Friedhofsgebuehren Seesen

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Seesen

Wählen Sie die gewünschte Dokumentart für Seesen.

Gebührenordnung

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 Allgemeines

Allgemeines

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche) werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Benutzungsgebühren erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der städtischen Friedhöfe werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2 Art und Höhe der Gebühren

Art und Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühren der Grabstätten betragen:

1.1 für Reihengräber für Erdbestattungen ohne städtische Pflege a) für Verstorbene bis zum vollendeten 12.Lebensjahr 500,00 € b) für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 1.780,00 € 1.2 für Reihengräber für Erdbestattungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) 2.650,00 € 2.1 für Kaufgräber für Erdbestattungen ohne städtische Pflege a) je Grabstelle 2.433,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 81,10 € 2.2 für Kaufgräber für Erdbestattungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) a) je Grabstelle 3.499,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 116,83 € 3.1 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen ohne städtische Pflege a) je Grabstelle 967,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 48,35 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen

Seite 2

3.2 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) a) je Grabstelle 1.506,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 75,30 €

3.3 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen mit kompletter städtischer Pflege (Namensplatten) a) je Grabstelle 1.200,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 60,00 €

  1. für Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen mit städtischer Pflege je Urne 949,00 €

  2. für anonyme Urnengrabstätten mit städtischer Pflege je Urne 773,00 €

(2) Die Gebühren der Bestattungen und Beisetzungen betragen:

  1. für Erdbestattungen a) für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 200,00 € b) für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 1.055,00 €

  2. Urnenbeisetzungen je Urne 140,00 €

(3) Die Gebühren für sonstige Leistungen betragen:

  1. für die Benutzung der Friedhofskapelle während der Trauerfeier 169,00 €

  2. für die Benutzung der Friedhofskapelle während der Abschiednahme am offenen Sarg 85,00 €

  3. für Ausgrabungen a) von Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 810,00 € b) von Erdbestattungen von Verstorbenen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr 1.255,00 € c) von Urnen 176,00 €

  4. für die Nutzung des elektrisch angetriebenen Sargtransportwagens (einschließlich Bereitstellung eines städtischen Mitarbeiters als Bedienungspersonal) auf dem Friedhof Seesen je Erdbestattung 88,00 €

  5. für Anfertigung, Beschriftung und Anbringung eines Namensschildes am Gemeinschaftsgrabmal einer Urnengemeinschaftsgrabstätte 298,00 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen

Seite 3

(4) Die Verwaltungsgebühren betragen:

für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals

31,00 €

(5) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der städtischen Friedhöfe notwendig werden und die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind (z.B. Portokosten für den Versand einer Urne an einen anderen Friedhof, Gebühren anderer am Verfahren beteiligter Behörden), hat der Gebührenpflichtige in tatsächlicher Höhe zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nach dieser Satzung nicht zu entrichten ist.

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen oder die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen beantragt; b) wer Nutzungsberechtigter der Grabstelle ist. (2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit und Beitreibung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme des Friedhofs, seiner Einrichtungen und der sonstigen Leistungen, b) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung. Der Gebührenpflichtige erhält einen Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 5

Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen

(1) Für Gräber im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01.07.1965 (BGBl. I S. 589) in der jeweils geltenden Fassung werden keine Gebühren erhoben.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen

Seite 4

(2) Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten nach den Vorschriften der Abgabenordnung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche) vom 17.12.2014 außer Kraft.

Seesen, den 19.03.2026

Der Bürgermeister

(Erk Homann)

img-0.jpeg

Paragraph 01

Allgemeines

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche) werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Benutzungsgebühren erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der städtischen Friedhöfe werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Verwaltungsgebühren erhoben.

Paragraph 02

Art und Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühren der Grabstätten betragen:

1.1 für Reihengräber für Erdbestattungen ohne städtische Pflege a) für Verstorbene bis zum vollendeten 12.Lebensjahr 500,00 € b) für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 1.780,00 € 1.2 für Reihengräber für Erdbestattungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) 2.650,00 € 2.1 für Kaufgräber für Erdbestattungen ohne städtische Pflege a) je Grabstelle 2.433,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 81,10 € 2.2 für Kaufgräber für Erdbestattungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) a) je Grabstelle 3.499,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 116,83 € 3.1 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen ohne städtische Pflege a) je Grabstelle 967,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 48,35 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen

Seite 2

3.2 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) a) je Grabstelle 1.506,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 75,30 €

3.3 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen mit kompletter städtischer Pflege (Namensplatten) a) je Grabstelle 1.200,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 60,00 €

  1. für Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen mit städtischer Pflege je Urne 949,00 €

  2. für anonyme Urnengrabstätten mit städtischer Pflege je Urne 773,00 €

(2) Die Gebühren der Bestattungen und Beisetzungen betragen:

  1. für Erdbestattungen a) für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 200,00 € b) für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 1.055,00 €

  2. Urnenbeisetzungen je Urne 140,00 €

(3) Die Gebühren für sonstige Leistungen betragen:

  1. für die Benutzung der Friedhofskapelle während der Trauerfeier 169,00 €

  2. für die Benutzung der Friedhofskapelle während der Abschiednahme am offenen Sarg 85,00 €

  3. für Ausgrabungen a) von Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 810,00 € b) von Erdbestattungen von Verstorbenen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr 1.255,00 € c) von Urnen 176,00 €

  4. für die Nutzung des elektrisch angetriebenen Sargtransportwagens (einschließlich Bereitstellung eines städtischen Mitarbeiters als Bedienungspersonal) auf dem Friedhof Seesen je Erdbestattung 88,00 €

  5. für Anfertigung, Beschriftung und Anbringung eines Namensschildes am Gemeinschaftsgrabmal einer Urnengemeinschaftsgrabstätte 298,00 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen

Seite 3

(4) Die Verwaltungsgebühren betragen:

für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals

31,00 €

(5) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der städtischen Friedhöfe notwendig werden und die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind (z.B. Portokosten für den Versand einer Urne an einen anderen Friedhof, Gebühren anderer am Verfahren beteiligter Behörden), hat der Gebührenpflichtige in tatsächlicher Höhe zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nach dieser Satzung nicht zu entrichten ist.

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen oder die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen beantragt; b) wer Nutzungsberechtigter der Grabstelle ist. (2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit und Beitreibung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme des Friedhofs, seiner Einrichtungen und der sonstigen Leistungen, b) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung. Der Gebührenpflichtige erhält einen Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 5

Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen

(1) Für Gräber im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01.07.1965 (BGBl. I S. 589) in der jeweils geltenden Fassung werden keine Gebühren erhoben.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen

Seite 4

(2) Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten nach den Vorschriften der Abgabenordnung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

Paragraph 06

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche) vom 17.12.2014 außer Kraft.

Seesen, den 19.03.2026

Der Bürgermeister

(Erk Homann)

img-0.jpeg

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

42 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche).

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Seesen im Sinne des § 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Seesen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. (3) Soweit Grabstätten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, kann die Stadt Seesen zulassen, dass auf den städtischen Friedhöfen auch Verstorbene bestattet werden, die nicht Einwohner der Stadt Seesen waren.

§ 3 Benutzungszwang

Benutzungszwang

Innerhalb des Stadtgebietes müssen Leichen und Aschen grundsätzlich auf den städtischen Friedhöfen oder den zugelassenen nichtstädtischen Friedhöfen bestattet werden.

§ 4 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder Friedhofsteil seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (3) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. Betriff die Schliebung oder Entwidmung einzelnne Kaufgrab

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 3

stätten, sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten, sofern deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, außerdem schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Soweit durch die Schliebung oder Entwidmung Rechte auf Beisetzungen in unbelegten Kaufgrabstätten erloschen, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Kaufgrabstätten zur Verfugung zu stellen. (5) Soweit im Zeitpunkt der Entwidmung von Friedhofen oder Friedhofsteilen die Ruhezeiten von Grabstätten noch nicht abgelaufen sind, sind die in den betreffenden Grabstätten Bestatteten für die Dauer der restlichen Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Seesen in andere, gleichartige Grabstätten umzubetten. (6) Die Ersatzgrabstätten nach Absatz 4 und 5 sind von der Stadt Seesen auf Kosten der Stadt in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzkaufgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Seesen kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und anderen Fortbewegungsmitteln zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Stadt Seesen, sowie Fahrzeuge der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, sind hiervon ausgenommen, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 4

g) zu lärmen und zu speilen, h) Hunde nicht angeleit zu führen.

Die Stadt Seesen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.

§ 7 Gewerbetreibende

Gewerbetreibende

(1) Gewerbetriebende (Bestattungsunternehmer, Steinmetze, Bildhauer, Gartner und sonstige Gewerbetriebende) müssen die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf den Friedhofen notwendige Sachkunde besitzen und in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sein. Gewerbetriebende haben der Stadt die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. (2) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Niedersachsen abgewickelt werden. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 2 c) nur während den von der Stadt Seesen festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie niemanden behindern. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum oder Abfall ablagern. Gewerbliche Werkzeuge und Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetriebenden, die trot schriftlicher Mahnung gegen die Regelungen der Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen verstoßen, kann die Stadt Seesen die Tätigkeit auf den Friedhofen auf Zeit oder auf Dauer untersagen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 5

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

Allgemeines

(1) Mit Leichen und Aschen darf nur so verfahren werden, dass die Wurde der Verstorbenen nicht verletzt wird. (2) Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gefährdet werden. Insbesondere ist auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit Rücksicht zunehmen und darauf zu achten, dass die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die Strafrechtspflege nicht beeinträchtigt wird.

§ 9 Anmeldung und Terminbestimmung

Anmeldung und Terminbestimmung

(1) Trauerfeiern, Bestattungen und die Nutzung der Friedhofskapellen sind unter Vorlage der Bestattungsunterlagen mindestens zwei Arbeitstage vorher bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen anzumelden. Wirde eine Bestattung in einer vorher erworbenen Kaufgrabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen montags bis freitags. Den Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung setzen die Stadt fest. Der Zeitpunkt einer Urnenbeisetzung wird erst nach der Einänderung festgesetzt. Soweit es der Betrieb zulässst, werden bei der Terminbestimmung die Wünsche der Hinterbliebenen berücksichtigt. (3) Wollen an einer Bestattung keine Angehörigen teilnehmen oder erschinen die Angehörigen nicht zu der festgesetzten Zeit, so wird die Bestattung ohne weiteres von der Stadt Seesen vorgenommen.

§ 10 Beschaffenheit der Särge und Urnen

Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen geschlossen und feuchtigkeitshemmend sein. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (3) Särge für Erdbestattungen)dürfen nicht länger als 2,05 Meter, nicht breiter als 0,70 Meter und nicht hoher als 0,70 Meter sein. Sind in Einzelfällen größere Säre erforderlich, kann die Stadt Seesen Ausnahmen zulassen; die Zustimmung der Stadt ist in diesen Fällen bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Aschekapseeln, die mit einer Überurne bis zu einer Gröbe von (23 \times 32) cm umkleidet werden konnen. Bei Urnen, die diese Abmessungen überschreiben, ist die vorherige Zustimmung der Stadt einzuholen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 6

§ 11 Einlieferung der Särge

Einlieferung der Särge

(1) Leichen werden nur innerhalb der von der Stadt bestimmten Zeiten angenommen. Sie müssen ordnungsgemäß eingesagt sein und dürfen nicht konserviert sein. (2) Sind Personen an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit verstorben, so müssen die Särge vor der Einlieferung entsprechend besonderss gekennzeichnet werden. (3) Die Bekleidung der Leichen muss aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen. (4) Wertgegenstände sollen den Leichen nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt nicht.

§ 12 Leichenhallen

Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen und in Begleitung einer Aufsichtsperson betreten werden. (2) Die Leichen werden in verschlossenen Särgen in den Leichenhallen aufbewahrt. Am Fußende des Sarges muss eine Karte mit den Personalien des oder der Verstorbenen angebracht sein. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, durren in den Leichenhallen untergestellte Säre auf Wunsch der nachsten Angehörigen vom zuständigen Bestattungsinstitut oder durch das Friedhofspersonal geöffnet werden. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen nach Möglichkeit in einem besonderen Raum der Leichenhallen aufgestellt werden. Der Zutritt zu dieserem Raum und die Besichtigung der Leichen ist nicht gestattet.

§ 13 Trauerfeiern

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern konnen in den Friedhofskapellen oder am Grab abgehalten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen, hygienischen oder sonstigen Bedenken bestehen, durren die Friedhofkapellen für die Durchführung einer stillen Abschiednahme am offenen Sarg genutzt werden. In thisem Fall durren die Säre auf Wunsch der nachsten Angehörigen für die Dauer der Abschiednahme vom zuständigen Bestattungsinstitut geöffnet werden. Die Tur der Friedhofkapelle ist während einer Abschiednahme am offenen Sarg geschlossen zu halten.

Für den Transport des Sarges von der Leichenhalle in die Friedhofskapelle und zurück ist das Bestattungsunternehmen zuständig. Der Sarg ist während des Transportes zu verschließen. Die Verantwortung für die Aufsicht und das Verschließen der Friedhofskapelle und der Leichenhalle liegt beim Bestattungsunternehmen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 7

Erfolgt eine stille Abschiednahme am offenen Sarg im zeitlichen Zusammenhang mit einer Trauerfeier, ist der Sarg spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Das jeweilige Bestattungsunternehmen ist damit verantwortlich, dass die Friedhofkapellen nach der Durchführung einer Trauerfeier oder einer Abschiednahme am offenen Sarg besenrein hinterlassen werden. (4) Die Benutzung der Friedhofkapellen kann untersagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 14 Beisetzung

Beisetzung

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt durch die Stadt Seesen oder durch von ihr beauftragte Dritte.

Sofern dieses im Einzelfall aus Gründen der religiösen Tradition geboten ist, kann die Stadt Seesen abweichend davon zulassen, dass die Gräber nach der Bestattung in Eigenleistung der Angehörigen oder sonstiger Dritter verfüllt werden, wenn der jeweilige Verfügungsberechtigte der Grabstätte die Stadt Seesen durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung von Schadenersatzansprüchen seiner selbst, seiner Angehörigen und sonstiger Dritter, die im Zusammenhang mit den Eigenleistungen an der Grabstätte einen Schaden erleiden, freistellt.

(2) Die Überführung von Urnen und Kränzen von der Friedhofkapelle zur Grabstände und das Beisetzen von Urnen erfolgt durch die Stadt Seesen oder durch von ihr beauftragte Dritte, sowieit这点 nicht durch das jeweilige Bestattungsunternehmen erfolgt. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte der Grabstelle hat Grabzubehör, sowie erforderlich, vor dem Ausheben des Grabes zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, oder Grabzubehör durch die Stadt Seesen entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten der Stadt Seesen durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 15 Ausgrabungen und Umbettungen

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Regelungen, der vorherigen Zustimmung der Stadt Seesen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 8

(3) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangslaufig entstehen. (4) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Umbettungen von Leichen sind von Bestattungsunternehmen durchzuführen; die Stadt Seesen oder ein von ihr beauftragter Dritter führt ausschließlich die Erdarbeiten bis zur Sargoberkante aus. Umbettungen und Ausgrabungen von Urnen führt die Stadt Seesen oder ein von ihr beauftragter Dritter durch. Den Zeitpunkt der Umbettungen oder Ausgrabungen bestimmt die Stadt Seesen. (6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 16 Arten der Grabstätten

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Seesen. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

  1. Reihengrabstätten für Erdbestattung

a) ohne städtische Pflege (für Verstorbene bis 12 Jahre) b) ohne städtische Pflege (für Verstorbene ab 12 Jahre) c) mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber)

  1. Kaufgrabstätten für Erdbestattung

a) ohne städtische Pflege b) mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber)

  1. Urnenkaufgrabstätten

a) ohne städtische Pflege b) mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) c) mit kompletter städtischer Pflege (Namensplatten)

  1. Urnengemeinschaftsgrabstätten

  2. Anonyme Urnengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Rechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die auf den einzelnen Friedhofen angebotenen Arten von Grabstätten werden so lange angeboten, wie es die Platzverhältnisse auf dem jeweiligen Friedhof zulassen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 9

§ 17 Ruhezeiten

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.

