Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.03.2022 · Friedhofssatzung: 01.03.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 990,- EURO Grabnutzungsgebühr für Reihengrab (20 Jahre); Bestattungsgebühr separat |
| Sargwahlgrab | 2.920,- EURO Grabnutzungsgebühr Wahlgrab doppelbreit (25 Jahre); weitere Größen: 2.440,- EURO (doppeltief), 3.650,- EURO (doppelbreit und doppeltief) |
| Urnenreihengrab | 610,- EURO Grabnutzungsgebühr Urnenreihengrab (15 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 1.030,- EURO Grabnutzungsgebühr Urnenwahlgrab (20 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 610,- EURO Grabnutzungsgebühr anonymes Urnengrab (15 Jahre) |
| Baumbestattung | 970,- EURO Grabnutzungsgebühr Baumgrab/Urnenwahlgrab (15 Jahre) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 750,- EURO (Sarg) / 160,- EURO (Urne) Separate Bestattungsgebühren laut Anlage 3, III. |
| Trauerhalle / Halle | 400,- EURO Benutzungsgebühr Leichen- und Aussegnungshalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 22.02.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Friedhofssatzung
der Gemeinde Steinheim am Albuch
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk Steinheim: er umfasst das Gebiet der Wohnbezirke Steinheim und Ziegelhütten, Sontheim, Küpfendorf, Gnannenweiler, Neuselhalden und – soweit die Bestattungen nicht in der Gemeinde Bartholomä erfolgen – Irmannsweiler.
b) Bestattungsbezirk Söhnstetten: er umfasst das Gebiet des Wohnbezirks Söhnstetten und Dudelhof.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
c) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Friedhofssatzung zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge, Grabstellen
(1) Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(3) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengräber in Steinheim
für Erwachsene 200 cm lang, 90 cm breit, 160 cm tief für Kinder 135 cm lang, 65 cm breit, 120 cm tief
Reihengräber in Söhnstetten für Erwachsene 190 cm lang, 90 cm breit, 160 cm tief für Kinder 135 cm lang, 65 cm breit, 120 cm tief
b) Urnengräber (Reihen- und Wahlgräber) 80 cm lang, 60 cm breit, 70 cm tief (Reihen- und Wahlgräber) 130 cm lang, 60 cm breit, 70 cm tief Die Grabgröße in den Reihen ist zu beachten.
c) Wahlgräber in Steinheim einstellige Tiefgräber 200 cm lang, 90 cm breit, 200 cm tief zweistellige Tiefgräber 200 cm lang, 200 cm breit, 200 cm tief zweistellige Einfachgräber 200 cm lang, 200 cm breit, 160 cm tief
Wahlgräber in Söhnstetten zweistellige Einfachgräber 190 cm lang, 200 cm breit, 160 cm tief
(4) Der Seitenabstand zwischen den Gräbern beträgt 45 cm. Der Längenabstand ergibt sich aus der Anordnung der Wege und Heckenanlage.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde ist zuständig für das Ausheben und Zufüllen der Gräber.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre und für Aschen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind und Totgeburten, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Bei Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt die Ruhezeit 6 Jahre. Auf Antrag eines Elternteils kann die Ruhezeit auf bis zu 15 Jahre erhöht werden.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 3 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber (§ 11)
- 2. Wahlgräber (§12)
- 3. Urnenreihengräber (§ 13)
- 4. Urnenwahlgräber (§13)
- 5. Urnennischen (Urnenstelen) (§13)
- 6. anonyme Urnengemeinschaftsstätten (§13)
- 7. Urnenbaumgräber als Wahlgräber (§ 14)
- 8. Rasengräber als Reihengräber (§15).
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Der Bürgermeister kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen der Verwaltungsgebührensatzung Ausnahmen von den Nutzungszeiten zulassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigt ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
(a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber), Fehlgeburten und Ungeborene.
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) In Reihengräbern können innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Bestattung auch Urnen beigesetzt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Für die Beisetzung von Aschen wird ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungs- und Verfügungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden (§ 11 Absatz 1).
