Paragraph 23
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
Paragraph 24
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten aus den in § 9 Abs. 1 Nrn. 1-3 und Nr. 5 bezeichneten Grabarten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
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SIEBTER TEIL
Übergangs-/Schlussbestimmungen
Paragraph 25
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 5 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.
Paragraph 26
(1) Die Stadt haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Paragraph 27
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 5),
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§ 22 Abs. 1),
- den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne vorherige Anzeige/Erlaubnis der Stadt errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).
Paragraph 28
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Paragraph 29
Die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe, Leichenhäuser und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Ebenso der Gebührenpflicht unterliegen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens. Näheres regelt die jeweils
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geltende Friedhofsgebührensatzung.
Paragraph 30
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Waischenfeld vom 12.02.2019 außer Kraft.
Waischenfeld, 16.11.2022
STADT WAISCHENFELD
Thiem
- Bürgermeister
Die Satzung wurde am 21.11.2022 in der Stadtverwaltung Waischenfeld zur Einsichtnahme aufgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 21.11.2022 angeheftet und am 09.12.2022 wieder entfernt.
Waischenfeld, 09.12.2022
Stadt Waischenfeld
Thiem
1.Bürgermeister
14
Gebührenordnung
Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühr § 4 b) Bestattungsgebühren § 5 c) Sonstige Gebühren § 6
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
- 1 -
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren a) Kindereinfachgrab 300,00 € b) Kinderdoppelgrab 340,00 € c) Reihengrab 390,00 € d) Familieneinfachgrab 390,00 € e) Familiendoppelgrab 520,00 € f) Familiendreifachgrab 660,00 € g) Familienvierfachgrab 790,00 € h) Urneneinfachgrab, auch Urnenreihengrab 300,00 € i) Urnendoppelgrab 340,00 € j) Urnensammelgrabstätte anonym und halbanonym (Urnengrabwiese) 280,00 € k) Urnengemeinschaftsgrab 1.050,00 € (2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts (Abs. 1 a) und b) sowie d) bis i) und k)) wird ein anteiliger Jahresbetrag erhoben, der sich aus den in Abs. 1 genannten Beträgen errechnet. (3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts der Absätze 1 bzw. 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende keine Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Tätigwerden der Leichenträger, einschließlich Grablegung je Träger 40,00 € (2) Sargbereitstellung zur Aussegnung und Beerdigung, incl. Läuten 115,00 € desgleichen bei Urnen, einschließlich Urnenträger und Grablegung 115,00 € (3) Grabherstellung für Reihen- oder Wahlgrab (Aushub, Verfüllung, Erdabfuhr) 860,00 € bei Tieferlegung zzgl. 180,00 € bei Überbreite oder Überlänge von Wahl- oder Reihengrab zzgl. 140,00 € Kindergrabherstellung 170,00 € Urnengrabherstellung 175,00 € bei Urnentiefengrabherstellung zzgl. 35,00 € Urensammelgrabherstellung einschl. Grablegung 175,00 € Kompressoreinsatz (Frostzuschlag) bei Reihen-, Wahl oder Urnengrabherstellung nach Aufwand, je Maschinenstunde 70,00 € Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbeisetzungen nach Aufwand, je Facharbeiterstunde 70,00 €
- 2 -
| (4) | Benutzung des Leichenhauses, einschl. Vorplatz - je angefangener Tag desgleichen bei Urnenaufbewahrung - je angefangener Tag (Die Beträge gelten nur bei Verstorbenen, die außerhalb der Städtischen Friedhöfe beigesetzt werden.) | 95,00 € 10,00 € |
|---|---|---|
| Leichenhausreinigung einschl. Vorplatz | 55,00 € | |
| (5) | Benutzen der Leichenkühlzelle je angefangenem Tag | 40,00 € |
§ 6 Sonstige Gebühren
| (1) | Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern (Grabstein/Einfassung/Abdeckung) 2 % der Anschaffungskosten einschl. der darin enthaltenen Mehrwertsteuer, höchstens jedoch 250,00 €. | |
|---|---|---|
| (2) | Erlaubnis zur Ausübung sonstiger gewerblicher Arbeiten im Einzelfall Erlaubnis zur Ausübung sonstiger gewerblicher Arbeiten jährlich | 70,00 € 280,00 € |
| (3) | Grabbrief (auch bei Umschreibung oder Verlängerung) | 15,00 € |
| (4) | Genehmigung zum Erwerb einer Grabstelle für Auswärtige | 265,00 € |
| (5) | Urnenannahme | 10,00 € |
| (6) | Verwaltungsgebühr / Bestattungen | 25,00 € |
| (7) | Tafel, Beschriftung und Montage der Namensschilder -beim Urnengemeinschaftsgrab und an der Stele für die halbanonyme Bestattung | 200,00 € |
| (8) | Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Verein- barungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. |
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Waischenfeld vom 04.11.2015 außer Kraft.
