1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
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Archivsatzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau
Aufgrund von § 13 Absatz 3 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17.05.1993 (SächsGVBl. S. 449), § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21.04.1993 in seiner derzeit gültigen Fassung und dem Archivplan für die Kommunen des Freistaates Sachsen, hat der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde-Kirschau in seiner Sitzung vom 25.02.2014 folgende Archivsatzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Stadt Schirgiswalde-Kirschau unterhält ein historisches Archiv und ein Verwaltungsarchiv als Fachbereich für alle Fragen des städtischen Archivwesens. (2) Durch diese Satzung werden die Archivierung von Unterlagen im Archiv sowie die Benutzung der Bestände des Archivs geregelt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen mit den zu ihrer Nutzung notwendigen Hilfsmitteln. Zum Archivgut zählt auch Dokumentationsmaterial, das vom Archiv ergänzend gesammelt wird. (2) Unterlagen sind insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, Karten, Risse, Pläne, Bilder, Filme, Tonbänder, Medaillen, maschinell lesbare Datenträger einschließlich der für die Auswertung der gespeicherten Daten erforderlichen Programme, Zeitungen, Negative, Postkarten, Bücher, Videos, Dias sowie andere Träger von Informationen. (3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Regierung und Verwaltung, für Wissenschaft und Forschung, für historische und heimatgeschichtliche Entwicklung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen und Institutionen oder Dritter zukommt. (4) Archivierung beinhaltet das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Erschließen sowie Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut.
§ 3 Aufgaben und Stellung des Archivs
(1) Das Archiv ist der Fachbereich für sämtliche Fragen des städtischen Archivwesens und damit zusammenhängender Fragen de Stadtgeschichte. Das Archiv ist an der Durchsetzung des Aktenplanes und an der derzeit gültigen Aktenordnung beteiligt. Zur Einhaltung eines festen Organisationsablaufes sind in den einzelnen Ämtern der Stadtverwaltung Schriftgutverantwortliche festzulegen, die bezüglich der Aufbewahrung oder Kassation von Unterlagen durch das Archiv angeleitet werden. (2) Das Archiv hat die Aufgabe, das Archivgut der städtischen Organe, Ämter und Einrichtungen, entsprechend der Festlegungen des Aktenplanes des Freistaates Sachsen, zu archivieren. Diese Stellen haben Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ständig benötigen, dem Archiv zur Übernahme anzubieten. Unabhängig davon, sind alle Unterlagen jedoch spätestens dreißig Jahre nach ihrer Entstehung dem Archiv anzubieten, sofern nicht Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden längere Aufbewahrungsfristen bestimmen. Die Abgabe von Unterlagen aus den einzelnen Arbeitsbereichen der Stadtverwaltung sollte mindestens 1 – 2 mal jährlich erfolgen. Den Beauftragten des Archivs ist auf Verlangen zur Feststellung der Archivwürdigkeit Einsicht in die Unterlagen und die dazugehörigen Findhilfsmittel zu gewähren. Die Anbietungspflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen, die dem Datenschutz und dem Geheimschutz unterliegen, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt sowie auf Archivgut nach § 4 Absatz 2 SächsArchivG, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen. (3) Das Archiv kann auch Archivgut von sonstigen öffentlichen Stellen und Vereinen archivieren. Das Archiv kann auf Grund von Vereinbarungen und letztwilligen Verfügungen auch privates archivwürdiges Schriftgut archivieren. Zu diesem Zwecke können Depositalverträge abgeschlossen werden. Es gilt diese Archivsatzung, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. (4) Das Archiv trifft die Entscheidung über die Archivwürdigkeit von Unterlagen und entscheidet damit über dessen dauernde Aufbewahrung oder dessen Kassation nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen. Die Vorschriften des § 5 Absätze 4 bis 8 SächsArchivG sind entsprechend anzuwenden.