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und den dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der
Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, oder Nischen in Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenwahlgrab können zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. In einer Nische der Urnenstelen können zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5) In den Friedhöfen sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Trauergebinde, Kränze oder anderer Grabschmuck sind in diesem Bereich nicht erlaubt.
§ 14 Urnenbaumgräber
(1) Auf den Friedhöfen Steinheim und Söhnstetten stehen als besondere Bestattungsform Urnenbaumgräber zur Verfügung. In der Nähe des Baumes am Urnenbaumgrabfeld wird eine Stele errichtet, an der einheitliche Schilder mit den Daten der Verstorbenen angebracht werden.
(2) Die Beisetzung erfolgt ausschließlich in Bio-Urnen. Umbettungen nach § 9 der Friedhofssatzung sind bei Bio-Urnen nicht möglich.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgräbern wird auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. In jedem Baumgrab können zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung sowie die Gestaltung und das Anbringen der Grabstele mit Schildern erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Das Ablegen von Blumen, Pflanzenschalen und sonstigen floristischen Gebinden, Grablichtern und Grablaternen ist nur an der Stele gestattet.
§ 15 Rasengräber
(1) Auf den Friedhöfen Steinheim und Söhnstetten stehen als besondere Bestattungsform Rasengräber zur Verfügung. Jedes Grab verfügt über eine eigene Platte, welche beschriftet werden kann.
(2) Das Verfügungsrecht an Rasengräbern wird auf die Dauer von 20 Jahren bei Sargbestattungen und auf 15 Jahre bei Urnenbestattungen verliehen. In jedem Rasengrab kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden.
(3) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung sowie die Gestaltung ausschließlich durch die Gemeinde. Das Ablegen von Blumen, Pflanzenschalen und sonstigen floristischen Gebinden, Grablichtern und Grablaternen ist nicht gestattet.
(4) Rasengräber sind sowohl als Sargbestattungen, als auch als Urnenbestattungen möglich.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage entsprechen.
§18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in §19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 3. Schrifttrücken für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt sein und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung.
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(9) Vor und an Urnenstelen darf Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Auch das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte
der Stelen ist verboten. Bei Nichtbeachtung kann die Gemeinde Steinheim die genannten Gegenstände entfernen lassen.
(10) Die Abdeckplatte (Kirchheimer Muschelkalk) der Urnennische wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Eine andere Abdeckung der Urnennische ist nicht zulässig. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf der Abdeckplatte anzubringen. Die Ansichtsfläche ist bündig mit der Urnensteile zu gestalten. Die Inschrift der Grabtafel ist nach Vorgabe einheitlich auszuführen. Das Abnehmen und Anbringen der Nischenplatten ist nur durch von der Gemeinde Steinheim benannte Personen zulässig.
(11) Die Abdeckplatten der Urnennischen bleiben im Eigentum der Gemeinde. Sie werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Die Beschriftung ist durch den Nutzungsberechtigten fachgerecht durch einen qualifizierten Steinmetzbetrieb ausführen zu lassen. Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben, Zahlen und Ornamenten laut der Gestaltungsvorgabe, wie z.B. Bilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenvasen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffe oder Kunstblumen u. ä. ist nicht zulässig. Andere Ornamente als Buchstaben oder Zahlen sind nur zulässig, wenn es sich um kleine Wappen, kleine Kreuze oder kleine Metallblumen aus Metall im genannten Farbspektrum und Material handelt.
(12) Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnensteile, auch die Abdeckplatte, durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten außer der zulässigen Beschriftung beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich die Schäden vom Verursacher ersetzen lassen. Das Anbringen von anderen Gegenständen als Buchstaben, Zahlen und zulässigen Ornamenten an den Stelenkörpern ist nicht zulässig. Bei Nichtbeachtung wird das Angebrachte von der Gemeinde entfernt.
(13) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 19 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1: 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 20 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis zu 1,20 m Höhe: 14 cm
bis zu 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 21 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 22 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Außerdem sind sämtliche Betonfundamente zu entfernen und entsorgen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die eingezogenen Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§18 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhallen
§ 25 Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt.
- 2. entgegen §3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1).
