Friedhofsgebuehren Waal

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Waal

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Marktgemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen einer Gebühr

Entstehen einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 34 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die weiteren Gebühren nach dieser Satzung entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung bzw. mit der Erbringung der Leistung durch den Markt Waal.

(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Paragraph 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die gesamte Nutzungsdauer:

a) für den Erwerb einer Einzelgrabstätte 770,00 € b) für den Erwerb einer Doppelgrabstätte 1.530,00 € c) für den Erwerb einer Familiengrabstätte 2.530,00 € d) für den Erwerb einer Urnengrabstätte 550,00 € e) für den Erwerb eines Urnengrabfaches 1.040,00 €

(2) Bei Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie beim Neuerwerb eines Nutzungsrechts erhoben. Wird das Grabnutzungsrecht für einen kürzeren Zeitraum wieder erworben bzw. verlängert, ist die nach Abs. 1 anfallende Gebühr dem vereinbarten Zeitraum entsprechend anteilig zu entrichten.

(3) Die Gebühr für die Verlängerung eines Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhefrist beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Buchst. a) bis c) für jedes angefangene Jahr einfünfunddreißigstel, in den Fällen des Absatzes 1 Buchst. d) und e) einfünfzehntel der Gebühr, die für den Neuerwerb eines Nutzungsrechts erhoben wird.

§ 5 Paragraph 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses im Ortsteil Waal einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen beträgt für Sargbestattungen pro angefangenem Benutzungstag 90,00 €. Abweichend von Satz 1 beträgt die Gebühr für die Aufbewahrung einer Urne im Leichenhaus bis zur Beisetzung 70,00 €.

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses im Ortsteil Waalhaupten einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen beträgt pro angefangenem Benutzungstag 30,00 €.

§ 6 Paragraph 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Bearbeitung eines Bestattungsauftrages (Verwaltungsgebühr) beträgt

a) bei Benutzung des gemeindlichen Friedhofs im Ortsteil Waal 70,00 € b) bei Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses im Ortsteil Waalhaupten 20,00 €

(2) Die Gebühr für die Entsorgung von Grabschmuck und Erdabraum (max. 1 cbm) beträgt 40,00 €.

(3) Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales/Grababdeckung beträgt

a) für Einzelgräber und Urnengrabstätten 30,00 € b) für Doppel- und Familiengrabstätten 40,00 €.

§ 7 Paragraph 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Waal vom 17.10.2012 außer Kraft.

Waal, den 27.08.2019 Markt Waal

Porzelius Erster Bürgermeister

Paragraph 01

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Marktgemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)

Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

Paragraph 03

Entstehen einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 34 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die weiteren Gebühren nach dieser Satzung entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung bzw. mit der Erbringung der Leistung durch den Markt Waal.

(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

Paragraph 04

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die gesamte Nutzungsdauer:

a) für den Erwerb einer Einzelgrabstätte 770,00 € b) für den Erwerb einer Doppelgrabstätte 1.530,00 € c) für den Erwerb einer Familiengrabstätte 2.530,00 € d) für den Erwerb einer Urnengrabstätte 550,00 € e) für den Erwerb eines Urnengrabfaches 1.040,00 €

(2) Bei Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie beim Neuerwerb eines Nutzungsrechts erhoben. Wird das Grabnutzungsrecht für einen kürzeren Zeitraum wieder erworben bzw. verlängert, ist die nach Abs. 1 anfallende Gebühr dem vereinbarten Zeitraum entsprechend anteilig zu entrichten.

(3) Die Gebühr für die Verlängerung eines Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhefrist beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Buchst. a) bis c) für jedes angefangene Jahr einfünfunddreißigstel, in den Fällen des Absatzes 1 Buchst. d) und e) einfünfzehntel der Gebühr, die für den Neuerwerb eines Nutzungsrechts erhoben wird.

Paragraph 05

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses im Ortsteil Waal einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen beträgt für Sargbestattungen pro angefangenem Benutzungstag 90,00 €. Abweichend von Satz 1 beträgt die Gebühr für die Aufbewahrung einer Urne im Leichenhaus bis zur Beisetzung 70,00 €.

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses im Ortsteil Waalhaupten einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen beträgt pro angefangenem Benutzungstag 30,00 €.

Paragraph 06

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Bearbeitung eines Bestattungsauftrages (Verwaltungsgebühr) beträgt

a) bei Benutzung des gemeindlichen Friedhofs im Ortsteil Waal 70,00 € b) bei Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses im Ortsteil Waalhaupten 20,00 €

(2) Die Gebühr für die Entsorgung von Grabschmuck und Erdabraum (max. 1 cbm) beträgt 40,00 €.

(3) Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales/Grababdeckung beträgt

a) für Einzelgräber und Urnengrabstätten 30,00 € b) für Doppel- und Familiengrabstätten 40,00 €.

Paragraph 07

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Waal vom 17.10.2012 außer Kraft.

Waal, den 27.08.2019 Markt Waal

Porzelius Erster Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

39 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Der Markt Waal unterhält und betreibt die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  • a) den gemeindlichen Friedhof in Waal (Fl.Nr. 1942/2 der Gemarkung Waal)
  • b) das Leichenhaus im Ortsteil Waal
  • c) das Leichenhaus im Ortsteil Waalhaupten
  • d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnengrabfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnengrabfach geschlossen ist.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

  • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Marktgemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV)
  • c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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§ 5 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Marktgemeinde verwaltet und beaufsichtigt.

§ 6 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht.

(3) Die Marktgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Marktgemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 7 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist täglich zu folgenden Zeiten für den Besuch geöffnet:

Mai bis September 7.00 Uhr – 20.00 Uhr
Oktober bis April 8.00 Uhr – 19.00 Uhr

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 8 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabflächen, Grabeinfassungen oder Grünanlagen zu betreten h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, j) Ruhe- oder Abstellbänke an den Gräbern aufzustellen.

(4) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen, die den Verboten des Abs. 1 zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu verweisen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltenden Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

(5) An Nachmittagen vor Sonntagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind hiervon ausgenommen.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 10 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Marktgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Marktgemeinde bestimmt. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

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(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit gehen vorhandene Fundamente entschädigungslos in das Eigentum der Marktgemeinde über.

