Überlingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.09.2012 · Friedhofssatzung: 01.09.2012

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.370 € Bestattungsgebühr Friedhof Stadt; Teilorte: 1.270 €
Sargwahlgrab1.370 € Bestattungsgebühr Friedhof Stadt (ein- und zweistellig); Teilorte: 1.270 €
Urnenreihengrab880 € Bestattungsgebühr Erde Friedhof Stadt; Wand: 730 €, Teilorte: 780 €/630 €
Urnenwahlgrab880 € Bestattungsgebühr Erde Friedhof Stadt; Wand: 730 €, Teilorte: 780 €/630 €
Urnengrab anonym880 € Bestattungsgebühr Friedhof Stadt; Teilorte: 780 €
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten In den Bestattungsgebühren (§ 6) enthalten (u.a. Gestellung der Sargträger)
Trauerhalle / Halle150 € Inanspruchnahme Aussegnungshalle (Hauptfriedhof) einschl. Vorbereitung Trauerfeier; sonst in Bestattungsgebühr enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Stadt Überlingen/Bodensee

Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

- Bestattungsgebührensatzung -

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Überlingen am 15.02.2006 die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlungen veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen werden.
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Gebühren (Bestattungs- und Benutzungs- sowie Grabplatzgebühren) ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Bestattungs- und Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabplatzgebühren mit der Verleihung des Verfügungs- bzw. Nutzungsrechtes. Die Gebühr für die Verleihung des Verfügungs- bzw. Nutzungsrechtes wird in einem Betrag im Voraus erhoben. (2) Die Verwaltungsgebühren, Bestattungs-, Benutzungs- und Grabplatzgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

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§ 4

Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

a) für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales

b) für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 60 €

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Überlingen - in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 5

Grabplatzgebühren

Mit der Grabplatzgebühr sind abgegolten:

Die Tätigkeit der Verwaltung, die Nutzung der Grabfläche pro Stelle bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. zum Ende der gewählten Verlängerung, die Kontrolle der Grabmalstandfestigkeit sowie ein anteiliger Aufwand für die Unterhaltung des Friedhofes.

Folgende Grabplatzgebühren werden auf dem Friedhof der Stadt Überlingen und den Friedhöfen der Stadtteile erhoben:

Abs. 1

GrabstätteFriedhofsunterhaltungskosten je BestattungFlächenkosten Gesamt *Kosten zusätzl. UrnenmauerKosten zusätzl. anonyme BestattungsflächeFlächenkosten pro JahrGesamt neu
Wahlgrab Erde einstellig859 €169 €8,45 €1.028 €
Wahlgrab Erde zweistellig (bei Zweitbelegung)859 €273 €13,65 €1.132 € (1.991 €)
Reihengrab Erde859 €112 €-971 €
Kindergrab452 €48 €500 €

Abs. 2

GrabstätteFriedhofsunterhaltungskosten je BestattungFlächenkosten Gesamt *Kosten zusätzl. UrnenmauerKosten zusätzl. anonyme BestattungsflächeFlächenkosten pro JahrGesamt neu
Urnennische (Wahlgrab)644 €86 €422 €33,87 €1.152 €
Urnennische (Reihengrab)644 €54 €282 €-980 €
Urnenwahlgrab Erde644 €11 €7,53 €757 €
Urnenreihengrab Erde644 €43 €-687 €
Urnenreihengrab anonym644 €14 €71 €-729 €

  • Berechnung der Flächenkosten gesamt = Flächenkosten pro Jahr x Kaufzeit des Grabes

Die Kaufzeit für alle Urnengräber beträgt 15 Jahre.

Die Kaufzeit für Erdgräber beträgt 20 Jahre; Ausnahme Nußdorf und Andelshofen: 25 Jahre.

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Abs. 3

Bei der Aufhebung eines Grabplatzes erfolgt eine Gebührenerstattung gem. Abs. 4. Das Abräumen einschließlich der Entsorgungskosten einer Grabstätte durch die Stadt wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

Abs. 4

Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern und Urnennischen errechnen sich die Grabplatzgebühren anteilmäßig entsprechend der Verlängerungszeit.

