Wahlheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 29.03.2018 · Friedhofssatzung: 29.03.2018

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Sargwahlgrab650,00 Euro Nr. 1.1 Wahlgrabstätte je Grabstelle
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenwahlgrab500,00 Euro Nr. 1.2 Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle
Urnengrab anonym900,00 Euro Nr. 1.3 anonymen Urnengrabstätte im Urnengemeinschaftsgrabfeld als Baumgrab
Baumbestattungnicht angegeben nicht als separate Position geführt; Baumgrab ist Teil der Urnengemeinschaftsgrabfelder (Nr. 1.3/1.4)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)238,00 €uro bis 476,00 €uro (Sarg), 142,80 €uro (Urne) separate Gebühr nach Ziff. 4 (Ausschachten und Schließen), nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle125,00 €uro Nr. 8 Benutzung der Trauerhalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

2. Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Wahlheim vom 05. März 2018

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Wahlheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wahlheim folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 05.03.2007 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Wahlheim vom 05.03.2007

1.Überlassung des Nutzungsrechts an einer
1.1Wahlgrabstätte je Grabstelle650,00 Euro
1.2Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle500,00 Euro
1.3anonymen Urnengrabstätte im Urnengemeinschaftsgrabfeld als Baumgrab900,00 Euro
1.4Urnenwahlgrabstätte im Urnengemeinschaftsgrabfeld als Baumgrab900,00 Euro
1.5Urnenwahlgrabstätte im Urnengemeinschaftsgrabfeld als Rasengrab1.100,00 Euro
2.Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen/Beisetzungen zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr
2.1an Wahlgrabstätten je Grabstelle1/30 der Gebühr nach Nr. 1.1
2.2an Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle1/30 der Gebühr nach Nr. 1.2
2.3an Urnenwahlgrabstätten im Urnengemeinschaftsgrabfeld als Baumgrab1/30 der Gebühr nach Nr. 1.4
2.4an Urnenwahlgrabstätten im Urnengemeinschaftsgrabfeld als Rasengrab1/30 der Gebühr nach Nr. 1.5
3.Wiederverleihung des Nutzungsrechts je Jahr
3.1an Wahlgrabstätten je Grabstelle1/30 der Gebühr nach Nr. 1.1
3.2an Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle1/30 der Gebühr nach Nr. 1.2
3.3an Urnenwahlgrabstätten im Urnengemeinschaftsgrabfeld als Baumgrab1/30 der Gebühr nach Nr. 1.4
3.4an Urnenwahlgrabstätten im Urnengemeinschaftsgrabfeld als Rasengrab1/30 der Gebühr nach Nr. 1.5

4.Ausschachten und Schließen von Gräbern
4.1Die Gebühr für die Herrichtung eines Erdgrabes beträgt für Verstorbene
4.1.1bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) L/B/T 1,20/0,60/1,80 m
4.1.1.1maschinell238,00 €uro
4.1.1.2manuell297,50 €uro
4.1.2ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
4.1.2.1bei einem Einfachgrab L/B/T 2,50/0,90/1,80 m
4.1.2.1.1maschinell273,70 €uro
4.1.2.1.2manuell357,00 €uro
4.1.2.2bei einem Tiefgrab L/B/T 2,50/0,90/2,40 m
4.1.2.2.1maschinell357,00 €uro
4.1.2.2.2manuell476,00 €uro
4.2Die Herrichtung eines Urnengrabes L/B/T 1,00/0,60/0,80 m beträgt142,80 €uro
4.3Zuschlag für Bestattungen an Samstagen und bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage)50%
4.4Mit den Gebühren nach 4.1 und 4.2 sind abgegolten:
- Öffnen und ggf. Abdeckung des Grabes
- Grabaufbau inkl. Erdcontainer sowie Stellung von Lattenrosten, Grasmatten, Dielen
- Schließen und Hügeln des Grabes im unmittelbaren Anschluss der Beerdigung, sobald die Beerdigungsgäste den Friedhof verlassen haben
- Transport des Grabschmuckes zum Grab und arrangieren auf dem Grab
4.5Die Gebühr für eine Umbettung beträgt773,50 €uro
4.6Pauschale für sonstige Materialien, wie z.B. Eimer, Schaufel, etc.23,80 €uro
4.7Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorener Boden)53,55 €uro
5.Verlegen von Gehwegplatten in Abt. U je Grabstätte100,00 €uro
6.Abräumen von Grabstätten und Entsorgung der Grabanlagen für eine
6.1einstellige Wahlgrabstätte350,00 €uro
6.2zweistellige Wahlgrabstätte500,00 €uro
6.3dreistellige Wahlgrabstätte700,00 €uro

6.4einstellige Urnenwahlgrabstätte350,00€uro
6.5mehrstellige Urnenwahlgrabstätte die Gebühr nach 5.4 zzgl. je weitere Grabstelle100,00€uro
6.6Für die Grabarten nach Nr. 1.3, 1.4 und 1.5 fällt keine Abräumgebühr an.
7.Die Gebühren nach Ziff. 6 werden mit der Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen fällig. Sollte zum Zeitpunkt der Verlängerung bzw. der Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten noch keine Abräumgebühr nach Ziff. 6 erhoben worden sein, so wird die Abräumgebühr mit Antragstellung auf Verlängerung bzw. Wiederverleihung des Nutzungsrechts fällig.
8.Benutzung der Trauerhalle125,00€uro
9.Zulassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung50,00€uro
10.Zulassungsgenehmigung für Grababdeckplatte35,00€uro
11.Zulassungsgenehmigung für Grabmal35,00€uro

