Friedhofssatzung – Uelzen

Vollständige Friedhofssatzung für Uelzen.

Friedhofssatzung

41 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Die Hansestadt Uelzen betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Bestattung verstorbener Personen eine öffentliche Einrichtung “Friedhöfe der Hansestadt Uelzen”. Die öffentliche Einrichtung setzt sich aus den rechtlich unselbständigen Teileinrichtungen Friedhof Holdenstedt, Friedhof Kl.Süstedt und Friedhof Westerweyhe zusammen.

(2) Friedhofsträger ist die Hansestadt Uelzen vertreten durch die Friedhofsverwaltung. (3) Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung im Sinne einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße belegt werden. § 40 dieser Satzung findet Anwendung.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck, Bestattungsrecht

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen, der Totenehrung sowie dem pietätvollen Gedenken an die Verstorbenen, was insbesondere auch in der Pflege der Grabstätten sowie in deren Bewuchs zum Ausdruck kommt. (2) Die Friedhöfe sind Teileinrichtungen der nichtrechtsfähigen, öffentlichen Einrichtung Friedhöfe der Hansestadt Uelzen. (3) Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Hansestadt Uelzen oder Holxen ihren Wohnsitz hatten, sowie derjenigen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (4) Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen im betroffenen Friedhof oder Friedhofsteil ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung (Außer-Dienst- Stellung), so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Bestehende Beisetzungsrechte können noch in Anspruch genommen werden. (3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Wahlgräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für den/die Nutzungsberechtigte/-n möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Friedhofskultur, dem Gedenken der Toten und dem Friedhofszweck (§ 2 Abs.1) entsprechend zu verhalten.

(2) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Darüber hinaus ist das Personal der Friedhofsverwaltung berechtigt, Personen, die seine Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften zuwiderhandeln, vom Friedhof zu verweisen.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(4) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausnahme: Kinderwagen und Rollstühle sowie Dienstfahrzeuge der Hansestadt Uelzen und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben beziehungsweise für jegliche Zwecke zu sammeln, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den jeweiligen Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Blumen, Pflanzen, Erde, Grabzeichen, Grabschmuck, o.Ä. unberechtigt zu entfernen, h) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege. i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. k) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen, l) zu rauchen, m) zu spielen n) Grabsteine und Einfassungen, die wieder benötigt werden, auf dem Friedhof zwischenzulagern, o) Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,

p) zu lärmen und zu lagern, q) Musikinstrumente außerhalb von Bestattungsfeiern zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, r) Zweige unberechtigt abzureißen oder abzuschneiden, s) Grabstätten, Einfriedungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten sowie Friedhofsmauern und -zäune o.Ä. zu übersteigen, t) Stühle oder Bänke auf dem Friedhofsgelände ohne Genehmigung aufzustellen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(6) Totengedenkfeiern und andere besondere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vorher zu beantragen.

(7) Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf den Wert bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der aktuellen Fassung für die Behandlung von Fundsachen finden entsprechend Anwendung.

§ 6 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der jeweiligen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. (a) Name und Adresse des Gewerbetreibenden, (b) Zeit und Ort sowie Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit, (c) Anzahl der auf dem Friedhof tätig werdenden Personen, (d) Angaben über Art und Kennzeichen der Fahrzeuge.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Dazu gehört die schriftliche Verpflichtung, diese Satzung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Das kann z.B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch die Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen.

(3) Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten, beruflichen Abschluss abgelegt hat. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Satzung vereinbar ist.

(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht- versicherungsschutz nachweist.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Jede Tätigkeit auf den Friedhöfen muss der Friedhofsverwaltung spätestens drei Werktage vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden.

(7) Unbeschadet von § 4 Abs. 1 dürfen gewerbliche Arbeiten zu folgenden Zeiten durchgeführt werden: Montag bis Freitag: 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen.

(9) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Wege dürfen nur im Schritttempo befahren werden.

