Friedhofssatzung
52 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gegenstand der Satzung
(1) Die Gemeinde Schonungen unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:
a) die gemeindeeigenen Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen (Art. 21 GO) b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser und Aussegnungshallen.
(2) Die Gemeinde unterhält derzeit folgende Friedhöfe:
a) Friedhof im Gemeindeteil Abersfeld b) Friedhof im Gemeindeteil Forst c) Friedhof im Gemeindeteil Hausen d) Friedhof im Gemeindeteil Löffelsterz e) Friedhof im Gemeindeteil Mainberg f) Friedhof im Gemeindeteil Marktsteinach g) Friedhof im Gemeindeteil Reichmannshausen h) Bergfriedhof im Gemeindeteil Schonungen i) Friedhof im Gemeindeteil Schonungen, Hofheimer Straße (alter Friedhof) j) Friedhof Waldsachsen
Die Gemeinde kann die Friedhöfe oder Teile derselben, soweit sie in ihrem Eigentum stehen- aus zwingenden öffentlichen Gründen nach Ablauf der Ruhefristen auflassen. Entschädigungs- und sonstige Ansprüche können wegen solcher Maßnahmen gegen die Gemeinde Schonungen ausschließlich nach § 28 Abs. 2 erhoben werden.
§ 2 II. Abschnitt
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
(1) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde bestimmt sich nach Maßgaben dieser Satzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO).
(2) Die gemeindlichen Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und der würdigen Beisetzung der Asche Verstorbener
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a) die bei ihrem Tod in der Großgemeinde Schonungen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, b) die im Gemeindegebiet verstorben sind oder tod aufgefunden wurden und deren ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht gewährleistet ist, c) denen ein Grabnutzungsrecht in einem der gemeindlichen Friedhöfe zusteht oder für die Inhaber eines solchen Rechts die Bestattung beantragt wird.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Die Friedhöfe werden von der Gemeinde beaufsichtigt.
II. Abschnitt
Ordnungsvorschriften
§ 3 Paragraph 3
Öffnungszeiten der Friedhöfe
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind in den Monaten Oktober bis März von 9.00 - 17.00 Uhr und April bis September von 7.00 - 21.00 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden an den Friedhofseingängen bekannt gemacht.
(2) Bei dringendem Bedürfnis können von den Beauftragten der Gemeinde von der Regel nach Abs. 1 Ausnahmen zugelassen werden.
§ 4 Paragraph 4
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede und sonstige Gewerbetreibende mit vergleichbaren Tätigkeiten im Bestattungswesen bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht allgemein zugelassen sind, kann die Gemeinde in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung gestatten.
(2) Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.
(3) Die Grabmalgenehmigung ist den gemeindlichen Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Erlaubnis umfasst gleichzeitig das Recht, Waren, Material und Werkzeug - nicht jedoch Personen- mit geeigneten Kleinfahrzeugen auf den Friedhofswegen zu transportieren. Dies gilt jedoch nur insoweit, als Wege, Grünanlagen, Gräber, Hecken und andere gärtnerische Anlagen nicht beschädigt werden.
(5) Das Befahren der Friedhofshauptwege ist den nach Abs. 1 Berechtigten nur werktags im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet. Die Einfahrt in die Gräberfelder und schmalen Gehwege ist untersagt. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Gemeinde die Einfahrt von Kraftfahrzeugen ganz oder teilweise untersagen. Die Wege sind nach Durchführung der Arbeiten wieder zu reinigen und gegebenenfalls abzuwaschen.
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Die Arbeitsplätze sind wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(6) Für alle verursachten Schäden an Wegen, Anlagen oder Gräbern haftet der Verursacher im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; sie werden auf seine Kosten von der Gemeinde behoben.
(7) Untersagt sind,
a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten vorzunehmen, b) an Sonn- und Feiertagen, sowie außerhalb der Besuchszeiten Arbeiten zu verrichten, c) Leidtragenden oder Besuchern in den Friedhöfen ohne Aufforderung Angebote zur Erlangung von Aufträgen zu machen, d) Geräte, Pflanzkübel, Dekorationen und ähnliche Gegenstände auf Nachbargrabstätten abzustellen, e) Reinigungs- und Ausbesserungsarbeiten an Grabmälern oder sonstigen Grabeinrichtungen innerhalb des Friedhofs vorzunehmen, wenn ein Transport in die Werkstatt möglich ist.
(8) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Abschluss ihrer Arbeiten die Arbeitsstätte und deren Umgebung wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Angefallener Erd- und Pflanzenabraum sowie Bauschutt und sonstige Materialien sind zu entfernen.