(5) Für die Behandlung von Rechtsansprüchen Betroffener ist § 6 SächsArchivG entsprechend anzuwenden. (6) Das Archiv hat das Verfügungsrecht über sämtliches dort verwahrtes Archivgut und ist für dessen Archivierung nach archivwissenschaftlichen Grundsätzen verantwortlich. Das Verfügungsrecht hinsichtlich des von anderen Rechtsträgern und Stellen übernommenen Archivgutes richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Das Archiv ist befugt, Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten. Über die Vernichtung ist ein Nachweis zu fertigen und dauernd aufzubewahren. Das Archivgut ist nachhaltig vor Schäden, Verlust, unkontrollierter Vernichtung oder unbefugter Nutzung zu schützen. Archivgut ist Bestandteil des Landeskulturgutes; seine Veräußerung ist verboten. Für die Behandlung von Rechtsansprüchen Betroffener ist § 6 SächsArchivG entsprechend anzuwenden. (7) Das Archiv betreibt und fördert die Erforschung der Stadtgeschichte und sammelt Dokumentationsmaterial, welches für die Geschichte und für die Gegenwart der Stadt und ihrer Ortsteile von Bedeutung ist. Das enge Zusammenwirken von Vereinen, Institutionen, die sich mit Heimatgeschichte und Öffentlichkeitsarbeit befassen, Kirchen sowie Museen und der Heimatstube wird hierbei gesichert. Das Archiv führt Recherchen zum Vorhandensein archivalischer Unterlagen zur Geschichte der Stadt und den Ortsteilen in anderen Archiven und Bibliotheken durch. Es können eigenständig Beiträge zur Heimatgeschichte und zur Entwicklung in den Ortsteilen erarbeitet werden. Die Entscheidung über eine Veröffentlichung trifft der Bürgermeister.
§ 4 Auftragsarchivierung
Das Archiv kann Unterlagen übernehmen, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftrags- und Zwischenarchivierung). Für diese Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort.
II. Benutzung des Archivgutes
§ 5 Grundsätze
(1) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe dieser Satzung das Archivgut des Stadtarchivs benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivgutes oder sonstigen Berechtigten nichts anderes ergibt. (2) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung persönlicher Angelegenheiten erfolgt. Zur Benutzung des Archivgutes ist eine Benutzererlaubnis erforderlich, die auf Auftrag vom Archivpfleger erteilt wird. Als Benutzung des Archivgutes gelten:
a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal,
b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstige Findhilfsmittel,
c) Einsichtnahme in Archivgut,
d) die Nutzung des Archivs als Institution, insbesondere zu Führungen, Seminaren, Ausstellungen (3) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn:
a) Grund zur Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
b) Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,
c) Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,
d) der Erhaltungszustand des Archivgutes eine Nutzung nicht zulässt,
e) ein nicht vertretbarer Arbeitsaufwand entstehen würde oder
e) Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern dem entgegen stehen,
f) das Wohl der Stadt gefährdet würde,
g) der Antragsteller wiederholt und schwerwiegend gegen die Archivsatzung verstoßen und ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat,
h) der Ordnungs- und Lagerungszustand des Archivgutes eine Benutzung nicht zulässt und eine Sperrung ausgesprochen wurde,
i) das Archiv aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist,
j) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.
(4) Die Benutzungserlaubnis für das Archiv kann mit Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere, wenn:
a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzungserlaubnis geführt hätten,
c) der Benutzer wiederholt oder in erheblicher Weise gegen die Archivsatzung verstößt oder den Anweisungen des Archivpersonals nicht Folge leistet oder ihm erteilte Auflagen nicht erfüllt,
d) der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet,
e) der Benutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß der Gebührensatzung des Archives nicht oder nur teilweise nachkommt. (5) Die Benutzung des Archivgutes durch Ämter und Einrichtungen der Stadt sowie durch legitimierte Personen gilt als Amtshilfeersuchen und wird bevorzugt behandelt.
