Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche) werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Benutzungsgebühren erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der städtischen Friedhöfe werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 2 Art und Höhe der Gebühren
Art und Höhe der Gebühren
(1) Die Gebühren der Grabstätten betragen:
1.1 für Reihengräber für Erdbestattungen ohne städtische Pflege a) für Verstorbene bis zum vollendeten 12.Lebensjahr 500,00 € b) für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 1.780,00 € 1.2 für Reihengräber für Erdbestattungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) 2.650,00 € 2.1 für Kaufgräber für Erdbestattungen ohne städtische Pflege a) je Grabstelle 2.433,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 81,10 € 2.2 für Kaufgräber für Erdbestattungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) a) je Grabstelle 3.499,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 116,83 € 3.1 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen ohne städtische Pflege a) je Grabstelle 967,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 48,35 €
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen
Seite 2
3.2 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) a) je Grabstelle 1.506,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 75,30 €
3.3 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen mit kompletter städtischer Pflege (Namensplatten) a) je Grabstelle 1.200,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 60,00 €
-
für Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen mit städtischer Pflege je Urne 949,00 €
-
für anonyme Urnengrabstätten mit städtischer Pflege je Urne 773,00 €
(2) Die Gebühren der Bestattungen und Beisetzungen betragen:
-
für Erdbestattungen a) für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 200,00 € b) für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 1.055,00 €
-
Urnenbeisetzungen je Urne 140,00 €
(3) Die Gebühren für sonstige Leistungen betragen:
-
für die Benutzung der Friedhofskapelle während der Trauerfeier 169,00 €
-
für die Benutzung der Friedhofskapelle während der Abschiednahme am offenen Sarg 85,00 €
-
für Ausgrabungen a) von Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 810,00 € b) von Erdbestattungen von Verstorbenen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr 1.255,00 € c) von Urnen 176,00 €
-
für die Nutzung des elektrisch angetriebenen Sargtransportwagens (einschließlich Bereitstellung eines städtischen Mitarbeiters als Bedienungspersonal) auf dem Friedhof Seesen je Erdbestattung 88,00 €
-
für Anfertigung, Beschriftung und Anbringung eines Namensschildes am Gemeinschaftsgrabmal einer Urnengemeinschaftsgrabstätte 298,00 €
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen
Seite 3
(4) Die Verwaltungsgebühren betragen:
für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals
31,00 €
(5) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der städtischen Friedhöfe notwendig werden und die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind (z.B. Portokosten für den Versand einer Urne an einen anderen Friedhof, Gebühren anderer am Verfahren beteiligter Behörden), hat der Gebührenpflichtige in tatsächlicher Höhe zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nach dieser Satzung nicht zu entrichten ist.
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen oder die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen beantragt; b) wer Nutzungsberechtigter der Grabstelle ist. (2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit und Beitreibung
(1) Die Gebührenpflicht entsteht a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme des Friedhofs, seiner Einrichtungen und der sonstigen Leistungen, b) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung. Der Gebührenpflichtige erhält einen Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 5
Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen
(1) Für Gräber im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01.07.1965 (BGBl. I S. 589) in der jeweils geltenden Fassung werden keine Gebühren erhoben.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen
Seite 4
(2) Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten nach den Vorschriften der Abgabenordnung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 6 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche) vom 17.12.2014 außer Kraft.
Seesen, den 19.03.2026
Der Bürgermeister
(Erk Homann)