Waischenfeld, den 16.11.2022 STADT WAISCHENFELD
Thiem 1.Bürgermeister
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Die Satzung wurde am 21.11.2022 in der Stadtverwaltung Waischenfeld zur Einsichtnahme aufgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 21.11.2022 angeheftet und am 09.12.2022 wieder entfernt.
Waischenfeld, den 09.12.2022 Stadt Waischenfeld
Thiem 1.Bürgermeister
- 4 -
Paragraph 01
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühr § 4 b) Bestattungsgebühren § 5 c) Sonstige Gebühren § 6
Paragraph 02
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 03
(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
- 1 -
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
Paragraph 04
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren a) Kindereinfachgrab 300,00 € b) Kinderdoppelgrab 340,00 € c) Reihengrab 390,00 € d) Familieneinfachgrab 390,00 € e) Familiendoppelgrab 520,00 € f) Familiendreifachgrab 660,00 € g) Familienvierfachgrab 790,00 € h) Urneneinfachgrab, auch Urnenreihengrab 300,00 € i) Urnendoppelgrab 340,00 € j) Urnensammelgrabstätte anonym und halbanonym (Urnengrabwiese) 280,00 € k) Urnengemeinschaftsgrab 1.050,00 € (2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts (Abs. 1 a) und b) sowie d) bis i) und k)) wird ein anteiliger Jahresbetrag erhoben, der sich aus den in Abs. 1 genannten Beträgen errechnet. (3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts der Absätze 1 bzw. 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende keine Grabgebühr zurückerstattet.
Paragraph 05
(1) Tätigwerden der Leichenträger, einschließlich Grablegung je Träger 40,00 € (2) Sargbereitstellung zur Aussegnung und Beerdigung, incl. Läuten 115,00 € desgleichen bei Urnen, einschließlich Urnenträger und Grablegung 115,00 € (3) Grabherstellung für Reihen- oder Wahlgrab (Aushub, Verfüllung, Erdabfuhr) 860,00 € bei Tieferlegung zzgl. 180,00 € bei Überbreite oder Überlänge von Wahl- oder Reihengrab zzgl. 140,00 € Kindergrabherstellung 170,00 € Urnengrabherstellung 175,00 € bei Urnentiefengrabherstellung zzgl. 35,00 € Urensammelgrabherstellung einschl. Grablegung 175,00 € Kompressoreinsatz (Frostzuschlag) bei Reihen-, Wahl oder Urnengrabherstellung nach Aufwand, je Maschinenstunde 70,00 € Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbeisetzungen nach Aufwand, je Facharbeiterstunde 70,00 €
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| (4) | Benutzung des Leichenhauses, einschl. Vorplatz - je angefangener Tag desgleichen bei Urnenaufbewahrung - je angefangener Tag (Die Beträge gelten nur bei Verstorbenen, die außerhalb der Städtischen Friedhöfe beigesetzt werden.) | 95,00 € 10,00 € |
|---|---|---|
| Leichenhausreinigung einschl. Vorplatz | 55,00 € | |
| (5) | Benutzen der Leichenkühlzelle je angefangenem Tag | 40,00 € |
Paragraph 06
| (1) | Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern (Grabstein/Einfassung/Abdeckung) 2 % der Anschaffungskosten einschl. der darin enthaltenen Mehrwertsteuer, höchstens jedoch 250,00 €. | |
|---|---|---|
| (2) | Erlaubnis zur Ausübung sonstiger gewerblicher Arbeiten im Einzelfall Erlaubnis zur Ausübung sonstiger gewerblicher Arbeiten jährlich | 70,00 € 280,00 € |
| (3) | Grabbrief (auch bei Umschreibung oder Verlängerung) | 15,00 € |
| (4) | Genehmigung zum Erwerb einer Grabstelle für Auswärtige | 265,00 € |
| (5) | Urnenannahme | 10,00 € |
| (6) | Verwaltungsgebühr / Bestattungen | 25,00 € |
| (7) | Tafel, Beschriftung und Montage der Namensschilder -beim Urnengemeinschaftsgrab und an der Stele für die halbanonyme Bestattung | 200,00 € |
| (8) | Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Verein- barungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. |
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Waischenfeld vom 04.11.2015 außer Kraft.
