Ulm

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 21.05.2025 (Beschluss) / 01.07.2025 (Inkrafttreten) · Friedhofssatzung: 21.05.2025 (Beschluss) / 01.07.2025 (Inkrafttreten)

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.270 € Erwachsene (18 Jahre); Kinder: 610 € (bis 10 J.), 320 € (bis 2 J.)
Sargwahlgrab2.220 € - 2.610 € Je nach Lage (dicht/locker/hervorragend); 30 Jahre
Urnenreihengrab880 € Erwachsene (18 Jahre); Kinder: 490 € (bis 10 J.), 290 € (bis 2 J.)
Urnenwahlgrab2.250 € - 8.010 € Je nach Größe (0,6x0,6 m bis 2,0x2,0 m) und Anlage; 30 Jahre
Urnengrab anonym1.520 € Urnengemeinschaftsgrab namenlos (18 Jahre)
Baumbestattung1.100 € - 1.310 € Urnengemeinschaftsgrab Baum (namenlos/mit Namenstafel); 18 Jahre
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.650 € (Sarg), 360 € - 400 € (Urne) Separat von Grabgebühr; Sarg (Erwachsene) 1.650 €, Urne 360 € (Feuerbestattung in Ulm) / 400 € (auswärts)
Trauerhalle / Halle190 € - 670 € Je nach Halle, Ort und Dauer (30/60 Min.); z.B. Große Feierhalle 460 €/670 €, Kleine 190 €/280 €

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

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07/2025 7/7 Satzung der Stadt Ulm für das Friedhofs- und Bestattungswesen mit Gebühren- verzeichnis (Friedhofssatzung)

vom 21. Mai 2025

Der Gemeinderat der Stadt Ulm hat aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg folgende Satzung am 21. Mai 2025 beschlossen:

Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines § 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen § 9 Bestattungen § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

IV. Grabstätten § 12 Allgemeines § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Rasengrabstätten § 17 Urnengemeinschaftsanlagen § 18 Gärtnergepflegte Anlage § 19 Ehrengrabstätten

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07/2025

V. Gestaltung der Grabstätten § 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 21 Wahlmöglichkeit § 22 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 23 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften § 24 Genehmigungserfordernis § 25 Anlieferung § 26 Standsicherheit der Grabmale § 27 Unterhaltung § 28 Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 29 Allgemeines § 30 Vernachlässigung

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 31 Benutzung der Leichenhalle § 32 Trauerfeiern

VIII. Bestattungsgebühren § 33 Erhebungsgrundsatz § 34 Gebührenschuldner § 35 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 36 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

IX. Schlussvorschriften § 37 Alte Rechte § 38 Anordnungen im Einzelfall § 39 Haftung § 40 Ordnungswidrigkeiten § 41 Inkrafttreten

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ulm _________________________________________________________________________________________________________________________________

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07/2025 7/7

I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt gelegenen und von ihr ver- walteten Friedhöfe:

  1. 1. Neuer Friedhof Ulm
  2. 2. Friedhof Donaustetten
  3. 3. Friedhof Eggingen
  4. 4. Friedhof Einsingen
  5. 5. Friedhof Ermingen
  6. 6. Friedhof Gögglingen
  7. 7. Friedhof Grimmelfingen
  8. 8. Friedhof Jungingen
  9. 9. Friedhof Lehr
  10. 10. Friedhof Mähringen
  11. 11. Friedhof Söflingen
  12. 12. Friedhof Wiblingen

§ 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestat- tung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot auf- gefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbenen, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht. Personen, die zum Zeitpunkt des Todes in einem auswärtigen Altenheim oder in ähnlichen Einrich- tungen untergebracht waren, unmittelbar davor aber Einwohner der Stadt waren, wer- den den Einwohnern gleichgestellt. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungebore- nen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist mög- lich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungs- recht an einer Wahlgrabstätte besteht. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

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07/2025 § 3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentli- chem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Mög- lichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Fried- hof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entge- genstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefris- ten abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Ein- vernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Ein- räumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsbe- rechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während den bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöff- net. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem An- lass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Per- sönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die An- ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verant- wortung Erwachsener betreten.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ulm _________________________________________________________________________________________________________________________________