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1)
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 29 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Die vor dem 01.03.2019 entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.03.2022 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19.02.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Steinheim, den 23.02.2022
Gez. Holger Weise Bürgermeister
Anlage 1 zu §18: Gestaltungsvorgabe für die Beschriftung von Abdeckplatten von Nischen in Urnenstelen
- 1. Zu verwenden sind von der Gemeinde Steinheim zur Verfügung gestellte Abdeckplatten aus Kirchheimer Muschelkalk, hergestellt von der Firma Kronimus AG.
- 2. Die Abdeckplatten verbleiben im Eigentum der Gemeinde Steinheim.
- 3. Die Abdeckplatte muss einem qualifizierten Steinmetzbetrieb zur Bearbeitung übergeben werden.
- 4. Die Kosten der Arbeiten nach Nr. 3. sind von den Verfügungsberechtigten aufzubringen und dem Steinmetzbetrieb direkt zu erstatten.
- 5. Als Beschriftung der Abdeckplatten sind erhabene Schriftzüge entsprechend dem beiliegenden Muster zulässig (Schriftart Kursiva, Karund und Creativa). Ornamente sind ebenfalls erhaben und maßstabsgerecht auszuführen. Die Beschriftung der Nischenplatten mittels Gravuren wird ausgeschlossen.
- 6. Als Beschriftung dürfen nur Buchstaben, Zahlen und Ornamente in Bronze, Farbspektrum / Patina braun, verwendet werden, die mit Abstand auf die Nischenplatte geschraubt werden müssen.
- 7. Als Beschriftung der Nischenplatten sind Vornamen, Namen und akademischer Grad, Geburtstag / Geburtsjahr, Todestag / Todesjahr und pro Abdeckplatte ein Ornament zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen.
- 8. Die Abdeckplatte muss bündig mit der Urnenstele gestaltet werden.
Probezeichen der Schriftart Kursiva, Karund und Creativa:
Schriftart Kursiva:
*ABCDEFGHIJ* *KLMNOPQRST* *UVWXYZ* *abcdefghijklm* *nopqrstuvwxyz* *1234567890*
Schriftart Karund:
ABCDEFGHIJ
JKLMNOPQR
STUVWXYZ
abcdefghijklmn
opqrstuvwxyz
1234567890
Schriftart Creativa:
ABCDEFGHIJKL
MNOPQRSTUVW
XYZ abcdefghijkl
mnopqrstuvwxyzß
1234567890 ※-+
Anlage 2 zu §18: Gestaltungsvorgabe für die Beschriftung von Plaketten für Baum- und Rasengräber
Ausführung:
Form: rechteckig Größe: 100 x 200 mm Material: Bronze Standardpatina: Dunkelbraun Materialstärke: 6 mm Konus: ca. 15° Befestigung: rückseitig mit Gewindestiften M5, Länge 30 mm
Schriftart siehe:
Gestaltungsvorgabe für die Beschriftung von Abdeckplatten von Nischen in Urnenstelen
Muster:

Anlage 3: Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Gemeinde Steinheim am Albuch
| Gebührentatbestände | Nutzungszeit | Gebühr |
|---|---|---|
| I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten | ||
| 1. Überlassung von Reihengräbern | ||
| 1.1 Reihengrab | 20 Jahre | 990,- EURO |
| 1.2 Kindergrab | 15 Jahre | 660,- EURO |
| 1.3 Rasenreihenerdgrab | 20 Jahre | 1.200,- EURO |
| 2. Überlassung von Urnengräbern | ||
| 2.1 Urnenreihengrab | 15 Jahre | 610,- EURO |
| 2.2 Baumgrab (Urnenwahlgrab) | 15 Jahre | 970,- EURO |
