Friedhofsgebuehren Schweinfurt

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Schweinfurt

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Schweinfurt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. Alle Ge- bühren sind Nettogebühren. Soweit Mehrwertsteuer anfällt, wird diese in der gesetz- lich vorgeschriebenen Höhe erhoben. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) Sonstige Gebühren/Entgelte (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist, a) wer Bestattungspflichtig gem. § 15 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV ist, b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, c) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt und die Kosten- übernahmeerklärung unterzeichnet hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, e) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

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  1. Ausfertigung

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts einer Grabstätte, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einer Grabstände, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren/Entgelte (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Stadt Schweinfurt. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

Nr. Grabart Erwerb ab dem Jahr 2023
1. Wahlgrabstätten
1.1 Familiengrabstätten mit 20-jährigem Benutzungsrecht:
1.1.1 Familiengrabstätte 2-fach 804,00 €
1.1.2 Familiengrabstätte 4-fach 1.002,00 €
1.1.3 Familiengrabstätte 6-fach 1.194,00 €
1.1.4 Familiengrabstätte 8-fach 1.392,00 €
1.1.5 Familiengrabstätte 10-fach 1.584,00 €
1.1.6 je weitere Ruhestelle (2-fach) 804,00 €
1.1.7 Kindergrabstätte für die Dauer von 10 Jahren für Personen bis zu 5 Jahre 120,00 €
1.1.8 Islamische Grabstätte 804,00 €
1.1.9 Urnenerdgrabstätte 660,00 €
1.1.10 Bestattungsplatz in Urnenmauern und Urnenhochbeeten einschl. gärtnerischer Anlage und Pflege 924,00 €
1.2 Baumgrabstätten mit 20-jährigem Benutzungsrecht:
1.2.1 Einzelbestattungsplatz (für 1-2 Urnen) 1.020,00 €
2. Reihengrabstätten
2.1 Reihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren für Personen über 5 Jahre 804,00 €
2.2 Anonyme Urnenerdgrabstätte 330,00 €

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  1. Ausfertigung

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für Wahlgrabstätten ist bis zu 20 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c.

Nr. Bestattungsleistungen Erwerb ab dem Jahr 2023
1.1 Beisetzung in Urnenerdgrabstätten 71,00 €
1.2 Bestattung in Familiengrab- und Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahre 394,00 €
1.3 Bestattung in Familiengrabstätten für Personen über 5 Jahre (2-fach tief) 501,00 €
1.4 Bestattung in Kindergrabstätten für Personen unter 5 Jahre 140,00 €
2.1 Ausgrabung einer Leiche (pro Stunde) 71,00 €
2.2 Ausgrabung von Gebeinen (pro Stunde) 71,00 €
2.3 Exhumierung von Urnen 143,00 €
3.1 Namensstein anbringen 35,00 €
3.2 Urnenmauerplatte anpassen 71,00 €
4.1 ein Grabmalfundament (Grabreihen mit Streifenfundamenten, Deutschfeldfriedhof) 280,00 €
Dienstleistungen der Leichenträger und Leichenbegleiter
5.1 Verbringen der Urne zur Grabstätte und Beisetzung 71,00 €
5.2 Verbringen der Leiche zur Grabstätte (Erwachsene und Kinder) je Träger 71,00 €
5.3* Beihilfe beim Einsargen der Leiche pro Person und Stunde 71,00 €
5.4* Abholen des Verstorbenen (2 Mann) 143,00 €
5.5* Ankleiden des Verstorbenen 143,00 €
5.6 Bereitstellung eines Notsarges zur Beförderung von Leichen pro angefangenem Tag 35,00 €
5.7 Aufbahrung zur Verabschiedung 71,00 €
5.8 Auffüllen des Grabplatzes mit Erde 35,00 €
5.9 Überführung mit einem Leichenkraftwagen vom Leichenhaus zur Grabstätte 71,00 €
5.10 Auf- und Abbauen von Lautsprechern am Grab 35,00 €
* Bei Sozialbestattungen

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  1. Ausfertigung

§ 6 Sonstige Gebühren/Entgelte

Sonstige Gebühren werden erhoben für

Nr. Grabräumungen Erwerb ab dem Jahr 2023
Ab Einführung Neuregelung USt. zzgl. 19 % MwSt.
1.1 Erdgrab einfach 228,00 €
1.2 Erdgrab aufwendig 304,00 €
1.3 Urnengrab einfach 152,00 €
1.4 Urnengrab aufwendig 228,00 €
Nr. Raumnutzung Erwerb ab dem Jahr 2023
2.1 Benutzung des Leichenhauses 5,30 €
2.2 Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenem Benutzungstag 31,00 €
2.3 Benutzung der Aussegnungshalle am Hauptfriedhof inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.4 Benutzung der Aussegnungshalle am Deutschfeldfriedhof inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.5 Benutzung der Aussegnungshalle am Friedhof Oberndorf (Kreuzkirche) inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.6 Benutzung des kleinen Trauerraumes am Hauptfriedhof 107,50 €
Nr. Verwaltungsgebührenleistung Verwaltungsgebühr
3.1 Erstellung eines Leichenpasses 47,00 €
3.2 Ausstellen einer Nutzungsurkunde bzw. Umschreibung des Grabnutzungsrechtes nach §§ 10 bzw. 15 und 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt 23,50 €
3.3 Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt 47,00 €
3.4 Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen 47,00 €
3.5 Zulassung von Gewerbebetreibenden, die auf dem Friedhof Arbeiten ausführen pro Kalenderjahr 47,00 €
3.6 Aufbewahrung von Urnen je angefangenem Monat 23,50 €
3.7 Auflösung des Grabrechtes 23,50 €
3.8 Urnenanforderung/ Grabplatzbestätigung 23,50 €
Nr. Standsicherheitsprüfung pro Grabmal Gebühr
4 Standsicherheitsprüfung pro Grabmal pro Jahr 0,95 €

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  1. Ausfertigung

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Schweinfurt vom 01.01.2007, zuletzt geändert am 01.01.2018 außer Kraft.

Schweinfurt, 21.12.2022 STADT SCHWEINFURT

Sebastian Remelé
Oberbürgermeister

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Paragraph 01

(1) Die Stadt Schweinfurt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. Alle Ge- bühren sind Nettogebühren. Soweit Mehrwertsteuer anfällt, wird diese in der gesetz- lich vorgeschriebenen Höhe erhoben. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) Sonstige Gebühren/Entgelte (§ 6).

Paragraph 02

(1) Gebührenpflichtig ist, a) wer Bestattungspflichtig gem. § 15 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV ist, b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, c) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt und die Kosten- übernahmeerklärung unterzeichnet hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, e) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

1

  1. Ausfertigung

Paragraph 03

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts einer Grabstätte, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einer Grabstände, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren/Entgelte (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Stadt Schweinfurt. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Paragraph 04

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

Nr. Grabart Erwerb ab dem Jahr 2023
1. Wahlgrabstätten
1.1 Familiengrabstätten mit 20-jährigem Benutzungsrecht:
1.1.1 Familiengrabstätte 2-fach 804,00 €
1.1.2 Familiengrabstätte 4-fach 1.002,00 €
1.1.3 Familiengrabstätte 6-fach 1.194,00 €
1.1.4 Familiengrabstätte 8-fach 1.392,00 €
1.1.5 Familiengrabstätte 10-fach 1.584,00 €
1.1.6 je weitere Ruhestelle (2-fach) 804,00 €
1.1.7 Kindergrabstätte für die Dauer von 10 Jahren für Personen bis zu 5 Jahre 120,00 €
1.1.8 Islamische Grabstätte 804,00 €
1.1.9 Urnenerdgrabstätte 660,00 €
1.1.10 Bestattungsplatz in Urnenmauern und Urnenhochbeeten einschl. gärtnerischer Anlage und Pflege 924,00 €
1.2 Baumgrabstätten mit 20-jährigem Benutzungsrecht:
1.2.1 Einzelbestattungsplatz (für 1-2 Urnen) 1.020,00 €
2. Reihengrabstätten
2.1 Reihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren für Personen über 5 Jahre 804,00 €
2.2 Anonyme Urnenerdgrabstätte 330,00 €

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  1. Ausfertigung

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für Wahlgrabstätten ist bis zu 20 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c.

Nr. Bestattungsleistungen Erwerb ab dem Jahr 2023
1.1 Beisetzung in Urnenerdgrabstätten 71,00 €
1.2 Bestattung in Familiengrab- und Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahre 394,00 €
1.3 Bestattung in Familiengrabstätten für Personen über 5 Jahre (2-fach tief) 501,00 €
1.4 Bestattung in Kindergrabstätten für Personen unter 5 Jahre 140,00 €
2.1 Ausgrabung einer Leiche (pro Stunde) 71,00 €
2.2 Ausgrabung von Gebeinen (pro Stunde) 71,00 €
2.3 Exhumierung von Urnen 143,00 €
3.1 Namensstein anbringen 35,00 €
3.2 Urnenmauerplatte anpassen 71,00 €
4.1 ein Grabmalfundament (Grabreihen mit Streifenfundamenten, Deutschfeldfriedhof) 280,00 €
Dienstleistungen der Leichenträger und Leichenbegleiter
5.1 Verbringen der Urne zur Grabstätte und Beisetzung 71,00 €
5.2 Verbringen der Leiche zur Grabstätte (Erwachsene und Kinder) je Träger 71,00 €
5.3* Beihilfe beim Einsargen der Leiche pro Person und Stunde 71,00 €
5.4* Abholen des Verstorbenen (2 Mann) 143,00 €
5.5* Ankleiden des Verstorbenen 143,00 €
5.6 Bereitstellung eines Notsarges zur Beförderung von Leichen pro angefangenem Tag 35,00 €
5.7 Aufbahrung zur Verabschiedung 71,00 €
5.8 Auffüllen des Grabplatzes mit Erde 35,00 €
5.9 Überführung mit einem Leichenkraftwagen vom Leichenhaus zur Grabstätte 71,00 €
5.10 Auf- und Abbauen von Lautsprechern am Grab 35,00 €
* Bei Sozialbestattungen

3

  1. Ausfertigung

Paragraph 06

Sonstige Gebühren werden erhoben für

Nr. Grabräumungen Erwerb ab dem Jahr 2023
Ab Einführung Neuregelung USt. zzgl. 19 % MwSt.
1.1 Erdgrab einfach 228,00 €
1.2 Erdgrab aufwendig 304,00 €
1.3 Urnengrab einfach 152,00 €
1.4 Urnengrab aufwendig 228,00 €
Nr. Raumnutzung Erwerb ab dem Jahr 2023
2.1 Benutzung des Leichenhauses 5,30 €
2.2 Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenem Benutzungstag 31,00 €
2.3 Benutzung der Aussegnungshalle am Hauptfriedhof inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.4 Benutzung der Aussegnungshalle am Deutschfeldfriedhof inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.5 Benutzung der Aussegnungshalle am Friedhof Oberndorf (Kreuzkirche) inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.6 Benutzung des kleinen Trauerraumes am Hauptfriedhof 107,50 €
Nr. Verwaltungsgebührenleistung Verwaltungsgebühr
3.1 Erstellung eines Leichenpasses 47,00 €
3.2 Ausstellen einer Nutzungsurkunde bzw. Umschreibung des Grabnutzungsrechtes nach §§ 10 bzw. 15 und 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt 23,50 €
3.3 Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt 47,00 €
3.4 Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen 47,00 €
3.5 Zulassung von Gewerbebetreibenden, die auf dem Friedhof Arbeiten ausführen pro Kalenderjahr 47,00 €
3.6 Aufbewahrung von Urnen je angefangenem Monat 23,50 €
3.7 Auflösung des Grabrechtes 23,50 €
3.8 Urnenanforderung/ Grabplatzbestätigung 23,50 €
Nr. Standsicherheitsprüfung pro Grabmal Gebühr
4 Standsicherheitsprüfung pro Grabmal pro Jahr 0,95 €

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  1. Ausfertigung

Paragraph 08

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Schweinfurt vom 01.01.2007, zuletzt geändert am 01.01.2018 außer Kraft.

