Gebührenordnung – Tübingen,_Universitätsstadt

Vollständige Gebührenordnung für Tübingen,_Universitätsstadt.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen der Stadt auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung und dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist oder sind verpflichtet:

  1. Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.
  2. Die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
  3. Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  4. Wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Fälligkeit der Gebühren

Entstehung der Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen;
  2. bei Benutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Einräumung des Nutzungsrechts bzw. mit der vollständigen oder teilweisen Erneuerung des Nutzungsrechts;
  3. bei Gebühren für Grabumrandungen nach § 20 Abs. 4 der Friedhofsordnung mit der Bestattung;
  4. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.

§ 4 Auskunftspflicht

Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

Gebührensatzung für das Bestattungswesen

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§ 5 Zurücknahme von Anträgen

Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, bevor sie beendet war, so wird 1/10 bis zur Hälfte des im Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührensatzes erhoben, mindestens jedoch 10 Euro.

§ 6 Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte - entfallen

Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte - entfallen

§ 7 Übergangsregelung für die Stadtteile

Übergangsregelung für die Stadtteile

(1) Die bisherigen Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren in den Stadtteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen und Weilheim gelten weiter. Soweit jedoch in Ausnahmefällen einzelne Leistungen und Dienste der Organe der Stadt Tübingen in Anspruch genommen werden, sind die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren oder Teile davon nach dieser Satzung und dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis zu erheben.

(2) Die Gebühren nach Ziff. 8.2 (Grabumrandung mit Trittplatten) des Gebührenverzeichnisses „Friedhöfe“ werden im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme des Stadtfriedhofs erhoben.

§ 8 Inkrafttreten¹⁾

Inkrafttreten¹⁾

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Mai 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Bestattungs- und Friedhofswesen der Stadt Tübingen vom 11. Dezember 1967 außer Kraft.

Tübingen, den 10. April 1972

Gmelin Oberbürgermeister

  1. Bekanntgemacht im Schwäb. Tagblatt Nr. 89 vom 24. Mai 1985, geändert durch
  1. Satzung vom 29. November 1976 (Schwäb. Tagblatt Nr. 282 vom 6. Dezember 1976)

  2. Satzung vom 6. Juli 1981 (Schwäb. Tagblatt Nr. 155 vom 10. Juli 1981)

  3. Satzung vom 14. Juni 1982 (Schwäb. Tagblatt Nr. 136 vom 18. Juni 1982)

  4. Satzung vom 14. Mai 1984 (Schwäb. Tagblatt Nr. 114 vom 17. Mai 1984)

  5. Satzung vom 1. Juni 1987 (Schwäb. Tagblatt Nr. 133 vom 12. Juni 1987)

  6. Satzung vom 23. März 1992 (Schwäb. Tagblatt Nr. 76 vom 31. März 1992)

  7. Satzung vom 10. Mai 1993 (Schwäb. Tagblatt Nr. 112 vom 17. Mai 1993)

  8. Satzung vom 28. Februar 1994 (Schwäb. Tagblatt Nr. 54 vom 3. März 1994)

  9. Satzung vom 18. Dezember 1995 (Schwäb. Tagblatt Nr. 298 vom 22. Dezember 1995)

  10. Satzung vom 15. Dezember 1997 (Schwäb. Tagblatt Nr. 294 vom 20. Dezember 1997)

  11. Satzung vom 2. Juli 2001 (Schwäb. Tagblatt Nr. 155 vom 9. Juli 2001)

  12. Satzung vom 2. Februar 2004 (Schwäb. Tagblatt Nr. 31 vom 07.02.2004, ber. Nr. 35 vom 12. Februar 2004)

  13. Satzung vom 10. Oktober 2011 (Schwäb. Tagblatt Nr. 239 vom 15. Oktober 2011)

  14. Satzung vom 29. November 2018, bekannt gemacht unter http://www.tuebingen.de/bekanntmachungen am 1. Dezember 2018, Inkrafttreten: 1. Januar 2019