(9) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde der Friedhöfe durchzuführen.
§ 5 III. Abschnitt
Verhalten in den Friedhöfen
(1) Besucher müssen sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend benehmen. Sie haben sich ferner so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden.
(2) Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Insbesondere ist es nicht erlaubt:
a) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. b) Tiere unangeleint mitzuführen, c) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art anzubieten oder anzupreisen, gewerbsmäßige Dienste anzubieten oder auszuführen, Werbung irgendwelcher Art zu betreiben oder Spenden zu sammeln, d) Die Friedhofsanlagen und Gebäuden sowie Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen, e) Friedhofsfläche als Kinderspielplatz zu benutzen, f) Handwerkszeug, Gefäße und Gießkannen hinter Grabmalen oder in Hecken und Sträuchern aufzubewahren, g) sich außerhalb der Öffnungszeiten auf den Friedhöfen aufzuhalten,
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h) Film-, Video oder Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere von Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. über das Internet), außer zu privaten Zwecken. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde auf Antrag.
III. Abschnitt
Vorschriften für die Bestattung
§ 6 Paragraph 6
Begriff der Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde oder in der Urnenmauer.
(2) Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Nische in der Urnenmauer verschlossen ist.
§ 7 Paragraph 7
Anmelden der Bestattung
Jeder Sterbefall im Gemeindebereich und jede Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen ist unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Die Bestellung einer Grabstätte muss rechtzeitig vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen.
Die Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt ist vor der Bestattung nachzuweisen.
§ 8 Paragraph 8
Zeit und Ort der Bestattung
(1) Die Gemeinde setzt nach Anhörung der Hinterbliebenen bzw. des Anzeigenden und ggf. des zuständigen Pfarramtes den Zeitpunkt der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel nur werktags zur Tageszeit erfolgen.
(2) Einzelheiten der Bestattung regelt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen bzw. dem Anzeigenden oder mit demjenigen, der zum Tragen der Kosten verpflichtet ist.
(3) Handlungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch diese Satzung nicht berührt.
(4) Die Gemeinde bestimmt auf welchem Friedhof bestattet wird. In der Regel ist dies der Friedhof desjenigen Gemeindeteils, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, seinen Aufenthalt hatte. Die Beisetzung in einem anderen Friedhof ist nur zulässig, wenn ein Benutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem gewünschten Friedhof besteht. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einem bestimmten Friedhof besteht nicht. Die Gemeinde kann im Einzelfall und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anordnen, dass die Bestattung im Friedhof eines anderen Gemeindeteils vorgenommen wird.
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§ 9 Paragraph 9
Durchführung der Bestattung
(1) Die Gemeinde regelt im Einvernehmen mit dem Auftraggeber bzw. dem beauftragten Bestattungsunternehmen oder Dienstleister alle Einzelheiten der Bestattung.
(2) Für die der Bestattung vorausgehenden Arbeiten an der Grabstätte wie z.B. das Entfernen der Pflanzen, der Grabeinfassung oder sonstiger Gegenstände hat der Auftraggeber rechtzeitig vor Öffnung der Grabstätte selbst zu sorgen. Dies gilt insbesondere für das umgehende Entfernen des Grabdenkmals, wenn es aus Sicherheitsgründen nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Werden ein nicht mehr standsicheres Denkmal oder sonstige Grabeinrichtungen nicht rechtzeitig entfernt, ist die Gemeinde berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme tätig zu werden.
(3) Die auf die Schließung des Grabes folgenden Verrichtungen, z.B. das Entfernen des verwelkten Blumenschmucks, das Herrichten des Grabhügels usw. sind Aufgaben des Grabnutzungsberechtigten.
§ 10 Paragraph 10
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften des §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Die Urne mit der Asche ist in einer dafür vorgesehenen Grabstätte beizusetzen. Sie darf den Angehörigen nicht ausgehändigt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) Die Hinterbliebenen des Verstorbenen haben innerhalb von 4 Wochen nach Einäscherung oder nach dem Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht, bestimmt die Gemeinde Art und Ort der Beisetzung.
(4) Bei Versäumung der Frist nach Abs. 3 kann eine nachträgliche Ausgrabung nicht verlangt werden.