Schweinfurt, 21.12.2022 STADT SCHWEINFURT

Sebastian Remelé
Oberbürgermeister

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

37 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich, Widmung

(1) Die Stadt Schweinfurt betreibt die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen: a) die Friedhöfe als Einrichtungseinheit:

  • Hauptfriedhof – Am Friedhof 17, 97422 Schweinfurt
  • Deutschfeldfriedhof – Konrad-Adenauer-Str., 97422 Schweinfurt
  • Friedhof Oberndorf – Pfarrgraben, 97424 Schweinfurt im Folgenden Friedhof genannt, b) das Leichenhaus am Hauptfriedhof, c) das Krematorium, d) das Bestattungspersonal. (2) Die Benutzung des Krematoriums richtet sich privatrechtlich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis für das Krematorium Schweinfurt in den jeweils gültigen Fassungen.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern der Stadt Schweinfurt als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Schweinfurt ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt erfordern, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt im Einzelfall. (3) Eine Teilfläche der Friedhöfe ist eine Anlage für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Die Bewirtschaftung regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).

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  1. Ausfertigung

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Stadt Schweinfurt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt Schweinfurt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jede Grabstätte belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt Schweinfurt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Schweinfurt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Dauergrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Dauergrabstätten zur Verfügung zu stellen. (6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Benutzungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Stadt Schweinfurt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

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  1. Ausfertigung

(2) Im Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,- a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenführ- und Assistenzhunde,

  • b) die Ruhe der Friedhöfe oder einer Trauerfeier zu stören, zu lärmen, zu spielen, zu betteln,
  • c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind hiervon ausgenommen,
  • d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  • f) Grabdekorationsabfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
  • g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
  • h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gegenstände auf Grabstätten ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Grabstätten aufzubewahren,
  • i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken,
  • k) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Grabstätten und Friedhofsanlagen zu entfernen,
  • l) freilebende Tiere zu füttern oder ihnen nachzustellen,
  • m) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, soweit dies nicht zum Zwecke der Grabpflege erforderlich ist,
  • n) das Entsorgen oder Ablagern von Abfällen jeglicher Art; ausgenommen sind Abfälle von der Art und Menge, wie sie üblicherweise bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Freien anfallen, unter Verwendung der dafür vorgesehenen Behältnisse,
  • o) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten auf dem Friedhofsgelände zu entnehmen,
  • p) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,
  • q) Grabsteine und Einfassungen auf dem Friedhof zwischenzulagern,
  • r) Zweige unberechtigt abzureißen oder abzuschneiden.

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  1. Ausfertigung

(3) Die Stadt Schweinfurt kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt Schweinfurt. Sie sind spätestens sieben Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbsmäßige Arbeiten auf dem Friedhof gegen Entgelt bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Die Erlaubnis wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die: a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Personen, die gegen geringes Entgelt Grabstätten gießen, benötigen keine Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 wird befristet, in der Regel für ein Kalenderjahr, erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben, ergänzend zu dieser Satzung, ergehenden Anweisungen der Stadt Schweinfurt Folge zu leisten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht gestört werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Stadt übernimmt keine Haftung, Verwahrungs-, Obhuts- o.ä. Pflichten. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf den Friedhöfen ablagern. Dies gilt nicht für die Durchführung vertraglicher Grabpflegen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Der Abs. 1 Buchstabe b) gilt nicht für Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates, welche unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen. Die Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates dürfen nur tätig werden, wenn sie über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und diesen vor Leistungserbringung nachweisen. (7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Erlaubnis auf Zeit oder auf Dauer

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  1. Ausfertigung

durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 9 Umwelt- und Naturschutz

Alle Beteiligten haben bei der Anlage, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Grabstätten den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Die Ziele sowie Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. Die Abfallvermeidung hat Vorrang vor der sonstigen Verwertung, wenn sie technisch und nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist und die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht unzumutbar sind.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 10 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Schweinfurt. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Über die Verleihung wird eine Graburkunde ausgestellt. (2) Der Inhaber der Graburkunde tragt alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht zulässig. (3) Die Anlage der Grabstätten richtig sich nach dem Belegungsplan der Stadt Schweinfurt, Friedhofsverwaltung.

§ 11 Grabarten

(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind

a) Kindergrabstätten b) Reihengrabstätten c) Familiengrabstätten d) Urnenerdgrabstätten e) anonyme Urnenerdgrabstätten f) Urnenmauern g) Urnenhochbeete h) Baumgrabstätten

(2) Die in Abs. 1 Buchst. a, c, d, f, g, und h bezeichneten Grabstätten sind Wahlgrabstätten. (3) Reihengrabstätten und anonyme Urnenerdgrabstätten werden ohne Wahlrecht des Benutzers für die Dauer der Ruhezeit zur Verfugung gestellt. Es besteht kein Recht auf Grabveränderung. (4) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten. In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Kinder bis zu 5 Jahren und Totgeburen können in einer

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  1. Ausfertigung

Grabstätte eines Erwachsenen bestattet werden, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die der Leiche des Erwachsenen nicht überschreitet. Reihengrabstätten werden als Rasengrab zur Verfügung gestellt. Die Pflege und Unterhaltung erfolgt während der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung.

(5) In einer Familiengrabstätte sind bis zu zwei Erdbestattungen zulässig; ist der Flächeninhalt so groß, dass zwei oder mehr Sargreihen nebeneinander Platz finden können, so erhöht sich die Zahl der zulässigen Bestattungen um zwei je weitere Sargreihe. Darüber hinaus können ohne Rücksicht auf Ruhefristen auch die Urnen mehrerer Verstorbener, pro Sargreihe zwei Stück, einer Familie beigesetzt werden.

(6) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Schweinfurt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind hier fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt Schweinfurt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(7) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

(8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Schweinfurt.

§ 12 Einäscherung

Die Einäscherung richtet sich nach den AGB des Krematoriums.

§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Die Urne mit der Asche ist in einer dafür vorgesehenen Grabstätte beizusetzen. Sie darf den Angehörigen nicht ausgehändigt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Dies gilt auch für Über- bzw. Schmuckurnen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, sollen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) Die Hinterbliebenen haben innerhalb von sechs Wochen nach Einäscherung oder nach Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Die Urne mit der Asche muss spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein (§ 19 Abs. 4 BestV).

(4) In einer Urnenerdgrabstätte, Urnenmauer und Urnenhochbeet dürfen die Aschenreste bis zu maximal vier Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. In einer Baumgrabstätte dürfen die Aschenreste bis zu maximal zwei Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.

(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne beigesetzt ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt Schweinfurt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonyme Urnenerdgrabstätte) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

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§ 14 Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Grabstätten werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Abmessungen (Länge x Breite):

a) Kindergrabstätten (1,00 \times 1,00 \mathrm{~m}) b) Reihengrabstätten (1,10 \times 2,00 \mathrm{~m}) c) Familiengrabstätten (1,25 \times 2,50 \mathrm{~m}) d) Urnenerdgrabstätten (0,80 \times 1,00 \mathrm{~m})

Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe und Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich.

§ 15 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird grundsätzlich nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann gegen Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr nach der geltenden „Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung" um bis zu 20 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Veränderung bei der Stadt Schweinfurt beantragt hat und die Genehmigung durch die Verwaltung erteilt wird. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens zwei Monate vorher schriftlich – falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstände hingewiesen. Vier Monate nach Beendigung der Nutzungszeit kann die Stadt Schweinfurt über die Grabstände verfügen und diese auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten räumen bzw. räumen halten. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Der Grabnutzungsberechtigte kann nach Ablauf der Ruhefrist durch schriftliche Erklärung auf sein Grabnutzungsrecht verzachten. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht. (7) Jede Anderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Stadt Schweinfurt mitzuteilen.

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§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfugung zugewendet wurde. Bei einer Verfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirb der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese einen von ihren als einzigen neuen Grabnutzungsberechtigten zu benennen. Konnen sich die Rechtsnachfolger innerhalb einer von der Stadt Schweinfurt gesetzten Frist nicht einigen, so bestimmt die Stadt Schweinfurt einen von ihren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelltallen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.

§ 17 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung/Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 16 Abs. 2 genommen Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 16) seiner Verpflichtung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nach, kannihn die Stadt Schweinfurt unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Anordnungen fur den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Grabstände. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Schweinfurt berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 16 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. Entstehende Pflegekosten gehen zu Lasten eines Verpflichteten gem. § 16 Abs. 2.

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§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. (3) Alle Anpflanzungen auf den Grabstätten sind nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen. Den Anordnungen der Stadt Schweinfurt für den Einzelfall ist Folge zu leisten. (4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (5) Es ist nicht erlaubt, Grabschmuck aus nicht pflanzlichen Stoffen, insbesondere Metall, Glas, Porzellan, Emaille, Wachs und Kunststoffen, an Grabstätten anzubringen. (6) Torf und Torfprodukte dürfen nicht verwendet werden. (7) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt Schweinfurt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt Schweinfurt zugelassen werden, wenn benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden. (8) Die Wege sowie Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Vegetation auf den Wegen um das Grab darf von den Nutzungsberechtigten oder den sonst Verpflichteten (siehe § 16 Abs. 2) nur mechanisch beseitigt werden. Die Wege dürfen nicht mit Kies, Splitt oder ähnlichem Material bestreut werden. (9) Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art (wie Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet. (10) Das Aufstellen bzw. Niederlegen von Blumenschmuck, Dekoration und Kerzen an den Baumgrabstätten ist ausschließlich an den hierfür gekennzeichneten Plätzen vorgesehen. Außerhalb der Pflegesaison (Allerheiligen – 15.03. des darauffolgenden Jahres) ist das Aufstellen von Blumenschmuck und Dekoration an der jeweiligen Baumgrabstätte gestattet. Das Niederlegen von Schnittblumen ist erlaubt.