§ 11 Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  • a) Einzelgrabstätten
  • b) Doppelgrabstätten
  • c) Familiengrabstätten
  • d) Urnengrabstätten (Erdgrab als Urnengrab)
  • e) Urnengrabfächer (Urnennischen, Urnenstelen)

§ 12 Grabstätten für Sargbestattungen

(1) Für Sargbestattungen stehen Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten sowie Familiengrabstätten zur Verfügung, welche wie folgt maximal belegt werden:

  • a) Einzelgrabstätten eine Belegung
  • b) Doppelgrabstätten zwei Belegungen
  • c) Familiengrabstätten drei Belegungen

(2) Eine Tieferlegung der Einzel-, Doppel- und Familiengrabstätten ist zulässig, wodurch sich die maximale Anzahl an Belegungen verdoppelt. Soweit während der Ruhezeit (§ 34) eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 14 Abs.3) eingehalten werden kann. Die nachträgliche Tieferlegung einer bereits beerdigten Leiche während der Ruhezeit ist nur unter den Voraussetzungen des § 17 zulässig.

(3) Eichensärge sind nicht zugelassen.

§ 13 Grabstätten für Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnengrabstätten, Urnengrabfächern oder den Grabstätten des § 12 beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.

(3) In Urnengrabstätten sind vier, in den Urnengrabfächern bis zu zwei Urnenbeisetzungen möglich. Bei Urnenbeisetzung in den Grabstätten des § 12 entsprechen vier Urnen einer Sargbestattung.

(4) Bei Bestattungen in einem Urnengrabfach dürfen Blumenschmuck, Lichter und dergleichen nur am Boden vor der Urnenwand oder auf der Ablage vor dem Urnengrabfach niedergelegt werden. Drei Wochen nach der Beisetzung hat der Grabnutzungsberechtigte die Entfernung des Blumenschmucks vorzunehmen oder zu veranlassen.

(5) Für die Urnengrabfächer sind nur die von der Marktgemeinde beschafften Abdeckplatten zugelassen. Das Abnehmen und Anbringen der Abdeckplatten ist nur durch einen Vertreter der Marktgemeinde zulässig.

(6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten und Urnengrabfächern gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.

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(7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Marktgemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 14 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Einzelgrabstätten Länge 2,00 m / Breite 1,00 m b) Doppelgrabstätten Länge 2,00 m / Breite 2,00 m c) Familiengrabstätten Länge 3,00 m / Breite 3,00 m d) Urnengrabstätten Länge 0,80 m / Breite 0,80 m

(2) Der Mindestabstand zwischen zwei Gräbern beträgt bei neu anzulegenden Gräbern 1,00 m.

(3) Die Tiefe der Gräber beträgt bei Sargbestattungen mindestens 1,80 m bzw. bei Tieferlegung mindestens 2,30 m. Bei Urnenbestattungen beträgt die Tiefe mindestens 0,90 m.

§ 15 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Ruhefrist nach § 34.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Grabbrief).

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um weitere 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahe stehenden Dritten übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 17 Leichenausgrabung und Tieferlegung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Marktgemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

§ 18 Genehmigungspflichten

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Marktgemeinde. Die Marktgemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Marktgemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße der §§ 14 und 24 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

  • a) Zeichnungen des Grabmalentwurfs einschließlich Grund- und Seitenriss im
  • b) Maßstab 1:10
  • c) genaue Angaben des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung
  • d) Angaben über die Schriftverteilung

Soweit erforderlich kann die Marktgemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

(3) Eine erteilte Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die Einfriedung nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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(5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Marktgemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen widersprechen (Ersatzvornahme § 35).

(6) Ohne Erlaubnis ist nur die Aufstellung provisorischer Grabmale in Form von naturlasierten Holztafeln oder Holzkreuzen mit einer Höhe bis zu 1,20 m zulässig. Sie sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit der betreffenden Beisetzung zu entfernen.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Es dürfen nur solche Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden.

(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 16 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzlichen Frist durchzuführen (Ersatzvornahme § 35).

(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(5) Grabmäler und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Marktgemeinde entfernt werden.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Marktgemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 16 Abs. 2 Pflichtigen innerhalb von zwei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen.

(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Marktgemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Marktgemeinde.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jedes Grab ist – unabhängig von den besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Firmennamen auf Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden.

§ 21 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften und Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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(2) Es besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer der in Abs. 1 genannten Abteilungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, bestimmt die Marktgemeinde den Grabplatz.

§ 22 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

(1) Mit Ausnahme der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze (§ 20) und den in dieser Satzung getroffenen Größenbestimmungen unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind im Gräberplan besonders gekennzeichnet.

§ 23 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale sind so zu gestalten, dass sie in ihrer Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie ihrem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirken.

(2) Nicht zugelassen sind:

  • a) echtes und nachgeahmtes Mauerwerk, Glas, Emaille und ähnliche für die Verwendung im Friedhof ungeeignete Werkstoffe,
  • b) Ölfarbanstriche und in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Ihr Wortlaut soll sinnvoll, sachlich und einfach gehalten sein.

(4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und die Sockel genau in die Reihenflucht gesetzt werden.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

§ 24 Größe der Grabmäler

(1) Die Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Maße nicht überschreiten, wobei stets die Umgebung des Grabmales für die Höhenmaße ausschlaggebend ist:

  • a) Einzelgräber 1,10 m hoch – 0,80 m breit
  • b) Doppelgräber 1,70 m hoch – 1,50 m breit
  • c) Familiengräber 1,70 m hoch – 1,80 m breit
  • d) Urnengräber 1,10 m hoch – 0,80 m breit

(2) Abweichungen hiervon sind im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar sind und die Marktgemeinde die Erlaubnis hierzu erteilt.

§ 25 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 16 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst. Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 35).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 26 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Marktgemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Marktgemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Marktgemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Marktgemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 27 Verpflichtete

(1) Für die Durchführung der Leichenschau, für die Einsargung, für die Überführung zum Leichenhaus und die Bestattung haben die in § 1 der Bestattungsverordnung genannten Personen zu sorgen. Danach sind insbesondere verpflichtet:

  • a) der Ehegatte oder der Lebenspartner
  • b) die Kinder und Adoptivkinder
  • c) die Eltern
  • d) die Großeltern
  • e) die Enkelkinder
  • f) die Geschwister

Die Verpflichtung besteht nur, soweit in der Reihenfolge früher Genannte nicht vorhanden oder verhindert sind. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren.

(2) Sind Verpflichtete nach § 1 der Bestattungsverordnung nicht vorhanden oder verhindert, so ist der Inhaber der Wohnung, in dem sich der Sterbefall ereignet hat, verantwortlich.

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(3) Unabhängig von den Fällen der Abs. 1 und 2 ist verantwortlich, wer die Verpflichtung freiwillig übernommen hat.

§ 28 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden in der Regel im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Antrag der Bestattungspflichtigen (§15 BestV) kann, soweit gesundheitliche Belange oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, die Leiche mit Zustimmung des Marktes im geöffneten Sarg aufgebahrt werden. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Die Aufbahrung unterbleibt, wenn die zuständige Behörde eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.

