Friedhofsgebühren Schwanebeck 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Schwanebeck · Sachsen-Anhalt · PLZ 39397

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Anlage 1, Beschluss 21.03.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
626,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nettogebühr zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (§ 1 Abs. 2 GebS)
📄 Anlage 1 Ziff. 1.1 GebS (Erdreihengrab, Einzelgrab)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
783,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nettogebühr zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (§ 1 Abs. 2 GebS)
📄 Anlage 1 Ziff. 1.2 GebS (Einzel-Erdwahlgrab; Doppelerdwahlgrab separat Ziff. 1.3)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
504,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nettogebühr zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (§ 1 Abs. 2 GebS)
📄 Anlage 1 Ziff. 1.4 GebS (Urnenreihengrab für 1 Urne)
Urnenwahlgrab (5 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 5 Urnen
831,00 €*
Mehrstelliges Grab für 5 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Netto zzgl. gesetzlicher MwSt. (§ 1 Abs. 2 GebS); Pauschalpreis für die Urnenwahlgrabstätte mit bis zu 5 Ur...
💡 Umgerechnet: 166 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 831 € für 5 Urnen (= Ø 166 € je Urne)
📄 Anlage 1 Ziff. 1.5 GebS i.V.m. § 14 Abs. 1 und Abs. 4 FriedhofsS
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
455,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Netto zzgl. MwSt.; Beisetzung nur auf schriftlichen Antrag (§ 16 Abs. 2)
📄 Anlage 1 Ziff. 1.7 GebS (Urnengemeinschaftsanlage, anonym)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
130,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Nettogebühr zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (§ 1 Abs. 2 GebS)
📄 Anlage 1 Ziff. 3.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Anlage 1, Beschluss 21.03.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwanebeck (2024)

"Vorberatung Beschlussfassung | Ausfertigung

| Bekanntmachung | Inkrafttreten| (Gremium, Datum) durch den {Ort, Datum) Stadtrat 21.03.2024 25.03.2024 Amtsblatt 19.04.2024 Verbandsgemeinde Vorharz, 18.04.2024

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Friedhofs der Stadt Schwanebeck (Friedhofsgebührensatzung}

Aufgrund der 88 4, 5 und 8 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288) und der $$ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Schwanebeck in seiner Sitzung am 21.03.2024 folgende Friedhofssatzung beschlossen: Allgemeines, Gegenstand und Höhe der Gebühr (1) Die Stadt Schwanebeck erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Benutzung des Friedhofes sowie dessen Einrichtungen und für ihre Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens kommunale Abgaben als Gebühr, Deren Höhe richtet sich nach den Tarifstellen in der Anlage 1 - Gebührentarife, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für die Benutzung des Friedhofes und deren Einrichtungen sowie für die weiteren Leistungen werden Gebühren als Nettogebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif (Anlage 1), der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Für die Benutzung des Friedhofes und deren Einrichtungen sowie für die weiteren Leistungen wird auf die Nettogebühr der jeweils geltende Umsatzsteuersatz (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz aufgeschlagen, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht. Gebührenpflichtiger Gebührenpflichtig ist,

  1. 1. derjenige, der willentlich einen Antrag auf Benutzung der kommunalen Friedhofseinrichtung zum Zwecke der Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt,
  1. 2. wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, insbesondere der Bestattungspflichtige entsprechend den Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Sind mehrere Personen für die gleiche Leistung Gebührenschuldner, haften sie als Gesamtschuldner. Entstehung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

{1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung auf künftige Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und der Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit Erbringung der Leistungen.

(2) Die einzelnen Leistungen des Friedhofsträgers werden regelmäßig durch jeweils einmal zu zahlende Gebühren abgegolten.