§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Die Stadt Schweinfurt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt Schweinfurt durch den Grabnutzungsberechtigten zu

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beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist im Original beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. c) die Angabe der sicherheitsrelevanten Daten gem. TA Grabmal. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20 bis 23 dieser Satzung entspricht. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden so ist es nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Grabstätte. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt Schweinfurt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 20 bis 23 widerspricht (Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Die Aufstellung eines Grabmales auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung und eine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr vorgelegt werden können. Ansonsten gilt Absatz 4. Die Arbeiten sind vor Beginn bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Arbeiten dürfen nur von einem Fachbetrieb gem. §§ 8 und 23 durchgeführt werden.

§ 20 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

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§ 21 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Lichte Breite der Grabstätte sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 23 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt Schweinfurt die Erlaubnis erteilt.

§ 22 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Unzulässig sind insbesondere a) Glasplatten, Glasmosaik, Keramik, Terrakotten, Porzellanarbeiten, b) Blech- und Holzabdeckung auf Grabmälern aus Stein, c) Farbanstrich auf Steingrabmälern, d) Fotos und Gemälde.

§ 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen.

(2) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen sind in ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln – Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung - zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.

(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 16 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Stadt Schweinfurt berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für alle durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Gefahren.

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(5) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 19 bis 22) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt Schweinfurt entfern’t werden. (6) Das Wiederaufstellen abgeräumter Grabmale bedarf einer erneuten Genehmigung, es sei dess, es handelt sich um eine vorübergehende Entfernung aus Anlass einer Bestattung. (7) Bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale inklusive Sockel und Einfassung durch den Nutzungsberechtigten oder den nach § 16 Abs. 2 Verpflichteten zu entfernen. Hierzu gehört auch die Entfernung der Bepflanzung einschließlich des Wurzelwerkes. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Stadt Schweinfurt unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Grabstände (siehe § 15 Abs. 4). Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Schweinfurt berechtigt, die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum der Stadt Schweinfurt über. (8) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Schweinfurt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Stadt nicht entfern oder geändert werden. Die Eintragung in das Verzeichnis ist dem Berechtigten mitzuteilen.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 24 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Stadt Schweinfurt oder in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen konnen auf Antrag aufgebahrt werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer

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übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 25 Leichenhausbenutzungszwang

Jede Leiche, die auf dem Friedhof bestattet werden soll, ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt ebenso für die Beisetzung von Ascheresten in Urnen.

Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.

§ 26 Aussegnungshallen - Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem davon bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Grunddekoration in den Aussegnungshallen am Hauptfriedhof und am Deutschfeld-Friedhof wird von der Friedhofsverwaltung vorgehalten. (3) Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem städtischen Friedhof werden von der Stadt Schweinfurt hoheitlich ausgeführt, insbesondere:

a) das Ausheben und Verfüllen der Grabstände, b) das Versenken des Sarges, c) das Beisetzen der Urne, d) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstände einschließlich der Gestellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshallen (Grunddekoration).

Die Stadt Schweinfurt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 28 Bestattung

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnenmauern oder

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Urnenhochbeeten. Die Bestattung/Beisetzung ist durchgeführt, wenn die Grabstätte verfüllt oder die Urnenmauer bzw. das Urnenhochbeet geschlossen ist.

(2) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen und Beisetzungen in Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten. Dem Antrag ist eine Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes beizufügen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Geplante Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt Schweinfurt gegenüber anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Ort und Zeit der Bestattung setzt die Stadt Schweinfurt fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen und der jeweiligen Pfarrämter nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 30 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Kindergrabstätten wird auf 10 Jahre, für alle anderen Grabstätten auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung bzw. Beisetzung. (2) Die Ruhezeiten können auf Verlangen oder mit Zustimmung des Staatl. Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für einzelne Friedhöfe und Friedhofsteile abweichend von Abs. 1 festgesetzt werden.

§ 31 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, ihrer Einrichtungen, sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Schweinfurt erhoben, mit Ausnahme der Leistungen des Krematoriums.

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§ 33 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.

§ 34 Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Schweinfurt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 35 Haftung

(1) Die Stadt Schweinfurt hat keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besondere Obhuts- und Überwachungspflicht für die Grabstätten und ihre Ausstattung. Sie haftet nicht für Diebstähle auf dem Friedhof, für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes oder durch höhere Gewalt entstehen sowie für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte oder durch Tiere. (2) Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst. (3) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (4) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die der Stadt Schweinfurt durch eine unsachgemäße oder den Vorschriften dieser Friedhofsatzung widersprechende Benutzung oder einen mangelhaften Zustand der Grabstätte oder ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtete Grabmale, Einfassung sonstige bauliche Anlagen, entstehen.

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§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße belegt werden wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) einer Anordnung nach § 7 Abs. 1 nicht Folge leistet, b) einem Verbot nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt, c) ohne Erlaubnis oder abweichend hiervon in gewerblicher Weise tätig wird (§ 8), d) seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt, e) gegen die Gestaltungsvorgaben nach §§ 20 bis 23 verstößt, f) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Grabmäler errichtet, beseitigt oder ändert.

§ 37 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Schweinfurt vom 01.01.2018, außer Kraft.

Schweinfurt, 21.12.2022 STADT SCHWEINFURT

Sebastian Remelé
Oberbürgermeister

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Paragraph 01

(1) Die Stadt Schweinfurt betreibt die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen: a) die Friedhöfe als Einrichtungseinheit:

  • Hauptfriedhof – Am Friedhof 17, 97422 Schweinfurt
  • Deutschfeldfriedhof – Konrad-Adenauer-Str., 97422 Schweinfurt
  • Friedhof Oberndorf – Pfarrgraben, 97424 Schweinfurt im Folgenden Friedhof genannt, b) das Leichenhaus am Hauptfriedhof, c) das Krematorium, d) das Bestattungspersonal. (2) Die Benutzung des Krematoriums richtet sich privatrechtlich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis für das Krematorium Schweinfurt in den jeweils gültigen Fassungen.

Paragraph 02

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern der Stadt Schweinfurt als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

Paragraph 03

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Schweinfurt ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt erfordern, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt im Einzelfall. (3) Eine Teilfläche der Friedhöfe ist eine Anlage für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Die Bewirtschaftung regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).

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Paragraph 04

Der Friedhof wird von der Stadt Schweinfurt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt Schweinfurt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jede Grabstätte belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

Paragraph 05

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt Schweinfurt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Schweinfurt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Dauergrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Dauergrabstätten zur Verfügung zu stellen. (6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Benutzungsvorschriften

Paragraph 06

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Stadt Schweinfurt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

Paragraph 07

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

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(2) Im Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,- a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenführ- und Assistenzhunde,

  • b) die Ruhe der Friedhöfe oder einer Trauerfeier zu stören, zu lärmen, zu spielen, zu betteln,
  • c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind hiervon ausgenommen,
  • d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  • f) Grabdekorationsabfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
  • g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
  • h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gegenstände auf Grabstätten ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Grabstätten aufzubewahren,
  • i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken,
  • k) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Grabstätten und Friedhofsanlagen zu entfernen,
  • l) freilebende Tiere zu füttern oder ihnen nachzustellen,
  • m) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, soweit dies nicht zum Zwecke der Grabpflege erforderlich ist,
  • n) das Entsorgen oder Ablagern von Abfällen jeglicher Art; ausgenommen sind Abfälle von der Art und Menge, wie sie üblicherweise bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Freien anfallen, unter Verwendung der dafür vorgesehenen Behältnisse,
  • o) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten auf dem Friedhofsgelände zu entnehmen,
  • p) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,
  • q) Grabsteine und Einfassungen auf dem Friedhof zwischenzulagern,
  • r) Zweige unberechtigt abzureißen oder abzuschneiden.

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  1. Ausfertigung

(3) Die Stadt Schweinfurt kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt Schweinfurt. Sie sind spätestens sieben Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.

Paragraph 08

(1) Gewerbsmäßige Arbeiten auf dem Friedhof gegen Entgelt bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Die Erlaubnis wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die: a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Personen, die gegen geringes Entgelt Grabstätten gießen, benötigen keine Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 wird befristet, in der Regel für ein Kalenderjahr, erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben, ergänzend zu dieser Satzung, ergehenden Anweisungen der Stadt Schweinfurt Folge zu leisten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht gestört werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Stadt übernimmt keine Haftung, Verwahrungs-, Obhuts- o.ä. Pflichten. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf den Friedhöfen ablagern. Dies gilt nicht für die Durchführung vertraglicher Grabpflegen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Der Abs. 1 Buchstabe b) gilt nicht für Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates, welche unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen. Die Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates dürfen nur tätig werden, wenn sie über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und diesen vor Leistungserbringung nachweisen. (7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Erlaubnis auf Zeit oder auf Dauer

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  1. Ausfertigung

durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

Paragraph 09

Alle Beteiligten haben bei der Anlage, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Grabstätten den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Die Ziele sowie Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. Die Abfallvermeidung hat Vorrang vor der sonstigen Verwertung, wenn sie technisch und nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist und die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht unzumutbar sind.

III. Grabstätten und Grabmale

Paragraph 10

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Schweinfurt. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Über die Verleihung wird eine Graburkunde ausgestellt. (2) Der Inhaber der Graburkunde tragt alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht zulässig. (3) Die Anlage der Grabstätten richtig sich nach dem Belegungsplan der Stadt Schweinfurt, Friedhofsverwaltung.

Paragraph 11

(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind

a) Kindergrabstätten b) Reihengrabstätten c) Familiengrabstätten d) Urnenerdgrabstätten e) anonyme Urnenerdgrabstätten f) Urnenmauern g) Urnenhochbeete h) Baumgrabstätten

(2) Die in Abs. 1 Buchst. a, c, d, f, g, und h bezeichneten Grabstätten sind Wahlgrabstätten. (3) Reihengrabstätten und anonyme Urnenerdgrabstätten werden ohne Wahlrecht des Benutzers für die Dauer der Ruhezeit zur Verfugung gestellt. Es besteht kein Recht auf Grabveränderung. (4) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten. In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Kinder bis zu 5 Jahren und Totgeburen können in einer

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  1. Ausfertigung

Grabstätte eines Erwachsenen bestattet werden, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die der Leiche des Erwachsenen nicht überschreitet. Reihengrabstätten werden als Rasengrab zur Verfügung gestellt. Die Pflege und Unterhaltung erfolgt während der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung.

