📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.04.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Abgabesatzung für Benutzungsgebühren
für gemeindliche Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften
- Friedhofsgebührensatzung –
vom 17.05.1999
in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.04.2023
Der Markt Schmidmühlen erläßt aufgrund der Art. 2 und Art. 8 des Kommunal-abgabengesetzes und Art. 22 des Kostengesetzes folgende Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften - Friedhofsgebühren-satzung -:
§ 1
Grabgebühren
(1) Der Markt erhebt Grabgebühren. Die Grabgebühr wird grundsätzlich für 10 Jahre im voraus erhoben; in den Fällen der §§ 11 Satz 2 und 20 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird die Dort genehmigte Nutzungszeit im voraus erhoben. (2) Die Grabgebühr beträgt für jeder Jahr der Nutzungszeit bei
- 1. Erdgrab:
a) 1-fach Grab: 40,00 EUR
b) Mehrstelliges Grab: das entsprechend Vielfache von a)
- 2. Erdgrab, Wandgrab:
a) 1-fach Grab: 43,00 EUR
b) Mehrstelliges Grab: das entsprechend Vielfache von a)
- 3. Grabkammer:
a) 1-fach Grab: 66,00 EUR
b) eine einmalige Gebühr für vorhandenes Fundament und bereits erfolgten Erdaushub: 1.500,00 EUR.
- 4. Urnengrab (mit Röhre):
a) 1-fach Grab: 47,00 EUR
b) eine einmalige Gebühr für vorhandene Urnenröhre und Grababgrenzung: 800,00 EUR.
- 5. Urnengrab (Gräberfeld):
a) 1-fach Grab: 23,00 EUR
(3) In den Fällen der §§ 7 Abs.6 und 19 Abs. 2 Satz 1 der Friedhofssatzung wird die bereits bezahlte Grabgebühr, die auf die nicht verbrauchte Nutzungszeit entfällt, mit dem damals geltenden Gebührensatz anteilig wiedererstattet.
§ 2
Leichenhausgebühr
Der Markt erhebt für die Benutzung des Leichenhauses, unabhängig von der Dauer, eine Pauschalgebühr in Höhe von 89,00 EUR pro Sterbefall.
Eine Unterscheidung nach Erwachsenen, Kindern, Urnen u.a. wird nicht getroffen.
§ 3
Grabmalentfernung
Wird vom Nutzungsberechtigten ein abgelaufenes Grab nicht rechtzeitig abgeräumt, so wird das Grabmal vom Markt entfernt und das Grab eingeebnet.
Hierfür wird eine Pauschalgebühr erhoben von:
a) 400,00 EUR für ein 1-fach Grab,
b) 450,00 EUR für ein 2-fach Grab,
c) 500,00 EUR für ein drei- bzw. mehrstelliges Grab.
§ 4
Verwaltungsgebühren
(1) Für die Zulassung zu gewerblichen Arbeiten im Friedhof im Sinne des § 5 Abs. 1 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Berechtigungsscheine für Arbeiten an Grabmalen, Einfassungen und Fundamenten für jeder Jahr: 40,00 EUR
- 2. Berechtigungsscheine für einzeln Arbeiten nach Nr. 1 an einem bestimmten Grab: 25,00 EUR.
(2) Die Gebühren betragen für die
- 1. Genehmigung der Exhumierung und ggf. Umbettung von Leichen, Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen und Leichenresten oder Urnen: 70,00 EUR
- 2. Ausstellung eines Leichenpasses: 60,00 EUR,
(3) Die Gebühren betragen für
- 1. Eine Zustimmung des Marktes als Friedhofsträger, dass Ascheurnen zugesandt werden können: 10,00 EUR.
- 2. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach der Friedhofsatzung, sofern nicht andere Gebühren in Frage kommt: 20,00 EUR bis 500,00 EUR.
- 3. Einzelanordnungen oder Beanstandungen nach der Friedhofsatzung: 20,00 EUR bis 200,00 EUR.
§ 5
Gebührenschuldner; Sicherheitsleistung
(1) Gebührenschuldner ist
- 1. beim Erwerb eines Grabes: Wer das Nutzungsrecht am Grab erwirbt,
- 2. bei einer Bestattung oder sonstigen Leistung: Wer nach Gesetz oder letztwilliger Verpfugung die Bestattungskosten tragen muss oder wer die Leistung veranlasst oder in Anspruch nimmt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Der Markt ist berechtigt, Sicherheitsleistungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu verlangen.
§ 6
Entstehen der Gebührenschuld; Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtung des Marktes Schmidmühlen bzw. mit Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 7
Entsprechende Anwendung vergleichbarer Leistungen und Gebühren
Sind im Einzelfall Leistungen notwendig, für die Gebühren in dieser Satzung nicht festgelegt sind, dann werden Gebühren in entsprechender Anwendung vergleichbarer Leistungen und Gebühren bemessen. Fehlt eine vergleichbare Leistung, beträgt die Gebühr 20,00 EUR bis 500,00 EUR.
