Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Bergfriedhof b) Friedhof Derendingen c) Friedhof Lustnau d) Friedhöfe der Stadtteile: Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen und Weilheim.
§ 2 Zweckbestimmung und Zuordnung
Zweckbestimmung und Zuordnung
(1) Die Stadt betreibt die Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen. Mit Ausnahme des Friedhofs Lustnau gemäß 1 c) und der Friedhöfe der Stadtteile gemäß § 1 d) dienen sie der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 14 dieser Satzung zur Verfügung steht. Gleiches gilt für Personen, die mindestens 20 Jahre lang Einwohner der Stadt waren oder ihre Wohnung in Tübingen nur aus gesundheitlichen Gründen (Aufnahme in ein Altersheim o.ä.) aufgegeben haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
(2) Verstorbenen der Stadtteile dienen die dort bestehenden Friedhöfe zusätzlich zur Bestattung.
(3) In den Friedhöfen Lustnau und Pfrondorf werden ausschließlich Verstorbene bestattet, die bei ihrem Ableben Einwohner des Stadtteils Lustnau oder des Stadtteils Pfrondorf waren. Außerdem dürfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 14 dieser Satzung zur Verfügung steht. Gleiches gilt für Personen, die mindestens 20 Jahre lang Einwohner des Stadtteils Lustnau oder des Stadtteils Pfrondorf waren oder ihre Wohnung in diesen Stadtteilen nur aus gesundheitlichen Gründen (Aufnahme in ein Altersheim o.Ä.) aufgegeben haben.
(4) Friedhöfe sind für das Stadtklima und für die Stadtökologie bedeutsame Flächen, die der Fauna und Flora wichtige Refugien und dem Besucher Ruhe und Erholung bieten.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
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§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Interesse außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Bei Außerdienststellung können weitere Bestattungen oder Urnenbeisetzungen versagt werden. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof die Eigenschaft als Begräbnisstätte.
(2) Wird der Friedhof außer Dienst gestellt oder entwidmet, so wird dies öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltsort bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist.
(3) Die Stadt kann die Außerdienststellung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn die Ruhezeiten abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Außerdienststellung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind nur während der am Eingang bekanntgegebenen Öffnungszeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus wichtigem Grund allgemein oder Einzelpersonen vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen der Bestatteten und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und sonstige Fahrzeuge für Menschen mit Behinderung sowie Fahrzeuge der Bestatter und Gewerbetreibenden oder Fahrzeuge ohne Motor für den Transport von Gegenständen für die Grabgestaltung oder Grabpflege;
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b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen; c) in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen; d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken; e) Druckschriften zu verteilen; f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern; Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Gefäßen getrennt entsorgt werden. Soweit Gefäße zur Trennung anderer Stoffe angeboten werden, ist auch hier die getrennte Entsorgung vorzunehmen; g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten; h) zu lärmen und zu spielen, zu essen sowie zu lagern, j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde; k) Wasser an den Wasserentnahmestellen außer für die Grabpflege zu entnehmen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbetreibende
Gewerbetreibende
(1) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur mit einer Zulassung der Stadt ausgeführt werden. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. Bestehende bisher unbefristete Zulassungen werden auf 5 Jahre begrenzt. Gleichzeitig kann der Umfang der Tätigkeiten in dieser Zulassung festgelegt werden. Die Zulassung gilt auch für gewerbliche Arbeiten auf dem Stadtfriedhof.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Sie und ihre Beauftragten und Mitarbeiter haben die Einhaltung der Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu gewährleisten.
(4) Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern.
(5) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausführung ihrer Tätigkeit ausschließlich die befestigten Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis zu 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und höchstens in Schrittgeschwindigkeit befahren.
(6) Die Zwischenlagerung von für Beerdigungszwecke abgeräumten Grabmalen und Grabeinfassungen darf nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Stellen auf eigene Gefahr in unfallsicherer Weise erfolgen.
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(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung oder Konzession im Sinne des Abs. 1 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung werden von der Stadt festgelegt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Urnen werden bis zu drei Monate bei der Friedhofsverwaltung aufbewahrt. Die Aufbewahrung ist ein Monat unentgeltlich; danach fallen Gebühren nach der Bestattungsgebührenordnung an. Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer anonymen Gemeinschaftsgrabstätte auf dem Bergfriedhof beigesetzt.
(4) Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen und Trauerfeiern finden täglich außer mittwochs und an Sonn- und Feiertagen statt.
