Ev.-Luth. Jakobskirchgemeinde Sacka im Ev.-Luth. Kirchspiel Radeburg
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
2025 Ausgegeben: Dresden, 31. März 2025 Nr. 127
Reg.-Nr. 34021 / 2025-127
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der
Ev.-Luth. Jakobskirchgemeinde Sacka im Ev.-Luth.
Kirchspiel Radeburg
Für die Friedhöfe:
In Kommune Thiendorf: Friedhof Dobra und Würschnitz, Friedhof Sacka, Friedhof Tauscha
vom 18.02.2025
Der Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Rade- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-
burg hat in seiner Sitzung vom 18.02.2025 aufgrund von hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
§ 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buch- nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-
stabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. nes anderen kraft Gesetzes haftet.
Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuld-
1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 ner.
Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirch-
liche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche
§3 Entstehen der Gebührenschuld
Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9.
Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden Die Gebührenschuld entsteht
Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und ? für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme
3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekannt- der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
machung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes-
? für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-
kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntma-
tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-
chungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August rechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grab-
2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fas-
stätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des
sung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten
Verlängerung der Grabstätte.
§1 Allgemeines
? für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich-
tungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen ? für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-
der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser waltungshandlung.
Gebührenordnung erhoben.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
§2 Gebührenschuldner (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind in-
nerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflich- Friedhofskasse zu entrichten.
tige Leistung nach dieser Ordnung beantragt
oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge- (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre-
löst hat, chender Sicherheiten können Bestattungen nicht
verlangt werden.
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er-
worben oder verlängert hat, (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein-
schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried- im Voraus erhoben.
hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-
§5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger
nes anderen kraft Gesetzes haftet.
Gebühren
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstat-
wessen Interesse sie vorgenommen wird, ten.
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Jahrgang 2025 – Nr. 127
Dresden, 31. März 2025
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs- V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle
zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll- Gebühr für die Benutzung der
streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tra- Leichenhalle in Sacka pro Benutzung 50,00 €
gen.
VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
§6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestal-
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün- tung, die Bestattung bzw. Beisetzung gemäß dieser
den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun- Friedhofsgebührenordnung, die Nutzungs- und Fried-
det sowie ganz oder teilweise erlassen werden. hofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende Unterhal-
tung für die Dauer der Ruhezeit.
§7 Gebührentarif 1. Gemeinschaftseinzelgräber
1.1 für Sargbestattungen
A. Benutzungsgebühren
1.1.1 in Sacka und Tauscha
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungs- (Ruhezeit 20 Jahre) 3.925,00 €
rechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) 1.1.2 in Dobra und Würschnitz
1. Reihengrabstätten (Ruhezeit 25 Jahre) 4.631,50 €
1.1 für Verstorbene vor Vollendung 1.2 für Urnenbeisetzungen
des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 3.925,00 €
(Ruhezeit 10 Jahre) 300,00 € 2. Urnengemeinschaftsanlage
1.2 für Verstorbene ab Vollendung als Baumgrab in Tauscha und Dobra
des 2. Lebensjahres pro Beisetzung 3.925,00 €
(Ruhezeit 20 Jahre) 600,00 €
B. Verwaltungsgebühren
1.3 für Verstorbene ab Vollendung
des 2. Lebensjahres 1. Genehmigung für die Errichtung eines
(Ruhezeit 25 Jahre Grabmals sowie anderer baulicher
für Sargbestattungen Anlagen (z. B. Einfassungen) 25,00 €
in Dobra und Würschnitz) 750,00 € 2. Genehmigung für die Veränderung
2. Wahlgrabstätten eines Grabmals oder der Ergänzung
von Inschriften oder anderer
2.1 für Sargbestattungen
baulicher Maßnahmen 25,00 €
2.1.1 in Sacka und Tauscha
3. Erstellung einer Berechtigungskarte
(Nutzungszeit 20 Jahre) 720,00 €
für Gewerbetreibende 25,00 €
2.1.2 in Dobra und Würschnitz
(Nutzungszeit 25 Jahre) 900,00 € §8 Besondere zusätzliche Leistungen
2.2 für Urnenbeisetzungen 720,00 € Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand be-
pro Jahr und Grablager 36,00 € rechnet.
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr §9 Öffentliche Bekanntmachungen
(nur Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zu- (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen
sammenhang mit der Bestattung) Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf-
1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 170,00 € fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 170,00 € (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-
3. Urnenbeisetzung 170,00 €
deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried-
hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
III. Umbettungen, Ausbettungen
(3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver- der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht
fahren. und ist erreichbar unter
www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
(4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng-
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhal- lich gemacht: Pfarramt des Ev.-Luth. Kirchspiels Ra-
tung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen deburg, Kirchplatz 2, 01471 Radeburg und der Fried-
Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungs- hofsverwaltung, Radeburger Str. 55, 01561 Thien-
rechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche dorf. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in
Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsan-
Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr zeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im
beträgt 40,00 € pro Grablager. Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt
und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann
verlangt werden.
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Jahrgang 2025 – Nr. 127
Dresden, 31. März 2025
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Bestätigt
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderun-
gen treten jeweils nach der Bestätigung durch das
Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage
nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. AZ: R 56523 - KS Radeburg, KG Sacka
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung Dresden, den 17.03.2025
tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 18.07.2019
in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Dresden
Radeburg, den 18.02.2025
L. S.
Kirchenvorstand des
Ev.-Luth. Kirchspiels Radeburg
i. V. Fischer
am Rhein
L. S. Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden
Maurer Richter
Vorsitzender Mitglied
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Quelle
Ev.-Luth. Jakobskirchgemeinde Sacka im Ev.-Luth. Kirchspiel Radeburg