(10) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Abs. 4, 6 und 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(11) Die Absätze 1 - 9 gelten nicht für Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedsstaates, welche unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen. Die Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedsstaates dürfen nur tätig werden, wenn sie über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und diesen vor Leistungserbringung nachweisen.

(12) Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung im Sinne einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße belegt werden. § 40 dieser Satzung findet Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes mit den erforderlichen Unterlagen entsprechend dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs-, und Friedhofswesen (BestattG) bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen finden in der Regel keine Beerdigungen statt.

(3) Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen sind, nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, ausschließlich von den Bestattern vorzunehmen. Das zu diesen Bestattungshandlungen gehörende Ausheben und Verfüllen der Gräber wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(4) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger bei Angehörigen des islamischen Glaubens auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne auf einem muslimischen Grabfeld gestatten. Dem Antrag ist eine Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes beizufügen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(5) Beweinkaufungen sind zulässig für Wahlgräber, Urnenwahlgräber, Heidegräber, Gemeinschaftsgräber und muslimische Gräber. Die Beweinkaufung ist erst nach Ablauf des Nutzungsrechtes für mindestens 5 Jahre möglich.

§ 8 Paragraph 8

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Paragraph 9

Urnen

Urnen können mit Inkrafttreten dieser Satzung in bereits bestehenden Wahlgräbern auf Särgen beigesetzt werden. Auf einen Sarg kann nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Doppelbelegung einer neu vergebenen Grabstelle mit Sarg und Urne ist nicht mehr möglich.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Tiefe der Gräber ist so zu bemessen, dass von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens eine Erdüberdeckung von 90 cm gewährleistet ist. Bei Urnen muss die Erdüberdeckung mindestens 50 cm betragen. (2) Abweichend von Abs.1 ist die Tiefe der einzelnen Gräber auf dem Friedhof Westerweyhe so zu wählen, dass eine Überdeckung der Sargoberfläche (Sargdeckel) von mindestens 0,70 m gegeben ist. (3) Bei Tuchbestattungen ist eine Grabtiefe von 1,40 m von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohle einzuhalten. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Die oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen. Das Lagern von Grabsteinen, Grabsteinteilen und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur vorübergehend, ist nicht gestattet. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (6) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig. (7) Die/Der Verfügungs- und Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat bei einer Beisetzung in einem benachbarten Grab eventuelle kurzzeitige Beeinträchtigungen zu dulden.

§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt auf allen Friedhöfen für alle Sarggräber jeweils mindestens 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit beträgt auf allen Friedhöfen für alle Urnengräber jeweils mindestens 20 Jahre.

§ 12 IV. Grabstätten

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat. (3) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb der Hansestadt Uelzen sind nicht zulässig.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen und Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. In den Fällen des § 29 Abs. 1 können Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. Das gilt insbesondere bei Schließung und Entwidmung von Friedhöfen nach § 3 dieser Satzung.

(6) Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung bzw. Ausgrabung. Umbettungen und Ausgrabungen gestattet die Friedhofsverwaltung grundsätzlich nur in den Monaten November bis April.

(7) Umbettungen und Ausgrabungen sollen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin die schriftliche Zustimmung aller nächsten Angehörigen zu der beantragten Umbettung nachweist. Nächste Angehörige im Sinne von Satz 1 sind der Ehegatte, die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder sowie Eltern des/der Verstorbenen. War der oder die Verstorbene geschieden, so kann der Umbettungs- bzw. Ausbettungsantrag, der von den nächsten Angehörigen unterstützt wird, auch gegen den Willen des geschiedenen Ehegatten genehmigt werden.

(8) Die Kosten der Umbettung bzw. Ausgrabung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung oder Ausgrabung entstehen, es sei denn; es liegt ein Verschulden der Friedhofsverwaltung vor.

(9) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung oder Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(11) Die für die Exhumierung von Särgen und Urnenaushebungen anfallenden Kosten werden von dem/der Gebührenschuldner(-in) als Auslage zuzüglich der anfallenden Verwaltungskosten erhoben.