§ 8
Inkrafttreten (Anmerkung: betrifft Ursprungsfassung)
(1) These Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeinsliche Bestattungseinrichtungen vom 21.08.1984 außer Kraft. [Non-Text]
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2. Friedhofssatzung Stand: 17.05.1999 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Schmidmühlen
- Friedhofssatzung -
vom 17.05.1999
| Übersicht | Seite | |
|---|---|---|
| I. | Allgemeine Vorschriften | 3 |
| § 1 | Geltungsbereich | 3 |
| § 2 | Friedhofszweck, Benutzungsrecht | 3 |
| II. | Ordnungsvorschriften, gewerbliche Arbeiten | 3 |
| § 3 | Öffnungszeiten | 3 |
| § 4 | Verhalten auf dem Friedhof | 4 |
| § 5 | Gewerbliche Arbeiten | 5 |
| III. | Bestattungsvorschriften | 6 |
| § 6 | Anmeldung, Bestattungszeit | 6 |
| § 7 | Ausheben der Gräber, Tieferlegung | 6 |
| § 8 | Größe der Gräber | 7 |
| § 9 | Ruhezeiten der Leichen (Umtriebszeit) | 7 |
| § 10 | Exhumierungen, Umbettungen | 8 |
| § 11 | Nutzungszeiten | 8 |
| IV. | Grabarten | 8 |
| § 12 | Allgemeines | 8 |
| § 13 | Einfachgräber | 9 |
| § 14 | Tiefengräber, Grabkammern | 9 |
| § 15 | Urnenerdgräber | 10 |
| § 16 | Kriegsgräber | 10 |
| § 17 | Ehrengräber | 10 |
Übersicht
Seite
| V. | Grabnutzungsrecht | 10 |
|---|---|---|
| § 18 | Erwerb des Nutzungsrechts | 10 |
| § 19 | Erlöschen und Ablösung des Nutzungsrechts | 11 |
| § 20 | Verlängerung des Nutzungsrechts | 11 |
| § 21 | Übertragung und Umschreibung des Nutzungsrechts | 12 |
| V. | Gestaltung und Pflege der Gräber | 12 |
| § 22 | Gestaltungs- und Pflegegrundsätze | 12 |
| § 23 | Vernachlässigung | 13 |
| VI. | Grabmale | 13 |
| § 24 | Grabmalgestaltung | 13 |
| § 25 | Fundamentierung und Befestigung | 14 |
| § 26 | Genehmigung und Abnahme | 15 |
| § 27 | Unterhaltung | 15 |
| § 28 | Wiederherrichtung, Lagerung, Entfernung und Eigentumserwerb | 15 |
| VII. | Leichenhaus und Trauerfeiern | 16 |
| § 29 | Benutzung des Leichenhauses | 16 |
| § 30 | Trauerfeiern | 16 |
| VIII. | Schlußvorschriften | 17 |
| § 31 | Alte Rechte | 17 |
| § 32 | Durchführung von Bestattungsaufgaben durch private Unternehmen | 17 |
| § 33 | Haftung | 17 |
| § 34 | Gebühren | 17 |
| § 35 | Ordnungswidrigkeiten | 18 |
| § 36 | Inkrafttreten | 19 |
Der Markt Schmidmühlen erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
Satzung über die Benutzung der vom Markt Schmidmühlen verwalteten Bestattungseinrichtungen, - Friedhofssatzung - :
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Friedhof und das Leichenhaus an der Kreuzbergstraße. Der Friedhof liegt im Eigentum der Pfarrkirchenstiftung Schmidmühlen; die Verwaltung wird durch den Markt Schmidmühlen wahrgenommen.
§ 2
Friedhofszweck, Benutzungsrecht
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung des Marktes Schmidmühlen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet ist. (2) Zur Benutzung berechtigt sind alle Personen, die bei ihrem Tod Wohnung oder Aufenthalt im Gemeindegebiet hatten oder ein Recht auf Bestattung in einem belegungsfähigen Grab besaßen oder deren Bestattung vom Nutzungsberechtigten eines belegungsfähigen Grabes in diesem beantragt wird. (3) Die Bestattung anderer Personen kann vom Markt Schmidmühlen zugelassen werden; auf sie besteht kein Rechtsanspruch. (4) Vorstehende Vorschriften gelten auch für Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen und für Aschenurnen.
II. Ordnungsvorschriften, gewerbliche Arbeiten
§ 3
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist täglich während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Der Markt kann aus besonderem Anlaß den Friedhof, einen Friedhofsteil oder das Leichenhaus vorübergehend ganz oder teilweise sperren oder den Zutritt auf bestimmte Personen beschränken.
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof ist ein Ort der Stille und Besinnung. Jeder hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Personen, welche die Würde und Stille stören, können nach erfolgloser Ermahnung vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
- 1. die Ruhe und Ordnung bei den Trauerfeierlichkeiten zu stören oder auf andere Weise durch ungebührliches Verhalten Ärgernis zu erregen,
- 2. den Friedhof und seine Einrichtungen, Gebäulichkeiten, Anlagen, Bäume und Bepflanzungen, Einfriedungen, Wasserstätten, Brunnen, Wege, Stufen und Böschungen zu verunreinigen oder zu beschädigen und Gräber und Pflanzflächen zu betreten,
- 3. die Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Erlaubnis des Marktes zu befahren; hiervon ausgenommen sind Dienstfahrzeuge des Marktes, Kranken- und Versehrtenfahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle, Handwagen und Arbeitsfahrzeuge im Ausführen gewerblicher Arbeiten gemäß § 5 dieser Satzung; alle Fahrzeuge haben Schrittgeschwindigkeit einzuhalten; das Befahren erfolgt auf eigene Gefahr,
- 4. Zweiradfahrzeuge aller Art mitzuführen, Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Waren aller Art und gewerbliche oder sonstige Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen, Plakate oder Reklamehinweise anzubringen, zu sammeln, zu betteln, ohne Erlaubnis der Angehörigen zu filmen oder zu fotografieren,
- 6. an Sonn- und Feiertagen, an Samstagen und Werktagen vor einem Feiertag jeweils nach 14.00 Uhr oder während einer Bestattung, Trauerfeier oder eines Leichenzuges in deren Nähe, störende Arbeiten auszuführen, ausgenommen Arbeiten zur Durchführung einer Bestattung, oder als Unbeteiligte mit Fahrzeugen aller Art oder Arbeitsfahrzeugen dort zu verweilen, ausgenommen Kranken- und Versehrtenfahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle,
- 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachte Gießkannen, Handwerks- und Arbeitsgeräte oder sonstige Materialien innerhalb des Friedhofsgeländes zu lagern.