(3) Zu den gebührenpflichtigen Leistungen gehören unter anderem a. die Nutzung der Trauerhalle, b. die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, c. die Verlängerung des Nutzungsrechtes, d. die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen

(4) Die in der Anlage 1 - Gebührentarife benannten, im Einzelfall zu erhebenden Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Rückständge Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Rücknahme von Anträgen Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder von dessen Einrichtungen vor Erbringung der Leistung zurückgenommen, werden Gebühren in Höhe der bis zum Zeitpunkt der Rücknahme tatsächlich entstandenen Aufwendungen erhoben. Billigkeitsregelungen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einzahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden, Sprachliche Gleichstellung Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter. In- und Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Friedhofs der Stadt Schwanebeck (Friedhofsgebührensatzung) vom 23.06.2016 außer Kraft.

Schwanebeck, 25.03.2024

Lutz Gnade stellvertretender Bürgermeister Siegel Anlage 1 - Gebührentarife

Tarifnr. Gebührentatbestand Gebühr / Auslagen*"

  1. 1. . . Grabnutzungsgebühren \ BE
  2. 1.1. Erdreihengrab (20 Jahre) BE 626,00€ 1,2 ____ Erdwahlgrab (26 Jahre) BR ._ 783,00 €
  3. 1.3. Dos seterdwahlsrab 25 Jahre \ 1,571,00 € _1.4____. Urnenreihen«rab 20 Jahre iu 504,00 € 41.5 Urnenwahlerab (25 Jahre 831,00 €
  4. 1.6. Urnenreihen«rab mit liesender Gedenktafel”? 25 Jahre)__ 455,00 €
  5. 1.7. Urnen»emeinschaftsanlase, anon m 25 Jahre _ 455,00 €
  1. 2. Verlängerungen der Liegezeit un 2,1 Verlängerung Erdwahlgrab L 32,00 € pro Jahr,
  2. 2.2. _____| Verlängerung Doppslerdwahlgrab 62,00 € pro Jahr
  3. 2.3. Verlängerung Urmenwahlgrab 25,00 € pro Jahr

3, Gebühr für die Nutzun: der Trauerhalle

  1. 3.1. Trauerhalle Schwanebeck »ro Nutzuns 130,00 €
  1. 4. ____ Einebnung Grabstelle_ __.___. L Bu
  2. 4.1. Erderabstelle
  3. 4.1.1. _ Einzelsrabstelle \ 109,00 €
  4. 4.1.2. Doppelgrabstelie _ Bu 131,00 €
  5. 4.2. Urnen»rabstelle Bu ı 88,00€

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Verbandsgemeinde Vorharz in der derzeitig gültigen Fassung.

  • zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer gemäß 8 1 Absatz 2 der

Friedhofsgehührensatzung.

"2 Kosten der Grabplatte fallen zusätzlich zu den Grabgebühren an.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Beschluss 21.03.2024, Inkrafttreten 19.04.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Schwanebeck (2024)

Vorberatung Beschlussfassung | Ausfertigung | Bekanntmachung | Inkraftireten (Gremium, Datum) durch den {Ort, Datum) Stadtrat Fi 21.03.2024 25.03.2024

| "Amtsblatt "19.04.2024 Verbandsgemeinde L Vorharz, 18.04.2024

Friedhofssatzung der Stadt Schwanebeck Aufgrund der 88 8 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und des $ 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. 2002, Seite 46), in den jeweils geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Schwanebeck in seiner Sitzung am 21.03.2024 folgende Satzung beschlossen. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich, Außerdienststellung und Entwidmung (1) Der Friedhof in eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schwanebeck und dient der Bestattung oder Beisetzung des in Abs. 2 genannten Personenkreises. (2) Auf dem Friedhof Schwanebeck dürfen alle Personen bestattet oder beigesetzt werden, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens oder früher in der Stadt Schwanebeck ihren Wohnsitz hatten oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, ist die Bestattung oder Beisetzung auf dem städtischen Friedhof zu ermöglichen. Die Bestattung anderer verstorbener Personen bedarf der Zustimmung der Stadt. (3) Jeder Teil des Friedhofes kann nur aus wichtigem öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. (4) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. (5) Jede Schließung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Termine für dadurch anfallende Umbettungen werden einen Monat vorher bekannt gegeben, Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Schwanebeck auf ihre Kosten zur Verfügung gestellt. $ 9 Abs. 8 gilt entsprechend.

Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist während der von der Stadt Schwanebeck festgesetzten Zeiten für Besucher geöffnet. Die Besucherzeiten werden an den Friedhofseingängen durch Aushang bekannt gemacht. (2) Die Stadt Schwanebeck kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile vorübergehend untersagen, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Verhalten auf dem Friedhof (1) Auf dem Friedhof hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a. Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle. Radfahrer haben abzusteigen. b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dinge anzubieten oder dafür zu werben. c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen. d. Den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten. &. zu lärmen, zu spielen, zu lagern oder sich sportlich zu betätigen. Hunde frei herumlaufen zu lassen. Sie sind an der Leine zu führen. Hundekot ist zu beseitigen. g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Schwanebeck. Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter oder sonstige Gewerbetreibende bedürfen für eine Tätigkeit auf dem Friedhof der Zustimmung der Stadt Schwanebeck. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursacht haben. Ill Erd-und Feuerbestattungsvorschriften Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Verstorbenen beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Umenbeisetzungen beträgt 20 Jahre {3) Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung oder Beisetzung. Mit der Umbettung im Sinne des $ 9 beginnt keine neue Ruhezeit. (4) Für die Dauer der Ruhezeit dürfen die Grabstätten nicht erneut belegt werden. $6 Anmeldepflicht, Bestattungsfristen (1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich bei der Stadt unter Vorlage der Sterbeurkunde anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Bescheinigung über die Unbedenklichkeit der Einäscherung vorzulegen. (2) Die Erdbestattung oder Einäscherung soll innerhalb von 10 Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Umen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen, andernfalls werden sie nach erfolgloser Aufforderung des Beisetzungspflichtigen auf dessen Kosten in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt. Bestattungsvorschriften (1) Bestattungen von Leichen sind in Särgen vorzunehmen. (2) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber sowie alle auf dem Friedhof mit der Bestattung verbundenen Arbeiten werden grundsätzlich durch das jeweils beauftragte Bestattungsinstitut eigenverantwortlich ausgeführt. (3) Särge für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr dürfen in der Regel höchstens 2,05 m lang und die Kopfenden einschließlich der Sarghöhe höchstens 0,65 m hoch und im Mittelmaß nicht breiter als 0,65 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt Schwanebeck bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sollen Maße haben, die ihre Einsenkung in die Grabstätte ohne Schwierigkeiten ermöglichen. (4) Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Das Verwenden von Totenbekleidungen, Särgen, Sargausstattungen und Sargabdichtungen aus Kunststoffen, Metall oder sonstigen nicht verrottbaren Stoffen oder Materialien ist nicht gestattet. (5) Die Gräber für Erdbestattungen mlissen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. (6) Das Einsenken von Särgen in Gräbern, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig. (7) Trauergebinde und Kränze sollen aus verrottbaren Materialien bestehen, Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind innerhalb einer angemessenen Frist nach der Trauerfeier vom Grab zu entfernen. Verpackungsmaterial aus Kunststoff ist unzulässig. Beisetzungsvorschriften (1) Beisstzungen von Aschen sind in Urnen vorzunehmen. (2) Urnenkapseln und Überurnen müssen aus verrottbaren Materialien bestehen. (3) Urnen werden nur unterirdisch beigesetzt, und zwar in einer Tiefe von mindestens 0,60 m gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Urnenoberkante. (4) 8 7 Abs. 7 gilt entsprechend.