(3) Nach Überführung von auswärts dürfen Särge nicht mehr geöffnet werden, es sei denn, Gründe der öffentlichen Gesundheit lassen nach Anhörung des Amtsarztes eine Öffnung des Sarges oder eine offene Aufbewahrung zu.

(4) Während der Trauerfeierlichkeiten ist der Sarg stets geschlossen.

§ 29 Leichenhausbenutzung

(1) Jede Leiche die im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das zuständige gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt auch für Urnen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das zuständige Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 30 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 31 Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

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§ 32 Tätigkeiten der Verpflichteten

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von den in § 27 genannten Personen auf eigene Rechnung auszuführen bzw. ausführen zu lassen, insbesondere

a) das Einsargen bzw. Einäschern der Leiche, sowie der jeweilige Transport dorthin und wieder zurück, b) die der Aufbahrung der Leiche bzw. der Urne im Leichenhaus, c) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, d) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, e) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, f) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, g) das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

(2) Das zur Verfüllung nicht benötigte Aushubmaterial ist aus dem Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Trauerschmuck ist nach der Bestattung aus dem Aufbahrungsraum zu entfernen.

(3) Auf Antrag kann die Marktgemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchst. e) und der Ausschmückung nach Abs. 1 Buchst. g) befreien.

§ 33 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Marktgemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Marktgemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 34 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist beträgt

a) für Sargbestattungen 35 Jahre b) für Urnenbestattungen 15 Jahre

(2) Bei Fehl- oder Totgeburten wird die Ruhefrist auf 3 Jahre festgesetzt.

V. Schlussbestimmungen

§ 35 Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Marktgemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Bn

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§ 36 Haftungsausschluss

Die Marktgemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch die Verpflichteten oder deren Beauftragten dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 37 Ausnahmen

Zum Ausgleich von unbilligen Härten kann die Marktgemeinde auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung erteilen, sofern nicht Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere gesundheitliche Belange, dagegen sprechen.

§ 38 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden, wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Marktgemeinde nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 17 bis 25 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 39 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal vom 17.10.2012 außer Kraft.

Waal, den 27.08.2019 Markt Waal

gez.

Porzelius Erster Bürgermeister

Paragraph 01

Der Markt Waal unterhält und betreibt die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  • a) den gemeindlichen Friedhof in Waal (Fl.Nr. 1942/2 der Gemarkung Waal)
  • b) das Leichenhaus im Ortsteil Waal
  • c) das Leichenhaus im Ortsteil Waalhaupten
  • d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

Paragraph 02

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

Paragraph 03

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnengrabfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnengrabfach geschlossen ist.

Paragraph 04

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

  • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Marktgemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV)
  • c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

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Paragraph 05

Der Friedhof wird von der Marktgemeinde verwaltet und beaufsichtigt.

Paragraph 06

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht.

(3) Die Marktgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Marktgemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 07

(1) Der Friedhof ist täglich zu folgenden Zeiten für den Besuch geöffnet:

Mai bis September 7.00 Uhr – 20.00 Uhr
Oktober bis April 8.00 Uhr – 19.00 Uhr

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

Paragraph 08

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

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d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabflächen, Grabeinfassungen oder Grünanlagen zu betreten h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, j) Ruhe- oder Abstellbänke an den Gräbern aufzustellen.

(4) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen, die den Verboten des Abs. 1 zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu verweisen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Paragraph 09

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltenden Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

(5) An Nachmittagen vor Sonntagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind hiervon ausgenommen.

III. Grabstätten und Grabmale

Paragraph 10

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Marktgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Marktgemeinde bestimmt. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

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(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit gehen vorhandene Fundamente entschädigungslos in das Eigentum der Marktgemeinde über.

Paragraph 11

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  • a) Einzelgrabstätten
  • b) Doppelgrabstätten
  • c) Familiengrabstätten
  • d) Urnengrabstätten (Erdgrab als Urnengrab)
  • e) Urnengrabfächer (Urnennischen, Urnenstelen)

Paragraph 12

(1) Für Sargbestattungen stehen Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten sowie Familiengrabstätten zur Verfügung, welche wie folgt maximal belegt werden:

  • a) Einzelgrabstätten eine Belegung
  • b) Doppelgrabstätten zwei Belegungen
  • c) Familiengrabstätten drei Belegungen

(2) Eine Tieferlegung der Einzel-, Doppel- und Familiengrabstätten ist zulässig, wodurch sich die maximale Anzahl an Belegungen verdoppelt. Soweit während der Ruhezeit (§ 34) eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 14 Abs.3) eingehalten werden kann. Die nachträgliche Tieferlegung einer bereits beerdigten Leiche während der Ruhezeit ist nur unter den Voraussetzungen des § 17 zulässig.

(3) Eichensärge sind nicht zugelassen.

Paragraph 13

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnengrabstätten, Urnengrabfächern oder den Grabstätten des § 12 beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.

(3) In Urnengrabstätten sind vier, in den Urnengrabfächern bis zu zwei Urnenbeisetzungen möglich. Bei Urnenbeisetzung in den Grabstätten des § 12 entsprechen vier Urnen einer Sargbestattung.

(4) Bei Bestattungen in einem Urnengrabfach dürfen Blumenschmuck, Lichter und dergleichen nur am Boden vor der Urnenwand oder auf der Ablage vor dem Urnengrabfach niedergelegt werden. Drei Wochen nach der Beisetzung hat der Grabnutzungsberechtigte die Entfernung des Blumenschmucks vorzunehmen oder zu veranlassen.

(5) Für die Urnengrabfächer sind nur die von der Marktgemeinde beschafften Abdeckplatten zugelassen. Das Abnehmen und Anbringen der Abdeckplatten ist nur durch einen Vertreter der Marktgemeinde zulässig.

(6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten und Urnengrabfächern gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.

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(7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Marktgemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

Paragraph 14

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Einzelgrabstätten Länge 2,00 m / Breite 1,00 m b) Doppelgrabstätten Länge 2,00 m / Breite 2,00 m c) Familiengrabstätten Länge 3,00 m / Breite 3,00 m d) Urnengrabstätten Länge 0,80 m / Breite 0,80 m

(2) Der Mindestabstand zwischen zwei Gräbern beträgt bei neu anzulegenden Gräbern 1,00 m.

(3) Die Tiefe der Gräber beträgt bei Sargbestattungen mindestens 1,80 m bzw. bei Tieferlegung mindestens 2,30 m. Bei Urnenbestattungen beträgt die Tiefe mindestens 0,90 m.