IV. Grabstätten

§ 13 Paragraph 13

Allgemeines

(1) Sämtliche Grabstellen auf dem Friedhof Holdenstedt bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(2) Sämtliche Grabstellen auf den Friedhöfen Klein Süstedt und Westerweyhe bleiben Eigentum der Hansestadt Uelzen. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderbarkeit der Umgebung.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr.

(5) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

§ 14 Paragraph 14

Arten der Grabstätte

Die Grabarten werden angelegt als:

a) Reihengräber b) Wahlgräber c) Urnenreihengräber d) Urnenwahlgräber e) Rasenreihengräber. f) Urnenrasenreihengräber. g) Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen in Holdenstedt und Westerweyhe. Die Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. h) Heidegrabstätte (nur in Holdenstedt). i) Muslimische Gräber (nur in Westerweyhe)

§ 15 Paragraph 15

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren abgegeben werden.

(2) Bei gleichzeitiger Beisetzung ist es zulässig, in einem Reihengrab die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und einer Familienangehörigen oder eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei Kindern unter 6 Jahren zu bestatten.

(3) Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung von der Nutzungsberechtigten oder dem Nutzungsberechtigten gärtnerisch herzurichten und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz mehrmaliger Aufforderung nicht, so können sie durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder eingesät werden. Die dadurch entstehenden Kosten sowie die Folgekosten sind durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte angegeben.

(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes fallen die Reihengräber der Hansestadt Uelzen zum Zwecke der freien Benutzung wieder zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei Reihengräbern nicht möglich. Von der Abräumung wird der/die Nutzungsberechtigte mind. 3 Monate vorher schriftlich unterrichtet.

(6) In Reihengrabstätten für Erdbestattungen dürfen keine Urnen zusätzlich beigesetzt werden.

§ 16 Paragraph 16

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der überlassenen Grabstätte zur Herrichtung eines Wahlgrabes wird jeweils von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(2) Bei gleichzeitiger Beisetzung ist es zulässig, in einem Wahlgrab die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und einer Familienangehörigen oder eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei Kindern unter 6 Jahren zu bestatten.

(3) Die Nutzungsrechte werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühren erworben. Der

Wiedererwerb eines Nutzungsrechts (Beweinkaufung) ist nur auf Antrag und nur für das gesamte Wahlgrab möglich. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.

(4) In den Wahlgräbern können die Erwerberin oder der Erwerber und ihre oder seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung. Als Angehörige gelten: a) Ehegatten b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister c) Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

(5) Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach dem Erwerb der Benutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Geschieht dies trotz mehrmaliger Aufforderung nicht, so können sie durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder eingesät werden. Die dadurch entstehenden Kosten sowie die Folgekosten sind durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(6) Der Erwerb oder die Verlängerung eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten wird davon abhängig gemacht, dass die Nutzungsberechtigten vorher einen Rechtsnachfolger benennen und dieser die Rechtsnachfolge gegen Unterschrift bestätigt.

(7) Die Rechtsnachfolger sollen aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis bestimmt werden. Kann keine Regelung getroffen werden oder können die betroffenen Rechtsnachfolger ihr Recht nicht ausüben, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge mit deren Zustimmung auf die Angehörigen über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Eltern, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der oder die Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Genannten übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger oder jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er oder sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte benachrichtigt.

§ 17 Urnenreihengräber

Urnenreihengräber

(1) Urnenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung einer Asche, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren abgegeben werden. (2) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechen auch für Urnenreihengräber.

§ 18 Paragraph 18

Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für die Bestattung von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der überlassenen Grabstätte zur Herrichtung eines Wahlgrabes wird jeweils von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(2) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend auch für Urnenwahlgräber.

