Straßkirchen

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung der Gemeinde Straßkirchen über die Erhebung von Gebühren, für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 Kostengesetz erlässt die Gemeinde Straßkirchen folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenart

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabbenutzungsgebühren (§ 4)

b) Leichenhausbenutzungsgebühren (§ 5)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) ein Einzelgrab (§ 10 Abs. 1 a Friedhofs- und Bestattungssatzung) 31,00 Euro,

b) ein Familiengrab (§ 10 Abs. 1 b Friedhofs- und Bestattungssatzung) 60,00 Euro,

c) eine Erdurnengrabstätte (§ 10 Abs. 1 c Friedhofs- und Bestattungssatzung) 46,47 Euro.

d) eine Urnennischengrabstätte (§ 10 Abs. 1 d Friedhofs- und Bestattungssatzung) 51,00 Euro, (2) Für eine Verlängerung des Grab- oder Urnennutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (3) Die Grabgebühr ist für die Zeit der Ruhefrist (§ 23 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) insgesamt im Voraus zu entrichten. Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5 Leichenhausbenutzungsgebühr

(1) Die Leichenhausbenutzungsgebühr wird pro Benutzung erhoben. (2) Sie beträgt bei Särgen 140,00 Euro, bei Urnen 50,00 Euro.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr, für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) beträgt 20,00 Euro. (2) Verwaltungskosten je Beerdigung betragen 20,00 Euro. (3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft. Mit Bekanntmachung vom 6. Dezember 2018 wurde auf die rückwirkende Gebührenerhöhung hingewiesen. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.12.2004 außer Kraft.

Straßkirchen, 08.04.2019

Dr. Christian Hirtreiter Erster Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Straßkirchen (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde Straßkirchen als eine öffentliche Einrichtung:

a) den gemeinsdeigenen Friedhof in Straβkirchen

b) das gemeinsliche Leichenhaus in Straβkirchen

(2) Diese Friedhofs- und Bestattungssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Straßkirchen gelegenen und von der Gemeinde Straßkirchen verwalteten in Abs. 1 angegebenen Einrichtungen.

§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang

(1) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof

§ 3 Widmungszweck

(1) Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 4 Friedhofsverwaltung

(1) Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde Straßkirchen als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 5 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden beigesetzt:

a) die verstorbenen Gemeindeeinwohner,

b) die im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

c) die durch laufende Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden, in der Regel von:

a) April bis Oktober von 07.00 bis 20.00 Uhr

b) November bis März von 08.00 bis 17.00 Uhr

(2) Die Besuchszeiten werden am Eingang des Friedhofes besteht gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann die Gemeinde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (3) Die Gemeinde Straβkirchen kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) - untersagen.

§ 7 Verhalten der Friedhofsbesucher und Benutzer

(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihren zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden und ein Platzverbot erhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:

a) Tiere mitzuführen (ausgenommen sind Blinden- oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde),

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie im Einzelfall durch die Gemeinde zugelassene Fahrzeuge,

c) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,

d) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen in der Nähe zuverrichten,

e) das Verweilen außerhalb der Öffnungszteiten,

f) fremde Grabhugel oder Grabeinfassungen zu betreten,

g) unpassende oder unwürdige Gefäße auf Gräbern aufzustellen,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

i) Abfälle oder Gießkannen an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,

j) zu lärmen, zu speilen und zu rauchen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (5) Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch die gewerblichen Tätigkeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oderriot schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten

§ 9 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan), der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(3) Über die Grabnutzungsrechte und die Grabbelegung wird eine Grabkartei geführt.

§ 10 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Einzelgrabstätten (Wahlgräber § 11)

b) Familiengrabstätten (Wahlgräber § 11)

c) Erdurnengräber (Wahlgräber § 12)

d) Urnennischen in einer Urnenwand (Wahlgräber §12)

(2) Wird weder eine Einzelgrabstätte in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) eine Grabstätte zu. (3) Die Grabstätten können bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen maximal wie folgt belegt werden:

a) Einzelgrabstätte

2 Särge übereinander, wenn erste

Bestattung entsprechend tiefer erfolgt, oder 2 Urnen

b) Familiengrabstätte

4 Särge, von denen jeweils zwei

übereinander liegen, wenn die erste Bestattung entsprechend tiefer erfolgte, oder 4 Urnen

c) Erdurnengräber

4 Urnen

d) Urnennischen in der Urnenwand

2 Urnen

(4) In Ausnahmefällen kann der 1. Bürgermeister der Gemeinde Straßkirchen eine anderweitige Entscheidung treffen.