Waischenfeld, den 16.11.2022 STADT WAISCHENFELD
Thiem 1.Bürgermeister
- 3 -
Die Satzung wurde am 21.11.2022 in der Stadtverwaltung Waischenfeld zur Einsichtnahme aufgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 21.11.2022 angeheftet und am 09.12.2022 wieder entfernt.
Waischenfeld, den 09.12.2022 Stadt Waischenfeld
Thiem 1.Bürgermeister
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
30 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt als eine öffentliche Einrichtung:
- die städtischen Friedhöfe (§§ 2–7) in Waischenfeld und Breitenlesau, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8–19),
- die städtischen Leichenhäuser in Waischenfeld, Breitenlesau und Nankendorf (§ 20 ff),
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 21),
ZWEITER TEIL
Die städtischen Friedhöfe
ABSCHNITT 1
Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die städtischen Friedhöfe sowie die städtischen Leichenhäuser werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
1
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den städtischen Friedhöfen ist die Beisetzung
- der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- der im Stadtgebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
ABSCHNITT 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten können am Eingang zu den Friedhöfen bekannt gegeben werden; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) – untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der städtischen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Ablagerungen von Abfall oder organischen Stoffen, bedingt durch die Grabunterhaltung, sind unter Beachtung der Abfalltrennung nur in den vorgesehenen Behältern oder Sammelplätzen zulässig. Die Entsorgung von Kränzen ist nicht statthaft. (4) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge;
- ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- zu rauchen;
- seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, zu beschädigen oder unberechtigt zu betreten;
2
(5) Weitere Verhaltensregeln können am Eingang der Friedhöfe bekannt gegeben werden.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Sonstige bedürfen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 4 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (5) Die Zulassung wird befristet, längstens auf 2 Jahre erteilt. (6) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten
Die Grabmäler
ABSCHNITT 1
Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten nummeriert.
3
(3) Der Boden von Begräbnisplätzen ist unter Berücksichtigung der Ausmaße der Grabstätten (§ 13) mit geeignetem Material auszutauschen, wenn der Zersetzungsprozess der Leichen nicht gewährleistet ist. Dies gilt besonders bei lehmhaltiger Bodenbeschaffenheit.
§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10)
- Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11)
- Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (§ 12)
- Urnensammelgrabstätten anonym und halbanonym (§ 12a)
- Urnengemeinschaftsgräber (§ 12b)
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
§ 10 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. Abweichend hiervon kann das Nutzungsrecht bei Reihengräbern für Kinder für die Dauer von längstens 40 Jahren begründet werden.