  15. Satzung vom 25. Januar 2024, bekannt gemacht unter http://www.tuebingen.de/bekanntmachungen am 1. Februar 2024, Inkrafttreten: 2. Februar 2024

A. Gebührenverzeichnis „Stadtfriedhof“ | Gebührensatzung für das Bestattungswesen

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A. Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf dem Stadtfriedhof (Bestattungsgebührenordnung – Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof)

Euro
1. Benutzungsgebühren
1. Grundgebühr
1.1 Erdbestattung (für Verstorbene über 10 Jahren)* 1.514,00
1.2 Erdbestattung (für Verstorbene unter 10 Jahren)* 757,00
* Die Erdbestattung umfasst folgende Leistungen:
• Vorbereitung der Bestattung
• Öffnen und Schließen des Grabes, Versenken des Sarges
• Bestattungspersonal
• Transport von der Aussegnungshalle/Aufbahrungsraum zum Grab
• Aufsicht bei der Bestattung
• Tätigkeit der Verwaltung (ohne Nutzung 1.6 - 1.9)
1.3 Urnenbeisetzung (für Verstorbene über 10 Jahren)** 504,50
1.4 Urnenbeisetzung (für Verstorbene unter 10 Jahren)** 504,50
** Die Urnenbeisetzung umfasst folgende Leistungen:
• Vorbereitung der Beisetzung
• Öffnen und Schließen des Grabes, Versenken der Urne
• Bestattungspersonal
• Transport von der Aussegnungshalle/Aufbahrungsraum zum Grab
• Aufsicht bei der Beisetzung
• Tätigkeit der Verwaltung (ohne Nutzung 1.6 - 1.9)
1.5 Trauerfeier (Todesfall mit auswärtiger Beisetzung) 531,00
1.6 Inanspruchnahme der Trauerhalle 300,00
1.7 Inanspruchnahme des Aufbahrungsraumes bis zu 3 Tagen (der erste und letzte Tag der Benutzung gelten zusammen als 1 Tag) 50,00
1.7.1 Inanspruchnahme des Aufbahrungsraumes länger als 3 Tage je weiterer Tag 18,00
1.8 Mehraufwand Tiefgrabung 252,00
1.9 Einsatz für zusätzliches Bestattungspersonal pro Person und Stunde 53,50
1.10 Zuschlag von 1.1 - 1.6 und 1.9 für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 25%
2. Bei gleichzeitiger Bestattung/Beisetzung mehrerer Familienangehöriger im gleichen Grab ermäßigen sich die Gebühren 1.1. - 1.4 für
2.1 Erdbestattung
2.1.1 Verstorbene über 10 Jahren um 757,00
2.1.2 Verstorbene unter 10 Jahren um 378,50
2.2 Urnenbeisetzung
2.2.1 Verstorbene über 10 Jahren um 252,00
2.2.2 Verstorbene unter 10 Jahren um 252,00
3. Grabnutzungsgebühren
3.1 Wahlgräber mit 20-jähriger Nutzungszeit
3.1.1 je Wahlgrabstelle zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung 2.222,00
3.1.2 je Urnenwahlgrabstelle mit 6 Urnenplätzen 2.222,00
3.1.3 je Urnenwahlgrabstelle mit 4 Urnenplätzen 1.055,00
3.2 Wahlgräber mit 40-jähriger Nutzungszeit
3.2.1 je Wahlgrabstelle zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung 4.444,00
3.2.2 je Urnenwahlgrabstelle mit 6 Urnenplätzen 4.444,00
3.2.3 je Urnenwahlgrabstelle mit 4 Urnenplätzen 2.110,00