§ 11 Paragraph 11
Ruhefristen
(1) Die Ruhefristen für Leichen von Personen über 5 Jahren betragen:
| im Friedhof Abersfeld | 20 Jahre |
|---|---|
| im Friedhof Forst | 20 Jahre |
| im Friedhof Hausen | 25 Jahre |
| im Friedhof Löffelsterz | 25 Jahre |
| im Friedhof Mainberg | 20 Jahre |
| im Friedhof Marktsteinach | 20 Jahre |
| im Friedhof Reichmannshausen | 25 Jahre |
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im Friedhof Schonungen 20 Jahre im Friedhof Waldsachsen 25 Jahre
Die Ruhefrist beträgt in allen Friedhöfen einheitlich für Leichen von Kindern bis 5 Jahren 15 Jahre und für Urnen 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tage der Beisetzung.
(2) Die Ruhefristen können auf Verlangen oder mit Zustimmung des Staatlichen Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für einzelne Friedhöfe und Friedhofsteile abweichend von Abs. 1 festgesetzt werden.
§ 12 Paragraph 12
Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Leichenöffnungen und Leichenwaschungen dürfen in den gemeindlichen Leichenhäusern nicht vorgenommen werden.
§ 13 Paragraph 13
Aufbahrung
(1) Die Aufbahrung von Leichen, die Gestellung der Grunddekoration zur Aussegnungsfeier, die Bedienung der Totenglocke (sofern vorhanden), sowie die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten darf nur von den von der Gemeinde Schonungen zugelassenen Dienstleistern durchgeführt werden.
(2) Für die Beschaffenheit von Särgen und Sargausstattungen, sowie für die Bekleidung von Leichen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes – BestV- in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Auf Wunsch der Angehörigen ist eine Verabschiedung bei geöffneten Sarg möglich. Die Genehmigung dazu kann erteilt werden, wenn der Verstorbene nicht an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat und der Zustand der Leiche dies zulässt.
(4) Der Zutritt zu den Aufbahrungsräumen wird den Angehörigen Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr nach vorheriger Absprache mit der Gemeinde gestattet.
(5) Für die den Leichen belassenen Wertgegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
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§ 14 Paragraph 14
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern finden in der Aussegnungshalle der Leichenhäuser bei geschlossenem Sarg statt. Diese kann auch unter freiem Himmel innerhalb des Friedhofes stattfinden. Auf Wunsch der Hinterbliebenen ist die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Trauerfeier auszuschließen.
(2) Den Zeitpunkt der Trauerfeier bestimmt die Gemeinde. Wünsche der Auftraggeber werden soweit wie möglich berücksichtigt.
(3) Lichtbild, Film und Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen und Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde; ausgenommen sind Angehörige oder deren Beauftragte. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeit zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.
(4) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen oder weltanschaulichen Feier, so dürfen vor Beendigung der kirchlichen Handlungen weder weltliche Nachrufe gehalten noch Kränze niedergelegt werden.
§ 15 Paragraph 15
Friedhofspersonal
(1) Für die Pflege, Unterhaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe ist die Gemeinde zuständig.
(2) Die für die Bestattung erforderlichen Arbeiten (Grabherstellung usw.) werden von dem durch die Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen oder Dienstleister ausgeführt (§ 9 Abs. 1).
§ 16 IV. Abschnitt
Ausgrabung und Umbettungen
(1) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Gemeinde Schonungen ausgegraben werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.
(2) Die Umbettung bzw. Ausgrabung führt die Gemeinde durch. Sie kann damit ein Bestattungsunternehmen oder einen Dienstleister beauftragen. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden.
(3) Neben den Kosten und Gebühren nach der Gebührensatzung ist der Schaden, der ggf. an benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entsteht, vom Verursacher zu tragen. Die allgemeine Haftungspflicht der Gemeinde wird dadurch nicht berührt.
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(4) Vorschriften, wonach Ausgrabungen und Umbettungen von Amts wegen erfolgen, bleiben unberührt.
(5) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht durchgeführt.
IV. Abschnitt
Grabstätten
§ 17 Paragraph 17
Rechte an Grabstätten
Alle Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde Schonungen. Rechte Dritter an ihnen können nur nach Maßgabe dieser Satzung begründet werden.
§ 18 Paragraph 18
Art der Grabstätten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber b) Familiengräber c) Kindergräber (für Kinder bis zu 5 Jahren) d) Urnenerdgräber e) Urnengräber an der Natursteinmauer*) f) Urnennischen*) g) Urnengräber an/unter einem Baum h) Urnengräber im Hochbeet *).
*) nicht in allen Friedhöfen
(2) Auf dem „alten Friedhof“ Schonungen (§ 1 Abs. 2 Buchst. i) sind Reihengräber für Erwachsene und Kinder sowie Familiengräber angelegt. Die Grabstätten sind dort nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) laufend nummeriert.