§ 18 Reihengrabstätten für Erdbestattungen

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabstätten eingeebnet, die Einebnung der Grabstätten ist vorher öffentlich bekanntzumachen. (2) Reihengrabstätten werden als einstellige Grabstätten vergeben. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind in der Regel 2,00 Meter lang und 1,00 Meter breit. Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr sind in der Regel 2,50 Meter lang und 1,30 Meter breit. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) An einer Reihengrabstätte hat derjenige, der die Gebühr für die Grabstätte bezahlt hat, das Recht, im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden; bei Reihengrabstätten mit städtischer Pflege ist das Gestaltungs- und Pflegerecht auf die Grabmale und die zulässigen Bepflanzungen begrenzt.

§ 19 Kaufgrabstätten für Erdbestattungen

Kaufgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Kaufgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Kaufgrabstätten werden an der von der Stadt Seesen bestimmten Stelle vergeben und zwar in der Regel der Reihe nach nebeneinander. (2) Kaufgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Einzelkaufgrabstätten sind in der Regel 2,50 Meter lang und 1,30 Meter breit, Doppelkaufgrabstätten sind in der Regel 2,50 Meter lang und 2,60 Meter breit. (3) In jeder Kaufgrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) In einer bereits belegten Grabstelle darf ein weiterer Sarg erst nach Ablauf der Ruhezeit bestattet werden. Zusätzlich zu einer Erdbestattung darf eine Urne beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der Urne gewährleistet ist.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 10

§ 20 Urnenkaufgrabstätten

Urnenkaufgrabstätten

(1) Urnenkaufgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Urnenkaufgrabstätten werden an der von der Stadt Seesen bestimmten Stelle vergeben und darüber in der Regel der Reihe nach nebeneinander. (2) Urnenkaufgrabstätten bestehen aus einer Grabstelle. Urnenkaufgrabstätten sind in der Regel 1,00 Meter lang und 1,00 Meter breit. (3) In jeder Urnenkaufgrabstätte)dürfen bis zu zwei Urnen bestattet werden.

§ 21 Rechte an Kaufgrabstätten

Rechte an Kaufgrabstätten

(1) Nutzungsrechte an Kaufgrabstätten nach § 19 und § 20 werden auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der festgesetzten Gebühr. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Bescheinigung ausgestellt. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Kaufgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen in der Grabstätte zu entscheiden und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden; bei Kaufgrabstätten mit städtischer Pflege ist das Gestaltungs- und Pflegerecht auf die Grabmale und die zulässigen Bepflanzungen begrenzt. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände für die Dauer der Nutzungszeit, sowie nicht bei Kaufgrabstände mit städtischer Pflege die Anlage und Pflege der Grabstände oder von Teilen der Grabstände von der Stadt Seesen vorgenommen wird. (4) Geht bei einer Bestattung in einem Kaufgrab die vorgeschriebene Ruhezeit nach § 17 über die Nutzungszeit hinaus, so ist das Nutzungsrecht bei jeder weiteren Bestattung so zu verlangern, dass wieder eine volle Ruhezeit entsteht. Bei einer mehrstelligen Kaufgrabstelle ist das Nutzungsrecht auch an den übrigen Grabstellen um die gleiche Zeit zu verlangern. (5) Schon bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und thisem das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Ein Vertragsexemplar oder eine beglaubigte Kopie davon soll der Stadt Seesen vorgelegt werden. Wirb bis zu seinem Ableben keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in der Rangfolge des § 8 Abs.3 BestattG auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.

Sind mehrere danach gleichrangige Angehörige vorhanden, so haben diese der Stadt Seesen gegenüber einen Nutzungsberechtigten zu benennen. Kommt unter mehreren gleichrangigen Angehörigen keine Einigung zustande, ist die Stadt Seesen befugt, innerhalb der einzelnen Gruppe dem Ältesten das Nutzungsrecht zu übertragen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 11

Sind Angehörige im Sinne des § 8 Abs.3 BestattG nicht vorhanden und auch sonst keine Erben oder anderen Personen zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit, erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Rechte an einem Kaufrag dürfen nicht gepfändet und nicht verpfändet werden. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung von Gebühren erfolgt in diesen Fällen nicht.

Ist die Nutzungszeit abgelaufen, kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die Dauer einer vollen Nutzungszeit wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auch für einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch für ein Jahr, wiedererworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung des Nutzungsrechts besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte, nicht jedoch für einzelne Grabstellen erneuert werden.

Der Antrag auf Wiederverleihung des Nutzungsrechts muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit gestellt sein. Wird nach Ablauf der Nutzungszeit die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nicht fristgerecht beantragt, so kann die Stadt Seesen über die Grabstätte verfügen.

§ 22 Urnengemeinschaftsgrabstätten

Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen. Diese sind als Rasenfläche gestaltet und mit einem Gemeinschaftsgrabmal versehen; eine individuelle Kennzeichnung der Lage der einzelnen Grabstellen erfolgt nicht. Urnenbeisetzungen in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgen der Reihe nach und ohne Anspruch auf eine bestimmte Lage innerhalb der Gemeinschaftsgrabstätte. Die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte kann auf Wunsch der Hinterbliebenen im Beisein von Angehörigen durchgeführt werden. (2) Urnengemeinschaftsgrabstätten erhalten jeweils ein Gemeinschaftsgrabmal, an dem für die Dauer der Ruhefrist der einzelnen Urnenbestattungen auf Wunsch der Angehörigen der Reihe nach Namenstafeln angebracht werden. Die Namenstafeln enthalten Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen. Die Beschaffung und Anbringung der Namenstafeln erfolgt durch die Stadt Seesen. (3) Die Ablage von individuellem Grabschmuck (Trauergestecken, Blumenschalen, Grablichtern etc.) ist nur auf einer davon vorgesehenen gemeinschaftlichen Ablagefläche am Gemeinschaftsgrabmal zulässig. Die Stadt Seesen ist berechtigt, außerhalb dieser gemeinschaftlichen Ablagefläche abgelegten Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen. (4) Die Gestaltung und Unterhaltung der gesamten Grabanlage einschließlich des Gemeinschaftsgrabmals und der daran angebrachten Namensschilder obliegt ausschließlich der Stadt Seesen. Die Veränderung der Grabanlage durch Anpflanzungen oder die Anlage von Grabbeeten, das Aufstellen von Pflanzschalen und sonstigem Grabschmuck auf der Rasenfläche, das Anbringen zusätzlicher Schilder am Gemeinschaftsgrabmal oder sonstige Maßnahmen durch Nutzungsberechtigte ist nicht gestattet. Das Nutzungsrecht be

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 12

schränkt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstätte für eine Bestattung für die Dauer der Ruhezeit zu nutzen. Darüber hinaus werden an Grabstellen in Urnengemeinschaftsgrabstätten keine Rechte verliehen. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

§ 23 Anonyme Urnengrabstätten

Anonyme Urnengrabstätten

(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen ohne individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstellen. Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Trauergemeinde und der öffentlichkeit staat. (2) Die Gestaltung und Unterhaltung der gesamten Grabanlage obliegt ausschließlich der Stadt Seesen. Die Veränderung der Grabanlage durch Anpflanzungen, Grabschmuck oder sonstige Maßnahmen durch Nutzungsberechtigte ist nicht gestattet. Das Nutzungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstände für eine Bestattung für die Dauer der Ruhezeit zu nutzen. Darüber hinaus werden an Anonymen Urnengrabstätten keine Rechte verliehen. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich. (3) Eine Bestattung in einer anonymen Urnengrabstätte findet nurstatt, wenn sie dem Wunsch des oder der Verstorbenen entspricht. Zum Nachweis dieseres Wunsches genugt in der Regel die Erklärung desjenigen, der die Gebühr für die Bestattung bezahlt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 25 Wahlmöglichkeit

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhofen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wahren. Wird von dieser Wahl-möglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Bestattung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 13

§ 26 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die Gestaltung der Grabstätten abgesehen von den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen des § 23 und den Regelungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 6 keinen Einschränkungen. (2) Bei Reihengräbern und Kaufgräbern für Erdbestattungen ist eine Abdeckung durch Grabmale, Grabplatten, Trittsteine, Randeinfassungen und luft- und wasserundurchlassige Bekiesungen insgesamt nur bis zu einem Drittel der Fläche der Grabstätte zulässig. Kiesabdeckungen, bei denen die Luft- und Wasserdurchlüssigkeit gewährleistet ist, sind unbegrenzt zulässig. (3) Bei Urnenkaufgrabstätten sind Grabplatten und Kiesabdeckungen unbegrenzt zulässig. (4) Grabhügel und Einfassungselemente)dürfen nicht hoher als 15 cm sein. Einfassungselemente)dürfen nicht hoher als 10 cm sein. (5) Einzunungen sind nur aus Naturstein oder gegossenem oder geschmiedetem Metall zulässig. Einzunungen dürfen nicht hoher als 60 cm sein. (6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen oder sonstigen großwüchsigen Gehölzen bepflanzt werden. Im Übrigen dürfen die Grabstätten nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Einfassungshecken dürfen nicht hoher als 60 cm sein und sind regelmäßig zu schneiden und zu pflegen.

§ 27 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)

(1) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabstätten in ihrer Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen die Grabstätten in Rasenflächen, die unmittelbar bis an die Grabmale bzw. Grabbeete heranreichen. Es dürfen die nach § 28 für die jeweiligen Grabstätten zulässigen Grabmale erreicht werden. (3) Bei Grabstätten mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) ist unmittelbar vor dem Grabmal die Anlage von Grabbeeten ohne Hügel zulässig. Die Grabbeete (einschließlich eventueller Einfassungen) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiben:

a) bei Reihengräbern für Erdbestattung: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m, b) bei einstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m, c) bei mehrstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

soweit nur ein Grabmal für alle Grabstellen errichtet wird:

Breite 1,35 m, Länge 0,50 m,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 14

soweit die einzelnen Grabstellen einzelne Grabmale je Grabstelle erhalten: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m,

d) bei Urnenkaufgrabstätten mit teilweiser städtischer Pflege: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m.

Die Breite der Grabbeete wird parallel zur Schriftfront der Grabmale, die Länge der Grabbeete wird senkrecht zur Schriftfront der Grabmale gemessen.

Die Grabmale und Grabbeete sind von den Gestaltungs- und Pflegeberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu unterhalten und zu pflegen, die umliegenden Rasenflächen werden von der Stadt Seesen gepflegt.

Die Grabbeete sind so zu gestalten, dass die Pflege der umgebenden Rasenflächen durch die Stadt Seesen nicht erschwert wird und benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden. Kiesflächen und Einzäunungen sowie eine Bepflanzung der Grabbeete mit Bäumen oder sonstigen großwüchsigen Gehölzen sind nicht zulässig.

Eine Abdeckung der Grabbeete mit Grabplatten oder eine Einfassung der Grabbeete durch Rasenbegrenzungssteine ist zulässig, wenn Grabplatten bzw. Einfassungssteine mit ebener Oberfläche verwendet werden, die höhengleich, erdbündig und fest in das umgebende Erdreich eingebaut werden und das vorhandene Geländeniveau an keiner Stelle überragen. Die Stadt Seesen ist berechtigt, Grabplatten oder Rasenbegrenzungssteine, die nicht erdbündig, höhengleich und fest in das Erdreich eingebaut sind, entschädigungslos zu entfernen.

Sonstiges Grabzubehör (Blumenschalen, Vasen, Laternen, Figuren etc.) darf sich auf den Grabbeeten nur in der Zeit vom 20. Oktober bis zum 15. März befinden. Außerhalb dieser Zeit ist die Stadt Seesen berechtigt, sonstiges Grabzubehör entschädigungslos zu entfernen.

(4) Bei Urnenkaufgrabstätten mit kompletter städtischer Pflege (Namensplatten) sind lediglich die nach § 29 Absatz 3)f) zulässigen liegenden, in die Erdoberfläche eingelassenen Grabmale zulässig. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt Seesen als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Zusätzliche Bepflanzungen, Grabeinfassungen, Grabplatten, Kiesflächen, Trittsteine, Einzäunungen und Einfassungshecken sind nicht zulässig. Grabschmuck (Blumen, Kränze und dergleichen) darf sich auf diesen Grabstätten nur in der Zeit vom 20. Oktober bis zum 15. März befinden. Außerhalb dieser Zeit ist die Stadt Seesen berechtigt, Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen.

VI. Grabmale

§ 28 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung abgesehen von den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen des § 24 und den Einschränkungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 4 keinen Einschränkungen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 15

(3) Stehende Grabmale sind nur mit folgenden Höchstmaßen zulässig:

a) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: Höhe 0,90 m, Breite 0,70 m, b) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m, c) bei einstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen: Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m, d) bei mehrstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

soweit nur ein Grabmal für alle Grabstellen errichtet wird:

Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m,

soweit die einzelnen Grabstellen einzelne Grabmale je Grabstelle erhalten:

Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m,

e) bei Urnenkaufgrabstätten:

Höhe 0,90 m, Breite 0,70 m.

Liegende Grabmale sind höchstens bis zu einem Drittel der Fläche der Grabstätte zulässig.

§ 29 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)

(1) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (3) Grabmale sind nur in folgender Ausführung und mit folgenden HöchstmaBen zulässig:

a) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:

  1. stehende Grabmale Höhe 0,70 m, Breite 0,40 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,30 m, Lange 0,40 m,

b) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,00 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,40 m, Lange 0,50 m,

c) bei einstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,00 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,40 m, Lange 0,50 m,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 16

d) bei mehrstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

soweit nur ein Grabmal für alle Grabstellen errichtet wird:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,10 m, Breite 1,35 m,
  2. liegende Grabmale Breite 1,00 m, Lange 0,80 m,

soweit die einzelnen Grabstellen einzelne Grabmale je Grabstelle erhalten:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,00 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,40 m, Lange 0,50 m,

e) bei Urnenkaufgrabstätten mit teilweiser städtischer Pflege:

  1. stehende Grabmale Höhe 0,90 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,30 m, Lange 0,40 m,

f) bei Urnenkaufgrabstätten mit kompletter städtischer Pflege

  1. stehende Grabmale sind nicht zulässig,
  2. liegende, in die Erdoberfläche eingelassene Grabmale mit einer Breite von 0,50 m und einer Länge von 0,40 m sowie mit einer Mindeststärke von 5 cm, die das vorhandene Geländniveau an keiner Stelle überragen.

Die gleichzeitige Errichtung eines stehenden und eines liegenden Grabmales ist nicht zulässig.

§ 30 Genehmigungserfordernis

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede wesentliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Seesen. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale beantragt werden.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für provisorische Grabmale, welche nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Diese sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, sowie der Fundamentierung, b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung von sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen Genehmigung der Stadt Seesen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 31 Verwendung von Natursteinen

Verwendung von Natursteinen

Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn

  1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 17

oder

  1. ein Nachweis vorliegt, dass die Waren unter Beachtung des Übereinkommens nach Nr. 1 gewonnen und hergestellt worden sind. Der Nachweis ist zu führen durch ein Zertifikat einer unabhängigen Stelle oder Vereinigung, die sich für die Beachtung des Übereinkommens nach Nr. 1 einsetzt. Als Nachweis gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  2. Fair Stone

  3. IGEP

  4. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN

  5. Xertifix

Die Stadt Seesen kann gleichwertige Erklärungen geeigneter Stellen oder Vereinigungen zulassen. Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. über einschlagige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen be-teiligt ist,
  3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
  4. erklart, dass sie sich über das Fehlen schlimmer Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

§ 32 Fundamentierung und Befestigung

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstellen nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Stadt Seesen kann überprüfen, ob die nach Absatz 1 erforderliche Fundamentierung und Befestigung ausgeführrt worden ist und bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung eine unverzügliche Beseitigung bestehender Mängel verlangen.

§ 33 Unterhaltung der Grabmale

Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten derjenige, der das Gestaltungs- und Pflegerecht besitzt, bei Kaufgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 18

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge oder wenn die für die Unterhaltung Verantwortlichen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Stadt Seesen berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Seesen nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Seesen berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Seesen ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt anstelle der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch das Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.