(5) In einer Familiengrabstätte sind bis zu zwei Erdbestattungen zulässig; ist der Flächeninhalt so groß, dass zwei oder mehr Sargreihen nebeneinander Platz finden können, so erhöht sich die Zahl der zulässigen Bestattungen um zwei je weitere Sargreihe. Darüber hinaus können ohne Rücksicht auf Ruhefristen auch die Urnen mehrerer Verstorbener, pro Sargreihe zwei Stück, einer Familie beigesetzt werden.

(6) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Schweinfurt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind hier fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt Schweinfurt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(7) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

(8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Schweinfurt.

Paragraph 12

Die Einäscherung richtet sich nach den AGB des Krematoriums.

Paragraph 13

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Die Urne mit der Asche ist in einer dafür vorgesehenen Grabstätte beizusetzen. Sie darf den Angehörigen nicht ausgehändigt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Dies gilt auch für Über- bzw. Schmuckurnen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, sollen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) Die Hinterbliebenen haben innerhalb von sechs Wochen nach Einäscherung oder nach Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Die Urne mit der Asche muss spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein (§ 19 Abs. 4 BestV).

(4) In einer Urnenerdgrabstätte, Urnenmauer und Urnenhochbeet dürfen die Aschenreste bis zu maximal vier Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. In einer Baumgrabstätte dürfen die Aschenreste bis zu maximal zwei Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.

(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne beigesetzt ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt Schweinfurt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonyme Urnenerdgrabstätte) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

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  1. Ausfertigung

Paragraph 14

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Grabstätten werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Abmessungen (Länge x Breite):

a) Kindergrabstätten (1,00 \times 1,00 \mathrm{~m}) b) Reihengrabstätten (1,10 \times 2,00 \mathrm{~m}) c) Familiengrabstätten (1,25 \times 2,50 \mathrm{~m}) d) Urnenerdgrabstätten (0,80 \times 1,00 \mathrm{~m})

Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe und Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich.

Paragraph 15

(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird grundsätzlich nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann gegen Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr nach der geltenden „Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung" um bis zu 20 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Veränderung bei der Stadt Schweinfurt beantragt hat und die Genehmigung durch die Verwaltung erteilt wird. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens zwei Monate vorher schriftlich – falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstände hingewiesen. Vier Monate nach Beendigung der Nutzungszeit kann die Stadt Schweinfurt über die Grabstände verfügen und diese auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten räumen bzw. räumen halten. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Der Grabnutzungsberechtigte kann nach Ablauf der Ruhefrist durch schriftliche Erklärung auf sein Grabnutzungsrecht verzachten. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht. (7) Jede Anderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Stadt Schweinfurt mitzuteilen.

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  1. Ausfertigung

Paragraph 16

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfugung zugewendet wurde. Bei einer Verfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirb der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese einen von ihren als einzigen neuen Grabnutzungsberechtigten zu benennen. Konnen sich die Rechtsnachfolger innerhalb einer von der Stadt Schweinfurt gesetzten Frist nicht einigen, so bestimmt die Stadt Schweinfurt einen von ihren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelltallen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.

Paragraph 17

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung/Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 16 Abs. 2 genommen Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 16) seiner Verpflichtung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nach, kannihn die Stadt Schweinfurt unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Anordnungen fur den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Grabstände. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Schweinfurt berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 16 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. Entstehende Pflegekosten gehen zu Lasten eines Verpflichteten gem. § 16 Abs. 2.

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  1. Ausfertigung

Paragraph 18

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. (3) Alle Anpflanzungen auf den Grabstätten sind nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen. Den Anordnungen der Stadt Schweinfurt für den Einzelfall ist Folge zu leisten. (4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (5) Es ist nicht erlaubt, Grabschmuck aus nicht pflanzlichen Stoffen, insbesondere Metall, Glas, Porzellan, Emaille, Wachs und Kunststoffen, an Grabstätten anzubringen. (6) Torf und Torfprodukte dürfen nicht verwendet werden. (7) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt Schweinfurt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt Schweinfurt zugelassen werden, wenn benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden. (8) Die Wege sowie Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Vegetation auf den Wegen um das Grab darf von den Nutzungsberechtigten oder den sonst Verpflichteten (siehe § 16 Abs. 2) nur mechanisch beseitigt werden. Die Wege dürfen nicht mit Kies, Splitt oder ähnlichem Material bestreut werden. (9) Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art (wie Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet. (10) Das Aufstellen bzw. Niederlegen von Blumenschmuck, Dekoration und Kerzen an den Baumgrabstätten ist ausschließlich an den hierfür gekennzeichneten Plätzen vorgesehen. Außerhalb der Pflegesaison (Allerheiligen – 15.03. des darauffolgenden Jahres) ist das Aufstellen von Blumenschmuck und Dekoration an der jeweiligen Baumgrabstätte gestattet. Das Niederlegen von Schnittblumen ist erlaubt.

Paragraph 19

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Die Stadt Schweinfurt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt Schweinfurt durch den Grabnutzungsberechtigten zu

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beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist im Original beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. c) die Angabe der sicherheitsrelevanten Daten gem. TA Grabmal. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20 bis 23 dieser Satzung entspricht. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden so ist es nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Grabstätte. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt Schweinfurt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 20 bis 23 widerspricht (Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Die Aufstellung eines Grabmales auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung und eine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr vorgelegt werden können. Ansonsten gilt Absatz 4. Die Arbeiten sind vor Beginn bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Arbeiten dürfen nur von einem Fachbetrieb gem. §§ 8 und 23 durchgeführt werden.

Paragraph 20

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

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Paragraph 21

(1) Die Grabmale dürfen die Lichte Breite der Grabstätte sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 23 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt Schweinfurt die Erlaubnis erteilt.

Paragraph 22

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Unzulässig sind insbesondere a) Glasplatten, Glasmosaik, Keramik, Terrakotten, Porzellanarbeiten, b) Blech- und Holzabdeckung auf Grabmälern aus Stein, c) Farbanstrich auf Steingrabmälern, d) Fotos und Gemälde.

Paragraph 23

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen.

(2) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen sind in ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln – Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung - zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.

(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 16 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Stadt Schweinfurt berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für alle durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Gefahren.

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(5) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 19 bis 22) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt Schweinfurt entfern’t werden. (6) Das Wiederaufstellen abgeräumter Grabmale bedarf einer erneuten Genehmigung, es sei dess, es handelt sich um eine vorübergehende Entfernung aus Anlass einer Bestattung. (7) Bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale inklusive Sockel und Einfassung durch den Nutzungsberechtigten oder den nach § 16 Abs. 2 Verpflichteten zu entfernen. Hierzu gehört auch die Entfernung der Bepflanzung einschließlich des Wurzelwerkes. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Stadt Schweinfurt unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Grabstände (siehe § 15 Abs. 4). Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Schweinfurt berechtigt, die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum der Stadt Schweinfurt über. (8) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Schweinfurt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Stadt nicht entfern oder geändert werden. Die Eintragung in das Verzeichnis ist dem Berechtigten mitzuteilen.

IV. Bestattungsvorschriften

Paragraph 24

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Stadt Schweinfurt oder in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen konnen auf Antrag aufgebahrt werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer

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übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

Paragraph 25

Jede Leiche, die auf dem Friedhof bestattet werden soll, ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt ebenso für die Beisetzung von Ascheresten in Urnen.

Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.

Paragraph 26

(1) Die Trauerfeiern können in einem davon bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Grunddekoration in den Aussegnungshallen am Hauptfriedhof und am Deutschfeld-Friedhof wird von der Friedhofsverwaltung vorgehalten. (3) Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

Paragraph 27

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem städtischen Friedhof werden von der Stadt Schweinfurt hoheitlich ausgeführt, insbesondere:

a) das Ausheben und Verfüllen der Grabstände, b) das Versenken des Sarges, c) das Beisetzen der Urne, d) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstände einschließlich der Gestellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshallen (Grunddekoration).

Die Stadt Schweinfurt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

Paragraph 28

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnenmauern oder

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Urnenhochbeeten. Die Bestattung/Beisetzung ist durchgeführt, wenn die Grabstätte verfüllt oder die Urnenmauer bzw. das Urnenhochbeet geschlossen ist.

(2) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen und Beisetzungen in Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten. Dem Antrag ist eine Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes beizufügen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

Paragraph 29

(1) Geplante Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt Schweinfurt gegenüber anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Ort und Zeit der Bestattung setzt die Stadt Schweinfurt fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen und der jeweiligen Pfarrämter nach Möglichkeit berücksichtigt.

Paragraph 30

(1) Die Ruhefrist für Kindergrabstätten wird auf 10 Jahre, für alle anderen Grabstätten auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung bzw. Beisetzung. (2) Die Ruhezeiten können auf Verlangen oder mit Zustimmung des Staatl. Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für einzelne Friedhöfe und Friedhofsteile abweichend von Abs. 1 festgesetzt werden.

Paragraph 31

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

Paragraph 32

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, ihrer Einrichtungen, sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Schweinfurt erhoben, mit Ausnahme der Leistungen des Krematoriums.

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Paragraph 33

(1) Bei Grabstätten über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.

Paragraph 34

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Schweinfurt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Paragraph 35

(1) Die Stadt Schweinfurt hat keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besondere Obhuts- und Überwachungspflicht für die Grabstätten und ihre Ausstattung. Sie haftet nicht für Diebstähle auf dem Friedhof, für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes oder durch höhere Gewalt entstehen sowie für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte oder durch Tiere. (2) Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst. (3) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (4) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die der Stadt Schweinfurt durch eine unsachgemäße oder den Vorschriften dieser Friedhofsatzung widersprechende Benutzung oder einen mangelhaften Zustand der Grabstätte oder ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtete Grabmale, Einfassung sonstige bauliche Anlagen, entstehen.

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Paragraph 36

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße belegt werden wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) einer Anordnung nach § 7 Abs. 1 nicht Folge leistet, b) einem Verbot nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt, c) ohne Erlaubnis oder abweichend hiervon in gewerblicher Weise tätig wird (§ 8), d) seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt, e) gegen die Gestaltungsvorgaben nach §§ 20 bis 23 verstößt, f) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Grabmäler errichtet, beseitigt oder ändert.

Paragraph 37

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Schweinfurt vom 01.01.2018, außer Kraft.