§ 19 Paragraph 19

Rasenreihengräber

(1) Für Rasenreihengräber gilt § 15 mit Ausnahme des Absatzes 3 entsprechend.

(2) Bei Rasenreihengräbern kann eine Grabplatte in Größe von max. 0,60 Meter x 0,50 Meter und einer Stärke von mind. 0,10 Meter bündig mit dem Boden eingesetzt werden, die Name, Vorname (Geburtsname), Geburts- und Sterbejahr/-datum enthält. Die §§ 24 - 29 gelten für diese Grabplatten entsprechend. Bei Überschreitung der vorgenannten Größen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabplatte einzuziehen.

(3) Lässt der oder die Nutzungsberechtigte eine Grabplatte setzen, so wird diese von der Friedhofsverwaltung gerichtet, wenn sie sich beim Setzen des Grabes verschieben sollte. Die Kosten hierfür hat der oder die Nutzungsberechtigte zu tragen.

(4) Nach der Bestattung und nach der Setzung des Grabes wird die Fläche von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. Das Mähen des Rasens, das Auffüllen der Erde bei eingefallenen Gräbern sowie das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden von der Stadt Uelzen übernommen.

(5) Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen u.ä., stehender Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Bei anfallenden Pflegearbeiten werden alle oben genannten Gegenstände nach dem Ermessen der Friedhofsverwaltung ohne Anspruch auf Ersatz abgeräumt.

§ 20 Paragraph 20

Urnenrasenreihengräber

(1) Urnenrasenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung einer Asche, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren abgegeben werden.

(2) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rasenreihengräber entsprechend.

§ 21 Paragraph 21

Heidegräber

(1) Heidegräber auf dem Friedhof Holdenstedt sind Grabstätten für die Beisetzung einer Asche, die naturnah verbleiben und extensiv von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Eine Änderung des angelegten Grabfeldes ist nicht zulässig.

(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen und kann wahlweise verlängert werden.

(3) Das Setzen von Grabsteinen oder -platten ist nicht gestattet. Es wird eine Tafel errichtet, die das Grabfeld zeigt, an der, auf Antrag, Schilder von der Friedhofsverwaltung angebracht werden können. Die Schilder können enthalten: Vor- und Nachnahme, Geburts- und Sterbedatum sowie ein Symbol nach Wahl, das nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf.

(4) Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen u. Ä., stehender Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Auf der Grabfläche liegender Grabschmuck wird bei anfallenden Pflegearbeiten nach Ermessen der Friedhofsverwaltung abgeräumt.

(5) Die Heidegrabanlage wird als Urnenwahlgrabstätte eingerichtet. Die Lage der überlassenen Grabstätte wird jeweils von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

§ 22 Paragraph 22

Gemeinschaftsgräber

(1) Gemeinschaftsgräber auf den Friedhöfen in Holdenstedt und Westerweyhe sind Grabstätten zur Beisetzung einer Asche, die von der Friedhofsverwaltung angelegt und intensiv gepflegt werden. Eine Änderung des angelegten Grabfeldes ist nicht zulässig.

(2) Das Gemeinschaftsgrab auf dem Friedhof in Westerweyhe wird in Form einer Heidefläche gestaltet.

(3) Das Gemeinschaftsgrab auf dem Friedhof in Holdenstedt wird als Gehölz- und Staudenpflanzung gestaltet.

(4) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen und kann wahlweise verlängert werden.

(5) Die Gemeinschaftsgrabstätten werden als Urnenwahlgrabstätten eingerichtet. Die Lage der überlassenen Grabstätte wird jeweils von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(6) Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen u. Ä., stehender Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Auf der Grabfläche liegender Grabschmuck wird bei anfallenden Pflegearbeiten nach Ermessen der Friedhofsverwaltung abgeräumt.

(7) Das Setzen von Grabsteinen oder -platten ist nicht gestattet. Es wird ein Gedenkstein (Natursteinstehle) errichtet, auf dem, auf Antrag, Schilder von der Friedhofsverwaltung angebracht werden können. Die Schilder können enthalten: Vor- und Nachnahme, Geburts- und Sterbedatum sowie ein Symbol nach Wahl, das nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf.