| 2.3 Rasenreihenurnengrab | 15 Jahre | 690,- EURO |
| 2.4 Anonymes Urnengrab | 15 Jahre | 610,- EURO |
| 2.5 Urnenwahlkammer | 20 Jahre | 1.540,- EURO |
| 2.6 Urnenwahlgrab | 20 Jahre | 1.030,- EURO |
| 3. Überlassung von Wahlgräbern | ||
| 3.1 Wahlgrab (doppelbreit) | 25 Jahre | 2.920,- EURO |
| 3.2 Wahlgrab (doppeltief) | 25 Jahre | 2.440,- EURO |
| 3.3 Wahlgrab (doppelbreit und doppeltief) | 25 Jahre | 3.650,- EURO |
| II. Verlängerung Nutzungsrecht je Stelle und Jahr | ||
| 1. Wahlgräber | ||
| 1.1 Urnenwahlkammer | 70,- EURO | |
| 1.2 Urnenwahlgrab | 50,- EURO | |
| 1.3 Wahlgrab (doppelbreit) | 110,- EURO | |
| 1.4 Wahlgrab (doppeltief) | 90,- EURO | |
| 1.5 Wahlgrab (doppelbreit und doppeltief) | 140,- EURO | |
| 1.6 Baumgrab (Urnenwahlgrab) | 40,- EURO | |
| III. Bestattungsgebühren | ||
| 1. Sargbestattung | ||
| 1.1 Erdgrab | 750,- EURO | |
| 1.2 Kindergrab | 250,- EURO | |
| 1.3 Tiefgrab (Erstbelegung) | 910,- EURO | |
| 1.4 Tiefgrab (Zweitbelegung) | 750,- EURO | |
| 2. Beisetzung von Aschen | ||
| 2.1 Urnengrab | 160,- EURO | |
| 2.2 Urnenkammer | 150,- EURO | |
| IV. Benutzungsgebühren | ||
| 1. Friedhofseinrichtungen | ||
| 1.1 Leichen- und Aussegnungshalle | 400,- EURO | |
| 2. Gebühren für die Pflege von Gräbern durch die Kommune | ||
| 2.1 Rasenreihengrab | 460,- EURO | |
| 2.2 Baumgrab | 60,- EURO | |
| 2.3 Rasenreihenurnengrab | 150,- EURO | |
| 2.4 Anonymes Urnengrab | 130,- EURO | |
| V. Sonstige Gebühren | ||
| 1. Gebühr für Sargträger | 50,- EURO | |
| 2. Ausgrabung eines Sarges | ||
| 2.1 aus einer Tiefe von 2,00 m | 275,- EURO | |
| 2.2 aus einer Tiefe von 1,60 m | 225,- EURO | |
| 2.3 aus einer Tiefe von 1,20 m | 75,- EURO | |
| 3. Ausgrabung von Gebeinen | 225,- EURO | |
| 4. Ausgrabung einer Urne | 50,- EURO |
Tag der Veröffentlichung: 23.02.2022
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 22.02.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Friedhofssatzung
der Gemeinde Steinheim am Albuch
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk Steinheim: er umfasst das Gebiet der Wohnbezirke Steinheim und Ziegelhütten, Sontheim, Küpfendorf, Gnannenweiler, Neuselhalden und – soweit die Bestattungen nicht in der Gemeinde Bartholomä erfolgen – Irmannsweiler.
b) Bestattungsbezirk Söhnstetten: er umfasst das Gebiet des Wohnbezirks Söhnstetten und Dudelhof.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
c) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Friedhofssatzung zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge, Grabstellen
(1) Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(3) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengräber in Steinheim
für Erwachsene 200 cm lang, 90 cm breit, 160 cm tief für Kinder 135 cm lang, 65 cm breit, 120 cm tief
Reihengräber in Söhnstetten für Erwachsene 190 cm lang, 90 cm breit, 160 cm tief für Kinder 135 cm lang, 65 cm breit, 120 cm tief
b) Urnengräber (Reihen- und Wahlgräber) 80 cm lang, 60 cm breit, 70 cm tief (Reihen- und Wahlgräber) 130 cm lang, 60 cm breit, 70 cm tief Die Grabgröße in den Reihen ist zu beachten.