Bei der Rückgabe von Gräbern aller Art aufgrund einer Umbettung während der Ruhezeit, erfolgt die Erstattung der bereits entrichteten Gebühren für nicht in Anspruch genommene Nutzungsjahre nur, wenn die Umbettung eine anschließende Auflösung des Grabplatzes beinhaltet.

In allen anderen Fällen erfolgt nach vorzeitiger Auflösung eines Grabes eine Gebührenerstattung nur dann, wenn die Ruhefrist abgelaufen ist, die Nutzungszeit aber noch weiter besteht.

Bei Reihengräbern erfolgt grundsätzlich keine Erstattung der Grabplatzgebühren.

Abs. 5

Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, errechnen sich die Grabplatzgebühren anteilmäßig entsprechend der Flächenkosten pro Jahr nach § 5 Abs. 1 und 2.

§ 6 Bestattungsgebühren

Mit den Bestattungsgebühren sind abgegolten:

Leistungen der Verwaltung, Ausheben und Verfüllen des Grabes, Trauerschmuck zur Grabstätte verbringen, Inanspruchnahme des Vorbereitungsraumes, Beisetzung (Gestellung der Sargträger), Vorbereitung der Trauerfeier, Inanspruchnahme der Leichenhalle (bis 4 Tage), Benutzung der Aussegnungshalle (Friedhof Stadt).

1. Bestattungsgebühren Friedhof Stadt

Folgende Bestattungsgebühren werden erhoben:

(1) für Erdgräber
a) Reihengrab Erwachsene1.370 €
b) Reihengrab Kinder (bis zum 10. Lebensjahr)958 €
c) Wahlgrab einstellig1.370 €
d) Wahlgrab zweistellig1.370 €
(2) für Urnengräber
a) Urnenreihengrab Erwachsene (Erde)880 €
b) Urnenreihengrab (Wand)730 €
c) Urnenwahlgrab (Erde)880 €
d) Urnenwahlgrab (Wand 2stellig)730 €
e) Urnenreihengrab anonym880 €

2. Bestattungsgebühren Friedhöfe Teilorte

Folgende Bestattungsgebühren werden erhoben:

(1) für Erdgräber
a) Reihengrab Erwachsene1.270 €
b) Reihengrab Kinder (bis zum 10. Lebensjahr)858 €
c) Wahlgrab einstellig1.270 €
d) Wahlgrab zweistellig1.270 €

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(2) für Urnengräber

a) Urnenreihengrab Erwachsene (Erde) 780 €

b) Urnenreihengrab (Wand) 630 €

c) Urnenwahlgrab (Erde) 780 €

d) Urnenwahlgrab (Wand 2stellig) 630 €

e) Urnenreihengrab anonym 780 €

3. Einzelfallleistungen

Wird nicht die gesamte Bestattungsleistung -wie in § 6 Eingangs dargestellt- in Anspruch genommen oder werden zusätzliche Leistungen benötigt, ergeben sich nachstehende Einzelgebühren:

a) Ausheben und Verfüllen des Grabes, Trauerschmuck zur Grabstätte verbringen und Leistung der Verwaltung I. Erwachsenengrab 790 € II. Kindergrab 460 € III. Urnengrab (Erde) 300 € IV. Urnengrab (Wand) 150 €

b) Inanspruchnahme des Vorbereitungsraumes 105 €

c) Reinigung und Desinfektion des Vorbereitungsraumes 80 €

d) Sargträger für Beisetzung (4) 164 €

e) Sargträger für Beisetzung Kind (2) 82 €

f) Vorbereitung Trauerfeier (Teilortfriedhöfe) 50 €

g) Inanspruchnahme Aussegnungshalle (Hauptfriedhof) einschl. Vorbereitung Trauerfeier 150 €

h) Inanspruchnahme der Leichenhalle je Tag 40 €

i) Benutzung einer Kühlkammer je Tag 70 €

4. Umbettungen und Ausgrabungen

Nachstehende Gebühren werden erhoben für

(1) Umbettungen innerhalb des Friedhofes

a) von Personen von mehr als 10 Jahren 1.900 €

b) von Personen bis zu 10 Jahren 1.100 €

c) von Urnen 250 € (2) Ausgrabungen

a) von Personen von mehr als 10 Jahren 1.750 €

b) von Personen bis zu 10 Jahren 600 €

c) von Urnen 180 €

d) bzw. Entnahme von Urnen aus einer Urnennische 100 €

5. Sonderfälle

Alle hier nicht vorgesehenen Leistungen werden fallbezogen nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.