Der Markt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung und Ruhe auf ihm vereinbar sind.
§ 5
Gewerbliche Arbeiten
- 1. (1) Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Markt Schmidmühlen, der auch den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Das Gießen von Gräbern gegen Entgelt bedarf keiner Zulassung.
- 2. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
- 1. 1. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung für das einschlägige Handwerk abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind, oder
- 2. 2. in der einschlägigen Fachrichtung als freischaffende Künstler tätig sind. Der Markt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. Er kann erforderliche Nachweise verlangen und Fachorganisationen hören.
- 3. (3) Die Zulassung wird mit einem Berechtigungsschein erteilt, auf dem die Tätigkeiten bezeichnet werden. Er wird für längstens fünf Jahre oder für einzelne Arbeiten an einem bestimmten Grab erteilt. Der Berechtigungsschein ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen.
- 4. (4) Die Inhaber von Berechtigungsscheinen und ihre Bediensteten oder Beauftragten haben die Friedhofssatzung, die dazu ergangenen Regelungen und die Anordnungen des Friedhofspersonals zu beachten; sie haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten oder Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Markt kann Schäden auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen. Dies gilt auch für die Gewerbetreibenden oder Firmen, mit denen der Markt Verträge über gewerbliche oder sonstige Betätigung auf dem Friedhof abgeschlossen hat oder die in ihrem Auftrag Arbeiten ausführen.
- 5. (5) Während der gewerblichen Tätigkeit ist auf die Würde und Ordnung des Friedhofs Rücksicht zu nehmen. § 3 und § 4 Abs. 2 Ziffer 6 gelten auch für gewerbliche Arbeiten. In dringenden Fällen kann der Markt Ausnahmen zulassen oder besondere Anordnungen treffen.
- 6. (6) Arbeitsgeräte, Materialien, Fahrzeuge und Abfälle dürfen während den Arbeiten auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, auf denen sie nicht hindern, stören oder Schäden verursachen. Sie dürfen nicht an oder in Wasserstellen und Brunnen gereinigt werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen; Arbeitsgeräte, Materialien, ausgenommen die in § 28 Abs. 1 Satz 2 genannten Gegenstände sowie Fahrzeuge und Abfälle sind aus dem Friedhof zu schaffen. Die allgemeinen Abraumplätze dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt werden.
- 7. (7) Wer ohne Berechtigungsschein gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt auf dem Friedhof Arbeiten verrichtet, kann vom Friedhof verwiesen werden. Der Markt kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind oder gegen diese Satzung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen wurde.
- 8. (8) Die Benutzung der Straßen und Wege im Friedhof ist den Gewerbetreibenden nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Der Markt kann Straßen und Wege sperren oder das Befahren im Einzelfall untersagen. An oder in den eingesetzten Fahrzeugen muß gut sichtbar eine Firmenanschrift angebracht sein.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6
Anmeldung, Bestattungszeit
(1) Leichen- und Urnenbestattungen sind vom Bestattungspflichtigen oder –beauftragten (insbesondere Bestattungsunternehmen) unverzüglich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beim Markt anzumelden. Das Recht auf Bestattung in einem bereits erworbenen Grab ist nachzuweisen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung oder der Überführung bestimmt der Markt im Benehmen mit dem Bestattungspflichtigen oder –beauftragten und dem zuständigen Pfarramt. Leichen, die ohne Erlaubnis nicht binnen der vorgeschriebenen Bestattungs- oder Beförderungsfrist bestattet oder befördert sind, und Aschenurnen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung bestattet sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet.
§ 7
Ausheben der Gräber, Tieferlegung
(1) Sämtliche Beerdigungen sind in Tiefengräber durchzuführen. Ausnahmen kann der Markt zulassen, wenn Beschaffenheit des Bodens oder die Witterung dies erfordern. (2) Die Gräber werden vom Markt oder von den vom Markt zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgehoben. Vorher sind die Grabmale und das Zubehör vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Bei Grabkammern müssen die Grabmale nicht abgebaut werden. Unverzüglich nach der Bestattung, Umbettung oder Exhumierung wird das Grab wieder geschlossen bzw. zugefüllt. (3) Die Tiefe beträgt ohne Grabhügel von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle bei
- 1. Tiefengräber 230 cm,
- 2. Einfachgräbern 160 cm,
- 3. Urnengräbern oder bei Urnenbestattungen in anderen Gräbern 80 cm.
- 4. Grabkammern 184 cm (1.Belegung) 112 cm (2. Belegung) (4) Bei Wiederbelegung eines Tiefengrabes muß die Grabtiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des zweiten Sarges mindestens 100 cm betragen, andernfalls ist eine Tieferlegung des unteren Sarges vorzunehmen. (5) Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. Bei Grabkammern ist ein geringerer Abstand zwischen den Betonteilen möglich. (6) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann in ein bestehendes Erdgrab eine Grabkammer eingebaut werden; ein Anspruch besteht nicht. Ein evtl. vorhandenes mehrteiliges Grab ist nach Einbau der Grabkammer in ein einstelliges Grab abzuändern.