(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:
- Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
§ 11 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- für die Dauer der Ruhezeit das Nutzungsrecht erworben wurde, oder
- das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Urnenbeisetzungen werden unter Beachtung der
4
Ruhezeit in Verbindung mit den in § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 aufgeführten Maße zugelassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Auf Wunsch der Angehörigen kann von der Reihenfolge der in Satz 2 und 3 genannten Personen abgewichen werden. Die Graburkunde wird von der Stadt entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Grabgebühren werden nicht erstattet. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Stadt über das Grab anderweitig verfügen. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Sind derartige Personen nicht bekannt, ist die Einebnung der Grabstelle 2 Monate vorher durch amtliche Bekanntmachung anzukündigen.
§ 12 b Urnengemeinschaftsgräber
(1) Urnengemeinschaftsgräber sind durch die Stadt komplett fertig gestellte Grabstätten, mit mehreren voneinander getrennten Grababteilen und einer Stele, für Urnenerdbestattungen. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einem oder mehreren Grababteilen mindestens für die Dauer der Ruhezeit (§23) erworben werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) In einem Abteil eines Urnengemeinschaftsgrabes dürfen 2 biologisch abbaubare Urnen (eine doppeltief, eine einfachtief) beigesetzt werden. (3) An der Grabstele werden einheitlich gestaltete Namenstafeln mit den Daten des Verstorbenen angebracht. Die Tafel mit Familiennamen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum wird ausschließlich von der Stadt bestellt und angebracht. (4) Vollflächige Abdeckungen an einem Grababteil sind nur in einer gesondert für diese Gestaltung von der Stadt ausgewiesenen Grababteilung zulässig. Mit Zustimmung der Stadt können vollflächige Grababdeckungen an einem Grababteil, nur für diese Bestattungsform, jedoch auch in anderen Friedhofsabteilungen vorgenommen werden. Das Material für die Abdeckung wird ausschließlich von der Stadt vorgegeben und auf Rechnung des Grabnutzungsberechtigten bestellt und vom beauftragten Steinmetzunternehmen angebracht. (5) Die Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind Eigentum der Stadt. Beschädigungen am Urnengemeinschaftsgrab sind vom jeweiligen Grabrechtsinhaber unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
§ 13 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- Kinderreihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1):
| einfach: | Länge: 0,80 m | Breite: 0,60 m |
|---|---|---|
| doppelt: | Länge: 0,80 m | Breite: 1,20 m |
-
Reihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m
-
Wahlgräber (§ 11):
| Familieneinfachgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 0,80 m |
|---|---|---|
| Familiendoppelgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 1,80 m |
6
| Familiendreifachgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 2,80 m |
|---|---|---|
| Familienvierfachgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 3,80 m |
| 4. Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1) und Urnenwahlgrabstätten (§12 Abs. 2): einfach: | Länge: 0,80 m | Breite: 0,60 m |
| doppelt: | Länge: 0,80 m | Breite: 1,20 m |
| 5. Urnensammelgrabstätten anonym und halbanonym (§ 12a) benötigte Mindestfläche: | 0,25 qm | |
| 6. Urnengemeinschaftsgrab (§ 12b) je Abteil | Länge: 0,90 m | Breite: 0,90 m |
| 7. Die Tiefe der Grabstätte beträgt bis zur Oberkante des Sarges wenigstens: bis zur Oberkante der Urne wenigsten: | 0,90 m 0,50 m | |
| bei doppeltiefen Wahlgräbern bis zur Oberkante des Sarges wenigstens: | 1,70 m | |
| bei doppeltiefen Urnenwahlgräbern bis zur Oberkante der Urne wenigstens: | 0,90 m | |
| Dieses Maß gilt für das Urnengemeinschaftsgrab entsprechend. | ||
| Erfolgen im Wahlgrab innerhalb der Ruhefrist Urnenbeisetzungen beträgt die Oberkante des Sarges wenigstens 1,40 m; die benötigte Mindestfläche der jeweiligen Urne beträgt 0,25 qm. | ||
| (2) | Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. | |
| (3) | Die Stadt kann von den Maßen in Abs. 1 und Abs. 2 notwendige Ausnahmen zulassen. |
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten und Pflege des Grabumfeldes
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1–3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Stadt auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so
7
ist die Stadt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
(6) Das jeweils anteilige Grabumfeld ist von den Nutzungsberechtigten oder sonstigen Verpflichteten vom Unkrautwuchs oder wild wachsenden Sträuchern freizuhalten. Die Pflege der Hauptwege, die sich aus dem Friedhofsplan ergeben übernimmt die Stadt.