§ 11 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23) - eine Nutzungszeit begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält als Nachweis über den Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Grab einen entsprechenden Grabgebührenbescheid. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung besteht nicht.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

a) die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder

b) das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert wird.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehepartner, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genommen Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verflügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genommen Angehörigen in der Dort genommen Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Grabkartei wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genommen Angehörigen oder dem Lebensgeführten übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Grabkartei umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Grabnutzungsrecht gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Veränderung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässst. Das Nutzungsrecht kann jeweils nur um 5 Jahre, 10 Jahre oder für die Dauer bis zur Beendigung der Ruhefrist verlangert werden. Die Nutzungsberechtigten oder ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die rechtzeitige Veränderung des Nutzungsrechts zu beantragen. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügbar werden. Hiervon wird der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12 Urnenbeisetzung und Aschereste

(1) Urnen konnen in den in § 10 Abs. 1 genannten Gräbern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen. (2) Die Urnennischen in den Urnenwänden sind ebenso wie die Erdurnengräber Wahlgrabstätte. Das Nutzungsrecht kann jeweils nur um 5 Jahre, 10 Jahre oder für die Dauer bis zur Beendigung der Ruhefrist verlangert werden. (3) Anonyme Erdurnengräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden von der Gemeinde zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb und eine Veränderung des Nutzungsrechts sind nicht möglich. Die anonyme Urnengrabstätte der Gemeinde Straβkirchen befindet sich auf dem Friedhofsareal. Die Kennlichmachung der Grabstätte sowie die Ablage von persönlichen Trauergaben (Blumenschmuck, Grabkerzen o. ä.) sind nicht erlaubt. (4) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(5) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen. (6) Die Belegung der Grabstätten mit Urnen richtig sich nach § 10 Abs. 3. (7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird über die o. g. Urnenwahlgrabstätten von der Gemeinde Straβkirchen verfügt, so ist sie berechtigt, Aschereste in der von der Gemeinde bestimmten Stelle (anonymes Urnengrab) der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. (8) Bei Auflassung der Urnennischen in der Urnenwand hat der bisherige Nutzungsberechtigte davon zu sorgen, dass die Urnenplatte von einem Steinmetz in den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Bei Auflassung der Urnenwahlgrabstätten hat der bisherige Nutzungsberechtigte davon zu sorgen, dass die Urnenwahlgrabstätte in den ursprünglichen Zustand versetzt wird.

§ 13 Größe und Abstandsflächen der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

a) Einzelgräber: Länge - 2,20 Meter Breite: 1,20 Meter

b) Familiengräber: Länge - 2,20 Meter Breite: 2,20 Meter

c) Urnennischen (Wand): Länge - 0,32 Meter Breite: 0,39 Meter

d) Erdurnengräber: Länge - 1,20 Meter Breite: 1,20 Meter

(2) Zwischen den Wahlgräbern (§11) sind Wege von mindestens 1 Meter Breite zu halten. (3) Der Abstand von Grabstände zu Grabstände darf außer bei Urnenwahlgrabstände 0,40 Meter (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber bis zur Sohle beträgt grundsätzlich:

a) bei Wahlgräbern (§11) 2,30 Meter

b) bei Erdurnengräbern (§12) 0,90 Meter

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Spätestens sechs Monate nach der Bestattung ist die Grabstände wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein.

(4) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das Anpflanzen ausdauernder Gehölze (Zwergsträucher über 1,30 m, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Bei folgenden Pflanzen kann im Vorhinein von einer Versagung der Zustimmung ausgegangen werden:

a) Laub und Nadelbäume, sowie Sträucher, die infolge ihres Wuchscharakters erfahrungsgemäß hoher als 1,50 Meter werden,

b) Scheinzypressen in allen säulenförmig und hochwachsenden Formen

c) Thuja (Lebensbaum) in allen Arten und Formen

d) Zuckerhutfichten und Blaufichten

e) Park- und Schlingrosen, soweit die Grablage eine spätere Durchgangsbehinderung oder Beeinträchtigung anschließender Pflanzungen befürchten lasst.

(6) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.

(7) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 25 Anwendung. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhanden Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt – ohne Anspruch auf Entschädigungen – als erloschen.

Die Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere:

a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10

b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung

c) die Angabe über die Schriftverteilung

(3) Soweit erforderlich ist, können von der Gemeinde Straßkirchen im Einzelfall weitere Unterlagen als die in § 15 Abs. 2 angefordert werden.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. (5) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (6) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (7) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzugliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 16 Gestaltung der Grabmäler

(1) Zur Erreichung der harmonischen Wirkung des Gräberfeldes ist die Höhe der Grabmäler nach oben begrenzt. Das gemeinsame Höchstmaß, welches nicht überschritten werden darf, beträgt:

a) für Einzelgräber: 1,50 Meter

b) für Familiengräber: 1,70 Meter

c) für Erdurnengräber: 0,80 Meter

(2) Für Nischengräber in der Friedhofsmauer ist die Höhe auf 1,20 Meter begrenzt. (3) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 3) Rechnung trugen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (4) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (5) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, große, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff (Naturstein) nach nicht verunstelt wird. Erlaubt sind als Grabdenkmal auch Kreuze aus Holz, Metall und Glas sowie Findlinge.

