Friedhofsgebuehren Schöllkrippen

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Schöllkrippen

Wählen Sie die gewünschte Dokumentart für Schöllkrippen.

Gebührenordnung

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erhebt der Markt Schöllkrippen Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Vergütungen für Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht geregelt sind, unterliegen, soweit es sich nicht um Gebühren nach dem Kostengesetz handelt, einer besonderen Vereinbarung mit dem Markt Schöllkrippen.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zahlungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, oder b) wer den Auftrag zur Durchführung der zur Versorgung und Bestattung der Leiche erforderlichen Maßnahmen erteilt hat, oder c) der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Der Markt Schöllkrippen kann in Höhe der geschuldeten Gebühren die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbegeld oder Lebensversicherungen zustehen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei den Beerdigungs- und Leichenhaus-/Aussegnungshallenbenutzungsgebühren mit der Benutzung oder Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen und b) bei den Grabgebühren mit dem Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts. (2) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit Erledigung der jeweiligen Amtshandlung. (3) Die Gebühren werden nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 4 Leichenhaus- und Aussegnungshallengebühren

(1) Die Gebühr beträgt für die Benutzung des Leichenhauses und/oder der Aussegnungshalle auf den Friedhöfen Schöllkrippen und Schneppenbach, pro angefangenen Tag (für max. 3 Tage)…150,00 € (2) Für die Reinigung oder Desinfektion der Aufbahrungsräume und des Leichenhauses/der Aussegnungshalle wird folgende Gebühr erhoben: a) Friedhof Ernstkirchen:…70,00 € b) Friedhof Schneppenbach:…35,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung des Sezierraumes mit nachfolgender Reinigung und Desinfektion beträgt…230,00 €

§ 5 Paragraph 5

Grabplatzgebühren

(1) Die Gebühren für die Grabstätten betragen:

a) für ein Reihengrab 1.200,00 €
b) für ein Reihengrab auf dem Dreiecksfriedhof 720,00 €
c) für ein Familiengrab 2.400,00 €
d) für ein Familiengrab auf dem Dreiecksfriedhof 1.440,00 €
e) für ein Urnengrab 900,00 €
f) für eine Urnenkammer in der Urnensenkmauer 900,00 €
g) für eine Urnenerdröhre (2 Belegplätze) 1.000,00 €
h) für eine Urnenerdröhre (4 Belegplätze) 1.500,00 €

Die Gebühr bei Bestattungen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt 15/25 der vollen Grabplatzgebühr für ein Reihen- oder Familiengrab, gleiches gilt bei Bestattung einer Urne in ein Reihen- oder Familiengrab.

(2) Für den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie für einen Ersterwerb nach Abs. 1 erhoben.

(3) Für die Verlängerung der Nutzungszeit für Reihengräber oder des Nutzungsrechts bei Familiengräbern bemisst sich die Gebühr nach der Zahl der Jahre, auf der Grundlage der Gebühr für eine volle Nutzungszeit. Die Gebühr ist anteilig zu verrechnen.

§ 6 Paragraph 6

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

1. für die Erteilung von schriftlichen Auskünften 9,00€
2. für die Gestattung von Ausnahmen 24,00€
3. für den Wiedererwerb oder die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts sowie für die Verlängerung der Nutzungszeit 24,00€
4. für die Herstellung der Grabsteinfundamente bei
a) Reihengräbern 180,00€
b) Familiengräbern 240,00€
c) Urnenerdrabstätten 90,00€
5. Benutzung der Kühlvitrine durch Auswärtige 96,00€
6. Erwerb eines Namensschildes für die Erinnerungsstele 60,00€

§ 7 Paragraph 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 02.06.2017 außer Kraft.

Schöllkrippen, den 30.09.2024

Marc Babo

  1. Bürgermeister

Paragraph 01

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erhebt der Markt Schöllkrippen Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Vergütungen für Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht geregelt sind, unterliegen, soweit es sich nicht um Gebühren nach dem Kostengesetz handelt, einer besonderen Vereinbarung mit dem Markt Schöllkrippen.

Paragraph 02

(1) Zahlungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, oder b) wer den Auftrag zur Durchführung der zur Versorgung und Bestattung der Leiche erforderlichen Maßnahmen erteilt hat, oder c) der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Der Markt Schöllkrippen kann in Höhe der geschuldeten Gebühren die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbegeld oder Lebensversicherungen zustehen.

Paragraph 03

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei den Beerdigungs- und Leichenhaus-/Aussegnungshallenbenutzungsgebühren mit der Benutzung oder Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen und b) bei den Grabgebühren mit dem Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts. (2) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit Erledigung der jeweiligen Amtshandlung. (3) Die Gebühren werden nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

Paragraph 04

(1) Die Gebühr beträgt für die Benutzung des Leichenhauses und/oder der Aussegnungshalle auf den Friedhöfen Schöllkrippen und Schneppenbach, pro angefangenen Tag (für max. 3 Tage)…150,00 € (2) Für die Reinigung oder Desinfektion der Aufbahrungsräume und des Leichenhauses/der Aussegnungshalle wird folgende Gebühr erhoben: a) Friedhof Ernstkirchen:…70,00 € b) Friedhof Schneppenbach:…35,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung des Sezierraumes mit nachfolgender Reinigung und Desinfektion beträgt…230,00 €

Paragraph 05

Grabplatzgebühren

(1) Die Gebühren für die Grabstätten betragen:

a) für ein Reihengrab 1.200,00 €
b) für ein Reihengrab auf dem Dreiecksfriedhof 720,00 €
c) für ein Familiengrab 2.400,00 €
d) für ein Familiengrab auf dem Dreiecksfriedhof 1.440,00 €
e) für ein Urnengrab 900,00 €
f) für eine Urnenkammer in der Urnensenkmauer 900,00 €
g) für eine Urnenerdröhre (2 Belegplätze) 1.000,00 €
h) für eine Urnenerdröhre (4 Belegplätze) 1.500,00 €

Die Gebühr bei Bestattungen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt 15/25 der vollen Grabplatzgebühr für ein Reihen- oder Familiengrab, gleiches gilt bei Bestattung einer Urne in ein Reihen- oder Familiengrab.

(2) Für den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie für einen Ersterwerb nach Abs. 1 erhoben.

(3) Für die Verlängerung der Nutzungszeit für Reihengräber oder des Nutzungsrechts bei Familiengräbern bemisst sich die Gebühr nach der Zahl der Jahre, auf der Grundlage der Gebühr für eine volle Nutzungszeit. Die Gebühr ist anteilig zu verrechnen.

Paragraph 06

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

1. für die Erteilung von schriftlichen Auskünften 9,00€
2. für die Gestattung von Ausnahmen 24,00€
3. für den Wiedererwerb oder die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts sowie für die Verlängerung der Nutzungszeit 24,00€
4. für die Herstellung der Grabsteinfundamente bei
a) Reihengräbern 180,00€
b) Familiengräbern 240,00€
c) Urnenerdrabstätten 90,00€
5. Benutzung der Kühlvitrine durch Auswärtige 96,00€
6. Erwerb eines Namensschildes für die Erinnerungsstele 60,00€

Paragraph 07

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 02.06.2017 außer Kraft.

Schöllkrippen, den 30.09.2024

Marc Babo

  1. Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt Schöllkrippen (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) als öffentliche Einrichtungen:

  1. die gemeindlichen Friedhöfe in Schöllkrippen und Schneppenbach mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9 – 14 a)
  2. die gemeindlichen Leichenhäuser auf den Friedhöfen Schöllkrippen und Schneppenbach (§§ 23 – 24)

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Paragraph 3

Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

§ 4 Paragraph 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigte Personen und deren Familienangehörigen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- oder Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 5 Zweiter Teil

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert ein Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten aufgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

Zweiter Teil

Ordnungsvorschriften

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Exhumierungen und Umbettungen (§ 27) – vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Paragraph 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. die Wege (außer Zufahrt Leichenhalle) mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  4. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  6. Abraum, Abfälle sowie Fremdabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;
  7. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen.