§ 34 Entfernung der Grabmale

Entfernung der Grabmale

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschiet das nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so ist die Stadt Seesen berechtigt, die Grabstände abzuräumen und einzuebnen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gehen nach Ablauf der Dreimonatsfrist entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Seesen über. (2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts kann die Stadt Seesen auf Antrag und auf Kosten des Antragstellers Grabstätten einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfern. Antragsberechtigt ist bei Reihengrabstätten derjenige, der das Gestaltungs- und Pflegerecht besitzt, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Ansprüche zur Herausgabe von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sind bei der Antragstellung geltend zu machen, andernfalls gehen diese Sachen mit der Einebnung entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Seesen über. (3) Die Stadt Seesen ist berechtigt, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Genehmigung oder abweichend von einer erteilen Genehmigung erreicht wurden, einen Monat nach Benachrichtigung der jeweiligen Verantwortlichen auf deren Kosten entfern zu halten. Die entfern den Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen in diesen Fällen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Seesen über.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 35 Allgemeines

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung unter Beachtung der Regelungen dieser Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Bestimmungen herzu-

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 19

richten und bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. bis zum Ablauf des Nutzungsrechts ständig zu pflegen.

(2) Für die Herrichtung und Pflege ist bei Reihengrabstätten der Inhaber des Gestaltungs- und Pflegerechts, bei Kaufgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die danach Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen, oder einen nach § 7 zugelassenen Gewerbebetrieb mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (5) Bodensenkungen sind infolge der Bestattungen auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt Seesen. Bodensenkungen auf den Grabstätten sind von den Gestaltungs- und Pflegeberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu beseitigen, sowie nicht die Pflege der Grabstätte der Stadt Seesen obliegt.

§ 36 Vernachlässigung

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der für die Grabstätte Verantwortliche (§ 33 Absatz 2 Satz 1), auf schriftliche Aufforderung der Stadt Seesen die Grabstätte innerhalb von drei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt es, wenn die Aufforderung öffentlichbekanntgemacht wird oder an der Grabstätte ein Hinweis mit der Aufforderung, sich mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen in Verbindung zu setzen, angebracht wird. (2) Bleibt die Aufforderung nach Absatz 1 innerhalb der Frist von drei Monaten unbeachtet, kann die Stadt Seesen die Grabstände abräumen, einebnen und mit Rasen einsaen, sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen. (3) Das Nutzungsrecht an einer Kaufgrabstätte kann ohne Entscheidigung aufgehoben werden, wenn der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Herrichtung und Pflege der Grabstätte trotze einer entsprechenden Aufforderung nach Absatz 1 nicht nachkommen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 37 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei belegten Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt wurde, richtet sich die Ruhezeit nach den bisher geltenden Vorschriften. Bei einer Verlängerung der Ruhezeit solcher Grabstätten gelten die Ruhefristen nach dieser Satzung.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 20

(2) Soweit vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits Rechte an Tiefengräbern (Wahlgrabstätten für die Beisetzung von zwei Särgen übereinander), Rechte an Urnenwahlgrabstätten für die Bestattung von mehr als zwei Urnen in einer Grabstätte oder Rechte für die zusätzliche Bestattung einer Urne in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen vergeben wurden, bleiben diese unberührt. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 38 Haftung

Haftung

Die Stadt Seesen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Seesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 39 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen zu entrichten.

§ 40 Ausnahmen

Ausnahmen

In Fällen nicht beabsichtigter Härte kann die Stadt im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig in Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig den Geboten oder Verboten des § 6 dieser Satzung (Verhalten auf dem Friedhof) zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 42 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Seesen vom 17.12.2014 außer Kraft.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 21

Seesen, den 19.03.2026

Der Bürgermeister

img-0.jpeg

Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche).

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Seesen im Sinne des § 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Seesen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. (3) Soweit Grabstätten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, kann die Stadt Seesen zulassen, dass auf den städtischen Friedhöfen auch Verstorbene bestattet werden, die nicht Einwohner der Stadt Seesen waren.

Paragraph 03

Benutzungszwang

Innerhalb des Stadtgebietes müssen Leichen und Aschen grundsätzlich auf den städtischen Friedhöfen oder den zugelassenen nichtstädtischen Friedhöfen bestattet werden.

Paragraph 04

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder Friedhofsteil seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (3) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. Betriff die Schliebung oder Entwidmung einzelnne Kaufgrab

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 3

stätten, sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten, sofern deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, außerdem schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Soweit durch die Schliebung oder Entwidmung Rechte auf Beisetzungen in unbelegten Kaufgrabstätten erloschen, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Kaufgrabstätten zur Verfugung zu stellen. (5) Soweit im Zeitpunkt der Entwidmung von Friedhofen oder Friedhofsteilen die Ruhezeiten von Grabstätten noch nicht abgelaufen sind, sind die in den betreffenden Grabstätten Bestatteten für die Dauer der restlichen Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Seesen in andere, gleichartige Grabstätten umzubetten. (6) Die Ersatzgrabstätten nach Absatz 4 und 5 sind von der Stadt Seesen auf Kosten der Stadt in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzkaufgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Seesen kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und anderen Fortbewegungsmitteln zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Stadt Seesen, sowie Fahrzeuge der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, sind hiervon ausgenommen, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 4

g) zu lärmen und zu speilen, h) Hunde nicht angeleit zu führen.

Die Stadt Seesen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.

Paragraph 07

Gewerbetreibende

(1) Gewerbetriebende (Bestattungsunternehmer, Steinmetze, Bildhauer, Gartner und sonstige Gewerbetriebende) müssen die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf den Friedhofen notwendige Sachkunde besitzen und in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sein. Gewerbetriebende haben der Stadt die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. (2) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Niedersachsen abgewickelt werden. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 2 c) nur während den von der Stadt Seesen festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie niemanden behindern. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum oder Abfall ablagern. Gewerbliche Werkzeuge und Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetriebenden, die trot schriftlicher Mahnung gegen die Regelungen der Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen verstoßen, kann die Stadt Seesen die Tätigkeit auf den Friedhofen auf Zeit oder auf Dauer untersagen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 5

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

Allgemeines

(1) Mit Leichen und Aschen darf nur so verfahren werden, dass die Wurde der Verstorbenen nicht verletzt wird. (2) Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gefährdet werden. Insbesondere ist auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit Rücksicht zunehmen und darauf zu achten, dass die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die Strafrechtspflege nicht beeinträchtigt wird.

Paragraph 09

Anmeldung und Terminbestimmung

(1) Trauerfeiern, Bestattungen und die Nutzung der Friedhofskapellen sind unter Vorlage der Bestattungsunterlagen mindestens zwei Arbeitstage vorher bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen anzumelden. Wirde eine Bestattung in einer vorher erworbenen Kaufgrabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen montags bis freitags. Den Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung setzen die Stadt fest. Der Zeitpunkt einer Urnenbeisetzung wird erst nach der Einänderung festgesetzt. Soweit es der Betrieb zulässst, werden bei der Terminbestimmung die Wünsche der Hinterbliebenen berücksichtigt. (3) Wollen an einer Bestattung keine Angehörigen teilnehmen oder erschinen die Angehörigen nicht zu der festgesetzten Zeit, so wird die Bestattung ohne weiteres von der Stadt Seesen vorgenommen.

Paragraph 10

Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen geschlossen und feuchtigkeitshemmend sein. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (3) Särge für Erdbestattungen)dürfen nicht länger als 2,05 Meter, nicht breiter als 0,70 Meter und nicht hoher als 0,70 Meter sein. Sind in Einzelfällen größere Säre erforderlich, kann die Stadt Seesen Ausnahmen zulassen; die Zustimmung der Stadt ist in diesen Fällen bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Aschekapseeln, die mit einer Überurne bis zu einer Gröbe von (23 \times 32) cm umkleidet werden konnen. Bei Urnen, die diese Abmessungen überschreiben, ist die vorherige Zustimmung der Stadt einzuholen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 6

Paragraph 11

Einlieferung der Särge

(1) Leichen werden nur innerhalb der von der Stadt bestimmten Zeiten angenommen. Sie müssen ordnungsgemäß eingesagt sein und dürfen nicht konserviert sein. (2) Sind Personen an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit verstorben, so müssen die Särge vor der Einlieferung entsprechend besonderss gekennzeichnet werden. (3) Die Bekleidung der Leichen muss aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen. (4) Wertgegenstände sollen den Leichen nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt nicht.

Paragraph 12

Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen und in Begleitung einer Aufsichtsperson betreten werden. (2) Die Leichen werden in verschlossenen Särgen in den Leichenhallen aufbewahrt. Am Fußende des Sarges muss eine Karte mit den Personalien des oder der Verstorbenen angebracht sein. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, durren in den Leichenhallen untergestellte Säre auf Wunsch der nachsten Angehörigen vom zuständigen Bestattungsinstitut oder durch das Friedhofspersonal geöffnet werden. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen nach Möglichkeit in einem besonderen Raum der Leichenhallen aufgestellt werden. Der Zutritt zu dieserem Raum und die Besichtigung der Leichen ist nicht gestattet.

Paragraph 13

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern konnen in den Friedhofskapellen oder am Grab abgehalten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen, hygienischen oder sonstigen Bedenken bestehen, durren die Friedhofkapellen für die Durchführung einer stillen Abschiednahme am offenen Sarg genutzt werden. In thisem Fall durren die Säre auf Wunsch der nachsten Angehörigen für die Dauer der Abschiednahme vom zuständigen Bestattungsinstitut geöffnet werden. Die Tur der Friedhofkapelle ist während einer Abschiednahme am offenen Sarg geschlossen zu halten.

Für den Transport des Sarges von der Leichenhalle in die Friedhofskapelle und zurück ist das Bestattungsunternehmen zuständig. Der Sarg ist während des Transportes zu verschließen. Die Verantwortung für die Aufsicht und das Verschließen der Friedhofskapelle und der Leichenhalle liegt beim Bestattungsunternehmen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 7

Erfolgt eine stille Abschiednahme am offenen Sarg im zeitlichen Zusammenhang mit einer Trauerfeier, ist der Sarg spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Das jeweilige Bestattungsunternehmen ist damit verantwortlich, dass die Friedhofkapellen nach der Durchführung einer Trauerfeier oder einer Abschiednahme am offenen Sarg besenrein hinterlassen werden. (4) Die Benutzung der Friedhofkapellen kann untersagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

Paragraph 14

Beisetzung

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt durch die Stadt Seesen oder durch von ihr beauftragte Dritte.

Sofern dieses im Einzelfall aus Gründen der religiösen Tradition geboten ist, kann die Stadt Seesen abweichend davon zulassen, dass die Gräber nach der Bestattung in Eigenleistung der Angehörigen oder sonstiger Dritter verfüllt werden, wenn der jeweilige Verfügungsberechtigte der Grabstätte die Stadt Seesen durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung von Schadenersatzansprüchen seiner selbst, seiner Angehörigen und sonstiger Dritter, die im Zusammenhang mit den Eigenleistungen an der Grabstätte einen Schaden erleiden, freistellt.

(2) Die Überführung von Urnen und Kränzen von der Friedhofkapelle zur Grabstände und das Beisetzen von Urnen erfolgt durch die Stadt Seesen oder durch von ihr beauftragte Dritte, sowieit这点 nicht durch das jeweilige Bestattungsunternehmen erfolgt. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte der Grabstelle hat Grabzubehör, sowie erforderlich, vor dem Ausheben des Grabes zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, oder Grabzubehör durch die Stadt Seesen entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten der Stadt Seesen durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

Paragraph 15

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Regelungen, der vorherigen Zustimmung der Stadt Seesen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 8

(3) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangslaufig entstehen. (4) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Umbettungen von Leichen sind von Bestattungsunternehmen durchzuführen; die Stadt Seesen oder ein von ihr beauftragter Dritter führt ausschließlich die Erdarbeiten bis zur Sargoberkante aus. Umbettungen und Ausgrabungen von Urnen führt die Stadt Seesen oder ein von ihr beauftragter Dritter durch. Den Zeitpunkt der Umbettungen oder Ausgrabungen bestimmt die Stadt Seesen. (6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

Paragraph 16

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Seesen. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

  1. Reihengrabstätten für Erdbestattung

a) ohne städtische Pflege (für Verstorbene bis 12 Jahre) b) ohne städtische Pflege (für Verstorbene ab 12 Jahre) c) mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber)

  1. Kaufgrabstätten für Erdbestattung

a) ohne städtische Pflege b) mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber)

  1. Urnenkaufgrabstätten

a) ohne städtische Pflege b) mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) c) mit kompletter städtischer Pflege (Namensplatten)

  1. Urnengemeinschaftsgrabstätten

  2. Anonyme Urnengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Rechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die auf den einzelnen Friedhofen angebotenen Arten von Grabstätten werden so lange angeboten, wie es die Platzverhältnisse auf dem jeweiligen Friedhof zulassen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 9

Paragraph 17

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.

Paragraph 18

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabstätten eingeebnet, die Einebnung der Grabstätten ist vorher öffentlich bekanntzumachen. (2) Reihengrabstätten werden als einstellige Grabstätten vergeben. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind in der Regel 2,00 Meter lang und 1,00 Meter breit. Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr sind in der Regel 2,50 Meter lang und 1,30 Meter breit. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) An einer Reihengrabstätte hat derjenige, der die Gebühr für die Grabstätte bezahlt hat, das Recht, im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden; bei Reihengrabstätten mit städtischer Pflege ist das Gestaltungs- und Pflegerecht auf die Grabmale und die zulässigen Bepflanzungen begrenzt.

Paragraph 19

Kaufgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Kaufgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Kaufgrabstätten werden an der von der Stadt Seesen bestimmten Stelle vergeben und zwar in der Regel der Reihe nach nebeneinander. (2) Kaufgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Einzelkaufgrabstätten sind in der Regel 2,50 Meter lang und 1,30 Meter breit, Doppelkaufgrabstätten sind in der Regel 2,50 Meter lang und 2,60 Meter breit. (3) In jeder Kaufgrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) In einer bereits belegten Grabstelle darf ein weiterer Sarg erst nach Ablauf der Ruhezeit bestattet werden. Zusätzlich zu einer Erdbestattung darf eine Urne beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der Urne gewährleistet ist.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 10

Paragraph 20

Urnenkaufgrabstätten

(1) Urnenkaufgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Urnenkaufgrabstätten werden an der von der Stadt Seesen bestimmten Stelle vergeben und darüber in der Regel der Reihe nach nebeneinander. (2) Urnenkaufgrabstätten bestehen aus einer Grabstelle. Urnenkaufgrabstätten sind in der Regel 1,00 Meter lang und 1,00 Meter breit. (3) In jeder Urnenkaufgrabstätte)dürfen bis zu zwei Urnen bestattet werden.

Paragraph 21

Rechte an Kaufgrabstätten

(1) Nutzungsrechte an Kaufgrabstätten nach § 19 und § 20 werden auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der festgesetzten Gebühr. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Bescheinigung ausgestellt. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Kaufgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen in der Grabstätte zu entscheiden und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden; bei Kaufgrabstätten mit städtischer Pflege ist das Gestaltungs- und Pflegerecht auf die Grabmale und die zulässigen Bepflanzungen begrenzt. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände für die Dauer der Nutzungszeit, sowie nicht bei Kaufgrabstände mit städtischer Pflege die Anlage und Pflege der Grabstände oder von Teilen der Grabstände von der Stadt Seesen vorgenommen wird. (4) Geht bei einer Bestattung in einem Kaufgrab die vorgeschriebene Ruhezeit nach § 17 über die Nutzungszeit hinaus, so ist das Nutzungsrecht bei jeder weiteren Bestattung so zu verlangern, dass wieder eine volle Ruhezeit entsteht. Bei einer mehrstelligen Kaufgrabstelle ist das Nutzungsrecht auch an den übrigen Grabstellen um die gleiche Zeit zu verlangern. (5) Schon bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und thisem das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Ein Vertragsexemplar oder eine beglaubigte Kopie davon soll der Stadt Seesen vorgelegt werden. Wirb bis zu seinem Ableben keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in der Rangfolge des § 8 Abs.3 BestattG auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.