§ 8
Größe der Gräber
(1) Die Oberflächenmaße der Gräber betragen:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| 1. Einstelliges Grab (Erdgrab) | 175 cm | 85 cm |
| 2. Einstelliges Grab (Grabkammer) | 150 cm | 100 cm |
| 3. Urnenerdgrab | 90 cm | 75 cm |
| 4. Zweistelliges Grab | 175 cm | 170 cm |
Andere Gräber, insbesondere mehrstellige Gräber (3-fach, 4-fach usw.) können nicht mehr erworben werden. Die bereits vorhandenen sind nach Ablauf der Ruhezeit oder bei Entfernung des Grabmals im Rahmen einer Beerdigung mindestens auf ein zweistelliges Grab zu reduzieren.
(2) Zwischen den Gräbern muß ein Seitenabstand von mindestens 30 cm und in der Längsrichtung von mindestens 50 cm bestehen. (3) Der Markt kann für Gräber an besonderer Stelle in begründeten Fällen andere Maße festsetzen. Die Maße für Ehrengräber und Kriegsgräber bestimmt der Markt. (4) Die nachträgliche Vergrößerung oder Verkleinerung von Gräbern oder die Einbeziehung von Grabzwischenräumen oder Wegen ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig. Der Markt kann bei der Einrichtung neuer Gräberabteilungen mehrere Gräber zu einem Gräberfeld ohne Zwischenräume zusammenfassen. Gräber, die beim Inkrafttreten dieser Satzung die vorgeschriebenen Maße nicht haben, bleiben in der bisherigen Größe bestehen.
§ 9
Ruhezeiten der Leichen (Umtriebszeit)
(1) Die Ruhezeiten betragen für
- 1. Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre
- 2. Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre
- 3. Bestattungen in Grabkammern 10 Jahre
- 4. Aschenurnen 10 Jahre (2) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag des Todes. Sie wird durch eine Umbettung (§ 10) nicht unterbrochen. Nach Anhörung des Gesundheitsamtes kann der Markt die Ruhezeiten im Einzelfall verlängern oder verkürzen. (3) Einfachgräber dürfen während der Ruhezeit nur mit einer Leiche, Tiefengräber nur mit zwei Leichen belegt werden. Urnen können auch während einer bereits laufenden Ruhezeit bestattet werden.
§ 10
Exhumierungen, Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. Exhumierungen und Umbettungen dürfen nur auf behördliche oder richterliche Anordnung vorgenommen werden. Sie bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Die Durchführung erfolgt außerhalb der Öffnungszeiten. Gegebenenfalls ist nach § 3 Abs. 2 zu verfahren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten der Gräber oder die Bestattungspflichtigen. Der Antragsteller hat das Einverständnis aller sonstigen Antragsberechtigten nachzuweisen. Maßgebend sind die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Der Exhumierung oder Umbettung dürfen nur Vertreter der anordnenden Behörde oder des Gerichts, der Nutzungsberechtigte, der Bestattungspflichtige und die nächsten Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung beiwohnen. Das Friedhofspersonal kann Nichtberechtigte auffordern, sich zu entfernen. (4) Die Ruhezeit der Leiche (§ 9) und die Nutzungszeit (§ 11) werden durch die Exhumierung, Umbettung oder Tieferlegung nicht unterbrochen.
§ 11
Nutzungszeiten
(1) Die Nutzungszeiten betragen mindestens die in § 9 angegebenen Ruhezeiten. Ausnahmsweise kann das Benutzungsrecht in einem Zug für längstens 20 Jahre verliehen werden. (2) Bei Ehrengräbern und Kriegsgräbern wird die Nutzungszeit vom Markt festgesetzt.
IV. Grabarten
§ 12
Allgemeines
(1) Der Friedhof des Marktes ist in Gräberabteilungen aufgeteilt. Die Gräberabteilungen und die Gräber sind nach dem Friedhofsplan numeriert. (2) Die Gräber werden in folgende Grabarten eingeteilt:
- 1. Einfachgräber (§ 13)
- 2. Tiefengräber und Grabkammern (§ 14)
- 3. Urnenerdgräber (§ 15)
Sonstige Grabarten sind:
- 1. Kriegsgräber (§ 16)
- 2. Ehrengräber (§ 17)
(3) Grabkammern und Urnenerdgräber werden nur als einstellige Gräber vergeben. Das Bestattungsrecht bei zweistelligen Gräbern (§§ 13 und 14) verdoppelt sich entsprechend.
(4) Für die Zuteilung sind die Friedhofspläne oder sonstige Unterlagen des Marktes maßgebend. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Grabes oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(5) Die Nutzungsberechtigten haben übliche Beeinträchtigungen durch Nachbargräber, Bepflanzung, Bäume, Wege, Stufen, Böschungen, Wasserstellen, Abraumplätze und Gebäulichkeiten zu dulden.
§ 13
Einfachgräber
An Einfachgräbern kann nur in begründeten Ausnahmefällen (§ 7 Abs. 1 Satz 2) anläßlich einer Bestattung auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden. Es darf während einer Ruhezeit (§ 9) keine weitere Bestattung vorgenommen werden.
§ 14
Tiefengräber, Grabkammern
(1) An Tiefengräber und Grabkammern wird ein Nutzungsrecht anläßlich einer Beerdigung oder zu Lebzeiten auf Antrag erworben. In einem Tiefengrab darf während der Ruhezeit einer Leiche (§ 9) nur eine weitere Leiche bestattet werden.
(2) Grabkammern müssen mindestens drei Stunden vor der Bestattung, Exhumierung oder Umbettung geöffnet sein. Grabkammern können nur für Bestattungen, Exhumierungen oder Reparaturen und mit Genehmigung des Marktes geöffnet werden.