§ 8 Dritter Teil

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie und ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten Herrichten der Grabstätten Die Grabmale

§ 9 Paragraph 9

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalles. Abweichend davon ist der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnenerdröhre bereits zu Lebzeiten möglich.

(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (sh. Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Grabbrief).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um mindestens weitere 5 Jahre oder in 5-Jahresschritten, längstens für die Dauer von 15 bzw. 25 Jahren, je nach Art der Grabstätte, verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf der Friedhöfe es zulässt.

(4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofs-(Belegungs-) plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden kann.

§ 10 Paragraph 10

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengräber (§ 11)
  2. Familiengräber (§ 12)
  3. Urnenerdrabstätten (§ 13)
  4. Urnenkammern (§ 14)
  5. Urnenerdröhren (§ 14 a)

(2) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen, noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben werden. Eine Urnenbestattung in Reihengräbern ist möglich. Die Ruhezeit beträgt in diesem Fall 15 Jahre (§ 26).

(2) Insofern nach Ablauf der Ruhefrist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht erfolgt, wird die Grabstätte neu belegt. Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Gemeindeverwaltung.

(3) Gräber für Personen bis 10 Jahren werden grundsätzlich als Reihengräber angelegt. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden auch auf diese Gräber Anwendung.

§ 12 Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26) verliehen wird. Eine Urnenbestattung in Familiengräbern ist möglich. Die Ruhezeit beträgt in diesem Fall 15 Jahre (§ 26).

(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde die Bestattung auch anderer Personen zulassen.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 3 entsprechend.

(5) Auf das Nutzungsrecht an belegten oder an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage des Grabbriefes schriftlich zu erklären. Eine Erstattung der Gebühren erfolgt in diesem Falle nicht.

(6) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 13 Urnenerdgrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenerdgrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) bereitgestellt werden. Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihen – oder Familiengrabstätten für Urnenerdgrabstätten entsprechend. In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste von bis zu vier Verstorbenen einer Familie bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.

Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung von Aschenresten anderer Personen zulassen. Bei einer Urnenbestattung in einer Reihen- oder Familiengrabstätte finden die Gebührensätze für Reihen- oder Familiengrabstätten Anwendung.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Wird von der Gemeinde entsprechend § 12 Abs. 6 über die Urnengrabstätten verfügt, so ist sie berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Asche in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen zu entsorgen.

(4) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung (BestV) entsprechen.

§ 14 a Urnenerdröhren (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenerdröhren sind Urnenstätten, die bereits zu Lebzeiten für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) erworben werden können. Ein Erwerbsanspruch besteht ausschließlich für Gemeindeeinwohner des Marktes Schöllkrippen. In einer Urnenerdröhre können – je nach Größe der Urnenerdröhre – die Aschenreste von bis zu zwei bzw. bis zu vier Verstorbenen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung von Aschenresten anderer Personen zulassen.

Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihen – oder Familiengrabstätten für Urnenerdröhren entsprechend.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Urnen, die in einer Urnenerdröhre beigesetzt werden, müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen und dürfen die Größe 28 cm (Höhe) x 23 cm (Breite) nicht überschreiten. Erdbeigaben sind bei Bestattungen in einer Urnenerdröhre nicht gestattet.

§ 15 Herrichten der Grabstätten

(1) Der Markt Schöllkrippen überlässt es den Angehörigen der/des Verstorbenen, welchen Bestatter sie mit dem Grabaushub und dem Verfüllen der Grabstätte beauftragen. Das Abräumen bereits belegter Grabstätten obliegt ebenfalls den Angehörigen des Verstorbenen.

Wird ein Grab ausgehoben, so haben die Nutzungsinhaber von umliegenden Grabstätten die Ablagerung von Aushub und Arbeitsgerät zu dulden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante zur Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Aufgrund der Bodenverhältnisse und des sich daraus ergebenden verzögerten Verwesungsprozesses, ist im Zuge von Sargbeisetzungen zwingend ein Erdaustausch vorzunehmen. Das Austauschmaterial wird kostenlos an den Friedhöfen bereitgehalten. Für die Entsorgung des ausgetauschten Bodens hat der Bestatter selbst Sorge zu tragen.

§ 16 Ausmaße und Gestaltung der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

  1. bei Reihengräbern (§ 11) Länge bis 2,20 m Breite bis 1,00 m

  2. bei Familiengräbern (§ 12) Länge bis 2,20 m Breite bis 2,00 m

Die Ausmaße der Urnenerdgrabstätten ergeben sich aus den Vorgaben des Friedhofsbetreibers.

(2) Alle Grabstätten müssen so gestaltet, hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Dies gilt insbesondere für den Grabschmuck.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Inhaber bzw. der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes und Entfernung der Grabmale.

§ 17 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte würdig herzurichten. Die Grabstätten sind gärtnerisch zu gestalten und stets in diesem Zustand zu erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass die Grabstätten nur mit Pflanzen und Blumen bepflanzt werden dürfen, die andere Grabstätten, insbesondere die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen, sowie auch eine spätere Wiederbelegung der Grabstätte nicht erschweren. Grabstätten die sich auf den Rasenbereichen der Friedhöfe befinden, können alternativ als Rasenfläche angelegt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Grabstätte auf einer Höhe mit dem angrenzenden Rasen liegen muss. Grabschmuck (z. B. Schalen, Vasen, Kerzen, usw.) darf in diesem Falle, jedoch ausschließlich in der Zeit von Ende Oktober bis Ende April (Allerheiligen bis Ostern) auf die Rasenfläche gestellt werden. Bei dieser Anlage der Grabstätten, ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Pflege durch das Friedhofspersonal ungehindert möglich ist.

Zwischenlösungen zu diesen beiden Möglichkeiten sind nicht erlaubt.

(3) Gärtnerisch gestaltete Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm aufgeschüttet werden. Bepflanzungen mit Sträuchern und Bäumen dürfen nicht höher als 100 cm sein. Vertiefungen und Abgrabungen sind ebenfalls nicht zulässig.

(4) Im Bereich der Urnenerdröhrenanlagen ist Grab- und Blumenschmuck nicht erlaubt. Lediglich bis 14 Tage nach der Beisetzung dürfen ein Urnenkranz auf der jeweiligen Verschlussplatte sowie Schalen, Kränze und sonstiger Beerdigungsschmuck, abgelegt werden. Der Abraum erfolgt durch die Angehörigen.

(5) Grablichter dürfen im Bereich der Urnenerdröhrenanlagen nur an Allerheiligen, bis max. eine Woche danach, an der jeweiligen Verschlussplatte aufgestellt werden. Hier dürfen ausschließlich Grablichter in Glasbehältnissen verwendet werden.

(6) Wird Grab-, Blumen- und Beerdigungsschmuck entgegen der Vorschriften dieser Satzung aufgestellt, so ist die Gemeinde befugt, diesen zu entfernen.

(7) Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

§ 18 Paragraph 18

Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen bedarf der Anzeige bei der Gemeinde. Für Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmale entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Anzeige ist schriftlich einzureichen. Der Anzeige sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs und der Einfassung, einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Das Aufstellen eines Grabmales kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmale ohne vorherige Anzeige errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können.

§ 19 Paragraph 19

Ausmaße der Grabmale und Einfassungen

(1) Grabmale dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. bei Reihengräbern (§ 11) stehende Grabmale inklusive Sockel Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m Stärke 0,14 – 0,25 m Sockelbreite entspricht maximal der Grabbreite.