** § 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.03.2006 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - vom 08.11.2001 und die dazu ergangenen Änderungssatzungen ihre Rechtsgültigkeit.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Überlingen geltend gemacht worden

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ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Volkmar Weber Oberbürgermeister

** Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 15.02.2006. Die 1. Änderungssatzung vom 11.07.2012 trat am 01.09.2012 in Kraft.

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofssatzung

der Stadt Überlingen (Bodensee)

Präambel

Aufgrund von § 15 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.07.1970 (GVBl. 395), zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 11.02.2020 (GBl. S. 37ff) und § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GVBl. 581), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 11.02.2020 (GBl. S. 37ff), hat der Gemeinderat der Stadt Überlingen am 09.06.2021 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Hauptfriedhof Überlingen und die im Gebiet der Stadt Überlingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Ortsteilen Andelshofen, Bonndorf, Deisendorf, Hödingen, Lippertsreute, Nesselwangen und Nußdorf. (2) Die Friedhöfe bilden eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Stadt Überlingen. Die Stadt Überlingen übt die hoheitlichen Aufgaben selbst aus; sie kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben Dritter bedienen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Überlingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Außerdem stehen die Friedhöfe für in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz bereit. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Die Friedhöfe stellen eine kulturelle Einrichtung dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege des Andenkens ermöglicht, und erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtökologie.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und einzelne Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Vor Ablauf der dortigen Ruhezeiten ist eine Entwidmung nur bei zwingendem öffentlichen Interesse an einer anderweitigen Nutzung zulässig. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener und beigesetzter Urnen auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. (3) Vor einer Entwidmung werden die Bestatteten bzw. Beigesetzten auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten bzw. die

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Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder des Friedhofsteils als Ruhestätte der Verstorbenen verloren.

(4) Schließung und Entwidmung werden durch den Gemeinderat der Stadt Überlingen beschlossen und öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder) oder Sportgeräten (z.B. Rollschuhe, Inlineskater und Skateboards) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Gehhilfen sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 6, zu befahren,
  2. 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  3. 3. in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  6. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. 7. Tiere unangeleint mitzubringen (sind an kurzer Leine zu führen),
  8. 8. außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren oder Tonträger abzuspielen.

(3) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden.

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§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Stadt Überlingen kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.

Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Beisetzung ist spätestens drei Tage vor dem gewünschten Beisetzungstermin bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung in Abstimmung mit der anmeldenden Person fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags. (4) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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§ 8 Särge und Urnen

(1) Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Beisetzung ohne Sarg oder Urne in einem Leichentuch gestatten, wenn Verstorbene einer Religion angehörten, die eine Beisetzung ohne Sarg vorsieht. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Es sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII insbesondere beim Abstützen der Grabstätte einzuhalten. Der Transport innerhalb der Friedhöfe muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Das Material der Urnen ist so zu wählen, dass eine Zersetzung innerhalb der Ruhezeit sichergestellt ist. Ausnahmen können vom Friedhofsträger zugelassen werden. Für die Sargbeisetzungen dürfen grundsätzlich nur Särge aus Holz oder in ihrer Funktion gleichwertigen Materialien verwendet werden, es sei denn, dass die Verstorbenen in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden müssen. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt Überlingen ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich zur Durchführung dieser Aufgabe Dritter bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt

  1. 1. für Sargbeisetzungen auf dem Hauptfriedhof Überlingen sowie auf den Friedhöfen in Bonndorf, Deisendorf, Hödingen, Lippertsreute und Nesselwangen jeweils 20 Jahre,
  2. 2. für Sargbeisetzung auf den Friedhöfen Andelshofen und Nußdorf jeweils 25 Jahre,
  3. 3. für vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorbene Kinder auf allen Friedhöfen 15 Jahre,
  4. 4. für vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorbene Kinder auf allen Friedhöfen 10 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre

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§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Zusammenführungen von Familienmitgliedern in einer Grabstätte, erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch eines anderen Bestattungsortes erkennen lassen, die Missachtung des Willens des Verstorbenen zum Bestattungsort, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für einen Antragsberechtigten. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis. (8) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten (§ 13), Wahlgrabstätten (§§ 14 und 15), Urnenwandnischen, Ehrengrabstätten (§ 18) und Baumgrabstätten (§ 16). (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Es kann nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Ausnahmen können insbesondere bei gleichzeitiger Beisetzung von Verstorbenen zugelassen werden, oder wenn die Nutzungszeit der betreffenden Grabstätte aus anderen Gründen ausreicht um Urne bzw. Leichnam des Nachverstorbenen für die Ruhezeit aufzunehmen und ausreichend Raum vorhanden ist. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

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(2) Reihengrabstätten sind vorhanden als

  1. 1. Urnenreihengrabstätten (Abs. 3)
  2. 2. Sargreihengrabstätten (Abs. 4)
  3. 3. Urnenwandnischen (Abs. 5)
  4. 4. Baumgrabstätten (§ 16)

(3) Urnenreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Urnen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden.

(4) Sargreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Särgen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden.

(5) Urnenwandnischen als Reihengrabstätten sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme von insgesamt zwei Urnen. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur in den ersten beiden Wochen nach der Beisetzung erlaubt. Im Übrigen ist eine Gestaltung der Urnenwände ebenso wenig zulässig wie das Ablegen von Kerzen oder sonstigem Grabschmuck.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der betreffenden Grabstätte hingewiesen.

Die Regelung des § 14 Abs. 7 gilt entsprechend

§ 14 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Nutzungszeit hängt von der gewählten Grabart ab. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Erhalt der Graburkunde. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Eine Beschränkung auf einzelne Gräber ist aus wichtigem Grund zulässig. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Regelung des § 13 Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist.

(7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine

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derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten,
  2. 2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  3. 3. auf die volljährigen Kinder,
  4. 4. auf die Eltern,
  5. 5. auf die Großeltern,
  6. 6. auf die volljährigen Geschwister,
  7. 7. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  8. 8. auf die Stiefgeschwister,
  9. 9. auf die nicht unter 1. – 8. fallenden Erben.
  10. 10. auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen 3. – 9. wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden.

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Verzichten Nutzungsberechtigte auf eine Grabstätte, deren Ruhezeit abgelaufen ist, kann die Stadt an dieser Grabstätte eine Grabpflegepatenschaft vergeben, die gleichzeitig die Option beinhaltet, das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsprechend der Ruhezeit ab einer Beisetzung zu erwerben. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Paten.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind vorhanden als:

  1. 1. Urnenwahlgrabstätten (Abs. 2)
  2. 2. Sargwahlgrabstätten (Abs. 3)
  3. 3. Urnenwandnischen (Abs. 4)
  4. 4. Baumgrabstätten (§ 16)

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. In den Urnenwahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Sargwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In Sargwahlgrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu sechs Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(4) Urnenwandnischen als Wahlgrabstätten sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme von Urnen. In den Urnenwandnischen dürfen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt. Die Vorschriften des § 13 Abs. 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 16 Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten als Reihengrabstätten befinden sich im Wurzelbereich von Bäumen und werden als Gemeinschaftsgrabstätten mit acht Stellen für Urnenbeisetzungen angeboten. In Baumgrabstätten als Wahlgrabstätten können insgesamt vier Urnen beigesetzt werden. Die einzelnen Grabstellen haben eine Größe von 0,25 m x 0,25 m und sind unter ausgewählten

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Bäumen angelegt.