§ 6 Benutzungsantrag
(1) Der Benutzungsantrag ist schriftlich beim Archiv einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Vorname und Geburtsdatum des Benutzers,
- Anschrift,
- Thematik und Zweck der Archivbenutzung,
- Auftraggeber.
Der Antragsteller hat auf Verlangen des Archivpflegers schriftlich zu erklären, dass er bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter beachtet und bei Verstößen das Archiv von der Haftung freistellt. (2) Minderjährige bedürfen zur Stellung des Benutzungsantrages der schriftlichen Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters. (3) Die Benutzungserlaubnis ist auf andere Personen nicht übertragbar und gilt nur für das angegebene Arbeitsthema sowie für das laufende Kalenderjahr. (4) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.
§ 7 Direktbenutzung im Archiv
(1) Das Archivgut kann nur während der festgesetzten Öffnungszeiten oder vereinbarten Nutzungszeiten unter Aufsicht des Archivpersonals eingesehen werden. Das Archiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivgutes beschränken und die Einsicht zeitlich begrenzen. Das Betreten der Magazine durch Benutzer ist untersagt. (2) Die Benutzer haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivgutes ist es insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Kameras, Taschen, Mappen und Mäntel, Handys und Notebooks dürfen in den Benutzerraum nicht mitgenommen werden. (3) Sämtliches für die Benutzung vorgelegtes Archivgut ist vom Benutzer sorgfältig zu behandeln. Veränderungen der inneren Ordnung, Radieren, Schneiden, Durchpausen oder andere den Zustand beeinflussende Tätigkeiten sind untersagt. Die Benutzung kann auch durch Vorlage von Reproduktionen erfolgen. Nach Beendigung der Benutzung sind das Archivgut bzw. die Reproduktionen in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Der Benutzer ist berechtigt, Aufzeichnungen aus dem vorgelegten Archivgut anzufertigen. Der Archivpfleger kann eine Einsichtnahme in die Aufzeichnungen verlangen. (4) Werden durch den Benutzer Schäden am Archivgut festgestellt, sind diese dem Archivpersonal unverzüglich anzuzeigen. (5) Die Nutzung privater Computertechnik im Archiv ist nur mit Genehmigung des Archivpflegers gestattet. Der Antrag dazu ist bereits mit dem Benutzungsantrag zu stellen.
§ 8 Versendung und Verleih von Archivgut
(1) Auf die Versendung von Archivgut besteht kein Anspruch. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird. Die Verwendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
Eine Verleihung von Archivgut ist in begründeten Einzelfällen zulässig, sie kann nur auf der Grundlage eines Leihvertrages vorgenommen werden. Entscheidungen dazu trifft auf Antrag des Archivpflegers der Bürgermeister.
(2) Archivgut kann zu nichtamtlichen Zwecken nur an hauptamtlich verwaltete Archive versandt werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benutzerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden. (3) Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann.
§ 9 Haftung
(1) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivgutes sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. (2) Der Archivträger haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter beruhen. Die Haftung des Archivträgers nach dem Staatshaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10 Auskunftserteilung
(1) Die Benutzungsanfrage beinhaltet die schriftliche Bearbeitung von Anliegen zum Inhalt von Archivgut, gemäß dieser Satzung. Die Bearbeitung erfolgt durch den Archivpfleger. (2) Verbindliche Auskünfte werden im Regelfall nur schriftlich auf schriftliche Anfrage erteilt. (3) Auskünfte erstrecken sich vor allem auf Hinweise zur Art, Umfang und Zustand der benötigten Archivalien. Ein Anspruch auf die Bearbeitung von darüber hinausgehenden Anfragen besteht nicht, soweit nicht Rechte Betroffener im Sinne vom § 3 Absatz 7 dieser Satzung berührt werden. Auskünfte sind Dienstleistungen gegenüber dem Bürger. Sie erstrecken sich vor allem auf Hinweise zur Quellenlage und zur Benutzbarkeit des Archivs und seiner Bestände. Die Auskunftserteilung verfolgt vor allem den Zweck, den Anfragenden auf eine Direktbenutzung vorzubereiten.
