Spay

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.08.2013

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab690,00 Euro ab 5. Lebensjahr; bis 5. Lebensjahr 360,00 Euro
Sargwahlgrab1.380,00 Euro Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
Urnenreihengrab360,00 Euro Erdbestattung; in der Urnenmauer 330,00 Euro
Urnenwahlgrab710,00 Euro Erdbestattung; in der Urnenmauer 1.540,00 Euro
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)460,00 Euro / 150,00 Euro Separat unter 'Ausheben und Schließen der Gräber': Sarg ab 5. LJ 460,00 Euro, Urne 150,00 Euro
Trauerhalle / Halle144,00 Euro / 140,00 Euro Führt als 'Benutzung der Leichenhalle': Leiche bis 4 Tage 144,00 Euro, Urne bis 10 Tage 140,00 Euro

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

der Ortsgemeinde Spay über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.06.2013

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos- sen:

INHALTSÜBERSICHT:

\(\S 1\) Allgemeines. 2 \(\S 2\) Gebührenschuldner 2 \(\S 3\) Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 2 \(\S 4\) Inkrafttreten 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...3

I. Reihengrabstätten 3 II. Gemischte Grabstätten 3 III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 3 IV. Ausheben und Schlieben der Graber 4 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 4 VI. Benutzung der Leichenhalle 5 VII. Sonstige Gebühren 5

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§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.12.1998 (zuletzt geändert durch Satzung vom 21.01.2010) außer Kraft.

Spay, 28.06.2013

Ortsgemeinde Spay

Peter Heil Ortsbürgermeister

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 360,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab. 690,00 Euro

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

a) Erdbestattungen 360,00 Euro

b) in der Urnenmauer 330,00 Euro

II. Gemischte Grabstätten

Beisetzung einer zusätzlichen Urne 360,00 Euro

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstände 1.380,00 Euro
    • b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungsszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.
  2. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstände (Erdbestattung) für die Dauer der Nutzungsszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 710,00 Euro
    • b) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungsszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a erhoben.
  3. 3. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstände in der Urnenmauer für die Dauer der Nutzungsszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 1.540,00 Euro
    • b) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungsszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a erhoben.

  1. 4. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

a) Wahlgrabstätten 55,00 Euro

b) Urnenwahlgrabstätten (Erdbestattung) 28,00 Euro

c) Urnenwahlgrabstätten in der Urnenmauer 61,00 Euro

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

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IV. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 180,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab. 460,00 Euro

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 Euro

  1. 2. Wahlgräber - Tiefgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a) Bestattung in der Tiefe 690,00 Euro weitere Bestattung 460,00 Euro

b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 Euro

  1. 3. Urnenreihen- und -wahlgraber (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Friedhofssatzung) je Beisetzung. 150,00 Euro
  2. 4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 20 v.H.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Bei Reihen- oder Wahlgrabstellen für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit aa) bis zu 15 Jahren. 310,00 Euro bb) von mehr als 15 Jahren. 260,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bei einer Liegezeit aa) bis 2 Jahre. 800,00 Euro bb) von 6 bis 20 Jahre. 770,00 Euro cc) von mehr als 20 Jahren. 610,00 Euro Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit von mehr als 2 bis zu 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In thisem Fall ist die Gebühr nach Buchst. aa zu berechnen.

c) fur das Ausgraben von Aschen 220,00 Euro

  1. 2. Bei Tiefengräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 beim Ausgraben aus der Tiefe um 20 v.H.
  2. 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

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VI. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche bis zu 4 Tagen... 144,00 €uro

für jeden weiteren Tag... 42,00 €uro

in einer Kühlzelle je angefangenem Tag zuzüglich... 30,00 €uro

b) einer Urne bis zu 10 Tagen... 140,00 €uro

für jeden weiteren Tag... 15,00 €uro

Die Gebühren nach Buchstabe a) und b) entfallen für alle Berechtigten, die ihren Bürgerdienst in Spay geleistet haben sowie deren Ehegatten.

VII. Sonstige Gebühren

  1. 1. Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende... 110,00 €

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Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhens unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Spay

vom 11.12.2012

Der Ortsgemeinderat Spay hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69), in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Art der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale § 19 Gröbe der Grabmale § 20 Grabeinfassungen § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 26 Gestaltung der Grabstätten § 27 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte § 30 Haftung § 31 Listenführung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten

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1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Spay gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

  1. 1. bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
  2. 2. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
  3. 3. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind oder
  4. 4. unmittelbar vor Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde waren und eine Beisetzung in der Ortsgemeinde wünschen.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann durch privatrechtlichen Vertrag gestattet werden; ein Rechtsanspruch besteht dabei nicht. Im Vertrag sind gleichzeitig die Entgelte für die Benutzung zu regeln.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

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(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist durchgehend geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

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bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens 14 Tage vorher anzumelden.

§ 6$^{1)}$ Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die zugleich den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 335) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Absatz 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

$^{1)}$ Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

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(4) Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m. (3) In einem Wahlgrab (Tiefgrab) ist der ersten Sarg in 2,50 m Tiefe beizusetzen, so dass nach der 2. Beisetzung zwischen Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 1,00 m verbleibt. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Friedhofsverwaltung ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten

d) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Neue Grufe und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

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§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,00 m und einer Breite von 0,60 m je Grabstände.