  2. bei Familiengräbern (§ 12) stehende Grabmale inklusive Sockel Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m Stärke 0,14 – 0,25 m Sockelbreite entspricht maximal der Grabbreite.

  3. bei Urnenerdgrabstätten (§ 13) stehende Grabmale inklusive Sockel Höhe bis 1,00 m Stärke 0,14 – 0,25 m Breite bis 0,70 m.

(2) Ausnahmen von den festgesetzten Abmessungen sind möglich für die Errichtung von Stelen, Holz- und Eisenkreuzen sowie Findlingen. Hierbei sind folgende Maße zu beachten: Höhe max. 1,50 m, Breite max. 0,70 m.

(3) Grabeinfassungen aus Stein, sind innerhalb der Grabfläche bis zu einer Stärke von 0,10 m zugelassen.

§ 20 Paragraph 20

Gestaltung der Grabmale

(1) Jedes Grabmal nebst Einfassung muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewohnter Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Grababdeckungen aus Stein sind aufgrund der Bodenbeschaffenheit nur für Teilbereiche der Grabflächen zugelassen. Die Grababdeckung darf maximal 1/3 der Grabfläche einnehmen. Die Gestaltung der Grabfläche hat überwiegend mit Pflanzen zu erfolgen. (4) Urnenerdgrabstätten sind von der Regelung des Abs. 3 ausgenommen, ebenso Reihen- und Familiengräber (§§ 11, 12), in denen ausschließlich Urnenbeisetzungen erfolgen. (5) Die Beschriftung der Abdeckplatten (Urnensenkmauer) darf nur gehauen oder gefräst erfolgen; die Vorgaben des Friedhofbetreibers sind zu beachten. (6) Zur Beschriftung der Verschlussplatten der Urnenerdröhren werden Beschriftungsschilder verwendet. Die Gravur der Beschriftungsschilder mit Vor- und Familienname sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, wird durch den Markt Schöllkrippen veranlasst. Ebenso werden die Beschriftungsschilder durch den Markt Schöllkrippen auf den Verschlussplatten aufgebracht.

§ 21 Paragraph 21

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet werden. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 12 Abs. 3 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme, § 29). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

§ 22 Vierter Teil

Entfernung der Grabmale

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 12 Abs. 3 Pflichtigen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Wird das Grabmal nicht binnen drei Monaten entfernt, so geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, die nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen, einen Monat nach Benachrichtigung des Grabinhabers oder Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen, auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts, bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

Vierter Teil

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 23 Paragraph 23

Das gemeindliche Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 24 Fünfter Teil

Benutzungszwang

(1) Falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet, ist jede Leiche spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  • a) der Tod in einer Anstalt (Altenpflegeheim, Krankenhaus, o. ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Ort für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.
  • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.
  • c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Fünfter Teil

Bestattungsvorschriften

§ 25 Paragraph 25

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 26 Paragraph 26

Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre, gleiches gilt für die Beisetzung von Aschenresten.

§ 27 Sechster Teil

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

Sechster Teil

Übergangs- / Schlussbestimmungen

§ 28 Paragraph 28

Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

§ 29 Paragraph 29

Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des/der Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 30 Paragraph 30

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 31 Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € bis 1.000,00 € belegt werden, wer

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. e) bei gewerbsmäßigen Arbeiten die Arbeitsplätze und benutzten Wege nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, oder gegen eine andere Bestimmung des § 7 verstößt.

§ 32 Paragraph 32

Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Paragraph 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung vom 09.07.2013, zuletzt geändert am 01.08.2016, außer Kraft.

Schöllkrippen, den 30.09.2024

Marc Babo

  1. Bürgermeister

Paragraph 01

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt Schöllkrippen (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) als öffentliche Einrichtungen:

  1. die gemeindlichen Friedhöfe in Schöllkrippen und Schneppenbach mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9 – 14 a)
  2. die gemeindlichen Leichenhäuser auf den Friedhöfen Schöllkrippen und Schneppenbach (§§ 23 – 24)

Paragraph 02

Friedhofszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

Paragraph 03

Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

Paragraph 04

Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigte Personen und deren Familienangehörigen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- oder Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Paragraph 05

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert ein Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten aufgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

Zweiter Teil

Ordnungsvorschriften

Paragraph 06

Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Exhumierungen und Umbettungen (§ 27) – vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

Paragraph 07

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. die Wege (außer Zufahrt Leichenhalle) mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  4. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  6. Abraum, Abfälle sowie Fremdabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;
  7. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen.

Paragraph 08

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie und ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten Herrichten der Grabstätten Die Grabmale

Paragraph 09

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalles. Abweichend davon ist der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnenerdröhre bereits zu Lebzeiten möglich.

(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (sh. Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Grabbrief).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um mindestens weitere 5 Jahre oder in 5-Jahresschritten, längstens für die Dauer von 15 bzw. 25 Jahren, je nach Art der Grabstätte, verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf der Friedhöfe es zulässt.

(4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofs-(Belegungs-) plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden kann.

Paragraph 10

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengräber (§ 11)
  2. Familiengräber (§ 12)
  3. Urnenerdrabstätten (§ 13)
  4. Urnenkammern (§ 14)
  5. Urnenerdröhren (§ 14 a)

(2) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen, noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.

Paragraph 11

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben werden. Eine Urnenbestattung in Reihengräbern ist möglich. Die Ruhezeit beträgt in diesem Fall 15 Jahre (§ 26).

(2) Insofern nach Ablauf der Ruhefrist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht erfolgt, wird die Grabstätte neu belegt. Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Gemeindeverwaltung.

(3) Gräber für Personen bis 10 Jahren werden grundsätzlich als Reihengräber angelegt. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden auch auf diese Gräber Anwendung.

Paragraph 12

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26) verliehen wird. Eine Urnenbestattung in Familiengräbern ist möglich. Die Ruhezeit beträgt in diesem Fall 15 Jahre (§ 26).

(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde die Bestattung auch anderer Personen zulassen.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 3 entsprechend.

(5) Auf das Nutzungsrecht an belegten oder an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage des Grabbriefes schriftlich zu erklären. Eine Erstattung der Gebühren erfolgt in diesem Falle nicht.

(6) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

Paragraph 13

(1) Urnenerdgrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) bereitgestellt werden. Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihen – oder Familiengrabstätten für Urnenerdgrabstätten entsprechend. In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste von bis zu vier Verstorbenen einer Familie bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.

Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung von Aschenresten anderer Personen zulassen. Bei einer Urnenbestattung in einer Reihen- oder Familiengrabstätte finden die Gebührensätze für Reihen- oder Familiengrabstätten Anwendung.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Wird von der Gemeinde entsprechend § 12 Abs. 6 über die Urnengrabstätten verfügt, so ist sie berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Asche in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen zu entsorgen.

(4) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung (BestV) entsprechen.

Paragraph 14

(1) Urnenerdröhren sind Urnenstätten, die bereits zu Lebzeiten für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) erworben werden können. Ein Erwerbsanspruch besteht ausschließlich für Gemeindeeinwohner des Marktes Schöllkrippen. In einer Urnenerdröhre können – je nach Größe der Urnenerdröhre – die Aschenreste von bis zu zwei bzw. bis zu vier Verstorbenen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung von Aschenresten anderer Personen zulassen.

Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihen – oder Familiengrabstätten für Urnenerdröhren entsprechend.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Urnen, die in einer Urnenerdröhre beigesetzt werden, müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen und dürfen die Größe 28 cm (Höhe) x 23 cm (Breite) nicht überschreiten. Erdbeigaben sind bei Bestattungen in einer Urnenerdröhre nicht gestattet.

