Stolpe

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.10.2001

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Einzelgrabstätte' und 'Doppelgrabstätte' genannt)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab40,00 € Urneneinzelplatz (Reihengrabstätte)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Trauerhalle / Halle40,00 € Benutzung Trauerhalle (Reinigung durch Benutzer)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stolpe vom 23.10.2001

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998; der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 und der Friedhofs-satzung der Gemeinde Stolpe haben die Gemeindevertreter auf ihrer Sitzung am 23.10.2001 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Gebührensatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Stolpe in Granzin.

§ 2 Gegenstand der Gebühren

Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen und Anlagen und für die Leistungen auf dem gemeindlichen Friedhof sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Benutzungs- und Grabplatzgebühren ist der Nutzungsberechtigte bzw. die Person, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat. Schuldner der Verwaltungsgebühren ist der Antragsteller. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung des Bestattungsfalles oder der Beantragung einer Leistung. (2) Die Gebühren werden 33 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 Gebühren

(1) Grabplatzgebühren:

1. Einzelgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätte)50,00 €
2. Einzelgrabstätte vom vollendeten 5. Lebensjahr an80,00 €
3. Doppelgrabstätte160,00 €
4. Urneneinzelplatz (Reihengrabstätte)40,00 €
5. Urnendoppelplatz (Reihengrabstätte)80,00 €
6. Benutzung Trauerhalle (Reinigung durch Benutzer)40,00 €
7. Wassergeld (pro Grab jährlich)5,00 €

Für die Bestattung von Personen, die nie Einwohner der Gemeinde waren, wird die 3-fache Grabstellengebühr erhoben.

§ 6 Inkrafttreten

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stolpe tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.11.1995 außer Kraft.

Stolpe, 21.11.2001

Fichtner Bürgermeisterin

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung der Gemeinde Stolpe

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz- BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 617, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 01.12.2008 (GVOBl. M-V S. 461) wird mit Beschluss der Gemeindevertretung Stolpe die Friedhofssatzung beschlossen.

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung betrifft den in kommunaler Verwaltung stehenden Friedhof in Granzin und die kommunale Trauerhalle in Barkow oder Teile desselben im Gebiet der Gemeinde Stolpe verwaltet durch das Amt Parchimer Umland, in folgenden Friedhofsverwaltung genannt. Kirchliche Friedhöfe werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 2

Zweckbestimmung

Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung auswärtiger Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Verwaltung des Friedhofes

(1) Die Gemeinde Stolpe ist Friedhofsträger. Der Friedhof ist eine gemeindliche nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung. (2) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofssatzung und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt unter gleichen Voraussetzungen auch für einzelne Grabstätten. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Sterbefalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte kostenlos zur Verfügung gestellt. Außerdem

kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Gemeinde Stolpe verlangen.

(3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. (4) Die Schliebung oder Entwidmung wird öffentlich bekanngegeben, der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekankt oder ohne besonderen Aufwand zu ermittel ist. Bei Schliebung einzelner Grabstände enthalt die öffentliche Bekanntmachung. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanngegeben, gleichzeitig sind sie bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Stolpe auf ihre Kosten in ähnlicher Weise, wie die Grabstätten auf den entwidmenen oder geschlossenen Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

B. Ordnungsvorschriften

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet

a) den Friedhof nach Einbruch der Dunkelheit zu betreten,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Behindertenfahrzeuge sowie durch die Friedhofsverwaltung zugelassene Fahrzeuge,

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben bzw. die Durchführung von Sammlungen,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, die Zustimmung ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen,

f) es ist nicht gestattet, den Friedhof sowie seine Nebeneinrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren) und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und kompostierbare Abfälle außerhalb der gekennzeichneten Stellen abzulagern

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind

i) das Begraben von Tieren jeglicher Art

j) Kränze und Reisig zu verbrennen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Satzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofes untersagen. (5) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.

§ 6 * Fußnote

Gewerbliche Arbeiten

(1) Die Tätigkeiten von Bestattern, Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden sind der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (3) Gewerbetriebende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. (4) Anfallender Unrat darf nicht in friedhofseigene Abfallbehälter entsorgt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

C. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattung

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich durch den Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Erforderliche Unterlagen sind vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erd- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Bestattungen erfolgen an den Werktagen Montag bis Samstag im Einvernehmen mit dem Bestattungspflichtigen bzw. dem mit der Bestattung Beauftragten; nicht an Sonn- und Feiertagen. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen sind zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind. Im Weiteren gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

§ 8

Särge

Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Sie dürfen weder aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt, noch damit ausgelegt sein.

