Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 01.01.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.160,- Euro Reihengrab in Grabkammer (Nutzungsrecht 20 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 1.750,- Euro Wahlgrab in Grabkammer einstellig (20 Jahre); zweistellig: 2.230,- Euro |
| Urnenreihengrab | 880,- Euro Urnengrab in Erde (20 Jahre); in Urnenwand: 925,- Euro |
| Urnenwahlgrab | 1.325,- Euro Urnengrab in Erde bis 4 Urnen (20 Jahre); in Urnenwand: 1.320,- Euro |
| Urnengrab anonym | 925,- Euro Feld der Ungenannten (20 Jahre) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (Ruhehain vorhanden, aber keine Baumbestattung/Friedwald) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 650,- Euro / 330,- Euro Sargbestattung: 650,- Euro; Urnenbeisetzung: 330,- Euro (separat von Nutzungsgebühr) |
| Trauerhalle / Halle | 155,- Euro pro angefangener Zeiteinheit á 45 Minuten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
3.1
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Schwalbach am Taunus
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 33 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Schwalbach am Taunus hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 20.10.2022 für die Friedhöfe der Stadt Schwalbach am Taunus folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der aktuellen Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Schwalbach am Taunus sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungsordnung sind:
- a) die antragstellende Person.
- b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) als Angehörige bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige im Sinne des FBG sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leitung dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
- c) bei Umbettungen und Wiederbestattungen i.S.v. § 14 der Friedhofsordnung ausschließlich die antragstellende Person
- d) diejenige Person, die sich gegenüber der Stadt Schwalbach am Taunus schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monates an die Stadtkasse Schwalbach am Taunus zu zahlen.
(2) Die Nutzungsgebühren sind für sämtliche Grabstellen einer Grabstätte im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei der Verlängerung von Wahlgrabstätten.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II.
Gebührenarten
§ 5
Gebühren werden wie folgt erhoben:
##### (1) Bestattungsgebühren
###### 1. Erdbestattung
Für das Ausheben bzw. Öffnen und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab, die Auskleidung der Grabstätte mit Matten sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
| 1.1 | Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | |
|---|---|---|
| 1.1.1 | in einer Kindergrabstätte | 220,- Euro |
| 1.2 | Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche verstorben sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten im Sternenkinderfeld | 0,- Euro |
| 1.3 | Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | |
| 1.3.1 | in einer Grabkammer als Reihengrabstätte | 650,- Euro |
| 1.3.2 | In einer Grabkammer als Wahlgrabstätte | |
| a) | Erstbestattung | 650,- Euro |
| b) | Zweitbelegung | 740,- Euro |
| 1.3.3 | als weitere Bestattung in vorhandenen Erdgrabstätten | 1.050,- Euro |
2. Urnenbeisetzung
Bei der Beisetzung von Ascheresten werden für das Ausheben bzw. Öffnen und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken bzw. Einstellen der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:
| 2.1 Urnenbeisetzung (Erde/Kammer) | 330,- Euro |
|---|---|
| 2.2 Beisetzung in Urnenwand/Ruhehain | 185,- Euro |
(2) Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
In den Nutzungsgebühren ist die Abräumung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts bereits enthalten.
1. Sarggrabstätten
| 1.1 Reihengrab | |
|---|---|
| Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 13 der Friedhofsordnung) | |
| Reihengrab in Grabkammer | 1.160,- Euro |
| 1.2 Wahlgrab | |
| Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 13 der Friedhofsordnung) | |
| 1.2.1 Wahlgrab in Grabkammer (einstellig) | 1.750,- Euro |
| 1.2.2 Wahlgrab in Grabkammer (zweistellig) | 2.230,- Euro |
| 1.3. Kindergrab | |
| Überlassung einer Kindergrabstätte für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit gem. § 22 der Friedhofsordnung) | |
| Kindergrabstätte | 1.000,- Euro |
| 1.4 Sternenkindergrabstätte | |
| Überlassung einer Sternenkindergrabstätte für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit gem. § 22 der Friedhofsordnung) | |
| 1.4.1 Sternenkindergrab | 300,- Euro |
| 1.4.2 Die Kosten für die gem. § 22 der Friedhofsordnung bei der Belegung der Sternenkindergräber mit zu erwerbenden Verschlussplatte betragen | 50,- Euro |
2. Urnengrabstätten
2.1 Urnenreihengrabstätten