IV Umbettungen Ausgrabungen und Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettung von Leichen und Aschen muss von der nutzungsberechtigten Person bei der Stadt Schwanebeck beantragt werden. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Vorschriften erteilte werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis 6 Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden. (4) Die Stadt Schwanebeck ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Werden beim Ausgraben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden, so sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. (6) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie kann sich zur Ausführung eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Stadt Schwanebeck festgelegt. (7) Die Kosten der Umbettung sowie den Ersatz von Schäden, die aufgrund der Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen können, hat der Antragssteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. v Grabstätten und Nutzungsrechte 810 Arten der Grabstätten (1) Auf dem Friedhof werden die Grabstätten unterschieben in a) Erdreihengrabstätte

b) Erdwahlgrabstätte c) Urnenreihengrabstätte

d) Urnenwahlgrabstätte

e) Ehrengrabstätten f} Urnenreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel

  1. 9. anonyme Urnengrabstätte. (2) Die Unterhaltung der unter Buchstabe e bis g fallenden Grabstätten obliegt der Stadt Schwanebeck. 811 Nutzung der Erdreihengrabstätten (1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (Einzelgräber), die im Todesfall für Erdbestattungen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit schriftlich zugeteilt werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in 8 5 festgesetzten Ruhezeit. Die Nutzung kann nicht verlängert werden. (4) Das Beräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. 812 Nutzung der Erdwahlgrabstätten (1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht, abweichend von $ 5, für die Dauer von 25 Jahren vertraglich geregelt und die Lage im Einvernehmen mit dem Bewerber bestimmt wird. Auf Vergabe oder Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht kein Anspruch. (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Vertrages. (3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag um mindestens fünf höchstens jedoch um 25 Jahre verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit. (4) Während der Nutzungszeit darf eine Wiederbelegung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit bereits abgelaufen ist und ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der erneuten Ruhezeit verlängert wurde. Die Wiederbelegung kann auch in Form der Umenbeisetzung stattfinden. (5) In der Wahlgrabstätte werden die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten die unter Absatz 8 Buchstabe a bis c genannten Personen. (6) Ein Anspruch auf Rückgabe des Nutzungsrechtes und auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(7) Schon bei der Erteilung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens die Nachfolge im Nutzungsrecht schriftlich bestimmen. (8) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) Der Ehegatte/ die Ehegattin bzw. der Lebenspartner/die Lebenspartnerin des Nutzungsberechtigten

b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder c) Ehegatten bzw. Lebenspartner/-innen der unter b bezeichneten Personen d) Die nicht unter a bis c fallenden Erben. Sind keine Angehörigen der Gruppe a bis d vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Stadt Schwanebeck auch von einer anderen Person übernommen werden. (9) Der Übergang des Nutzungsrechtes nach Absatz 8 muss der Stadt Schwanebeck unverzüglich angezeigt werden. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird durch die schriftliche Bestätigung der Stadt Schwanebeck wirksam. Erst nach der Bestätigung können Bestattungen vorgenommen werden. 813 Nutzung der Urnenreihengrabstätte {1) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die im Todesfall für Urnenbeisetzungen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit schriftlich zugeteilt werden. (2) In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche beigesetzt werden. (3) Die Nutzung an einer Urnenreihengrabstätte erlischt mit dem Ablauf der in 8 5 festgesetzten Ruhezeit. Die Nutzung kann nicht verlängert werden. (4) Das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. $14 Nutzung der Urnenwahlgrabstätten (1) Umenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht, abweichend von $ 5, für die Dauer von 25 Jahren vertraglich geregelt und die Lage im Einvernehmen mit dem Bewerber bestimmt wird. Auf Vergabe oder Verlängerung von Nutzungsrechten an

Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht kein Anspruch. (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung des Vertrages. (3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag um mindestens fünf, höchstens jedoch um 25 Jahre verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit. (4) In einer Umenwahlgrabstätte können 5 Urnen beigesetz werden, sofern sichergestellt ist, dass das Nutzungsrecht an der Urnenwahlgrabstätte nicht vor Ablauf der Ruhezeit der jeweils zuletzt beigesetzten Urne endet. (5) $ 12 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend. 815 Urnenreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel (1) Urnenreihengrabstätten mit liegender Gedenktafel sind Aschestätten auf der grünen Wiese, die der Reihe nach belegt, erst im Todesfall, abweichend von & 5, für die Dauer von 25 Jahren vergeben und mit einer liegenden Gedenktafel nach den Vorgaben in $ 18 Absatz 4 versehen werden. Pro Grabstätte kann Urne beigesetzt werden. Eine individuelle Gestaltung sowie das Ablegen von Grabschmuck, Kerzen, u.ä. ist nicht gestattet. Die Nutzung kann nicht verlängert werden. 816 Anonyme Urnengrabstätte (1) Die anonyme Umengrabstätte ist eine Aschengrabstätte (Urnengemeinschaftsanlage) ohne individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten. Die Ruhezeit beträgt, abweichend von $ 5, 25 Jahre. (2) Eine Beisetzung kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Beisetzung in dieser Anlage besteht nicht. (3) An diesen Grabstätten werden keine Nutzungsrechte vergeben. (4) Die Gestaltung und Pflege obliegt der Stadt Schwanebeck.

vi Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen 817 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs in seinen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird. (2) Das Ausmauern der Grabstätten, das Abdecken der Grabstätten mit einer Grabplatte, Kies, Folie u.ä. sowie die Verwendung liegender Grabmale in Verbindung mit stehenden Grabmalen auf ein und derselben Grabstätte sind nicht gestattet. (3) Das Verwenden von Kunststoffen für Grabmale und für die Grabgestaltung ist untersagt. (4) Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten und die angrenzenden öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (5) Das Aufstellen von Bänken und sonstigen Sitzgelegenheiten sowie das Anpflanzen von Hecken, Bäumen und starkwüchsigen Sträuchern sind nicht gestattet. (6) Einfassungen zur Abgrenzung der Pflanzfläche und Begrenzung der Grabstätten sowie Trittplatten auf den Grabstätten sind zugelassen, wenn sie aus Naturstein oder nachempfundenen Materialien bestehen. 818 Größe und Stärke der Grabmale (1) Für stehende Grabmale sind nachfolgend aufgeführte Maße zulässig: a) Reihengrabstätten: Höhe: 0,70 m bis 0,90 m Breite: bis 0,50 m Stärke: 0,12 m bis 0,20 m

b) Wahlgrabstätten: einzeln: Höhe: 0,90 m bis 1,20 m Breite: bis 0,50 m Stärke: ab 0,14 m mehrstellig: Höhe: 1,00 m bis 1,20 m Breite: bis 1,00 m Stärke: ab 0,14 m c) Urnengrabstätten: Höhe: 0,60 m bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m

Stärke: ab 0,12 m (2) Grabmale dürfen höchstens 20 % der Fläche der gesamten Grabstätte einnehmen. (3) Die Aufstellung anderer Grabmale, insbesondere von Feldsteinen oder Findlingen, ist unzulässig. Ihre Aufstellung bedarf in begründeten Fällen der Zustimmung der Stadt Schwanebeck. (4) Für die Grabplatte der Urnenreihengrabstätte gemäß $ 15 gelten folgende Vorgaben: a. Maße: 40 cmx 40cm b. Stärke: 4-&cm ©. Material und Farbe: Granit, Indian Black d. Schriftfarbe: Weiß Auf der Grabplatte ist nur der Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum zulässig. 819 Zustimmungserfordernis (1) Die Einrichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sowie jede Veränderung ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt zulässig. (2) Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrags unter Vorlage einer maßstabsgerechten Skizze in doppelter Ausfertigung bei der Stadt Schwanebeck einzureichen. Dabei sind das zu verwendende Material des Grabmales und die vorgesehene Inschrift anzugeben. (3) Bei Anträgen auf Änderung oder Auswechslung von Grabmalen sind maßstabsgerechte Zeichnungen oder Fotografien der vorhandenen Grabmale beizufügen. (4) Wird ein Grabmal ohne vorherige Genehmigung aufgestellt oder entspricht die Ausführung des Grabmals oder die bauliche Anlage nicht der Genehmigung und ist sie auch nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person durch die Stadt eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals bzw, der baulichen Anlage gesetzt. Nach Fristablauf kann die Stadt die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. $20 Anlieferung der Grabmale (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind der Stadt Schwanebeck zur Abnahme anzumelden. (2) Bei der Anlieferung ist der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(3) Für die Abnahme des Grabmales oder sonstigen baulichen Anlagen müssen die Ausführungen dem genehmigten Antrag entsprechen. (4) Einzelheiten über das Anliefern und Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind mit der Stadt Schwanebeck abzustimmen, 821 Standsicherheit der Grabmale (1) Die Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht einstürzen oder sich senken können. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Schwanebeck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen treffen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu tun. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (4) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. 822 Entfernung der Grabmale (1) Vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Schwanebeck entfernt werden. (2) Mir Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtige Person zu entfernen. (3) Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, so kann die Stadt Schwanebeck die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen lassen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über und werden nicht aufbewahrt.