(7) Bei Urnengemeinschaftsgräbern sind die jeweiligen Grababteile mit geeigneter Bepflanzung oder anderweitiger Gestaltung in einem würdigen Zustand zu halten. Es ist darauf zu achten, dass die direkt angrenzenden Grababteile nicht durch Unkrautwuchs oder wild wuchernde Bepflanzung überdeckt werden.
ABSCHNITT 2
Die Grabmäler
§ 15 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Werden Grabmäler ohne vorherige Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
auf dem Friedhof im Stadtteil Waischenfeld
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- bei Kinderreihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Höhe 0,75 m, Breite 0,50 m
- bei Reihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m
- bei Wahlgräbern (§ 11): einfach: Höhe 1,30 m, Breite 0,80 m doppelt: Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m dreifach: Höhe 1,50 m, Breite 2,40 m vierfach: Höhe 1,50 m, Breite 3,20 m
- bei Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1) und Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2): einfach: Höhe 0,80 m, Breite 0,40 m doppelt: Höhe 0,80 m, Breite 0,90 m
- bei Urnengemeinschaftsgräbern (Grabstele mittig) Höhe 1,30 m
auf dem Friedhof im Stadtteil Breitenlesau
- bei Kinderreihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Höhe 0,60 m, Breite 0,35 m
- bei Reihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m
- bei Wahlgräbern (§ 11): einfach: Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m doppelt: Höhe 1,00 m, Breite 0,90 m
- bei Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1) und Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2): einfach: Höhe 0,80 m, Breite 0,40 m doppelt: Höhe 0,80 m, Breite 0,90 m
Die in den Friedhöfen Waischenfeld und Breitenlesau aufgeführten Höhenmaße der Grabmäler sind ab Oberkante der Grabeinfassung zu bemessen. Zusätzlich für die Grabmäler verwendeten Sockel müssen in den Maßen enthalten sein.
(2) Die Größe der Einfassung richtet sich nach den Ausmaßen für Grabstätten (§ 13). Die sichtbare Breite der Einfassung darf 0,25 m nicht übersteigen. (3) Vollflächige Grababdeckungen sind nur in einer gesondert für diese Gestaltung von der Stadt ausgewiesenen Grababteilung zulässig. (4) Mit Zustimmung der Stadt können Änderungen vorgenommen werden.
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§ 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
§ 18 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Stadt Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 19 Entfernung der Grabmäler und Grabstellen
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Stadt zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. Ausgenommen hiervon sind die Urnengemeinschaftsgräber. (3) Die Grabstelle ist nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts einzuebnen. Ausgenommen hiervon sind die Urnengemeinschaftsgräber.
VIERTER TEIL
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 20 a Weitere Benutzungsvorschriften
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen soll nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das städtische Leichenhaus verbracht werden. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sollen unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus verbracht werden, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum zur Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird. c) die Leiche vorübergehend in einem der Würde des Verstorbenen entsprechenden Raum eines anerkannten Bestattungsunternehmens aufbewahrt wird und Belange des Gesundheitsschutzes sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
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- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Stadt oder den von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen. (2) Auf Wunsch der Angehörigen können eigene Sargträger (z.B. Vereinsangehörige) gestellt werden.
SECHSTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 22 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 23 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
§ 24 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten aus den in § 9 Abs. 1 Nrn. 1-3 und Nr. 5 bezeichneten Grabarten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
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SIEBTER TEIL
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 25 Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 5 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.
§ 26 Haftung
(1) Die Stadt haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 5),
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§ 22 Abs. 1),
- den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne vorherige Anzeige/Erlaubnis der Stadt errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).
§ 28 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 29 Gebühren
Die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe, Leichenhäuser und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Ebenso der Gebührenpflicht unterliegen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens. Näheres regelt die jeweils
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geltende Friedhofsgebührensatzung.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Waischenfeld vom 12.02.2019 außer Kraft.