§ 11 Schutzfristen für Archivgut
(1) Das Archivgut wird im Regelfall dreißig Jahre nach Entstehen der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. (2) Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, dürfen erst sechzig Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden. (3) Unbeschadet der allgemeinen Schutzfristen darf personengebundenes Archivgut erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht feststellbar, endet die Schutzfrist einhundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. (4) Die Schutzfristen nach Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt war. (5) Die Schutzfristen gemäß Absätze 1 und 2 gelten nicht für Archivgut der Rechtsvorgänger des Freistaates Sachsen und der Funktionsvorgänger der Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sowie aus der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 für das Archivgut der ehemaligen staatlichen oder wirtschaftlichen Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen. Dies gilt auch für Archivgut der Parteien, gesellschaftlichen Organisationen und juristischen Personen. (6) Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sind keine betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 3. (7) Mitarbeiter der in Absatz 5 genannten Stellen sind keine betroffenen Personen im Sinne des Abs. 3. (8) Die festgelegten Schutzfristen können im Einzelfall verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erfolgt und schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt; soweit der Forschungszweck dies zulässt, sind die Forschungsergebnisse ohne personengebundene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen. (9) Eine Benutzung personengebundenen Archivgutes ist unabhängig von den in Absatz 3 genannten Schutzfristen auch zulässig, wenn die Person, auf welche sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen eingewilligt haben. Die Einwilligung ist von dem überlebenden
Ehegatten, nach dessen Tod von seinen geschäftsfähigen Kindern und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen. Der Nachweis der erforderlichen Einwilligung erfolgt durch Vorlage einer schriftlichen Einwilligungserklärung beim Archiv. (10) § 10 SächsArchivG ist für die einzuhaltenden Schutzfristen entsprechend anzuwenden.
§ 12 Benutzung von Archivgut kraft Übernahmevereinbarung
Für die Benutzung von Archivgut, welches auf der Grundlage von Vereinbarungen übernommen wurde, gelten die §§ 5 bis 11, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
§ 13 Auswertung und Veröffentlichung
(1) Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivgutes die Rechte und schutzwürdigen Belange der Stadt, die Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter sowie deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Belegstellen sind anzugeben. Der Benutzer hat die Stadt von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. (2) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Archivs verfasst, ist der Benutzer zur Abgabe eines Belegexemplars verpflichtet. (3) Beruht die Arbeit nur teilweise auf Archivgut des Archivs, so hat der Benutzer dem Archiv die Drucklegung mit den genauen bibliografischen Angaben anzuzeigen und ihm kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Reproduktionen und Editionen
(1) Die Fertigung von Reproduktionen sowie deren Publikation und die Edition von Archivgut bedürfen der Zustimmung des Archivträgers. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck verwendet und unter Angabe der Herkunft und der Belegstellen veröffentlicht werden. (2) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Archiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen. (3) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien, die sich im Besitz des Archivs befinden, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers.
§ 15 Gebühren
Die Erhebung von Gebühren erfolgt nach Maßgabe des in Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Eine Freistellung von Gebühren bei wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Zwecken sowie bei Studienaufträgen kann auf Antrag ermöglicht werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Archivsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung ihrer öffentlichen Auslegung in Kraft.