Paragraph 15

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Ruhefrist nach § 34.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Grabbrief).

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um weitere 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Paragraph 16

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen

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alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahe stehenden Dritten übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

Paragraph 17

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Marktgemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

Paragraph 18

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Marktgemeinde. Die Marktgemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Marktgemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße der §§ 14 und 24 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

  • a) Zeichnungen des Grabmalentwurfs einschließlich Grund- und Seitenriss im
  • b) Maßstab 1:10
  • c) genaue Angaben des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung
  • d) Angaben über die Schriftverteilung

Soweit erforderlich kann die Marktgemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

(3) Eine erteilte Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die Einfriedung nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.

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(5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Marktgemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen widersprechen (Ersatzvornahme § 35).

(6) Ohne Erlaubnis ist nur die Aufstellung provisorischer Grabmale in Form von naturlasierten Holztafeln oder Holzkreuzen mit einer Höhe bis zu 1,20 m zulässig. Sie sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit der betreffenden Beisetzung zu entfernen.

Paragraph 19

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Es dürfen nur solche Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden.

(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 16 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzlichen Frist durchzuführen (Ersatzvornahme § 35).

(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(5) Grabmäler und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Marktgemeinde entfernt werden.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Marktgemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 16 Abs. 2 Pflichtigen innerhalb von zwei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen.

(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Marktgemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Marktgemeinde.

Paragraph 20

Jedes Grab ist – unabhängig von den besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Firmennamen auf Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden.

Paragraph 21

(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften und Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

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(2) Es besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer der in Abs. 1 genannten Abteilungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, bestimmt die Marktgemeinde den Grabplatz.

Paragraph 22

(1) Mit Ausnahme der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze (§ 20) und den in dieser Satzung getroffenen Größenbestimmungen unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind im Gräberplan besonders gekennzeichnet.

Paragraph 23

(1) Die Grabmale sind so zu gestalten, dass sie in ihrer Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie ihrem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirken.

(2) Nicht zugelassen sind:

  • a) echtes und nachgeahmtes Mauerwerk, Glas, Emaille und ähnliche für die Verwendung im Friedhof ungeeignete Werkstoffe,
  • b) Ölfarbanstriche und in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Ihr Wortlaut soll sinnvoll, sachlich und einfach gehalten sein.

(4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und die Sockel genau in die Reihenflucht gesetzt werden.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

Paragraph 24

(1) Die Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Maße nicht überschreiten, wobei stets die Umgebung des Grabmales für die Höhenmaße ausschlaggebend ist:

  • a) Einzelgräber 1,10 m hoch – 0,80 m breit
  • b) Doppelgräber 1,70 m hoch – 1,50 m breit
  • c) Familiengräber 1,70 m hoch – 1,80 m breit
  • d) Urnengräber 1,10 m hoch – 0,80 m breit

(2) Abweichungen hiervon sind im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar sind und die Marktgemeinde die Erlaubnis hierzu erteilt.

Paragraph 25

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 16 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

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(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst. Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 35).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

Paragraph 26

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Marktgemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Marktgemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Marktgemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Marktgemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

IV. Bestattungsvorschriften

Paragraph 27

(1) Für die Durchführung der Leichenschau, für die Einsargung, für die Überführung zum Leichenhaus und die Bestattung haben die in § 1 der Bestattungsverordnung genannten Personen zu sorgen. Danach sind insbesondere verpflichtet:

  • a) der Ehegatte oder der Lebenspartner
  • b) die Kinder und Adoptivkinder
  • c) die Eltern
  • d) die Großeltern
  • e) die Enkelkinder
  • f) die Geschwister

Die Verpflichtung besteht nur, soweit in der Reihenfolge früher Genannte nicht vorhanden oder verhindert sind. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren.

(2) Sind Verpflichtete nach § 1 der Bestattungsverordnung nicht vorhanden oder verhindert, so ist der Inhaber der Wohnung, in dem sich der Sterbefall ereignet hat, verantwortlich.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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(3) Unabhängig von den Fällen der Abs. 1 und 2 ist verantwortlich, wer die Verpflichtung freiwillig übernommen hat.

Paragraph 28

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden in der Regel im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Antrag der Bestattungspflichtigen (§15 BestV) kann, soweit gesundheitliche Belange oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, die Leiche mit Zustimmung des Marktes im geöffneten Sarg aufgebahrt werden. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Die Aufbahrung unterbleibt, wenn die zuständige Behörde eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.

(3) Nach Überführung von auswärts dürfen Särge nicht mehr geöffnet werden, es sei denn, Gründe der öffentlichen Gesundheit lassen nach Anhörung des Amtsarztes eine Öffnung des Sarges oder eine offene Aufbewahrung zu.

(4) Während der Trauerfeierlichkeiten ist der Sarg stets geschlossen.

Paragraph 29

(1) Jede Leiche die im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das zuständige gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt auch für Urnen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das zuständige Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Paragraph 30

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

Paragraph 31

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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Paragraph 32

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von den in § 27 genannten Personen auf eigene Rechnung auszuführen bzw. ausführen zu lassen, insbesondere

a) das Einsargen bzw. Einäschern der Leiche, sowie der jeweilige Transport dorthin und wieder zurück, b) die der Aufbahrung der Leiche bzw. der Urne im Leichenhaus, c) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, d) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, e) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, f) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, g) das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

(2) Das zur Verfüllung nicht benötigte Aushubmaterial ist aus dem Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Trauerschmuck ist nach der Bestattung aus dem Aufbahrungsraum zu entfernen.

(3) Auf Antrag kann die Marktgemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchst. e) und der Ausschmückung nach Abs. 1 Buchst. g) befreien.

Paragraph 33

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Marktgemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Marktgemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

Paragraph 34

(1) Die Ruhefrist beträgt

a) für Sargbestattungen 35 Jahre b) für Urnenbestattungen 15 Jahre

(2) Bei Fehl- oder Totgeburten wird die Ruhefrist auf 3 Jahre festgesetzt.

V. Schlussbestimmungen

Paragraph 35

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Marktgemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Bn

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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Paragraph 36

Die Marktgemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch die Verpflichteten oder deren Beauftragten dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

Paragraph 37

Zum Ausgleich von unbilligen Härten kann die Marktgemeinde auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung erteilen, sofern nicht Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere gesundheitliche Belange, dagegen sprechen.

Paragraph 38

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden, wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Marktgemeinde nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 17 bis 25 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

Paragraph 39

Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal vom 17.10.2012 außer Kraft.

Waal, den 27.08.2019 Markt Waal

gez.