Waischenfeld, 16.11.2022
STADT WAISCHENFELD
Thiem
- Bürgermeister
Die Satzung wurde am 21.11.2022 in der Stadtverwaltung Waischenfeld zur Einsichtnahme aufgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 21.11.2022 angeheftet und am 09.12.2022 wieder entfernt.
Waischenfeld, 09.12.2022
Stadt Waischenfeld
Thiem
1.Bürgermeister
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Paragraph 01
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt als eine öffentliche Einrichtung:
- die städtischen Friedhöfe (§§ 2–7) in Waischenfeld und Breitenlesau, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8–19),
- die städtischen Leichenhäuser in Waischenfeld, Breitenlesau und Nankendorf (§ 20 ff),
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 21),
ZWEITER TEIL
Die städtischen Friedhöfe
ABSCHNITT 1
Allgemeines
Paragraph 02
Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
Paragraph 03
Die städtischen Friedhöfe sowie die städtischen Leichenhäuser werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
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Paragraph 04
(1) Auf den städtischen Friedhöfen ist die Beisetzung
- der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- der im Stadtgebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
ABSCHNITT 2
Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
(1) Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten können am Eingang zu den Friedhöfen bekannt gegeben werden; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) – untersagen.
Paragraph 06
(1) Jeder Besucher der städtischen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Ablagerungen von Abfall oder organischen Stoffen, bedingt durch die Grabunterhaltung, sind unter Beachtung der Abfalltrennung nur in den vorgesehenen Behältern oder Sammelplätzen zulässig. Die Entsorgung von Kränzen ist nicht statthaft. (4) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge;
- ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- zu rauchen;
- seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, zu beschädigen oder unberechtigt zu betreten;
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(5) Weitere Verhaltensregeln können am Eingang der Friedhöfe bekannt gegeben werden.
Paragraph 07
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Sonstige bedürfen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 4 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (5) Die Zulassung wird befristet, längstens auf 2 Jahre erteilt. (6) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten
Die Grabmäler
ABSCHNITT 1
Grabstätten
Paragraph 08
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten nummeriert.
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(3) Der Boden von Begräbnisplätzen ist unter Berücksichtigung der Ausmaße der Grabstätten (§ 13) mit geeignetem Material auszutauschen, wenn der Zersetzungsprozess der Leichen nicht gewährleistet ist. Dies gilt besonders bei lehmhaltiger Bodenbeschaffenheit.
Paragraph 09
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10)
- Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11)
- Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (§ 12)
- Urnensammelgrabstätten anonym und halbanonym (§ 12a)
- Urnengemeinschaftsgräber (§ 12b)
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
Paragraph 10
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. Abweichend hiervon kann das Nutzungsrecht bei Reihengräbern für Kinder für die Dauer von längstens 40 Jahren begründet werden.
(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:
- Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
Paragraph 11
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- für die Dauer der Ruhezeit das Nutzungsrecht erworben wurde, oder
- das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Urnenbeisetzungen werden unter Beachtung der
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Ruhezeit in Verbindung mit den in § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 aufgeführten Maße zugelassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Auf Wunsch der Angehörigen kann von der Reihenfolge der in Satz 2 und 3 genannten Personen abgewichen werden. Die Graburkunde wird von der Stadt entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Grabgebühren werden nicht erstattet. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Stadt über das Grab anderweitig verfügen. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Sind derartige Personen nicht bekannt, ist die Einebnung der Grabstelle 2 Monate vorher durch amtliche Bekanntmachung anzukündigen.