Ausgefertigt:
Schirgiswalde-Kirschau, den 25.02.2014
Gabriel Bürgermeister
Anlage: Gebührenverzeichnis zur Archivsatzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau
| Lfd. Nr. | Inhalt | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Einsichtnahme in Archiv-, Bibliotheks- und Sammlungsgut sowie Findhilfsmittel | |
| 1.1 | Benutzung zu privaten Zwecken | |
| 1.1.1 | für den ersten Benutzungstag | 5,00 € |
| 1.1.2 | jeder folgende Benutzungstag | 2,50 € |
| 1.1.3 | Monatskarte (á 20 Tage) | 20,00 € |
| 1.2 | Benutzung zu gewerblichen Zwecken | |
| 1.2.1 | für den ersten Benutzungstag | 12,00 € |
| 1.2.2 | jeder folgende Benutzungstag | 5,00 € |
| 1.3 | Gebühren für Nachforschungen zum Eigentumsfragen und Rechten, sonstigen Vermögenswerten und in Erbschaftsangelegenheiten | |
| 1.3.1 | für den ersten Benutzungstag | 12,00 € |
| 1.3.2 | jeder folgende Benutzungstag | 5,00 € |
| 2. | Beantwortung schriftlicher Anfragen, Rechercheaufträge und Auskünfte je Arbeitsviertelstunde | |
| Zur Beachtung: Gebühren werden auch bei negativem Ergebnis erhoben. | ||
| 2.1 | Schriftliche Auskünfte einschließlich der dazu erforderlichen Recherche | 6,50 € |
| 2.2 | Recherche von Archivalien für die Durchführung von Kopier- und Verfilmungsaufträgen oder für sonstige Nutzungszwecke | 6,50 € |
| 2.3 | Recherchen zu Zeugnissen | 5,00 € |
| 2.4 | Recherchen zu Forschungsvorhaben wissenschaftlicher Einrichtungen | 6,50 € |
| 2.5 | Recherchen aus Archivalien zum Personenstandswesen | 5,00 € |
| 2.6 | Recherchen zur Ahnenforschung | 6,50 € |
| 3. | Gebrauch von audiovisuellem Archivgut | |
| Für den Gebrauch von audiovisuellem Archivgut zum Zwecke der Vorführung außerhalb der Archivräume werden pro Kalendertag erhoben bei: | ||
| 3.1 | Filmen und Videos pro Stück | 5,00 € |
| 3.2 | Serien von Diapositiven | 5,00 € |
| 3.3 | Tonträger pro Stück | 2,50 € |
| 4. | Anfertigung von Kopien, Abschriften, Reproduktionen u.a. | |
| Auf die Anfertigung und Herausgabe von Kopien besteht kein Rechtsanspruch. Ob eine Kopie angefertigt wird, liegt beim Archiv. Dabei wird auf den Erhaltungszustand der Vorlage geachtet und der zeitliche Aufwand berücksichtigt. Reproduktionen mit privatem Gerät betragen die Hälfte der Gebühren unter 4.1 bis 4.4. | ||
| Ansprüche Betroffener auf Herausgabe von Kopien nach §6 SächsArchivG bleiben unberührt. | ||
| 4.1 | Grundgebühr pro Kopierauftrag | 2,00 € |
| 4.2 | Anfertigung von Kopien mittels Kopiergerät DIN A 4 schwarz/weiß | 0,40 €/Seite |
| DIN A 3 schwarz/weiß | 0,70 €/Seite | |
| 4.3 | Anfertigung von Kopien aus gebundenem oder geheftetem Archivgut | |
| DIN A 4 schwarz/weiß | 0,80 € | |
| DIN A 3 schwarz/weiß | 1,00 € | |
| 4.4 | Kopien von Mikrofilmen oder digitalen Medien | |
| DIN A 4, je Seite | 0,50 € | |
| DIN A 3, je Seite | 0,70 € | |
| Bei Versendung der Kopien per E-Mail Gebühren wie 4.4 | ||
| 4.5 | Auszüge, Abschriften und Übertragungsarbeiten und Übersetzungen aus Archiv – und Bibliotheksgut je Arbeitsviertelstunde | 6,50 € |
| 5. | Nutzung der Vervielfältigungen in Büchern und sonstigen Publikationen (Urheberrechte verbleiben im Archiv) | |
| 5.1 | Bei einer Auflagenhöhe bis zu 5.000 Stück je Vorlage aus Bibliotheksbeständen | 5,00 € |
| Zeitungen, Postkarten, Fotokopien, Plakaten | 15,00 € | |
| Akten, Amtsbücher, Urkunden | 20,00 € | |
| 5.2 | Der Satz erhöht sich |
bei einer Auflagenhöhe bis zu 10.000 Stück auf das 1,5 fache bei einer Auflagenhöhe 50.000 Stück auf das 2,0 fache bei einer Auflagenhöhe über 50.000 Stück auf das 4,0 fache in Kalendern, auf Ansichtskarten auf das 4,0 fache
| 5.3 | Veröffentlichungen von Archivgut im Internet und anderen Online-Diensten, je Reproduktion von Dokumenten, Fotos und Ähnlichem oder angefangener Wiedergabeminute bei audiovisuellem Archivgut bis sechs Monate über sechs Monate | 10,00 € 100,00 € |
|---|---|---|
| 6. | Veröffentlichung von Archivgut in audiovisuellen Medien (Hörfunk, Fernsehen, Kino) | |
| 6.1 | je Reproduktion von Dokumenten, Fotos und Ähnlichem lokale Ausstrahlung regionale Ausstrahlung nationale oder internationale Ausstrahlung | 50,00 € 100,00 € 200,00 € |
| 6.2 | Wiederholungen innerhalb von 48 Stunden sind gebührenfrei. Danach wird für jede Wiederholung die Hälfte der Gebühr nach Nummer 6.1 erhoben. | |
| 7. | Fotografische Aufnahmen von Archivgut werden durch Mitarbeiter des Archivs ausgeführt bis zu 5 Abbildungen jede weitere 5 Abbildungen | 10,00 € 5,00 € |