(3) Die Grabstätten werden in der Regel reihenweise angelegt. Für ihre Art und Größe sowie für ihre Anordnung innerhalb der Gräberfelder sind die von der Gemeinde festgesetzten Friedhofsbelegungspläne verbindlich. In begründeten Fällen kann die Gemeinde hiervon Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht. Die Belegung der Grabstätten regelt § 24.
§ 19 Paragraph 19
Reihengräber
(1) In Reihengräbern sind bis zu 2 Erdbestattungen zulässig. Voraussetzung für eine zweite Bestattung ist die Tieferlegung bei der ersten Grabbelegung auf 2,40 m. Eine nachträgliche Tieferlegung ist nicht zulässig.
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(2) Kindergräber sind Reihengräber.
(3) Die zusätzliche Bestattung von Urnen in Reihengräbern ist ohne Rücksicht auf bestehende Ruhefristen zulässig.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden. Im „alten Friedhof“ Schonungen (§ 1 Abs. 2 Buchst. i) dürfen keine neuen Reihengräber mehr angelegt werden.
(5) Für die weitere Belegung eines Reihengrabes gilt § 20 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(6) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht ausgeführt. Die Umbettung in ein Familiengrab ist möglich. Auf § 16 Abs. 5 wird verwiesen.
§ 20 Paragraph 20
Familiengräber
(1) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Reihengräber. Sie bestehen aus 2 nebeneinanderliegenden Grabstellen.
(2) In einem Familiengrab sind bis zu 4 Erdbestattungen zulässig. Voraussetzung für eine weitere Bestattung in derselben Grabstelle während der Ruhefrist ist die Tieferlegung bei der ersten Grabbelegung auf 2,40 m. Eine nachträgliche Tieferlegung ist nicht zulässig.
(3) Die zusätzliche Bestattung von Urnen in Familiengräbern ist ohne Rücksicht auf bestehende Ruhefristen zulässig.
(4) In den Familiengräbern können innerhalb der nach Abs. 2 und 3 zulässigen Belegung der Inhaber des Grabnutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten: a) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie, angenommene Kinder sowie Geschwister, c) die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner der unter Buchstabe b) bezeichneten Personen.
(5) Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde.
(6) Im „alten Friedhof“ Schonungen (§ 1 Abs. 2 Buchst. i) dürfen keine neuen Familiengräber mehr angelegt werden.
§ 21 Paragraph 21
Urnengräber
(1) Urnengräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. In einem Urnengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden.
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(2) Wegen der Beisetzung von Urnen in Reihen- und Familiengräbern wird auf § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 verwiesen.
§ 22 c
Urnengräber im Hochbeet
(1) Urnengräber im Hochbeet sind Grabstätten, die in einem besonderen Urnenfeld zur Beisetzung von Ascheresten bereitgestellt werden. (2) In einem Urnengrab im Hochbeet sind eine oder zwei Urnenbestattungen möglich. Die Gemeinde Schonungen legt die Anzahl je Bestattungsplatz fest.
§ 23 Paragraph 23
Urnennischen
Urnennischen sind Bestattungsplätze für Urnen in der Urnenmauer. In einer Einzelnische können bis zu 2 Urnen, in einer Doppelnische bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 24 Paragraph 24
Belegung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten werden ohne Wahlrecht des Benutzers der Reihe nach vergeben. (2) Über das Wiederbelegen der Grabstätten nach Ablauf des Grabrechtes entscheidet die Gemeinde.
§ 25 Paragraph 25
Begründung, Dauer und Verlängerung des Grabrechtes
(1) Das Nutzungsrecht (Grabrecht) an einer Urnennische wird auf Antrag gegen Zahlung der Gebühr begründet. Das Nutzungsrecht kann für die Dauer der
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Ruhefrist (10 Jahre) erworben werden.
(2) Bei allen übrigen Grabstätten wird das Benutzungsrecht (Grabrecht) nur aus Anlass eines Sterbefalles und durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr für die Dauer der Ruhefrist (§ 11) erworben.
(3) Das Nutzungsrecht soll in der Regel nur einer Person zustehen. Als Nachweis für den Erwerb gilt der nach der Gebührensatzung ergangene Gebührenbescheid.
(4) Auf Antrag des Berechtigten kann das Grabrecht zu seinen Gunsten oder zugunsten eines von ihm vorgeschlagenen Familienangehörigen im Sinne von § 20 Abs. 4 gegen Zahlung der satzungsgemäßen Gebühr für einen Zeitraum von 3, 6 oder 9 Jahren erneuert werden. Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Grabrechts besteht nicht.