§ 15
Urnenerdgräber
(1) An Urnenerdgräber wird ein Nutzungsrecht anläßlich einer Bestattung oder zu Lebzeiten auf Antrag erworben. Es dürfen während der Ruhezeit einer Urne (§ 9) weitere Urnenbestattungen vorgenommen werden. (2) Bei Urnenbestattungen in anderen Gräbern (§§ 13 und 14) wird die betreffende Grabart dadurch nicht berührt. (3) Bei Erlöschen des Nutzungsrechts an einem Urnenerdgrab oder an einem anderen Grab, in der eine Urne beigesetzt worden ist, verbleibt die Urne in diesem Grab.
§ 16
Kriegsgräber
Für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind gemäß Gräbergesetz besondere Gräber angelegt, die öffentlich unterhalten werden. Über diese Gräber führt der Markt Aufzeichnungen.
§ 17
Ehrengräber
Der Markt kann für verdiente Bürger besondere Gräber einrichten.
V. Grabnutzungsrecht
§ 18
Erwerb des Nutzungsrechts
(1) Sämtliche Gräber bleiben im Eigentum des Marktes Schmidmühlen. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung (Nutzungsrechte). Veräußerungen sind unzulässig und unwirksam. Über das Nutzungsrecht wird ein Bescheid erlassen. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbene Nutzungsrechte bleiben bestehen. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel nur durch natürliche Personen und nur für die Dauer der Nutzungszeit (§11) erworben werden. Es wird in der Regel bei Eintritt eines Sterbefalles erworben. Es kann zu Lebzeiten erworben werden, wenn dies nach der Grabart (§§ 13, 14, 15) zulässig ist und wenn der Erwerber im Gemeindegebiet wohnt, das 60. Lebensjahr vollendet hat und noch kein Nutzungsrecht an einem Grab im gemeindlichen Friedhof hat. (3) An Kriegsgräber (§16) können Nutzungsrechte nicht erworben werden. Bei Ehrengräbern (§ 17) wird das Nutzungsrecht vom Markt im Einzelfall geregelt. (4) In einem Grab können der Nutzungsberechtigte und mit seiner Zustimmung seine Angehörigen i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und zwei andere Personen bestattet werden, wenn das Grab belegungsfähig ist (§ 9).
§ 19
Erlöschen und Ablösung des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht erlischt entschädigungslos, wenn
- 1. der Nutzungsberechtigte schriftlich verzichtet; der Verzicht ist nur für das ganze Grab möglich; es darf für keine Leiche eine Ruhezeit (§ 9) laufen,
- 2. das Nutzungsrecht abgelaufen ist, nicht verlängert (§ 20) wird oder eine Umschreibung (§ 21 Abs. 2) nicht stattfindet. Es darf für keine Leiche eine Ruhefrist (§ 9) laufen. (2) Das Nutzungsrecht kann vom Markt aus wichtigen Gründen (z.B. Umgestaltung des Friedhofs, Wegebau) abgelöst werden. Der Markt hat kostenfrei umzubetten, für die restliche Nutzungszeit ein gleichwertiges Grab zur Verfügung zu stellen und in ähnlicher Weise herzurichten, wenn der Nutzungsberechtigte die Rückerstattung ablehnt und Umbettung verlangt. (3) Ist das Nutzungsrecht beendet, kann das Grab neu belegt werden. Hierbei ist die Ruhezeit (§ 9) zu beachten; erforderlichenfalls hat eine Tieferlegung (§ 7 Abs. 4) stattzufinden.
§ 20
Verlängerung des Nutzungsrechts
(1) Die während des Jahres auslaufenden Nutzungszeiten (§ 11) werden im Januar durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben. (2) Der Markt kann den Nutzungsberechtigten zusätzlich schriftlich benachrichtigen, wenn er in der Grabkartei eingetragen oder anderweitig unschwer zu ermitteln ist. Auf diese Benachrichtigung besteht kein Anspruch. (3) Ist eine Ruhezeit (§ 9) noch nicht abgelaufen, muß das Nutzungsrecht verlängert werden. In den übrigen Fällen kann das Nutzungsrecht verlängert werden; hierauf besteht aber kein Anspruch. In beiden Fällen wird die Verlängerung auf 10 Jahre ausgesprochen, es sei denn der Nutzungsberechtigte beantragt eine geringere Laufzeit, die im Fall des Satzes 1 mindestens das Ende der Ruhezeit umfassen muß. Verlängerungen sind nur für volle Jahre möglich. (4) Die Verlängerung ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu beantragen, frühestens jedoch 6 Monate vorher. Sie ist nur für das ganze Grab möglich. Eine Teilung des Grabes ist nicht zulässig. Sie kann bei satzungswidrigem Zustand des Grabes von dessen vorheriger Instandsetzung abhängig gemacht werden.
§ 21
Übertragung und Umschreibung des Nutzungsrechts
(1) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Liegt eine solche Verfügung nicht vor oder erstreckt sie sich auf mehrere Personen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- 1. Ehegatte,
- 2. Kinder,
- 3. Enkel,
- 4. Vater
- 5. Mutter
- 6. vollbürtige Geschwister,
- 7. Stiefgeschwister
- 8. Nicht unter Nr. 1 bis 7 fallende Erben.
Sind mehrere Berechtigte innerhalb einer Gruppe der Nrn. 2, 3, 6, 7, 8 vorhanden, entscheidet das höhere Alter. Ein Verzicht zugunsten des Nächstberechtigten ist möglich und dem Markt gegenüber schriftlich zu erklären.