c) Wahlgräber in Steinheim einstellige Tiefgräber 200 cm lang, 90 cm breit, 200 cm tief zweistellige Tiefgräber 200 cm lang, 200 cm breit, 200 cm tief zweistellige Einfachgräber 200 cm lang, 200 cm breit, 160 cm tief
Wahlgräber in Söhnstetten zweistellige Einfachgräber 190 cm lang, 200 cm breit, 160 cm tief
(4) Der Seitenabstand zwischen den Gräbern beträgt 45 cm. Der Längenabstand ergibt sich aus der Anordnung der Wege und Heckenanlage.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde ist zuständig für das Ausheben und Zufüllen der Gräber.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre und für Aschen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind und Totgeburten, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Bei Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt die Ruhezeit 6 Jahre. Auf Antrag eines Elternteils kann die Ruhezeit auf bis zu 15 Jahre erhöht werden.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 3 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber (§ 11)
- 2. Wahlgräber (§12)
- 3. Urnenreihengräber (§ 13)
- 4. Urnenwahlgräber (§13)
- 5. Urnennischen (Urnenstelen) (§13)
- 6. anonyme Urnengemeinschaftsstätten (§13)
- 7. Urnenbaumgräber als Wahlgräber (§ 14)
- 8. Rasengräber als Reihengräber (§15).
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Der Bürgermeister kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen der Verwaltungsgebührensatzung Ausnahmen von den Nutzungszeiten zulassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigt ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
(a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber), Fehlgeburten und Ungeborene.
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) In Reihengräbern können innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Bestattung auch Urnen beigesetzt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Für die Beisetzung von Aschen wird ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungs- und Verfügungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden (§ 11 Absatz 1).
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und den dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der
Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, oder Nischen in Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenwahlgrab können zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. In einer Nische der Urnenstelen können zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5) In den Friedhöfen sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Trauergebinde, Kränze oder anderer Grabschmuck sind in diesem Bereich nicht erlaubt.
§ 14 Urnenbaumgräber
(1) Auf den Friedhöfen Steinheim und Söhnstetten stehen als besondere Bestattungsform Urnenbaumgräber zur Verfügung. In der Nähe des Baumes am Urnenbaumgrabfeld wird eine Stele errichtet, an der einheitliche Schilder mit den Daten der Verstorbenen angebracht werden.
(2) Die Beisetzung erfolgt ausschließlich in Bio-Urnen. Umbettungen nach § 9 der Friedhofssatzung sind bei Bio-Urnen nicht möglich.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgräbern wird auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. In jedem Baumgrab können zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung sowie die Gestaltung und das Anbringen der Grabstele mit Schildern erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Das Ablegen von Blumen, Pflanzenschalen und sonstigen floristischen Gebinden, Grablichtern und Grablaternen ist nur an der Stele gestattet.
§ 15 Rasengräber
(1) Auf den Friedhöfen Steinheim und Söhnstetten stehen als besondere Bestattungsform Rasengräber zur Verfügung. Jedes Grab verfügt über eine eigene Platte, welche beschriftet werden kann.
(2) Das Verfügungsrecht an Rasengräbern wird auf die Dauer von 20 Jahren bei Sargbestattungen und auf 15 Jahre bei Urnenbestattungen verliehen. In jedem Rasengrab kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden.
(3) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung sowie die Gestaltung ausschließlich durch die Gemeinde. Das Ablegen von Blumen, Pflanzenschalen und sonstigen floristischen Gebinden, Grablichtern und Grablaternen ist nicht gestattet.
(4) Rasengräber sind sowohl als Sargbestattungen, als auch als Urnenbestattungen möglich.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage entsprechen.
§18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in §19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 3. Schrifttrücken für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt sein und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung.
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(9) Vor und an Urnenstelen darf Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Auch das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte
der Stelen ist verboten. Bei Nichtbeachtung kann die Gemeinde Steinheim die genannten Gegenstände entfernen lassen.
(10) Die Abdeckplatte (Kirchheimer Muschelkalk) der Urnennische wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Eine andere Abdeckung der Urnennische ist nicht zulässig. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf der Abdeckplatte anzubringen. Die Ansichtsfläche ist bündig mit der Urnensteile zu gestalten. Die Inschrift der Grabtafel ist nach Vorgabe einheitlich auszuführen. Das Abnehmen und Anbringen der Nischenplatten ist nur durch von der Gemeinde Steinheim benannte Personen zulässig.