(8) Eine Veränderung der bestehenden Grabanlage ist nicht zulässig.

§ 23 V. Gestaltung der Grabmale

Muslimische Gräber

(1) Muslimische Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der überlassenen Grabstätte zur Herrichtung eines Wahlgrabes wird jeweils von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(2) Bei gleichzeitiger Beisetzung ist es zulässig, in einem Wahlgrab die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und einer Familienangehörigen oder eines Familienangehörigen oder

die Leichen von zwei gleichzeitig gestorbenen Kindern unter 6 Jahren zu bestatten. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen. Auf Grabfeldern für Muslime werden ausschließlich Angehörige des muslimischen Glaubens beigesetzt sowie deren Ehe- und Lebenspartner, auch wenn diese einer anderen Glaubensgemeinschaft angehören.

(3) Die Nutzungsrechte werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühren erworben. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts (Beweinkaufung) ist nur auf Antrag und nur für das gesamte Wahlgrab möglich. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.

(4) Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach dem Erwerb der Benutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Geschieht dies trotz mehrmaliger Aufforderung nicht, so können sie durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder eingesät werden. Die dadurch entstehenden Kosten sowie die Folgekosten sind durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

V. Gestaltung der Grabmale

§ 24 Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die verfügungsberechtigten Angehörigen und die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Bäume aus dem öffentlichen Bereich die Grabstätten überragen. Herbstlicher Laubfall sowie Beschattung der Grabfelder sind hinzunehmen.

(3) Art, Größe und Umfang der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen sowie Art und Umfang der Grabbepflanzung richten sich nach den Vorgaben dieser Satzung.

(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt.

(5) Alle Grabstätten müssen dauerhaft verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.

(6) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der oder die Verantwortliche für die Beisetzung und bei Wahlgräbern der oder die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(7) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(8) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Grabsteinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Plastikblumen.

(9) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der oder die Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Reihengrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Die entstehenden Kosten bei Reihengräbern hat grundsätzlich der oder die Nutzungsberechtigte zu tragen. Bei Wahlgrabstätten kann die

Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten des oder der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale u.a. Baulichkeiten gehen ab diesem Zeitpunkt in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(10) Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der oder die Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er oder sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der oder die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(11) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der oder die Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.

(12) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.

(13) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

§ 25 Paragraph 25

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jegliche Änderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung von Grabmalen und Anlagen an die Friedhofsverwaltung ist zweifach beizufügen: a) Der Grabmal- und Anlagenentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung, b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Genehmigung kann von der Vorlage eines statischen Nachweises abhängig gemacht werden.

(4) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere können Anordnungen getroffen werden, die sich auf Werkstoffe sowie Art und Größe beziehen.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres mit der Erstellung des Grabmales begonnen worden ist.

§ 26 Paragraph 26

Grabmale

(1) Im Sinne der Friedhofsplanung sind Hügelgräber oder Grabbeete erwünscht. Die Grabsteinsockelhöhe darf im Höchstfall 20 cm betragen.

(2) Für Grabmale darf nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden

und muss diesem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Kunststein ist zugelassen, wenn seine Struktur dem Naturstein ähnlich ist und hinsichtlich der Festigkeit diesem nicht nachsteht. Hierzu ist ein entsprechendes Gutachten vorzulegen.

(3) Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie bildlichen Darstellungen, die die Würde der Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen könnten, ist unzulässig.

(4) Natursteine dürfen nach § 13 a BestattG nur verwendet werden, wenn als Nachweis ein Zertifikat einer der folgenden Organisationen vorliegt: a) Fair Stone b) IGEP c) Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN d) Xertifix Ein Zertifikat wird nicht benötigt, wenn der Stein aus einem der folgenden Länder stammt: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

(5) Kennzeichen des Herstellers dürfen nicht angebracht werden.