Porzelius Erster Bürgermeister

Gebührenordnung

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Marktgemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen einer Gebühr

Entstehen einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 34 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die weiteren Gebühren nach dieser Satzung entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung bzw. mit der Erbringung der Leistung durch den Markt Waal.

(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Paragraph 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die gesamte Nutzungsdauer:

a) für den Erwerb einer Einzelgrabstätte 770,00 € b) für den Erwerb einer Doppelgrabstätte 1.530,00 € c) für den Erwerb einer Familiengrabstätte 2.530,00 € d) für den Erwerb einer Urnengrabstätte 550,00 € e) für den Erwerb eines Urnengrabfaches 1.040,00 €

(2) Bei Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie beim Neuerwerb eines Nutzungsrechts erhoben. Wird das Grabnutzungsrecht für einen kürzeren Zeitraum wieder erworben bzw. verlängert, ist die nach Abs. 1 anfallende Gebühr dem vereinbarten Zeitraum entsprechend anteilig zu entrichten.

(3) Die Gebühr für die Verlängerung eines Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhefrist beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Buchst. a) bis c) für jedes angefangene Jahr einfünfunddreißigstel, in den Fällen des Absatzes 1 Buchst. d) und e) einfünfzehntel der Gebühr, die für den Neuerwerb eines Nutzungsrechts erhoben wird.

§ 5 Paragraph 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses im Ortsteil Waal einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen beträgt für Sargbestattungen pro angefangenem Benutzungstag 90,00 €. Abweichend von Satz 1 beträgt die Gebühr für die Aufbewahrung einer Urne im Leichenhaus bis zur Beisetzung 70,00 €.

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses im Ortsteil Waalhaupten einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen beträgt pro angefangenem Benutzungstag 30,00 €.

§ 6 Paragraph 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Bearbeitung eines Bestattungsauftrages (Verwaltungsgebühr) beträgt

a) bei Benutzung des gemeindlichen Friedhofs im Ortsteil Waal 70,00 € b) bei Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses im Ortsteil Waalhaupten 20,00 €

(2) Die Gebühr für die Entsorgung von Grabschmuck und Erdabraum (max. 1 cbm) beträgt 40,00 €.

(3) Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales/Grababdeckung beträgt

a) für Einzelgräber und Urnengrabstätten 30,00 € b) für Doppel- und Familiengrabstätten 40,00 €.

§ 7 Paragraph 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Waal vom 17.10.2012 außer Kraft.

Waal, den 27.08.2019 Markt Waal

Porzelius Erster Bürgermeister

Paragraph 01

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Marktgemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)

Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

Paragraph 03

Entstehen einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 34 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die weiteren Gebühren nach dieser Satzung entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung bzw. mit der Erbringung der Leistung durch den Markt Waal.

(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

Paragraph 04

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die gesamte Nutzungsdauer:

a) für den Erwerb einer Einzelgrabstätte 770,00 € b) für den Erwerb einer Doppelgrabstätte 1.530,00 € c) für den Erwerb einer Familiengrabstätte 2.530,00 € d) für den Erwerb einer Urnengrabstätte 550,00 € e) für den Erwerb eines Urnengrabfaches 1.040,00 €

(2) Bei Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie beim Neuerwerb eines Nutzungsrechts erhoben. Wird das Grabnutzungsrecht für einen kürzeren Zeitraum wieder erworben bzw. verlängert, ist die nach Abs. 1 anfallende Gebühr dem vereinbarten Zeitraum entsprechend anteilig zu entrichten.

(3) Die Gebühr für die Verlängerung eines Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhefrist beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Buchst. a) bis c) für jedes angefangene Jahr einfünfunddreißigstel, in den Fällen des Absatzes 1 Buchst. d) und e) einfünfzehntel der Gebühr, die für den Neuerwerb eines Nutzungsrechts erhoben wird.

Paragraph 05

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses im Ortsteil Waal einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen beträgt für Sargbestattungen pro angefangenem Benutzungstag 90,00 €. Abweichend von Satz 1 beträgt die Gebühr für die Aufbewahrung einer Urne im Leichenhaus bis zur Beisetzung 70,00 €.

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses im Ortsteil Waalhaupten einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen beträgt pro angefangenem Benutzungstag 30,00 €.

Paragraph 06

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Bearbeitung eines Bestattungsauftrages (Verwaltungsgebühr) beträgt

a) bei Benutzung des gemeindlichen Friedhofs im Ortsteil Waal 70,00 € b) bei Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses im Ortsteil Waalhaupten 20,00 €

(2) Die Gebühr für die Entsorgung von Grabschmuck und Erdabraum (max. 1 cbm) beträgt 40,00 €.

(3) Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales/Grababdeckung beträgt

a) für Einzelgräber und Urnengrabstätten 30,00 € b) für Doppel- und Familiengrabstätten 40,00 €.

Paragraph 07

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Waal vom 17.10.2012 außer Kraft.

Waal, den 27.08.2019 Markt Waal

Porzelius Erster Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

39 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Der Markt Waal unterhält und betreibt die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  • a) den gemeindlichen Friedhof in Waal (Fl.Nr. 1942/2 der Gemarkung Waal)
  • b) das Leichenhaus im Ortsteil Waal
  • c) das Leichenhaus im Ortsteil Waalhaupten
  • d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnengrabfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnengrabfach geschlossen ist.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

  • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Marktgemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV)
  • c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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§ 5 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Marktgemeinde verwaltet und beaufsichtigt.

§ 6 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht.

(3) Die Marktgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Marktgemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 7 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist täglich zu folgenden Zeiten für den Besuch geöffnet:

Mai bis September 7.00 Uhr – 20.00 Uhr
Oktober bis April 8.00 Uhr – 19.00 Uhr

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 8 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabflächen, Grabeinfassungen oder Grünanlagen zu betreten h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, j) Ruhe- oder Abstellbänke an den Gräbern aufzustellen.

(4) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen, die den Verboten des Abs. 1 zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu verweisen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltenden Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

(5) An Nachmittagen vor Sonntagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind hiervon ausgenommen.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 10 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Marktgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Marktgemeinde bestimmt. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit gehen vorhandene Fundamente entschädigungslos in das Eigentum der Marktgemeinde über.