(5) Wird in einer Grabstätte eine Leiche oder Ascheurne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des bestehenden Grabrechts übersteigt, so muss der Berechtigte das Grabrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängern lassen. Die anteilige Gebühr ist im Voraus zu entrichten.
(6) Ein nach § 29 erloschenes Grabrecht kann nicht neu begründet werden. Nach Erlöschen des Grabrechtes kann die Gemeinde über das Grab anderweitig verfügen. Bei der Neuzuteilung des Grabrechtes hat derjenige, dessen Recht erloschen ist, nach dessen Tod, der durch Erbfolge Berechtigte, Anspruch darauf, mit Vorzug berücksichtigt zu werden.
§ 26 Paragraph 26
Übertragung des Grabrechts
(1) Das Grabrecht kann mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde an Familienangehörige (§ 20 Abs. 4) übertragen werden.
(2) Der Übergang des Grabrechts wird mit einer neuen Graburkunde bestätigt.
§ 27 Paragraph 27
Übergang des Grabrechts beim Tod des Grabnutzungsberechtigten
(1) Das Grabrecht geht beim Tod des Grabnutzungsberechtigten auf die beisetzungsberechtigten Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 4 in der dort vorgesehenen Reihenfolge über, soweit keine entgegenstehende letztwillige Verfügung vorliegt. Das Grabrecht ist entsprechend umzuschreiben.
(2) Anderen Personen kann das Recht nur durch letztwillige Verfügung übertragen werden. Das Recht kann nur ausgeübt werden, wenn es vorher auf Antrag umgeschrieben worden ist. Die notwendigen Nachweise sind vorzulegen.
(3) Sind mehrere Berechtigte vorhanden, die das Grabrecht ausüben wollen, so entscheidet das höhere Alter.
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(4) Ist kein Erbe vorhanden und wird das Recht nicht gem. Abs. 2 umgeschrieben, so kann die Gemeinde nach Ablauf der längst dauernden Ruhezeit über das Grabrecht anderweitig verfügen.
§ 28 Paragraph 28
Entziehung der Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Das Grabrecht kann entzogen werden, wenn es die öffentlichen Interessen, insbesondere die Belange der Friedhofsgestaltung erfordern sowie bei Auflassung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen.
(2) Wird das Grabrecht nach Abs. 1 entzogen, besteht Anspruch auf gebührenfreie Einräumung eines Rechts an einem gleichwertigen Grab für die Dauer des bisherigen Grabrechts. Die Kosten für die Wiederaufstellung des Grabmals und die gärtnerische Neugestaltung, entsprechend der bisherigen Grabgestaltung trägt die Gemeinde. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, besteht auch Anspruch auf kostenlose Umbettung.
(3) Das Grabbenutzungsrecht kann auch entzogen werden, wenn der Zustand einer Grabstätte im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung, insbesondere der Grabmal- und Grabpflegeordnung steht. In diesen Fällen wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Leistet der Nutzungsberechtigte keine Folge, ist die Gemeinde berechtigt, auf seine Kosten die notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Im Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal innerhalb von 3 Monaten zu entfernen.
§ 29 Paragraph 29
Erlöschen des Grabbenutzungsrechts
(1) Das Grabbenutzungsrecht erlischt a) nach Zeitablauf (der Grabberechtigte ist vorher schriftlich zu verständigen), b) durch schriftlichen und unwiderruflichen Verzicht des Grabberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit, c) bei Entziehung des Grabrechts aus Gründen des öffentlichen Wohls (§ 28 Abs. 1 und 3), bei Auflassung des Friedhofes oder von Friedhofsteilen (§ 28 Abs. 1),
(2) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten verfügen. Grabmalanlagen und Bepflanzungen sind vom letzten Inhaber des Grabrechts zu entfernen (§ 38 Abs. 3), andernfalls werden sie von der Gemeinde auf Kosten des bisherigen Grabberechtigten abgeräumt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese aufzubewahren. Beigesetzte Urnen sind durch die Gemeinde zu entfernen. Die Asche ist an geeigneter Stelle im Friedhof der Erde zu übergeben.
(3) Erlischt das Grabrecht nach Abs. 1 Buchst. c) gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
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§ 30 V. Abschnitt
Größe und Tiefe der Gräber
(1) Die Größe der Gräber richtet sich nach den jeweiligen Friedhofsbelegungsplänen und wird im Einzelfall von der Gemeinde festgelegt (siehe auch § 18 Abs. 3).