(2) Die Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Eine darüber hinaus gehende, individuelle Gestaltung und Grabpflege wie auch das Ablegen oder Anbringen von Grabschmuck oder die Aufstellung von Grablichtern sind nicht zulässig. Als Grabmal wird eine Stele verwendet, die mit Namensschildern versehen wird. Schriftart, -größe und -farbe der Namensschilder sind einheitlich und werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über. Das Ablegen von Blumen und sonstigem Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen. Abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Überlingen. In einer Ehrengrabstätte können anstelle eines Sarges bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Beisetzung von bis zu sechs Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung nicht Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(3) Für die Beschaffung und Verlegung von Trittplatten zwischen den Grabstätten sind die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten selbst verantwortlich. Mit Kies aufgefüllte Zwischenwege sind nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

Die Gestaltungsvorschriften der §§ 19 – 29 gelten nicht für Grabfelder mit Urnenwandnischen und Baumgrabstätten.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 28) – so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der Fassung vom Juni 2020) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden.

(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Sargbeisetzungen nur bis zu 2/3 der Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt

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werden. Dies gilt nicht für Grabstätten in den Abteilungen 19 und E9/Platte des Hauptfriedhofes. Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 21 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen sich in die Umgebung des Grabfeldes einfügen oder der Abteilung zugrundeliegenden Planung gestalterisch entsprechen. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen dazu nachstehende Anforderungen eingehalten werden:

  1. 1. Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz und Metall verwendet werden.
  2. 2. Die Verwendung von anderen Materialien muss bei der Friedhofsverwaltung beantragt und genehmigt werden.
  3. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(2) Auf Grabstätten für Sargbeisetzungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,30 m² Ansichtsfläche

Die Gesamtbreite der Grabmale darf beim Einzelgrab 0,80 m und beim Doppelgrab 1,70 m nicht überschreiten. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bei Einzel- und Doppelgräbern 0,14 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 1. Die Ansichtsfläche darf 0,40 m² nicht überschreiten,
  2. 2. die Gesamtbreite der Grabmale darf 0,60 m nicht überschreiten,
  3. 3. die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m.

(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(5) In der Abteilung E9/Platte des Hauptfriedhofes ist das Ablegen von Kerzen und sonstigem Grabschmuck nur auf den Grabplatten erlaubt. Außerhalb der Grabplatten abgelegter Grabschmuck darf von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entschädigungslos entsorgt werden.

(6) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 22 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind. Die

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antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

  1. 1. Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.
  2. 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 und 21 entspricht. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Als Nachweis gelten die Zusicherungen der Person, bei der das Grabmal bzw. die Grabeinfassung erworben wurden.

§ 23 Anlieferung

Der Zeitpunkt der Anlieferung und Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorab anzuzeigen

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Fried-

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hofsträgers bleibt unberührt; der Friedhofsträger haftet den Verantwortlichen im Innenverhältnis, soweit diese nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Überlingen über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch, Kies oder vergleichbaren Materialien wasserdurchlässig zu bedecken. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit abräumen.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

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(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 27 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 28 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist

  1. 1. das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern mit einer Wuchshöhe von mehr als 1,50 m,
  2. 2. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
  3. 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
  4. 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

Die Verwendung von Zierkies ist zulässig, wenn die Oberfläche der Grabstätte nicht mehr als zur Hälfte davon bedeckt ist. In diesem Fall muss die Grabstätte so eingefasst sein, dass das direkte Umfeld der Grabstätte nicht verschmutzt wird.

(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19 und 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

  1. 1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
  2. 2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

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(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung von Friedhofspersonal betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde.

§ 31 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder an der Grabstätte abgehalten werden. Die Trauerfeiern in einer Friedhofskapelle sollen nicht länger als 30 Minuten dauern. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 33 Haftung

Die Stadt Überlingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Im Übrigen haftet die Stadt Überlingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

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§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Überlingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  3. 3. als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 7 trotz Untersagung tätig wird, entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder entgegen § 6 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
  4. 4. eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig oder mit allen erforderlichen Unterlagen anmeldet,
  5. 5. entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
  6. 6. Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in standsicherem Zustand erhält,
  7. 7. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 3 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 23.09.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder der aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Überlingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt, den 10. Juni 2021

Jan Zeitler Oberbürgermeister