(11) Die Abdeckplatten der Urnennischen bleiben im Eigentum der Gemeinde. Sie werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Die Beschriftung ist durch den Nutzungsberechtigten fachgerecht durch einen qualifizierten Steinmetzbetrieb ausführen zu lassen. Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben, Zahlen und Ornamenten laut der Gestaltungsvorgabe, wie z.B. Bilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenvasen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffe oder Kunstblumen u. ä. ist nicht zulässig. Andere Ornamente als Buchstaben oder Zahlen sind nur zulässig, wenn es sich um kleine Wappen, kleine Kreuze oder kleine Metallblumen aus Metall im genannten Farbspektrum und Material handelt.
(12) Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnensteile, auch die Abdeckplatte, durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten außer der zulässigen Beschriftung beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich die Schäden vom Verursacher ersetzen lassen. Das Anbringen von anderen Gegenständen als Buchstaben, Zahlen und zulässigen Ornamenten an den Stelenkörpern ist nicht zulässig. Bei Nichtbeachtung wird das Angebrachte von der Gemeinde entfernt.
(13) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 19 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1: 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 20 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis zu 1,20 m Höhe: 14 cm
bis zu 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 21 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 22 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Außerdem sind sämtliche Betonfundamente zu entfernen und entsorgen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die eingezogenen Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§18 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhallen
§ 25 Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt.
- 2. entgegen §3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1).
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1)
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 29 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Die vor dem 01.03.2019 entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.03.2022 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19.02.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Steinheim, den 23.02.2022
Gez. Holger Weise Bürgermeister
Anlage 1 zu §18: Gestaltungsvorgabe für die Beschriftung von Abdeckplatten von Nischen in Urnenstelen
- 1. Zu verwenden sind von der Gemeinde Steinheim zur Verfügung gestellte Abdeckplatten aus Kirchheimer Muschelkalk, hergestellt von der Firma Kronimus AG.
- 2. Die Abdeckplatten verbleiben im Eigentum der Gemeinde Steinheim.
- 3. Die Abdeckplatte muss einem qualifizierten Steinmetzbetrieb zur Bearbeitung übergeben werden.
- 4. Die Kosten der Arbeiten nach Nr. 3. sind von den Verfügungsberechtigten aufzubringen und dem Steinmetzbetrieb direkt zu erstatten.
- 5. Als Beschriftung der Abdeckplatten sind erhabene Schriftzüge entsprechend dem beiliegenden Muster zulässig (Schriftart Kursiva, Karund und Creativa). Ornamente sind ebenfalls erhaben und maßstabsgerecht auszuführen. Die Beschriftung der Nischenplatten mittels Gravuren wird ausgeschlossen.
- 6. Als Beschriftung dürfen nur Buchstaben, Zahlen und Ornamente in Bronze, Farbspektrum / Patina braun, verwendet werden, die mit Abstand auf die Nischenplatte geschraubt werden müssen.
- 7. Als Beschriftung der Nischenplatten sind Vornamen, Namen und akademischer Grad, Geburtstag / Geburtsjahr, Todestag / Todesjahr und pro Abdeckplatte ein Ornament zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen.
- 8. Die Abdeckplatte muss bündig mit der Urnenstele gestaltet werden.