A. Gebührenverzeichnis „Stadtfriedhof“ | Gebührensatzung für das Bestattungswesen

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3.3 Erneuerung des Nutzungsrechts pro Jahr und Grabstelle
3.3.1 je Wahlgrabstelle zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung 111,10
3.3.2 je Urnenwahlgrabstelle mit 6 Urnenplätzen 111,10
3.3.3 je Urnenwahlgrabstelle mit 4 Urnenplätzen 52,75
3.4 Grabmalgebühr*** 109,50
*** Die Grabmalgebühr umfasst folgende Leistungen:
• Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals
• Jährliche Kontrolle der Standfestigkeit eines Grabmals
• Verwaltungstätigkeit
4. Sonstige Benutzungsgebühren
4.1 Überlassung eines Wahlgrabs zur Pflege pro Jahr und Grabstelle
4.1.1 Wahlgrab 55,00
4.1.2 Urnenwahlgrab mit 4 Plätzen 24,00
4.2 Ausgraben von Leichen/Gebeinen/Urnen zur Überführung nach auswärts oder zur Wiederbestattung/Wiederbeisetzung während der Ruhezeit
4.2.1 Todesfall nach Vollendung des 10. Lebensjahres 3.028,00
4.2.2 Todesfall vor Vollendung des 10. Lebensjahres 3.028,00
4.2.3 Urnen 302,50
4.3 Ausgraben von Leichen/Gebeinen/Urnen zur Überführung nach auswärts oder zur Wiederbestattung/Wiederbeisetzung nach der Ruhezeit
4.3.1 Todesfall nach Vollendung des 10. Lebensjahres 1.514,00
4.3.2 Todesfall vor Vollendung des 10. Lebensjahres 1.514,00
4.3.3 Urnen 302,50
4.4 Aufbewahrung von Urnen in der Verwaltung langer als 1 Monat, ab dem 2. Monat je angefangener Monat 10,00
4.5 Für die besondere Inanspruchnahme von Friedhofspersonal pro angefangene halbe Stunde 26,50
4.6 In diesem Verzeichnis nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Die Fahrzeugpreise berechnen sich immer ohne die Kosten für die Fahrerin oder den Fahrer. Diese sind zusätzlich zu verrechnen. Es werden folgende Stundensätze angesetzt:
4.6.1 Facharbeiter 36,60
4.6.2 Bagger 45,00
4.6.3 Spezialfahrzeuge 26,50
4.6.4 Lkw mit Kran bis 7,5 t 36,00
4.6.5 Friedhofsverwaltung 52,80

II. Verwaltungskostenersatz

  1. Ausnahmegebühren für die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der Friedhofsordnung und der Satzung „Geschützter Grünbestand Stadtfriedhof“ je nach den Erfordernissen des Einzelfalls von 5 bis 250 Euro.
  2. Vermittlungsgebühren für die Vermittlung von Leistungen Dritter auf Antrag der Bestattungspflichtigen (z. B. Sarg, Transport, musikalische Umrahmung, Dekorationen u.a.) mit Zusammenfassung der Abrechnungen dafür und Zahlungsabwicklung nach Eingang des Gesamtbetrags 10 Prozent des Bruttobetrags der Abrechnungen. Für vermittelte Verwaltungsleistungen wird diese Gebühr nicht erhoben.

B. Gebührenverzeichnis „Friedhöfe“ | Gebührensatzung für das Bestattungswesen

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**B. Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen

(Bestattungsgebührenordnung – Gebührenverzeichnis „Friedhöfe“)**

Euro
I. Benutzungsgebühren
1. Grundgebühr
1.1 Erdbestattung (für Verstorbene über 10 Jahren)* 1.453,50
1.2 Erdbestattung (für Verstorbene unter 10 Jahren)* 429,50
* Die Erdbestattung umfasst folgende Leistungen:
• Vorbereitung der Bestattung
• Öffnen und Schließen des Grabes, Versenken des Sarges
• Bestattungspersonal
• Transport von der Aussegnungshalle/Aufbahrungsraum zum Grab
• Aufsicht bei der Bestattung
• Tätigkeit der Verwaltung (ohne Nutzung 1.6 - 1.9)
1.3 Urnenbeisetzung (für Verstorbene über 10 Jahren)** 823,50
1.4 Urnenbeisetzung (für Verstorbene unter 10 Jahren)** 429,50
** Die Urnenbeisetzung umfasst folgende Leistungen:
• Vorbereitung der Beisetzung
• Öffnen und Schließen des Grabes, Versenken der Urne
• Bestattungspersonal
• Transport von der Aussegnungshalle/Aufbahrungsraum zum Grab
• Aufsicht bei der Beisetzung
• Tätigkeit der Verwaltung (ohne Nutzung 1.6 - 1.9)
1.5 Trauerfeier direkt am Grab 145,00
1.6 Inanspruchnahme der Trauerhalle
1.6.1 Trauerhalle mit innerörtlicher Bestattung 350,50
1.6.2 Trauerfeier mit auswärtiger Bestattung 533,50
1.7 Inanspruchnahme der offenen Hallenüberdachung 175,00
1.8 Inanspruchnahme des Aufbahrungsraumes
1.8.1 Aufbahrungsraum bis zu 3 Tagen (der erste und letzte Tag der Benutzung gelten zusammen als 1 Tag) 101,00
1.8.2 Inanspruchnahme des Aufbahrungsraumes länger als 3 Tage je weiterer Tag 33,50
1.8.3 Aufbewahrung Sarg vor der Trauerfeier bis zu 1 Tag 33,50
1.9 Mehraufwand Tiefgrabung 241,00
1.10 Einsatz für zusätzliches Bestattungspersonal pro Person und Stunde 101,50
1.11 Zuschlag von 1.1 - 1.7 und 1.10 für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 25 %
2. Bei gleichzeitiger Bestattung/Beisetzung mehrerer Familienangehöriger im gleichen Grab ermäßigen sich die Gebühren 1.1. - 1.4 für
2.1 Erdbestattung
2.1.1 Verstorbene über 10 Jahren um 726,50
2.1.2 Verstorbene unter 10 Jahren um 214,50
2.2 Urnenbeisetzung
2.2.1 Verstorbene über 10 Jahren um 411,50
2.2.2 Verstorbene unter 10 Jahren um 214,50
3. Grabnutzungsgebühren
3.1 Reihengrab für Erdbestattung
3.1.1 Reihengrab für Erdbestattung (für Verstorbene über 10 Jahren) 1.412,00
3.1.2 Reihengrab für Erdbestattung (für Verstorbene unter 10 Jahren) 226,00