vi Pflege und Instandhaltung der Grabstätten 823 Instandhaltung (1) Für die Herrichtung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. (2) Reihengrabstätten/Urnengrabstätten müssen innerhalb von vier Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von vier Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (3) Die Grabpflege umfasst auf den Grabstätten insbesondere das Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, die regelmäßige mechanische Unkrautentfernung und die Laubentfernung. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Zur Grabpflege dazugehörend ist die Pflege des jeweils an die Grabstätte angrenzenden Weges bis zur Wegmitte. (4) Alle Grabmale müssen instandgehalten und in einem verkehrssicheren Zustand im Sinne des $ 21 gehalten werden. 824 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihengrabstätte/Umenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist die nutzungsberechtigte Person schriftlich durch die Stadt Schwanebeck hierzu zu verpflichten. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht onne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Sollte der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nachgekommen werden, kann die Stadt die Grabstätte abräumen und einebnen lassen. (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend. Sollte der Aufforderung nicht nachgekommen werden, wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem die nutzungsberechtigte Person benachrichtigt wurde, das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen. (3) Für ordnungswidrigen Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Sollte der Aufforderung nicht nachgekommen werden, kann die Stadt Schwanebeck den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen.

vl Friedhofskapelle und Trauerfeier 825 Benutzung der Friedhofskapelle Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat. 826 Trauerfeiern (1) Trauerfeiern erfolgen grundsätzlich montags bis freitags bis 15:00 Uhr. Begründete Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Stadt Schwanebeck. (2) Trauerfeiern und andere mit der Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen sind vorher anzumelden und bedürfen der Zustimmung der Stadt Schwanebeck. (3) Trauerfeiern können In der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. IX Schlussvorschriften 827 Alte Rechte (1) Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, bleiben hinsichtlich des Nutzungsrechtes von dieser Satzung unberührt. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung vergebenen Verleihungsurkurden behalten ihre inhaltliche Gültigkeit. Die nutzungsberechtigte Person hat den Nachweis auf ein bereits bestehendes Nutzungsrecht durch Vorlage der Original-Verleihungsurkunde zu erbringen.

828 Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 829 Gebühren Die Stadt Schwanebeck erhebt für die Benutzung des stätischen Friedhofs und dessen Anlagen und Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von Leistungen Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwanebeck in der jeweils geltenden Fassung. 830 Sprachliche Gleichstellung Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter. 831 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des 8 3 Abs. 3 Buchstabe a) bis g) zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden. 832 In- und Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz In Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Schwanebeck vom 15.06.2005 außer Kraft.

Schwanebeck, 25.03.2024 Lutz Gnade

stellvertretender Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schwanebeck?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schwanebeck mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 39xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schwanebeck anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schwanebeck
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nettogebühr zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (§ 1 Abs. 2 GebS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Schwanebeck nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Schwanebeck (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nettogebühr zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (§ 1 Abs. 2 GebS)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 39xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schwanebeck:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €