Gebührenordnung – Schweinfurt

Vollständige Gebührenordnung für Schweinfurt.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Schweinfurt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. Alle Ge- bühren sind Nettogebühren. Soweit Mehrwertsteuer anfällt, wird diese in der gesetz- lich vorgeschriebenen Höhe erhoben. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) Sonstige Gebühren/Entgelte (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist, a) wer Bestattungspflichtig gem. § 15 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV ist, b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, c) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt und die Kosten- übernahmeerklärung unterzeichnet hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, e) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

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  1. Ausfertigung

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts einer Grabstätte, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einer Grabstände, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren/Entgelte (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Stadt Schweinfurt. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

Nr. Grabart Erwerb ab dem Jahr 2023
1. Wahlgrabstätten
1.1 Familiengrabstätten mit 20-jährigem Benutzungsrecht:
1.1.1 Familiengrabstätte 2-fach 804,00 €
1.1.2 Familiengrabstätte 4-fach 1.002,00 €
1.1.3 Familiengrabstätte 6-fach 1.194,00 €
1.1.4 Familiengrabstätte 8-fach 1.392,00 €
1.1.5 Familiengrabstätte 10-fach 1.584,00 €
1.1.6 je weitere Ruhestelle (2-fach) 804,00 €
1.1.7 Kindergrabstätte für die Dauer von 10 Jahren für Personen bis zu 5 Jahre 120,00 €
1.1.8 Islamische Grabstätte 804,00 €
1.1.9 Urnenerdgrabstätte 660,00 €
1.1.10 Bestattungsplatz in Urnenmauern und Urnenhochbeeten einschl. gärtnerischer Anlage und Pflege 924,00 €
1.2 Baumgrabstätten mit 20-jährigem Benutzungsrecht:
1.2.1 Einzelbestattungsplatz (für 1-2 Urnen) 1.020,00 €
2. Reihengrabstätten
2.1 Reihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren für Personen über 5 Jahre 804,00 €
2.2 Anonyme Urnenerdgrabstätte 330,00 €

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  1. Ausfertigung

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für Wahlgrabstätten ist bis zu 20 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c.

Nr. Bestattungsleistungen Erwerb ab dem Jahr 2023
1.1 Beisetzung in Urnenerdgrabstätten 71,00 €
1.2 Bestattung in Familiengrab- und Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahre 394,00 €
1.3 Bestattung in Familiengrabstätten für Personen über 5 Jahre (2-fach tief) 501,00 €
1.4 Bestattung in Kindergrabstätten für Personen unter 5 Jahre 140,00 €
2.1 Ausgrabung einer Leiche (pro Stunde) 71,00 €
2.2 Ausgrabung von Gebeinen (pro Stunde) 71,00 €
2.3 Exhumierung von Urnen 143,00 €
3.1 Namensstein anbringen 35,00 €
3.2 Urnenmauerplatte anpassen 71,00 €
4.1 ein Grabmalfundament (Grabreihen mit Streifenfundamenten, Deutschfeldfriedhof) 280,00 €
Dienstleistungen der Leichenträger und Leichenbegleiter
5.1 Verbringen der Urne zur Grabstätte und Beisetzung 71,00 €
5.2 Verbringen der Leiche zur Grabstätte (Erwachsene und Kinder) je Träger 71,00 €
5.3* Beihilfe beim Einsargen der Leiche pro Person und Stunde 71,00 €
5.4* Abholen des Verstorbenen (2 Mann) 143,00 €
5.5* Ankleiden des Verstorbenen 143,00 €
5.6 Bereitstellung eines Notsarges zur Beförderung von Leichen pro angefangenem Tag 35,00 €
5.7 Aufbahrung zur Verabschiedung 71,00 €
5.8 Auffüllen des Grabplatzes mit Erde 35,00 €
5.9 Überführung mit einem Leichenkraftwagen vom Leichenhaus zur Grabstätte 71,00 €
5.10 Auf- und Abbauen von Lautsprechern am Grab 35,00 €
* Bei Sozialbestattungen

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  1. Ausfertigung

§ 6 Sonstige Gebühren/Entgelte

Sonstige Gebühren werden erhoben für

Nr. Grabräumungen Erwerb ab dem Jahr 2023
Ab Einführung Neuregelung USt. zzgl. 19 % MwSt.
1.1 Erdgrab einfach 228,00 €
1.2 Erdgrab aufwendig 304,00 €
1.3 Urnengrab einfach 152,00 €
1.4 Urnengrab aufwendig 228,00 €
Nr. Raumnutzung Erwerb ab dem Jahr 2023
2.1 Benutzung des Leichenhauses 5,30 €
2.2 Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenem Benutzungstag 31,00 €
2.3 Benutzung der Aussegnungshalle am Hauptfriedhof inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.4 Benutzung der Aussegnungshalle am Deutschfeldfriedhof inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.5 Benutzung der Aussegnungshalle am Friedhof Oberndorf (Kreuzkirche) inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.6 Benutzung des kleinen Trauerraumes am Hauptfriedhof 107,50 €
Nr. Verwaltungsgebührenleistung Verwaltungsgebühr
3.1 Erstellung eines Leichenpasses 47,00 €
3.2 Ausstellen einer Nutzungsurkunde bzw. Umschreibung des Grabnutzungsrechtes nach §§ 10 bzw. 15 und 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt 23,50 €
3.3 Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt 47,00 €
3.4 Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen 47,00 €
3.5 Zulassung von Gewerbebetreibenden, die auf dem Friedhof Arbeiten ausführen pro Kalenderjahr 47,00 €
3.6 Aufbewahrung von Urnen je angefangenem Monat 23,50 €
3.7 Auflösung des Grabrechtes 23,50 €
3.8 Urnenanforderung/ Grabplatzbestätigung 23,50 €
Nr. Standsicherheitsprüfung pro Grabmal Gebühr
4 Standsicherheitsprüfung pro Grabmal pro Jahr 0,95 €

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  1. Ausfertigung

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Schweinfurt vom 01.01.2007, zuletzt geändert am 01.01.2018 außer Kraft.

Schweinfurt, 21.12.2022 STADT SCHWEINFURT

Sebastian Remelé
Oberbürgermeister

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