B. Gebührenverzeichnis „Friedhöfe“ | Gebührensatzung für das Bestattungswesen

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3.1.3 Reihengrab für Erdbestattung anonym (für Verstorbene über 10 Jahren) 2.446,00
3.2 Reihengrab für Urnenbeisetzung
3.2.1 Reihengrab für Urnenbeisetzung (für Verstorbene über 10 Jahren) 1.099,00
3.2.2 Reihengrab für Urnenbeisetzung (für Verstorbene unter 10 Jahren) 220,00
3.2.3 Waldgräber für Urnenbeisetzungen 1.374,50
4. Wahlgräber mit beschränkter Nutzungszeit
4.1 je Wahlgrabstelle zur Erdbestattung*** 3.434,00
4.2 je Wahlgrabstelle zur Urnenbeisetzung*** 2.494,50
*** Nach Ablauf von 30 Jahren seit Verleihung des Nutzungsrechtes wird vom Nutzungsberechtigten eine Gebühr erhoben, berechnet mit dem in 3.1.1 bzw. 3.2.1 ausgewiesenen Gebührensatz der zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Gebührensatzung.
5. Gemeinschaftsgrabstätten
5.1 Urnengemeinschaftsgrabstätte „Garten der Zeit“ derzeit voll belegt 3.971,50
5.2 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte „Fluss der Zeit“ 1.230,50
5.3 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte „Schmetterling“ 0,0
5.4 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte „Garten der Erinnerung“ derzeit voll belegt 1.418,00
5.5 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte „Baubeisetzungshain Buchengrund“ 1.362,50
5.6 Anonyme Erdbestattungsgemeinschaftsgrabstätte „Rosengarten“
5.6.1 Rosengarten Einzelgrab 5.344,00
5.6.2 Rosengarten Ehepaarsgrab 10.856,50
5.7 Urnengemeinschaftsgrabstätte „Mein letzter Garten“ 4.304,00
5.8 Urnengemeinschaftsgrabstätte für die Stadtteile
5.8.1 Urnengemeinschaftsgrab „Bebenhausen“ 3.353,50
5.8.2 Urnengemeinschaftsgrab „Stadtteile“ 4.181,00
6. Wahlgräber mit 20-jähriger Nutzungszeit
6.1 Wahlgrab zur Erdbestattung (20-jährige Nutzungszeit)
6.1.1 Wahlgrab einfachbreit, einfachstief (keine zusätzlichen Urnen) 2.289,00
6.1.2 Wahlgrab einfachbreit, doppeltief 4.043,00
6.1.3 Wahlgrab doppeltbreit, doppeltief 7.551,00
6.1.4 Wahlgrab zur Erdbestattung dreifachbreit, doppeltief 10.076,50
6.2 Wahlgrabstelle zur Urnenbeisetzung (20-jährige Nutzungszeit)
6.2.1 Wahlgrab, 4 Urnen 2.226,50
6.2.2 Wahlgrab einfachbreit, für 6 Urnen (keine Erdbestattung mehr möglich) 4.043,00
6.2.3 Wahlgrab doppeltbreit, für 12 Urnen (keine Erdbestattung mehr möglich) 7.551,00
6.2.4 Einzelbaumurnengrab
6.2.4.1 Einzelbaumurnengrab für 2 Urnen 2.370,00
6.2.4.2 Einzelbaumurnengrab für 4 Urnen 3.075,00
6.2.4.3 Einzelbaumurnengrab für 6 Urnen 4.133,50
6.2.4.4 Einzelbaumurnengrab für 3 (Ehe-)Paare (pro Paar) 1.824,00
6.3 Sonderregelung Grabnutzungsgebühr für Friedhof Bühl (erforderliche Ruhezeit 30 Jahre)
6.3.1 Wahlgräber mit 30-jähriger Nutzungszeit
6.3.2 Wahlgrab zur Erdbestattung (30-jährige Nutzungszeit) 6.521,50
6.4 Erneuerung des Nutzungsrechts für Wahlgräber
6.4.1 Wahlgrab zur Erdbestattung einfachbreit, einfachstief 114,47
6.4.2 Wahlgrab zu Erdbestattung einfachbreit, doppeltief 202,17

B. Gebührenverzeichnis „Friedhöfe“ | Gebührensatzung für das Bestattungswesen

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6.4.3 Wahlgrab zur Erdbestattung doppelbreit, doppeltief 377,56
6.4.4 Wahlgrab zur Erdbestattung dreifachbreit, doppeltief 503,84
6.4.5 Wahlgrab für 4 Urnen 111,34
6.4.6 Rosengarten Ehegattengrab 542,83
6.4.7 Wahlgrab einfachbreit, für 6 Urnen 202,17
6.4.8 Wahlgrab doppelbreit, für 12 Urnen 377,56
6.4.9 Einzelbaumurnengrab
6.4.9.1 Einzelbaum für 2 Urnen 118,50
6.4.9.2 Einzelbaum für 4 Urnen 153,75
6.4.9.3 Einzelbaum für 6 Urnen 206,65
6.4.9.4 Einzelbaum für 3 Paare (pro Paar) 91,20
6.5 Wahlgrab zur Erdbestattung Bühl 217,38

Original-Gebührenordnung als PDF

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