Gebührenordnung – Schonungen

Vollständige Gebührenordnung für Schonungen.

Gebührenordnung

11 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht

Die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Schonungen und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenarten

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  • a. Grabgebühren
  • b. Leichenhausgebühren
  • c. Bestattungsgebühren
  • d. Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen
  • e. sonstige Gebühren
  • f. vergleichbare Gebühren.

§ 3 Paragraph 3

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr für ein Nutzungsrecht beträgt:

Bezeichnung (Grabstellen) auf Gebühren pro Jahr Laufzeit Gebühren die Laufzeit
Reihengrab 20 Jahre (2 Stellen) 79,70 € 20 Jahre 1.594,00 €
Reihengrab 25 Jahre (2 Stellen) 79,70 € 25 Jahre 1.992,50 €
Kindergrab (1 Stelle) 46,49 € 15 Jahre 697,35 €
Familiengrab 20 Jahre (4 Stellen) 159,38 € 20 Jahre 3.187,60 €
Familiengrab 25 Jahre (4 Stellen) 159,38 € 25 Jahre 3.988,50 €
Urnenerdgrab (4 Stellen) 57,11 € 10 Jahre 571,10 €
Urnennaturgrab (4 Stellen) 145,10 € 10 Jahre 1.451,00 €
Urnennische (2 Stellen) 73,50 € 10 Jahre 735,00 €
Urnennische (4 Stellen) 139,16 € 10 Jahre 1.391,60 €
Urnengrab am Baum (1 Stelle) 55,67 € 10 Jahre 556,70 €
Urnengrab am Baum (2 Stellen) 90,10 € 10 Jahre 901,00 €
Urnenhochbeet (1 Stelle) 78,10 € 10 Jahre 781,00 €
Urnenhochbeet (2 Stellen) 116,09 € 10 Jahre 1.160,90 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 27 Abs. 4 oder § 27 Abs. 5 der Friedhofs- und Bestattungsordnung wird die Grabgebühr (Verlängerungsgebühr)

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nach Abs. 1 anteilig entsprechend dem zu verlängernden Zeitraum erhoben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf 3, 6 oder 9 Jahre möglich.

Die anteilmäßige Verlängerungsgebühr wird so festgesetzt, dass sie sich zur Gebühr nach Abs. 1 genauso verhält, wie der Verlängerungszeitraum zu der für die betreffende Grabstätte jeweils bestehenden Ruhefrist.

(3) Wird eine Grabstätte durch den Berechtigten vor Ablauf des Nutzungsrechtes aufgegeben, werden bereits entrichtete Gebühren nicht erstattet.

§ 4 Leichenhausgebühren

Die Leichenhausgebühren betragen:

a) Benutzung der Leichenhalle Bergfriedhof Schonungen für den 1. Tag 235,20 €
b) Benutzung der Leichenhalle Bergfriedhof Schonungen für jeden weiteren Tag 48,00 €
c) Benutzung der Leichenhalle in den anderen Ortsteilen Für den 1. Tag 112,00 €
d) Benutzung der Leichenhalle in den anderen Ortsteilen für jeden weiteren Tag 48,00 €
e) Aussegnungshalle im Bergfriedhof Schonungen 199,20 €
f) Aussegnungshalle in den anderen Ortsteilen 112,00 €

Für die Aufbewahrung von Urnen in den Leichenhäusern werden keine Gebühren erhoben.

§ 5 Bestattungsgebühren

Die Gebühren für die Grabherstellung betragen je Grabstelle in allen Friedhöfen:

a) normale Grabtiefe 720,00 €
b) Tieferlegung für Mehrfachbestattung 780,00 €
c) Kindergrab 250,00 €
d) Erdbestattung einer Urne 358,00 €
e) Urnenbeisetzung in Urnennische 358,00 €
f) Urnenbeisetzung bei der Natursteinmauer 358,00 €
g) Urnenbeisetzung im Urnenhochbeet 358,00 €
h) oder durch Verrechnung Dritter.

§ 6 Sonstige Gebühren

Für das Ausheben und Umbetten einer Leiche werden Gebühren in Höhe der, der Gemeinde tatsächlich entstandenen Aufwendungen zuzüglich der Bestattungsgebühren nach § 5 erhoben.

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§ 7 Paragraph 7

Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen:

a) Genehmigung zum Errichten und Ändern von Grabmälern 40,00 €. b) Die Gebühr für die Überführung einer Leiche beträgt 50,00 €.

§ 8 Paragraph 8

Vergleichbare Gebühren

Für Leistungen und Amtshandlungen, die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die möglichst nach einer in der Gebührensatzung bewerteten vergleichbaren Leistung oder Amtshandlung zu bemessen ist. Hierbei sind insbesondere die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.

§ 9 Paragraph 9

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen. Die Grabgebühren entstehen mit der Einräumung des Grabrechts, die Verwaltungsgebühren mit der Amtshandlung. (2) Die Gebühren werden durch Bescheid der Gemeinde festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. (3) Die Gemeinde kann Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Gebühren verlangen, soweit sie zur Vornahme der Amtshandlungen nicht gesetzlich verpflichtet ist.

§ 10 Paragraph 10

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:

a. bei Grabgebühren, wer das Benutzungsrecht (Grabrecht) an der Grabstätte erwirbt oder verlängern lässt, b. bei Bestattungsgebühren, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat, c. im Übrigen, wer die Kosten veranlasst hat sowie derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

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§ 11 Paragraph 11

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juni 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 19.01.2022 außer Kraft.

Gez.

Stefan Rottmann

  1. Bürgermeister

Stand Juni 2024

Original-Gebührenordnung als PDF

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