§ 17 Gestaltung der Urnengräber

(1) Die Urnenverschlussplatten für die Urnenwände werden von der Gemeinde gestellt und sind zu verwenden. Eine andere Verschlussplatte darf nicht angebracht werden.

Die Beschriftung und die hierfür notwendigen Bohrlöcher bei der Urnenwand müssen von einem Steinmetz so angebracht werden, dass die Verschlussplatte bei der Auflassung der Grabstätte wiederverwendet werden kann. Die Beschriftung soll außerdem in Form und Farbe den bereits vorhandenen Schriften an der Urnenwand angepasst werden. Das Anbringen von Vasen, Kerzenhaltern und sonstigen Gegenständen sind an der Urnenwand und an den Verschlussplatten nicht gestattet. Das Abstellen von Blumenschmuck vor der Urnenwand ist nur im zeitlichen Zusammenhang mit einer Beisetzung zulässig.

(2) Im Bereich des Grabplatzes für die Erdurnengräber werden die Graniteinfassungen durch die Gemeinde gestellt. Ein Grabdenkmal und Blumenschmuck kann nur in begrenztem Umfang abgestellt / abgelegt werden. Als Grabdenkmal sind Kreuze aus Holz, Metall und Glas, sowie Findlinge und kleine Natursteindenkmäler zulässig. Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es sich in die Umgebung der Urnengräber einfügt.

§ 18 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss verkehrssicher sein und entsprechend seiner große dauerhaft gegrundet werden. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der jährlichen Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde oder eine von ihr beauftragte Firma Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden einmaligen Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Hierbei ist der vorhandene Grabstein zu entfernen und das Grab einzuebnen. Falls dies nicht innerhalb eines zweimonatigen Zeitraums erfolgt, kann die Gemeinde eine entsprechende sachkundige Firma mit der Entfernung des Grabmales beauftragen. Die Kostenträgt der Nutzungsrechtsinhaber beziehungsweise sein Rechtsnachfolger. (3) Die Grabmäler gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL

Das Leichenhaus

§ 20 Benutzung des Leichenhauses, Widmungszweck

(1) Das Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff der Bestattungsverordnung) –

a) zur Aufbewährung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden und

b) zur Aufbewährung von Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeinsliche Leichenhaus gebracht werden. (3) In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Die Öffnung des Sarges bei einer Bestattung ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Öffnung des Sarges ist bis eine Stunde vor der Trauerfeier zu dem Zweck, den nachsten Angehörigen den Verstorbenen noch einmal sehen zu halten, zulässig, sofern nicht in Anbetracht der seit dem Tode verflossenen Zeit und der Jahreszeit anzunehmen ist, dass die Leiche in Verwesung übergegangen ist oder von Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetzes ausgegangen werden kann. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, in allen anderen Fällen der Zustimmung der Gemeinde.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere:

a) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen,

c) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,

d) Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen, obliegen der Gemeinde oder dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 22 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 23 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit von Leichen beträgt auf dem gemeinslichen Friedhof 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit von Urnen in der Urnenwand beträgt 30 Jahre. (3) Die Ruhezeit von biologischen Urnen in den übrigen Gräbern beträgt 15 Jahre.

§ 24 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Ascheresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außen dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsinhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Durchführung der Umbettung obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

SIEBTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

a) die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 6),

b) gegen die Bestimmungen des Verhaltens auf dem Friedhof verstößt (§ 7),

c) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8),

d) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (22 Abs. 1),

e) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),

f) Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt,

g) Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 15)

h) gegen die Bestimmungen über den Benutzungszwang (§ 21) verstößt.

§ 26 Zwangsmittel; Anordnung für den Einzelfall

(1) Die Gemeinde Straßkirchen kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 27 Gebühren

(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben. Sie werden in einer gesonderten Gebührensatzung festgesetzt.

§ 28 Haftung

(1) Die Gemeinde Straßkirchen übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlage entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

(2) Der Gemeinde Straßkirchen obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01.10.1977 außer Kraft.

Straßkirchen, den 08.04.2019

Gemeinde Straßkirchen

Dr. Christian Hirtreiter

  1. 1. Bürgermeister

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