(6) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Kleine Grabmale, wie Kissensteine, können nur dann zugelassen werden, wenn das Hauptgrabmal durch seine architektonische, ornamentale oder figürliche Ausbildung die gesamte Beschriftung nicht aufnehmen kann, die Einheitlichkeit der Gestaltung gewahrt und das Friedhofsbild nicht gestört wird.

(7) Grababdeckungen wie Steinplatten oder Kiesabdeckungen in Verbindung mit Folie oder Dachpappe sind zur Gewährleistung des Luft- und Wasseraustausches nicht zulässig. Ausgenommen sind Urnenwahl- und Urnenreihengräber, bei denen eine Grabumrandung zulässig ist.

(8) Die Rückseite der stehenden Grabsteine muss mit der hinteren Kante des Grabes abschließen. Die stehenden Grabsteine müssen mit ihrer Rückseite in der Flucht stehen.

(9) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen (einschließlich Sockelhöhe) zulässig: a) Einzelgräber: Höhe bis 100 cm, Breite bis 80 cm, b) Doppelgräber: Höhe bis 140 cm, Breite bis 160 cm.

(10) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen (einschließlich Sockelhöhe) zulässig: a) Urnengräber: Höhe bis 100 cm, Breite bis 60 cm, b) Urnendoppelgräber: Höhe bis 100 cm, Breite bis 120 cm, c) Liegesteine: Höhe bis 50 cm, Breite bis 60 cm.

§ 27 Paragraph 27

Grabeinfassungen

(1) Die Grabeinfassung - soweit solche in den Friedhofsfeldern zugelassen werden - sollen aus Steinplatten bestehen und höchstens 12 cm hoch sichtbar sein. Das Aufsetzen von Pfosten, Eisengittern und dergleichen auf die Einfassungen ist unzulässig.

(2) Die Verwendung von Beton, Dachziegeln, Flaschen, Glasscherben und nicht wetterbeständigem Material ist unzulässig.

§ 28 Paragraph 28

Aufstellen der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstige Grabausstattung sind dauerhaft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die jeweiligen Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten. Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung. Die Grabdenkmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Arbeiten sind von einem anerkannten Fachbetrieb auszuführen. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung (Dübel), insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach §§ 25 und 26. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Der/die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der infolge seines/ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabdenkmale oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.

(4) Lose und schiefstehende Grabdenkmale kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten umlegen lassen. Wird das Grabdenkmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, es auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder wieder aufstellen zu lassen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 29 VI. Herrichtung und Pflege der Gräber

Entfernung

(1) Die in §§ 25 und 26 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nicht ohne schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt oder wesentlich verändert werden. Ausnahmen können zugelassen werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern oder der Ruhezeit bei Reihengräbern oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten müssen die Grabdenkmale, Grabeinfriedigungen usw. von der oder dem Nutzungsberechtigten binnen eines Monats entfernt werden, sonst gehen sie ohne Entschädigung in das Eigentum der Hansestadt Uelzen über.

(3) Die Hansestadt Uelzen ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der oder des Nutzungsberechtigten auf deren/dessen Kosten entfernen zu lassen.

(4) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabdenkmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Hansestadt Uelzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Landeskonservator. Sie werden in besonderen Verzeichnissen geführt und dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.