§ 8 Särge und Überurnen
Särge und Überurnen
(1) Die Särge müssen festgefügt oder so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind nur Särge aus Holz erlaubt. Dieses soll keine PVC-, PCP, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Soweit konservierte Verstorbene, Verstorbene in Metallsärgen sowie in Kunststoffen luftdicht eingeschlossene Verstorbene bestattet werden sollen, werden sie in einer besonderen Abteilung des Bergfriedhofes bestattet, es sei denn, es können Maßnahmen ergriffen werden, welche eine längere Verwesungszeit ausschließen.
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(4) Überurnen müssen aus leicht abbaubaren Materialien sein, die einen rückstandslosen Abbau innerhalb von 5 Jahren gewährleisten, wie z.B. aus Mineralpressstoffen, Zellulose, Maisstärke, Pappe, unbehandeltem Holz oder weich gebrannter Keramik. Nicht erlaubt sind insbesondere Überurnen aus Salz, Glas, Marmor, Naturstein, fester Keramik, Kupfer, Kunststoff, Bronze, emailliertes Metall oder Metalle und andere Materialien, die nicht vollständig vergehen.
Im Einzelfall entscheidet die Stadt über die Zulässigkeit der Überurne nachdem prüffähige Unterlagen über das verwendete Material und dessen Abbaufähigkeit vorgelegt wurden.
§ 9 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bis zur Grabsohle:
| a) bei Gräbern für Kinder bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres | 80 cm |
|---|---|
| b) bei Gräbern für Kinder vom 1. bis 10. Lebensjahr | 95 cm |
| c) bei Einfachgräbern für Verstorbene ab dem 11. Lebensjahr | 150 cm |
| d) bei Tiefgräbern | 200 cm |
| e) bei Urnengräbern | 80 cm |
(3) Die Länge und Breite der Gräber sowie die Abstände zwischen den Gräbern bestimmen sich nach den örtlichen Verhältnissen, soweit sie nicht in Belegungsplänen festgelegt sind.
§ 10 Ruhezeit
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen und Aschen:
| a) von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind | 10 Jahre |
|---|---|
| b) für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr | 20 Jahre |
| c) bei Bestattungsfällen nach § 8 Abs. 3 mit längerer Verwesungszeit | 30 Jahre |
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit bei Verstorbenen, die auf dem Friedhof Bühl bestattet werden:
| a) von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind | 15 Jahre |
|---|---|
| b) für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr | 30 Jahre. |
§ 11 Umbettungen
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.
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(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets unzulässig.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder Urnenreihengrab jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten; bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einen Urnenwahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte. In Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt; sie bestimmt den Zeitpunkt.
(6) Der Lauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Um Verstorbene und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf es einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(8) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach den Vorschriften dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
-
- Reihengräber
-
- Urnenreihengräber
-
- Urnengemeinschaftsgrabstätten
-
- Wahlgräber
-
- Urnenwahlgräber
-
- Anonyme Reihengräber für Erdbestattungen
-
- Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
-
- Anonyme Kindergemeinschaftsgrabstätten.
-
- anonyme Erdbestattungsgemeinschaftsgrabstätte
-
- Einzelbaumurnengrab
-
- Waldgräber für Urnen
Nr. 3,6,8,9 und 11, werden nur auf dem Bergfriedhof angeboten. Die Grabstätten unter Nr. 4 können mehrstellig erworben werden.
(3) Auf dem alten Friedhof in Pfrondorf werden keine neuen Grabnutzungsrechte vergeben.
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(4) Für Gestaltungswünsche, die von den Vorschriften des § 20 abweichen, wird auf dem Bergfriedhof ein besonderes Grabfeld eingerichtet.
(5) Urnen können auch in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.
(6) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 13 Reihengraber
Reihengraber
(1) Reihengraber sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- wer sich dazu verpflichtet hat,
- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Es werden ausgewiesen:
- Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr;
- Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr;
- Urnenreihengrabfelder;
- auf dem Bergfriedhof zusätzlich: 4.1 anonyme Kindergemeinschaftsgrabstätte für Totgeburten und nach wenigen Tagen verstorbene Kinder; 4.2 Reihenurnengrabfelder für Verstorbene aus dem Anatomischen Institut Tübingen; 4.3 Reihengrabfelder für Bestattungen nach § 8 Absatz 3; 4.4 anonyme Reihengraber für Erdbestattungen; 4.5 anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte; 4.6 Urnengemeinschaftsgrabstätte. 4.7 anonyme Erdbestattungsgrabstätte 4.8 Waldgrab
Die Urnengrabfelder (Abs. 2 Nr. 3) können mit den Wahlurnengrabfeldern (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 4) zusammengefaßt werden.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener oder Urne beigesetzt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt nicht für ein Urnenreihengrab.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 Wahlgräber
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden kann.
