Schwalbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 01.01.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.160,- Euro Reihengrab in Grabkammer (Nutzungsrecht 20 Jahre)
Sargwahlgrab1.750,- Euro Wahlgrab in Grabkammer einstellig (20 Jahre); zweistellig: 2.230,- Euro
Urnenreihengrab880,- Euro Urnengrab in Erde (20 Jahre); in Urnenwand: 925,- Euro
Urnenwahlgrab1.325,- Euro Urnengrab in Erde bis 4 Urnen (20 Jahre); in Urnenwand: 1.320,- Euro
Urnengrab anonym925,- Euro Feld der Ungenannten (20 Jahre)
Baumbestattungnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (Ruhehain vorhanden, aber keine Baumbestattung/Friedwald)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)650,- Euro / 330,- Euro Sargbestattung: 650,- Euro; Urnenbeisetzung: 330,- Euro (separat von Nutzungsgebühr)
Trauerhalle / Halle155,- Euro pro angefangener Zeiteinheit á 45 Minuten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

3.1

Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Schwalbach am Taunus

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 33 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Schwalbach am Taunus hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 20.10.2022 für die Friedhöfe der Stadt Schwalbach am Taunus folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der aktuellen Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Schwalbach am Taunus sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungsordnung sind:

  • a) die antragstellende Person.
  • b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) als Angehörige bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige im Sinne des FBG sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leitung dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

  • c) bei Umbettungen und Wiederbestattungen i.S.v. § 14 der Friedhofsordnung ausschließlich die antragstellende Person
  • d) diejenige Person, die sich gegenüber der Stadt Schwalbach am Taunus schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monates an die Stadtkasse Schwalbach am Taunus zu zahlen.

(2) Die Nutzungsgebühren sind für sämtliche Grabstellen einer Grabstätte im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei der Verlängerung von Wahlgrabstätten.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II.

Gebührenarten

§ 5

Gebühren werden wie folgt erhoben:

##### (1) Bestattungsgebühren

###### 1. Erdbestattung

Für das Ausheben bzw. Öffnen und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab, die Auskleidung der Grabstätte mit Matten sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

1.1Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1.1.1in einer Kindergrabstätte220,- Euro
1.2Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche verstorben sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten im Sternenkinderfeld0,- Euro
1.3Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1.3.1in einer Grabkammer als Reihengrabstätte650,- Euro
1.3.2In einer Grabkammer als Wahlgrabstätte
a)Erstbestattung650,- Euro
b)Zweitbelegung740,- Euro
1.3.3als weitere Bestattung in vorhandenen Erdgrabstätten1.050,- Euro

2. Urnenbeisetzung

Bei der Beisetzung von Ascheresten werden für das Ausheben bzw. Öffnen und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken bzw. Einstellen der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:

2.1 Urnenbeisetzung (Erde/Kammer)330,- Euro
2.2 Beisetzung in Urnenwand/Ruhehain185,- Euro

(2) Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

In den Nutzungsgebühren ist die Abräumung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts bereits enthalten.

1. Sarggrabstätten

1.1 Reihengrab
Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 13 der Friedhofsordnung)
Reihengrab in Grabkammer1.160,- Euro
1.2 Wahlgrab
Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 13 der Friedhofsordnung)
1.2.1 Wahlgrab in Grabkammer (einstellig)1.750,- Euro
1.2.2 Wahlgrab in Grabkammer (zweistellig)2.230,- Euro
1.3. Kindergrab
Überlassung einer Kindergrabstätte für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit gem. § 22 der Friedhofsordnung)
Kindergrabstätte1.000,- Euro
1.4 Sternenkindergrabstätte
Überlassung einer Sternenkindergrabstätte für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit gem. § 22 der Friedhofsordnung)
1.4.1 Sternenkindergrab300,- Euro
1.4.2 Die Kosten für die gem. § 22 der Friedhofsordnung bei der Belegung der Sternenkindergräber mit zu erwerbenden Verschlussplatte betragen50,- Euro

2. Urnengrabstätten

2.1 Urnenreihengrabstätten

Überlassung einer Urnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 13 der Friedhofsordnung)

2.1.1 Urnenreihengrab in Erde880,- Euro
2.1.2 Urnenreihengrab in Urnenwand925,- Euro
2.1.3 Feld der Ungenannten925,- Euro

2.2 Urnenwahlgrabstätten

Überlassung einer Urnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 13 der Friedhofsordnung)

2.2.1 Urnenwahlgrab in Erde (bis 4 Urnen)1.325,- Euro
2.2.2 Urnenwahlgrab in Urnenwand1.320,- Euro
2.2.3 Ruhehain (bis 2 Urnen)1.240,- Euro