(2) Der Nachfolger im Nutzungsrecht hat unverzüglich die Umschreibung beim Markt zu veranlassen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte einen Bescheid. Sind Angehörige oder Erben im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden, erlischt das Nutzungsrecht. In diesem Fall ist im Friedhof und auf dem Grab ein entsprechender Hinweis anzubringen. Acht Wochen nach dessen Anbringung kann das Grab wieder belegt werden. (3) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten auf einen in Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Angehörigen oder Erben übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Marktes. Soll auf eine andere Person übertragen werden, hat er gegenüber dem Markt auf sein Nutzungsrecht zu verzichten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1). Die andere Person hat das Nutzungsrecht neu zu erwerben.
VI. Gestaltung und Pflege der Gräber
§ 22
Gestaltungs- und Pflegegrundsätze
(1) Jedes Grab ist vom Nutzungsberechtigten spätestens 6 Monate nach der Bestattung oder dem Erwerb des Nutzungsrechts so anzulegen und für die Dauer der Nutzungszeit instand zu halten, daß es nicht verunstaltend wirkt, sich der Umgebung anpaßt und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiger Abraum sind unverzüglich vom Grab zu entfernen und zu den vorgesehenen Abraumplätzen zu verbringen. (2) Die Wege zwischen den Gräbern und die Grabzwischenräume müssen je zur Hälfte von den Nutzungsberechtigten sauber gehalten werden. Ist ein Weg oder ein Nachbargrab nicht vorhanden, gilt ein entsprechender Flächenumgriff. (3) Für die gärtnerische Gestaltung der Gräber sind nur Pflanzen zu verwenden, die andere Gräber, Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Stark wurzelnde oder großwüchsige Bäume und Sträucher und andere beeinträchtigende Pflanzen sind zurückzuschneiden oder zu entfernen. (4) Die Herrichtung, die Unterhaltung, die Bepflanzung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Gräber oder der in Abs. 2 genannten Flächen obliegt ausschließlich dem Markt. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden.
§ 23
Vernachlässigung
(1) Entspricht ein Grab oder das Grabumfeld nicht den Vorschriften des § 22 Abs. 1 bis 3, kann der Markt den Nutzungsberechtigten auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen satzungsgemäßen Zustand herzustellen. In der Aufforderung ist auf die möglichen Rechtsfolgen nach Abs. 3 hinzuweisen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt anstelle der schriftlichen Aufforderung eine entsprechende Bekanntgabe an den Gemeindetafeln und auf einer Hinweistafel auf dem Grab. (3) Bleibt die Aufforderung nach Abs. 1 oder 2 erfolglos, kann der Markt anstelle und auf Kosten des Verpflichteten den satzungswidrigen Zustand beseitigen oder das Grab einbnen oder bei besonders schweren Vernachlässigungen das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.
VII. Grabmale
§ 24
Grabmalgestaltung
(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf dem Grab errichtete Denkmal. Dazu gehören insbesondere Grabsteine, Grabeinfassungen (ausgenommen pflanzlicher Art), Kreuze, Plastiken und Abdeckplatten. (2) Grabmale müssen den Gestaltungsgrundsätzen des § 22 Abs. 1 entsprechen. (3) Aus Gründen der Standsicherheit dürfen Grabmale die nachstehenden Maße nicht über- bzw. unterschreiten (das Flächenmaß ergibt sich aus der Ansichtsfläche des stehenden Grabmals ohne Sockel):
| Maximale Fläche | minimale Stärke | maximale Sockelbreite | |
|---|---|---|---|
| 1. Einstellige Gräber | 0,90 m² | 16 cm | 30 cm |
| 2. Mehrstellige Gräber | 1,40 m² | 16 cm | 30 cm |
Kann von einer Ansichtsfläche nicht ausgegangen werden (z. B. bei Plastiken, Kreuzen), darf bei einstelligen Gräbern eine Höhe von 1,20 m, bei mehrstelligen Gräbern eine Höhe von 1,50 m nicht überschritten werden. Die Grabmale sind in der angeordneten Flucht aufzustellen. Der Markt bestimmt den Standort, wenn ein solcher nicht festgelegt ist.
(4) Abdeckplatten dürfen die Oberflächenmaße der Gräber (§ 8 Abs. 1) nicht überschreiten und haben eine Mindeststärke von 6 cm aufzuweisen. (5) Grabeinfassungen haben sich in Länge und Breite nach der jeweiligen Größe der Gräber (§ 8) zu richten. Die Höhe und die Stärke sollen jeweils 0,20 m nicht überschreiten. Der Markt kann für einzelne Gräber oder Grababteilungen anordnen oder genehmigen, daß statt Grabeinfassungen Platten oder Pflastersteine verwendet werden. (6) Der Markt kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zulassen, wenn dies mit den Grundsätzen des Abs. 1 und gestalterischen Anforderungen vereinbar ist. Eine Unterschreitung von Stärkemaßen kann nur zugelassen werden, wenn ein Nachweis über die Standsicherheit (Statik) erbracht wird. (7) Auf der rechten unteren Seitenfläche ist auf dem Grabmal der Name des Herstellers und die Nummer des Grabes und der Abteilung anzubringen. Gräber und Grabmale dürfen nicht für Werbezwecke benützt werden.
§ 25
Fundamentierung und Befestigung
(1) Jedes Grabmal ist in allen seinen Teilen der Größe und des Gewichts entsprechend so zu fundamentieren und zu befestigen, daß es frostsicher und dauerhaft verkehrssicher ist und auch beim Öffnen des Grabes bzw. benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. (2) Im übrigen sind für die Fundamentierung und Verbindung die allgemein anerkannten handwerklichen und statischen Regeln zu beachten. (3) Soweit der Markt für bestimmte Grababteilungen ein Fundamentband errichtet, ist dieses zu verwenden.
