Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.03.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 340,00 € (Einzelgrab) / 540,00 € (Doppelgrab) als Reihengräber unter Grabnutzungsgebühren ausgewiesen |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht in der Gebührensatzung aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 205,00 € als 'Urnengrab' unter Grabnutzungsgebühren ausgewiesen |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht in der Gebührensatzung aufgeführt |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht angeboten/nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten/nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 230,00 € (Sarg, über 6 J.) / 130,00 € (Urne, Erde) als Grabherstellungsgebühren (Grab öffnen/schließen) gesondert ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | 170,00 € (Erwachsene/Kind >6 J.) / 105,00 € (Urne/Kind <6 J.) als Leichenhausbenutzungsgebühr ausgewiesen |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benützung und den Unterhalt der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Ohlstadt (Friedhofsgebührensatzung)
vom 01. März 2025
Die Gemeinde Ohlstadt erlässt auf Grund der Art. 1 und 8 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie Art. 20 und 2 Kostengesetz (KG) folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Die Gemeinde Ohlstadt erhebt für die Benützung und Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
Als Gebühren werden erhoben:
- 1. Grabgebühren
- 2. Bestattungsgebühren
- 3. Sonstige Gebühren und Verwaltungsgebühren
§ 2 Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
c) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind,
d) bei Grabstätten, der Nutzungsberechtigte. Sofern ein Nachkauf wegen Beerdigung eines Bestattungsberechtigten notwendig wird, haftet auch der Erbe des Bestattenden besoin dem Grabrechtsinhaber.
- 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht:
a) bei den Grabgebühren mit der Verleihung oder Verlängerung des Grabnutzungsrechts, undzar in voller Höhe fur die gesamte Dauer des jeweils eingeräumten Nutzungsrechts,
b) bei den Benutzungs- und sonstigen Gebühren jeweils mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung bzw. Leistung
c) bei den Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der jeweiligen Amtshandlung.
- 2. Die Gemeinde Ohlstadt ist berechtigt, die Leistung von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen oder die schriftliche Abtretung von Forderungen an die Sterbekasse oder an den Nachlass des Verstorbenen zu verlangen.
- 3. Die Gebühren sind grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides zur Zahlung fällig.
§ 4
Grabgebühren
1. Leichenhausbenutzungsgebühren:
a) Leichenhausbenutzung im Friedhof bei Beerdigung in Ohlstadt
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre 170,00 €
- Kinder unter 6 Jahre 105,00 €
- Urnenaufbewährung 105,00 €
b) Leichenhausbenutzung bei Überführung nach auswärts 130,00 €
c) Kuhlzellennutzung
- Nutzung bis zu 4 Tage 130,00 €
je weiterer Tag 40,00 €
2. Grabnutzungsgebühren
a) Reihengräber (lt. Friedhofsplan)
Einzelgrab 340,00 €
Doppelgrab 540,00 €
Familiengrab (nur im Teil A; nur bei Verlängerungen) 1.083,00 €
b) Wandgräber (an der Mauer lt. Friedhofsplan)
Einzelgrab 540,00 €
Doppelgrab 815,00 €
Familiengrab (bei Verlängerungen) entfällt
c) Urnengrab 205,00 €
d) Urnennische für 2 Urnen 440,00 € e)Urnenstelen 440,00 €
3. Grabherstellungsgebühren
a) Grab öffnen und schließen einschließlich aller Materialien und Erforderlichen Arbeitsgeräte, pauschal bei
- Kindern bis zu 6 Jahren 140,00 €
- Personen über 6 Jahren 230,00 €
- Urnenbeisetzung je Urne (Erde) 130,00 €
- Urnenbeisetzung in Nische oder Erdrohre 85,00 €
b) Aufpreis Tieferlegung 77,00 €
c) Zulage für Bestattungen am Samstag pauschal 100,00 €
d) Bei Bedarf: Zulage je Träger am Samstag 25,00 €
e) Tätigkeit eines Leichenträgers zur Durchführung einer Beerdigung
- Dienstleistung je Träger 30,00 €
- Aufsicht bzw. Mithilfe bei Ehrenträger 60,00 €
f) Bereitstellung von Kerzen 15,00 €
4. Sonstige Gebühren
a) Grundgebühr für die Unterhaltung + Verwaltung Erdbestattung 335,00 €
b) Grundgebühr für die Unterhaltung + Verwaltung Urnenbestattung 205,00 €
c) Genehmigung vorzeitige oder spätere Bestattung 25,00 €
d) Genehmigung Leichenausgrabung / Umbettung 25,00 €
e) Grabmalgenehmigung, Grabzeichen und Einfassung 25,00 €
f) Ausstellung, Veränderung und Umschreibung Graburkunde 25,00 €
§ 5
Wiedererwerb von Gräbern
Wird ein Grab nach Ablauf des Nutzungsrechts wieder erworben, so kommen 100% der tarifmäßigen Grabnutzungsgebühren zur Zeit des Rechtablaufs in Ansatz.