Überlassung einer Urnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 13 der Friedhofsordnung)
| 2.1.1 Urnenreihengrab in Erde | 880,- Euro |
|---|---|
| 2.1.2 Urnenreihengrab in Urnenwand | 925,- Euro |
| 2.1.3 Feld der Ungenannten | 925,- Euro |
2.2 Urnenwahlgrabstätten
Überlassung einer Urnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 13 der Friedhofsordnung)
| 2.2.1 Urnenwahlgrab in Erde (bis 4 Urnen) | 1.325,- Euro |
|---|---|
| 2.2.2 Urnenwahlgrab in Urnenwand | 1.320,- Euro |
| 2.2.3 Ruhehain (bis 2 Urnen) | 1.240,- Euro |
3. Verschlussplatte (Urnenwand)
Die Kosten für die gem. § 20 Abs. 4 der Friedhofsordnung bei der Belegung der Urnenwand mit zu erwerbenden Verschlussplatte betragen 60,- Euro
4. Messingschild (Ruhehain)
Die Kosten für das gem. § 20 Abs. 6 der Friedhofsordnung bei der Belegung des Ruhehains mit zu erwerbende Messingschild betragen
| (pro Urne) ungraviert | 60,- Euro |
|---|---|
| (pro Urne) graviert | 120,- Euro |
(3) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (pro Verlängerungsjahr)
3.1 Urnenwahlgrab
| 3.1.1 Urnenwahlgrab in der Erde | 59,- Euro |
|---|---|
| 3.1.2 Urnenwahlgrab in der Urnenwand | 66,- Euro |
| 3.1.3 Urnenwahlgrab im Ruhehain | 62,- Euro |
3.2 Erdwahlgrab
| 3.2.1 Grabkammer 1stellig | 73,- Euro |
|---|---|
| 3.2.2 Grabkammer 2stellig | 97,- Euro |
| 3.2.3 Erdwahlgrab (alt), pro Grabstelle | 75,- Euro |
| 3.2.4 Kindergrab | 60,- Euro |
| 3.2.5 Sternenkindergrab | 15,- Euro |
(4) Benutzungsgebühren
| 1. Benutzung der Leichenhalle (Kühlzellen) Aufbewahrung einer Leiche (pro Tag) | 38,- Euro |
|---|---|
| 2. Benutzung der Trauerhalle Überlassung der Trauerhalle (pro angefangener Zeiteinheit á 45 Minuten) | 155,- Euro |
Die Trauerhalle wird inklusive einer Grunddekoration, Orgel, Kondolenzpult und Mikrofonanlage überlassen. Die Dekorationsfläche der Trauerhalle ist nach der Nutzung besenrein zu hinterlassen.
(5) Umbettungsgebühren
(Ausbettung / Wiederbeisetzung)
1. Umbettung eines Leichnams innerhalb des Friedhofs
| 1.1 Leichnam von Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr | 990,- Euro |
|---|---|
| 1.2 Leichnam von Kindern unter 5 Jahren | 650,- Euro |
2. Leichnam nach auswärtigem Friedhof Ausbettung eines Leichnams zwecks Umbettung nach einem auswärtigen Friedhof
| 2.1 Leichnam von Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr | 740,- Euro |
|---|---|
| 2.2 Leichnam von Kindern unter 5 Jahren | 505,- Euro |
3. Umbettung einer Urne
| 3.1 Ausbettung und Wiederbeisetzung innerhalb des Friedhofs | 350,- Euro |
|---|---|
| 3.2 Ausbettung und Wiederbeisetzung nach einem anderen Friedhof innerhalb der Stadt | 400,- Euro |
| 3.3 Ausbettung der Urne zwecks Umbettung nach einem auswärtigen Friedhof | 180,- Euro |
4. Wiederbeisetzung Leichnam Wiederbeisetzung eines Leichnams von auswärtigem Friedhof
270,- Euro
5. Wiederbeisetzung Urne Wiederbeisetzung einer Urne von auswärtigem Friedhof
140,- Euro
(6) Grabräumungsgebühren
Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte
1. Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
| 1.1 Erdreihengrab | 190,- Euro |
|---|---|
| 1.2 Kindergrab | 100,- Euro |
| 1.3 Erdwahlgrab | 290,- Euro |
2. Beseitigung von Grabmalen bei Urnengräbern
| 2.1 Urnengrab | 145,- Euro |
|---|
(7) Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
1. Grabstättenurkunde
| 1.1 | Erstausfertigung | 5,- Euro |
|---|---|---|
| 1.2 | Verlängerung oder Umschreibung bei Wahlgrabstätten | 5,- Euro |
2. Grabmale
| 2.1 | Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Ausstattungen (§ 26 der Friedhofsordnung) | 25,- Euro |
|---|---|---|
| 2.2 | Gewerbliche Genehmigung (§ 8 der Friedhofsordnung) | |
| einmalig | 15,- Euro | |
| für die Dauer von 1 Jahr | 35,- Euro |
- 3. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
- c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Sonstige Leistungen
Werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte zusätzliche erforderliche Arbeiten durchgeführt, so sind die Kosten für das von der Stadt Schwalbach am Taunus gestellte Material und die Arbeitsleistung in tatsächlicher Höhe zu erstatten.
§ 7
Nutzungsrechte und Nutzungsentgelte
- (1) Das Nutzungsrecht an jeder Grabstätte muss mindestens für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist entsprechend der Friedhofs- und Bestattungsordnung erworben werden.
- (2) Im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht, beispielsweise im Rahmen einer vorzeitigen Einebnung, erfolgt keine Rückzahlung oder Gutschrift der beim Erwerb des Nutzungsrechtes entrichteten Gebühren.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.01.2000 zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Schwalbach am Taunus außer Kraft.
Der Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus, 15. November 2022
gez. Alexander Immisch Bürgermeister