Gebührenordnung – Waal

Vollständige Gebührenordnung für Waal.

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Marktgemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen einer Gebühr

Entstehen einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 34 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die weiteren Gebühren nach dieser Satzung entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung bzw. mit der Erbringung der Leistung durch den Markt Waal.

(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Paragraph 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die gesamte Nutzungsdauer:

a) für den Erwerb einer Einzelgrabstätte 770,00 € b) für den Erwerb einer Doppelgrabstätte 1.530,00 € c) für den Erwerb einer Familiengrabstätte 2.530,00 € d) für den Erwerb einer Urnengrabstätte 550,00 € e) für den Erwerb eines Urnengrabfaches 1.040,00 €

(2) Bei Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie beim Neuerwerb eines Nutzungsrechts erhoben. Wird das Grabnutzungsrecht für einen kürzeren Zeitraum wieder erworben bzw. verlängert, ist die nach Abs. 1 anfallende Gebühr dem vereinbarten Zeitraum entsprechend anteilig zu entrichten.

(3) Die Gebühr für die Verlängerung eines Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhefrist beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Buchst. a) bis c) für jedes angefangene Jahr einfünfunddreißigstel, in den Fällen des Absatzes 1 Buchst. d) und e) einfünfzehntel der Gebühr, die für den Neuerwerb eines Nutzungsrechts erhoben wird.

§ 5 Paragraph 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses im Ortsteil Waal einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen beträgt für Sargbestattungen pro angefangenem Benutzungstag 90,00 €. Abweichend von Satz 1 beträgt die Gebühr für die Aufbewahrung einer Urne im Leichenhaus bis zur Beisetzung 70,00 €.

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses im Ortsteil Waalhaupten einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen beträgt pro angefangenem Benutzungstag 30,00 €.

§ 6 Paragraph 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Bearbeitung eines Bestattungsauftrages (Verwaltungsgebühr) beträgt

a) bei Benutzung des gemeindlichen Friedhofs im Ortsteil Waal 70,00 € b) bei Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses im Ortsteil Waalhaupten 20,00 €

(2) Die Gebühr für die Entsorgung von Grabschmuck und Erdabraum (max. 1 cbm) beträgt 40,00 €.

(3) Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales/Grababdeckung beträgt

a) für Einzelgräber und Urnengrabstätten 30,00 € b) für Doppel- und Familiengrabstätten 40,00 €.

§ 7 Paragraph 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Waal vom 17.10.2012 außer Kraft.

Waal, den 27.08.2019 Markt Waal

Porzelius Erster Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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