Sind mehrere danach gleichrangige Angehörige vorhanden, so haben diese der Stadt Seesen gegenüber einen Nutzungsberechtigten zu benennen. Kommt unter mehreren gleichrangigen Angehörigen keine Einigung zustande, ist die Stadt Seesen befugt, innerhalb der einzelnen Gruppe dem Ältesten das Nutzungsrecht zu übertragen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 11

Sind Angehörige im Sinne des § 8 Abs.3 BestattG nicht vorhanden und auch sonst keine Erben oder anderen Personen zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit, erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Rechte an einem Kaufrag dürfen nicht gepfändet und nicht verpfändet werden. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung von Gebühren erfolgt in diesen Fällen nicht.

Ist die Nutzungszeit abgelaufen, kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die Dauer einer vollen Nutzungszeit wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auch für einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch für ein Jahr, wiedererworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung des Nutzungsrechts besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte, nicht jedoch für einzelne Grabstellen erneuert werden.

Der Antrag auf Wiederverleihung des Nutzungsrechts muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit gestellt sein. Wird nach Ablauf der Nutzungszeit die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nicht fristgerecht beantragt, so kann die Stadt Seesen über die Grabstätte verfügen.

Paragraph 22

Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen. Diese sind als Rasenfläche gestaltet und mit einem Gemeinschaftsgrabmal versehen; eine individuelle Kennzeichnung der Lage der einzelnen Grabstellen erfolgt nicht. Urnenbeisetzungen in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgen der Reihe nach und ohne Anspruch auf eine bestimmte Lage innerhalb der Gemeinschaftsgrabstätte. Die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte kann auf Wunsch der Hinterbliebenen im Beisein von Angehörigen durchgeführt werden. (2) Urnengemeinschaftsgrabstätten erhalten jeweils ein Gemeinschaftsgrabmal, an dem für die Dauer der Ruhefrist der einzelnen Urnenbestattungen auf Wunsch der Angehörigen der Reihe nach Namenstafeln angebracht werden. Die Namenstafeln enthalten Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen. Die Beschaffung und Anbringung der Namenstafeln erfolgt durch die Stadt Seesen. (3) Die Ablage von individuellem Grabschmuck (Trauergestecken, Blumenschalen, Grablichtern etc.) ist nur auf einer davon vorgesehenen gemeinschaftlichen Ablagefläche am Gemeinschaftsgrabmal zulässig. Die Stadt Seesen ist berechtigt, außerhalb dieser gemeinschaftlichen Ablagefläche abgelegten Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen. (4) Die Gestaltung und Unterhaltung der gesamten Grabanlage einschließlich des Gemeinschaftsgrabmals und der daran angebrachten Namensschilder obliegt ausschließlich der Stadt Seesen. Die Veränderung der Grabanlage durch Anpflanzungen oder die Anlage von Grabbeeten, das Aufstellen von Pflanzschalen und sonstigem Grabschmuck auf der Rasenfläche, das Anbringen zusätzlicher Schilder am Gemeinschaftsgrabmal oder sonstige Maßnahmen durch Nutzungsberechtigte ist nicht gestattet. Das Nutzungsrecht be

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 12

schränkt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstätte für eine Bestattung für die Dauer der Ruhezeit zu nutzen. Darüber hinaus werden an Grabstellen in Urnengemeinschaftsgrabstätten keine Rechte verliehen. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Paragraph 23

Anonyme Urnengrabstätten

(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen ohne individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstellen. Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Trauergemeinde und der öffentlichkeit staat. (2) Die Gestaltung und Unterhaltung der gesamten Grabanlage obliegt ausschließlich der Stadt Seesen. Die Veränderung der Grabanlage durch Anpflanzungen, Grabschmuck oder sonstige Maßnahmen durch Nutzungsberechtigte ist nicht gestattet. Das Nutzungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstände für eine Bestattung für die Dauer der Ruhezeit zu nutzen. Darüber hinaus werden an Anonymen Urnengrabstätten keine Rechte verliehen. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich. (3) Eine Bestattung in einer anonymen Urnengrabstätte findet nurstatt, wenn sie dem Wunsch des oder der Verstorbenen entspricht. Zum Nachweis dieseres Wunsches genugt in der Regel die Erklärung desjenigen, der die Gebühr für die Bestattung bezahlt.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 24

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Paragraph 25

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhofen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wahren. Wird von dieser Wahl-möglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Bestattung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 13

Paragraph 26

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die Gestaltung der Grabstätten abgesehen von den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen des § 23 und den Regelungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 6 keinen Einschränkungen. (2) Bei Reihengräbern und Kaufgräbern für Erdbestattungen ist eine Abdeckung durch Grabmale, Grabplatten, Trittsteine, Randeinfassungen und luft- und wasserundurchlassige Bekiesungen insgesamt nur bis zu einem Drittel der Fläche der Grabstätte zulässig. Kiesabdeckungen, bei denen die Luft- und Wasserdurchlüssigkeit gewährleistet ist, sind unbegrenzt zulässig. (3) Bei Urnenkaufgrabstätten sind Grabplatten und Kiesabdeckungen unbegrenzt zulässig. (4) Grabhügel und Einfassungselemente)dürfen nicht hoher als 15 cm sein. Einfassungselemente)dürfen nicht hoher als 10 cm sein. (5) Einzunungen sind nur aus Naturstein oder gegossenem oder geschmiedetem Metall zulässig. Einzunungen dürfen nicht hoher als 60 cm sein. (6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen oder sonstigen großwüchsigen Gehölzen bepflanzt werden. Im Übrigen dürfen die Grabstätten nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Einfassungshecken dürfen nicht hoher als 60 cm sein und sind regelmäßig zu schneiden und zu pflegen.

Paragraph 27

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)

(1) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabstätten in ihrer Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen die Grabstätten in Rasenflächen, die unmittelbar bis an die Grabmale bzw. Grabbeete heranreichen. Es dürfen die nach § 28 für die jeweiligen Grabstätten zulässigen Grabmale erreicht werden. (3) Bei Grabstätten mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) ist unmittelbar vor dem Grabmal die Anlage von Grabbeeten ohne Hügel zulässig. Die Grabbeete (einschließlich eventueller Einfassungen) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiben:

a) bei Reihengräbern für Erdbestattung: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m, b) bei einstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m, c) bei mehrstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

soweit nur ein Grabmal für alle Grabstellen errichtet wird:

Breite 1,35 m, Länge 0,50 m,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 14

soweit die einzelnen Grabstellen einzelne Grabmale je Grabstelle erhalten: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m,

d) bei Urnenkaufgrabstätten mit teilweiser städtischer Pflege: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m.

Die Breite der Grabbeete wird parallel zur Schriftfront der Grabmale, die Länge der Grabbeete wird senkrecht zur Schriftfront der Grabmale gemessen.

Die Grabmale und Grabbeete sind von den Gestaltungs- und Pflegeberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu unterhalten und zu pflegen, die umliegenden Rasenflächen werden von der Stadt Seesen gepflegt.

Die Grabbeete sind so zu gestalten, dass die Pflege der umgebenden Rasenflächen durch die Stadt Seesen nicht erschwert wird und benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden. Kiesflächen und Einzäunungen sowie eine Bepflanzung der Grabbeete mit Bäumen oder sonstigen großwüchsigen Gehölzen sind nicht zulässig.

Eine Abdeckung der Grabbeete mit Grabplatten oder eine Einfassung der Grabbeete durch Rasenbegrenzungssteine ist zulässig, wenn Grabplatten bzw. Einfassungssteine mit ebener Oberfläche verwendet werden, die höhengleich, erdbündig und fest in das umgebende Erdreich eingebaut werden und das vorhandene Geländeniveau an keiner Stelle überragen. Die Stadt Seesen ist berechtigt, Grabplatten oder Rasenbegrenzungssteine, die nicht erdbündig, höhengleich und fest in das Erdreich eingebaut sind, entschädigungslos zu entfernen.

Sonstiges Grabzubehör (Blumenschalen, Vasen, Laternen, Figuren etc.) darf sich auf den Grabbeeten nur in der Zeit vom 20. Oktober bis zum 15. März befinden. Außerhalb dieser Zeit ist die Stadt Seesen berechtigt, sonstiges Grabzubehör entschädigungslos zu entfernen.

(4) Bei Urnenkaufgrabstätten mit kompletter städtischer Pflege (Namensplatten) sind lediglich die nach § 29 Absatz 3)f) zulässigen liegenden, in die Erdoberfläche eingelassenen Grabmale zulässig. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt Seesen als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Zusätzliche Bepflanzungen, Grabeinfassungen, Grabplatten, Kiesflächen, Trittsteine, Einzäunungen und Einfassungshecken sind nicht zulässig. Grabschmuck (Blumen, Kränze und dergleichen) darf sich auf diesen Grabstätten nur in der Zeit vom 20. Oktober bis zum 15. März befinden. Außerhalb dieser Zeit ist die Stadt Seesen berechtigt, Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen.

VI. Grabmale

Paragraph 28

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung abgesehen von den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen des § 24 und den Einschränkungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 4 keinen Einschränkungen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 15

(3) Stehende Grabmale sind nur mit folgenden Höchstmaßen zulässig:

a) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: Höhe 0,90 m, Breite 0,70 m, b) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m, c) bei einstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen: Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m, d) bei mehrstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

soweit nur ein Grabmal für alle Grabstellen errichtet wird:

Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m,

soweit die einzelnen Grabstellen einzelne Grabmale je Grabstelle erhalten:

Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m,

e) bei Urnenkaufgrabstätten:

Höhe 0,90 m, Breite 0,70 m.

Liegende Grabmale sind höchstens bis zu einem Drittel der Fläche der Grabstätte zulässig.

Paragraph 29

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)

(1) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (3) Grabmale sind nur in folgender Ausführung und mit folgenden HöchstmaBen zulässig:

a) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:

  1. stehende Grabmale Höhe 0,70 m, Breite 0,40 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,30 m, Lange 0,40 m,

b) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,00 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,40 m, Lange 0,50 m,

c) bei einstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,00 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,40 m, Lange 0,50 m,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 16

d) bei mehrstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

soweit nur ein Grabmal für alle Grabstellen errichtet wird:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,10 m, Breite 1,35 m,
  2. liegende Grabmale Breite 1,00 m, Lange 0,80 m,

soweit die einzelnen Grabstellen einzelne Grabmale je Grabstelle erhalten:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,00 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,40 m, Lange 0,50 m,

e) bei Urnenkaufgrabstätten mit teilweiser städtischer Pflege:

  1. stehende Grabmale Höhe 0,90 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,30 m, Lange 0,40 m,

f) bei Urnenkaufgrabstätten mit kompletter städtischer Pflege

  1. stehende Grabmale sind nicht zulässig,
  2. liegende, in die Erdoberfläche eingelassene Grabmale mit einer Breite von 0,50 m und einer Länge von 0,40 m sowie mit einer Mindeststärke von 5 cm, die das vorhandene Geländniveau an keiner Stelle überragen.

Die gleichzeitige Errichtung eines stehenden und eines liegenden Grabmales ist nicht zulässig.

Paragraph 30

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede wesentliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Seesen. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale beantragt werden.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für provisorische Grabmale, welche nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Diese sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, sowie der Fundamentierung, b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung von sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen Genehmigung der Stadt Seesen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Paragraph 31

Verwendung von Natursteinen

Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn

  1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 17

oder

  1. ein Nachweis vorliegt, dass die Waren unter Beachtung des Übereinkommens nach Nr. 1 gewonnen und hergestellt worden sind. Der Nachweis ist zu führen durch ein Zertifikat einer unabhängigen Stelle oder Vereinigung, die sich für die Beachtung des Übereinkommens nach Nr. 1 einsetzt. Als Nachweis gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  2. Fair Stone

  3. IGEP

  4. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN

  5. Xertifix

Die Stadt Seesen kann gleichwertige Erklärungen geeigneter Stellen oder Vereinigungen zulassen. Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. über einschlagige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen be-teiligt ist,
  3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
  4. erklart, dass sie sich über das Fehlen schlimmer Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

Paragraph 32

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstellen nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Stadt Seesen kann überprüfen, ob die nach Absatz 1 erforderliche Fundamentierung und Befestigung ausgeführrt worden ist und bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung eine unverzügliche Beseitigung bestehender Mängel verlangen.

Paragraph 33

Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten derjenige, der das Gestaltungs- und Pflegerecht besitzt, bei Kaufgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 18

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge oder wenn die für die Unterhaltung Verantwortlichen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Stadt Seesen berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Seesen nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Seesen berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Seesen ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt anstelle der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch das Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.

Paragraph 34

Entfernung der Grabmale

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschiet das nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so ist die Stadt Seesen berechtigt, die Grabstände abzuräumen und einzuebnen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gehen nach Ablauf der Dreimonatsfrist entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Seesen über. (2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts kann die Stadt Seesen auf Antrag und auf Kosten des Antragstellers Grabstätten einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfern. Antragsberechtigt ist bei Reihengrabstätten derjenige, der das Gestaltungs- und Pflegerecht besitzt, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Ansprüche zur Herausgabe von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sind bei der Antragstellung geltend zu machen, andernfalls gehen diese Sachen mit der Einebnung entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Seesen über. (3) Die Stadt Seesen ist berechtigt, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Genehmigung oder abweichend von einer erteilen Genehmigung erreicht wurden, einen Monat nach Benachrichtigung der jeweiligen Verantwortlichen auf deren Kosten entfern zu halten. Die entfern den Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen in diesen Fällen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Seesen über.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 35

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung unter Beachtung der Regelungen dieser Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Bestimmungen herzu-

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 19

richten und bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. bis zum Ablauf des Nutzungsrechts ständig zu pflegen.

(2) Für die Herrichtung und Pflege ist bei Reihengrabstätten der Inhaber des Gestaltungs- und Pflegerechts, bei Kaufgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die danach Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen, oder einen nach § 7 zugelassenen Gewerbebetrieb mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (5) Bodensenkungen sind infolge der Bestattungen auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt Seesen. Bodensenkungen auf den Grabstätten sind von den Gestaltungs- und Pflegeberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu beseitigen, sowie nicht die Pflege der Grabstätte der Stadt Seesen obliegt.

Paragraph 36

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der für die Grabstätte Verantwortliche (§ 33 Absatz 2 Satz 1), auf schriftliche Aufforderung der Stadt Seesen die Grabstätte innerhalb von drei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt es, wenn die Aufforderung öffentlichbekanntgemacht wird oder an der Grabstätte ein Hinweis mit der Aufforderung, sich mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen in Verbindung zu setzen, angebracht wird. (2) Bleibt die Aufforderung nach Absatz 1 innerhalb der Frist von drei Monaten unbeachtet, kann die Stadt Seesen die Grabstände abräumen, einebnen und mit Rasen einsaen, sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen. (3) Das Nutzungsrecht an einer Kaufgrabstätte kann ohne Entscheidigung aufgehoben werden, wenn der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Herrichtung und Pflege der Grabstätte trotze einer entsprechenden Aufforderung nach Absatz 1 nicht nachkommen.

VIII. Schlussbestimmungen

Paragraph 37

Alte Rechte

(1) Bei belegten Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt wurde, richtet sich die Ruhezeit nach den bisher geltenden Vorschriften. Bei einer Verlängerung der Ruhezeit solcher Grabstätten gelten die Ruhefristen nach dieser Satzung.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 20

(2) Soweit vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits Rechte an Tiefengräbern (Wahlgrabstätten für die Beisetzung von zwei Särgen übereinander), Rechte an Urnenwahlgrabstätten für die Bestattung von mehr als zwei Urnen in einer Grabstätte oder Rechte für die zusätzliche Bestattung einer Urne in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen vergeben wurden, bleiben diese unberührt. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung.

Paragraph 38

Haftung

Die Stadt Seesen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Seesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Paragraph 39

Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen zu entrichten.

Paragraph 40

Ausnahmen

In Fällen nicht beabsichtigter Härte kann die Stadt im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen.

