Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 08.05.2017 · Friedhofssatzung: 08.05.2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 67,20 € Entspricht 'Einzelgrab' nach §4 Abs. 1; jährliche Grabnutzungsgebühr (in Teublitz/Katzdorf 48,60 €) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 93,60 € Jährliche Grabgebühr nach §4 Abs. 2a (in Teublitz/Katzdorf 60,00 €) |
| Urnengrab anonym | 12,00 € Jährliche Gebühr für 'Grabstelle im Urnensammelgrab' nach §4 Abs. 2d/4c |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 450,00 € / 240,00 € Separate Bestattungsgebühren für Sarg (§5 Abs. 1) und Urne (§5 Abs. 2a); nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 470,00 € Entspricht 'Benutzung Leichenhaus/Aussegnungshalle' nach §5 Abs. 4b (in Teublitz/Katzdorf 205,00 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
der Kommunalen Bestattungen gKU Burglengenfeld Teublitz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Vom 08.05.2017
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlassen die Kommunalen Bestattungen gKU Burglengenfeld Teublitz (nachfolgend gKU genannt) folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Das gKU erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistungen,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch das gKU,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§4
Grabgebühr
(1) Die Grabgebühren für das Grabnutzungsrecht im Friedhof Burglengenfeld betragen pro Grabstätte und einer Laufzeit von 15 Jahren pro Jahr für
a) ein Einzelgrab 67,20 €
b) ein Doppelgrab 134,40 €
c) eine Mehrfachgrabstelle, je Grabstelle 67,20 € (2) Die Grabgebühren für das Grabnutzungsrecht im Friedhof Burglengenfeld betragen pro Grabstätte und einer Laufzeit von 10 Jahren pro Jahr für
a) eine Urnenwahlgrabstelle 93,60 €
b) eine Urnennische für 2 Urnen in der Urnenwand 141,60 €
c) ein Erdurnennischengrab für 2 Urnen 125,40 €
d) eine Grabstelle im Urnensammelgrab (anonyme Bestattung) 12,00 €
e) eine Grabstelle für Kinder bis 6 Jahre 37,20 € (3) Die Grabgebühren für das Grabnutzungsrecht in den Friedhöfen Teublitz und Katzdorf betragen pro Grabstätte und einer Laufzeit von 15 Jahren pro Jahr für
a) ein Einzelgrab 48,60 €
b) ein Doppelgrab 97,20 €
c) eine Mehrfachgrabstelle, je Grabstelle 48,60 € (4) Die Grabgebühren für das Grabnutzungsrecht in den Friedhöfen Teublitz und Katzdorf betragen pro Grabstätte und einer Laufzeit von 10 Jahren pro Jahr für
a) eine Urnenwahlgrabstelle 60,00 €
b) eine Urnennische für 2 Urnen in der Urnenwand 107,40 €
c) eine Grabstelle im Urnensammelgrab (anonyme Bestattung) 12,00 €
d) eine Grabstelle für Kinder bis 6 Jahre 16,20 € (5) Die Grabnutzungsgebühr für die Tieferlegung einer Leiche in einem Grab beträgt 50 % der Gebühren nach § 4 Abs. 1 u. 3. Dies gilt auch für die Aufnahme einer Urne in solche Gräber, wenn das Grab bereits mit einer Leiche/Urne belegt und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist. Für jede folgende Urne während der Ruhefrist werden 25 % der Gebühren nach § 4 Abs. 1,2,3 u. 4 zur Zahlung fällig. (6) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts werden Grabgebühren entsprechend Abs. 1,2,3 u. 4 erhoben. (7) Grabnachkäufe sind für 5 Jahre möglich. Ein Grabnachkauf kann nicht früher als 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes erfolgen. (8) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatzes 1,2,3 u. 4 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (9) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erfolgt keine Erstattung der beim Erwerb bzw. bei der Verlängerung bezahlten Grabgebühr.