Schweinfurt, 21.12.2022 STADT SCHWEINFURT

Sebastian Remelé
Oberbürgermeister

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Schweinfurt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. Alle Ge- bühren sind Nettogebühren. Soweit Mehrwertsteuer anfällt, wird diese in der gesetz- lich vorgeschriebenen Höhe erhoben. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) Sonstige Gebühren/Entgelte (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist, a) wer Bestattungspflichtig gem. § 15 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV ist, b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, c) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt und die Kosten- übernahmeerklärung unterzeichnet hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, e) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

1

  1. Ausfertigung

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts einer Grabstätte, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einer Grabstände, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren/Entgelte (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Stadt Schweinfurt. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

Nr. Grabart Erwerb ab dem Jahr 2023
1. Wahlgrabstätten
1.1 Familiengrabstätten mit 20-jährigem Benutzungsrecht:
1.1.1 Familiengrabstätte 2-fach 804,00 €
1.1.2 Familiengrabstätte 4-fach 1.002,00 €
1.1.3 Familiengrabstätte 6-fach 1.194,00 €
1.1.4 Familiengrabstätte 8-fach 1.392,00 €
1.1.5 Familiengrabstätte 10-fach 1.584,00 €
1.1.6 je weitere Ruhestelle (2-fach) 804,00 €
1.1.7 Kindergrabstätte für die Dauer von 10 Jahren für Personen bis zu 5 Jahre 120,00 €
1.1.8 Islamische Grabstätte 804,00 €
1.1.9 Urnenerdgrabstätte 660,00 €
1.1.10 Bestattungsplatz in Urnenmauern und Urnenhochbeeten einschl. gärtnerischer Anlage und Pflege 924,00 €
1.2 Baumgrabstätten mit 20-jährigem Benutzungsrecht:
1.2.1 Einzelbestattungsplatz (für 1-2 Urnen) 1.020,00 €
2. Reihengrabstätten
2.1 Reihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren für Personen über 5 Jahre 804,00 €
2.2 Anonyme Urnenerdgrabstätte 330,00 €

2

  1. Ausfertigung

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für Wahlgrabstätten ist bis zu 20 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c.

Nr. Bestattungsleistungen Erwerb ab dem Jahr 2023
1.1 Beisetzung in Urnenerdgrabstätten 71,00 €
1.2 Bestattung in Familiengrab- und Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahre 394,00 €
1.3 Bestattung in Familiengrabstätten für Personen über 5 Jahre (2-fach tief) 501,00 €
1.4 Bestattung in Kindergrabstätten für Personen unter 5 Jahre 140,00 €
2.1 Ausgrabung einer Leiche (pro Stunde) 71,00 €
2.2 Ausgrabung von Gebeinen (pro Stunde) 71,00 €
2.3 Exhumierung von Urnen 143,00 €
3.1 Namensstein anbringen 35,00 €
3.2 Urnenmauerplatte anpassen 71,00 €
4.1 ein Grabmalfundament (Grabreihen mit Streifenfundamenten, Deutschfeldfriedhof) 280,00 €
Dienstleistungen der Leichenträger und Leichenbegleiter
5.1 Verbringen der Urne zur Grabstätte und Beisetzung 71,00 €
5.2 Verbringen der Leiche zur Grabstätte (Erwachsene und Kinder) je Träger 71,00 €
5.3* Beihilfe beim Einsargen der Leiche pro Person und Stunde 71,00 €
5.4* Abholen des Verstorbenen (2 Mann) 143,00 €
5.5* Ankleiden des Verstorbenen 143,00 €
5.6 Bereitstellung eines Notsarges zur Beförderung von Leichen pro angefangenem Tag 35,00 €
5.7 Aufbahrung zur Verabschiedung 71,00 €
5.8 Auffüllen des Grabplatzes mit Erde 35,00 €
5.9 Überführung mit einem Leichenkraftwagen vom Leichenhaus zur Grabstätte 71,00 €
5.10 Auf- und Abbauen von Lautsprechern am Grab 35,00 €
* Bei Sozialbestattungen

3

  1. Ausfertigung

§ 6 Sonstige Gebühren/Entgelte

Sonstige Gebühren werden erhoben für

Nr. Grabräumungen Erwerb ab dem Jahr 2023
Ab Einführung Neuregelung USt. zzgl. 19 % MwSt.
1.1 Erdgrab einfach 228,00 €
1.2 Erdgrab aufwendig 304,00 €
1.3 Urnengrab einfach 152,00 €
1.4 Urnengrab aufwendig 228,00 €
Nr. Raumnutzung Erwerb ab dem Jahr 2023
2.1 Benutzung des Leichenhauses 5,30 €
2.2 Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenem Benutzungstag 31,00 €
2.3 Benutzung der Aussegnungshalle am Hauptfriedhof inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.4 Benutzung der Aussegnungshalle am Deutschfeldfriedhof inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.5 Benutzung der Aussegnungshalle am Friedhof Oberndorf (Kreuzkirche) inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.6 Benutzung des kleinen Trauerraumes am Hauptfriedhof 107,50 €
Nr. Verwaltungsgebührenleistung Verwaltungsgebühr
3.1 Erstellung eines Leichenpasses 47,00 €
3.2 Ausstellen einer Nutzungsurkunde bzw. Umschreibung des Grabnutzungsrechtes nach §§ 10 bzw. 15 und 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt 23,50 €
3.3 Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt 47,00 €
3.4 Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen 47,00 €
3.5 Zulassung von Gewerbebetreibenden, die auf dem Friedhof Arbeiten ausführen pro Kalenderjahr 47,00 €
3.6 Aufbewahrung von Urnen je angefangenem Monat 23,50 €
3.7 Auflösung des Grabrechtes 23,50 €
3.8 Urnenanforderung/ Grabplatzbestätigung 23,50 €
Nr. Standsicherheitsprüfung pro Grabmal Gebühr
4 Standsicherheitsprüfung pro Grabmal pro Jahr 0,95 €

4

  1. Ausfertigung

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Schweinfurt vom 01.01.2007, zuletzt geändert am 01.01.2018 außer Kraft.

Schweinfurt, 21.12.2022 STADT SCHWEINFURT

Sebastian Remelé
Oberbürgermeister

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5

Paragraph 01

(1) Die Stadt Schweinfurt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. Alle Ge- bühren sind Nettogebühren. Soweit Mehrwertsteuer anfällt, wird diese in der gesetz- lich vorgeschriebenen Höhe erhoben. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) Sonstige Gebühren/Entgelte (§ 6).

Paragraph 02

(1) Gebührenpflichtig ist, a) wer Bestattungspflichtig gem. § 15 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV ist, b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, c) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt und die Kosten- übernahmeerklärung unterzeichnet hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, e) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

1

  1. Ausfertigung

Paragraph 03

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts einer Grabstätte, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einer Grabstände, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren/Entgelte (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Stadt Schweinfurt. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Paragraph 04

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

Nr. Grabart Erwerb ab dem Jahr 2023
1. Wahlgrabstätten
1.1 Familiengrabstätten mit 20-jährigem Benutzungsrecht:
1.1.1 Familiengrabstätte 2-fach 804,00 €
1.1.2 Familiengrabstätte 4-fach 1.002,00 €
1.1.3 Familiengrabstätte 6-fach 1.194,00 €
1.1.4 Familiengrabstätte 8-fach 1.392,00 €
1.1.5 Familiengrabstätte 10-fach 1.584,00 €
1.1.6 je weitere Ruhestelle (2-fach) 804,00 €
1.1.7 Kindergrabstätte für die Dauer von 10 Jahren für Personen bis zu 5 Jahre 120,00 €
1.1.8 Islamische Grabstätte 804,00 €
1.1.9 Urnenerdgrabstätte 660,00 €
1.1.10 Bestattungsplatz in Urnenmauern und Urnenhochbeeten einschl. gärtnerischer Anlage und Pflege 924,00 €
1.2 Baumgrabstätten mit 20-jährigem Benutzungsrecht:
1.2.1 Einzelbestattungsplatz (für 1-2 Urnen) 1.020,00 €
2. Reihengrabstätten
2.1 Reihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren für Personen über 5 Jahre 804,00 €
2.2 Anonyme Urnenerdgrabstätte 330,00 €

2

  1. Ausfertigung

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für Wahlgrabstätten ist bis zu 20 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c.

Nr. Bestattungsleistungen Erwerb ab dem Jahr 2023
1.1 Beisetzung in Urnenerdgrabstätten 71,00 €
1.2 Bestattung in Familiengrab- und Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahre 394,00 €
1.3 Bestattung in Familiengrabstätten für Personen über 5 Jahre (2-fach tief) 501,00 €
1.4 Bestattung in Kindergrabstätten für Personen unter 5 Jahre 140,00 €
2.1 Ausgrabung einer Leiche (pro Stunde) 71,00 €
2.2 Ausgrabung von Gebeinen (pro Stunde) 71,00 €
2.3 Exhumierung von Urnen 143,00 €
3.1 Namensstein anbringen 35,00 €
3.2 Urnenmauerplatte anpassen 71,00 €
4.1 ein Grabmalfundament (Grabreihen mit Streifenfundamenten, Deutschfeldfriedhof) 280,00 €
Dienstleistungen der Leichenträger und Leichenbegleiter
5.1 Verbringen der Urne zur Grabstätte und Beisetzung 71,00 €
5.2 Verbringen der Leiche zur Grabstätte (Erwachsene und Kinder) je Träger 71,00 €
5.3* Beihilfe beim Einsargen der Leiche pro Person und Stunde 71,00 €
5.4* Abholen des Verstorbenen (2 Mann) 143,00 €
5.5* Ankleiden des Verstorbenen 143,00 €
5.6 Bereitstellung eines Notsarges zur Beförderung von Leichen pro angefangenem Tag 35,00 €
5.7 Aufbahrung zur Verabschiedung 71,00 €
5.8 Auffüllen des Grabplatzes mit Erde 35,00 €
5.9 Überführung mit einem Leichenkraftwagen vom Leichenhaus zur Grabstätte 71,00 €
5.10 Auf- und Abbauen von Lautsprechern am Grab 35,00 €
* Bei Sozialbestattungen

3

  1. Ausfertigung

Paragraph 06

Sonstige Gebühren werden erhoben für

Nr. Grabräumungen Erwerb ab dem Jahr 2023
Ab Einführung Neuregelung USt. zzgl. 19 % MwSt.
1.1 Erdgrab einfach 228,00 €
1.2 Erdgrab aufwendig 304,00 €
1.3 Urnengrab einfach 152,00 €
1.4 Urnengrab aufwendig 228,00 €
Nr. Raumnutzung Erwerb ab dem Jahr 2023
2.1 Benutzung des Leichenhauses 5,30 €
2.2 Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenem Benutzungstag 31,00 €
2.3 Benutzung der Aussegnungshalle am Hauptfriedhof inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.4 Benutzung der Aussegnungshalle am Deutschfeldfriedhof inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.5 Benutzung der Aussegnungshalle am Friedhof Oberndorf (Kreuzkirche) inkl. Grunddekoration je angefangene 45 Minuten (inkl. Vor- & Nachbereitung) 177,00 €
2.6 Benutzung des kleinen Trauerraumes am Hauptfriedhof 107,50 €
Nr. Verwaltungsgebührenleistung Verwaltungsgebühr
3.1 Erstellung eines Leichenpasses 47,00 €
3.2 Ausstellen einer Nutzungsurkunde bzw. Umschreibung des Grabnutzungsrechtes nach §§ 10 bzw. 15 und 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt 23,50 €
3.3 Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Schweinfurt 47,00 €
3.4 Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen 47,00 €
3.5 Zulassung von Gewerbebetreibenden, die auf dem Friedhof Arbeiten ausführen pro Kalenderjahr 47,00 €
3.6 Aufbewahrung von Urnen je angefangenem Monat 23,50 €
3.7 Auflösung des Grabrechtes 23,50 €
3.8 Urnenanforderung/ Grabplatzbestätigung 23,50 €
Nr. Standsicherheitsprüfung pro Grabmal Gebühr
4 Standsicherheitsprüfung pro Grabmal pro Jahr 0,95 €

4

  1. Ausfertigung

Paragraph 08

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Schweinfurt vom 01.01.2007, zuletzt geändert am 01.01.2018 außer Kraft.