Paragraph 15

(1) Der Markt Schöllkrippen überlässt es den Angehörigen der/des Verstorbenen, welchen Bestatter sie mit dem Grabaushub und dem Verfüllen der Grabstätte beauftragen. Das Abräumen bereits belegter Grabstätten obliegt ebenfalls den Angehörigen des Verstorbenen.

Wird ein Grab ausgehoben, so haben die Nutzungsinhaber von umliegenden Grabstätten die Ablagerung von Aushub und Arbeitsgerät zu dulden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante zur Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Aufgrund der Bodenverhältnisse und des sich daraus ergebenden verzögerten Verwesungsprozesses, ist im Zuge von Sargbeisetzungen zwingend ein Erdaustausch vorzunehmen. Das Austauschmaterial wird kostenlos an den Friedhöfen bereitgehalten. Für die Entsorgung des ausgetauschten Bodens hat der Bestatter selbst Sorge zu tragen.

Paragraph 16

(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

  1. bei Reihengräbern (§ 11) Länge bis 2,20 m Breite bis 1,00 m

  2. bei Familiengräbern (§ 12) Länge bis 2,20 m Breite bis 2,00 m

Die Ausmaße der Urnenerdgrabstätten ergeben sich aus den Vorgaben des Friedhofsbetreibers.

(2) Alle Grabstätten müssen so gestaltet, hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Dies gilt insbesondere für den Grabschmuck.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Inhaber bzw. der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes und Entfernung der Grabmale.

Paragraph 17

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte würdig herzurichten. Die Grabstätten sind gärtnerisch zu gestalten und stets in diesem Zustand zu erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass die Grabstätten nur mit Pflanzen und Blumen bepflanzt werden dürfen, die andere Grabstätten, insbesondere die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen, sowie auch eine spätere Wiederbelegung der Grabstätte nicht erschweren. Grabstätten die sich auf den Rasenbereichen der Friedhöfe befinden, können alternativ als Rasenfläche angelegt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Grabstätte auf einer Höhe mit dem angrenzenden Rasen liegen muss. Grabschmuck (z. B. Schalen, Vasen, Kerzen, usw.) darf in diesem Falle, jedoch ausschließlich in der Zeit von Ende Oktober bis Ende April (Allerheiligen bis Ostern) auf die Rasenfläche gestellt werden. Bei dieser Anlage der Grabstätten, ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Pflege durch das Friedhofspersonal ungehindert möglich ist.

Zwischenlösungen zu diesen beiden Möglichkeiten sind nicht erlaubt.

(3) Gärtnerisch gestaltete Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm aufgeschüttet werden. Bepflanzungen mit Sträuchern und Bäumen dürfen nicht höher als 100 cm sein. Vertiefungen und Abgrabungen sind ebenfalls nicht zulässig.

(4) Im Bereich der Urnenerdröhrenanlagen ist Grab- und Blumenschmuck nicht erlaubt. Lediglich bis 14 Tage nach der Beisetzung dürfen ein Urnenkranz auf der jeweiligen Verschlussplatte sowie Schalen, Kränze und sonstiger Beerdigungsschmuck, abgelegt werden. Der Abraum erfolgt durch die Angehörigen.

(5) Grablichter dürfen im Bereich der Urnenerdröhrenanlagen nur an Allerheiligen, bis max. eine Woche danach, an der jeweiligen Verschlussplatte aufgestellt werden. Hier dürfen ausschließlich Grablichter in Glasbehältnissen verwendet werden.

(6) Wird Grab-, Blumen- und Beerdigungsschmuck entgegen der Vorschriften dieser Satzung aufgestellt, so ist die Gemeinde befugt, diesen zu entfernen.

(7) Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

Paragraph 18

Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen bedarf der Anzeige bei der Gemeinde. Für Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmale entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Anzeige ist schriftlich einzureichen. Der Anzeige sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs und der Einfassung, einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Das Aufstellen eines Grabmales kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmale ohne vorherige Anzeige errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können.

Paragraph 19

Ausmaße der Grabmale und Einfassungen

(1) Grabmale dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. bei Reihengräbern (§ 11) stehende Grabmale inklusive Sockel Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m Stärke 0,14 – 0,25 m Sockelbreite entspricht maximal der Grabbreite.

  2. bei Familiengräbern (§ 12) stehende Grabmale inklusive Sockel Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m Stärke 0,14 – 0,25 m Sockelbreite entspricht maximal der Grabbreite.

  3. bei Urnenerdgrabstätten (§ 13) stehende Grabmale inklusive Sockel Höhe bis 1,00 m Stärke 0,14 – 0,25 m Breite bis 0,70 m.

(2) Ausnahmen von den festgesetzten Abmessungen sind möglich für die Errichtung von Stelen, Holz- und Eisenkreuzen sowie Findlingen. Hierbei sind folgende Maße zu beachten: Höhe max. 1,50 m, Breite max. 0,70 m.

(3) Grabeinfassungen aus Stein, sind innerhalb der Grabfläche bis zu einer Stärke von 0,10 m zugelassen.

Paragraph 20

Gestaltung der Grabmale

(1) Jedes Grabmal nebst Einfassung muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewohnter Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Grababdeckungen aus Stein sind aufgrund der Bodenbeschaffenheit nur für Teilbereiche der Grabflächen zugelassen. Die Grababdeckung darf maximal 1/3 der Grabfläche einnehmen. Die Gestaltung der Grabfläche hat überwiegend mit Pflanzen zu erfolgen. (4) Urnenerdgrabstätten sind von der Regelung des Abs. 3 ausgenommen, ebenso Reihen- und Familiengräber (§§ 11, 12), in denen ausschließlich Urnenbeisetzungen erfolgen. (5) Die Beschriftung der Abdeckplatten (Urnensenkmauer) darf nur gehauen oder gefräst erfolgen; die Vorgaben des Friedhofbetreibers sind zu beachten. (6) Zur Beschriftung der Verschlussplatten der Urnenerdröhren werden Beschriftungsschilder verwendet. Die Gravur der Beschriftungsschilder mit Vor- und Familienname sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, wird durch den Markt Schöllkrippen veranlasst. Ebenso werden die Beschriftungsschilder durch den Markt Schöllkrippen auf den Verschlussplatten aufgebracht.

Paragraph 21

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet werden. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 12 Abs. 3 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme, § 29). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

Paragraph 22

Entfernung der Grabmale

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 12 Abs. 3 Pflichtigen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Wird das Grabmal nicht binnen drei Monaten entfernt, so geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, die nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen, einen Monat nach Benachrichtigung des Grabinhabers oder Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen, auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts, bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

Vierter Teil

Das gemeindliche Leichenhaus

Paragraph 23

Das gemeindliche Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

Paragraph 24

Benutzungszwang

(1) Falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet, ist jede Leiche spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  • a) der Tod in einer Anstalt (Altenpflegeheim, Krankenhaus, o. ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Ort für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.
  • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.
  • c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Fünfter Teil

Bestattungsvorschriften

Paragraph 25

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

Paragraph 26

Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre, gleiches gilt für die Beisetzung von Aschenresten.

Paragraph 27

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

Sechster Teil

Übergangs- / Schlussbestimmungen

Paragraph 28

Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

Paragraph 29

Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des/der Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Paragraph 30

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung.

Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € bis 1.000,00 € belegt werden, wer

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. e) bei gewerbsmäßigen Arbeiten die Arbeitsplätze und benutzten Wege nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, oder gegen eine andere Bestimmung des § 7 verstößt.

Paragraph 32

Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung vom 09.07.2013, zuletzt geändert am 01.08.2016, außer Kraft.