(2) Die Tiefe der Gräber ist jeweils so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,20 m unter Gelände liegt. Die Gemeinde kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.
(3) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Gräbern beträgt mindestens 0,30 m.
(4) Im „alten Friedhof“ Schonungen (§ 1 Abs. 2 Buchst. i) dürfen Grabstätten nicht mehr vergrößert werden. Bei Anlegung von Einfriedungen muß ein Fußweg an den Längsseiten der Gräber von mindestens 0,30 m Breite verbleiben.
V. Abschnitt
Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 31 Paragraph 31
Grabmäler
(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf der Grabstätte errichtete Denkmal. Dazu gehören insbesondere Grabsteine, Grabeinfassungen, Kreuze und Abdeckplatten.
(2) Nicht zu den Grabdenkmälern gehören Kränze, Pflanzen und gärtnerische Anlagen, auch soweit sie zum Begrenzen der Grabstätten benötigt werden.
§ 32 Paragraph 32
Errichtung von Grabmälern, Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Grabmäler dürfen nicht bei Urnengräber an der Natursteinmauer (§ 22 a), am Baum (§ 22 b), beim Hochbeet (§ 22 c) und bei Urnennischen (§ 23) errichtet werden. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:
a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1 : 10 b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung; c) eine Angabe über die Schrift der Ornamente und Symbole und deren Anordnung; d) Angabe über Lage und Größe der Grabstätte.
Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
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(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes) und den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden; diese können baulicher, künstlerischer oder gärtnerischer Art sein.
(5) Die Gemeinde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung der ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichteten Grabmäler und sonstigen baulichen Anlagen auf der Grabstätte anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
§ 33 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17 Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBL. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Paragraphen umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann durch die In Art. 9a Abs. 2 und 3 BestG aufgeführten Wege erbracht werden.
§ 34 Gestaltung der Grabmäler
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs (Art. 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es in seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.
(4) Die Rückseiten der Denkmäler und deren Sockel sind in den Grabreihen genau in Reihenflucht zu setzen.
(5) Der Grabberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehenden Schädigungen der Grab- und Friedhofsanlage. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Grabberechtigte verantwortlich. Für die Durchführung der Arbeiten gilt § 4 Abs. 5 – 9 entsprechend.
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§ 35 Paragraph 35
Standsicherheit
(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. Die Prüfung der Standsicherheit erfolgt gemäß den Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7. § 9).
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich Mängel in der Standsicherheit, so hat er diese unverzüglich zu beheben.
(3) Für jeden Schaden, der durch Umfallen des Grabmals oder durch Abstürzen von Teilen desselben entsteht, haftet der Grabberechtigte.
(4) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Grabberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten angemessenen Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Berechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen, im Falle unmittelbarer Gefahr auch ohne vorherige Benachrichtigung.
§ 36 Paragraph 36
Größe der Grabmäler
(1) Grabsteine auf Reihen-, Familien-, Kinder- und Urnengräbern dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Reihengräber 1,00 m hoch, 0,90 m breit, 0,25 m stark
b) bei Familiengräber 1,30 m hoch, 1,30 m breit 0,25 m stark
c) bei Kindergräber 0,80 m hoch, 0,50 m breit 0,25 m stark
d) bei Urnengräber 0,80 m hoch, 0,50 m breit, 0,25 m stark
(2) Die Grabsteine dürfen in der Breite nicht über die Grabeinfassung oder die lichte Breite des Grabes hinausragen.
(3) Bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandene Grabsteine, die den Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, haben Bestandsschutz.
(4) Abdeckplatten dürfen nur 2/3 des Grabes bedecken und müssen innerhalb der Grabeinfassung liegen. Weiter ist § 37 Abs. 3 ist zu beachten. Das Verlegen von
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Abdeckplatten bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
(5) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 4 zulassen.
§ 37 Paragraph 37
Grabeinfassungen, Einfriedungen
(1) Grabeinfassungen sind vom Grabberechtigten auf seine Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Sie bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Soweit Grabeinfassungen früher von der Gemeinde erstellt worden sind, geht die Unterhaltungspflicht spätestens mit Inkrafttreten dieser Satzung auf den Grabberechtigten über.
(2) Grabeinfassungen dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 in der Regel nicht mehr als 10 cm über das Erdreich hinausragen.
(3) In Friedhöfen oder Friedhofsteilen, in denen die Gemeinde aus gestalterischen Gründen die Gräber durch erdgleiche Verlegung von Steinplatten oder Pflastersteine oder ähnlichem abgrenzt, dient diese Abgrenzung zugleich als Grabeinfassung. Eine andere Art der Grabeinfassung ist in diesen Fällen nicht zugelassen.