| 8. | Ausleihe von Archiv- und Bibliotheksgut zum Zwecke der Vervielfältigung in Ausnahmefällen | 10,00 € |
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Aufgrund der §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) – jeweils in der aktuellen Fassung - hat der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde-Kirschau am 16.12.2014 die folgende Satzung beschlossen.
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich § 2 - Friedhofszweck § 3 - Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten § 5 - Verhalten auf dem Friedhof § 6 - Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 - Allgemeines § 8 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen § 9 - Ausheben der Gräber § 10 - Ruhezeit § 11 - Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 - Allgemeines § 13 - Reihengrabstätten § 14 - Wahlgrabstätten § 15 - Gemeinschaftsgrabanlagen und -gräber § 16 - Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 18 - Zustimmungserfordernis § 19 - Standsicherheit der Grabmale § 20 - Unterhaltung § 21 - Entfernung von Grabmalen
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22 - Allgemeines § 23 - Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 24 - Benutzung der Leichenhalle § 25 - Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 26 - Alte Rechte § 27 - Haftung § 28 - Gebühren § 29 - Winterdienst § 30 - Ordnungswidrigkeiten § 31 - In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Schirgiswalde-Kirschau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof im Ortsteil Kirschau.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schirgiswalde-Kirschau waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Stadt kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Verflugungsberechtigten abgelost werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verflugungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an der Trauerhallebekanntgegebenen Zeiten fur den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes und der Achtung der Personlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiter der Stadt oder ihrer Beauftragten sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;
e) Druckschriften zu verteilen, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern oder auf den Friedhof mitzubringen;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern;
j) Tiere – ausgenommen Hunde – mitzubringen;
k) Hunde unangeleint mitzuführen.
Die Mitarbeiter der Stadt können Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Stadt rechtzeitig anzumelden.
(4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden, Veranstaltungen, sind spätestens 4 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden. (5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
§ 6 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischer Weise auf den communalen Friedhofen tätig werden. Sie bedürfen für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Der Antragsteller hat einen, für die Ausführung seiner Tätigkeit, ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. (2) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem communalen Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihren errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (3) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhofen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 verstoßen, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhofen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Aufraggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis \(10\mathrm{cm}\) hohen Schicht aus Sagemehl, Sagespanen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. Sollen bei dem Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Stadt rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt nur, wenn zuvor eine schriftliche Anzeige erfolgte. Der Haftungsumfang ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 2. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und Goes von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (4) Es dürfen nur Aschekapse, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Stadt kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklarung für die von ihm verwendeten Materialien fordern. (5) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre. (3) Die Ruhezeit errechnet sich, mit dem Beginn des auf die Bestattung folgenden Monats und endet, nach Ablauf der Ruhezeit, zum Ende des Monats der Bestattung bzw. der Urnenbeisetzung.
§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgrabern sind nicht gestattet. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstände. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufugen, dass eine andere Grabstände zur Verpfugung stehen. (5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Stadt oder deren Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstände und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangslaufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Urnenreihengräber,
b) Erdreihengräber,
c) Urnenwahlgräber,
d) Erdwahlgräber,
e) Heckengräber,
f) Erbbegräbnisstätten,
g) Urnengemeinschaftsanlagen,
h) Urnengemeinschaftsgräber,
i) Erdgemeinschaftsgräber
Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
Reihengräber sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen, die gemäß Festlegung durch die Stadt der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Ruhezeit. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. In einer Reihengrabstätte kann nur ein Sarg oder eine Urne bestattet werden.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. In besonderss begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. (2) In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Urnenbestattungen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In zweistelligen Grabstätten für Urnenbestattungen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (3) Erdwahlgräber werden als ein- oder zweistellige Grabstätten in einfacher Tiefe vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte darf ein Sarg bestattet werden, zusätzlich kann eine Urne beigesetzt werden. In einer zweistelligen Wahlgrabstätte dürfen zwei Särge bestattet werden, zusätzlich können zwei Urnen beigesetzt werden. (4) In Heckenwahlgräbern können grundsätzlich zwei Särge in einfacher Tiefe und vier Urnen beigesetzt werden. (5) In Erbbegräbnisstätten können grundsätzlich vier Särge und vier Urnen beigesetzt werden. Eine davon abweichende maximale Belegung wird unter Berücksichtigung der spezifischen Größe der Grabstätte bei der erstmaligen Verleihung des Nutzungsrechts festgesetzt. (6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Überschreitet bei einer Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der regelmäßigen Ruhezeit notwendigen Jahre zu verlängern.
(7) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Bestimmung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister,
e) auf die Großeltern;
f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter;
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren. Der Rechtsnachfolger ist der Stadt umgehend anzuzeigen.
(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechtes gehindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, tritt derjenige an seine Stelle, der nach der Reihenfolge des § 10 (1) des SächsBestG der Nächste ist. (10) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, über weitere Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und Pflege des Grabes im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet nicht statt.
§ 15 Gemeinschaftsgrabanlagen und -gräber
(1) Die Erdgemeinschaftsanlage ist ein von der Stadt für diesen Zweck bestimmter Teil des Friedhofes für eine vorher bestimmte Anzahl von einstelligen Grabstätten, in denen jeweils ein Sarg bestattet wird. Anlage und Pflege dieser Grabstätten wird durch die Stadt bzw. durch deren Beauftragte durchgeführt. Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr werden auf dem zur Grabstätte gehörenden Grabmal genannt. Für Grabstätten auf einer Erdgemeinschaftsanlage wird kein Nutzungsrecht im Sinne von § 14 Abs. 1 begründet. (2) Für Urnenbestattungen auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage wird kein Nutzungsrecht im Sinne von § 14 Abs. 1 begründet. Die Herstellung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Stadt bzw. deren Beauftragte durchgeführt. (3) Urnengemeinschaftsgräber sind Grabstätten, in den 6 Urnen nacheinander beigesetzt werden. Anlage und Pflege des Urnengemeinschaftsgrabes wird durch die Stadt bzw. durch deren Beauftragte durchgeführt. Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr der Beigesetzten werden auf dem zur Grabstätte gehörenden Grabmal genannt. Für Grabstätten in Urnengemeinschaftsgräbern wird kein Nutzungsrecht im Sinne von § 14 Abs. 1 begründet.
§ 16 Ehrengrabstätten
Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten sowie künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sind in ein von der Stadt zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Die dort geführten Grabstätten, Grabmale und Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Stadt verändert werden. Nach Erlöschen der Grabnutzungsrechte werden die Grabstätten als Denkmalgräber erhalten und gepflegt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Höhe der Pflanzen darf im ausgewachsenen Zustand 1,5 m, höchstens jedoch die Höhe des Grabsteins nicht überschreiten und benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen.
VI. Grabmale
§ 18 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie groBer als 100 cm (Höhe) x 50 cm (Breite) sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlösigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 19 gewährleistet ist. (2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen. Den Anträgen sind zweifach beizufugen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdubelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden;
c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Anderenfalls kann die Stadt die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen. (6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung erreicht sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfern den lassen.
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung/der TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie e. V., zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale durren nur von Dienstleistungserbringern erricht und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegeisteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlüssig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der ortlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wahren und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren konnen. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 18 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind,
werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten.
(4) Die Standsicherheit wird durch die Stadt jährlich geprüft. Dies entbindet die Nutzungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 20 Abs. 1).
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern bleibt hiervon unberührt.
§ 21 Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Die Eigentumsrechte der Nutzungsberechtigten bleiben hiervon unberührt.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte hat hierzu die Zustimmung der Stadt zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten von der Stadt oder von einem hierzu beauftragten Steinmetzbetrieb abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältern abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit der Abraumung bzw. Beräumung der Grabstätte.
(4) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
(6) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen können auf Antrag des Nutzungsberechtigten gegen Kostenersatz durch die Stadt beseitigt werden. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
(7) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sind bei der Grabpflege nicht gestattet.
§ 23 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen und
b) die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb 3 Monate seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Für Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten.
(4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.
§ 25 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern finden in einem dafür bestimmten Raum (Feierhalle) statt. Sie können auch am Grab abgehalten werden.
(2) Die offene Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann auf Antrag zugelassen werden. Die in § 24 Abs. 3 und 4 geregelten Grundsätze gelten entsprechend.
(3) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.
VIII. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
Für Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften.
§ 27 Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, einer Anlagen und seiner Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Winterdienst
Der Winterdienst im Geltungsbereich des § 1 obliegt dem Ermessen der Stadt und berücksichtigt nur die jeweiligen Hauptwege. Durch die Stadt oder deren Beauftragte erfolgt die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht auf den Wegen zur Trauerhalle und bei Bestattungen auf den Wegen bis zur Grabstelle. Das Begehen nicht beräumter und nicht abgestumpfter Wege durch die Friedhofsbesucher und Friedhofsbenutzer erfolgt auf eigene Gefahr. Die Schneeberäumung erfolgt vorrangig mechanisch, ergänzt durch den Einsatz mechanischer Mittel wie Sand, Splitt und Granulat. Die Verwendung von Streusalz ist nicht zulässig.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs und der Achtung der Personlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 2. auf den Friedhofen entgegen § 5 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Stadt
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befind;
- b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausfuhrt;
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dieren;
- e) Druckschriften verteil, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;
- f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert;
- g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert oder auf den Friedhof mitbringt;
- h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
- i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spiel oder lagert;
- j) Tiere - ausgenommen Hunde - mitbringt;
- k) Hunde unangeleint mitfuhr;
- 3. entgegen § 5 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchfuhrt;
- 4. entgegen § 6 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof außerhalb der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchführt, deren Betreten nach § 4 Abs. 2 untersagt ist;
- 5. entgegen § 6 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
- 6. entgegen § 18 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 18 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
- 7. entgegen § 19 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
- 8. entgegen § 19 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
- 9. entgegen § 20 Abs. 1 als Nutzungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 10. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
- 11. entgegen § 23 Abs. 1 - 3 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Stadt Grabstätten vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt Schirgiswalde-Kirschau
§ 31 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 25.02.2014 außer Kraft.
Schirgiswalde-Kirschau, den 17.12.2014
Gabriel Bürgermeister
(Dienstsiegel)