Schöllkrippen, den 30.09.2024

Marc Babo

  1. Bürgermeister

Gebührenordnung

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erhebt der Markt Schöllkrippen Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Vergütungen für Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht geregelt sind, unterliegen, soweit es sich nicht um Gebühren nach dem Kostengesetz handelt, einer besonderen Vereinbarung mit dem Markt Schöllkrippen.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zahlungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, oder b) wer den Auftrag zur Durchführung der zur Versorgung und Bestattung der Leiche erforderlichen Maßnahmen erteilt hat, oder c) der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Der Markt Schöllkrippen kann in Höhe der geschuldeten Gebühren die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbegeld oder Lebensversicherungen zustehen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei den Beerdigungs- und Leichenhaus-/Aussegnungshallenbenutzungsgebühren mit der Benutzung oder Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen und b) bei den Grabgebühren mit dem Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts. (2) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit Erledigung der jeweiligen Amtshandlung. (3) Die Gebühren werden nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 4 Leichenhaus- und Aussegnungshallengebühren

(1) Die Gebühr beträgt für die Benutzung des Leichenhauses und/oder der Aussegnungshalle auf den Friedhöfen Schöllkrippen und Schneppenbach, pro angefangenen Tag (für max. 3 Tage)…150,00 € (2) Für die Reinigung oder Desinfektion der Aufbahrungsräume und des Leichenhauses/der Aussegnungshalle wird folgende Gebühr erhoben: a) Friedhof Ernstkirchen:…70,00 € b) Friedhof Schneppenbach:…35,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung des Sezierraumes mit nachfolgender Reinigung und Desinfektion beträgt…230,00 €

§ 5 Paragraph 5

Grabplatzgebühren

(1) Die Gebühren für die Grabstätten betragen:

a) für ein Reihengrab 1.200,00 €
b) für ein Reihengrab auf dem Dreiecksfriedhof 720,00 €
c) für ein Familiengrab 2.400,00 €
d) für ein Familiengrab auf dem Dreiecksfriedhof 1.440,00 €
e) für ein Urnengrab 900,00 €
f) für eine Urnenkammer in der Urnensenkmauer 900,00 €
g) für eine Urnenerdröhre (2 Belegplätze) 1.000,00 €
h) für eine Urnenerdröhre (4 Belegplätze) 1.500,00 €

Die Gebühr bei Bestattungen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt 15/25 der vollen Grabplatzgebühr für ein Reihen- oder Familiengrab, gleiches gilt bei Bestattung einer Urne in ein Reihen- oder Familiengrab.

(2) Für den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie für einen Ersterwerb nach Abs. 1 erhoben.

(3) Für die Verlängerung der Nutzungszeit für Reihengräber oder des Nutzungsrechts bei Familiengräbern bemisst sich die Gebühr nach der Zahl der Jahre, auf der Grundlage der Gebühr für eine volle Nutzungszeit. Die Gebühr ist anteilig zu verrechnen.

§ 6 Paragraph 6

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

1. für die Erteilung von schriftlichen Auskünften 9,00€
2. für die Gestattung von Ausnahmen 24,00€
3. für den Wiedererwerb oder die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts sowie für die Verlängerung der Nutzungszeit 24,00€
4. für die Herstellung der Grabsteinfundamente bei
a) Reihengräbern 180,00€
b) Familiengräbern 240,00€
c) Urnenerdrabstätten 90,00€
5. Benutzung der Kühlvitrine durch Auswärtige 96,00€
6. Erwerb eines Namensschildes für die Erinnerungsstele 60,00€

§ 7 Paragraph 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 02.06.2017 außer Kraft.

Schöllkrippen, den 30.09.2024

Marc Babo

  1. Bürgermeister

Paragraph 01

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erhebt der Markt Schöllkrippen Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Vergütungen für Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht geregelt sind, unterliegen, soweit es sich nicht um Gebühren nach dem Kostengesetz handelt, einer besonderen Vereinbarung mit dem Markt Schöllkrippen.

Paragraph 02

(1) Zahlungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, oder b) wer den Auftrag zur Durchführung der zur Versorgung und Bestattung der Leiche erforderlichen Maßnahmen erteilt hat, oder c) der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Der Markt Schöllkrippen kann in Höhe der geschuldeten Gebühren die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbegeld oder Lebensversicherungen zustehen.

Paragraph 03

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei den Beerdigungs- und Leichenhaus-/Aussegnungshallenbenutzungsgebühren mit der Benutzung oder Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen und b) bei den Grabgebühren mit dem Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts. (2) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit Erledigung der jeweiligen Amtshandlung. (3) Die Gebühren werden nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

Paragraph 04

(1) Die Gebühr beträgt für die Benutzung des Leichenhauses und/oder der Aussegnungshalle auf den Friedhöfen Schöllkrippen und Schneppenbach, pro angefangenen Tag (für max. 3 Tage)…150,00 € (2) Für die Reinigung oder Desinfektion der Aufbahrungsräume und des Leichenhauses/der Aussegnungshalle wird folgende Gebühr erhoben: a) Friedhof Ernstkirchen:…70,00 € b) Friedhof Schneppenbach:…35,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung des Sezierraumes mit nachfolgender Reinigung und Desinfektion beträgt…230,00 €

Paragraph 05

Grabplatzgebühren

(1) Die Gebühren für die Grabstätten betragen:

a) für ein Reihengrab 1.200,00 €
b) für ein Reihengrab auf dem Dreiecksfriedhof 720,00 €
c) für ein Familiengrab 2.400,00 €
d) für ein Familiengrab auf dem Dreiecksfriedhof 1.440,00 €
e) für ein Urnengrab 900,00 €
f) für eine Urnenkammer in der Urnensenkmauer 900,00 €
g) für eine Urnenerdröhre (2 Belegplätze) 1.000,00 €
h) für eine Urnenerdröhre (4 Belegplätze) 1.500,00 €

Die Gebühr bei Bestattungen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt 15/25 der vollen Grabplatzgebühr für ein Reihen- oder Familiengrab, gleiches gilt bei Bestattung einer Urne in ein Reihen- oder Familiengrab.

(2) Für den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie für einen Ersterwerb nach Abs. 1 erhoben.

(3) Für die Verlängerung der Nutzungszeit für Reihengräber oder des Nutzungsrechts bei Familiengräbern bemisst sich die Gebühr nach der Zahl der Jahre, auf der Grundlage der Gebühr für eine volle Nutzungszeit. Die Gebühr ist anteilig zu verrechnen.

Paragraph 06

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

1. für die Erteilung von schriftlichen Auskünften 9,00€
2. für die Gestattung von Ausnahmen 24,00€
3. für den Wiedererwerb oder die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts sowie für die Verlängerung der Nutzungszeit 24,00€
4. für die Herstellung der Grabsteinfundamente bei
a) Reihengräbern 180,00€
b) Familiengräbern 240,00€
c) Urnenerdrabstätten 90,00€
5. Benutzung der Kühlvitrine durch Auswärtige 96,00€
6. Erwerb eines Namensschildes für die Erinnerungsstele 60,00€

Paragraph 07

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 02.06.2017 außer Kraft.

Schöllkrippen, den 30.09.2024

Marc Babo

  1. Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt Schöllkrippen (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) als öffentliche Einrichtungen:

  1. die gemeindlichen Friedhöfe in Schöllkrippen und Schneppenbach mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9 – 14 a)
  2. die gemeindlichen Leichenhäuser auf den Friedhöfen Schöllkrippen und Schneppenbach (§§ 23 – 24)

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Paragraph 3

Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

§ 4 Paragraph 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigte Personen und deren Familienangehörigen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- oder Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 5 Zweiter Teil

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert ein Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten aufgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

Zweiter Teil

Ordnungsvorschriften

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Exhumierungen und Umbettungen (§ 27) – vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Paragraph 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. die Wege (außer Zufahrt Leichenhalle) mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  4. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  6. Abraum, Abfälle sowie Fremdabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;
  7. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen.

