Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2024 · Friedhofssatzung: 01.05.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 700,00 € Pos. 2.4.1 für Erwachsene (ab 10 J.); Kinder unter 10 J.: 300,00 € |
| Sargwahlgrab | 1.250,00 € Pos. 2.5.1 je Einzelgrabfläche; doppeltief: 1.500,00 € |
| Urnenreihengrab | 425,00 € Pos. 2.4.3 |
| Urnenwahlgrab | 650,00 € Pos. 2.5.3 |
| Urnengrab anonym | 212,00 € Pos. 2.4.5 anonymes Urnengrab; Beisetzungszuschlag separat (120,00 €) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 850,00 € Separat von Grabgebühr; Sargbestattung ab 10 J. (850,00 €), Urnenbeisetzung im Erdgrab (210,00 €) |
| Trauerhalle / Halle | 200,00 € Pos. 2.7.1 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
SCHILTACH IM SCHWARZWALD
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 27.03.2024
Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
Abschnitt II: Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Abschnitt III: Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
§ 6 Särge, Urnen, Trauergebinde
§ 7 Ausheben der Gräber
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Umbettungen
Abschnitt IV: Grabstätten
§ 10 Allgemeines
§ 11 Reihengräber
§ 12 Wahlgräber
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
§ 14 Gärtnergepflegte Grabanlage
§ 15 Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
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Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz § 17 Genehmigungserfordernis § 18 Standsicherheit, Grabmalhöhe und Grababdeckplatten § 19 Unterhaltung § 20 Entfernung
Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines § 22 Vernachlässigung der Grabpflege
Abschnitt VII: Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Allgemeines
Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung § 25 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt IX: Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz § 27 Gebührenschuldner § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren § 30 Umsatzsteuer § 31 Härtefallregelung
Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte § 33 Ausnahmen § 34 Inkrafttreten
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Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 27.03.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
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(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. sich nachts auf dem Friedhof aufzuhalten bzw. in den Friedhofsgebäuden zu campieren,
- 9. Fremd-Müll (Müll, der nicht auf dem Friedhof anfällt) ordnungswidrig in den vorhandenen Müllcontainern abzulagern.
- 10. Unkrautvertilgungsmittel und Insektizide zu verwenden.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind mindestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Gewerbetreibenden haben alle Unterlagen zur Prüfung auf Genehmigung rechtzeitig einzureichen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
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(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Bei Vorliegen besonderer Umstände können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 6 Särge, Urnen, Trauergebinde
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,35 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(3) Die Beisetzung von Urnen in nicht biologisch abbaubaren Urnen und Überurnen ist nicht zulässig.
(4) Die Regelungen der Bestattungsverordnung für die Beschaffenheit von Särgen und Urnen sind zu beachten.
(5) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, abbaubaren Materialien hergestellt sein.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Länge und Breite sowie die Lage der Gräber richten sich nach den Bestattungs- und Belegungsplänen. (4) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Steineinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfern den halten. (5) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen, Arbeits- oder Vereinskollegen des Verstorbenen bis zur Grabstände getragen wird.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen bei einer Erdbestattung beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen lasst die Gemeinde durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. für Erdbestattungen
a) Reihengräber,
b) Wahlgräber als Tief- oder als Doppelgräber
- 2. für Aschenbeisetzungen
a) Urnenreihengräber,
b) Urnenwahlgräber,
c) Urnennischen,
d) anonyme Urnenstätten,
e) Urnenreihen- und -wahlgräber auf gärtnergepflegtem Urnengrabfeld,
f) Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabstätten
- 3. Ehrengrabstätten und Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
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(3) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Bis zum Ablauf von 5 Jahren nach der Belegung des Grabes ist die Beilegung einer Urne möglich.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern bei Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte für Urnenbeisetzungen werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
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- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 Nr. 1 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern können auch Urnen beigesetzt werden. Bis zum Ablauf von 5 Jahren nach der Zweitbelegung des Grabes ist die Beilegung einer Urne möglich.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab konnen zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden konnen ist auf max. 2 Urnen begrenzt. (4) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Eine Trauerfeier ist möglich, jedoch darf die Urne nicht zum Grab begleitet werden.
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(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden Urnen, welche in Nischen beigesetzt waren, in einer anonymen Urnengrabstätte oder in einer Caverne beigesetzt. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 Gärtnergepflegte Grabanlage
(1) Die Gemeinde kann auf dem Friedhof eine gartnergepflegte Grabanlage für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber zur Verfügung stellen. (2) Der Nutzungs- bzw. Verpfugungsberechtigte der Grabstände schliebt eine Pflegevereinbarung mit einem Friedhofsgartnerverband ab. Die Pflege und Bepflanzung der Grabstände und, wenn besonders vereinbart, die Unterhaltung des Grabmals, wird damit dem beauftragten Friedhofsgartnerverband überlassen. Eine individuelle Gestaltung der Grabstände ist nicht möglich. (3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Nähres regeln die Vertragsbedingungen der Pflegevereinbarung. Ausnahmen sind mit dem Friedhofsgärtnerverband abzusprechen.