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(2) Wahlgrabstätten können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab (§ 9 Abs. 2 d) sind 2 Erdbestattungen übereinander und 4 Urnenbeisetzungen zulässig.
(3) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten, Gehölzen und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Hindernisse sorgt.
(4) Urnenwahlgräber werden nur einstellig vergeben. In den Friedhöfen der Stadtteile Bühl und Kilchberg sind auch zweistellige, einfachsteige Wahlgräber mit beschränkter Nutzungszeit zulässig.
(5) Es werden ausgewiesen:
- Wahlgrabfelder mit 20-jähriger Nutzungszeit;
- Urnenwahlgrabfelder mit 20-jähriger Nutzungszeit;
- Wahlgrabfelder mit beschränkter Nutzungszeit;
- Urnenwahlgrabfelder mit beschränkter Nutzungszeit auf dem Friedhof des Stadtteils Bühl;
- Wahlgrabfelder mit 30-jähriger Nutzungszeit
- Urnenwahlgrabfelder mit 20-jähriger Nutzungszeit.
Die Wahlgrabfelder Abs. 5 Nr. 1 können mit den Wahlgrabfeldern Abs. 5 Nr. 3 zusammengefaßt werden. Ebenso auf dem Friedhof Bühl die Wahlgrabfelder Abs. 5 Nr. 3 mit Abs. 5 Nr. 5.
§ 15 Nutzungsrechte mit 20-jähriger Nutzungszeit
Nutzungsrechte mit 20-jähriger Nutzungszeit
(1) An Wahlgrabstätten gem. § 14 Abs. 5 Nr. 1 und 2 werden nach Eintritt eines Todesfalles auf Antrag Nutzungsrechte für 20 Jahre, auf dem Friedhof Bühl gem. § 14 Abs. 5 Nr. 5 und 6 für 30 Jahre, eingeräumt. Auf dem Bergfriedhof werden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gemäß § 14 Abs. 5 Nr. 1 und 2 auf Antrag auch zu Lebzeiten eingeräumt. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht gezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann den Erwerb oder Wiedererwerb einschränken bzw. ablehnen, wenn öffentliche Belange dies erfordern.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Für die Verleihung eines Nutzungsrechts wird eine Gebühr nach der Bestattungsgebührenordnung erhoben.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Die Bestimmung kann testamentarisch oder in einer Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung erfolgen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
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a) auf die überlebende Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, b) die Kinder, c) die Stiefkinder, d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) die Eltern, f) die Geschwister, g) die Stiefgeschwister; h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben, i) Personen, die sich mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft befanden. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) sowie f) bis h) wird jeweils dem Ältesten das Nutzungsrecht übertragen. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen/Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts ist für eine volle oder teilweise Nutzungszeit möglich. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(11) Nutzungsrechte erlöschen durch Zeitablauf, Verzicht, Entzug nach § 25 Abs. 1, fehlende Rechtsnachfolge gemäß § 15 Abs. 5 innerhalb eines Jahres nach der Bestattung oder Beisetzung des Nutzungsberechtigten oder durch Entwidmung des Friedhofs. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts fallen die Wahlgrabstätten zur freien Verfügung an die Stadt zurück.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden.
§ 16 Nutzungsrechte mit beschränkter Nutzungszeit
Nutzungsrechte mit beschränkter Nutzungszeit
(1) An Wahlgrabstätten gem. § 14 Abs. 5 Nr. 3 und 4 werden für Ehepaare nach Eintritt eines Todesfalles auf Antrag Nutzungsrechte mit beschränkter Nutzungszeit eingeräumt. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten mit beschränkter Nutzungszeit an einer der Lage nach bestimmten Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; er hat das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden.
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(4) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts mit beschränkter Nutzungszeit und die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht sind ausgeschlossen.
(5) Für die Verleihung des Nutzungsrechts mit beschränkter Nutzungszeit sowie nach Ablauf von 30 Jahren seit der Verleihung wird eine Gebühr nach der Bestattungsgebührenordnung erhoben.
(6) Das Nutzungsrecht mit beschränkter Nutzungszeit erlischt durch Ablauf der Ruhezeit des zuletzt verstorbenen Ehegatten, Verzicht, Entzug nach § 25 Abs. 1 oder durch Entwidmung des Friedhofs. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts fallen die Wahlgrabstätten zur freien Verfügung an die Stadt zurück.
(7) Auf das Nutzungsrecht mit beschränkter Nutzungszeit kann an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit des zuerst verstorbenen Ehegatten verzichtet werden.
(8) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 gelten auch für partnerschaftliche sowie ehe- und partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaften im Sinne der bundesgesetzlichen Regelungen.
§ 17 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
§ 18 f
Waldgräber für Urnen
(1) Waldgräber für Urnenbeisetzungen sind Urnenreihengräber in besonderer Lage in zugewiesenen naturnahen und waldartigen Flächen.
(2) Die Aschekapsel muss 100% biologisch abbaubar sein. Ebenso die Überurnen, die ansonsten nicht erlaubt sind.
(3) Die waldartige Grünfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Es soll auch weiterhin der natürliche Charakter erhalten bleiben. Die Pflegearbeiten werden, wenn überhaupt aus fachlicher Notwendigkeit heraus durchgeführt. Ein Anspruch auf das Schneiden von Bäumen und Sträuchern sowie das Entfernen von Wildwuchs und Laub besteht nicht. Dritten ist das eigenmächtige Schneiden von Pflanzen, Sträuchern, Bäumen und Mähen von Flächen nicht gestattet.
(4) Auf der Waldgrabstätte dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.
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Auf Antrag wird von der Friedhofsverwaltung eine einheitlich gestaltete Keramikplatte mit einheitlicher Schriftausführung Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr wird in der Fläche ebenerdig dauerhaft angebracht. Diese Namensbeauftragung und -anbringung wird nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen oder persönliche Andenken und Kerzen dürfen an der Grabstätte und in deren Umfeld nicht abgelegt werden. Das Anbringen eigener Erinnerungs- und Gedenkzeichen selbst ist ebenfalls nicht erlaubt.'
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 24 - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
§ 20 Grabmale und Grabeinfassungen
Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Sicherheitsglas sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Insbesondere sind Gips, Beton, Porzellan, Emaille, Terrazzo oder Kunststoff als Werkstoffe nicht zulässig. Die Verwendung von Blechformen ist verboten.
(2) Farbgebende Substanzen sind nur bei Inschriften und Ornamenten zulässig. Ansonsten sind Schriften, Ornamente und Symbole auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gleichmäßig verteilt und auf die Umgebung abgestimmt sein.
(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Ansichtsfläche des Grabmals angebracht werden.
(4) Grabeinfassungen aus Holz, Metall oder Kunststoff sind nicht zulässig. Soweit die Stadt nach den Belegungsplänen die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Plattenwegen belegt hat oder belegen wird, ist keine Grabeinfassung - auch nicht aus Gehölzpflanzen - zulässig. Die Umrandung der Gräber mit Trittplatten wird von der Stadt gegen Entrichtung einer festgesetzten Gebühr ausgeführt.
(5) In Grabfeldern, in denen keine Grabzwischenwege mit Plattenbelag vorgesehen sind, ist eine Grabeinfassung zu errichten. Es sind folgende Mindeststärken bei Grabeinfassungen zulässig: Bei Urnen- und einstelligen Erdbestattungsgräbern 6 cm; bei mehrstelligen Erdbestattungsgräbern 8 cm.
(6) Abweichend von § 20 Abs. 4 und 5 gilt auf dem Friedhof Lustnau folgende Bestimmung: Beim Neuerwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte in den Grabfeldern 005, 006, 009, 010, 015, 016, 017 und 018 sind Grabeinfassungen aus Naturstein oder Betonwerkstein zu errichten.
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(7) Auf Urnengrabstätten für 4 Urnen sind Grabmale bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche bei einer Sichthöhe bis zu 100 cm und einer Mindeststärke von 14 cm zulässig.
(8) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- • auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 10.Lebensjahr;
- • bis zu 0,35 qm Ansichtsfläche bei einer Sichthöhe bis zu 60 cm und einer Mindeststärke von 14 cm;
- • auf Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 10.Lebensjahr;
- • bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche bei einer Sichthöhe bis zu 100 cm und einer Mindeststärke von 14 cm;
- • auf einstelligen Wahlgräbern;
- • bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche bei einer Sichthöhe bis zu 100 cm und einer Mindeststärke von 14 cm;
- • auf mehrstelligen Wahlgräbern;
- • bis zu 1,40 qm Ansichtsfläche bei einer Sichthöhe bis zu 130 cm und einer Mindeststärke von 16 cm;
(9) Bei Schriftliegeplatten ist eine Mindeststärke von 12 cm einzuhalten.
(10) Die Sichthöhe stehender Grabmal wird vom Zwischenweg an gemessen.
(11) Liegende Grabmale, insbesondere Grabplatten und Kissensteine, dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Grabplatten müssen eine Mindeststärke von 8 cm haben und bei Urnengräbern 50 x 50 cm; bei einstelligen Erdbestattungsgräbern: 140 x 70 cm; bei mehrstelligen Erdbestattungsgräbern: 140 x 120 cm nicht übersteigen. Der Rest der Grabfläche ist zu bepflanzen.
(12) Grabstätten dürfen mit Schriftliegeplatten oder Steinplatten nur bis zum Anteil von 50 % der Grabfläche abgedeckt werden.
(13) Anonyme Urnengräber werden nach einem Belegungsplan angelegt und mit Rasen eingesät. Eine weitere Bepflanzung oder das Aufstellen von Grabmalen, Abdeckplatten, Schriftliegeplatten oder ähnlichem ist an der Grabstelle nicht zulässig.
(14) Soweit es die Stadt innerhalb des Gesamtcharakters des Friedhofs und unter Berücksichtigung des Friedhofszwecks für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 9 zulassen werden. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.
(15) Grabsteine und Grabzubehör sollen nicht durch Kinderarbeit entstanden sein.
§ 21 Genehmigungserfordernis
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabausstattungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt; sie soll vor Anfertigung oder Veränderung der Grabmale oder Grabausstattung eingeholt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Antragsberechtigt sind bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
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(2) Ohne Genehmigung sind bis zu einer Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung nur naturlasierte Holzkreuze zulässig. Die Anbringung zusätzlicher Inschriften auf Grabmalen mit Schriftzeichen der schon darauf verwendeten Art und Größe bedarf keiner Genehmigung.
(3) Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Die zu verwendenden Materialien, die Art der Bearbeitung und die beabsichtigte Farbgebung für Schrift, Ornamente und Symbole sowie sonstige Details sind anzugeben. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen im Maßstab 1:1, die Vorlage eines maßstabsgerechten Modells oder das Aufstellen eines Modells auf der Grabstätte verlangen.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung errichtet worden ist.
(5) Werden Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, kann die Stadt den Verantwortlichen (§ 22 Abs. 3) zur Änderung oder Entfernung auffordern. Wird der Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal oder die beanstandete Grabausstattung auf Kosten des Verantwortlichen entfernt werden.
(6) Die Grabmale sind vor ihrer Aufstellung - unter Vorlage der Genehmigung - vom jeweiligen Friedhofsaufseher auf ihre Übereinstimmung mit der Genehmigung zu überprüfen.
§ 22 Standsicherheit und Unterhaltung
Standsicherheit und Unterhaltung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen auf Dauer stand- und verkehrssicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer- handwerks in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Verantwortlich für die Einhaltung von Abs. 1 und 2 ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Für Reihengräber nach § 13 Abs. 2 Nummern 4.1 bis 4.2 und 4.4 bis 4.7 trägt die Stadt die Unterhaltslast.
Friedhofssatzung
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§ 23 Entfernung
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder Erlöschen des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattung zu entfernen; dazu bedarf es der Genehmigung der Stadt. Sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder Erlöschen des Nutzungsrechts entfernt, ist die Stadt berechtigt die Grabstätte abzuräumen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Grabpflege
§ 24 Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabpflege umfasst die Unterhaltung und Erneuerung der Grabbepflanzung, das Entfernen von abgestorbenen Pflanzen und Pflanzenteilen und die Beseitigung von Überhang. Die Grabbepflanzung darf auf Urnengräbern 60 cm, auf Erdbestattungsgrabstätten 1,20 m Höhe nicht überschreiten. Soweit die Grabfläche nicht gemäß § 20 Abs. 8 und 11 abgedeckt ist, ist sie wasser- und sauerstoffdurchlässig zu halten. Das Aufbringen von auffälligem Kies, Splitt und Schotter ist nicht erlaubt.
(2) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Abs. 3 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. mit Erlöschen des Nutzungsrechts.
(3) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. Der für die Grabpflege Verantwortliche kann die Anlegung und Unterhaltung selbst vornehmen oder durch einen für Friedhofsarbeiten zugelassenen Gärtner ausführen lassen.
(4) Bei der gärtnerischen Grabgestaltung sollte auf die Verwendung von Torfprodukten verzichtet werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht zulässig.
(5) Die Höhe, die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 20 Abs. 4) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
(6) Für den Grabschmuck dürfen Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere für entsprechende Stoffe in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben. Ausgenommen hiervon sind Kerzenbehälter und Vasen. Kleinzubehör aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
Friedhofssatzung
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(7) Die Grabbepflanzung ist nach Ablauf der Ruhezeit oder Erlöschen des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 2-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät sowie die Grabmale und sonstige Grabausstattung entfernt werden.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte ein weiteres Mal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstige Grabausstattung innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(3) Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 Satz 2 bis 4 hinzuweisen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VII. Leichenhalle und Trauerfeier
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf mit Erlaubnis der Stadt oder in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals betreten werden. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
Friedhofssatzung
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§ 27 Trauerfeier
Trauerfeier
(1) Die Inanspruchnahme des Bestattungspersonals bei Trauerfeiern mit anschließender Bestattung oder Urnenbeisetzung beträgt in der Regel 45 Minuten; bei Urnenbeisetzungen ohne Trauerfeier 15 Minuten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Stadt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Stadt.
(2) Für eine längere Inanspruchnahme wird ein Zuschlag nach der Bestattungsgebührenordnung berechnet.
(3) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn der Sarg nicht geruchsdicht verschlossen ist.
III. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften bestehen.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Haftung
Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine besonderen Verkehrssicherungs-, Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet insoweit nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstanden sind. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 30 Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung zu entrichten.
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§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Friedhöfe betritt;
- entgegen § 5 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält bzw. Anordnungen und Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt oder den Verboten des § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt;
- entgegen § 6 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt;
- entgegen §§ 18 Abs. 3, 18 a Abs. 3, 18 b Abs. 3, 18 c Abs. 3 sowie 18 d Abs. 4 auf der Grabanlage Namen oder sonstige Hinweise zu der oder dem Verstorbenen anbringt, Grabmale errichtet oder Anpflanzungen vornimmt;
- entgegen §§ 18 Abs. 5, 18 a Abs. 4, 18 b Abs. 4, 18 c Abs. 4 sowie 18 d Abs. 6 außerhalb der gesondert ausgewiesenen Flächen Grabschmuck niederlegt;
- entgegen §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 1 Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Genehmigung errichtet, anbringt, verändert, versetzt oder entfernt;
- entgegen § 24 Abs. 5 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt bzw. entsorgt.
- entgegen § 18 d Abs. 6 eigenmächtig Pflanzen, Sträucher, Bäume schneidet und Flächen mäht.
- entgegen § 18 d Abs. 7 brennende Kerzen und Grablichter sowie elektrische Lichter aufstellt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 Euro bis 1.000 Euro geahndet werden.
§ 32 In-Kraft-Treten 1)
In-Kraft-Treten 1)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Tübingen vom 10. April 1972 für den Bergfriedhof, die Friedhöfe Tübingen–Derendingen und Tübingen–Lustnau sowie die Friedhöfe in Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen und Weilheim außer Kraft.
Tübingen, den 2. Juli 2001
Brigitte Russ-Scherer Oberbürgermeisterin
- Bekannt gemacht im Schwäbischen Tagblatt Nr. 155 vom 9. Juli 2001, geändert durch
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Satzung vom 15. Dezember 2003 (Schwäbisches Tagblatt Nr. 294 vom 20. Dezember 2003)
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Satzung vom 26. September 2005 (Schwäbisches Tagblatt Nr. 228 vom 1. Oktober 2005)
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Satzung vom 14. Dezember 2009 (Schwäbisches Tagblatt Nr. 294 vom 19. Dezember 2009); Inkrafttreten am 28. Dezember 2009
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Satzung vom 10. Oktober 2011 (Schwäbisches Tagblatt Nr. 239 vom 15. Oktober 2011)
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Satzung vom 29. November 2018, bekannt gemacht unter http://www.tuebingen.de/bekanntmachungen am 1. Dezember 2018; Inkrafttreten: 1. Januar 2019