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07/2025 7/7 (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. Flächen und Wege ohne Genehmigung mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; aus- genommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend er- forderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Behindertenfahrräder oder ähnli- che Hilfsmittel,
  2. 2. sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen,
  3. 3. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das An- bieten von Dienstleistungen,
  4. 4. in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
  5. 5. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
  6. 6. Druckschriften zu verteilen,
  7. 7. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  8. 8. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be- schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  9. 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
  10. 10. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegerä- te für Dritte hörbar zu betreiben,
  11. 11. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern sind genehmigungspflichtig und 7 Tage vorher bei der Stadt zu beantragen.

§ 6 Dienstleistungserbringer (1) Dienstleistungserbringer, von deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer und Gärtner, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkei- ten festlegt. Die zugelassenen Dienstleistungserbringer haben für jeden Beschäftigten bei der Stadt Ausweise zu beantragen. Die Zulassung und die Beschäftigtenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Dienstleistungs- erbringer zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erfor- derliche Zuverlässigkeit aufweisen. (3) Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betref- fenden Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen.

Friedhofssatzung der Stadt Ulm _________________________________________________________________________________________________________________________________

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07/2025 (4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt, § 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Landes Baden-Württemberg gelten entsprechend. Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags- staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Verwal- tungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg abwickeln. (5) Die Zulassung wird jeweils für 5 Jahre erteilt und ist danach erneut zu beantragen. (6) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Nr. 4 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbrin- ger dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmate- rial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 6 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (10) Soweit Arbeiten keiner Zulassung nach Abs. 1 bedürfen, kann Dienstleistungser- bringern bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden. III. Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt an- zumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht auf Verlangen der Stadt nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.

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  • 7 -

07/2025 7/7 (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Urnenbeiset- zungen statt. (3) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes er- folgen. Verstorbene, die nicht binnen 14 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbe- lastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltge- fährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und - ausstattung. Die Kleidung der Verstorbenen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht ab- baubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die (Über-)Urnen sollen einen Durchmesser von 0,25 cm nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge oder Urnen erforderlich bzw. gewünscht, ist die Genehmigung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Bestattungen (1) Die Gräber werden von der Stadt für die Bestattung vorbereitet und wieder ge- schlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vor- sieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesund- heitlichen Gefahren zu befürchten sind. Abweichend von Absatz 1 hat der Auftraggeber der Bestattung bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal – z.B. durch An- gehörige – in eigener Verantwortung zu stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grab- stätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auf- traggeber der Bestattung zu stellen.

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  • 8 -

07/2025 § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 18 Jahre. Bei Kindern, die zwischen dem 2. und vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre sowie bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, 6 Jahre.

§ 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Gebeinen sowie von Urnen bedürfen, unbe- schadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt wer- den. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind in- nerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nut- zungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 1 und bei Entziehung von Nut- zungsrechten gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 können Gebeine oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro- chen oder gehemmt. (8) Das Wiederausgraben von Gebeinen und Aschen zu anderen als zu Umbettungs- zwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten § 12 Allgemeines (1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

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  • 9 -

07/2025 7/7 (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten zur Erdbestattung,

b) Wahlgrabstätten zur Erdbestattung,

c) Reihengrabstätten zur Urnenbestattung,

d) Wahlgrabstätten zur Urnenbestattung,

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten als Reihengrabstätten oder als Wahlgrabstätten. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfal- le für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabanweisung. (2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

c) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe- zeiten wird jeweils im Monat März vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. Bis zum Ablauf der Ruhezeit sind Grabmal und Grabzubehör vom Verfügungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt Grabmal und Grabzubehör auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (5) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit und ist innerhalb von sechs Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungs- berechtigter zu übernehmen, so kann die Stadt Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Aufbe- wahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 14 Abs. 6 geregelten Reihenfolge.