Paragraph 41

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig in Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig den Geboten oder Verboten des § 6 dieser Satzung (Verhalten auf dem Friedhof) zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

Paragraph 42

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Seesen vom 17.12.2014 außer Kraft.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 21

Seesen, den 19.03.2026

Der Bürgermeister

img-0.jpeg

Gebührenordnung

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 Allgemeines

Allgemeines

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche) werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Benutzungsgebühren erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der städtischen Friedhöfe werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2 Art und Höhe der Gebühren

Art und Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühren der Grabstätten betragen:

1.1 für Reihengräber für Erdbestattungen ohne städtische Pflege a) für Verstorbene bis zum vollendeten 12.Lebensjahr 500,00 € b) für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 1.780,00 € 1.2 für Reihengräber für Erdbestattungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) 2.650,00 € 2.1 für Kaufgräber für Erdbestattungen ohne städtische Pflege a) je Grabstelle 2.433,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 81,10 € 2.2 für Kaufgräber für Erdbestattungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) a) je Grabstelle 3.499,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 116,83 € 3.1 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen ohne städtische Pflege a) je Grabstelle 967,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 48,35 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen

Seite 2

3.2 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) a) je Grabstelle 1.506,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 75,30 €

3.3 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen mit kompletter städtischer Pflege (Namensplatten) a) je Grabstelle 1.200,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 60,00 €

  1. für Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen mit städtischer Pflege je Urne 949,00 €

  2. für anonyme Urnengrabstätten mit städtischer Pflege je Urne 773,00 €

(2) Die Gebühren der Bestattungen und Beisetzungen betragen:

  1. für Erdbestattungen a) für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 200,00 € b) für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 1.055,00 €

  2. Urnenbeisetzungen je Urne 140,00 €

(3) Die Gebühren für sonstige Leistungen betragen:

  1. für die Benutzung der Friedhofskapelle während der Trauerfeier 169,00 €

  2. für die Benutzung der Friedhofskapelle während der Abschiednahme am offenen Sarg 85,00 €

  3. für Ausgrabungen a) von Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 810,00 € b) von Erdbestattungen von Verstorbenen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr 1.255,00 € c) von Urnen 176,00 €

  4. für die Nutzung des elektrisch angetriebenen Sargtransportwagens (einschließlich Bereitstellung eines städtischen Mitarbeiters als Bedienungspersonal) auf dem Friedhof Seesen je Erdbestattung 88,00 €

  5. für Anfertigung, Beschriftung und Anbringung eines Namensschildes am Gemeinschaftsgrabmal einer Urnengemeinschaftsgrabstätte 298,00 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen

Seite 3

(4) Die Verwaltungsgebühren betragen:

für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals

31,00 €

(5) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der städtischen Friedhöfe notwendig werden und die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind (z.B. Portokosten für den Versand einer Urne an einen anderen Friedhof, Gebühren anderer am Verfahren beteiligter Behörden), hat der Gebührenpflichtige in tatsächlicher Höhe zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nach dieser Satzung nicht zu entrichten ist.

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen oder die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen beantragt; b) wer Nutzungsberechtigter der Grabstelle ist. (2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit und Beitreibung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme des Friedhofs, seiner Einrichtungen und der sonstigen Leistungen, b) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung. Der Gebührenpflichtige erhält einen Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 5

Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen

(1) Für Gräber im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01.07.1965 (BGBl. I S. 589) in der jeweils geltenden Fassung werden keine Gebühren erhoben.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen

Seite 4

(2) Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten nach den Vorschriften der Abgabenordnung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche) vom 17.12.2014 außer Kraft.

Seesen, den 19.03.2026

Der Bürgermeister

(Erk Homann)

img-0.jpeg

Paragraph 01

Allgemeines

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche) werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Benutzungsgebühren erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der städtischen Friedhöfe werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Verwaltungsgebühren erhoben.

Paragraph 02

Art und Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühren der Grabstätten betragen:

1.1 für Reihengräber für Erdbestattungen ohne städtische Pflege a) für Verstorbene bis zum vollendeten 12.Lebensjahr 500,00 € b) für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 1.780,00 € 1.2 für Reihengräber für Erdbestattungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) 2.650,00 € 2.1 für Kaufgräber für Erdbestattungen ohne städtische Pflege a) je Grabstelle 2.433,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 81,10 € 2.2 für Kaufgräber für Erdbestattungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) a) je Grabstelle 3.499,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 116,83 € 3.1 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen ohne städtische Pflege a) je Grabstelle 967,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 48,35 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen

Seite 2

3.2 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) a) je Grabstelle 1.506,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 75,30 €

3.3 für Kaufgräber für Urnenbeisetzungen mit kompletter städtischer Pflege (Namensplatten) a) je Grabstelle 1.200,00 € b) für die Verlängerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 60,00 €

  1. für Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen mit städtischer Pflege je Urne 949,00 €

  2. für anonyme Urnengrabstätten mit städtischer Pflege je Urne 773,00 €

(2) Die Gebühren der Bestattungen und Beisetzungen betragen:

  1. für Erdbestattungen a) für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 200,00 € b) für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 1.055,00 €

  2. Urnenbeisetzungen je Urne 140,00 €

(3) Die Gebühren für sonstige Leistungen betragen:

  1. für die Benutzung der Friedhofskapelle während der Trauerfeier 169,00 €

  2. für die Benutzung der Friedhofskapelle während der Abschiednahme am offenen Sarg 85,00 €

  3. für Ausgrabungen a) von Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 810,00 € b) von Erdbestattungen von Verstorbenen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr 1.255,00 € c) von Urnen 176,00 €

  4. für die Nutzung des elektrisch angetriebenen Sargtransportwagens (einschließlich Bereitstellung eines städtischen Mitarbeiters als Bedienungspersonal) auf dem Friedhof Seesen je Erdbestattung 88,00 €

  5. für Anfertigung, Beschriftung und Anbringung eines Namensschildes am Gemeinschaftsgrabmal einer Urnengemeinschaftsgrabstätte 298,00 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen

Seite 3

(4) Die Verwaltungsgebühren betragen:

für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals

31,00 €

(5) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der städtischen Friedhöfe notwendig werden und die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind (z.B. Portokosten für den Versand einer Urne an einen anderen Friedhof, Gebühren anderer am Verfahren beteiligter Behörden), hat der Gebührenpflichtige in tatsächlicher Höhe zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nach dieser Satzung nicht zu entrichten ist.

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen oder die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen beantragt; b) wer Nutzungsberechtigter der Grabstelle ist. (2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit und Beitreibung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme des Friedhofs, seiner Einrichtungen und der sonstigen Leistungen, b) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung. Der Gebührenpflichtige erhält einen Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 5

Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen

(1) Für Gräber im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01.07.1965 (BGBl. I S. 589) in der jeweils geltenden Fassung werden keine Gebühren erhoben.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen

Seite 4

(2) Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten nach den Vorschriften der Abgabenordnung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

Paragraph 06

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche) vom 17.12.2014 außer Kraft.

Seesen, den 19.03.2026

Der Bürgermeister

(Erk Homann)

img-0.jpeg

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

42 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche).

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Seesen im Sinne des § 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Seesen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. (3) Soweit Grabstätten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, kann die Stadt Seesen zulassen, dass auf den städtischen Friedhöfen auch Verstorbene bestattet werden, die nicht Einwohner der Stadt Seesen waren.

§ 3 Benutzungszwang

Benutzungszwang

Innerhalb des Stadtgebietes müssen Leichen und Aschen grundsätzlich auf den städtischen Friedhöfen oder den zugelassenen nichtstädtischen Friedhöfen bestattet werden.

§ 4 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder Friedhofsteil seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (3) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. Betriff die Schliebung oder Entwidmung einzelnne Kaufgrab

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 3

stätten, sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten, sofern deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, außerdem schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Soweit durch die Schliebung oder Entwidmung Rechte auf Beisetzungen in unbelegten Kaufgrabstätten erloschen, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Kaufgrabstätten zur Verfugung zu stellen. (5) Soweit im Zeitpunkt der Entwidmung von Friedhofen oder Friedhofsteilen die Ruhezeiten von Grabstätten noch nicht abgelaufen sind, sind die in den betreffenden Grabstätten Bestatteten für die Dauer der restlichen Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Seesen in andere, gleichartige Grabstätten umzubetten. (6) Die Ersatzgrabstätten nach Absatz 4 und 5 sind von der Stadt Seesen auf Kosten der Stadt in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzkaufgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Seesen kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und anderen Fortbewegungsmitteln zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Stadt Seesen, sowie Fahrzeuge der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, sind hiervon ausgenommen, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 4

g) zu lärmen und zu speilen, h) Hunde nicht angeleit zu führen.

Die Stadt Seesen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.

§ 7 Gewerbetreibende

Gewerbetreibende

(1) Gewerbetriebende (Bestattungsunternehmer, Steinmetze, Bildhauer, Gartner und sonstige Gewerbetriebende) müssen die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf den Friedhofen notwendige Sachkunde besitzen und in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sein. Gewerbetriebende haben der Stadt die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. (2) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Niedersachsen abgewickelt werden. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 2 c) nur während den von der Stadt Seesen festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie niemanden behindern. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum oder Abfall ablagern. Gewerbliche Werkzeuge und Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetriebenden, die trot schriftlicher Mahnung gegen die Regelungen der Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen verstoßen, kann die Stadt Seesen die Tätigkeit auf den Friedhofen auf Zeit oder auf Dauer untersagen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 5

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

Allgemeines

(1) Mit Leichen und Aschen darf nur so verfahren werden, dass die Wurde der Verstorbenen nicht verletzt wird. (2) Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gefährdet werden. Insbesondere ist auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit Rücksicht zunehmen und darauf zu achten, dass die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die Strafrechtspflege nicht beeinträchtigt wird.

§ 9 Anmeldung und Terminbestimmung

Anmeldung und Terminbestimmung

(1) Trauerfeiern, Bestattungen und die Nutzung der Friedhofskapellen sind unter Vorlage der Bestattungsunterlagen mindestens zwei Arbeitstage vorher bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen anzumelden. Wirde eine Bestattung in einer vorher erworbenen Kaufgrabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen montags bis freitags. Den Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung setzen die Stadt fest. Der Zeitpunkt einer Urnenbeisetzung wird erst nach der Einänderung festgesetzt. Soweit es der Betrieb zulässst, werden bei der Terminbestimmung die Wünsche der Hinterbliebenen berücksichtigt. (3) Wollen an einer Bestattung keine Angehörigen teilnehmen oder erschinen die Angehörigen nicht zu der festgesetzten Zeit, so wird die Bestattung ohne weiteres von der Stadt Seesen vorgenommen.

§ 10 Beschaffenheit der Särge und Urnen

Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen geschlossen und feuchtigkeitshemmend sein. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (3) Särge für Erdbestattungen)dürfen nicht länger als 2,05 Meter, nicht breiter als 0,70 Meter und nicht hoher als 0,70 Meter sein. Sind in Einzelfällen größere Säre erforderlich, kann die Stadt Seesen Ausnahmen zulassen; die Zustimmung der Stadt ist in diesen Fällen bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Aschekapseeln, die mit einer Überurne bis zu einer Gröbe von (23 \times 32) cm umkleidet werden konnen. Bei Urnen, die diese Abmessungen überschreiben, ist die vorherige Zustimmung der Stadt einzuholen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 6

§ 11 Einlieferung der Särge

Einlieferung der Särge

(1) Leichen werden nur innerhalb der von der Stadt bestimmten Zeiten angenommen. Sie müssen ordnungsgemäß eingesagt sein und dürfen nicht konserviert sein. (2) Sind Personen an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit verstorben, so müssen die Särge vor der Einlieferung entsprechend besonderss gekennzeichnet werden. (3) Die Bekleidung der Leichen muss aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen. (4) Wertgegenstände sollen den Leichen nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt nicht.

§ 12 Leichenhallen

Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen und in Begleitung einer Aufsichtsperson betreten werden. (2) Die Leichen werden in verschlossenen Särgen in den Leichenhallen aufbewahrt. Am Fußende des Sarges muss eine Karte mit den Personalien des oder der Verstorbenen angebracht sein. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, durren in den Leichenhallen untergestellte Säre auf Wunsch der nachsten Angehörigen vom zuständigen Bestattungsinstitut oder durch das Friedhofspersonal geöffnet werden. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen nach Möglichkeit in einem besonderen Raum der Leichenhallen aufgestellt werden. Der Zutritt zu dieserem Raum und die Besichtigung der Leichen ist nicht gestattet.

§ 13 Trauerfeiern

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern konnen in den Friedhofskapellen oder am Grab abgehalten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen, hygienischen oder sonstigen Bedenken bestehen, durren die Friedhofkapellen für die Durchführung einer stillen Abschiednahme am offenen Sarg genutzt werden. In thisem Fall durren die Säre auf Wunsch der nachsten Angehörigen für die Dauer der Abschiednahme vom zuständigen Bestattungsinstitut geöffnet werden. Die Tur der Friedhofkapelle ist während einer Abschiednahme am offenen Sarg geschlossen zu halten.

Für den Transport des Sarges von der Leichenhalle in die Friedhofskapelle und zurück ist das Bestattungsunternehmen zuständig. Der Sarg ist während des Transportes zu verschließen. Die Verantwortung für die Aufsicht und das Verschließen der Friedhofskapelle und der Leichenhalle liegt beim Bestattungsunternehmen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 7

Erfolgt eine stille Abschiednahme am offenen Sarg im zeitlichen Zusammenhang mit einer Trauerfeier, ist der Sarg spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Das jeweilige Bestattungsunternehmen ist damit verantwortlich, dass die Friedhofkapellen nach der Durchführung einer Trauerfeier oder einer Abschiednahme am offenen Sarg besenrein hinterlassen werden. (4) Die Benutzung der Friedhofkapellen kann untersagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 14 Beisetzung

Beisetzung

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt durch die Stadt Seesen oder durch von ihr beauftragte Dritte.

Sofern dieses im Einzelfall aus Gründen der religiösen Tradition geboten ist, kann die Stadt Seesen abweichend davon zulassen, dass die Gräber nach der Bestattung in Eigenleistung der Angehörigen oder sonstiger Dritter verfüllt werden, wenn der jeweilige Verfügungsberechtigte der Grabstätte die Stadt Seesen durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung von Schadenersatzansprüchen seiner selbst, seiner Angehörigen und sonstiger Dritter, die im Zusammenhang mit den Eigenleistungen an der Grabstätte einen Schaden erleiden, freistellt.

(2) Die Überführung von Urnen und Kränzen von der Friedhofkapelle zur Grabstände und das Beisetzen von Urnen erfolgt durch die Stadt Seesen oder durch von ihr beauftragte Dritte, sowieit这点 nicht durch das jeweilige Bestattungsunternehmen erfolgt. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte der Grabstelle hat Grabzubehör, sowie erforderlich, vor dem Ausheben des Grabes zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, oder Grabzubehör durch die Stadt Seesen entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten der Stadt Seesen durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 15 Ausgrabungen und Umbettungen

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Regelungen, der vorherigen Zustimmung der Stadt Seesen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 8

(3) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangslaufig entstehen. (4) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Umbettungen von Leichen sind von Bestattungsunternehmen durchzuführen; die Stadt Seesen oder ein von ihr beauftragter Dritter führt ausschließlich die Erdarbeiten bis zur Sargoberkante aus. Umbettungen und Ausgrabungen von Urnen führt die Stadt Seesen oder ein von ihr beauftragter Dritter durch. Den Zeitpunkt der Umbettungen oder Ausgrabungen bestimmt die Stadt Seesen. (6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 16 Arten der Grabstätten

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Seesen. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

  1. Reihengrabstätten für Erdbestattung

a) ohne städtische Pflege (für Verstorbene bis 12 Jahre) b) ohne städtische Pflege (für Verstorbene ab 12 Jahre) c) mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber)

  1. Kaufgrabstätten für Erdbestattung

a) ohne städtische Pflege b) mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber)

  1. Urnenkaufgrabstätten

a) ohne städtische Pflege b) mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) c) mit kompletter städtischer Pflege (Namensplatten)

  1. Urnengemeinschaftsgrabstätten

  2. Anonyme Urnengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Rechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die auf den einzelnen Friedhofen angebotenen Arten von Grabstätten werden so lange angeboten, wie es die Platzverhältnisse auf dem jeweiligen Friedhof zulassen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 9

§ 17 Ruhezeiten

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.