§ 8 Dritter Teil

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie und ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten Herrichten der Grabstätten Die Grabmale

§ 9 Paragraph 9

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalles. Abweichend davon ist der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnenerdröhre bereits zu Lebzeiten möglich.

(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (sh. Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Grabbrief).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um mindestens weitere 5 Jahre oder in 5-Jahresschritten, längstens für die Dauer von 15 bzw. 25 Jahren, je nach Art der Grabstätte, verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf der Friedhöfe es zulässt.

(4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofs-(Belegungs-) plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden kann.

§ 10 Paragraph 10

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengräber (§ 11)
  2. Familiengräber (§ 12)
  3. Urnenerdrabstätten (§ 13)
  4. Urnenkammern (§ 14)
  5. Urnenerdröhren (§ 14 a)

(2) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen, noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben werden. Eine Urnenbestattung in Reihengräbern ist möglich. Die Ruhezeit beträgt in diesem Fall 15 Jahre (§ 26).

(2) Insofern nach Ablauf der Ruhefrist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht erfolgt, wird die Grabstätte neu belegt. Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Gemeindeverwaltung.

(3) Gräber für Personen bis 10 Jahren werden grundsätzlich als Reihengräber angelegt. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden auch auf diese Gräber Anwendung.

§ 12 Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26) verliehen wird. Eine Urnenbestattung in Familiengräbern ist möglich. Die Ruhezeit beträgt in diesem Fall 15 Jahre (§ 26).

(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde die Bestattung auch anderer Personen zulassen.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 3 entsprechend.

(5) Auf das Nutzungsrecht an belegten oder an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage des Grabbriefes schriftlich zu erklären. Eine Erstattung der Gebühren erfolgt in diesem Falle nicht.

(6) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 13 Urnenerdgrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenerdgrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) bereitgestellt werden. Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihen – oder Familiengrabstätten für Urnenerdgrabstätten entsprechend. In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste von bis zu vier Verstorbenen einer Familie bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.

Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung von Aschenresten anderer Personen zulassen. Bei einer Urnenbestattung in einer Reihen- oder Familiengrabstätte finden die Gebührensätze für Reihen- oder Familiengrabstätten Anwendung.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Wird von der Gemeinde entsprechend § 12 Abs. 6 über die Urnengrabstätten verfügt, so ist sie berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Asche in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen zu entsorgen.

(4) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung (BestV) entsprechen.

§ 14 a Urnenerdröhren (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenerdröhren sind Urnenstätten, die bereits zu Lebzeiten für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) erworben werden können. Ein Erwerbsanspruch besteht ausschließlich für Gemeindeeinwohner des Marktes Schöllkrippen. In einer Urnenerdröhre können – je nach Größe der Urnenerdröhre – die Aschenreste von bis zu zwei bzw. bis zu vier Verstorbenen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung von Aschenresten anderer Personen zulassen.

Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihen – oder Familiengrabstätten für Urnenerdröhren entsprechend.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Urnen, die in einer Urnenerdröhre beigesetzt werden, müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen und dürfen die Größe 28 cm (Höhe) x 23 cm (Breite) nicht überschreiten. Erdbeigaben sind bei Bestattungen in einer Urnenerdröhre nicht gestattet.

§ 15 Herrichten der Grabstätten

(1) Der Markt Schöllkrippen überlässt es den Angehörigen der/des Verstorbenen, welchen Bestatter sie mit dem Grabaushub und dem Verfüllen der Grabstätte beauftragen. Das Abräumen bereits belegter Grabstätten obliegt ebenfalls den Angehörigen des Verstorbenen.

Wird ein Grab ausgehoben, so haben die Nutzungsinhaber von umliegenden Grabstätten die Ablagerung von Aushub und Arbeitsgerät zu dulden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante zur Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Aufgrund der Bodenverhältnisse und des sich daraus ergebenden verzögerten Verwesungsprozesses, ist im Zuge von Sargbeisetzungen zwingend ein Erdaustausch vorzunehmen. Das Austauschmaterial wird kostenlos an den Friedhöfen bereitgehalten. Für die Entsorgung des ausgetauschten Bodens hat der Bestatter selbst Sorge zu tragen.

§ 16 Ausmaße und Gestaltung der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

  1. bei Reihengräbern (§ 11) Länge bis 2,20 m Breite bis 1,00 m

  2. bei Familiengräbern (§ 12) Länge bis 2,20 m Breite bis 2,00 m

Die Ausmaße der Urnenerdgrabstätten ergeben sich aus den Vorgaben des Friedhofsbetreibers.

(2) Alle Grabstätten müssen so gestaltet, hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Dies gilt insbesondere für den Grabschmuck.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Inhaber bzw. der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes und Entfernung der Grabmale.

§ 17 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte würdig herzurichten. Die Grabstätten sind gärtnerisch zu gestalten und stets in diesem Zustand zu erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass die Grabstätten nur mit Pflanzen und Blumen bepflanzt werden dürfen, die andere Grabstätten, insbesondere die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen, sowie auch eine spätere Wiederbelegung der Grabstätte nicht erschweren. Grabstätten die sich auf den Rasenbereichen der Friedhöfe befinden, können alternativ als Rasenfläche angelegt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Grabstätte auf einer Höhe mit dem angrenzenden Rasen liegen muss. Grabschmuck (z. B. Schalen, Vasen, Kerzen, usw.) darf in diesem Falle, jedoch ausschließlich in der Zeit von Ende Oktober bis Ende April (Allerheiligen bis Ostern) auf die Rasenfläche gestellt werden. Bei dieser Anlage der Grabstätten, ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Pflege durch das Friedhofspersonal ungehindert möglich ist.

Zwischenlösungen zu diesen beiden Möglichkeiten sind nicht erlaubt.

(3) Gärtnerisch gestaltete Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm aufgeschüttet werden. Bepflanzungen mit Sträuchern und Bäumen dürfen nicht höher als 100 cm sein. Vertiefungen und Abgrabungen sind ebenfalls nicht zulässig.

(4) Im Bereich der Urnenerdröhrenanlagen ist Grab- und Blumenschmuck nicht erlaubt. Lediglich bis 14 Tage nach der Beisetzung dürfen ein Urnenkranz auf der jeweiligen Verschlussplatte sowie Schalen, Kränze und sonstiger Beerdigungsschmuck, abgelegt werden. Der Abraum erfolgt durch die Angehörigen.

(5) Grablichter dürfen im Bereich der Urnenerdröhrenanlagen nur an Allerheiligen, bis max. eine Woche danach, an der jeweiligen Verschlussplatte aufgestellt werden. Hier dürfen ausschließlich Grablichter in Glasbehältnissen verwendet werden.

(6) Wird Grab-, Blumen- und Beerdigungsschmuck entgegen der Vorschriften dieser Satzung aufgestellt, so ist die Gemeinde befugt, diesen zu entfernen.

(7) Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

§ 18 Paragraph 18

Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen bedarf der Anzeige bei der Gemeinde. Für Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmale entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Anzeige ist schriftlich einzureichen. Der Anzeige sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs und der Einfassung, einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Das Aufstellen eines Grabmales kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmale ohne vorherige Anzeige errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können.

§ 19 Paragraph 19

Ausmaße der Grabmale und Einfassungen

(1) Grabmale dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. bei Reihengräbern (§ 11) stehende Grabmale inklusive Sockel Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m Stärke 0,14 – 0,25 m Sockelbreite entspricht maximal der Grabbreite.