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  • 10 -

07/2025 § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit Erwachsene) bzw. 20 Jahren (Nutzungszeit Kinder) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber be- stimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für 10, 20 oder 30 Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist. (2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tief- gräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur 2 Beisetzungen übereinander zulässig. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Mo- nate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. (5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Dies gilt bei Mehrfachgräbern für alle Grabstellen. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs- recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihen- folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustim- mung über: Nr. 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, Nr. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, Nr. 3. auf die Stiefkinder, Nr. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, Nr. 5. auf die Eltern, Nr. 6. auf die vollbürtigen Geschwister,

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  • 11 -

07/2025 7/7 Nr. 7. auf die Stiefgeschwister, Nr. 8. auf die Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Grabnutzungsberechtigten ver- wandte bzw. verschwägerte Personen Nr. 9 auf Personen, die sich mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten in häuslicher Le- bensgemeinschaft befanden Nr. 10 auf Ehegatten oder Verwandte eines anderen im Grab bestatteten Verstorbenen in der Reihenfolge der Nummern 2 bis 8 Nr. 11 auf die nicht unter Nr. 1 bis 8 fallenden Erben, natürliche vor juristische Personen. Innerhalb der einzelnen Gruppen der Nrn. 2-4 und Nrn. 6-8 wird der Älteste Nutzungs- berechtigter. Wenn weder eine bevorrechtigte Person nach Nummer 1 bis 11 noch derjenige, der für die Bestattung sorgt das Nutzungsrecht beantragt, kann dieses einer juristischen Person, Nachlasspflegern oder Testamentsvollstreckern als eingeschränktes Nutzungsrecht über- tragen werden. Solange ein eingeschränktes Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht, können in dem Grab keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen stattfinden. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nut- zungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Genehmigung der Stadt. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Abs. 7 und 8 entsprechend. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grab- stätte. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

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  • 12 -

07/2025 § 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in 1. Reihengrabstätten zur Urnenbestattung, 2. Wahlgrabstätten zur Urnenbestattung, 3. Reihengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen 4. Wahlgrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen 5. Erdwahlgräbern. (2) Reihengrabstätten zur Urnenbestattung sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche ab- gegeben werden. (3) Wahlgrabstätten zur Urnenbestattung sind Aschengrabstätten, an denen auf An- trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Wahlgrabstätte zur Urnenbestattung beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. (4) Bei der Beisetzung von Ascheurnen in Erdwahlgrabstätten dürfen maximal 4 Ascheurnen bei gleichzeitig laufender Ruhezeit in einer Grabstelle beigesetzt werden. Während der laufenden Ruhezeit einer Aschenurne kann in dieser Grabstelle keine wei- tere Erdbestattung erfolgen. (5) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstät- ten. § 16 Rasengrabstätten (1) Ist der Nutzungsberechtigte nicht mehr in der Lage, ein Reihen- oder Wahlgrab zu pflegen, so kann die Grabstätte auf Antrag in ein Rasengrab umgewandelt werden. (2) Rasengrabstätten sind nur auf dem Neuen Friedhof sowie auf den Friedhöfen Söf- lingen und Wiblingen zulässig. (3) Die Stadt behält sich vor, Anträge auf Umwandlung zum Rasengrab an dafür unge- eigneten Stellen abzulehnen. (4) Die Umwandlung in ein Rasengrab kann frühestens 10 Jahre nach der erstmaligen Belegung des Grabes erfolgen.

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  • 13 -

07/2025 7/7 § 17 Urnengemeinschaftsanlagen (1) Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Stadt angelegt und unterhalten. (2) Eigene Grabzeichen und Pflanzungen sind nicht erlaubt. Auf den ausgewiesenen Ablageflächen dürfen Blumen, Kerzen, Vasen, kleine Figuren oder persönliche Gegen- stände, die an den Verstorbenen erinnern, abgelegt werden. Die Stadt ist nicht verpflich- tet, diese Gegenstände dauerhaft aufzubewahren. § 18 Gärtnergepflegte Anlage Die Stadt weist auf dem Neuen Friedhof eine gärtnergepflegte Grabanlage für Urnenbe- stattungen aus. Eine Grabstelle innerhalb dieses Gräberfeldes wird nur dann an Nut- zungsberechtigte vergeben, verlängert und erneuert, wenn diese für die gesamte Nut- zungsdauer des Grabes gleichzeitig einen Dauergrabpflegevertrag mit der Genossen- schaft Württembergische Friedhofsgärtner eG abschließen. § 19 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten § 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 22 für Abtei- lungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umge- bung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. § 21 Wahlmöglichkeit (1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Ge- staltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Ab- teilung ohne besondere Gestaltungvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmög- lichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

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  • 14 -

07/2025 § 22 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nach- folgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführ- ten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben. (3) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende und/oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sol- len in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. (4) Auf Grabstätten zur Erdbestattung sind stehende Grabmale bis zu folgenden Grö- ßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten Höchsthöhe 115 cm, Mindeststärke 14 cm

b) auf einstelligen Wahlgrabstätten Höchsthöhe 145 cm, Mindeststärke 16 cm

c) auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten Höchsthöhe 155 cm,

Mindeststärke 16 cm. (5) Auf Grabstätten zur Urnenbestattung sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihengrab (40x40 cm) Höchsthöhe 40 cm, Mindeststärke 10 cm

b) Urnenkleingrab (60x60 cm) Höchsthöhe 60 cm, Mindeststärke 10 cm

c) Urnenwahlgrab (80x80 cm) Höchsthöhe 80 cm, Mindeststärke 12 cm

d) alle größeren Urnenwahlgräber Höchsthöhe 120 cm, Mindeststärke 14 cm (6) Bei Grabstätten zur Erdbestattung, deren Nutzungszeit weniger als 30 Jahre be- trägt, sind Abdeckplatten nur bis zu einem Anteil von 50 % der Fläche zulässig. (7) Grabeinfassungen sind zulässig, sie dürfen jedoch nicht aus Findlingen, Steinbro- cken oder Holz bestehen. Sie dürfen nicht höher als 15 cm über das Bodenniveau her- ausragen. (8) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden und dürfen nicht zu Werbezwecken benutzt werden.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ulm _________________________________________________________________________________________________________________________________

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07/2025 7/7 (9) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 20 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Aus- nahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zu- lassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen über Abs. 2 bis 6 hinaus- gehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. § 23 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allge- meinen Anforderungen (§ 20). § 24 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, der Grabeinfassungen und Grabausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten (§ 29 Abs. 3) zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung (§ 13 Abs. 1) vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht (§ 14 Abs. 3) nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind beizufügen: 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Ansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausfüh- rungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Ver- ständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grab- stätte verlangt werden. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht bin- nen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Nicht genehmigungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

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07/2025 § 25 Anlieferung Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried- hofseingang von der Stadt bei Bedarf überprüft werden können. § 26 Standsicherheit der Grabmale (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Re- geln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grab- denkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entspre- chend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Geneh- migung nach § 24. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. § 27 Unterhaltung (1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung (§ 13 Abs. 1), bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nut- zungsberechtigte. (2) Ist die Verkehrssicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Gra- bausstattungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortli- chen (§ 29 Abs. 3) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schrift- licher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemesse- nen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder die Tei- le davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein 4- wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Ver- antwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

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07/2025 7/7 § 28 Entfernung (1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabeinfas- sungen und sonstigen Grabausstattungen vom Empfänger der Grabanweisung (§ 13 Abs. 1) oder dem Nutzungsberechtigten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemesse- nen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstat- tungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öf- fentliche Bekanntmachung oder ein 4- wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 29 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssi- cher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 5 Abs. 3 Nr. 7 bleibt unberührt. (2) Höhe, Form und die Art der Gestaltung der Grabhügel sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Um- gebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die an- dere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verant- wortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Graban- weisung (§ 13 Abs. 1), bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ver- pflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 5 bleibt unberührt. (4) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstät- ten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (5) Die Stadt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ab- lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt bzw. abräumen lässt. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anla- gen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. (7) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstof- fe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken, dürfen nicht

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07/2025 verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (8) Nicht zugelassen sind insbesondere großwüchsige Bäume und Sträucher, Grabge- binde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken. § 30 Vernachlässigung (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Ver- fügungsberechtigte (§ 29 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt ab- geräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entspre- chende öffentliche Bekanntmachung oder ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsbe- rechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (4) Der Verfügungsberechtigte (§ 29 Abs. 3) ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung oder dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechts- folgen des § 27 Abs. 2 hinzuweisen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 31 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

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07/2025 7/7 (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer melde- pflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbe- nen bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Gesundheitsamtes. § 32 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung bei Trauerfeiern sowie die Benutzung der städ- tischen Musikinstrumente und – anlagen in den Feierräumen bedarf der vorherigen Ge- nehmigung der Stadt.

VIII. Bestattungsgebühren § 33 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlun- gen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. § 34 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung über- nommen hat oder für die Gebührenschuld eines andern kraft Gesetzes handelt. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großel- tern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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  • 20 -

07/2025 § 35 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung;
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts
  3. 3. bei Gebühren für das Mähen von Rasengrabstätten nach § 16 ab Umwandlung der Grabstätte im Voraus für die noch verbliebene Nutzungszeit. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. § 36 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als An- lage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung der Stadt Ulm über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung ent- sprechend Anwendung.

IX. Schlussvorschriften § 37 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ver- fügt hat, richten sich die Vorschriften über die Gestaltung nach den bisherigen Vor- schriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung genehmigten Dauerzulassungen für Dienstleistungserbringer von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 5 Jah- re nach Inkrafttreten dieser Satzung begrenzt und sind danach erneut zu beantragen (§ 6 Abs. 5). (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

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07/2025 7/7 § 38 Anordnungen im Einzelfall Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen. § 39 Haftung (1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Ob- huts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verur- sachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofs- satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstät- ten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Ver- fügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamt- schuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Dienstleis- tungserbringer, auch für deren Bedienstete. § 40 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten nach § 4 Abs. 1 be- tritt,
  2. 2. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 3
    • a) Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • b) Nr. 2 sich sportlich betätigt,
    • c) Nr. 3 Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,
    • d) Nr. 4 in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

Friedhofssatzung der Stadt Ulm _________________________________________________________________________________________________________________________________

  • 22 -

07/2025

e) Nr. 5 Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt, außer zu privaten Zwecken,

f) Nr. 6 Druckschriften verteilt,

g) Nr. 7 Erdaushub und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

h) Nr. 8 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder be- schädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

i) Nr. 9 lärmt, isst, trinkt oder lagert,

j) Nr. 10 abgesehen von Trauerfeiern Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegerä- te für Dritte hörbar betreibt,

k) Nr. 11 Tiere mitbringt.

  1. 4. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung der Stadt durchführt,
  2. 5. als Dienstleistungserbringer
    • a) entgegen § 6 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
    • b) entgegen § 6 Abs. 7 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
    • c) entgegen § 6 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert.
  3. 6. entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Gra- beinfassungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert,
  4. 7. entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  5. 8. entgegen § 27 Abs. 1 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  6. 9. entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt,
  7. 10. entgegen § 29 Abs. 7 Produkte der Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  8. 11. entgegen § 30 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ulm _________________________________________________________________________________________________________________________________

  • 23 -

07/2025 7/7 § 41 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 15.06.1977 sowie die Friedhofsgebüh- rensatzung vom 17.12.1975 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Ulm, den 21. Mai 2025 Martin Ansbacher

Oberbürgermeister

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  • 1 -

07/2025 7/7 Anlage zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Ulm

vom 21.05.2025

  • Gebührenverzeichnis -

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand

Gebühr

1. Verwaltungsgebühren

1.1.1 Genehmigung eines Grabmals (Reihen- grab, einschl. jährliche Standfestigkeitsprü- fung)

195 € 1.1.2 Genehmigung eines Grabmals (Wahlgrab, einschl. jährliche Standfestigkeitsprüfung)

265 € 1.2 Umschreibung Nutzungsrecht

35 € 1.3 Zulassung Gewerbetreibende (Befristet auf 5 Jahre)