§ 18 Reihengrabstätten für Erdbestattungen

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabstätten eingeebnet, die Einebnung der Grabstätten ist vorher öffentlich bekanntzumachen. (2) Reihengrabstätten werden als einstellige Grabstätten vergeben. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind in der Regel 2,00 Meter lang und 1,00 Meter breit. Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr sind in der Regel 2,50 Meter lang und 1,30 Meter breit. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) An einer Reihengrabstätte hat derjenige, der die Gebühr für die Grabstätte bezahlt hat, das Recht, im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden; bei Reihengrabstätten mit städtischer Pflege ist das Gestaltungs- und Pflegerecht auf die Grabmale und die zulässigen Bepflanzungen begrenzt.

§ 19 Kaufgrabstätten für Erdbestattungen

Kaufgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Kaufgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Kaufgrabstätten werden an der von der Stadt Seesen bestimmten Stelle vergeben und zwar in der Regel der Reihe nach nebeneinander. (2) Kaufgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Einzelkaufgrabstätten sind in der Regel 2,50 Meter lang und 1,30 Meter breit, Doppelkaufgrabstätten sind in der Regel 2,50 Meter lang und 2,60 Meter breit. (3) In jeder Kaufgrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) In einer bereits belegten Grabstelle darf ein weiterer Sarg erst nach Ablauf der Ruhezeit bestattet werden. Zusätzlich zu einer Erdbestattung darf eine Urne beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der Urne gewährleistet ist.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 10

§ 20 Urnenkaufgrabstätten

Urnenkaufgrabstätten

(1) Urnenkaufgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Urnenkaufgrabstätten werden an der von der Stadt Seesen bestimmten Stelle vergeben und darüber in der Regel der Reihe nach nebeneinander. (2) Urnenkaufgrabstätten bestehen aus einer Grabstelle. Urnenkaufgrabstätten sind in der Regel 1,00 Meter lang und 1,00 Meter breit. (3) In jeder Urnenkaufgrabstätte)dürfen bis zu zwei Urnen bestattet werden.

§ 21 Rechte an Kaufgrabstätten

Rechte an Kaufgrabstätten

(1) Nutzungsrechte an Kaufgrabstätten nach § 19 und § 20 werden auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der festgesetzten Gebühr. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Bescheinigung ausgestellt. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Kaufgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen in der Grabstätte zu entscheiden und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden; bei Kaufgrabstätten mit städtischer Pflege ist das Gestaltungs- und Pflegerecht auf die Grabmale und die zulässigen Bepflanzungen begrenzt. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände für die Dauer der Nutzungszeit, sowie nicht bei Kaufgrabstände mit städtischer Pflege die Anlage und Pflege der Grabstände oder von Teilen der Grabstände von der Stadt Seesen vorgenommen wird. (4) Geht bei einer Bestattung in einem Kaufgrab die vorgeschriebene Ruhezeit nach § 17 über die Nutzungszeit hinaus, so ist das Nutzungsrecht bei jeder weiteren Bestattung so zu verlangern, dass wieder eine volle Ruhezeit entsteht. Bei einer mehrstelligen Kaufgrabstelle ist das Nutzungsrecht auch an den übrigen Grabstellen um die gleiche Zeit zu verlangern. (5) Schon bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und thisem das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Ein Vertragsexemplar oder eine beglaubigte Kopie davon soll der Stadt Seesen vorgelegt werden. Wirb bis zu seinem Ableben keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in der Rangfolge des § 8 Abs.3 BestattG auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.

Sind mehrere danach gleichrangige Angehörige vorhanden, so haben diese der Stadt Seesen gegenüber einen Nutzungsberechtigten zu benennen. Kommt unter mehreren gleichrangigen Angehörigen keine Einigung zustande, ist die Stadt Seesen befugt, innerhalb der einzelnen Gruppe dem Ältesten das Nutzungsrecht zu übertragen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 11

Sind Angehörige im Sinne des § 8 Abs.3 BestattG nicht vorhanden und auch sonst keine Erben oder anderen Personen zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit, erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Rechte an einem Kaufrag dürfen nicht gepfändet und nicht verpfändet werden. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung von Gebühren erfolgt in diesen Fällen nicht.

Ist die Nutzungszeit abgelaufen, kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die Dauer einer vollen Nutzungszeit wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auch für einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch für ein Jahr, wiedererworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung des Nutzungsrechts besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte, nicht jedoch für einzelne Grabstellen erneuert werden.

Der Antrag auf Wiederverleihung des Nutzungsrechts muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit gestellt sein. Wird nach Ablauf der Nutzungszeit die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nicht fristgerecht beantragt, so kann die Stadt Seesen über die Grabstätte verfügen.

§ 22 Urnengemeinschaftsgrabstätten

Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen. Diese sind als Rasenfläche gestaltet und mit einem Gemeinschaftsgrabmal versehen; eine individuelle Kennzeichnung der Lage der einzelnen Grabstellen erfolgt nicht. Urnenbeisetzungen in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgen der Reihe nach und ohne Anspruch auf eine bestimmte Lage innerhalb der Gemeinschaftsgrabstätte. Die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte kann auf Wunsch der Hinterbliebenen im Beisein von Angehörigen durchgeführt werden. (2) Urnengemeinschaftsgrabstätten erhalten jeweils ein Gemeinschaftsgrabmal, an dem für die Dauer der Ruhefrist der einzelnen Urnenbestattungen auf Wunsch der Angehörigen der Reihe nach Namenstafeln angebracht werden. Die Namenstafeln enthalten Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen. Die Beschaffung und Anbringung der Namenstafeln erfolgt durch die Stadt Seesen. (3) Die Ablage von individuellem Grabschmuck (Trauergestecken, Blumenschalen, Grablichtern etc.) ist nur auf einer davon vorgesehenen gemeinschaftlichen Ablagefläche am Gemeinschaftsgrabmal zulässig. Die Stadt Seesen ist berechtigt, außerhalb dieser gemeinschaftlichen Ablagefläche abgelegten Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen. (4) Die Gestaltung und Unterhaltung der gesamten Grabanlage einschließlich des Gemeinschaftsgrabmals und der daran angebrachten Namensschilder obliegt ausschließlich der Stadt Seesen. Die Veränderung der Grabanlage durch Anpflanzungen oder die Anlage von Grabbeeten, das Aufstellen von Pflanzschalen und sonstigem Grabschmuck auf der Rasenfläche, das Anbringen zusätzlicher Schilder am Gemeinschaftsgrabmal oder sonstige Maßnahmen durch Nutzungsberechtigte ist nicht gestattet. Das Nutzungsrecht be

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 12

schränkt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstätte für eine Bestattung für die Dauer der Ruhezeit zu nutzen. Darüber hinaus werden an Grabstellen in Urnengemeinschaftsgrabstätten keine Rechte verliehen. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

§ 23 Anonyme Urnengrabstätten

Anonyme Urnengrabstätten

(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen ohne individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstellen. Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Trauergemeinde und der öffentlichkeit staat. (2) Die Gestaltung und Unterhaltung der gesamten Grabanlage obliegt ausschließlich der Stadt Seesen. Die Veränderung der Grabanlage durch Anpflanzungen, Grabschmuck oder sonstige Maßnahmen durch Nutzungsberechtigte ist nicht gestattet. Das Nutzungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstände für eine Bestattung für die Dauer der Ruhezeit zu nutzen. Darüber hinaus werden an Anonymen Urnengrabstätten keine Rechte verliehen. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich. (3) Eine Bestattung in einer anonymen Urnengrabstätte findet nurstatt, wenn sie dem Wunsch des oder der Verstorbenen entspricht. Zum Nachweis dieseres Wunsches genugt in der Regel die Erklärung desjenigen, der die Gebühr für die Bestattung bezahlt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 25 Wahlmöglichkeit

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhofen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wahren. Wird von dieser Wahl-möglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Bestattung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 13

§ 26 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die Gestaltung der Grabstätten abgesehen von den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen des § 23 und den Regelungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 6 keinen Einschränkungen. (2) Bei Reihengräbern und Kaufgräbern für Erdbestattungen ist eine Abdeckung durch Grabmale, Grabplatten, Trittsteine, Randeinfassungen und luft- und wasserundurchlassige Bekiesungen insgesamt nur bis zu einem Drittel der Fläche der Grabstätte zulässig. Kiesabdeckungen, bei denen die Luft- und Wasserdurchlüssigkeit gewährleistet ist, sind unbegrenzt zulässig. (3) Bei Urnenkaufgrabstätten sind Grabplatten und Kiesabdeckungen unbegrenzt zulässig. (4) Grabhügel und Einfassungselemente)dürfen nicht hoher als 15 cm sein. Einfassungselemente)dürfen nicht hoher als 10 cm sein. (5) Einzunungen sind nur aus Naturstein oder gegossenem oder geschmiedetem Metall zulässig. Einzunungen dürfen nicht hoher als 60 cm sein. (6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen oder sonstigen großwüchsigen Gehölzen bepflanzt werden. Im Übrigen dürfen die Grabstätten nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Einfassungshecken dürfen nicht hoher als 60 cm sein und sind regelmäßig zu schneiden und zu pflegen.

§ 27 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)

(1) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabstätten in ihrer Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen die Grabstätten in Rasenflächen, die unmittelbar bis an die Grabmale bzw. Grabbeete heranreichen. Es dürfen die nach § 28 für die jeweiligen Grabstätten zulässigen Grabmale erreicht werden. (3) Bei Grabstätten mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) ist unmittelbar vor dem Grabmal die Anlage von Grabbeeten ohne Hügel zulässig. Die Grabbeete (einschließlich eventueller Einfassungen) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiben:

a) bei Reihengräbern für Erdbestattung: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m, b) bei einstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m, c) bei mehrstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

soweit nur ein Grabmal für alle Grabstellen errichtet wird:

Breite 1,35 m, Länge 0,50 m,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 14

soweit die einzelnen Grabstellen einzelne Grabmale je Grabstelle erhalten: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m,

d) bei Urnenkaufgrabstätten mit teilweiser städtischer Pflege: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m.

Die Breite der Grabbeete wird parallel zur Schriftfront der Grabmale, die Länge der Grabbeete wird senkrecht zur Schriftfront der Grabmale gemessen.

Die Grabmale und Grabbeete sind von den Gestaltungs- und Pflegeberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu unterhalten und zu pflegen, die umliegenden Rasenflächen werden von der Stadt Seesen gepflegt.

Die Grabbeete sind so zu gestalten, dass die Pflege der umgebenden Rasenflächen durch die Stadt Seesen nicht erschwert wird und benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden. Kiesflächen und Einzäunungen sowie eine Bepflanzung der Grabbeete mit Bäumen oder sonstigen großwüchsigen Gehölzen sind nicht zulässig.

Eine Abdeckung der Grabbeete mit Grabplatten oder eine Einfassung der Grabbeete durch Rasenbegrenzungssteine ist zulässig, wenn Grabplatten bzw. Einfassungssteine mit ebener Oberfläche verwendet werden, die höhengleich, erdbündig und fest in das umgebende Erdreich eingebaut werden und das vorhandene Geländeniveau an keiner Stelle überragen. Die Stadt Seesen ist berechtigt, Grabplatten oder Rasenbegrenzungssteine, die nicht erdbündig, höhengleich und fest in das Erdreich eingebaut sind, entschädigungslos zu entfernen.

Sonstiges Grabzubehör (Blumenschalen, Vasen, Laternen, Figuren etc.) darf sich auf den Grabbeeten nur in der Zeit vom 20. Oktober bis zum 15. März befinden. Außerhalb dieser Zeit ist die Stadt Seesen berechtigt, sonstiges Grabzubehör entschädigungslos zu entfernen.

(4) Bei Urnenkaufgrabstätten mit kompletter städtischer Pflege (Namensplatten) sind lediglich die nach § 29 Absatz 3)f) zulässigen liegenden, in die Erdoberfläche eingelassenen Grabmale zulässig. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt Seesen als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Zusätzliche Bepflanzungen, Grabeinfassungen, Grabplatten, Kiesflächen, Trittsteine, Einzäunungen und Einfassungshecken sind nicht zulässig. Grabschmuck (Blumen, Kränze und dergleichen) darf sich auf diesen Grabstätten nur in der Zeit vom 20. Oktober bis zum 15. März befinden. Außerhalb dieser Zeit ist die Stadt Seesen berechtigt, Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen.

VI. Grabmale

§ 28 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung abgesehen von den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen des § 24 und den Einschränkungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 4 keinen Einschränkungen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 15

(3) Stehende Grabmale sind nur mit folgenden Höchstmaßen zulässig:

a) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: Höhe 0,90 m, Breite 0,70 m, b) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m, c) bei einstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen: Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m, d) bei mehrstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

soweit nur ein Grabmal für alle Grabstellen errichtet wird:

Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m,

soweit die einzelnen Grabstellen einzelne Grabmale je Grabstelle erhalten:

Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m,

e) bei Urnenkaufgrabstätten:

Höhe 0,90 m, Breite 0,70 m.

Liegende Grabmale sind höchstens bis zu einem Drittel der Fläche der Grabstätte zulässig.

§ 29 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)

(1) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (3) Grabmale sind nur in folgender Ausführung und mit folgenden HöchstmaBen zulässig:

a) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:

  1. stehende Grabmale Höhe 0,70 m, Breite 0,40 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,30 m, Lange 0,40 m,

b) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,00 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,40 m, Lange 0,50 m,

c) bei einstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,00 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,40 m, Lange 0,50 m,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 16

d) bei mehrstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

soweit nur ein Grabmal für alle Grabstellen errichtet wird:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,10 m, Breite 1,35 m,
  2. liegende Grabmale Breite 1,00 m, Lange 0,80 m,

soweit die einzelnen Grabstellen einzelne Grabmale je Grabstelle erhalten:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,00 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,40 m, Lange 0,50 m,

e) bei Urnenkaufgrabstätten mit teilweiser städtischer Pflege:

  1. stehende Grabmale Höhe 0,90 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,30 m, Lange 0,40 m,

f) bei Urnenkaufgrabstätten mit kompletter städtischer Pflege

  1. stehende Grabmale sind nicht zulässig,
  2. liegende, in die Erdoberfläche eingelassene Grabmale mit einer Breite von 0,50 m und einer Länge von 0,40 m sowie mit einer Mindeststärke von 5 cm, die das vorhandene Geländniveau an keiner Stelle überragen.

Die gleichzeitige Errichtung eines stehenden und eines liegenden Grabmales ist nicht zulässig.

§ 30 Genehmigungserfordernis

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede wesentliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Seesen. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale beantragt werden.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für provisorische Grabmale, welche nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Diese sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, sowie der Fundamentierung, b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung von sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen Genehmigung der Stadt Seesen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 31 Verwendung von Natursteinen

Verwendung von Natursteinen

Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn

  1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 17

oder

  1. ein Nachweis vorliegt, dass die Waren unter Beachtung des Übereinkommens nach Nr. 1 gewonnen und hergestellt worden sind. Der Nachweis ist zu führen durch ein Zertifikat einer unabhängigen Stelle oder Vereinigung, die sich für die Beachtung des Übereinkommens nach Nr. 1 einsetzt. Als Nachweis gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  2. Fair Stone

  3. IGEP

  4. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN

  5. Xertifix

Die Stadt Seesen kann gleichwertige Erklärungen geeigneter Stellen oder Vereinigungen zulassen. Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. über einschlagige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen be-teiligt ist,
  3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
  4. erklart, dass sie sich über das Fehlen schlimmer Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

§ 32 Fundamentierung und Befestigung

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstellen nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Stadt Seesen kann überprüfen, ob die nach Absatz 1 erforderliche Fundamentierung und Befestigung ausgeführrt worden ist und bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung eine unverzügliche Beseitigung bestehender Mängel verlangen.

§ 33 Unterhaltung der Grabmale

Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten derjenige, der das Gestaltungs- und Pflegerecht besitzt, bei Kaufgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 18

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge oder wenn die für die Unterhaltung Verantwortlichen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Stadt Seesen berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Seesen nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Seesen berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Seesen ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt anstelle der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch das Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.