  2. bei Familiengräbern (§ 12) stehende Grabmale inklusive Sockel Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m Stärke 0,14 – 0,25 m Sockelbreite entspricht maximal der Grabbreite.

  3. bei Urnenerdgrabstätten (§ 13) stehende Grabmale inklusive Sockel Höhe bis 1,00 m Stärke 0,14 – 0,25 m Breite bis 0,70 m.

(2) Ausnahmen von den festgesetzten Abmessungen sind möglich für die Errichtung von Stelen, Holz- und Eisenkreuzen sowie Findlingen. Hierbei sind folgende Maße zu beachten: Höhe max. 1,50 m, Breite max. 0,70 m.

(3) Grabeinfassungen aus Stein, sind innerhalb der Grabfläche bis zu einer Stärke von 0,10 m zugelassen.

§ 20 Paragraph 20

Gestaltung der Grabmale

(1) Jedes Grabmal nebst Einfassung muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewohnter Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Grababdeckungen aus Stein sind aufgrund der Bodenbeschaffenheit nur für Teilbereiche der Grabflächen zugelassen. Die Grababdeckung darf maximal 1/3 der Grabfläche einnehmen. Die Gestaltung der Grabfläche hat überwiegend mit Pflanzen zu erfolgen. (4) Urnenerdgrabstätten sind von der Regelung des Abs. 3 ausgenommen, ebenso Reihen- und Familiengräber (§§ 11, 12), in denen ausschließlich Urnenbeisetzungen erfolgen. (5) Die Beschriftung der Abdeckplatten (Urnensenkmauer) darf nur gehauen oder gefräst erfolgen; die Vorgaben des Friedhofbetreibers sind zu beachten. (6) Zur Beschriftung der Verschlussplatten der Urnenerdröhren werden Beschriftungsschilder verwendet. Die Gravur der Beschriftungsschilder mit Vor- und Familienname sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, wird durch den Markt Schöllkrippen veranlasst. Ebenso werden die Beschriftungsschilder durch den Markt Schöllkrippen auf den Verschlussplatten aufgebracht.

§ 21 Paragraph 21

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet werden. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 12 Abs. 3 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme, § 29). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

§ 22 Vierter Teil

Entfernung der Grabmale

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 12 Abs. 3 Pflichtigen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Wird das Grabmal nicht binnen drei Monaten entfernt, so geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, die nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen, einen Monat nach Benachrichtigung des Grabinhabers oder Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen, auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts, bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

Vierter Teil

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 23 Paragraph 23

Das gemeindliche Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 24 Fünfter Teil

Benutzungszwang

(1) Falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet, ist jede Leiche spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  • a) der Tod in einer Anstalt (Altenpflegeheim, Krankenhaus, o. ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Ort für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.
  • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.
  • c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Fünfter Teil

Bestattungsvorschriften

§ 25 Paragraph 25

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 26 Paragraph 26

Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre, gleiches gilt für die Beisetzung von Aschenresten.

§ 27 Sechster Teil

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

Sechster Teil

Übergangs- / Schlussbestimmungen

§ 28 Paragraph 28

Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

§ 29 Paragraph 29

Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des/der Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 30 Paragraph 30

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 31 Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € bis 1.000,00 € belegt werden, wer

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. e) bei gewerbsmäßigen Arbeiten die Arbeitsplätze und benutzten Wege nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, oder gegen eine andere Bestimmung des § 7 verstößt.

§ 32 Paragraph 32

Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Paragraph 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung vom 09.07.2013, zuletzt geändert am 01.08.2016, außer Kraft.

Schöllkrippen, den 30.09.2024

Marc Babo

  1. Bürgermeister

Paragraph 01

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt Schöllkrippen (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) als öffentliche Einrichtungen:

  1. die gemeindlichen Friedhöfe in Schöllkrippen und Schneppenbach mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9 – 14 a)
  2. die gemeindlichen Leichenhäuser auf den Friedhöfen Schöllkrippen und Schneppenbach (§§ 23 – 24)

Paragraph 02

Friedhofszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

Paragraph 03

Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

Paragraph 04

Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigte Personen und deren Familienangehörigen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- oder Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Paragraph 05

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert ein Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten aufgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

Zweiter Teil

Ordnungsvorschriften

Paragraph 06

Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Exhumierungen und Umbettungen (§ 27) – vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

Paragraph 07

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. die Wege (außer Zufahrt Leichenhalle) mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  4. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  6. Abraum, Abfälle sowie Fremdabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;
  7. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen.

Paragraph 08

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie und ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten Herrichten der Grabstätten Die Grabmale

Paragraph 09

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalles. Abweichend davon ist der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnenerdröhre bereits zu Lebzeiten möglich.

(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (sh. Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Grabbrief).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um mindestens weitere 5 Jahre oder in 5-Jahresschritten, längstens für die Dauer von 15 bzw. 25 Jahren, je nach Art der Grabstätte, verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf der Friedhöfe es zulässt.

(4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofs-(Belegungs-) plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden kann.

Paragraph 10

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengräber (§ 11)
  2. Familiengräber (§ 12)
  3. Urnenerdrabstätten (§ 13)
  4. Urnenkammern (§ 14)
  5. Urnenerdröhren (§ 14 a)

(2) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen, noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.

Paragraph 11

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben werden. Eine Urnenbestattung in Reihengräbern ist möglich. Die Ruhezeit beträgt in diesem Fall 15 Jahre (§ 26).

(2) Insofern nach Ablauf der Ruhefrist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht erfolgt, wird die Grabstätte neu belegt. Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Gemeindeverwaltung.

(3) Gräber für Personen bis 10 Jahren werden grundsätzlich als Reihengräber angelegt. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden auch auf diese Gräber Anwendung.

Paragraph 12

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26) verliehen wird. Eine Urnenbestattung in Familiengräbern ist möglich. Die Ruhezeit beträgt in diesem Fall 15 Jahre (§ 26).

(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde die Bestattung auch anderer Personen zulassen.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 3 entsprechend.

(5) Auf das Nutzungsrecht an belegten oder an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage des Grabbriefes schriftlich zu erklären. Eine Erstattung der Gebühren erfolgt in diesem Falle nicht.

(6) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

Paragraph 13

(1) Urnenerdgrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) bereitgestellt werden. Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihen – oder Familiengrabstätten für Urnenerdgrabstätten entsprechend. In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste von bis zu vier Verstorbenen einer Familie bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.

Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung von Aschenresten anderer Personen zulassen. Bei einer Urnenbestattung in einer Reihen- oder Familiengrabstätte finden die Gebührensätze für Reihen- oder Familiengrabstätten Anwendung.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Wird von der Gemeinde entsprechend § 12 Abs. 6 über die Urnengrabstätten verfügt, so ist sie berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Asche in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen zu entsorgen.

(4) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung (BestV) entsprechen.

Paragraph 14

(1) Urnenerdröhren sind Urnenstätten, die bereits zu Lebzeiten für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) erworben werden können. Ein Erwerbsanspruch besteht ausschließlich für Gemeindeeinwohner des Marktes Schöllkrippen. In einer Urnenerdröhre können – je nach Größe der Urnenerdröhre – die Aschenreste von bis zu zwei bzw. bis zu vier Verstorbenen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung von Aschenresten anderer Personen zulassen.

Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihen – oder Familiengrabstätten für Urnenerdröhren entsprechend.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Urnen, die in einer Urnenerdröhre beigesetzt werden, müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen und dürfen die Größe 28 cm (Höhe) x 23 cm (Breite) nicht überschreiten. Erdbeigaben sind bei Bestattungen in einer Urnenerdröhre nicht gestattet.

