Friedhofssatzung
18 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Friedhofsordnung gilt für den im Eigentum und in der Verwaltung der Gemeinde Schnaitsee stehenden Friedhof am Berghamer Weg.
- Der Friedhof dient der Beisetzung der Leichen (Leichenteile) und Urnen von Personen, die a) bei ihrem Tode im Gemeindegebiet Schnaitsee einen ordentlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatten b) im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden, wenn die Leiche nicht zur Bestattung in eine andere Gemeinde überführt wird c) Bewohner der Ortschaft Titlmoos sind und zur Pfarrei Schnaitsee gehören d) ein Anrecht auf Beisetzung nach § 9 (7) in einer Grabstätte dieses Friedhofes haben.
- Für die Bestattung anderer Verstorbener bedarf es einer Bewilligung durch die Friedhofsverwaltung.
§ 2 Verwaltung
- Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde Schnaitsee.
- Diese führt einen Plan mit sämtlichen vorgesehenen Grabstellen, sowie ein Verzeichnis aller dort Beerdigten mit ihren Personaldaten sowie der Angabe des Grabplatzes, Hinweis zum Benutzungsrecht und die Daten des Grabinhabers.
§ 3 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist tagsüber von April bis September von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und von Oktober bis März von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet.
§ 4 Ordnungsvorschrift
Die Besucher des Friedhofs haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Insbesondere ist innerhalb des Friedhofes nicht gestattet:
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabmale zu beschädigen
- zu rauchen, lärmen oder spielen
- das Befahren des Friedhofsgeländes mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwägen, Behindertenfahrzeuge und für gewerbliche Arbeiten gem. § 6
- Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzunehmen
- das Feilbieten von Waren und das Anbieten von gewerblichen und sonstigen Diensten
- das Verteilen von Druckschriften
- das Ablegen von Abfällen an anderen als hierfür vorgesehenen Plätzen
- gewerbliche oder störende Arbeiten während Bestattungen sowie an Sonn- und Feiertagen
§ 5 Aufbahrung und Beisetzung
-
Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
-
Die Zeit der Trauerfeiern und der Bestattungen sowie Festlegungen über kirchliche Handlungen sind durch die Angehörigen mit dem katholischen Pfarramt in Schnaitsee abzusprechen.
-
Die Aufbahrung der Leichen bzw. Aschenreste bis zur Bestattung erfolgt im Leichenhaus des kirchlichen Friedhofs der Pfarrkirche Mariae Himmelfahrt.
-
Die Leichen werden im geschlossenen Sarg aufgebahrt.
§ 6 Vornahme von gewerblichen Arbeiten
- Die Vornahme von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof darf nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung erfolgen.
- Die Firmen haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
- Gewerbetreibende, die für die Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind, dürfen mit den hierfür erforderlichen Arbeitsfahrzeugen die dafür freigegeben Wege benutzen.
II. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Ausführung der Grabstätten
- Die Tiefe der Gräber hat bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, bei Tieferlegung 2,40 m zu betragen.
- Aschenreste von Verstorbenen sind mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche beizusetzen.
- Die Einteilung der Gräber erfolgt laut dem im Gemeindeamt aufliegenden Plan.
§ 8 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung für Leichen und Aschen beträgt mindestens 20 Jahre.
III. Grabstätten
§ 9 Einteilung der Grabstätten
Die Grabstätten sind unterteilt in:
- Erdgräber: nicht gemauerte Grabstätten in Form von
- Einzelgräber: 2 Personen bei Tieferlegung innerhalb der Ruhefrist
- Familiengräber: 4 Personen bei Tieferlegung innerhalb der Ruhefrist
- Urnengräber im Boden
- Urnengräber in der Mauer
§ 10 Nutzungsrechte, Nutzungsfristen an Grabstätten
-
Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde Schnaitsee. Es kann nur ein Nutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben werden.
-
Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird durch Zahlung der hierfür in der Friedhofsgebührenordnung vorgesehenen Gebühr erworben.
-
Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen Entrichtung einer neuen Gebühr verlängert werden, wenn eine Ruhezeit noch läuft oder der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Nutzungsrechtes die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf im Friedhof dies zulässt.
-
Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die Erben über.
-
Eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.
-
Die Zuweisung einer Grabstätte erfolgt im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung. Parteienwünsche können berücksichtigt werden, doch besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte.
-
In einer Grabstätte können nur der Grabstelleninhaber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:
- Ehegatten
- Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
- Ehegatten der Verwandten in auf- und absteigender Linie Ausnahmen können durch die Friedhofsverwaltung bewilligt werden.
§ 11 Verzicht auf Grabnutzungsrecht
Nach Ablauf der Ruhezeit kann auf ein verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung verzichtet werden.
§ 12 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
- Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann durch die Friedhofsverwaltung entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Berechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist, es sei denn, dass vorrangige sicherheitsrechtliche oder organisatorische Gründe eine vorzeitige Auflassung der Grabstätte dringend erfordern und unter Abwägung aller Umstände zumutbar erscheinen lassen.
- Bei Entzug des Grabnutzungsrechtes wird eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zur Verfügung gestellt.
IV. Grabmale und Einfriedungen
§ 13 Ausgestaltung der Grabmäler
- Grabmale müssen sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen und dürfen insbesondere nach Form, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Grababdeckungsplatten sind nicht gestattet.
- Grabmale müssen auf dem vorhandenen Fundament errichtet werden. Als Grabeinfassung sind die von der Gemeinde Schnaitsee bereitgestellten Einfassungen aus Metall zu verwenden.
- Grabmäler bei Einzel- und Familiengräbern dürfen eine Höhe von 120 cm ab OK Fundament sowie eine Breite von max. 80 cm bei Einzelgräbern bzw. max. 120 cm bei Familiengräbern nicht überschreiten. Grabkreuze aus Schmiedeeisen sind mit einer max. Höhe von 150 cm zugelassen. Bei Urnengräbern sind die Grabmäler innerhalb der von der Gemeinde gestellten Einfassung (1,00 m x 0,80 m) zu errichten.
- Bei den Urnengräbern in der Mauer ist der Schriftzug gemäß dem bei der Gemeindeverwaltung vorliegenden Schriftmuster auszuführen.
- Die Grabmale sind Eigentum des Nutzungsberechtigten, der auch für deren Standsicherheit verantwortlich ist. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernte Grabmale gehen in das Eigentum der Gemeinde Schnaitsee über.
- Die Grabstätten sind von den Grabstelleninhabern binnen 12 Monaten mit einem Grabmal zu versehen. Grabbeete dürfen nicht höher als 15 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
§ 14 Bewilligungspflichtige Gestaltungsmaßnahmen
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt werden. Dem Antrag sind als Beilage eine maßstabsgetreue Zeichnung, Fotos oder Prospekte sowie eine Beschreibung, aus der alle Angaben über Material, Farbe und Ausmaße der Anlage zu entnehmen sind, beizufügen.
§ 15 Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf einer angemessenen, mit der Androhung zu verbindenden Frist, anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde Schnaitsee beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
V. Schlussbestimmungen
§ 16 Haftung
Die Gemeinde Schnaitsee übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.
§ 17 Friedhofsgebühren
Die Gebühren für die Benützung des Friedhofes und die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtung sind in der Friedhofsgebührenordnung festgelegt.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schnaitsee, den 26.01.2005
Vitus Pichler
- Bürgermeister
GEMEINDE SCHNAITSEE