§ 26
Genehmigung und Abnahme
(1) Die Errichtung, Versetzung und Änderung von Grabmalen und Fundamenten bedarf der vorherigen Genehmigung des Marktes. (2) Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten zweifach beim Markt einzureichen. Dem Antrag ist ein Nachweis über das Nutzungsrecht beizufügen. (3) Soweit erforderlich, kann der Markt die Vorlage einer statischen Berechnung, einer Werkstoffprobe, eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf dem Grab oder eine Zwischenabnahme des Fundaments verlangen. (4) Der Genehmigungsbescheid ist bei Arbeitsbeginn oder Anlieferung beim Friedhofswärter vor zu legen. Das Arbeitsende ist dem Friedhofswärter anzuzeigen, die plangemäße Ausführung überprüfen und die Abnahme bescheinigen zu lassen. (5) Der Markt kann die Beseitigung der ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichteten Grabmale anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
§ 27
Unterhaltung
(1) Grabmale und Fundamente sind von den Nutzungsberechtigten entsprechend den Grundsätzen des § 22 Abs. 1 zu unterhalten und insbesondere in verkehrssicherem Zustand zu halten (2) Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften des Abs. 1, hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich abzuhelfen. Unterbleibt dies trotz schriftlicher Aufforderung des Marktes mit angemessener Fristsetzung (wobei entsprechend § 23 Abs. 2 verfahren werden kann) oder ist Gefahr in Verzug, kann der Markt anstelle und auf Kosten des Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und an den betreffenden Anlagen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erstattung der angefallenen Kosten ausüben.
§ 28
Wiedererrichtung, Lagerung, Entfernung und Eigentumserwerb
(1) Im Bestattungsfall ist das Grabmal innerhalb von sechs Monaten wieder zu errichten. Die Lagerung hierfür benötigter Gegenstände innerhalb des Friedhofs darf nur auf den vom Markt bestimmten Stellen erfolgen. Der Markt kann schon vor Ablauf dieser Frist die Entfernung aus dem Friedhof verlangen, wenn Platzmangel vorliegt oder die Würde des Friedhofs beeinträchtigt wird. (2) Nach Beendigung des Nutzungsrechts (§ 19) ist das Grab mit allem Zubehör innerhalb von vier Wochen abzuräumen. Mit Ausnahme des pflanzlichen Abraums sind alle Gegenstände (Grabmale, Einfassung, Grabzubehör usw.) aus dem Friedhof zu entfernen. Der Markt kann verlangen, daß auch Fundamente entfernt werden. (3) Wird das Grab nicht rechtzeitig im Sinn des Abs. 2 abgeräumt, kann der Markt die Entfernung der Gegenstände anstelle und auf Kosten des Verpflichteten selbst vornehmen. (4) Das Eigentum am Grabmal, Grabzubehör und der Bepflanzung geht im Fall der Nichtentfernung entschädigungslos auf den Markt über.
VIII. Leichenhaus und Trauerfeiern
§ 29
Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus des Marktes Schmidmühlen dient der Aufbahrung der Leichen (auch Totgeburten und Aschenurnen) der im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Das gleiche gilt für Fehlgeburten und menschliche Körper- und Leichenteile, wenn sie im Friedhof bestattet werden sollen. (2) Für das Leichenhaus besteht Benutzungszwang, ausgenommen bei Benutzung kirchlicher oder auswärtiger Leichenhäuser oder Überführung von Leichen von einem Krankenhaus aus nach auswärts. Die Einlieferung hat unverzüglich nach der Leichenschau zu erfolgen. Die von auswärts überführten Leichen sind in das Leichenhaus zu bringen, wenn die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet bzw. ein kirchliches Leichenhaus nicht benutzt wird. Die Herausnahme aus dem Leichenhaus darf nur stattfinden für die Bestattung, Überführung oder Sektion. (3) Über die Form der Aufbahrung (offener oder geschlossener Sarg) oder der Aufbewahrung entscheiden die Bestattungspflichtigen. Wenn eine Entscheidung nicht erfolgt oder der Amtsarzt oder Leichenschauer es angeordnet haben oder die Würde des Verstorbenen dies gebietet, bleibt der Sarg geschlossen. In den Fällen § 2 der Zweiten Bestattungsverordnung darf die Aufbewahrung nur in geschlossenem Sarg in einem besonderen Raum stattfinden. Im übrigen sind die Anordnungen des Amtsarztes oder des Leichenschauers maßgebend. (4) Wenn eine sofortige Bestattung angeordnet ist, kann eine Trauerfeier später stattfinden. (5) Der Zutritt in die Leichenzellen ist nur dem dazu berechtigten Personal gestattet. Ausnahmen bestimmt der Markt oder im Fall des Absatz 3 Satz 3 der Amtsarzt oder der Leichenschauer. (6) Die Aufbahrung oder Aufbewahrung kann in Kühlzellen stattfinden, soweit solche vorhanden sind. Ein Anspruch auf die Benutzung besteht nicht.
§ 30
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern anlässlich einer Bestattung oder Überführung können in der Leichenhalle, am Grab oder in besonderen Fällen an einer anderen zugewiesenen Stelle im Friedhof abgehalten werden. Über andere Trauer- oder Gedenkfeiern entscheidet der Markt; sie sind zwei Tage vorher anzumelden. Auf Antrag der Bestattungspflichtigen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit dies ohne besonderen Aufwand möglich ist. (2) Bei allen Trauerfeiern hat der kirchliche oder weltanschauliche Teil den Vorrang. Ehrensalut und Böllerschüsse dürfen nur unter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften stattfinden.