§ 15 – Ehrengrabstätten und Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Für Ehrengrabstätten und Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten besondere gesetzliche Vorschriften.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 mussen Grabmale erreicht werden. Diese müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriften, Ornamente und Symbole sollen auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abgestimmt sein. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
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(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein
- 5. mit Ziegelsteinmauerwerk
- 6. mit Schriften und Figuren, die der Wurde des Ortes nicht entsprechen.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zweistelligen Grabstätten bis zu 0,8 70 m² Ansichtsfläche
- 3. die Sockelhöhe der Grabmale darf 15 cm nicht übersteigen
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis 0,50 m² Ansichtsfläche.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Auf den Urnengrabfeldern F, obere Ebene, und G, untere Ebene, sind nur Grabmale bis zu einer Höhe von 20 cm zulässig. Die Grabstelle darf dabei nur bis zu max. 1/3 der Fläche abgedeckt werden.
(9) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabflächen mit Trittplatten belegt hat oder belegen will.
(10) Pflanzen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m haben.
(11) Urnenwandgräber sind bereits von der Gemeinde mit Deckplatten versehen. Die Verschlussplatte ist durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten vor oder unmittelbar nach der Beisetzung der Urne durch Anbringung des Vor- und Nachnamens des/der Verstorbenen und des Geburts- und Sterbetages oder -jahres sowie wahlweise eines Symboles auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu ergänzen. Halterungen und Behältnisse für Blumenvasen, Blumengebinde oder ähnlichem, dürfen ebenso wie Firmenbezeichnungen weder an der Abdeckplatte selbst noch an der Urnenwand angebracht werden.
(12) An Urnennischen darf Grab- und Blumenschmuck nur an den hierfür vorgesehenen Plätzen und Einrichtungen (Blumenbänke/Sockel) angebracht oder abgelegt werden. Der Grab- und Blumenschmuck darf die Größe von 25 cm im Durchmesser und in der Höhe nicht überschreiten. Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von Grab- und Blumenschmuck auf der
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Urnenmauer sowie im gesamten Bereich der Vorfläche. Dennoch dort abgestellter Grabschmuck kann durch die Gemeinde ohne Rücksprache beseitigt werden.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Abnahmeprüfung ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmalanlagen durch eine sachkundige Person durchzuführen. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (6) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit, Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
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Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
(2) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Überdecken der Grabfläche mit Platten und Folien, auch zum Zweck der Überdeckung mit Kies oder sonstigen Materialien, ist nicht erlaubt. Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte der Fläche des Grabes abgedeckt werden. Dies gilt nicht für Urnengräber, sofern sie sich nicht in den nach § 16 Abs. 8 genannten Feldern befinden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
Sofern Grabstätten von der Gemeinde geräumt werden, hat der jeweilige Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und Gehölze, die größer als 1,20 m sind, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
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(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Allgemeines
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2
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a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten ausfuhrt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
h) Druckschriften verteilt.
i) sich nachts auf dem Friedhof aufhalt bzw. in den Friedhofsgebäuden campiert.
j) Fremd-Mull (Mull, der nicht auf dem Friedhof anfällt) ordnungswidrig in den vorhandenen Müllcontainern ablagert.
k) Unkrautvertilgungsmittel und Insektizide verwendet.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 18 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
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(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 30 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 31 Härtefallregelung
In besonderen sozialen Härtefällen entscheidet der Bürgermeister nach Lage des Einzelfalles, ob und in welchem Umfang Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen der Friedhofssatzung gemacht werden können.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte behalten ihre Gültigkeit.
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§ 33 Ausnahmen
Zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen von dieser Friedhofssatzung zugelassen werden.