Paragraph 12
(1) Urnengemeinschaftsgräber sind durch die Stadt komplett fertig gestellte Grabstätten, mit mehreren voneinander getrennten Grababteilen und einer Stele, für Urnenerdbestattungen. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einem oder mehreren Grababteilen mindestens für die Dauer der Ruhezeit (§23) erworben werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) In einem Abteil eines Urnengemeinschaftsgrabes dürfen 2 biologisch abbaubare Urnen (eine doppeltief, eine einfachtief) beigesetzt werden. (3) An der Grabstele werden einheitlich gestaltete Namenstafeln mit den Daten des Verstorbenen angebracht. Die Tafel mit Familiennamen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum wird ausschließlich von der Stadt bestellt und angebracht. (4) Vollflächige Abdeckungen an einem Grababteil sind nur in einer gesondert für diese Gestaltung von der Stadt ausgewiesenen Grababteilung zulässig. Mit Zustimmung der Stadt können vollflächige Grababdeckungen an einem Grababteil, nur für diese Bestattungsform, jedoch auch in anderen Friedhofsabteilungen vorgenommen werden. Das Material für die Abdeckung wird ausschließlich von der Stadt vorgegeben und auf Rechnung des Grabnutzungsberechtigten bestellt und vom beauftragten Steinmetzunternehmen angebracht. (5) Die Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind Eigentum der Stadt. Beschädigungen am Urnengemeinschaftsgrab sind vom jeweiligen Grabrechtsinhaber unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
Paragraph 13
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- Kinderreihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1):
| einfach: | Länge: 0,80 m | Breite: 0,60 m |
|---|---|---|
| doppelt: | Länge: 0,80 m | Breite: 1,20 m |
-
Reihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m
-
Wahlgräber (§ 11):
| Familieneinfachgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 0,80 m |
|---|---|---|
| Familiendoppelgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 1,80 m |
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| Familiendreifachgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 2,80 m |
|---|---|---|
| Familienvierfachgrab: | Länge: 1,80 m | Breite: 3,80 m |
| 4. Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1) und Urnenwahlgrabstätten (§12 Abs. 2): einfach: | Länge: 0,80 m | Breite: 0,60 m |
| doppelt: | Länge: 0,80 m | Breite: 1,20 m |
| 5. Urnensammelgrabstätten anonym und halbanonym (§ 12a) benötigte Mindestfläche: | 0,25 qm | |
| 6. Urnengemeinschaftsgrab (§ 12b) je Abteil | Länge: 0,90 m | Breite: 0,90 m |
| 7. Die Tiefe der Grabstätte beträgt bis zur Oberkante des Sarges wenigstens: bis zur Oberkante der Urne wenigsten: | 0,90 m 0,50 m | |
| bei doppeltiefen Wahlgräbern bis zur Oberkante des Sarges wenigstens: | 1,70 m | |
| bei doppeltiefen Urnenwahlgräbern bis zur Oberkante der Urne wenigstens: | 0,90 m | |
| Dieses Maß gilt für das Urnengemeinschaftsgrab entsprechend. | ||
| Erfolgen im Wahlgrab innerhalb der Ruhefrist Urnenbeisetzungen beträgt die Oberkante des Sarges wenigstens 1,40 m; die benötigte Mindestfläche der jeweiligen Urne beträgt 0,25 qm. | ||
| (2) | Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. | |
| (3) | Die Stadt kann von den Maßen in Abs. 1 und Abs. 2 notwendige Ausnahmen zulassen. |
Paragraph 14
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1–3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Stadt auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so
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ist die Stadt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
(6) Das jeweils anteilige Grabumfeld ist von den Nutzungsberechtigten oder sonstigen Verpflichteten vom Unkrautwuchs oder wild wachsenden Sträuchern freizuhalten. Die Pflege der Hauptwege, die sich aus dem Friedhofsplan ergeben übernimmt die Stadt.
(7) Bei Urnengemeinschaftsgräbern sind die jeweiligen Grababteile mit geeigneter Bepflanzung oder anderweitiger Gestaltung in einem würdigen Zustand zu halten. Es ist darauf zu achten, dass die direkt angrenzenden Grababteile nicht durch Unkrautwuchs oder wild wuchernde Bepflanzung überdeckt werden.