Paragraph 15

(1) Der Markt Schöllkrippen überlässt es den Angehörigen der/des Verstorbenen, welchen Bestatter sie mit dem Grabaushub und dem Verfüllen der Grabstätte beauftragen. Das Abräumen bereits belegter Grabstätten obliegt ebenfalls den Angehörigen des Verstorbenen.

Wird ein Grab ausgehoben, so haben die Nutzungsinhaber von umliegenden Grabstätten die Ablagerung von Aushub und Arbeitsgerät zu dulden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante zur Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Aufgrund der Bodenverhältnisse und des sich daraus ergebenden verzögerten Verwesungsprozesses, ist im Zuge von Sargbeisetzungen zwingend ein Erdaustausch vorzunehmen. Das Austauschmaterial wird kostenlos an den Friedhöfen bereitgehalten. Für die Entsorgung des ausgetauschten Bodens hat der Bestatter selbst Sorge zu tragen.

Paragraph 16

(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

  1. bei Reihengräbern (§ 11) Länge bis 2,20 m Breite bis 1,00 m

  2. bei Familiengräbern (§ 12) Länge bis 2,20 m Breite bis 2,00 m

Die Ausmaße der Urnenerdgrabstätten ergeben sich aus den Vorgaben des Friedhofsbetreibers.

(2) Alle Grabstätten müssen so gestaltet, hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Dies gilt insbesondere für den Grabschmuck.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Inhaber bzw. der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes und Entfernung der Grabmale.

Paragraph 17

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte würdig herzurichten. Die Grabstätten sind gärtnerisch zu gestalten und stets in diesem Zustand zu erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass die Grabstätten nur mit Pflanzen und Blumen bepflanzt werden dürfen, die andere Grabstätten, insbesondere die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen, sowie auch eine spätere Wiederbelegung der Grabstätte nicht erschweren. Grabstätten die sich auf den Rasenbereichen der Friedhöfe befinden, können alternativ als Rasenfläche angelegt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Grabstätte auf einer Höhe mit dem angrenzenden Rasen liegen muss. Grabschmuck (z. B. Schalen, Vasen, Kerzen, usw.) darf in diesem Falle, jedoch ausschließlich in der Zeit von Ende Oktober bis Ende April (Allerheiligen bis Ostern) auf die Rasenfläche gestellt werden. Bei dieser Anlage der Grabstätten, ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Pflege durch das Friedhofspersonal ungehindert möglich ist.

Zwischenlösungen zu diesen beiden Möglichkeiten sind nicht erlaubt.

(3) Gärtnerisch gestaltete Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm aufgeschüttet werden. Bepflanzungen mit Sträuchern und Bäumen dürfen nicht höher als 100 cm sein. Vertiefungen und Abgrabungen sind ebenfalls nicht zulässig.

(4) Im Bereich der Urnenerdröhrenanlagen ist Grab- und Blumenschmuck nicht erlaubt. Lediglich bis 14 Tage nach der Beisetzung dürfen ein Urnenkranz auf der jeweiligen Verschlussplatte sowie Schalen, Kränze und sonstiger Beerdigungsschmuck, abgelegt werden. Der Abraum erfolgt durch die Angehörigen.

(5) Grablichter dürfen im Bereich der Urnenerdröhrenanlagen nur an Allerheiligen, bis max. eine Woche danach, an der jeweiligen Verschlussplatte aufgestellt werden. Hier dürfen ausschließlich Grablichter in Glasbehältnissen verwendet werden.

(6) Wird Grab-, Blumen- und Beerdigungsschmuck entgegen der Vorschriften dieser Satzung aufgestellt, so ist die Gemeinde befugt, diesen zu entfernen.

(7) Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

Paragraph 18

Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen bedarf der Anzeige bei der Gemeinde. Für Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmale entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Anzeige ist schriftlich einzureichen. Der Anzeige sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs und der Einfassung, einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Das Aufstellen eines Grabmales kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmale ohne vorherige Anzeige errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können.

Paragraph 19

Ausmaße der Grabmale und Einfassungen

(1) Grabmale dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. bei Reihengräbern (§ 11) stehende Grabmale inklusive Sockel Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m Stärke 0,14 – 0,25 m Sockelbreite entspricht maximal der Grabbreite.

  2. bei Familiengräbern (§ 12) stehende Grabmale inklusive Sockel Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m Stärke 0,14 – 0,25 m Sockelbreite entspricht maximal der Grabbreite.

  3. bei Urnenerdgrabstätten (§ 13) stehende Grabmale inklusive Sockel Höhe bis 1,00 m Stärke 0,14 – 0,25 m Breite bis 0,70 m.

(2) Ausnahmen von den festgesetzten Abmessungen sind möglich für die Errichtung von Stelen, Holz- und Eisenkreuzen sowie Findlingen. Hierbei sind folgende Maße zu beachten: Höhe max. 1,50 m, Breite max. 0,70 m.

(3) Grabeinfassungen aus Stein, sind innerhalb der Grabfläche bis zu einer Stärke von 0,10 m zugelassen.

Paragraph 20

Gestaltung der Grabmale

(1) Jedes Grabmal nebst Einfassung muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewohnter Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Grababdeckungen aus Stein sind aufgrund der Bodenbeschaffenheit nur für Teilbereiche der Grabflächen zugelassen. Die Grababdeckung darf maximal 1/3 der Grabfläche einnehmen. Die Gestaltung der Grabfläche hat überwiegend mit Pflanzen zu erfolgen. (4) Urnenerdgrabstätten sind von der Regelung des Abs. 3 ausgenommen, ebenso Reihen- und Familiengräber (§§ 11, 12), in denen ausschließlich Urnenbeisetzungen erfolgen. (5) Die Beschriftung der Abdeckplatten (Urnensenkmauer) darf nur gehauen oder gefräst erfolgen; die Vorgaben des Friedhofbetreibers sind zu beachten. (6) Zur Beschriftung der Verschlussplatten der Urnenerdröhren werden Beschriftungsschilder verwendet. Die Gravur der Beschriftungsschilder mit Vor- und Familienname sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, wird durch den Markt Schöllkrippen veranlasst. Ebenso werden die Beschriftungsschilder durch den Markt Schöllkrippen auf den Verschlussplatten aufgebracht.

Paragraph 21

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet werden. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 12 Abs. 3 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme, § 29). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

Paragraph 22

Entfernung der Grabmale

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 12 Abs. 3 Pflichtigen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Wird das Grabmal nicht binnen drei Monaten entfernt, so geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, die nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen, einen Monat nach Benachrichtigung des Grabinhabers oder Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen, auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts, bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

Vierter Teil

Das gemeindliche Leichenhaus

Paragraph 23

Das gemeindliche Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

Paragraph 24

Benutzungszwang

(1) Falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet, ist jede Leiche spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  • a) der Tod in einer Anstalt (Altenpflegeheim, Krankenhaus, o. ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Ort für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.
  • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.
  • c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Fünfter Teil

Bestattungsvorschriften

Paragraph 25

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

Paragraph 26

Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre, gleiches gilt für die Beisetzung von Aschenresten.

Paragraph 27

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

Sechster Teil

Übergangs- / Schlussbestimmungen

Paragraph 28

Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

Paragraph 29

Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des/der Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Paragraph 30

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung.

Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € bis 1.000,00 € belegt werden, wer

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. e) bei gewerbsmäßigen Arbeiten die Arbeitsplätze und benutzten Wege nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, oder gegen eine andere Bestimmung des § 7 verstößt.

Paragraph 32

Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung vom 09.07.2013, zuletzt geändert am 01.08.2016, außer Kraft.

Schöllkrippen, den 30.09.2024

Marc Babo

  1. Bürgermeister

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

← Zurück Alle Gemeinden →