§5
Bestattungsgebühren
| (1) | Die Gebühr für die Erdbestattung beträgt für das Öffnen des Grabes - Normaltief einschließlich Schließen | 450,00 € |
|---|---|---|
| a) | Zuschlag für Tieferlegung einschließlich Schließen | 225,00 € |
| b) | Zuschlag für überschüssiges Erdreich abtransportieren entsorgen und später nachfüllen | 45,00 € |
| c) | Zuschlag für Kompressor (Lockerung und Frostaufbruch) | 20,00 € |
| d) | je Leichenträger während der Beerdigung | 50,00 € |
| (2) | Die Gebühr für die Urnenbestattung beträgt | |
| a) | Bestattung einer Urne mit Betonbehälter | 240,00 € |
| b) | Bestattung einer Urne ohne Betonbehälter | 180,00 € |
| c) | Bestattung einer Urne in der Urnenwand | 80,00€ |
| d) | Bestattung einer Urne im Erdurnennischengrab | 240,00 € |
| e) | Bestattung einer Urne im anonymen Sammelgrab | 70,00 € |
| f) | je Leichenträger während der Beerdigung -Die notwendige Anzahl der Leichenträger während der Beerdigung wird durch die Friedhofsmitarbeiter festgelegt- | 50,00 € |
| (3) | Die Gebühr für eine Kinderbestattung bis 6 Jahre beträgt | |
| a) | Bestattung | 210,00€ |
| b) | Tieferlegung | 105,00€ |
| (4) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses/Aussegnungshalle im Friedhof Burglengenfeld beträgt | |
| a) | Benutzung des Leichenhauses und/oder der Aussegnungshalle für Personen bis 6 Jahre | 240,00 € |
| b) | Benutzung des Leichenhauses und/oder der Aussegnungshalle für Personen über 6 Jahre und Urnen | 470,00 € |
| (5) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses/Aussegnungshalle in den Friedhöfen Teublitz und Katzdorf beträgt | |
| a) | Benutzung des Leichenhauses und/oder der Aussegnungshalle für Personen bis 6 Jahre | 100,00 € |
| b) | Benutzung des Leichenhauses und/oder der Aussegnungshalle für Personen über 6 Jahre und Urnen | 205,00 € |
§6
Sonstige Gebühren
| (1) | Hinterstellung einer Leiche (ohne Bestattung) | |
|---|---|---|
| a) | für Kinder bis 6 Jahre je Tag | 75,00 € |
| b) | für Personen über 6 Jahre je Tag | 145,00€ |
| c) | für eine Urne bis 1Woche | 25,00 € |
| d) | für eine Urne für die Gesamtzeit bis 2 Monate | 200,00 € |
| (2) | Benutzung der Kühlvitrine je angefangene 24 Std. | 40,00 € |
| (3) | Leichenöffnungen | |
| a) | Benutzung des Sektionsraumes | 155,00 € |
| b) | Sektionsgehilfe, sonst. Dienstleistung je angefangen Stunde | 50,00 € |
| c) | Beheizung des Sektionsraumes und Reinigung samt Geräten | 50,00 € |
(4) Exhumierung
a) während der Ruhefrist ohne Erdarbeiten 520,00 €
b) ) nach der Ruhefrist ohne Erdarbeiten 250,00 €
c) für Kinder bis 6 Jahre gelten die Gebührensätze nach Buchst. a und b jeweils zu Hälfte
d) diese Gebührensätze gelten auch für Fälle, in denen eine Leiche von auswärts in die Friedhöfe zur Bestattung gebracht wird.
e) Grabarbeiten Für die Grabarbeiten gelten die Gebührensätze aus § 5 Abs. 1 Buchst. a bis d je Grabstelle (5) Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern bzw. Beschriftung/Gestaltung der Urnennischenabdeckplatten
a) Einzelgräber 100,00 €
b) Mehrfachgräber 130,00 €
c) Urnenwahlgräber 50,00 €
d) Urnennischenabdeckplatte 40,00 €
e) Kindergräber bis 6 Jahre 50,00 € (6) Auflassung eines Grabes und Beseitigung des Grabdenkmales
a) Beseitigung eines Grabdenkmales durch das gKU Einzelgrab, Kindergrab u. Urnenwahlgrab 200,00 € Doppelgrab 250,00 € Mehrfachgräber 300,00 €
b) Beseitigung eines Grabdenkmales durch den Grabnutzungsberechtigten Einzelgrab, Kindergrab u. Urnenwahlgrab 25,00 € Doppelgrab 40,00 € Mehrfachgräber 50,00 € (7) Fundamentgebühr Der Ersterwerber eines Grabnutzungsrechtes hat für das von der Stadt errichtete Fundament (Betonbalken) eine Gebühr zu entrichten und zwar je einstellige Grabstätte 140,00 € (8) Sonstige Gebühren
a) Kränze und Blumengebinde durch das gKU entfernen und entsorgen 20,00 €
b) Kranzgestell 30,00 €
c) Ausgrabung und Umbettung einer Urne in ein anderes Grab mit Betonbehälter 420,00 €
d) Ausgrabung und Umbettung einer Urne in ein anderes Grab ohne Betonbehälter 360,00 €
e) Ausgrabung einer Urne zuzügl. Versand 200,00 €
f) Anschaffung eines Urnentroges 210,00 €
g) Bestattung von Gebeinen 450,00 €
h) Bestattung von Körperteilen, Leichenteilen, totgeb. Kindern 150,00 €
i) Gebühr für die Erlaubnis zur Bestattung auswärts Verstorbener, soweit sie außerhalb des Gültigkeitsbereiches der Satzung über das Bestattungswesen des gKU wohnhaft waren 50,00 €
j) bei jeder sonstigen Dienstleistung je Person und je Stunde 50,00 €
k) Desinfektionsmittel 5,00 €
l) die Gebühr für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes
beträgt 50,00 €
m) die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen, beträgt je Grabstelle 25,00 €
n) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Kommunalen Bestattungen gKU Burglengenfeld Teublitz vom 21.05.2018 außer Kraft.
Burglengenfeld, den 08.05.2017 gKU
Friedrich Gluth Vorstand