VI. Herrichtung und Pflege der Gräber

§ 30 Allgemeines

  1. (1) Alle Gräber müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
  2. (2) Grabhügel dürfen nicht über 0,20 Meter hoch sein.
  3. (3) Auf dem Friedhof Holdenstedt gilt für neu angelegte Wahlgrabfelder ab dem Jahr 2019, dass auf die bisherige Grabeinfassung zu verzichten ist. Stattdessen sind zur Abgrenzung der einzelnen Gräber sogenannte Schrittplatten aus trittsicherem Naturstein am rechten Rand des Grabes (vom Fußende aus gesehen) zu verlegen. Es sind mindestens drei Schrittplatten von etwa 30 x 30 cm Größe und einer Stärke von mind. 5 cm zu verwenden. Abweichend ist bei Urnenwahlgräbern nur eine Schrittplatte erforderlich. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um das letzte Grab in der Reihe handelt.
  4. (4) Die Grabstätten sind nur mit geeigneten Gewächsen zu bepflanzen, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Verändern oder Beseitigen der Bäume, Sträucher und Hecken bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung, die nur bei richtiger Einfügung in den Gesamtplan erteilt werden darf. Bäume, Sträucher und Hecken gehen mit dem Einpflanzen auf dem Friedhof Holdenstedt in das Eigentum der Kirchengemeinde, auf den Friedhöfen Klein Süstedt und Westerweyhe in das Eigentum der Hansestadt Uelzen über. Werden diese Anordnungen nicht beachtet, ist der Kirchenvorstand bzw. die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anpflanzungen ohne weiteres zu beseitigen oder zurückzuschneiden.
  5. (5) Verwelkte Blumen, Kränze und Ranken sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmten Platz zu bringen. Sind die Blumen, Kränze usw. nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von 8 Tagen an den von der Friedhofsverwaltung hierfür bestimmten Abraumplatz geschafft, so werden sie durch den Totengräber dort hingebracht, wofür die entstehenden Kosten an die Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu erstatten sind. Der Kranz, das Blumenkreuz oder die Blumenranken sollen stets aus lebenden Pflanzen hergestellt sein. Die bei der Beerdigung niedergelegten Kränze usw. sind nach einer Frist von 3 Monaten durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Sie werden ggf. durch die Friedhofsverwaltung entfernt, wobei Satz 2 entsprechend anzuwenden ist.
  6. (6) Wintereindeckung duldet die Friedhofsverwaltung nur auf den individuellen Grabbeeten. Die Wintereindeckung ist von den Nutzungsberechtigten im Frühjahr zu entfernen.
  7. (7) Unwürdige Gefäße (z. B. Konservendosen) dürfen nicht als Blumenvasen verwandt werden.
  8. (8) Unzulässige Anpflanzungen sind von der oder dem Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung durch Friedhofsverwaltung nicht, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, sie auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten zu beseitigen, nachdem diese zuvor schriftlich hierzu unter Gewährung einer angemessenen Frist aufgefordert wurden.

(9) Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender öffentlicher, ortsüblicher Bekanntmachung die Bepflanzungen oder Einfriedungen beseitigen.

(10) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Für das Schneiden der auf dem Friedhof Westerweyhe zur Einfassung der Wahlgräber vorhandenen Hecken sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich.

(11) Die Absätze 2 - 7 gelten nicht für Rasenreihengräber und Urnenrasenreihengräber.

§ 31 Paragraph 31

Pflege und Schmuck der Grabstätten

(1) Die Wege sowie Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Vegetation auf den Wegen um das Grab darf von den Nutzungsberechtigten nur mechanisch beseitigt werden. Die Wege dürfen nicht mit Kies, Splitt oder ähnlichem Material bestreut werden.

(2) Grabstätten können mit Kränzen, Gebinden, Pflanzen, Topfpflanzen und Schnittblumen geschmückt werden. Grabschmuck jeglicher Art soll frei von unverrottbaren Bestandteilen sein. Störende Kunststoffteile darf die Friedhofsverwaltung ohne gesonderte Ankündigung entfernen; ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht. Insbesondere ist es nicht gestattet, Konservendosen, Einmachgläser und dergleichen auf den Gräbern und Grabmälern aufzustellen.

(3) Unansehnlich gewordener Grabschmuck und sonstige Abfälle von der Grabstätte sind in den Abfallbehältern des Friedhofes zu entsorgen. Die aufgestellten Sammelbehälter für die getrennte Erfassung der Abfälle sind entsprechend ihrer Kennzeichnung zu nutzen.