(4) In den Friedhöfen in den Gemeindeteilen Löffelsterz und Reichmannshausen sowie im sanierten alten Teil des Friedhofes im Gemeindeteil Marktsteinach ist das Anbringen von Einfassungen, die in Größe und Material von denen abweichen, die von der Gemeinde bei der Friedhofsbereinigung bzw. Sanierung verwendet wurden, nicht gestattet.
(5) Grabeinfassungen sind bei den Urnengräbern an der Natursteinmauer nicht zulässig.
§ 38 Paragraph 38
Entfernung und Wiedererrichtung von Grabmälern
(1) Das Entfernen von Grabmälern ist der Gemeinde vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Grabmäler, die wegen Öffnung des Grabes entfernt werden, sind innerhalb von 6 Monaten wieder ordnungsgemäß aufzustellen, wenn ihr Zustand dies gestattet; andernfalls sind sie endgültig zu entfernen.
(3) Nach Ablauf des Grabrechts sind die Grabmäler und sonstigen Grabeinrichtungen durch den bisherigen Berechtigten auf seine Kosten abzuräumen. Die Abräumungsfrist beträgt 3 Monate.
§ 39 Paragraph 39
Schutz von wertvollen Grabmälern
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für
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Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder abgeändert werden. Die Eintragung in das Verzeichnis ist den Berechtigten mitzuteilen.
§ 40 Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten
Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach einer Bestattung oder dem Erwerb des Grabrechts gärtnerisch anzulegen. (2) Die Grabstätten sind so anzulegen und zu unterhalten, dass sie der Würde des Friedhofes entsprechen. (3) Zum Bepflanzen der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber und Wegflächen nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher (Gehölze) dürfen ihrer Art, Gestaltung und Höhe nach nicht verunstaltend wirken. (4) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. (5) Gehölze, die entgegen den Bestimmungen in Abs. 3 und 4 oder entgegen den Anweisungen der Gemeinde gepflanzt sind und trotz Aufforderung von den Berechtigten nicht entfernt werden, kann die Gemeinde ohne Entschädigung beseitigen. (6) Verdorrte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an der dafür vorgesehenen Stelle im Friedhof abzulagern. (7) Ordnungswidrigen Grabschmuck kann die Gemeinde entfernen, wenn eine vorherige schriftliche Aufforderung nicht befolgt wurde. (8) Wurden Grabstätten trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung hergerichtet und unterhalten, kann die Gemeinde das Grab abräumen, einebnen und einsähen. (9) Die Bestimmungen des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.
§ 41 Gestaltung der Urnengräber an der Natursteinmauer und der Urnengräber an/unter einem Baum oder Hochbeet
Gestaltung der Urnengräber an der Natursteinmauer und der Urnengräber an/unter einem Baum oder Hochbeet
(1) Urnengräber an der Natursteinmauer, an/unter einem Baum oder dem Hochbeet dürfen nicht gärtnerisch gestaltet werden. Bepflanzungen jeglicher Art sind unzulässig. Die Anlage der Rasenflächen nach der Urnenbeisetzung erfolgt durch die Gemeinde. (2) Blumenschmuck und Kränze dürfen nur zu folgenden Anlässen angebracht bzw. niedergelegt werden:
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- Beisetzung der Urne
- Sterbetag
- Geburtstag der/des Verstorbenen.
(3) Verdorrte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten unverzüglich, spätestens nach 14 Tage des Niederlegens von den Gräbern zu entfernen und an der dafür vorgesehenen Stelle im Friedhof abzulagern.
(4) Ordnungswidrigen Grabschmuck kann die Gemeinde entfernen.
(5) Wurden Grabstätten trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung belassen, kann die Gemeinde das Grab abräumen, einebnen und einsähen.
(6) Die Bestimmungen des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.
§ 42 Paragraph 42
Urnenmauern
(1) Die Abdeckplatten für die Urnennischen werden durch die Gemeinde oder einen von ihr beauftragten Dritten beschafft und angebracht.