§ 34 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.01.2012 in der Fassung vom 23.11.2022 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Schiltach, den 28.03.2024
Thomas Haas Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
der Stadt Schiltach vom 27.03.2024
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr ab 01.05.2024 | Gebühr ab 01.05.2026 |
|---|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | ||
| 1.1 | Allgemeine Verwaltungsgebühr | 20,00 Euro | 30,00 Euro |
| 1.2 | Anforderung einer Urne | 10,00 Euro | 15,00 Euro |
| 1.3 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 20,00 Euro | 30,00 Euro |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | ||
| 1.2.1 Einzelfall | 30,00 Euro | 45,00 Euro | |
| 1.2.2 Befristete Zulassung | 82,00 Euro | 90,00 Euro | |
| 1.3 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 35,00 Euro | 45,00 Euro |
| 2. | Benutzungsgebühren | ||
| 2.1 | Leichenbesorgung | ||
| 2.1.1 Leichen- bzw. Urnenträger, je Träger | 87,00 Euro | 100,00 Euro | |
| 2.2 | Bestattung | ||
| 2.2.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 850,00 Euro | 1.000,00 Euro | |
| 2.2.2 desgleichen im doppeltiefen Grab | 1.065,00 Euro | 1.200,00 Euro | |
| 2.2.3 von Personen unter 10 Jahren | 460,00 Euro | 460,00 Euro | |
| 2.2.4 von Tot- und Fehlgeburten | 210,00 Euro | 210,00 Euro | |
| 2.3 | Beisetzung von Aschen | ||
| 2.3.1 Beisetzung von Aschen im Erdgrab | 210,00 Euro | 210,00 Euro | |
| 2.3.2 Beisetzung von Aschen in Urnennische | 120,00 Euro | 130,00 Euro | |
| 2.3.3 Beisetzung von Aschen anonym | 120,00 Euro | 130,00 Euro | |
| 2.4 | Überlassung eines Reihengrabes | ||
| 2.4.1 Reihengrab für Personen im Alter von 10 Jahren und älter | 700,00 Euro | 1.000,00 Euro | |
| 2.4.2 Reihengrab für Personen unter 10 Jahren | 300,00 Euro | 350,00 Euro | |
| 2.4.3 Urnenreihengrab | 425,00 Euro | 600,00 Euro |
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| 2.4.4 Urnennische | 1.300,00 Euro | 1.300,00 Euro | |
|---|---|---|---|
| 2.4.5 anonymes Urnengrab | 212,00 Euro | 350,00 Euro | |
| 2.4.6 Urnenreihengrab im Gemeinschaftsgrabfeld | 375,00 Euro | 500,00 Euro | |
| 2.5 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | ||
| 2.5.1 Wahlgrab, je Einzelgrabfläche | 1.250,00 Euro | 1.500,00 Euro | |
| 2.5.2. Wahlgrab doppeltief | 1.500,00 Euro | 2.000,00 Euro | |
| 2.5.3 Urnenwahlgrab | 650,00 Euro | 800,00 Euro | |
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr ab 01.05.2024 | Gebühr ab 01.05.2026 |
| 2.5.4 Wahlgrab Urnennische | 1.500,00 Euro | 1.500,00 Euro | |
| 2.6 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes | ||
| 2.6.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode Gebühr wie 2.5.1 bis 2.5.4 | |||
| 2.6.2 für die davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. | |||
| 2.7 | Benutzung der Leichenhalle | ||
| 2.7.1 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) | 200,00 Euro | 250,00 Euro | |
| 2.7.2 Benutzung einer Leichenzelle, je angefangenem Tag | 100,00 Euro | 100,00 Euro | |
| 2.8 | Sonstige Leistungen | ||
| 2.8.1 Grabeinfassung mit Betonplatten | 605,00 Euro | 700,00 Euro | |
| 2.8.2 Grabräumung eines Einzel-Erdgrabes | 195,00 Euro | 195,00 Euro | |
| 2.8.3 Grabräumung eines Doppel-Erdgrabes | 260,00 Euro | 260,00 Euro | |
| 2.8.4 Grabräumung eines Urnengrabes | 85,00 Euro | 85,00 Euro |
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Bekanntmachungsnachweis / Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtlichen Nachrichtenblatt der Stadt Schiltach am 11.04.2024 rechtsverbindlich. Sie tritt am 01.05.2024 in Kraft.
77761 Schiltach, den 11.04.2024
Fahrner
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
SCHILTACH IM SCHWARZWALD
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 27.03.2024
Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
Abschnitt II: Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Abschnitt III: Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
§ 6 Särge, Urnen, Trauergebinde
§ 7 Ausheben der Gräber
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Umbettungen
Abschnitt IV: Grabstätten
§ 10 Allgemeines
§ 11 Reihengräber
§ 12 Wahlgräber
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
§ 14 Gärtnergepflegte Grabanlage
§ 15 Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
1
Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz § 17 Genehmigungserfordernis § 18 Standsicherheit, Grabmalhöhe und Grababdeckplatten § 19 Unterhaltung § 20 Entfernung
Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines § 22 Vernachlässigung der Grabpflege
Abschnitt VII: Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Allgemeines
Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung § 25 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt IX: Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz § 27 Gebührenschuldner § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren § 30 Umsatzsteuer § 31 Härtefallregelung
Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte § 33 Ausnahmen § 34 Inkrafttreten
2
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 27.03.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
3
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. sich nachts auf dem Friedhof aufzuhalten bzw. in den Friedhofsgebäuden zu campieren,
- 9. Fremd-Müll (Müll, der nicht auf dem Friedhof anfällt) ordnungswidrig in den vorhandenen Müllcontainern abzulagern.