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstände.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betroffenen Grabfeldbekanntgemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann nur anlaßlich eines Todesfalles erworben werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden nur als Tiefgräber (§ 9) vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genommen Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

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d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (11) Die Wahlgrabstätte wird mit einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 1,00 m ausgewiesen.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen in fest verschlossenen Behältern beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten aa) Erdbestattung bb) Urnenmauer

b) in Urnenwahlgrabstätten aa) Erdbestattung bb) Urnenmauer

c) in Wahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen).

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Urnenreihengrabstätten für Erdbestattungen erhalten eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,60 m. (3) Urnenwahlgrabstätten für Erdbestattungen und in der Urnenmauer sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) *\(\text{dürfen}\) zwei Urnen, in einer Urnenwahlgrabstätte (Urenkammer) bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

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(4) In einer Wahlgrabstände ist nach der ersten Urnenbestattung keine weitere Erdbestattung mehr möglich. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufugen (6) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale

(1) Es dürfen nur Grabmale aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig

a) Gesteine

b) Holz

c) Eisen und Bronze.

Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.

(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstände von besonderer Bedeutung; sie muss davon auf der Fläche gut verteil, aus einfahren, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Wurde des Ortes entsprechen. Die eingemeilse Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden. (3) Grabmale dürfen nicht errichtet werden:

a) aus Baustoffen, die nicht wetterbestandig sind und der Wurde des Friedhofes nicht entsprechen, wie Gips,

b) aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearerbeitet sind,

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c) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

d) mit Farbanstrich auf Stein,

e) mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form,

(4) Es können errichtet werden

a) stehende Grabmale,

b) liegende oder flach geneigte Grabmale, die nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig sind.

§ 19 Größe der Grabmale

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale und Grabplatten mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

aa) stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m, Stärke bis 0,18 m ab) liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Lange bis 0,50 m, Starke bis 0,18 m ac) Grabplatte: Lange bis 1,00 m (ohne Grabmal), Lange bis 1,18 m (mit Grabmal) Breite bis 0,60 m, Starke bis 0,15 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab 5 Jahren:

ba) stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m einschließlich Sockel, Breite bis 0,70 m, Stärke bis 0,18 m bb) liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Lange bis 0,70 m, Starke bis 0,18 m bc) Grabplatte: Lange bis 2,00 m (ohne Grabmal), Lange bis 2,18 m (mit Grabmal) Breite bis 0,75 m, Starke bis 0,15 m

c) Wahlgrabstätten (Tiefgräber):

ca) stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m einschließlich Sockel, Breite bis 1,20 m, Stärke bis 0,18 m cb) liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Lange bis 0,70 m, Starke bis 0,18 m cc) Grabplatte: Lange bis 2,20 m (ohne Grabmal), Lange bis 2,38 m (mit Grabmal) Breite bis 1,20 m, Starke bis 0,15 m

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d) Urnengrabstätten (Erdbestattungen):

da) stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m, Stärke bis 0,18 m

db) liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,50 m, Stärke bis 0,18 m

dc) Grabplatte: Länge bis 1,00 m (ohne Grabmal), Länge bis 1,18 m (mit Grabmal) Breite bis 0,60 m, Stärke bis 0,15 m

e) Urnengrabstätten (in der Urnenmauer)

Für Urnengrabstätten in der Urnenmauer sind ausschließlich einheitliche Schrifttafeln vorgesehen. Die Art des Schriftzuges ist freigestellt. Die Anbringung auf der Urnenwand erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Buchstaben a) bis d) zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.

§ 20 Grabeinfassungen

Die Errichtung von Grabeinfassungen aus Stein ist unter Beachtung von § 18 Absatz 1 und 3 zulässig. Es ist zu beachten, dass die Friedhofsverwaltung die Grabfelder mit Randsteinen einfasst und die Grenzlinien zwischen den einzelnen Gräbern mit Trittplatten (ca. 0,30 m x 0,30 m) belegt. Grababdeckungen bzw. Abdeckplatten dürfen nicht auf den Randsteinen und Trittplatten aufliegen.

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufugen der Grabentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätte werden Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätte der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätte nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätte oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn diese bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (3) Sofern Grabstätten von dem Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. Durch Beschluss des Ortsgemeinderates wird für die Entfernung einschließlich Entsorgung ein Pauschalbetrag festgesetzt.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

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(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) An und auf der Urnenwand ist Grabschmuck nicht gestattet. Grablichter und Grabschmuck darf nur in den darauf vorgesehenen Behältnissen aufgestellt werden.

§ 26 Gestaltung der Grabstätten

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung der Grabstätten darf jedoch die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und der Aschengefasse bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.

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(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Reinigung und Ausschmückung der Leichenhalle obliegt den Angehörigen.

9. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 Listenführung

(1) Es werden folgende Listen geführt:

Je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Einzelgrabstätten, der Doppelgrabstätten und der Urnengrabstätten. Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen, so Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

(3) Die Listen und zeichnerischen Unterlagen sind edv-gestützt zu führen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),

  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,

  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Absatz 1),

  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

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  1. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
  2. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
  3. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Absatz 1),
  4. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23, 25),
  5. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Absatz 6),
  6. 11. Grabstätten entgegen § 26 bepflanzt,
  7. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  8. 13. die Leichenhalle entgegen § 28 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 5 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 25.10.1999 außer Kraft.

Spay, den 11.12.2012

Ortsgemeinde Spay

Peter Heil Ortsbürgermeister

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Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhens unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.