(2) Die Art der Beschriftung und die Anordnung der Schriftzeichen auf den Abdeckplatten bestimmt die Gemeinde. Die Beschriftung wird von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen. Die Kosten der Beschriftung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(3) Die Auflösung der Urnennischen erfolgt durch die Gemeinde. Die Kosten für die Auflösung der Urnennische und das Abschleifen der Platte trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 43 VI. Abschnitt
Urnengräber an der Natursteinmauer, an/unter einem Baum oder im Hochbeet
(1) Die Bronzetafel an der Natursteinmauer mit erhabener Schrift muss eine Größe von 40 cm x 10 cm aufweisen. Die Art der Beschriftung auf den Tafeln bestimmt die Gemeinde.
(2) Die Muschelkalkplatte mit Oberflächenbehandlung für ein Urnengrab an/unter einem Baum oder Hochbeet muss eine Größe von 30 cm x 30 cm sowie einer Stärke von 4 cm aufweisen. Die Platte ist bodengleich in die Rasenfläche oder Pflanzfläche und in der Mitte des Grabplatzes zu verlegen.
(3) Die Art der Beschriftung auf der Bronzetafel bzw. Muschelkalkplatte bestimmt die Gemeinde. Auf der Tafel bzw. Platte kann wahlweise der Familienname oder der Vor- und Zuname des/der Verstorbenen und der Geburtsname aufgeführt werden. Ebenso kann die Beschriftung mit dem Geburts- und Sterbedatum oder das Geburts- und Sterbejahr sowie einem Motiv erfolgen. Die Gestaltung der Tafel bzw. Platte muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs
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Rechnung tragen.
(4) Die Kosten der Tafel bzw. Platte inkl. Beschriftung und Montage trägt der Nutzungsberechtigte. Die Montage bzw. Verlegung darf nur durch eine geeignete Fachfirmen erfolgen.
(5) Die Anbringung der Tafel bzw. Platte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(6) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind zur Prüfung notwendige Unterlagen beizufügen. Dazu gehören: a) eine Zeichnung der Tafel bzw. Platte (maßstäblich) b) eine Angabe über die Schrift und deren Anordnung. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
(7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Tafel bzw. Platte den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung entspricht.
(8) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden; diese können z.B. künstlerischer Art sein.
(9) Die Gemeinde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung der ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichteten Tafeln bzw. Platte fordern, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 44 Paragraph 44
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 45 Paragraph 45
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Ausnahmen gewähren, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
(2) Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Befreiung gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, oder das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.
(3) Ausnahmen von den Vorschriften nach § 41 werden nicht zugelassen.
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§ 46 Paragraph 46
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für unvermeidbare Beschädigungen des Grabmals, der Einfassung, der Pflanzen oder sonstiger Grabeinrichtungen, die anlässlich der Öffnung eines Grabes oder aufgrund anderer notwendiger Arbeiten an Grabstätten verursacht werden. Die Gemeinde haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten entstehen.
§ 47 Paragraph 47
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 3, 4 und 5 verstößt,
- Grabmäler (Grabsteine, Kreuze, Einfriedungen, Abdeckplatten) ohne Genehmigung errichtet oder ändert (§ 32, 35),
- hinsichtlich der Gestaltung der Grabmäler den §§ 34 mit 37 zuwiderhandelt,
- den Unterhaltungsvorschriften der §§ 38 mit 40 zuwiderhandelt.
Die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 8 und 48 dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 48 Paragraph 48
Ersatzvornahme
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb angemessener Frist nicht ausgeführt hat, ist die Gemeinde berechtigt, die Handlung anstelle und auf Kosten des Pflichtigen auszuführen. Insoweit gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 49 Paragraph 49
Platzverweis
Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt
a) Bestimmungen der §§ 5 und § 14 Abs. 3 dieser Satzung zuwiderhandelt, b) im Friedhofsbereich eine mit Strafe oder außerhalb der Friedhofs- und Bestattungsordnung als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht, c) gegen Anstand und Sitte verstößt, kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, aus dem Friedhof verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten des Friedhofsgeländes für eine bestimmte Zeit untersagt werden. Der Zeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten.
§ 50 Paragraph 50
Ausführungsbestimmungen
Die Gemeinde kann zur Ausführung dieser Satzung nähere Bestimmungen erlassen.
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§ 51 Paragraph 51
Übergangsvorschriften, Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, bei denen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht besteht, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften dieser Satzung. Dies gilt nicht für bereits abgelaufene Ruhefristen.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf des Zeitraumes, für den sie nach früheren Vorschriften erworben wurden.
§ 52 Paragraph 52
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 18.12.1986 mit Ihren Änderungen vom 09.06.1987, 09.07.1993, 15.12.2005, 07.10.2009, 15.12.2010 und 19.03.2019 außer Kraft.
Gez.
Stefan Rottmann
- Bürgermeister
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