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Wahlheim, den 29.03.2018

(Ralph Fuchs) Ortsbürgermeister

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Wahlheim vom 05. März 2007

INHALTSVERZEICHNIS

  1. 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufheben

  1. 2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

  1. 4. GRABSTÄTTEN

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Wahlgrabstätten § 14 Urnengrabstätten § 15 Ehrengrabstätten

  1. 5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 6. GRABMALE

§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 19 Standsicherheit der Grabmale § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 21 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 25 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. LEICHENHALLE

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

  1. 9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten

  • 2 -

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Wahlheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153 - BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69 - BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Wahlheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde Wahlheim. (2) Er dient der Bestattung

a) derjenigen Personen, die

  • bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
  • ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
  • ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

b) Ehemaliger Einwohner der Ortsgemeinde Wahlheim, die in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

  • 3 -

§ 3

Schließung und Aufheben

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Reihengräbern erlischt, für die ein Nutzungsrecht noch besteht, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- und Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie als Reihengrabstätten - soweit möglich - dem Nutzungsberechtigten oder einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

  • 4 -

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren: Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste abzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufahren,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

  • 5 -

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen ist. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Der Termin, an dem die Arbeiten auf dem Friedhof ausgeführrt werden, ist zwei Tage vorher mit dem Ortsbürgermeister abzustimmen. Im übrigen haben die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten die Friedhofssatzung und die hierzu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

  • 6 -

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Urnen gilt § 14 Abs. 3. (2) Die Beisetzung einer Asche ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (3) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (5) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen) gemäß § 9 (Bestattungsgesetz) beigesetzt. (6) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

  • 7 -

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts andere ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Grabherstellung

(1) Für die Herstellung eines Grabes ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Für das Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes muss der Nutzungsberechtigte aufgrund der bestehenden Unfallgefahr einen Fachbetrieb beauftragen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber haben eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 0,90 m je Grabstelle. Bei Tiefgräbern (§ 13 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zu Grabsohle 2,30 m. Die Höhe der Urnengräber beträgt 1,00 m in der Länge und 0,60 m in der Breite. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Muss beim Aushub eines Grabes die Nachbargrabstelle vorübergehend überbaut werden, so hat dies der Berechtigte an dieser Grabstelle bzw. der Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstelle zu dulden. Nach Wegnahme der Überbauung ist der frühere Zustand des Grabes wieder herzustellen.

  • 8 -

§ 10

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ungebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag: Antragsberechtigt sind bei Umbettungen die Nutzungsberechtigten bzw. die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 Bestattungsgesetz. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen sollten möglichst nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 31. März (Winterhalbjahr) zugelassen werden. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  • 9 -

4. GRABSTÄTTEN

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten

b) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten

c) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht.

  • 10 -

§ 13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Als Nachweis für den Erwerb des Nutzungsrechtes gilt der Gebührenbescheid. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einstelligen Wahlgrabstätten dürfen bis zu 2 Aschen in zweistelligen Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. Werden in einer Grabstätte Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen vorgenommen sind je Grabstelle bis zu 2 Bestattungen/Beisetzungen möglich. (4) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte für 5 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genommen Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

  • 11 -

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs.6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenwahlgrabstätten,

b) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu .4 Aschen in mehrstelligen.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. In Ausnahmefällen konnen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch 3 Aschen beigesetzt werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufugen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  • 12 -

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. GRABMALE

§ 17

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 18

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung und sein Nutzungsrecht vorher nachzuweisen. (2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 19

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulich Anlagen entsprechend.

  • 13 -

§ 20

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - verantwortlich davon sind die Nutzungsberechtigten. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder ein Teil davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohner-meldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Aufkleber auf der Grabstände.

§ 21

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabern, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstände von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete eine Gebühr zu zahlen. (3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfern oder abgeändert werden. Der Friedhofsträger wird diese Grabmäler nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungsszeit oder im Rahmen des Abräumens einer ganzen Abteilung bzw. eines Teiles einer Abteilung an einem besonderen Platz auf dem Friedhof aufstellen.

  • 14 -

7. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

§ 22

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 innerhalb von 6 Monatenhergerichtet und dauernnd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Kränze und Blumengebinde sind nur aus kompostierfähigem Material zulässig. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 23

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Urnengrabstätten sind mit Gehwegplatten zu umranden; sie sind nur in der Abteilung U zulässig. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige

§ 24

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 23 Satz 4 ist zu beachten.

  • 15 -

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. LEICHENHALLE

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzer oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

neinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe ihren Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. .den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  4. 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 1 1),
  5. 5. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 18 Abs.1),
  6. 6. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
  7. 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 19, 20 und 22),
  8. 8. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
  9. 9. Grabstätten vernachlüssigt § 24,
  10. 10. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 02.01.1975 (BGBl. 1 S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

  • 17 -

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 21.01.1985 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Wahlheim, den 05. März .2007

(Dr. Heiner Bus) Ortsbürgermeister

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)