§ 6
Grabrechtsverlängerung während der Nutzungszeit
- 1. Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts nach Rechtsablauf oder nach Durchführung einer weiteren Bestattung werden die zum Zeitpunkt der Veränderung gültigen Gebühren erhoben.
- 2. Die bei einer weiteren Bestattung zu leistende Nachzahlung für die erforderliche Veränderung der Nutzungszeit errechnet sich aus der vollen tarifmäßigen Gebühr, im Verhältnis des Verlängerungszeitraumes zum Ende der ursprünglichen festgelegten Nutzungszeit.
- 3. Änderungen der Gebührensatzung sind für die Grabnutzungsberechtigten und ihre Rechtsnachfolger verbindlich. ## § 7 Berechnung
- 1. Die Berechnung sämtlicher Gebühren und die Ausstellung des Gebührenbescheids erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
- 2. Die Gebühren für Leistungen bei einem Sterbefall, welche nach Zeit und Beanspruchung über die normale Inanspruchnahme hinausgehen und für Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden von der Friedhofsverwaltung im einzelnen festgelegt und gesondert berechnet.
- 3. Eine Grabgebührenrückerstattung bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Grabnutzungsrecht erfolgt nicht.
- 4. Die Gebühren für die Leichenschau und für sonstige Genehmigungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, richten sich nach den jeweils hierfür geltenden kostenrechtlichen Bestimmungen.
- 5. Ferner werden die zum Bestattungsdienst gehörenden Gebühren gemäß dem Bestattungsvertrag zwischen der Gemeinde Ohlstadt und dem Bestattungsinstitut Denk GmbH, Murnau a. Staffelsee, dem Zahlungspflichtigen gesondert berechnet.
§ 8
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 01. März 2025 in Kraft
Die Satzung vom 01.01.2021 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Ohlstadt, den 31.01.2025
Gemeinde Ohlstadt
Christian Scheuerer Erster Bürgermeister
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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Ohlstadt
Die Gemeinde Ohlstadt hat in ihrer Sitzung am 19.11.2020 aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung § 2 Friedhofszweck und Bestattungsanspruch § 3 Friedhofsverwaltung § 4 Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Gewerbetriebende
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines § 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen § 10 Ausheben der Gräber § 11 Ruhezeiten § 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines und Ausmaße der Grabstätten § 14 Reihengrabstätten § 15 Wahlgrabstätten § 16 Beisetzung von Aschen § 17 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 19 Errichtung von Grabmälern \(\S 20\) Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen \(\S 21\) Standsicherheit der Grabmale \(\S 22\) Entfernung der Grabmäler
VII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 23 Widmungszweck und Benutzung der Leichenhalle \(\S 24\) Benutzungszwang \(\S 25\) Leichentransport und Leichenträger § 26 Friedhofswärter
IX. Schlussvorschriften
§ 27 Haftung § 28 Gebühren § 34 Ordnungswidrigkeiten § 30 Inkrafttreten
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
- 1. Die Gemeinde Ohlstadt unterhält zum Zwecke einer geordneten und würdigen Bestattung die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen und zwar
a) den gemeinslichen Friedhof mit den einzelnen Grabstätten
b) das gemeinsliche Leichenhaus
c) die Leichentransportmittel
d) das Friedhofspersonal.
§ 2 Friedhofszweck und Bestattungsanspruch
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Ohlstadt und dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.
Auf dem gemeindlichen Friedhof sind die Beisetzungen für
a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
b) der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist und
c) der durch Grabnutzungsrecht berechtigten Personen zu gestatten.
Die Bestattung anderer als der oben aufgeführten Personen, bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Ohlstadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Schließung und Entwidmung
1.) Der Friedhof kann aus wichtigen öffentlichen Interesse geschlossen und entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. 2.) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. 3.) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. 4.) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
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5.)
Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im
Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
1.) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. 2.) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
1.) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend zu verhalten. Evtl. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2.) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. 3.) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (wie z.B. Rollschuhen und Inlineskatern), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge, zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) zu lärmen und zu speilen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenfuhrhunde.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7 Gewerbetreibende
1.) Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. 2.) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
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3.) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
4.) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen (abweichend von § 6 Abs. 3 a) im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
5.) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
6.) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
1.) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab- oder Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
2.) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Pfarramt fest.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacken und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung.
Auch Überurnen, die in der Erde und in der Urnenwand beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen nicht aus Beton, Stein, Keramik, Ton oder Glas sein.
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§ 10 Ausheben der Gräber
1.) Die Gräber werden von dem gemeinslich beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. 2.) Die Ausmaße der Grabstätten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und dem Friedhofsplan. 3.) Tieferlegungen konnen auf Antrag des Nutzungsberechtigten durchgefuhrt werden, sofern eine entsprechende Begrundung vorliegt.
§ 11 Ruhezeiten
1.) Die Ruhefristen betragen, gerechnet vom Tage der Bestattung an für
a) Verstorbene Erwachsene und Kinder über 6 Jahren
15 Jahre
b) für Kinder unter 6 Jahren
10 Jahre
c) für Aschen im Erdgrab, in einer Urnennische und in einer Urnenerdrohre
10 Jahre
§ 12 Umbettungen
1.) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. 2.) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. 3.) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt bei Umbettungen ist jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Grabstätteninhabers. 4.) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung von einem anerkannten Bestattungsunternehmen durchfuhren. Auf den gemeinslichen Bestattungsvertrag mit einem Bestattungsunternehmen wird hingewiesen. 5.) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
1.) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. 2.) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. Die Grabstätten werden fortlaufend nummeriert. 3.) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Einzelgrabstätten (Reihen- und Wahlgräber)
b) Doppelgrabstätten (Reihen- und Wahlgräber)
c) Umengrabstätten (Reihengräber)
d) Urnennischen
e) Urnenerdrohren (in vier verschiedene Feldern)
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4.) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen, noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen ein Reihengrab zu. 5.) Die im Friedhofsteil A noch bestehenden Familiengrabstätten werden nach Auflösung nicht mehr angelegt. Neue Familiengrabstätten werden nicht mehr angelegt. 6.) Die Ausmaße der Grabstätten richtet sich nach den Maßen der Grabeinfassung (siehe § 20 Nr. 2).
§ 14 Reihengrabstätten
1.) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. 2.) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. 3.) Das Nutzungsrecht wird für 15 Jahre erworben.
§ 15 Wahlgrabstätten
1.) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (= Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzeitig schriftlich hingewiesen. 2.) Eine Beisetzung darf nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. 3.) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. 4.) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: überlebender Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, eheliche, nichteheliche und Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister, Stiefgeschwister. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt der Alteste das Nutzungsrecht. Von der Gemeinde wird eine entsprechende Grab-Umschreibungsurkunde ausgestellt. 5.) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 3 bzw. 4 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
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6.) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. 7.) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstände kann jederzeit, an belegten Grabstände erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamt Grabstände beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärern. 8.) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. 9.) Das Nutzungsrecht wird für 15 Jahr erworben.
§ 16 Beisetzung von Aschen
1.) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabern
b) Urnennischen
c) Urnenerdrohren
d) Erdgrabern (Einzel- oder Doppelgrabstände)
2.) Urnenreihengraber sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. In einer Urnenreihengrabstände können mehrere Urnen gleichzeitig beigesetzt werden. 3.) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 10 Jahren erworben. Ein Anspruch auf den Erwerb besteht nicht. 4.) In Urnennischen können zwei Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist erworben und beträgt somit 10 Jahre. Die Deckplatten der Urnennischen sind Eigentum der Gemeinde Ohlstadt. Eine Schmuckplatte, die zur Beschriftung angebracht werden muss, ist auf Kosten des Nutzungsberechtigten anzuschaffen. Die Farbe der Schmuckplatte ist in Abstimmung mit der Gemeinde Ohlstadt festzulegen.
Die Urnennischen werden fortlaufend nummeriert und auf Antrag von der Gemeinde zugewiesen.
Urnennischen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung von deren Beauftragten geöffnet werden.
Sollte nach Ablauf der Nutzungszeit keine Verlängerung beantragt werden, so sind die Aschebehälter an einer von der Gemeinde bestimmten Stelle, in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Die Kosten hierfür sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
5.) In einer Urnenerdröhre können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Allerdings dürfen keine Schmuck- bzw. Überurnen angeschafft werden, da die Röhren hierfür nicht ausgelegt sind. Die Nutzungsdauer wird ebenfalls für die Dauer der Ruhefrist erworben und beträgt somit auch 10 Jahre. An den jeweiligen Urnenstelen sind bereits Schmuckplatten zur Beschriftung angebracht (hier ist die farbliche Abstimmung zur entsprechenden Abdeckung der Urnenerdröhre zu beachten). Die Beschriftung der Schmuckplatte hat im Auftrag und auf Rechnung des Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Die Urnenerdröhren dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung von deren Beauftragten geöffnet werden. Sollte nach Ablauf der Nutzungszeit keine Verlängerung beantragt werden, so sind die Aschebehälter an einer von der Gemeinde bestimmten Stelle, in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Die Kosten hierfür sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
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6.) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. 7.) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten entsprechend.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung und die Anlage von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Ohlstadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
1.) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und zu unterhalten, dass die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 2.) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände wirdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. 3.) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. Die Grabumrandung außerhalb der Grabstände ist von den Grabnutzungsberechtigten zu pflegen und damit nur mit Rasen oder Kiesmaterial, ohne kantige Abgrenzung, ausgeführrt werden. 4.) Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstände nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. 5.) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Abs. 4 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt dann ohne Entscheidigungsansprüche als erloschen. 6.) Bei den Feldern mit den Urnenerdrohren ist keine eigene Bepflanzung erwünscht. Die Bepflanzung wird von der Gemeinde Ohlstadt in Auftrag gegeben.
VI. Grabmale
§ 19 Errichtung von Grabmälern
1.) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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2.) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen:
a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
b) die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung
c) die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
3.) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist ebenfalls nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde gestattet. 4.) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Bestimmungen oder den Bestimmungen der Satzung nicht entspricht. 5.) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errecht oder wesentlich verändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlagen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. 6.) Die Grabmalsgenehmigung ist gebührenpflichtig und der Grabnutzungsberechtigte ist zur Kostentragung verpflichtet.
§ 20 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
1.) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße vom Weg aus gemessen nicht überschreiten:
Grabmäler aus Stein:
bei Einzel- und Doppelgräbern nicht höher als 1,50 m
bei Einzelgrabstätten nicht breiter als 0,80 m
bei Doppelgrabstätten nicht breiter als 1,20 m
Grabmäler aus Holz und Schmiedeeisen:
bei Einzel- und Doppelgräbern nicht höher als 1,70 m
bei Einzelgrabstätten nicht breiter als 0,80 m
bei Doppelgrabstätten nicht breiter als 1,20 m
Grabmal bei Urnengräbern:
nicht höher als 0,80 m
nicht breiter als 0,50 m
Urnennischen:
Die Schmuckplatte hat dem Ausmaß der Abdeckplatte zu entsprechen.
Urnenerdöhren:
Die vorhandenen Schmuckplatten an den Urnenstelen sind zu verwenden. Die Anbringung einer eigenen Platte oder sonstigen Grabschmuckes ist nicht zulässig. Die Urnenerdöhren haben einen Durchmesser von ca. 18,5 cm. Es muss darauf geachtet werden, dass die Urnen nicht zu groß sind.
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2.) Für Grabeinfassungen gelten folgende Maße (gemessen von Außenkante zu Außenkante):
a) Einzelgrabstätte
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
b) Doppelgrabstätte
Länge: 2,00 m
Breite: 1,60 m
c) Urnengrabstätte
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
3.) Zwischen den Grabstätten ist ein Abstand von 0,40 m einzuhalten.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
1.) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner große dauerhaft gegrundet werden. 2.) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden haftbar, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. 3.) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. 4.) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 22 Entfernung der Grabmäler
1.) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. 2.) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer Genehmigung durch die Gemeinde. Werden die Grabmaler innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfern, fallen sie entschädigungsfrei in das Eigentum der Gemeinde über. Entstehen der Gemeinde Kosten zur Entfernung von Grabmalern, sind diese vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 23 Widmungszweck und Benutzung der Leichenhalle
1.) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) –
a) zur Aufbewährung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung,
b) zur Aufbewährung von Aschen der feuerbestatteten Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
c) zur Vornahme von Leichenöffnungen.
2.) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt.
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3.) Besucher und Angehörige haben während der Öffnungszeit Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetz erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung).
4.) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
5.) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses (§19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.
6.) Trauerfeiern können auch im Leichenhaus stattfinden, sie sind jedoch rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen.
§ 24 Benutzungszwang
1.) Jede Leiche sowie die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht unmittelbar nach Ankunft des Leichnams am gemeindlichen Friedhof die Bestattung stattfindet. Findet die Bestattung in weniger als 24 Stunden statt, so muss die Leiche unverzüglich in das Leichenhaus gebracht werden.
2.) Ein Zwang zur Benutzung des Leichenhauses entfällt wenn,
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim usw.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leichen vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
§ 25 Leichentransport und Leichenträger
1.) Die Beförderung der Verstorbenen innerhalb des Gemeindegebietes übernimmt ein anerkanntes Leichentransportunternehmen, gleiches gilt für die Überführung nach auswärts und von auswärts. 2.) Der Transport von Leichen sowie die Mithilfe bei der Aufbahrung wird von privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt. 3.) Die Mitwirkung von sogenannten Ehrenträgern bei Beerdigungen wird in der Regel gestattet.
§ 26 Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller bei der Bestattung anfallenden Aufgaben übernimmt ein privates Bestattungsunternehmen gemäß dem Bestattungsvertrag.
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VIII. Schlussvorschriften
§ 27 Haftung
Die Gemeinde Ohlstadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und der Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1.) die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5) 2.) den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6) 3.) die Bestimmungen über die gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7) 4.) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 8) 5.) Den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 12) 6.) Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 19) oder diese entgegen § 22 entfernt 7.) Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und unterhält (§ 18)
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.Januar 2021 in Kraft.
Ohlstadt, den 08. Dezember 2020
Gemeinde Ohlstadt
Christian Scheuerer
- 1. Bürgermeister # Beglaubigter Auszug aus der Niederschrift
der 11. öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Ohlstadt am Donnerstag, den 19. November 2020
Sämtliche 17 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen. Hiervon waren 15 Mitglieder anwesend; die Beschlussfähigkeit war somit gegeben.
Beschluss Nr. 12
Akz.: 5540
Friedhof Ohlstadt;
Neuerlass der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Ohlstadt
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachvortrag und vom Entwurf der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Ohlstadt.
Folgende Einzelabstimmungen wurden durchgeführt:
- Hunde dürfen nur an der kurzen Leine durch den Friedhof geführt werden.
Abstimmungsergebnis: 7 : 8
- Die Grabumrandung außerhalb der Grabstätte ist von den Grabnutzungsberechtigten zu
pflegen und darf nur mit Rasen oder Kiesmaterial, ohne kantige Abgrenzung, ausgeführt werden. Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Es besteht Einverständnis die Satzung mit den vorgelegten Änderungen zum 1. Januar 2021 neu zu erlassen. Die Verwaltung wird beauftragt die Satzung neu auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Die Übereinstimmung des Auszuges mit den Einträgen im Niederschriftenbuch wird beglaubigt
Ohlstadt, den 3. Dezember 2020

Gemeinde Ohlstadt
A. Christa Geiger Verwaltungsangestellte