3. Verschlussplatte (Urnenwand)

Die Kosten für die gem. § 20 Abs. 4 der Friedhofsordnung bei der Belegung der Urnenwand mit zu erwerbenden Verschlussplatte betragen 60,- Euro

4. Messingschild (Ruhehain)

Die Kosten für das gem. § 20 Abs. 6 der Friedhofsordnung bei der Belegung des Ruhehains mit zu erwerbende Messingschild betragen

(pro Urne) ungraviert60,- Euro
(pro Urne) graviert120,- Euro

(3) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (pro Verlängerungsjahr)

3.1 Urnenwahlgrab

3.1.1 Urnenwahlgrab in der Erde59,- Euro
3.1.2 Urnenwahlgrab in der Urnenwand66,- Euro
3.1.3 Urnenwahlgrab im Ruhehain62,- Euro

3.2 Erdwahlgrab

3.2.1 Grabkammer 1stellig73,- Euro
3.2.2 Grabkammer 2stellig97,- Euro
3.2.3 Erdwahlgrab (alt), pro Grabstelle75,- Euro
3.2.4 Kindergrab60,- Euro
3.2.5 Sternenkindergrab15,- Euro

(4) Benutzungsgebühren

1. Benutzung der Leichenhalle (Kühlzellen) Aufbewahrung einer Leiche (pro Tag)38,- Euro
2. Benutzung der Trauerhalle Überlassung der Trauerhalle (pro angefangener Zeiteinheit á 45 Minuten)155,- Euro

Die Trauerhalle wird inklusive einer Grunddekoration, Orgel, Kondolenzpult und Mikrofonanlage überlassen. Die Dekorationsfläche der Trauerhalle ist nach der Nutzung besenrein zu hinterlassen.

(5) Umbettungsgebühren

(Ausbettung / Wiederbeisetzung)

1. Umbettung eines Leichnams innerhalb des Friedhofs

1.1 Leichnam von Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr990,- Euro
1.2 Leichnam von Kindern unter 5 Jahren650,- Euro

2. Leichnam nach auswärtigem Friedhof Ausbettung eines Leichnams zwecks Umbettung nach einem auswärtigen Friedhof

2.1 Leichnam von Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr740,- Euro
2.2 Leichnam von Kindern unter 5 Jahren505,- Euro

3. Umbettung einer Urne

3.1 Ausbettung und Wiederbeisetzung innerhalb des Friedhofs350,- Euro
3.2 Ausbettung und Wiederbeisetzung nach einem anderen Friedhof innerhalb der Stadt400,- Euro
3.3 Ausbettung der Urne zwecks Umbettung nach einem auswärtigen Friedhof180,- Euro

4. Wiederbeisetzung Leichnam Wiederbeisetzung eines Leichnams von auswärtigem Friedhof

270,- Euro

5. Wiederbeisetzung Urne Wiederbeisetzung einer Urne von auswärtigem Friedhof

140,- Euro

(6) Grabräumungsgebühren

Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte

1. Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

1.1 Erdreihengrab190,- Euro
1.2 Kindergrab100,- Euro
1.3 Erdwahlgrab290,- Euro

2. Beseitigung von Grabmalen bei Urnengräbern

2.1 Urnengrab145,- Euro

(7) Verwaltungsgebühren

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

1. Grabstättenurkunde

1.1Erstausfertigung5,- Euro
1.2Verlängerung oder Umschreibung bei Wahlgrabstätten5,- Euro

2. Grabmale

2.1Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Ausstattungen (§ 26 der Friedhofsordnung)25,- Euro
2.2Gewerbliche Genehmigung (§ 8 der Friedhofsordnung)
einmalig15,- Euro
für die Dauer von 1 Jahr35,- Euro

  1. 3. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  • a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  • b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
  • c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6

Sonstige Leistungen

Werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte zusätzliche erforderliche Arbeiten durchgeführt, so sind die Kosten für das von der Stadt Schwalbach am Taunus gestellte Material und die Arbeitsleistung in tatsächlicher Höhe zu erstatten.

§ 7

Nutzungsrechte und Nutzungsentgelte

  • (1) Das Nutzungsrecht an jeder Grabstätte muss mindestens für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist entsprechend der Friedhofs- und Bestattungsordnung erworben werden.
  • (2) Im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht, beispielsweise im Rahmen einer vorzeitigen Einebnung, erfolgt keine Rückzahlung oder Gutschrift der beim Erwerb des Nutzungsrechtes entrichteten Gebühren.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.01.2000 zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Schwalbach am Taunus außer Kraft.

Der Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus, 15. November 2022

gez. Alexander Immisch Bürgermeister