165 € 1.4 Feuerbestattungserlaubnis

35 €

2. Benutzungsgebühren

2.1. Nutzung Hallen Neuer Friedhof

2.1.1 Große Feierhalle Neuer Friedhof 30 min

460 € 2.1.2 Große Feierhalle Neuer Friedhof 60 min

670 € 2.1.3 Kleine Feierhalle Neuer Friedhof 30 min

190 € 2.1.4 Kleine Feierhalle Neuer Friedhof 60 min

280 € 2.1.5 Verabschiedungsraum Neuer Friedhof

110 € 2.2 Nutzung Hallen Söflingen Wiblingen

2.2.1 Feierhalle Söflingen/Wiblingen 30 min

310 € 2.2.1 Feierhalle Söflingen/Wiblingen 60 min

470 € 2.3 Nutzung Hallen/Feierplätze Vororte

2.3.1 Nutzung Hallen/Feierplätze Vororte

230 € 2.4 Sonstiges

2.4.1 Benutzung (Tief-)Kühlraum Neuer Friedhof je angefangener Tag

30 € 2.4.2 Benutzung Sektionsraum Neuer Friedhof

120 € 2.4.3 Aufbahrungsraum Neuer Friedhof (groß)

70 € 2.4.4 Aufbahrungsraum Neuer Friedhof (mittel)

60 € 2.4.5 Aufbahrungsraum Neuer Friedhof (klein)

40 € 2.4.6 Aufbahrungsraum Söflingen/Wiblingen

50 € 2.4.7 Aufbahrungsraum Vororte

40 € 2.4.8 Benutzung mobile Beschallungsanlage

30 €

Gebührenverzeichnis - Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Ulm _________________________________________________________________________________________________________________________________

  • 2 -

07/2025 Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand

Gebühr

3 Bestattungen, Beisetzungen, Umbettungen

3.1 Erdbestattungen

3.1.1 Erdbestattung Erwachsene

1.650 € 3.1.2 Erdbestattung Erwachsene ermäßigt (ohne Einfüllen)

1.230 € 3.1.3 Erdbestattung Kind unter 10 Jahren

1.090 € 3.1.4 Erdbestattung Kind unter 10 Jahren ermä- ßigt (ohne Einfüllen)

950 € 3.1.5 Erdbestattung Kind unter 2 Jahren

520 € 3.1.6 Erdbestattung Kind unter 2 Jahren ermä- ßigt (ohne Einfüllen)

450 € 3.1.7 Aufschlag Erdbestattung Doppeltief

260 € 3.2 Urnenbeisetzungen

3.2.1 Beisetzung Urne (Feuerbestattung in Ulm)

360 € 3.2.2 Beisetzung Urne (Feuerbestattung Aus- wärts)

400 € 3.2.3 Beisetzung Totgeburt

190 € 3.2.4 Beisetzung Gebeine

560 € 3.3 Umbettungen

3.3.1 Ausgrabung Erdbestattung

1.800 € 3.3.2 Ausgrabung Gebeine

1.370 € 3.3.3 Ausgrabung Urne

220 € 3.3.4 Umbettung Erdbestattung

2.840 € 3.3.5 Umbettung Gebeine

2.110 € 3.3.6 Umbettung Urne

400 €

4 Grabnutzungsgebühren - Graberwerb Nutzungszeit (Jahre) 4.1 Reihengräber zur Erdbestattung

4.1.1 Erwachsene 18 1.270 € 4.1.2 Kind bis 10 Jahre 10 610 € 4.1.3 Kind bis 2 Jahre 6 320 € 4.2 Reihengräber zur Urnenbestattung

4.2.1 Erwachsene 18 880 € 4.2.2 Kind bis 10 Jahre 10 490 € 4.2.3 Kind bis 2 Jahre 6 290 € 4.2.4 Urnengemeinschaftsgrab namenlos 18 1.520 € 4.2.5 Urnengemeinschaftsgrab mit Namenstafel 18 1.730 € 4.2.6 Urnengemeinschaftsgrab Baum namenlos 18 1.100 € 4.2.7 Urnengemeinschaftsgrab Baum mit Na- menstafel 18 1.310 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ulm _________________________________________________________________________________________________________________________________

  • 3 -

07/2025 7/7 Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand

Gebühr 4.2.8 Urnengemeinschaftsgrab "Garten der Er- innerung" 18 2.160 € 4.2.9 Urnengemeinschaftsgrab "Unter der Lin- de" 18 2.580 € 4.3 Wahlgräber zur Erdbestattung

4.3.1 Erdwahlgrab in hervorragender Lage 30 2.610 € 4.3.2 Erdwahlgrab in hervorragender Lage Kind bis 10 Jahre 20 1.740 € 4.3.3 Zuschlag Erdwahlgrab in hervorragender Lage doppeltief 18 930 € 4.3.4 Erdwahlgrab in lockerer Lage 30 2.550 € 4.3.5 Erdwahlgrab in lockerer Lage Kind unter 10 Jahre 20 1.700 € 4.3.6 Zuschlag Erdwahlgrab in lockerer Lage doppeltief 18 890 € 4.3.7 Erdwahlgrab in dichter Lage 30 2.220 € 4.3.8 Erdwahlgrab in dichter Lage Kind unter 10 Jahre 20 1.480 € 4.3.9 Zuschlag Erdwahlgrab in dichter Lage doppeltief 18 840 € 4.3.10 Zuschlag Urne in Erdwahlgrab 18 1.270 € 4.4 Wahlgräber zur Urnenbestattung

4.4.1 Urnenwahlgrab 0,6 x 0,6 m 30 2.250 € 4.4.2 Urnenwahlgrab 0,8 x 0,8 m 30 3.780 € 4.4.3 Urnenwahlgrab 1,0 x 1,0 m 30 3.930 € 4.4.4 Urnenwahlgrab 1,2 x 1,2 m 30 5.550 € 4.4.5 Urnenwahlgrab 1,5 x 1,5 m 30 5.880 € 4.4.6 Urnenwahlgrab 2,0 x 2,0 m 30 8.010 € 4.4.7 Urnenwahlgrab "Garten der Erinnerung" 30 4.320 € 4.4.8 Urnenwahlgrab "Unter der Linde" 30 5.100 € 4.5 Anlageplätze zur Erd- und Urnenbestat- tung

4.5.1 Anlageplatz je m² 30 1.830 €

5 Grabnutzungsgebühren - Verlängerung pro Jahr

5.3 Wahlgräber zur Erdbestattung

5.3.1 Erdwahlgrab in hervorragender Lage

87 € 5.3.2 Erdwahlgrab in hervorragender Lage Kind unter 10 Jahre

87 € 5.3.4 Erdwahlgrab in lockerer Lage

85 € 5.3.5 Erdwahlgrab in lockerer Lage Kind unter 10 Jahre

85 € 5.3.7 Erdwahlgrab in dichter Lage

74 € 5.3.8 Erdwahlgrab in dichter Lage Kind unter 10

74 €

Gebührenverzeichnis - Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Ulm _________________________________________________________________________________________________________________________________

  • 4 -

07/2025 Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand

Gebühr Jahre 5.4 Wahlgräber zur Urnenbestattung

5.4.1 Urnenwahlgrab 0,6 x 0,6 m

75 € 5.4.2 Urnenwahlgrab 0,8 x 0,8 m

126 € 5.4.3 Urnenwahlgrab 1,0 x 1,0 m

131 € 5.4.4 Urnenwahlgrab 1,2 x 1,2 m

185 € 5.4.5 Urnenwahlgrab 1,5 x 1,5 m

196 € 5.4.6 Urnenwahlgrab 2,0 x 2,0 m

267 € 5.4.7 Urnenwahlgrab "Garten der Erinnerung"

144 € 5.4.8 Urnenwahlgrab "Unter der Linde"

170 € 5.5 Anlageplätze zur Erd- und Urnenbestat- tung

5.5.1 Anlageplatz je m²

61 €

6 Sonstiges

6.1 Grababräumung

6.1.1 Abräumung Urnengrab/Kindergrab

320 € 6.1.2 Abräumung Erdgrab einstellig

640 € 6.1.3 Abräumung Erdgrab mehrstellig

1.090 € 6.2 Rasengräber

Abräumung und Grasansaat Urnen- grab/Kindergrab

510 €

Abräumung und Grasansaat Erdgrab ein- stellig

1.020 €

Abräumung und Grasansaat Erdgrab mehrstellig

1.730 €

Rasenmähen pro Jahr und Grabstelle

50 €

7 Umsatzsteuer

Sollten einzelne der vorgenannten Gebühren ab dem 1. Januar 2025 der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, so sind diese jeweils zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer zu erheben.