Probezeichen der Schriftart Kursiva, Karund und Creativa:
Schriftart Kursiva:
*ABCDEFGHIJ* *KLMNOPQRST* *UVWXYZ* *abcdefghijklm* *nopqrstuvwxyz* *1234567890*
Schriftart Karund:
ABCDEFGHIJ
JKLMNOPQR
STUVWXYZ
abcdefghijklmn
opqrstuvwxyz
1234567890
Schriftart Creativa:
ABCDEFGHIJKL
MNOPQRSTUVW
XYZ abcdefghijkl
mnopqrstuvwxyzß
1234567890 ※-+
Anlage 2 zu §18: Gestaltungsvorgabe für die Beschriftung von Plaketten für Baum- und Rasengräber
Ausführung:
Form: rechteckig Größe: 100 x 200 mm Material: Bronze Standardpatina: Dunkelbraun Materialstärke: 6 mm Konus: ca. 15° Befestigung: rückseitig mit Gewindestiften M5, Länge 30 mm
Schriftart siehe:
Gestaltungsvorgabe für die Beschriftung von Abdeckplatten von Nischen in Urnenstelen
Muster:

Anlage 3: Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Gemeinde Steinheim am Albuch
| Gebührentatbestände | Nutzungszeit | Gebühr |
|---|---|---|
| I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten | ||
| 1. Überlassung von Reihengräbern | ||
| 1.1 Reihengrab | 20 Jahre | 990,- EURO |
| 1.2 Kindergrab | 15 Jahre | 660,- EURO |
| 1.3 Rasenreihenerdgrab | 20 Jahre | 1.200,- EURO |
| 2. Überlassung von Urnengräbern | ||
| 2.1 Urnenreihengrab | 15 Jahre | 610,- EURO |
| 2.2 Baumgrab (Urnenwahlgrab) | 15 Jahre | 970,- EURO |
| 2.3 Rasenreihenurnengrab | 15 Jahre | 690,- EURO |
| 2.4 Anonymes Urnengrab | 15 Jahre | 610,- EURO |
| 2.5 Urnenwahlkammer | 20 Jahre | 1.540,- EURO |
| 2.6 Urnenwahlgrab | 20 Jahre | 1.030,- EURO |
| 3. Überlassung von Wahlgräbern | ||
| 3.1 Wahlgrab (doppelbreit) | 25 Jahre | 2.920,- EURO |
| 3.2 Wahlgrab (doppeltief) | 25 Jahre | 2.440,- EURO |
| 3.3 Wahlgrab (doppelbreit und doppeltief) | 25 Jahre | 3.650,- EURO |
| II. Verlängerung Nutzungsrecht je Stelle und Jahr | ||
| 1. Wahlgräber | ||
| 1.1 Urnenwahlkammer | 70,- EURO | |
| 1.2 Urnenwahlgrab | 50,- EURO | |
| 1.3 Wahlgrab (doppelbreit) | 110,- EURO | |
| 1.4 Wahlgrab (doppeltief) | 90,- EURO | |
| 1.5 Wahlgrab (doppelbreit und doppeltief) | 140,- EURO | |
| 1.6 Baumgrab (Urnenwahlgrab) | 40,- EURO | |
| III. Bestattungsgebühren | ||
| 1. Sargbestattung | ||
| 1.1 Erdgrab | 750,- EURO | |
| 1.2 Kindergrab | 250,- EURO | |
| 1.3 Tiefgrab (Erstbelegung) | 910,- EURO | |
| 1.4 Tiefgrab (Zweitbelegung) | 750,- EURO | |
| 2. Beisetzung von Aschen | ||
| 2.1 Urnengrab | 160,- EURO | |
| 2.2 Urnenkammer | 150,- EURO | |
| IV. Benutzungsgebühren | ||
| 1. Friedhofseinrichtungen | ||
| 1.1 Leichen- und Aussegnungshalle | 400,- EURO | |
| 2. Gebühren für die Pflege von Gräbern durch die Kommune | ||
| 2.1 Rasenreihengrab | 460,- EURO | |
| 2.2 Baumgrab | 60,- EURO | |
| 2.3 Rasenreihenurnengrab | 150,- EURO | |
| 2.4 Anonymes Urnengrab | 130,- EURO | |
| V. Sonstige Gebühren | ||
| 1. Gebühr für Sargträger | 50,- EURO | |
| 2. Ausgrabung eines Sarges | ||
| 2.1 aus einer Tiefe von 2,00 m | 275,- EURO | |
| 2.2 aus einer Tiefe von 1,60 m | 225,- EURO | |
| 2.3 aus einer Tiefe von 1,20 m | 75,- EURO | |
| 3. Ausgrabung von Gebeinen | 225,- EURO | |
| 4. Ausgrabung einer Urne | 50,- EURO |
Tag der Veröffentlichung: 23.02.2022