§ 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeiten auf den communalen Friedhöfen betragen 25 Jahre. (2) Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten für die Ruhezeiten die gesetzlichen Bestimmungen. (3) Nach Ablauf dieser Frist kann ein Neukauf beantragt werden. Wird davon nicht Gebrauch gemacht, ist die Grabstelle auf eigene Kosten zu beräumen.

§ 10

Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettung innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (3) Antragsberechtigt bei Umbettung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten müssen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlichen oder richterlicher Anordnung. (9) Alle Umbettungen werden vom beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen nach Abs. 2 werden nur in den Monaten Oktober bis April durchgeführt.

D. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Stolpe. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 12

Arten der Grabstätten

Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:

  1. 1. Wahlgrabstätten für Särge
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten

§ 13

Grabstellen

  1. 1. Die Größe einer Einzelgrabstelle beträgt (Breite: 1,50 m; Länge: 3,00 m) und die einer Doppelgrabstelle (Breite: 3,00 m; Länge 3,00 m).
  2. 2. Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens bis zur Oberkante des Sarges 90 cm bzw. zur Oberkante der Urne 50 cm.
  3. 3. Die Gräber der Erdbestattung müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Die Grabstellen können eingefasst werden.
  5. 5. Die Grabmale dürfen in der Höhe maximal 1,50 m betragen.
  6. 6. Für das Ausheben und Verfüllen der Gräber sind die Antragsteller selbst zuständig. Der Antragsteller hat dieses über sein Bestattungsinstitut in Auftrag zu geben.

§ 14

Nutzungsdauer von Grabstätten

(1) Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Todesfall oder dem Erwerb der Wahlgrabstätte. (2) Der Ablauf der Nutzungszeit wird vorher durch ein Informationsschreiben bekannt gemacht. (3) Jede auf die erste Beisetzung folgende Beisetzung bedarf der Verlängerung des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstätte auf die festgelegte Ruhezeit. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben werden. Die Lage wird mit dem Erwerber bestimmt. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren vergeben. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) a) In jeder Grabstätte darf eine Leiche bestattet werden.

b) Auf Antrag kann gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr die Beisetzung von bis zu 2 Urnen in einer bereits belegten Grabstätte zugelassen werden. (4) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige dieser Bestimmung gelten:

a) der Ehegatte

b) die Kinder

c) die Eltern

d) die Geschwister

e) die Großeltern

f) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter

g) die Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

h) nicht unter a) – g) fallende Erben. (5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten sowie der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

§ 16

Übertragung und Vererbung von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Berechtigten auf einen Angehörigen im Sinne von § 15 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, bestimmt sich der Vorrang des einen vor dem anderen nach der im § 15 genannten Reihenfolge. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere der im § 15 genannten Person ist zulässig. (3) Die Reihenfolge gemäß Abs. 2 kann der Nutzungsberechtigte dadurch ändern, dass er das Nutzungsrecht schon bei der Verleihung für den Fall seines Ablebens einem Nachfolger durch Vertrag überträgt. Die Übertragung bedarf der Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf seinen Namen umschreiben zu lassen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn der Rechtsübergang nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen unzulässig. (5) Der neue Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift ist den Personen gleichgestellt, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben (§ 2).

(6) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel der Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.

§ 17

Rückgabe von Wahlgrabstätten

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Anspruch auf Erstattung von Gebühren oder Ersatzleistungen besteht nicht.

§ 18

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenwahlgrabstätten

b) Grabstätten gemäß §15 (3) b (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschestätte. Sie werden für ein bis zwei Urnen mit einer Grabgröße von mindestens 0,80 m x 0,80 m oder für bis vier Urnen mit einer Größe von mindestens 1,00 m x 1,00 m vergeben. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.

E. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist, unbeschadet von besonderen Gestaltungsvorschriften, so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

F. Grabmale

§ 20

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Überprüfungen zur ordnungsgemäßen Fundamentierung und Befestigung durchführen.

§ 21

Unterhaltung

1

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Verantwortlichen in Stand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Verantwortliche vorher eine Aufforderung bzw. wird darauf hingewiesen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der o.g. nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist wiederhergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.

§ 22

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Anlagen binnen drei Monaten zu entfernen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 23

Gestaltungsvorschriften der Grabmale

(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das Gesamtbild einfügt. (2) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Kunstwerksteine oder Holz verwendet werden. Findlinge sind in Wahlgrabstätten bedingt zugelassen, wenn sie sich Form und Maß in das Grabfeld einfügen. (3) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:

a) Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein. Es kann seitlich und die Rückseite geschurrt sein.

b) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen grundsätzlich nur aus demselben Material des Grabmals bestehen. Sie sollten nicht serienmäßig hergestellt sein. Metallbuchstaben sowie Goldschrift sind zulässig.

c) Nicht zugelassen sind das Verwenden von grellfarbigen Ölfarbanstrichen, Signalfarben sowie das Anbringen von Lichtbildern.

d) Die Sockel dürfen maximal 15 cm über Erdoberkante hinausragen und müssen an die Breite des Grabsteines angepasst sein. (4) Es sind stehende oder liegende Grabsteine zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Soweit in den Bestimmungen für bestimmte Grabfelder nicht ausgeschlossen, kann zu einem stehenden Grabmal je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen Material, der Schrift und der Bearbeitung entsprechen. Grabmale müssen mindestens 12 cm, liegende mindestens 10 cm stark sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach ohne Konsole verlegt werden. (5) Für stehende Grabmale gelten folgende Mindeststärken:

  • ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m
  • ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m
  • ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
  • ab 1,50 m Höhe 0,18 m

(6) Liegende Grabmale sollen 10 cm stark und nicht größter als 0,2 qm sein. (7) Es konnen Ausnahmen von diesen Vorschriften zugelassen werden, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung.

G. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 24

Allgemeines

(1) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Zur gartnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder einen zugelassenen Gartner damit beauftragen (siehe Abs. 3). Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts und dessen schriftlicher Rückgabe. (3) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. (4) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Straucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von der Grabstätte zu entfernen und in die darauf vorgesehenen Behälter abzulegen. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.

§ 25

Gärtnerische Gestaltungsvorschriften

(1) Die gartnerische Gestaltung soll zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. (2) Unzulässig ist:

a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Strauchern über 1,50 m Wachshöhe,

b) das Einfassen von Grabstätten mit Hecken über 0,50 m Wuchshöhe,

c) Grababdeckungen mit Bitumenpappe u.a.

d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

e) das Aufstellen von Banken oder sonstigen Sitzgelegenheiten sowie großer Pflanzkübel.

(3) Grabvasen sind in die Erde einzulassen. Die Verwendung von Blechdosen, Einkochgläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen gilt der § 26 Abs. 1 und 4 entsprechend.

§ 26

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, so ist der Verantwortliche (§ 24 Abs. 2) zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder zu ermitteln, genügt ein auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte kostenpflichtig abräumen, einebnen, einsäen und pflegen.

(2) Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung ebenfalls nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte oberirdisch beräumen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. (4) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

I. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 27

Benutzung der Trauerhalle

(1) Friedhofskapellen dienen zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Personal von Bestattungsunternehmen darf diese Räume nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten. Angehörigen des Verstorbenen ist der Aufenthalt in der Friedhofskapelle untersagt. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den Verstorbenen während der vereinbarten Zeit am geöffneten Sarg Abschied nehmen. Die Särge sind spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Ist der Tod infolge einer meldepflichtigen Krankheit eingetreten, bleibt der Sarg geschlossen. Er darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes oder im Beisein des Amtsarztes geöffnet werden.

§ 28

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in dem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien geeignete Stelle abgehalten werden. Jede Trauerfeier muss rechtzeitig vom Bestattungspflichtigen oder einem Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden. (2) Die Aufstellung des Sarges in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofskapelle bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

J. Haftung und Gebühren

§ 29

Haftung

Die Gemeinde Stolpe haftet nicht für Schäden durch höhere Gewalt oder durch Tiere und für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Bei Sturm, Eis- und Schneeglättte erfolgt das Betreten

8

des Friedhofsgeländes nur auf eigene Gefahr. Im Übrigen haftet die Gemeinde Stolpe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

K. Schlussvorschriften

§ 31

Alte Grabnutzungsrechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 € bis 2.500,00 € geahndet werden.

§ 33

Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2010 außer Kraft.

Stolpe, den 20.12.2010

Reinhild Fichtner Bürgermeisterin

  • Fußnote

§ 6 dieser Satzung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)