Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erhebt der Markt Schöllkrippen Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Vergütungen für Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht geregelt sind, unterliegen, soweit es sich nicht um Gebühren nach dem Kostengesetz handelt, einer besonderen Vereinbarung mit dem Markt Schöllkrippen.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zahlungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, oder b) wer den Auftrag zur Durchführung der zur Versorgung und Bestattung der Leiche erforderlichen Maßnahmen erteilt hat, oder c) der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Der Markt Schöllkrippen kann in Höhe der geschuldeten Gebühren die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbegeld oder Lebensversicherungen zustehen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei den Beerdigungs- und Leichenhaus-/Aussegnungshallenbenutzungsgebühren mit der Benutzung oder Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen und b) bei den Grabgebühren mit dem Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts. (2) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit Erledigung der jeweiligen Amtshandlung. (3) Die Gebühren werden nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 4 Leichenhaus- und Aussegnungshallengebühren
(1) Die Gebühr beträgt für die Benutzung des Leichenhauses und/oder der Aussegnungshalle auf den Friedhöfen Schöllkrippen und Schneppenbach, pro angefangenen Tag (für max. 3 Tage)…150,00 € (2) Für die Reinigung oder Desinfektion der Aufbahrungsräume und des Leichenhauses/der Aussegnungshalle wird folgende Gebühr erhoben: a) Friedhof Ernstkirchen:…70,00 € b) Friedhof Schneppenbach:…35,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung des Sezierraumes mit nachfolgender Reinigung und Desinfektion beträgt…230,00 €
§ 5 Paragraph 5
Grabplatzgebühren
(1) Die Gebühren für die Grabstätten betragen:
| a) für ein Reihengrab | 1.200,00 € |
|---|---|
| b) für ein Reihengrab auf dem Dreiecksfriedhof | 720,00 € |
| c) für ein Familiengrab | 2.400,00 € |
| d) für ein Familiengrab auf dem Dreiecksfriedhof | 1.440,00 € |
| e) für ein Urnengrab | 900,00 € |
| f) für eine Urnenkammer in der Urnensenkmauer | 900,00 € |
| g) für eine Urnenerdröhre (2 Belegplätze) | 1.000,00 € |
| h) für eine Urnenerdröhre (4 Belegplätze) | 1.500,00 € |
Die Gebühr bei Bestattungen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt 15/25 der vollen Grabplatzgebühr für ein Reihen- oder Familiengrab, gleiches gilt bei Bestattung einer Urne in ein Reihen- oder Familiengrab.
(2) Für den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie für einen Ersterwerb nach Abs. 1 erhoben.
(3) Für die Verlängerung der Nutzungszeit für Reihengräber oder des Nutzungsrechts bei Familiengräbern bemisst sich die Gebühr nach der Zahl der Jahre, auf der Grundlage der Gebühr für eine volle Nutzungszeit. Die Gebühr ist anteilig zu verrechnen.
§ 6 Paragraph 6
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
| 1. | für die Erteilung von schriftlichen Auskünften | 9,00€ |
|---|---|---|
| 2. | für die Gestattung von Ausnahmen | 24,00€ |
| 3. | für den Wiedererwerb oder die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts sowie für die Verlängerung der Nutzungszeit | 24,00€ |
| 4. | für die Herstellung der Grabsteinfundamente bei | |
| a) Reihengräbern | 180,00€ | |
| b) Familiengräbern | 240,00€ | |
| c) Urnenerdrabstätten | 90,00€ | |
| 5. | Benutzung der Kühlvitrine durch Auswärtige | 96,00€ |
| 6. | Erwerb eines Namensschildes für die Erinnerungsstele | 60,00€ |
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 02.06.2017 außer Kraft.
Schöllkrippen, den 30.09.2024
Marc Babo
- Bürgermeister