ABSCHNITT 2
Die Grabmäler
Paragraph 15
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Werden Grabmäler ohne vorherige Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
Paragraph 16
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
auf dem Friedhof im Stadtteil Waischenfeld
8
- bei Kinderreihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Höhe 0,75 m, Breite 0,50 m
- bei Reihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m
- bei Wahlgräbern (§ 11): einfach: Höhe 1,30 m, Breite 0,80 m doppelt: Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m dreifach: Höhe 1,50 m, Breite 2,40 m vierfach: Höhe 1,50 m, Breite 3,20 m
- bei Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1) und Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2): einfach: Höhe 0,80 m, Breite 0,40 m doppelt: Höhe 0,80 m, Breite 0,90 m
- bei Urnengemeinschaftsgräbern (Grabstele mittig) Höhe 1,30 m
auf dem Friedhof im Stadtteil Breitenlesau
- bei Kinderreihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Höhe 0,60 m, Breite 0,35 m
- bei Reihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m
- bei Wahlgräbern (§ 11): einfach: Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m doppelt: Höhe 1,00 m, Breite 0,90 m
- bei Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1) und Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2): einfach: Höhe 0,80 m, Breite 0,40 m doppelt: Höhe 0,80 m, Breite 0,90 m
Die in den Friedhöfen Waischenfeld und Breitenlesau aufgeführten Höhenmaße der Grabmäler sind ab Oberkante der Grabeinfassung zu bemessen. Zusätzlich für die Grabmäler verwendeten Sockel müssen in den Maßen enthalten sein.
(2) Die Größe der Einfassung richtet sich nach den Ausmaßen für Grabstätten (§ 13). Die sichtbare Breite der Einfassung darf 0,25 m nicht übersteigen. (3) Vollflächige Grababdeckungen sind nur in einer gesondert für diese Gestaltung von der Stadt ausgewiesenen Grababteilung zulässig. (4) Mit Zustimmung der Stadt können Änderungen vorgenommen werden.
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Paragraph 17
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
Paragraph 18
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Stadt Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
Paragraph 19
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Stadt zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. Ausgenommen hiervon sind die Urnengemeinschaftsgräber. (3) Die Grabstelle ist nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts einzuebnen. Ausgenommen hiervon sind die Urnengemeinschaftsgräber.
VIERTER TEIL
Das gemeindliche Leichenhaus
Paragraph 20
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen soll nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das städtische Leichenhaus verbracht werden. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sollen unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus verbracht werden, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum zur Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird. c) die Leiche vorübergehend in einem der Würde des Verstorbenen entsprechenden Raum eines anerkannten Bestattungsunternehmens aufbewahrt wird und Belange des Gesundheitsschutzes sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Paragraph 21
(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
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- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Stadt oder den von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen. (2) Auf Wunsch der Angehörigen können eigene Sargträger (z.B. Vereinsangehörige) gestellt werden.
SECHSTER TEIL
Bestattungsvorschriften
Paragraph 22
(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
Paragraph 23
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
Paragraph 24
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten aus den in § 9 Abs. 1 Nrn. 1-3 und Nr. 5 bezeichneten Grabarten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
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SIEBTER TEIL
Übergangs-/Schlussbestimmungen
Paragraph 25
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 5 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.
Paragraph 26
(1) Die Stadt haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Paragraph 27
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 5),
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§ 22 Abs. 1),
- den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne vorherige Anzeige/Erlaubnis der Stadt errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).
Paragraph 28
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Paragraph 29
Die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe, Leichenhäuser und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Ebenso der Gebührenpflicht unterliegen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens. Näheres regelt die jeweils
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geltende Friedhofsgebührensatzung.
Paragraph 30
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Waischenfeld vom 12.02.2019 außer Kraft.
Waischenfeld, 16.11.2022
STADT WAISCHENFELD
Thiem
- Bürgermeister
Die Satzung wurde am 21.11.2022 in der Stadtverwaltung Waischenfeld zur Einsichtnahme aufgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 21.11.2022 angeheftet und am 09.12.2022 wieder entfernt.
Waischenfeld, 09.12.2022
Stadt Waischenfeld
Thiem
1.Bürgermeister
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