§ 34 Entfernung der Grabmale

Entfernung der Grabmale

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschiet das nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so ist die Stadt Seesen berechtigt, die Grabstände abzuräumen und einzuebnen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gehen nach Ablauf der Dreimonatsfrist entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Seesen über. (2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts kann die Stadt Seesen auf Antrag und auf Kosten des Antragstellers Grabstätten einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfern. Antragsberechtigt ist bei Reihengrabstätten derjenige, der das Gestaltungs- und Pflegerecht besitzt, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Ansprüche zur Herausgabe von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sind bei der Antragstellung geltend zu machen, andernfalls gehen diese Sachen mit der Einebnung entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Seesen über. (3) Die Stadt Seesen ist berechtigt, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Genehmigung oder abweichend von einer erteilen Genehmigung erreicht wurden, einen Monat nach Benachrichtigung der jeweiligen Verantwortlichen auf deren Kosten entfern zu halten. Die entfern den Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen in diesen Fällen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Seesen über.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 35 Allgemeines

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung unter Beachtung der Regelungen dieser Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Bestimmungen herzu-

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 19

richten und bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. bis zum Ablauf des Nutzungsrechts ständig zu pflegen.

(2) Für die Herrichtung und Pflege ist bei Reihengrabstätten der Inhaber des Gestaltungs- und Pflegerechts, bei Kaufgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die danach Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen, oder einen nach § 7 zugelassenen Gewerbebetrieb mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (5) Bodensenkungen sind infolge der Bestattungen auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt Seesen. Bodensenkungen auf den Grabstätten sind von den Gestaltungs- und Pflegeberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu beseitigen, sowie nicht die Pflege der Grabstätte der Stadt Seesen obliegt.

§ 36 Vernachlässigung

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der für die Grabstätte Verantwortliche (§ 33 Absatz 2 Satz 1), auf schriftliche Aufforderung der Stadt Seesen die Grabstätte innerhalb von drei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt es, wenn die Aufforderung öffentlichbekanntgemacht wird oder an der Grabstätte ein Hinweis mit der Aufforderung, sich mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen in Verbindung zu setzen, angebracht wird. (2) Bleibt die Aufforderung nach Absatz 1 innerhalb der Frist von drei Monaten unbeachtet, kann die Stadt Seesen die Grabstände abräumen, einebnen und mit Rasen einsaen, sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen. (3) Das Nutzungsrecht an einer Kaufgrabstätte kann ohne Entscheidigung aufgehoben werden, wenn der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Herrichtung und Pflege der Grabstätte trotze einer entsprechenden Aufforderung nach Absatz 1 nicht nachkommen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 37 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei belegten Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt wurde, richtet sich die Ruhezeit nach den bisher geltenden Vorschriften. Bei einer Verlängerung der Ruhezeit solcher Grabstätten gelten die Ruhefristen nach dieser Satzung.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 20

(2) Soweit vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits Rechte an Tiefengräbern (Wahlgrabstätten für die Beisetzung von zwei Särgen übereinander), Rechte an Urnenwahlgrabstätten für die Bestattung von mehr als zwei Urnen in einer Grabstätte oder Rechte für die zusätzliche Bestattung einer Urne in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen vergeben wurden, bleiben diese unberührt. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 38 Haftung

Haftung

Die Stadt Seesen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Seesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 39 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen zu entrichten.

§ 40 Ausnahmen

Ausnahmen

In Fällen nicht beabsichtigter Härte kann die Stadt im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig in Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig den Geboten oder Verboten des § 6 dieser Satzung (Verhalten auf dem Friedhof) zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 42 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Seesen vom 17.12.2014 außer Kraft.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 21

Seesen, den 19.03.2026

Der Bürgermeister

img-0.jpeg

Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche).

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Seesen im Sinne des § 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Seesen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. (3) Soweit Grabstätten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, kann die Stadt Seesen zulassen, dass auf den städtischen Friedhöfen auch Verstorbene bestattet werden, die nicht Einwohner der Stadt Seesen waren.

Paragraph 03

Benutzungszwang

Innerhalb des Stadtgebietes müssen Leichen und Aschen grundsätzlich auf den städtischen Friedhöfen oder den zugelassenen nichtstädtischen Friedhöfen bestattet werden.

Paragraph 04

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder Friedhofsteil seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (3) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. Betriff die Schliebung oder Entwidmung einzelnne Kaufgrab

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 3

stätten, sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten, sofern deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, außerdem schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Soweit durch die Schliebung oder Entwidmung Rechte auf Beisetzungen in unbelegten Kaufgrabstätten erloschen, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Kaufgrabstätten zur Verfugung zu stellen. (5) Soweit im Zeitpunkt der Entwidmung von Friedhofen oder Friedhofsteilen die Ruhezeiten von Grabstätten noch nicht abgelaufen sind, sind die in den betreffenden Grabstätten Bestatteten für die Dauer der restlichen Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Seesen in andere, gleichartige Grabstätten umzubetten. (6) Die Ersatzgrabstätten nach Absatz 4 und 5 sind von der Stadt Seesen auf Kosten der Stadt in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzkaufgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Seesen kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und anderen Fortbewegungsmitteln zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Stadt Seesen, sowie Fahrzeuge der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, sind hiervon ausgenommen, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 4

g) zu lärmen und zu speilen, h) Hunde nicht angeleit zu führen.

Die Stadt Seesen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.

Paragraph 07

Gewerbetreibende

(1) Gewerbetriebende (Bestattungsunternehmer, Steinmetze, Bildhauer, Gartner und sonstige Gewerbetriebende) müssen die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf den Friedhofen notwendige Sachkunde besitzen und in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sein. Gewerbetriebende haben der Stadt die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. (2) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Niedersachsen abgewickelt werden. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 2 c) nur während den von der Stadt Seesen festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie niemanden behindern. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum oder Abfall ablagern. Gewerbliche Werkzeuge und Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetriebenden, die trot schriftlicher Mahnung gegen die Regelungen der Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen verstoßen, kann die Stadt Seesen die Tätigkeit auf den Friedhofen auf Zeit oder auf Dauer untersagen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 5

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

Allgemeines

(1) Mit Leichen und Aschen darf nur so verfahren werden, dass die Wurde der Verstorbenen nicht verletzt wird. (2) Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gefährdet werden. Insbesondere ist auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit Rücksicht zunehmen und darauf zu achten, dass die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die Strafrechtspflege nicht beeinträchtigt wird.

Paragraph 09

Anmeldung und Terminbestimmung

(1) Trauerfeiern, Bestattungen und die Nutzung der Friedhofskapellen sind unter Vorlage der Bestattungsunterlagen mindestens zwei Arbeitstage vorher bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen anzumelden. Wirde eine Bestattung in einer vorher erworbenen Kaufgrabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen montags bis freitags. Den Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung setzen die Stadt fest. Der Zeitpunkt einer Urnenbeisetzung wird erst nach der Einänderung festgesetzt. Soweit es der Betrieb zulässst, werden bei der Terminbestimmung die Wünsche der Hinterbliebenen berücksichtigt. (3) Wollen an einer Bestattung keine Angehörigen teilnehmen oder erschinen die Angehörigen nicht zu der festgesetzten Zeit, so wird die Bestattung ohne weiteres von der Stadt Seesen vorgenommen.

Paragraph 10

Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen geschlossen und feuchtigkeitshemmend sein. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (3) Särge für Erdbestattungen)dürfen nicht länger als 2,05 Meter, nicht breiter als 0,70 Meter und nicht hoher als 0,70 Meter sein. Sind in Einzelfällen größere Säre erforderlich, kann die Stadt Seesen Ausnahmen zulassen; die Zustimmung der Stadt ist in diesen Fällen bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Aschekapseeln, die mit einer Überurne bis zu einer Gröbe von (23 \times 32) cm umkleidet werden konnen. Bei Urnen, die diese Abmessungen überschreiben, ist die vorherige Zustimmung der Stadt einzuholen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 6

Paragraph 11

Einlieferung der Särge

(1) Leichen werden nur innerhalb der von der Stadt bestimmten Zeiten angenommen. Sie müssen ordnungsgemäß eingesagt sein und dürfen nicht konserviert sein. (2) Sind Personen an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit verstorben, so müssen die Särge vor der Einlieferung entsprechend besonderss gekennzeichnet werden. (3) Die Bekleidung der Leichen muss aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen. (4) Wertgegenstände sollen den Leichen nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt nicht.

Paragraph 12

Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen und in Begleitung einer Aufsichtsperson betreten werden. (2) Die Leichen werden in verschlossenen Särgen in den Leichenhallen aufbewahrt. Am Fußende des Sarges muss eine Karte mit den Personalien des oder der Verstorbenen angebracht sein. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, durren in den Leichenhallen untergestellte Säre auf Wunsch der nachsten Angehörigen vom zuständigen Bestattungsinstitut oder durch das Friedhofspersonal geöffnet werden. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen nach Möglichkeit in einem besonderen Raum der Leichenhallen aufgestellt werden. Der Zutritt zu dieserem Raum und die Besichtigung der Leichen ist nicht gestattet.

Paragraph 13

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern konnen in den Friedhofskapellen oder am Grab abgehalten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen, hygienischen oder sonstigen Bedenken bestehen, durren die Friedhofkapellen für die Durchführung einer stillen Abschiednahme am offenen Sarg genutzt werden. In thisem Fall durren die Säre auf Wunsch der nachsten Angehörigen für die Dauer der Abschiednahme vom zuständigen Bestattungsinstitut geöffnet werden. Die Tur der Friedhofkapelle ist während einer Abschiednahme am offenen Sarg geschlossen zu halten.

Für den Transport des Sarges von der Leichenhalle in die Friedhofskapelle und zurück ist das Bestattungsunternehmen zuständig. Der Sarg ist während des Transportes zu verschließen. Die Verantwortung für die Aufsicht und das Verschließen der Friedhofskapelle und der Leichenhalle liegt beim Bestattungsunternehmen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 7

Erfolgt eine stille Abschiednahme am offenen Sarg im zeitlichen Zusammenhang mit einer Trauerfeier, ist der Sarg spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Das jeweilige Bestattungsunternehmen ist damit verantwortlich, dass die Friedhofkapellen nach der Durchführung einer Trauerfeier oder einer Abschiednahme am offenen Sarg besenrein hinterlassen werden. (4) Die Benutzung der Friedhofkapellen kann untersagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

Paragraph 14

Beisetzung

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt durch die Stadt Seesen oder durch von ihr beauftragte Dritte.

Sofern dieses im Einzelfall aus Gründen der religiösen Tradition geboten ist, kann die Stadt Seesen abweichend davon zulassen, dass die Gräber nach der Bestattung in Eigenleistung der Angehörigen oder sonstiger Dritter verfüllt werden, wenn der jeweilige Verfügungsberechtigte der Grabstätte die Stadt Seesen durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung von Schadenersatzansprüchen seiner selbst, seiner Angehörigen und sonstiger Dritter, die im Zusammenhang mit den Eigenleistungen an der Grabstätte einen Schaden erleiden, freistellt.

(2) Die Überführung von Urnen und Kränzen von der Friedhofkapelle zur Grabstände und das Beisetzen von Urnen erfolgt durch die Stadt Seesen oder durch von ihr beauftragte Dritte, sowieit这点 nicht durch das jeweilige Bestattungsunternehmen erfolgt. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte der Grabstelle hat Grabzubehör, sowie erforderlich, vor dem Ausheben des Grabes zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, oder Grabzubehör durch die Stadt Seesen entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten der Stadt Seesen durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

Paragraph 15

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Regelungen, der vorherigen Zustimmung der Stadt Seesen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 8

(3) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangslaufig entstehen. (4) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Umbettungen von Leichen sind von Bestattungsunternehmen durchzuführen; die Stadt Seesen oder ein von ihr beauftragter Dritter führt ausschließlich die Erdarbeiten bis zur Sargoberkante aus. Umbettungen und Ausgrabungen von Urnen führt die Stadt Seesen oder ein von ihr beauftragter Dritter durch. Den Zeitpunkt der Umbettungen oder Ausgrabungen bestimmt die Stadt Seesen. (6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

Paragraph 16

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Seesen. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

  1. Reihengrabstätten für Erdbestattung

a) ohne städtische Pflege (für Verstorbene bis 12 Jahre) b) ohne städtische Pflege (für Verstorbene ab 12 Jahre) c) mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber)

  1. Kaufgrabstätten für Erdbestattung

a) ohne städtische Pflege b) mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber)

  1. Urnenkaufgrabstätten

a) ohne städtische Pflege b) mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) c) mit kompletter städtischer Pflege (Namensplatten)

  1. Urnengemeinschaftsgrabstätten

  2. Anonyme Urnengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Rechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die auf den einzelnen Friedhofen angebotenen Arten von Grabstätten werden so lange angeboten, wie es die Platzverhältnisse auf dem jeweiligen Friedhof zulassen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 9

Paragraph 17

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.

Paragraph 18

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabstätten eingeebnet, die Einebnung der Grabstätten ist vorher öffentlich bekanntzumachen. (2) Reihengrabstätten werden als einstellige Grabstätten vergeben. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind in der Regel 2,00 Meter lang und 1,00 Meter breit. Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr sind in der Regel 2,50 Meter lang und 1,30 Meter breit. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) An einer Reihengrabstätte hat derjenige, der die Gebühr für die Grabstätte bezahlt hat, das Recht, im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden; bei Reihengrabstätten mit städtischer Pflege ist das Gestaltungs- und Pflegerecht auf die Grabmale und die zulässigen Bepflanzungen begrenzt.

Paragraph 19

Kaufgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Kaufgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Kaufgrabstätten werden an der von der Stadt Seesen bestimmten Stelle vergeben und zwar in der Regel der Reihe nach nebeneinander. (2) Kaufgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Einzelkaufgrabstätten sind in der Regel 2,50 Meter lang und 1,30 Meter breit, Doppelkaufgrabstätten sind in der Regel 2,50 Meter lang und 2,60 Meter breit. (3) In jeder Kaufgrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) In einer bereits belegten Grabstelle darf ein weiterer Sarg erst nach Ablauf der Ruhezeit bestattet werden. Zusätzlich zu einer Erdbestattung darf eine Urne beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der Urne gewährleistet ist.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 10

Paragraph 20

Urnenkaufgrabstätten

(1) Urnenkaufgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Urnenkaufgrabstätten werden an der von der Stadt Seesen bestimmten Stelle vergeben und darüber in der Regel der Reihe nach nebeneinander. (2) Urnenkaufgrabstätten bestehen aus einer Grabstelle. Urnenkaufgrabstätten sind in der Regel 1,00 Meter lang und 1,00 Meter breit. (3) In jeder Urnenkaufgrabstätte)dürfen bis zu zwei Urnen bestattet werden.

Paragraph 21

Rechte an Kaufgrabstätten

(1) Nutzungsrechte an Kaufgrabstätten nach § 19 und § 20 werden auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der festgesetzten Gebühr. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Bescheinigung ausgestellt. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Kaufgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen in der Grabstätte zu entscheiden und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden; bei Kaufgrabstätten mit städtischer Pflege ist das Gestaltungs- und Pflegerecht auf die Grabmale und die zulässigen Bepflanzungen begrenzt. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände für die Dauer der Nutzungszeit, sowie nicht bei Kaufgrabstände mit städtischer Pflege die Anlage und Pflege der Grabstände oder von Teilen der Grabstände von der Stadt Seesen vorgenommen wird. (4) Geht bei einer Bestattung in einem Kaufgrab die vorgeschriebene Ruhezeit nach § 17 über die Nutzungszeit hinaus, so ist das Nutzungsrecht bei jeder weiteren Bestattung so zu verlangern, dass wieder eine volle Ruhezeit entsteht. Bei einer mehrstelligen Kaufgrabstelle ist das Nutzungsrecht auch an den übrigen Grabstellen um die gleiche Zeit zu verlangern. (5) Schon bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und thisem das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Ein Vertragsexemplar oder eine beglaubigte Kopie davon soll der Stadt Seesen vorgelegt werden. Wirb bis zu seinem Ableben keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in der Rangfolge des § 8 Abs.3 BestattG auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.

Sind mehrere danach gleichrangige Angehörige vorhanden, so haben diese der Stadt Seesen gegenüber einen Nutzungsberechtigten zu benennen. Kommt unter mehreren gleichrangigen Angehörigen keine Einigung zustande, ist die Stadt Seesen befugt, innerhalb der einzelnen Gruppe dem Ältesten das Nutzungsrecht zu übertragen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 11

Sind Angehörige im Sinne des § 8 Abs.3 BestattG nicht vorhanden und auch sonst keine Erben oder anderen Personen zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit, erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Rechte an einem Kaufrag dürfen nicht gepfändet und nicht verpfändet werden. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung von Gebühren erfolgt in diesen Fällen nicht.

Ist die Nutzungszeit abgelaufen, kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die Dauer einer vollen Nutzungszeit wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auch für einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch für ein Jahr, wiedererworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung des Nutzungsrechts besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte, nicht jedoch für einzelne Grabstellen erneuert werden.

Der Antrag auf Wiederverleihung des Nutzungsrechts muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit gestellt sein. Wird nach Ablauf der Nutzungszeit die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nicht fristgerecht beantragt, so kann die Stadt Seesen über die Grabstätte verfügen.

Paragraph 22

Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen. Diese sind als Rasenfläche gestaltet und mit einem Gemeinschaftsgrabmal versehen; eine individuelle Kennzeichnung der Lage der einzelnen Grabstellen erfolgt nicht. Urnenbeisetzungen in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgen der Reihe nach und ohne Anspruch auf eine bestimmte Lage innerhalb der Gemeinschaftsgrabstätte. Die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte kann auf Wunsch der Hinterbliebenen im Beisein von Angehörigen durchgeführt werden. (2) Urnengemeinschaftsgrabstätten erhalten jeweils ein Gemeinschaftsgrabmal, an dem für die Dauer der Ruhefrist der einzelnen Urnenbestattungen auf Wunsch der Angehörigen der Reihe nach Namenstafeln angebracht werden. Die Namenstafeln enthalten Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen. Die Beschaffung und Anbringung der Namenstafeln erfolgt durch die Stadt Seesen. (3) Die Ablage von individuellem Grabschmuck (Trauergestecken, Blumenschalen, Grablichtern etc.) ist nur auf einer davon vorgesehenen gemeinschaftlichen Ablagefläche am Gemeinschaftsgrabmal zulässig. Die Stadt Seesen ist berechtigt, außerhalb dieser gemeinschaftlichen Ablagefläche abgelegten Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen. (4) Die Gestaltung und Unterhaltung der gesamten Grabanlage einschließlich des Gemeinschaftsgrabmals und der daran angebrachten Namensschilder obliegt ausschließlich der Stadt Seesen. Die Veränderung der Grabanlage durch Anpflanzungen oder die Anlage von Grabbeeten, das Aufstellen von Pflanzschalen und sonstigem Grabschmuck auf der Rasenfläche, das Anbringen zusätzlicher Schilder am Gemeinschaftsgrabmal oder sonstige Maßnahmen durch Nutzungsberechtigte ist nicht gestattet. Das Nutzungsrecht be

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 12

schränkt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstätte für eine Bestattung für die Dauer der Ruhezeit zu nutzen. Darüber hinaus werden an Grabstellen in Urnengemeinschaftsgrabstätten keine Rechte verliehen. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Paragraph 23

Anonyme Urnengrabstätten

(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen ohne individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstellen. Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Trauergemeinde und der öffentlichkeit staat. (2) Die Gestaltung und Unterhaltung der gesamten Grabanlage obliegt ausschließlich der Stadt Seesen. Die Veränderung der Grabanlage durch Anpflanzungen, Grabschmuck oder sonstige Maßnahmen durch Nutzungsberechtigte ist nicht gestattet. Das Nutzungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstände für eine Bestattung für die Dauer der Ruhezeit zu nutzen. Darüber hinaus werden an Anonymen Urnengrabstätten keine Rechte verliehen. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich. (3) Eine Bestattung in einer anonymen Urnengrabstätte findet nurstatt, wenn sie dem Wunsch des oder der Verstorbenen entspricht. Zum Nachweis dieseres Wunsches genugt in der Regel die Erklärung desjenigen, der die Gebühr für die Bestattung bezahlt.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 24

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Paragraph 25

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhofen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wahren. Wird von dieser Wahl-möglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Bestattung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 13

Paragraph 26

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die Gestaltung der Grabstätten abgesehen von den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen des § 23 und den Regelungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 6 keinen Einschränkungen. (2) Bei Reihengräbern und Kaufgräbern für Erdbestattungen ist eine Abdeckung durch Grabmale, Grabplatten, Trittsteine, Randeinfassungen und luft- und wasserundurchlassige Bekiesungen insgesamt nur bis zu einem Drittel der Fläche der Grabstätte zulässig. Kiesabdeckungen, bei denen die Luft- und Wasserdurchlüssigkeit gewährleistet ist, sind unbegrenzt zulässig. (3) Bei Urnenkaufgrabstätten sind Grabplatten und Kiesabdeckungen unbegrenzt zulässig. (4) Grabhügel und Einfassungselemente)dürfen nicht hoher als 15 cm sein. Einfassungselemente)dürfen nicht hoher als 10 cm sein. (5) Einzunungen sind nur aus Naturstein oder gegossenem oder geschmiedetem Metall zulässig. Einzunungen dürfen nicht hoher als 60 cm sein. (6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen oder sonstigen großwüchsigen Gehölzen bepflanzt werden. Im Übrigen dürfen die Grabstätten nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Einfassungshecken dürfen nicht hoher als 60 cm sein und sind regelmäßig zu schneiden und zu pflegen.

Paragraph 27

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)

(1) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabstätten in ihrer Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen die Grabstätten in Rasenflächen, die unmittelbar bis an die Grabmale bzw. Grabbeete heranreichen. Es dürfen die nach § 28 für die jeweiligen Grabstätten zulässigen Grabmale erreicht werden. (3) Bei Grabstätten mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) ist unmittelbar vor dem Grabmal die Anlage von Grabbeeten ohne Hügel zulässig. Die Grabbeete (einschließlich eventueller Einfassungen) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiben:

a) bei Reihengräbern für Erdbestattung: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m, b) bei einstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m, c) bei mehrstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

soweit nur ein Grabmal für alle Grabstellen errichtet wird:

Breite 1,35 m, Länge 0,50 m,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 14

soweit die einzelnen Grabstellen einzelne Grabmale je Grabstelle erhalten: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m,

d) bei Urnenkaufgrabstätten mit teilweiser städtischer Pflege: Breite 0,70 m, Länge 0,50 m.

Die Breite der Grabbeete wird parallel zur Schriftfront der Grabmale, die Länge der Grabbeete wird senkrecht zur Schriftfront der Grabmale gemessen.

Die Grabmale und Grabbeete sind von den Gestaltungs- und Pflegeberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu unterhalten und zu pflegen, die umliegenden Rasenflächen werden von der Stadt Seesen gepflegt.

Die Grabbeete sind so zu gestalten, dass die Pflege der umgebenden Rasenflächen durch die Stadt Seesen nicht erschwert wird und benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden. Kiesflächen und Einzäunungen sowie eine Bepflanzung der Grabbeete mit Bäumen oder sonstigen großwüchsigen Gehölzen sind nicht zulässig.

Eine Abdeckung der Grabbeete mit Grabplatten oder eine Einfassung der Grabbeete durch Rasenbegrenzungssteine ist zulässig, wenn Grabplatten bzw. Einfassungssteine mit ebener Oberfläche verwendet werden, die höhengleich, erdbündig und fest in das umgebende Erdreich eingebaut werden und das vorhandene Geländeniveau an keiner Stelle überragen. Die Stadt Seesen ist berechtigt, Grabplatten oder Rasenbegrenzungssteine, die nicht erdbündig, höhengleich und fest in das Erdreich eingebaut sind, entschädigungslos zu entfernen.

Sonstiges Grabzubehör (Blumenschalen, Vasen, Laternen, Figuren etc.) darf sich auf den Grabbeeten nur in der Zeit vom 20. Oktober bis zum 15. März befinden. Außerhalb dieser Zeit ist die Stadt Seesen berechtigt, sonstiges Grabzubehör entschädigungslos zu entfernen.

(4) Bei Urnenkaufgrabstätten mit kompletter städtischer Pflege (Namensplatten) sind lediglich die nach § 29 Absatz 3)f) zulässigen liegenden, in die Erdoberfläche eingelassenen Grabmale zulässig. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt Seesen als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Zusätzliche Bepflanzungen, Grabeinfassungen, Grabplatten, Kiesflächen, Trittsteine, Einzäunungen und Einfassungshecken sind nicht zulässig. Grabschmuck (Blumen, Kränze und dergleichen) darf sich auf diesen Grabstätten nur in der Zeit vom 20. Oktober bis zum 15. März befinden. Außerhalb dieser Zeit ist die Stadt Seesen berechtigt, Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen.

VI. Grabmale

Paragraph 28

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung abgesehen von den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen des § 24 und den Einschränkungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 4 keinen Einschränkungen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 15

(3) Stehende Grabmale sind nur mit folgenden Höchstmaßen zulässig:

a) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: Höhe 0,90 m, Breite 0,70 m, b) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m, c) bei einstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen: Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m, d) bei mehrstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

soweit nur ein Grabmal für alle Grabstellen errichtet wird:

Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m,

soweit die einzelnen Grabstellen einzelne Grabmale je Grabstelle erhalten:

Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m,

e) bei Urnenkaufgrabstätten:

Höhe 0,90 m, Breite 0,70 m.

Liegende Grabmale sind höchstens bis zu einem Drittel der Fläche der Grabstätte zulässig.

Paragraph 29

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)

(1) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (3) Grabmale sind nur in folgender Ausführung und mit folgenden HöchstmaBen zulässig:

a) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:

  1. stehende Grabmale Höhe 0,70 m, Breite 0,40 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,30 m, Lange 0,40 m,

b) bei Reihengräbern für Erdbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,00 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,40 m, Lange 0,50 m,

c) bei einstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,00 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,40 m, Lange 0,50 m,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 16

d) bei mehrstelligen Kaufgräbern für Erdbestattungen:

soweit nur ein Grabmal für alle Grabstellen errichtet wird:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,10 m, Breite 1,35 m,
  2. liegende Grabmale Breite 1,00 m, Lange 0,80 m,

soweit die einzelnen Grabstellen einzelne Grabmale je Grabstelle erhalten:

  1. stehende Grabmale Höhe 1,00 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,40 m, Lange 0,50 m,

e) bei Urnenkaufgrabstätten mit teilweiser städtischer Pflege:

  1. stehende Grabmale Höhe 0,90 m, Breite 0,65 m,
  2. liegende Grabmale Breite 0,30 m, Lange 0,40 m,

f) bei Urnenkaufgrabstätten mit kompletter städtischer Pflege

  1. stehende Grabmale sind nicht zulässig,
  2. liegende, in die Erdoberfläche eingelassene Grabmale mit einer Breite von 0,50 m und einer Länge von 0,40 m sowie mit einer Mindeststärke von 5 cm, die das vorhandene Geländniveau an keiner Stelle überragen.

Die gleichzeitige Errichtung eines stehenden und eines liegenden Grabmales ist nicht zulässig.

Paragraph 30

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede wesentliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Seesen. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale beantragt werden.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für provisorische Grabmale, welche nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Diese sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, sowie der Fundamentierung, b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung von sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen Genehmigung der Stadt Seesen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Paragraph 31

Verwendung von Natursteinen

Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn

  1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 17

oder

  1. ein Nachweis vorliegt, dass die Waren unter Beachtung des Übereinkommens nach Nr. 1 gewonnen und hergestellt worden sind. Der Nachweis ist zu führen durch ein Zertifikat einer unabhängigen Stelle oder Vereinigung, die sich für die Beachtung des Übereinkommens nach Nr. 1 einsetzt. Als Nachweis gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  2. Fair Stone

  3. IGEP

  4. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN

  5. Xertifix

Die Stadt Seesen kann gleichwertige Erklärungen geeigneter Stellen oder Vereinigungen zulassen. Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. über einschlagige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen be-teiligt ist,
  3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
  4. erklart, dass sie sich über das Fehlen schlimmer Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

Paragraph 32

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstellen nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Stadt Seesen kann überprüfen, ob die nach Absatz 1 erforderliche Fundamentierung und Befestigung ausgeführrt worden ist und bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung eine unverzügliche Beseitigung bestehender Mängel verlangen.

Paragraph 33

Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten derjenige, der das Gestaltungs- und Pflegerecht besitzt, bei Kaufgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 18

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge oder wenn die für die Unterhaltung Verantwortlichen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Stadt Seesen berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Seesen nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Seesen berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Seesen ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt anstelle der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch das Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.

Paragraph 34

Entfernung der Grabmale

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschiet das nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so ist die Stadt Seesen berechtigt, die Grabstände abzuräumen und einzuebnen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gehen nach Ablauf der Dreimonatsfrist entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Seesen über. (2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts kann die Stadt Seesen auf Antrag und auf Kosten des Antragstellers Grabstätten einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfern. Antragsberechtigt ist bei Reihengrabstätten derjenige, der das Gestaltungs- und Pflegerecht besitzt, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Ansprüche zur Herausgabe von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sind bei der Antragstellung geltend zu machen, andernfalls gehen diese Sachen mit der Einebnung entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Seesen über. (3) Die Stadt Seesen ist berechtigt, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Genehmigung oder abweichend von einer erteilen Genehmigung erreicht wurden, einen Monat nach Benachrichtigung der jeweiligen Verantwortlichen auf deren Kosten entfern zu halten. Die entfern den Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen in diesen Fällen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Seesen über.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 35

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung unter Beachtung der Regelungen dieser Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Bestimmungen herzu-

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 19

richten und bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. bis zum Ablauf des Nutzungsrechts ständig zu pflegen.

(2) Für die Herrichtung und Pflege ist bei Reihengrabstätten der Inhaber des Gestaltungs- und Pflegerechts, bei Kaufgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die danach Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen, oder einen nach § 7 zugelassenen Gewerbebetrieb mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (5) Bodensenkungen sind infolge der Bestattungen auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt Seesen. Bodensenkungen auf den Grabstätten sind von den Gestaltungs- und Pflegeberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu beseitigen, sowie nicht die Pflege der Grabstätte der Stadt Seesen obliegt.

Paragraph 36

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der für die Grabstätte Verantwortliche (§ 33 Absatz 2 Satz 1), auf schriftliche Aufforderung der Stadt Seesen die Grabstätte innerhalb von drei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt es, wenn die Aufforderung öffentlichbekanntgemacht wird oder an der Grabstätte ein Hinweis mit der Aufforderung, sich mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen in Verbindung zu setzen, angebracht wird. (2) Bleibt die Aufforderung nach Absatz 1 innerhalb der Frist von drei Monaten unbeachtet, kann die Stadt Seesen die Grabstände abräumen, einebnen und mit Rasen einsaen, sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen. (3) Das Nutzungsrecht an einer Kaufgrabstätte kann ohne Entscheidigung aufgehoben werden, wenn der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Herrichtung und Pflege der Grabstätte trotze einer entsprechenden Aufforderung nach Absatz 1 nicht nachkommen.

VIII. Schlussbestimmungen

Paragraph 37

Alte Rechte

(1) Bei belegten Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt wurde, richtet sich die Ruhezeit nach den bisher geltenden Vorschriften. Bei einer Verlängerung der Ruhezeit solcher Grabstätten gelten die Ruhefristen nach dieser Satzung.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 20

(2) Soweit vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits Rechte an Tiefengräbern (Wahlgrabstätten für die Beisetzung von zwei Särgen übereinander), Rechte an Urnenwahlgrabstätten für die Bestattung von mehr als zwei Urnen in einer Grabstätte oder Rechte für die zusätzliche Bestattung einer Urne in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen vergeben wurden, bleiben diese unberührt. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung.

Paragraph 38

Haftung

Die Stadt Seesen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Seesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Paragraph 39

Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen zu entrichten.

Paragraph 40

Ausnahmen

In Fällen nicht beabsichtigter Härte kann die Stadt im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen.

Paragraph 41

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig in Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig den Geboten oder Verboten des § 6 dieser Satzung (Verhalten auf dem Friedhof) zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

Paragraph 42

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Seesen vom 17.12.2014 außer Kraft.

Friedhofssatzung der Stadt Seesen

Seite 21

Seesen, den 19.03.2026

Der Bürgermeister

img-0.jpeg

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

← Zurück Alle Gemeinden →