§ 11 Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  • a) Einzelgrabstätten
  • b) Doppelgrabstätten
  • c) Familiengrabstätten
  • d) Urnengrabstätten (Erdgrab als Urnengrab)
  • e) Urnengrabfächer (Urnennischen, Urnenstelen)

§ 12 Grabstätten für Sargbestattungen

(1) Für Sargbestattungen stehen Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten sowie Familiengrabstätten zur Verfügung, welche wie folgt maximal belegt werden:

  • a) Einzelgrabstätten eine Belegung
  • b) Doppelgrabstätten zwei Belegungen
  • c) Familiengrabstätten drei Belegungen

(2) Eine Tieferlegung der Einzel-, Doppel- und Familiengrabstätten ist zulässig, wodurch sich die maximale Anzahl an Belegungen verdoppelt. Soweit während der Ruhezeit (§ 34) eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 14 Abs.3) eingehalten werden kann. Die nachträgliche Tieferlegung einer bereits beerdigten Leiche während der Ruhezeit ist nur unter den Voraussetzungen des § 17 zulässig.

(3) Eichensärge sind nicht zugelassen.

§ 13 Grabstätten für Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnengrabstätten, Urnengrabfächern oder den Grabstätten des § 12 beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.

(3) In Urnengrabstätten sind vier, in den Urnengrabfächern bis zu zwei Urnenbeisetzungen möglich. Bei Urnenbeisetzung in den Grabstätten des § 12 entsprechen vier Urnen einer Sargbestattung.

(4) Bei Bestattungen in einem Urnengrabfach dürfen Blumenschmuck, Lichter und dergleichen nur am Boden vor der Urnenwand oder auf der Ablage vor dem Urnengrabfach niedergelegt werden. Drei Wochen nach der Beisetzung hat der Grabnutzungsberechtigte die Entfernung des Blumenschmucks vorzunehmen oder zu veranlassen.

(5) Für die Urnengrabfächer sind nur die von der Marktgemeinde beschafften Abdeckplatten zugelassen. Das Abnehmen und Anbringen der Abdeckplatten ist nur durch einen Vertreter der Marktgemeinde zulässig.

(6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten und Urnengrabfächern gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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(7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Marktgemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 14 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Einzelgrabstätten Länge 2,00 m / Breite 1,00 m b) Doppelgrabstätten Länge 2,00 m / Breite 2,00 m c) Familiengrabstätten Länge 3,00 m / Breite 3,00 m d) Urnengrabstätten Länge 0,80 m / Breite 0,80 m

(2) Der Mindestabstand zwischen zwei Gräbern beträgt bei neu anzulegenden Gräbern 1,00 m.

(3) Die Tiefe der Gräber beträgt bei Sargbestattungen mindestens 1,80 m bzw. bei Tieferlegung mindestens 2,30 m. Bei Urnenbestattungen beträgt die Tiefe mindestens 0,90 m.

§ 15 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Ruhefrist nach § 34.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Grabbrief).

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um weitere 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahe stehenden Dritten übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 17 Leichenausgrabung und Tieferlegung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Marktgemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

§ 18 Genehmigungspflichten

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Marktgemeinde. Die Marktgemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Marktgemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße der §§ 14 und 24 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

  • a) Zeichnungen des Grabmalentwurfs einschließlich Grund- und Seitenriss im
  • b) Maßstab 1:10
  • c) genaue Angaben des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung
  • d) Angaben über die Schriftverteilung

Soweit erforderlich kann die Marktgemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

(3) Eine erteilte Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die Einfriedung nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal (Friedhofssatzung)

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(5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Marktgemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen widersprechen (Ersatzvornahme § 35).

(6) Ohne Erlaubnis ist nur die Aufstellung provisorischer Grabmale in Form von naturlasierten Holztafeln oder Holzkreuzen mit einer Höhe bis zu 1,20 m zulässig. Sie sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit der betreffenden Beisetzung zu entfernen.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Es dürfen nur solche Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden.

(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 16 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzlichen Frist durchzuführen (Ersatzvornahme § 35).

(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(5) Grabmäler und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Marktgemeinde entfernt werden.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Marktgemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 16 Abs. 2 Pflichtigen innerhalb von zwei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen.

(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Marktgemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Marktgemeinde.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jedes Grab ist – unabhängig von den besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Firmennamen auf Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden.

§ 21 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften und Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

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(2) Es besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer der in Abs. 1 genannten Abteilungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, bestimmt die Marktgemeinde den Grabplatz.

§ 22 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

(1) Mit Ausnahme der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze (§ 20) und den in dieser Satzung getroffenen Größenbestimmungen unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind im Gräberplan besonders gekennzeichnet.

§ 23 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale sind so zu gestalten, dass sie in ihrer Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie ihrem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirken.

(2) Nicht zugelassen sind:

  • a) echtes und nachgeahmtes Mauerwerk, Glas, Emaille und ähnliche für die Verwendung im Friedhof ungeeignete Werkstoffe,
  • b) Ölfarbanstriche und in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Ihr Wortlaut soll sinnvoll, sachlich und einfach gehalten sein.

(4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und die Sockel genau in die Reihenflucht gesetzt werden.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

§ 24 Größe der Grabmäler

(1) Die Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Maße nicht überschreiten, wobei stets die Umgebung des Grabmales für die Höhenmaße ausschlaggebend ist:

  • a) Einzelgräber 1,10 m hoch – 0,80 m breit
  • b) Doppelgräber 1,70 m hoch – 1,50 m breit
  • c) Familiengräber 1,70 m hoch – 1,80 m breit
  • d) Urnengräber 1,10 m hoch – 0,80 m breit

(2) Abweichungen hiervon sind im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar sind und die Marktgemeinde die Erlaubnis hierzu erteilt.

§ 25 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 16 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

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(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst. Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 35).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 26 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Marktgemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Marktgemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Marktgemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Marktgemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 27 Verpflichtete

(1) Für die Durchführung der Leichenschau, für die Einsargung, für die Überführung zum Leichenhaus und die Bestattung haben die in § 1 der Bestattungsverordnung genannten Personen zu sorgen. Danach sind insbesondere verpflichtet:

  • a) der Ehegatte oder der Lebenspartner
  • b) die Kinder und Adoptivkinder
  • c) die Eltern
  • d) die Großeltern
  • e) die Enkelkinder
  • f) die Geschwister

Die Verpflichtung besteht nur, soweit in der Reihenfolge früher Genannte nicht vorhanden oder verhindert sind. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren.

(2) Sind Verpflichtete nach § 1 der Bestattungsverordnung nicht vorhanden oder verhindert, so ist der Inhaber der Wohnung, in dem sich der Sterbefall ereignet hat, verantwortlich.

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(3) Unabhängig von den Fällen der Abs. 1 und 2 ist verantwortlich, wer die Verpflichtung freiwillig übernommen hat.

§ 28 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden in der Regel im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Antrag der Bestattungspflichtigen (§15 BestV) kann, soweit gesundheitliche Belange oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, die Leiche mit Zustimmung des Marktes im geöffneten Sarg aufgebahrt werden. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Die Aufbahrung unterbleibt, wenn die zuständige Behörde eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.

(3) Nach Überführung von auswärts dürfen Särge nicht mehr geöffnet werden, es sei denn, Gründe der öffentlichen Gesundheit lassen nach Anhörung des Amtsarztes eine Öffnung des Sarges oder eine offene Aufbewahrung zu.

(4) Während der Trauerfeierlichkeiten ist der Sarg stets geschlossen.

§ 29 Leichenhausbenutzung

(1) Jede Leiche die im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das zuständige gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt auch für Urnen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das zuständige Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 30 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 31 Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

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§ 32 Tätigkeiten der Verpflichteten

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von den in § 27 genannten Personen auf eigene Rechnung auszuführen bzw. ausführen zu lassen, insbesondere

a) das Einsargen bzw. Einäschern der Leiche, sowie der jeweilige Transport dorthin und wieder zurück, b) die der Aufbahrung der Leiche bzw. der Urne im Leichenhaus, c) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, d) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, e) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, f) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, g) das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

(2) Das zur Verfüllung nicht benötigte Aushubmaterial ist aus dem Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Trauerschmuck ist nach der Bestattung aus dem Aufbahrungsraum zu entfernen.

(3) Auf Antrag kann die Marktgemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchst. e) und der Ausschmückung nach Abs. 1 Buchst. g) befreien.

§ 33 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Marktgemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Marktgemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 34 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist beträgt

a) für Sargbestattungen 35 Jahre b) für Urnenbestattungen 15 Jahre

(2) Bei Fehl- oder Totgeburten wird die Ruhefrist auf 3 Jahre festgesetzt.

V. Schlussbestimmungen

§ 35 Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Marktgemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Bn

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§ 36 Haftungsausschluss

Die Marktgemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch die Verpflichteten oder deren Beauftragten dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 37 Ausnahmen

Zum Ausgleich von unbilligen Härten kann die Marktgemeinde auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung erteilen, sofern nicht Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere gesundheitliche Belange, dagegen sprechen.

§ 38 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden, wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Marktgemeinde nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 17 bis 25 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 39 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal vom 17.10.2012 außer Kraft.

Waal, den 27.08.2019 Markt Waal

gez.

Porzelius Erster Bürgermeister

Paragraph 01

Der Markt Waal unterhält und betreibt die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  • a) den gemeindlichen Friedhof in Waal (Fl.Nr. 1942/2 der Gemarkung Waal)
  • b) das Leichenhaus im Ortsteil Waal
  • c) das Leichenhaus im Ortsteil Waalhaupten
  • d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

Paragraph 02

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

Paragraph 03

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnengrabfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnengrabfach geschlossen ist.

Paragraph 04

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

  • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Marktgemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV)
  • c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

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Paragraph 05

Der Friedhof wird von der Marktgemeinde verwaltet und beaufsichtigt.

Paragraph 06

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht.

(3) Die Marktgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Marktgemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 07

(1) Der Friedhof ist täglich zu folgenden Zeiten für den Besuch geöffnet:

Mai bis September 7.00 Uhr – 20.00 Uhr
Oktober bis April 8.00 Uhr – 19.00 Uhr

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

Paragraph 08

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

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d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabflächen, Grabeinfassungen oder Grünanlagen zu betreten h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, j) Ruhe- oder Abstellbänke an den Gräbern aufzustellen.

(4) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen, die den Verboten des Abs. 1 zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu verweisen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Paragraph 09

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltenden Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

(5) An Nachmittagen vor Sonntagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind hiervon ausgenommen.

III. Grabstätten und Grabmale

Paragraph 10

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Marktgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Marktgemeinde bestimmt. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

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(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit gehen vorhandene Fundamente entschädigungslos in das Eigentum der Marktgemeinde über.

Paragraph 11

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  • a) Einzelgrabstätten
  • b) Doppelgrabstätten
  • c) Familiengrabstätten
  • d) Urnengrabstätten (Erdgrab als Urnengrab)
  • e) Urnengrabfächer (Urnennischen, Urnenstelen)

Paragraph 12

(1) Für Sargbestattungen stehen Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten sowie Familiengrabstätten zur Verfügung, welche wie folgt maximal belegt werden:

  • a) Einzelgrabstätten eine Belegung
  • b) Doppelgrabstätten zwei Belegungen
  • c) Familiengrabstätten drei Belegungen

(2) Eine Tieferlegung der Einzel-, Doppel- und Familiengrabstätten ist zulässig, wodurch sich die maximale Anzahl an Belegungen verdoppelt. Soweit während der Ruhezeit (§ 34) eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 14 Abs.3) eingehalten werden kann. Die nachträgliche Tieferlegung einer bereits beerdigten Leiche während der Ruhezeit ist nur unter den Voraussetzungen des § 17 zulässig.

(3) Eichensärge sind nicht zugelassen.

Paragraph 13

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnengrabstätten, Urnengrabfächern oder den Grabstätten des § 12 beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.

(3) In Urnengrabstätten sind vier, in den Urnengrabfächern bis zu zwei Urnenbeisetzungen möglich. Bei Urnenbeisetzung in den Grabstätten des § 12 entsprechen vier Urnen einer Sargbestattung.

(4) Bei Bestattungen in einem Urnengrabfach dürfen Blumenschmuck, Lichter und dergleichen nur am Boden vor der Urnenwand oder auf der Ablage vor dem Urnengrabfach niedergelegt werden. Drei Wochen nach der Beisetzung hat der Grabnutzungsberechtigte die Entfernung des Blumenschmucks vorzunehmen oder zu veranlassen.

(5) Für die Urnengrabfächer sind nur die von der Marktgemeinde beschafften Abdeckplatten zugelassen. Das Abnehmen und Anbringen der Abdeckplatten ist nur durch einen Vertreter der Marktgemeinde zulässig.

(6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten und Urnengrabfächern gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.

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(7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Marktgemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

Paragraph 14

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Einzelgrabstätten Länge 2,00 m / Breite 1,00 m b) Doppelgrabstätten Länge 2,00 m / Breite 2,00 m c) Familiengrabstätten Länge 3,00 m / Breite 3,00 m d) Urnengrabstätten Länge 0,80 m / Breite 0,80 m

(2) Der Mindestabstand zwischen zwei Gräbern beträgt bei neu anzulegenden Gräbern 1,00 m.

(3) Die Tiefe der Gräber beträgt bei Sargbestattungen mindestens 1,80 m bzw. bei Tieferlegung mindestens 2,30 m. Bei Urnenbestattungen beträgt die Tiefe mindestens 0,90 m.