Schweinfurt, 21.12.2022 STADT SCHWEINFURT

Sebastian Remelé
Oberbürgermeister

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

37 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich, Widmung

(1) Die Stadt Schweinfurt betreibt die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen: a) die Friedhöfe als Einrichtungseinheit:

  • Hauptfriedhof – Am Friedhof 17, 97422 Schweinfurt
  • Deutschfeldfriedhof – Konrad-Adenauer-Str., 97422 Schweinfurt
  • Friedhof Oberndorf – Pfarrgraben, 97424 Schweinfurt im Folgenden Friedhof genannt, b) das Leichenhaus am Hauptfriedhof, c) das Krematorium, d) das Bestattungspersonal. (2) Die Benutzung des Krematoriums richtet sich privatrechtlich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis für das Krematorium Schweinfurt in den jeweils gültigen Fassungen.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern der Stadt Schweinfurt als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Schweinfurt ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt erfordern, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt im Einzelfall. (3) Eine Teilfläche der Friedhöfe ist eine Anlage für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Die Bewirtschaftung regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).

3

  1. Ausfertigung

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Stadt Schweinfurt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt Schweinfurt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jede Grabstätte belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt Schweinfurt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Schweinfurt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Dauergrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Dauergrabstätten zur Verfügung zu stellen. (6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Benutzungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Stadt Schweinfurt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

4

  1. Ausfertigung

(2) Im Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,- a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenführ- und Assistenzhunde,

  • b) die Ruhe der Friedhöfe oder einer Trauerfeier zu stören, zu lärmen, zu spielen, zu betteln,
  • c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind hiervon ausgenommen,
  • d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  • f) Grabdekorationsabfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
  • g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
  • h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gegenstände auf Grabstätten ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Grabstätten aufzubewahren,
  • i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken,
  • k) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Grabstätten und Friedhofsanlagen zu entfernen,
  • l) freilebende Tiere zu füttern oder ihnen nachzustellen,
  • m) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, soweit dies nicht zum Zwecke der Grabpflege erforderlich ist,
  • n) das Entsorgen oder Ablagern von Abfällen jeglicher Art; ausgenommen sind Abfälle von der Art und Menge, wie sie üblicherweise bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Freien anfallen, unter Verwendung der dafür vorgesehenen Behältnisse,
  • o) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten auf dem Friedhofsgelände zu entnehmen,
  • p) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,
  • q) Grabsteine und Einfassungen auf dem Friedhof zwischenzulagern,
  • r) Zweige unberechtigt abzureißen oder abzuschneiden.

—5

  1. Ausfertigung

(3) Die Stadt Schweinfurt kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt Schweinfurt. Sie sind spätestens sieben Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbsmäßige Arbeiten auf dem Friedhof gegen Entgelt bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Die Erlaubnis wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die: a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Personen, die gegen geringes Entgelt Grabstätten gießen, benötigen keine Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 wird befristet, in der Regel für ein Kalenderjahr, erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben, ergänzend zu dieser Satzung, ergehenden Anweisungen der Stadt Schweinfurt Folge zu leisten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht gestört werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Stadt übernimmt keine Haftung, Verwahrungs-, Obhuts- o.ä. Pflichten. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf den Friedhöfen ablagern. Dies gilt nicht für die Durchführung vertraglicher Grabpflegen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Der Abs. 1 Buchstabe b) gilt nicht für Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates, welche unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen. Die Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates dürfen nur tätig werden, wenn sie über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und diesen vor Leistungserbringung nachweisen. (7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Erlaubnis auf Zeit oder auf Dauer

6

  1. Ausfertigung

durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 9 Umwelt- und Naturschutz

Alle Beteiligten haben bei der Anlage, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Grabstätten den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Die Ziele sowie Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. Die Abfallvermeidung hat Vorrang vor der sonstigen Verwertung, wenn sie technisch und nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist und die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht unzumutbar sind.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 10 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Schweinfurt. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Über die Verleihung wird eine Graburkunde ausgestellt. (2) Der Inhaber der Graburkunde tragt alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht zulässig. (3) Die Anlage der Grabstätten richtig sich nach dem Belegungsplan der Stadt Schweinfurt, Friedhofsverwaltung.

§ 11 Grabarten

(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind

a) Kindergrabstätten b) Reihengrabstätten c) Familiengrabstätten d) Urnenerdgrabstätten e) anonyme Urnenerdgrabstätten f) Urnenmauern g) Urnenhochbeete h) Baumgrabstätten

(2) Die in Abs. 1 Buchst. a, c, d, f, g, und h bezeichneten Grabstätten sind Wahlgrabstätten. (3) Reihengrabstätten und anonyme Urnenerdgrabstätten werden ohne Wahlrecht des Benutzers für die Dauer der Ruhezeit zur Verfugung gestellt. Es besteht kein Recht auf Grabveränderung. (4) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten. In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Kinder bis zu 5 Jahren und Totgeburen können in einer

7

  1. Ausfertigung

Grabstätte eines Erwachsenen bestattet werden, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die der Leiche des Erwachsenen nicht überschreitet. Reihengrabstätten werden als Rasengrab zur Verfügung gestellt. Die Pflege und Unterhaltung erfolgt während der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung.

(5) In einer Familiengrabstätte sind bis zu zwei Erdbestattungen zulässig; ist der Flächeninhalt so groß, dass zwei oder mehr Sargreihen nebeneinander Platz finden können, so erhöht sich die Zahl der zulässigen Bestattungen um zwei je weitere Sargreihe. Darüber hinaus können ohne Rücksicht auf Ruhefristen auch die Urnen mehrerer Verstorbener, pro Sargreihe zwei Stück, einer Familie beigesetzt werden.

(6) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Schweinfurt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind hier fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt Schweinfurt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(7) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

(8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Schweinfurt.

§ 12 Einäscherung

Die Einäscherung richtet sich nach den AGB des Krematoriums.

§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Die Urne mit der Asche ist in einer dafür vorgesehenen Grabstätte beizusetzen. Sie darf den Angehörigen nicht ausgehändigt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Dies gilt auch für Über- bzw. Schmuckurnen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, sollen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) Die Hinterbliebenen haben innerhalb von sechs Wochen nach Einäscherung oder nach Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Die Urne mit der Asche muss spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein (§ 19 Abs. 4 BestV).

(4) In einer Urnenerdgrabstätte, Urnenmauer und Urnenhochbeet dürfen die Aschenreste bis zu maximal vier Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. In einer Baumgrabstätte dürfen die Aschenreste bis zu maximal zwei Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.

(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne beigesetzt ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt Schweinfurt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonyme Urnenerdgrabstätte) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

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§ 14 Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Grabstätten werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Abmessungen (Länge x Breite):

a) Kindergrabstätten (1,00 \times 1,00 \mathrm{~m}) b) Reihengrabstätten (1,10 \times 2,00 \mathrm{~m}) c) Familiengrabstätten (1,25 \times 2,50 \mathrm{~m}) d) Urnenerdgrabstätten (0,80 \times 1,00 \mathrm{~m})

Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe und Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich.

§ 15 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird grundsätzlich nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann gegen Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr nach der geltenden „Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung" um bis zu 20 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Veränderung bei der Stadt Schweinfurt beantragt hat und die Genehmigung durch die Verwaltung erteilt wird. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens zwei Monate vorher schriftlich – falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstände hingewiesen. Vier Monate nach Beendigung der Nutzungszeit kann die Stadt Schweinfurt über die Grabstände verfügen und diese auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten räumen bzw. räumen halten. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Der Grabnutzungsberechtigte kann nach Ablauf der Ruhefrist durch schriftliche Erklärung auf sein Grabnutzungsrecht verzachten. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht. (7) Jede Anderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Stadt Schweinfurt mitzuteilen.

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§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfugung zugewendet wurde. Bei einer Verfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirb der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese einen von ihren als einzigen neuen Grabnutzungsberechtigten zu benennen. Konnen sich die Rechtsnachfolger innerhalb einer von der Stadt Schweinfurt gesetzten Frist nicht einigen, so bestimmt die Stadt Schweinfurt einen von ihren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelltallen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.

§ 17 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung/Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 16 Abs. 2 genommen Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 16) seiner Verpflichtung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nach, kannihn die Stadt Schweinfurt unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Anordnungen fur den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Grabstände. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Schweinfurt berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 16 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. Entstehende Pflegekosten gehen zu Lasten eines Verpflichteten gem. § 16 Abs. 2.

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§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. (3) Alle Anpflanzungen auf den Grabstätten sind nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen. Den Anordnungen der Stadt Schweinfurt für den Einzelfall ist Folge zu leisten. (4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (5) Es ist nicht erlaubt, Grabschmuck aus nicht pflanzlichen Stoffen, insbesondere Metall, Glas, Porzellan, Emaille, Wachs und Kunststoffen, an Grabstätten anzubringen. (6) Torf und Torfprodukte dürfen nicht verwendet werden. (7) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt Schweinfurt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt Schweinfurt zugelassen werden, wenn benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden. (8) Die Wege sowie Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Vegetation auf den Wegen um das Grab darf von den Nutzungsberechtigten oder den sonst Verpflichteten (siehe § 16 Abs. 2) nur mechanisch beseitigt werden. Die Wege dürfen nicht mit Kies, Splitt oder ähnlichem Material bestreut werden. (9) Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art (wie Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet. (10) Das Aufstellen bzw. Niederlegen von Blumenschmuck, Dekoration und Kerzen an den Baumgrabstätten ist ausschließlich an den hierfür gekennzeichneten Plätzen vorgesehen. Außerhalb der Pflegesaison (Allerheiligen – 15.03. des darauffolgenden Jahres) ist das Aufstellen von Blumenschmuck und Dekoration an der jeweiligen Baumgrabstätte gestattet. Das Niederlegen von Schnittblumen ist erlaubt.

§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Die Stadt Schweinfurt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt Schweinfurt durch den Grabnutzungsberechtigten zu

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beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist im Original beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. c) die Angabe der sicherheitsrelevanten Daten gem. TA Grabmal. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20 bis 23 dieser Satzung entspricht. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden so ist es nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Grabstätte. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt Schweinfurt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 20 bis 23 widerspricht (Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Die Aufstellung eines Grabmales auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung und eine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr vorgelegt werden können. Ansonsten gilt Absatz 4. Die Arbeiten sind vor Beginn bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Arbeiten dürfen nur von einem Fachbetrieb gem. §§ 8 und 23 durchgeführt werden.

§ 20 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

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§ 21 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Lichte Breite der Grabstätte sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 23 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt Schweinfurt die Erlaubnis erteilt.

§ 22 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Unzulässig sind insbesondere a) Glasplatten, Glasmosaik, Keramik, Terrakotten, Porzellanarbeiten, b) Blech- und Holzabdeckung auf Grabmälern aus Stein, c) Farbanstrich auf Steingrabmälern, d) Fotos und Gemälde.

§ 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen.

(2) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen sind in ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln – Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung - zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.

(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 16 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Stadt Schweinfurt berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für alle durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Gefahren.

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(5) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 19 bis 22) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt Schweinfurt entfern’t werden. (6) Das Wiederaufstellen abgeräumter Grabmale bedarf einer erneuten Genehmigung, es sei dess, es handelt sich um eine vorübergehende Entfernung aus Anlass einer Bestattung. (7) Bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale inklusive Sockel und Einfassung durch den Nutzungsberechtigten oder den nach § 16 Abs. 2 Verpflichteten zu entfernen. Hierzu gehört auch die Entfernung der Bepflanzung einschließlich des Wurzelwerkes. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Stadt Schweinfurt unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Grabstände (siehe § 15 Abs. 4). Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Schweinfurt berechtigt, die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum der Stadt Schweinfurt über. (8) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Schweinfurt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Stadt nicht entfern oder geändert werden. Die Eintragung in das Verzeichnis ist dem Berechtigten mitzuteilen.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 24 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Stadt Schweinfurt oder in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen konnen auf Antrag aufgebahrt werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer

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übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 25 Leichenhausbenutzungszwang

Jede Leiche, die auf dem Friedhof bestattet werden soll, ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt ebenso für die Beisetzung von Ascheresten in Urnen.

Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.

§ 26 Aussegnungshallen - Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem davon bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Grunddekoration in den Aussegnungshallen am Hauptfriedhof und am Deutschfeld-Friedhof wird von der Friedhofsverwaltung vorgehalten. (3) Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem städtischen Friedhof werden von der Stadt Schweinfurt hoheitlich ausgeführt, insbesondere:

a) das Ausheben und Verfüllen der Grabstände, b) das Versenken des Sarges, c) das Beisetzen der Urne, d) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstände einschließlich der Gestellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshallen (Grunddekoration).

Die Stadt Schweinfurt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 28 Bestattung

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnenmauern oder

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Urnenhochbeeten. Die Bestattung/Beisetzung ist durchgeführt, wenn die Grabstätte verfüllt oder die Urnenmauer bzw. das Urnenhochbeet geschlossen ist.

(2) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen und Beisetzungen in Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten. Dem Antrag ist eine Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes beizufügen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Geplante Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt Schweinfurt gegenüber anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Ort und Zeit der Bestattung setzt die Stadt Schweinfurt fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen und der jeweiligen Pfarrämter nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 30 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Kindergrabstätten wird auf 10 Jahre, für alle anderen Grabstätten auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung bzw. Beisetzung. (2) Die Ruhezeiten können auf Verlangen oder mit Zustimmung des Staatl. Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für einzelne Friedhöfe und Friedhofsteile abweichend von Abs. 1 festgesetzt werden.

§ 31 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, ihrer Einrichtungen, sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Schweinfurt erhoben, mit Ausnahme der Leistungen des Krematoriums.

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§ 33 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.

§ 34 Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Schweinfurt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 35 Haftung

(1) Die Stadt Schweinfurt hat keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besondere Obhuts- und Überwachungspflicht für die Grabstätten und ihre Ausstattung. Sie haftet nicht für Diebstähle auf dem Friedhof, für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes oder durch höhere Gewalt entstehen sowie für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte oder durch Tiere. (2) Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst. (3) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (4) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die der Stadt Schweinfurt durch eine unsachgemäße oder den Vorschriften dieser Friedhofsatzung widersprechende Benutzung oder einen mangelhaften Zustand der Grabstätte oder ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtete Grabmale, Einfassung sonstige bauliche Anlagen, entstehen.

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§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße belegt werden wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) einer Anordnung nach § 7 Abs. 1 nicht Folge leistet, b) einem Verbot nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt, c) ohne Erlaubnis oder abweichend hiervon in gewerblicher Weise tätig wird (§ 8), d) seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt, e) gegen die Gestaltungsvorgaben nach §§ 20 bis 23 verstößt, f) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Grabmäler errichtet, beseitigt oder ändert.

§ 37 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Schweinfurt vom 01.01.2018, außer Kraft.

Schweinfurt, 21.12.2022 STADT SCHWEINFURT

Sebastian Remelé
Oberbürgermeister

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Paragraph 01

(1) Die Stadt Schweinfurt betreibt die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen: a) die Friedhöfe als Einrichtungseinheit:

  • Hauptfriedhof – Am Friedhof 17, 97422 Schweinfurt
  • Deutschfeldfriedhof – Konrad-Adenauer-Str., 97422 Schweinfurt
  • Friedhof Oberndorf – Pfarrgraben, 97424 Schweinfurt im Folgenden Friedhof genannt, b) das Leichenhaus am Hauptfriedhof, c) das Krematorium, d) das Bestattungspersonal. (2) Die Benutzung des Krematoriums richtet sich privatrechtlich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis für das Krematorium Schweinfurt in den jeweils gültigen Fassungen.

Paragraph 02

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern der Stadt Schweinfurt als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

Paragraph 03

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Schweinfurt ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt erfordern, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt im Einzelfall. (3) Eine Teilfläche der Friedhöfe ist eine Anlage für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Die Bewirtschaftung regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).

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Paragraph 04

Der Friedhof wird von der Stadt Schweinfurt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt Schweinfurt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jede Grabstätte belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

Paragraph 05

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt Schweinfurt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Schweinfurt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Dauergrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Dauergrabstätten zur Verfügung zu stellen. (6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Benutzungsvorschriften

Paragraph 06

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Stadt Schweinfurt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

Paragraph 07

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

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(2) Im Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,- a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenführ- und Assistenzhunde,

  • b) die Ruhe der Friedhöfe oder einer Trauerfeier zu stören, zu lärmen, zu spielen, zu betteln,
  • c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind hiervon ausgenommen,
  • d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  • f) Grabdekorationsabfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
  • g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
  • h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gegenstände auf Grabstätten ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Grabstätten aufzubewahren,
  • i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken,
  • k) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Grabstätten und Friedhofsanlagen zu entfernen,
  • l) freilebende Tiere zu füttern oder ihnen nachzustellen,
  • m) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, soweit dies nicht zum Zwecke der Grabpflege erforderlich ist,
  • n) das Entsorgen oder Ablagern von Abfällen jeglicher Art; ausgenommen sind Abfälle von der Art und Menge, wie sie üblicherweise bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Freien anfallen, unter Verwendung der dafür vorgesehenen Behältnisse,
  • o) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten auf dem Friedhofsgelände zu entnehmen,
  • p) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,
  • q) Grabsteine und Einfassungen auf dem Friedhof zwischenzulagern,
  • r) Zweige unberechtigt abzureißen oder abzuschneiden.

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  1. Ausfertigung

(3) Die Stadt Schweinfurt kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt Schweinfurt. Sie sind spätestens sieben Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.

Paragraph 08

(1) Gewerbsmäßige Arbeiten auf dem Friedhof gegen Entgelt bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Die Erlaubnis wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die: a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Personen, die gegen geringes Entgelt Grabstätten gießen, benötigen keine Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 wird befristet, in der Regel für ein Kalenderjahr, erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben, ergänzend zu dieser Satzung, ergehenden Anweisungen der Stadt Schweinfurt Folge zu leisten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht gestört werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Stadt übernimmt keine Haftung, Verwahrungs-, Obhuts- o.ä. Pflichten. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf den Friedhöfen ablagern. Dies gilt nicht für die Durchführung vertraglicher Grabpflegen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Der Abs. 1 Buchstabe b) gilt nicht für Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates, welche unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen. Die Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates dürfen nur tätig werden, wenn sie über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und diesen vor Leistungserbringung nachweisen. (7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Erlaubnis auf Zeit oder auf Dauer

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  1. Ausfertigung

durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

Paragraph 09

Alle Beteiligten haben bei der Anlage, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Grabstätten den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Die Ziele sowie Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. Die Abfallvermeidung hat Vorrang vor der sonstigen Verwertung, wenn sie technisch und nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist und die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht unzumutbar sind.

III. Grabstätten und Grabmale

Paragraph 10

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Schweinfurt. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Über die Verleihung wird eine Graburkunde ausgestellt. (2) Der Inhaber der Graburkunde tragt alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht zulässig. (3) Die Anlage der Grabstätten richtig sich nach dem Belegungsplan der Stadt Schweinfurt, Friedhofsverwaltung.

Paragraph 11

(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind

a) Kindergrabstätten b) Reihengrabstätten c) Familiengrabstätten d) Urnenerdgrabstätten e) anonyme Urnenerdgrabstätten f) Urnenmauern g) Urnenhochbeete h) Baumgrabstätten

(2) Die in Abs. 1 Buchst. a, c, d, f, g, und h bezeichneten Grabstätten sind Wahlgrabstätten. (3) Reihengrabstätten und anonyme Urnenerdgrabstätten werden ohne Wahlrecht des Benutzers für die Dauer der Ruhezeit zur Verfugung gestellt. Es besteht kein Recht auf Grabveränderung. (4) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten. In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Kinder bis zu 5 Jahren und Totgeburen können in einer

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Grabstätte eines Erwachsenen bestattet werden, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die der Leiche des Erwachsenen nicht überschreitet. Reihengrabstätten werden als Rasengrab zur Verfügung gestellt. Die Pflege und Unterhaltung erfolgt während der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung.