IX. Schlußvorschriften
§ 31
Alte Rechte
Bei den vor Inkrafttreten dieser Satzung erworbenen Nutzungszeiten richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften. Bestandskräftig gewordene Verfügungen, Vereinbarungen und Genehmigungen bleiben bestehen.
§ 32
Durchführung von Bestattungsaufgaben durch private Unternehmen
Der Markt kann sich durch Vertrag zur Erfüllung einzelner Aufgaben im Sinne dieser Satzung privater Bestattungsunternehmen bedienen. Die Unternehmen sind an die Vorschriften dieser Satzung gebunden.
§ 33
Haftung
(1) Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, des Leichenhauses, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Naturereignisse, höhere Gewalt oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet der Markt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Personen oder Firmen haften dem Markt oder Dritten gegenüber für jeden Schaden im Friedhof oder im Leichenhaus, der ihr oder Dritten durch schuldhaftes Verhalten oder Nichtbeachtung dieser Satzung oder anderer Vorschriften entsteht.
§ 34
Gebühren, Entgelte
Für die Benutzung des vom Markt verwalteten Friedhofs, Leichenhauses und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung und sofern der Markt Verträge nach § 32 geschlossen hat, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu entrichten.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. entgegen § 3 Abs. 2 eine Sperrung oder Beschränkung nicht beachtet,
- 2. entgegen § 4 Abs. 1 die Würde und Stille des Friedhofs stört, eine Anordnung nicht befolgt oder ein Verbot im Sinne des § 4 Abs. 2 mißachtet,
- 3. entgegen § 5 Abs. 1 ohne Zulassung Arbeiten verrichtet oder verrichten läßt, oder
entgegen § 5 Abs. 3 den Berechtigungsschein auf Verlangen nicht vorzeigt, oder
entgegen § 5 Abs. 4 eine Regelung oder Anordnung nicht beachtet, oder
entgegen § 5 Abs. 5 und 6 bei gewerblichen Arbeiten die Würde und Ordnung des Friedhofs stört, außerhalb der zulässigen Zeiten Arbeiten ausführt, Arbeitsgeräte, Materialien, Fahrzeuge und Abraum nicht ordnungsgemäß entfernt, an Wasserstellen und Brunnen reinigt, die Arbeits- und Lagerplätze nicht in den früheren Zustand bringt, oder
entgegen § 5 Abs. 7 einer Verweisung nicht nachkommt, oder
entgegen § 5 Abs. 8 keine geeigneten oder nicht mit Firmenanschrift versehenen Fahrzeuge verwendet, oder Sperrung oder Verbote nicht beachtet,
- 4. entgegen § 6 Abs. 1 eine Bestattung nicht unverzüglich anmeldet,
- 5. entgegen § 7 Abs. 2 ein Grab aushebt oder als Beauftragter die Maße nach § 7 Abs. 3 bis 5 nicht einhält,
- 6. entgegen § 8 Abs. 1 bis 4 die Oberflächenmaße der Grabstätte nicht einhält oder diese nachträglich ändert,
- 7. entgegen § 10 Abs. 1 und 3 ohne Erlaubnis eine Exhumierung oder Umbettung vornimmt, oder einer Aufforderung, sich zu entfernen, nicht nachkommt,
- 8. entgegen §§ 7 Abs. 4, 19 Abs. 3 eine erforderliche Tieferlegung unterläßt,
- 9. entgegen § 22 Abs. 1 ein Grab nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß anlegt oder instandhält, oder entgegen § 22 Abs. 2 die Flächen nicht sauber hält, anlegt oder unterhält, oder
entgegen § 22 Abs. 3 beeinträchtigende Pflanzen verwendet oder solche nicht zurückschneidet oder entfernt, oder
entgegen § 22 Abs. 4 unbefugt die Pflegeflächen nicht beachtet.
- 10. entgegen § 24 Abs. 7 den Namen des Herstellers, die Nummer des Grabes und die Grababteilung nicht anbringt,
- 11. entgegen § 25 ein Grab nicht ordnungsgemäß fundamentiert oder befestigt,
- 12. entgegen § 26 Abs. 1 ein Grabmal oder ein Fundament ohne Genehmigung oder abweichend davon errichtet, versetzt oder verändert, oder entgegen § 26 Abs. 4 den Genehmigungsbescheid dem Friedhofswärter nicht rechtzeitig vorlegt, das Arbeitsende nicht anzeigt oder die Abnahme nicht bescheinigen läßt, oder entgegen § 26 Abs. 5 einer Beseitigungsanordnung nicht nachkommt,
- 13. entgegen § 27 Abs. 1 Grabmale und Fundamente nicht ordnungsgemäß unterhält und in verkehrssicherem Zustand hält,
- 14. entgegen § 28 Abs. 1 das Grabmal nicht rechtzeitig wiedererrichtet oder Gegenstände an nicht zulässigen Stellen lagert oder diese trotz Aufforderung nicht entfernt, oder entgegen § 28 Abs. 2 das Grab nicht rechtzeitig abräumt oder abgeräumte Gegenstände nicht aus dem Friedhof entfernt,
- 15. entgegen § 29 Abs. 2 den Benutzungszwang für Leichenhäuser nicht beachtet oder die Einlieferung der Leiche nicht rechtzeitig veranlaßt, oder entgegen § 29 Abs. 5 unbefugt eine Leichenzelle betritt,
- 16. entgegen § 30 Abs. 1 eine Trauer- oder Gedenkfeier abhält.
§ 36
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 21.08.1984 außer Kraft.
Schmidmühlen, 17.05.1999
Markt Schmidmühlen
Puchta, 1.Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schmidmühlen?
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