Paragraph 15

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Ruhefrist nach § 34.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Grabbrief).

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um weitere 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Paragraph 16

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen

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alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahe stehenden Dritten übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

Paragraph 17

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Marktgemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

Paragraph 18

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Marktgemeinde. Die Marktgemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Marktgemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße der §§ 14 und 24 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

  • a) Zeichnungen des Grabmalentwurfs einschließlich Grund- und Seitenriss im
  • b) Maßstab 1:10
  • c) genaue Angaben des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung
  • d) Angaben über die Schriftverteilung

Soweit erforderlich kann die Marktgemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

(3) Eine erteilte Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die Einfriedung nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.

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(5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Marktgemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen widersprechen (Ersatzvornahme § 35).

(6) Ohne Erlaubnis ist nur die Aufstellung provisorischer Grabmale in Form von naturlasierten Holztafeln oder Holzkreuzen mit einer Höhe bis zu 1,20 m zulässig. Sie sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit der betreffenden Beisetzung zu entfernen.

Paragraph 19

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Es dürfen nur solche Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden.

(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 16 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzlichen Frist durchzuführen (Ersatzvornahme § 35).

(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(5) Grabmäler und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Marktgemeinde entfernt werden.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Marktgemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 16 Abs. 2 Pflichtigen innerhalb von zwei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen.

(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Marktgemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Marktgemeinde.

Paragraph 20

Jedes Grab ist – unabhängig von den besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Firmennamen auf Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden.

Paragraph 21

(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften und Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

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(2) Es besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer der in Abs. 1 genannten Abteilungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, bestimmt die Marktgemeinde den Grabplatz.

Paragraph 22

(1) Mit Ausnahme der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze (§ 20) und den in dieser Satzung getroffenen Größenbestimmungen unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind im Gräberplan besonders gekennzeichnet.

Paragraph 23

(1) Die Grabmale sind so zu gestalten, dass sie in ihrer Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie ihrem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirken.

(2) Nicht zugelassen sind:

  • a) echtes und nachgeahmtes Mauerwerk, Glas, Emaille und ähnliche für die Verwendung im Friedhof ungeeignete Werkstoffe,
  • b) Ölfarbanstriche und in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Ihr Wortlaut soll sinnvoll, sachlich und einfach gehalten sein.

(4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und die Sockel genau in die Reihenflucht gesetzt werden.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

Paragraph 24

(1) Die Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Maße nicht überschreiten, wobei stets die Umgebung des Grabmales für die Höhenmaße ausschlaggebend ist:

  • a) Einzelgräber 1,10 m hoch – 0,80 m breit
  • b) Doppelgräber 1,70 m hoch – 1,50 m breit
  • c) Familiengräber 1,70 m hoch – 1,80 m breit
  • d) Urnengräber 1,10 m hoch – 0,80 m breit

(2) Abweichungen hiervon sind im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar sind und die Marktgemeinde die Erlaubnis hierzu erteilt.

Paragraph 25

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 16 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

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(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst. Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 35).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

Paragraph 26

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Marktgemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Marktgemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Marktgemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Marktgemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

IV. Bestattungsvorschriften

Paragraph 27

(1) Für die Durchführung der Leichenschau, für die Einsargung, für die Überführung zum Leichenhaus und die Bestattung haben die in § 1 der Bestattungsverordnung genannten Personen zu sorgen. Danach sind insbesondere verpflichtet:

  • a) der Ehegatte oder der Lebenspartner
  • b) die Kinder und Adoptivkinder
  • c) die Eltern
  • d) die Großeltern
  • e) die Enkelkinder
  • f) die Geschwister

Die Verpflichtung besteht nur, soweit in der Reihenfolge früher Genannte nicht vorhanden oder verhindert sind. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren.

(2) Sind Verpflichtete nach § 1 der Bestattungsverordnung nicht vorhanden oder verhindert, so ist der Inhaber der Wohnung, in dem sich der Sterbefall ereignet hat, verantwortlich.

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(3) Unabhängig von den Fällen der Abs. 1 und 2 ist verantwortlich, wer die Verpflichtung freiwillig übernommen hat.

Paragraph 28

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden in der Regel im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Antrag der Bestattungspflichtigen (§15 BestV) kann, soweit gesundheitliche Belange oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, die Leiche mit Zustimmung des Marktes im geöffneten Sarg aufgebahrt werden. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Die Aufbahrung unterbleibt, wenn die zuständige Behörde eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.

(3) Nach Überführung von auswärts dürfen Särge nicht mehr geöffnet werden, es sei denn, Gründe der öffentlichen Gesundheit lassen nach Anhörung des Amtsarztes eine Öffnung des Sarges oder eine offene Aufbewahrung zu.

(4) Während der Trauerfeierlichkeiten ist der Sarg stets geschlossen.

Paragraph 29

(1) Jede Leiche die im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das zuständige gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt auch für Urnen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das zuständige Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Paragraph 30

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

Paragraph 31

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

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Paragraph 32

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von den in § 27 genannten Personen auf eigene Rechnung auszuführen bzw. ausführen zu lassen, insbesondere

a) das Einsargen bzw. Einäschern der Leiche, sowie der jeweilige Transport dorthin und wieder zurück, b) die der Aufbahrung der Leiche bzw. der Urne im Leichenhaus, c) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, d) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, e) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, f) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, g) das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

(2) Das zur Verfüllung nicht benötigte Aushubmaterial ist aus dem Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Trauerschmuck ist nach der Bestattung aus dem Aufbahrungsraum zu entfernen.

(3) Auf Antrag kann die Marktgemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchst. e) und der Ausschmückung nach Abs. 1 Buchst. g) befreien.

Paragraph 33

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Marktgemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Marktgemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

Paragraph 34

(1) Die Ruhefrist beträgt

a) für Sargbestattungen 35 Jahre b) für Urnenbestattungen 15 Jahre

(2) Bei Fehl- oder Totgeburten wird die Ruhefrist auf 3 Jahre festgesetzt.

V. Schlussbestimmungen

Paragraph 35

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Marktgemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Bn

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Paragraph 36

Die Marktgemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch die Verpflichteten oder deren Beauftragten dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

Paragraph 37

Zum Ausgleich von unbilligen Härten kann die Marktgemeinde auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung erteilen, sofern nicht Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere gesundheitliche Belange, dagegen sprechen.

Paragraph 38

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden, wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Marktgemeinde nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 17 bis 25 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

Paragraph 39

Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Waal vom 17.10.2012 außer Kraft.

Waal, den 27.08.2019 Markt Waal

gez.

Porzelius Erster Bürgermeister

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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