(4) Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art (wie Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet.

(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, verwelkten Grabschmuck zu entfernen.

§ 32 VII. Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die oder der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die oder der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild an der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen oder Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

(2) Für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt die oder der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf ihre/seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird die oder der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Zur Aufbewahrung der entfernten

Gegenstände ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

VII. Trauerfeiern

§ 33 Paragraph 33

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 34 VIII. Schlussvorschriften

Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten und ist zur Aufnahme der Leichen während der Trauerfeier bis zum Begräbnis bestimmt. Für die Bereitstellung, Benutzung und Reinigung der Kapelle wird eine Gebühr erhoben. Eine von der Nutzerin oder dem Nutzungsberechtigten gewünschte Ausschmückung der Kapelle kann auf deren/dessen Kosten erfolgen. Die Anmeldung auf Überführung einer Leiche in die Friedhofskapelle hat seitens der Bestatter bei der Friedhofsverwaltung zu erfolgen, und der Zeitpunkt der Überführung ist mit ihr zu vereinbaren. Die Überführung zur Friedhofskapelle ist unter Vorlegung des Totenscheines auf Kosten der Veranlasserin oder des Nutzungsberechtigten durchzuführen.

(2) Wenn der Tod durch eine ansteckende Krankheit erfolgte, ist die Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde erlaubt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 35 Paragraph 35

Listenführung

(1) Es wird ein Grabregister (Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der Reihen- und Wahlgräber) geführt.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne, Grabdenkmalentwürfe usw.) sind zu verwahren.

§ 36 Paragraph 36

Alte Rechte

Für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nach den Vorschriften der bisher gültigen Satzung angelegt wurden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Für die Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten gelten die Vorschriften dieser Satzung.

§ 37 Paragraph 37

Ausnahmen

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von dieser Satzung zulassen.

§ 38 Paragraph 38

Haftung

(1) Der Hansestadt Uelzen obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Insbesondere ist die Hansestadt Uelzen nicht verpflichtet zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und/oder Tiere verursacht werden können, Vorkehrungen zu treffen.

(2) Die Hansestadt Uelzen haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen. Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.

(3) Die Hansestadt Uelzen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung und Verhalten auf den Friedhöfen, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.

(4) Im Übrigen haftet die Hansestadt Uelzen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(5) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die der Hansestadt Uelzen durch eine unsachgemäße oder den Vorschriften dieser Friedhofssatzung widersprechende Benutzung, einen mangelhaften Zustand der Grabstätte, ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtete Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen, entstehen.

§ 39 Paragraph 39

Gebühren

Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung “Friedhöfe der Hansestadt Uelzen”, sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

§ 40 Paragraph 40

Ordnungswidrigkeiten

(1) Auf Grundlage des § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) können Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne dieser Satzung ist jede vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen ein Gebot oder Verbot dieser Satzung.

(3) Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 € und höchstens 5.000,00 € bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung. Bei fahrlässiger Zuwiderhandlung beträgt das Höchstmaß der Geldbuße 500,00 €.

§ 41 Paragraph 41

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten folgende Paragraphen erst zum 01.01.2021 in Kraft: a) § 7 Abs. 4 und 5 in Bezug auf muslimische Gräber b) § 10 Abs. 3 c) § 14 g) in Bezug auf Gemeinschaftsgräber in Westerweyhe

d) § 14 i) e) § 22 Abs.1 in Bezug auf Gemeinschaftsgräber in Westerweyhe f) § 22 Abs. 2 g) § 23

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Hansestadt Uelzen vom 01.07.2013 außer Kraft.

Uelzen, den 01.07.2019 HANSESTADT UELZEN

Gez. Markwardt (Siegel) Bürgermeister

Änderungshistorie:

Friedhofssatzung der Hansestadt Uelzen vom 01.07.2019, geändert durch

  1. Änderungssatzung vom 16.09.2024

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde