Gebührenordnung
11 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht
Die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Schonungen und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenarten
Es werden folgende Gebühren erhoben:
- a. Grabgebühren
- b. Leichenhausgebühren
- c. Bestattungsgebühren
- d. Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen
- e. sonstige Gebühren
- f. vergleichbare Gebühren.
§ 3 Paragraph 3
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr für ein Nutzungsrecht beträgt:
| Bezeichnung (Grabstellen) auf | Gebühren pro Jahr | Laufzeit | Gebühren die Laufzeit |
|---|---|---|---|
| Reihengrab 20 Jahre (2 Stellen) | 79,70 € | 20 Jahre | 1.594,00 € |
| Reihengrab 25 Jahre (2 Stellen) | 79,70 € | 25 Jahre | 1.992,50 € |
| Kindergrab (1 Stelle) | 46,49 € | 15 Jahre | 697,35 € |
| Familiengrab 20 Jahre (4 Stellen) | 159,38 € | 20 Jahre | 3.187,60 € |
| Familiengrab 25 Jahre (4 Stellen) | 159,38 € | 25 Jahre | 3.988,50 € |
| Urnenerdgrab (4 Stellen) | 57,11 € | 10 Jahre | 571,10 € |
| Urnennaturgrab (4 Stellen) | 145,10 € | 10 Jahre | 1.451,00 € |
| Urnennische (2 Stellen) | 73,50 € | 10 Jahre | 735,00 € |
| Urnennische (4 Stellen) | 139,16 € | 10 Jahre | 1.391,60 € |
| Urnengrab am Baum (1 Stelle) | 55,67 € | 10 Jahre | 556,70 € |
| Urnengrab am Baum (2 Stellen) | 90,10 € | 10 Jahre | 901,00 € |
| Urnenhochbeet (1 Stelle) | 78,10 € | 10 Jahre | 781,00 € |
| Urnenhochbeet (2 Stellen) | 116,09 € | 10 Jahre | 1.160,90 € |
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 27 Abs. 4 oder § 27 Abs. 5 der Friedhofs- und Bestattungsordnung wird die Grabgebühr (Verlängerungsgebühr)
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nach Abs. 1 anteilig entsprechend dem zu verlängernden Zeitraum erhoben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf 3, 6 oder 9 Jahre möglich.
Die anteilmäßige Verlängerungsgebühr wird so festgesetzt, dass sie sich zur Gebühr nach Abs. 1 genauso verhält, wie der Verlängerungszeitraum zu der für die betreffende Grabstätte jeweils bestehenden Ruhefrist.
(3) Wird eine Grabstätte durch den Berechtigten vor Ablauf des Nutzungsrechtes aufgegeben, werden bereits entrichtete Gebühren nicht erstattet.
§ 4 Leichenhausgebühren
Die Leichenhausgebühren betragen:
| a) Benutzung der Leichenhalle Bergfriedhof Schonungen für den 1. Tag | 235,20 € |
|---|---|
| b) Benutzung der Leichenhalle Bergfriedhof Schonungen für jeden weiteren Tag | 48,00 € |
| c) Benutzung der Leichenhalle in den anderen Ortsteilen Für den 1. Tag | 112,00 € |
| d) Benutzung der Leichenhalle in den anderen Ortsteilen für jeden weiteren Tag | 48,00 € |
| e) Aussegnungshalle im Bergfriedhof Schonungen | 199,20 € |
| f) Aussegnungshalle in den anderen Ortsteilen | 112,00 € |
Für die Aufbewahrung von Urnen in den Leichenhäusern werden keine Gebühren erhoben.
§ 5 Bestattungsgebühren
Die Gebühren für die Grabherstellung betragen je Grabstelle in allen Friedhöfen:
| a) normale Grabtiefe | 720,00 € |
|---|---|
| b) Tieferlegung für Mehrfachbestattung | 780,00 € |
| c) Kindergrab | 250,00 € |
| d) Erdbestattung einer Urne | 358,00 € |
| e) Urnenbeisetzung in Urnennische | 358,00 € |
| f) Urnenbeisetzung bei der Natursteinmauer | 358,00 € |
| g) Urnenbeisetzung im Urnenhochbeet | 358,00 € |
| h) oder durch Verrechnung Dritter. |
§ 6 Sonstige Gebühren
Für das Ausheben und Umbetten einer Leiche werden Gebühren in Höhe der, der Gemeinde tatsächlich entstandenen Aufwendungen zuzüglich der Bestattungsgebühren nach § 5 erhoben.
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§ 7 Paragraph 7
Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren betragen:
a) Genehmigung zum Errichten und Ändern von Grabmälern 40,00 €. b) Die Gebühr für die Überführung einer Leiche beträgt 50,00 €.
§ 8 Paragraph 8
Vergleichbare Gebühren
Für Leistungen und Amtshandlungen, die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die möglichst nach einer in der Gebührensatzung bewerteten vergleichbaren Leistung oder Amtshandlung zu bemessen ist. Hierbei sind insbesondere die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.
§ 9 Paragraph 9
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen. Die Grabgebühren entstehen mit der Einräumung des Grabrechts, die Verwaltungsgebühren mit der Amtshandlung. (2) Die Gebühren werden durch Bescheid der Gemeinde festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. (3) Die Gemeinde kann Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Gebühren verlangen, soweit sie zur Vornahme der Amtshandlungen nicht gesetzlich verpflichtet ist.
§ 10 Paragraph 10
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
a. bei Grabgebühren, wer das Benutzungsrecht (Grabrecht) an der Grabstätte erwirbt oder verlängern lässt, b. bei Bestattungsgebühren, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat, c. im Übrigen, wer die Kosten veranlasst hat sowie derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
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§ 11 Paragraph 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Juni 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 19.01.2022 außer Kraft.
Gez.
Stefan Rottmann
- Bürgermeister
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