(5) In einer Familiengrabstätte sind bis zu zwei Erdbestattungen zulässig; ist der Flächeninhalt so groß, dass zwei oder mehr Sargreihen nebeneinander Platz finden können, so erhöht sich die Zahl der zulässigen Bestattungen um zwei je weitere Sargreihe. Darüber hinaus können ohne Rücksicht auf Ruhefristen auch die Urnen mehrerer Verstorbener, pro Sargreihe zwei Stück, einer Familie beigesetzt werden.

(6) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Schweinfurt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind hier fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt Schweinfurt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(7) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

(8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Schweinfurt.

Paragraph 12

Die Einäscherung richtet sich nach den AGB des Krematoriums.

Paragraph 13

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Die Urne mit der Asche ist in einer dafür vorgesehenen Grabstätte beizusetzen. Sie darf den Angehörigen nicht ausgehändigt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Dies gilt auch für Über- bzw. Schmuckurnen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, sollen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) Die Hinterbliebenen haben innerhalb von sechs Wochen nach Einäscherung oder nach Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Die Urne mit der Asche muss spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein (§ 19 Abs. 4 BestV).

(4) In einer Urnenerdgrabstätte, Urnenmauer und Urnenhochbeet dürfen die Aschenreste bis zu maximal vier Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. In einer Baumgrabstätte dürfen die Aschenreste bis zu maximal zwei Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.

(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne beigesetzt ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt Schweinfurt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonyme Urnenerdgrabstätte) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

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  1. Ausfertigung

Paragraph 14

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Grabstätten werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Abmessungen (Länge x Breite):

a) Kindergrabstätten (1,00 \times 1,00 \mathrm{~m}) b) Reihengrabstätten (1,10 \times 2,00 \mathrm{~m}) c) Familiengrabstätten (1,25 \times 2,50 \mathrm{~m}) d) Urnenerdgrabstätten (0,80 \times 1,00 \mathrm{~m})

Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe und Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich.

Paragraph 15

(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird grundsätzlich nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann gegen Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr nach der geltenden „Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung" um bis zu 20 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Veränderung bei der Stadt Schweinfurt beantragt hat und die Genehmigung durch die Verwaltung erteilt wird. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens zwei Monate vorher schriftlich – falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstände hingewiesen. Vier Monate nach Beendigung der Nutzungszeit kann die Stadt Schweinfurt über die Grabstände verfügen und diese auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten räumen bzw. räumen halten. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Der Grabnutzungsberechtigte kann nach Ablauf der Ruhefrist durch schriftliche Erklärung auf sein Grabnutzungsrecht verzachten. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht. (7) Jede Anderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Stadt Schweinfurt mitzuteilen.

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  1. Ausfertigung

Paragraph 16

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfugung zugewendet wurde. Bei einer Verfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirb der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese einen von ihren als einzigen neuen Grabnutzungsberechtigten zu benennen. Konnen sich die Rechtsnachfolger innerhalb einer von der Stadt Schweinfurt gesetzten Frist nicht einigen, so bestimmt die Stadt Schweinfurt einen von ihren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelltallen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.

Paragraph 17

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung/Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 16 Abs. 2 genommen Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 16) seiner Verpflichtung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nach, kannihn die Stadt Schweinfurt unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Anordnungen fur den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Grabstände. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Schweinfurt berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 16 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. Entstehende Pflegekosten gehen zu Lasten eines Verpflichteten gem. § 16 Abs. 2.

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Paragraph 18

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. (3) Alle Anpflanzungen auf den Grabstätten sind nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen. Den Anordnungen der Stadt Schweinfurt für den Einzelfall ist Folge zu leisten. (4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (5) Es ist nicht erlaubt, Grabschmuck aus nicht pflanzlichen Stoffen, insbesondere Metall, Glas, Porzellan, Emaille, Wachs und Kunststoffen, an Grabstätten anzubringen. (6) Torf und Torfprodukte dürfen nicht verwendet werden. (7) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt Schweinfurt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt Schweinfurt zugelassen werden, wenn benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden. (8) Die Wege sowie Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Vegetation auf den Wegen um das Grab darf von den Nutzungsberechtigten oder den sonst Verpflichteten (siehe § 16 Abs. 2) nur mechanisch beseitigt werden. Die Wege dürfen nicht mit Kies, Splitt oder ähnlichem Material bestreut werden. (9) Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art (wie Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet. (10) Das Aufstellen bzw. Niederlegen von Blumenschmuck, Dekoration und Kerzen an den Baumgrabstätten ist ausschließlich an den hierfür gekennzeichneten Plätzen vorgesehen. Außerhalb der Pflegesaison (Allerheiligen – 15.03. des darauffolgenden Jahres) ist das Aufstellen von Blumenschmuck und Dekoration an der jeweiligen Baumgrabstätte gestattet. Das Niederlegen von Schnittblumen ist erlaubt.

Paragraph 19

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Die Stadt Schweinfurt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt Schweinfurt durch den Grabnutzungsberechtigten zu

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beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist im Original beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. c) die Angabe der sicherheitsrelevanten Daten gem. TA Grabmal. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20 bis 23 dieser Satzung entspricht. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden so ist es nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Grabstätte. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt Schweinfurt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 20 bis 23 widerspricht (Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Die Aufstellung eines Grabmales auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung und eine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr vorgelegt werden können. Ansonsten gilt Absatz 4. Die Arbeiten sind vor Beginn bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Arbeiten dürfen nur von einem Fachbetrieb gem. §§ 8 und 23 durchgeführt werden.

Paragraph 20

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

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Paragraph 21

(1) Die Grabmale dürfen die Lichte Breite der Grabstätte sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 23 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt Schweinfurt die Erlaubnis erteilt.

Paragraph 22

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Unzulässig sind insbesondere a) Glasplatten, Glasmosaik, Keramik, Terrakotten, Porzellanarbeiten, b) Blech- und Holzabdeckung auf Grabmälern aus Stein, c) Farbanstrich auf Steingrabmälern, d) Fotos und Gemälde.

Paragraph 23

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen.

(2) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen sind in ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln – Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung - zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.

(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 16 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Stadt Schweinfurt berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für alle durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Gefahren.

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(5) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 19 bis 22) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt Schweinfurt entfern’t werden. (6) Das Wiederaufstellen abgeräumter Grabmale bedarf einer erneuten Genehmigung, es sei dess, es handelt sich um eine vorübergehende Entfernung aus Anlass einer Bestattung. (7) Bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale inklusive Sockel und Einfassung durch den Nutzungsberechtigten oder den nach § 16 Abs. 2 Verpflichteten zu entfernen. Hierzu gehört auch die Entfernung der Bepflanzung einschließlich des Wurzelwerkes. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Stadt Schweinfurt unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme, § 34). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Grabstände (siehe § 15 Abs. 4). Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Schweinfurt berechtigt, die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum der Stadt Schweinfurt über. (8) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Schweinfurt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Stadt nicht entfern oder geändert werden. Die Eintragung in das Verzeichnis ist dem Berechtigten mitzuteilen.

IV. Bestattungsvorschriften

Paragraph 24

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Stadt Schweinfurt oder in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen konnen auf Antrag aufgebahrt werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer

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übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

Paragraph 25

Jede Leiche, die auf dem Friedhof bestattet werden soll, ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt ebenso für die Beisetzung von Ascheresten in Urnen.

Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.

Paragraph 26

(1) Die Trauerfeiern können in einem davon bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Grunddekoration in den Aussegnungshallen am Hauptfriedhof und am Deutschfeld-Friedhof wird von der Friedhofsverwaltung vorgehalten. (3) Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

Paragraph 27

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem städtischen Friedhof werden von der Stadt Schweinfurt hoheitlich ausgeführt, insbesondere:

a) das Ausheben und Verfüllen der Grabstände, b) das Versenken des Sarges, c) das Beisetzen der Urne, d) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstände einschließlich der Gestellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshallen (Grunddekoration).

Die Stadt Schweinfurt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

Paragraph 28

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnenmauern oder

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Urnenhochbeeten. Die Bestattung/Beisetzung ist durchgeführt, wenn die Grabstätte verfüllt oder die Urnenmauer bzw. das Urnenhochbeet geschlossen ist.

(2) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen und Beisetzungen in Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten. Dem Antrag ist eine Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes beizufügen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

Paragraph 29

(1) Geplante Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt Schweinfurt gegenüber anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Ort und Zeit der Bestattung setzt die Stadt Schweinfurt fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen und der jeweiligen Pfarrämter nach Möglichkeit berücksichtigt.

Paragraph 30

(1) Die Ruhefrist für Kindergrabstätten wird auf 10 Jahre, für alle anderen Grabstätten auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung bzw. Beisetzung. (2) Die Ruhezeiten können auf Verlangen oder mit Zustimmung des Staatl. Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für einzelne Friedhöfe und Friedhofsteile abweichend von Abs. 1 festgesetzt werden.

Paragraph 31

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt Schweinfurt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

Paragraph 32

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, ihrer Einrichtungen, sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Schweinfurt erhoben, mit Ausnahme der Leistungen des Krematoriums.

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Paragraph 33

(1) Bei Grabstätten über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.

Paragraph 34

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Schweinfurt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Paragraph 35

(1) Die Stadt Schweinfurt hat keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besondere Obhuts- und Überwachungspflicht für die Grabstätten und ihre Ausstattung. Sie haftet nicht für Diebstähle auf dem Friedhof, für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes oder durch höhere Gewalt entstehen sowie für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte oder durch Tiere. (2) Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst. (3) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (4) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die der Stadt Schweinfurt durch eine unsachgemäße oder den Vorschriften dieser Friedhofsatzung widersprechende Benutzung oder einen mangelhaften Zustand der Grabstätte oder ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtete Grabmale, Einfassung sonstige bauliche Anlagen, entstehen.

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Paragraph 36

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße belegt werden wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) einer Anordnung nach § 7 Abs. 1 nicht Folge leistet, b) einem Verbot nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt, c) ohne Erlaubnis oder abweichend hiervon in gewerblicher Weise tätig wird (§ 8), d) seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt, e) gegen die Gestaltungsvorgaben nach §§ 20 bis 23 verstößt, f) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Grabmäler errichtet, beseitigt oder ändert.

Paragraph 37

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Schweinfurt vom 01.01.2018, außer Kraft.

Schweinfurt, 21.12.2022 STADT SCHWEINFURT

Sebastian Remelé
Oberbürgermeister

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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