- 10. Unkrautvertilgungsmittel und Insektizide zu verwenden.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind mindestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Gewerbetreibenden haben alle Unterlagen zur Prüfung auf Genehmigung rechtzeitig einzureichen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
4
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Bei Vorliegen besonderer Umstände können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 6 Särge, Urnen, Trauergebinde
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,35 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(3) Die Beisetzung von Urnen in nicht biologisch abbaubaren Urnen und Überurnen ist nicht zulässig.
(4) Die Regelungen der Bestattungsverordnung für die Beschaffenheit von Särgen und Urnen sind zu beachten.
(5) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, abbaubaren Materialien hergestellt sein.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
5
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Länge und Breite sowie die Lage der Gräber richten sich nach den Bestattungs- und Belegungsplänen. (4) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Steineinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfern den halten. (5) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen, Arbeits- oder Vereinskollegen des Verstorbenen bis zur Grabstände getragen wird.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen bei einer Erdbestattung beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen lasst die Gemeinde durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. für Erdbestattungen
a) Reihengräber,
b) Wahlgräber als Tief- oder als Doppelgräber
- 2. für Aschenbeisetzungen
a) Urnenreihengräber,
b) Urnenwahlgräber,
c) Urnennischen,
d) anonyme Urnenstätten,
e) Urnenreihen- und -wahlgräber auf gärtnergepflegtem Urnengrabfeld,
f) Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabstätten
- 3. Ehrengrabstätten und Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
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(3) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Bis zum Ablauf von 5 Jahren nach der Belegung des Grabes ist die Beilegung einer Urne möglich.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern bei Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte für Urnenbeisetzungen werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
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- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 Nr. 1 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern können auch Urnen beigesetzt werden. Bis zum Ablauf von 5 Jahren nach der Zweitbelegung des Grabes ist die Beilegung einer Urne möglich.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab konnen zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden konnen ist auf max. 2 Urnen begrenzt. (4) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Eine Trauerfeier ist möglich, jedoch darf die Urne nicht zum Grab begleitet werden.
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(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden Urnen, welche in Nischen beigesetzt waren, in einer anonymen Urnengrabstätte oder in einer Caverne beigesetzt. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 Gärtnergepflegte Grabanlage
(1) Die Gemeinde kann auf dem Friedhof eine gartnergepflegte Grabanlage für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber zur Verfügung stellen. (2) Der Nutzungs- bzw. Verpfugungsberechtigte der Grabstände schliebt eine Pflegevereinbarung mit einem Friedhofsgartnerverband ab. Die Pflege und Bepflanzung der Grabstände und, wenn besonders vereinbart, die Unterhaltung des Grabmals, wird damit dem beauftragten Friedhofsgartnerverband überlassen. Eine individuelle Gestaltung der Grabstände ist nicht möglich. (3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Nähres regeln die Vertragsbedingungen der Pflegevereinbarung. Ausnahmen sind mit dem Friedhofsgärtnerverband abzusprechen.
§ 15 – Ehrengrabstätten und Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Für Ehrengrabstätten und Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten besondere gesetzliche Vorschriften.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 mussen Grabmale erreicht werden. Diese müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriften, Ornamente und Symbole sollen auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abgestimmt sein. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
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(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein
- 5. mit Ziegelsteinmauerwerk
- 6. mit Schriften und Figuren, die der Wurde des Ortes nicht entsprechen.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zweistelligen Grabstätten bis zu 0,8 70 m² Ansichtsfläche
- 3. die Sockelhöhe der Grabmale darf 15 cm nicht übersteigen
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis 0,50 m² Ansichtsfläche.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Auf den Urnengrabfeldern F, obere Ebene, und G, untere Ebene, sind nur Grabmale bis zu einer Höhe von 20 cm zulässig. Die Grabstelle darf dabei nur bis zu max. 1/3 der Fläche abgedeckt werden.
(9) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabflächen mit Trittplatten belegt hat oder belegen will.
(10) Pflanzen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m haben.
(11) Urnenwandgräber sind bereits von der Gemeinde mit Deckplatten versehen. Die Verschlussplatte ist durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten vor oder unmittelbar nach der Beisetzung der Urne durch Anbringung des Vor- und Nachnamens des/der Verstorbenen und des Geburts- und Sterbetages oder -jahres sowie wahlweise eines Symboles auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu ergänzen. Halterungen und Behältnisse für Blumenvasen, Blumengebinde oder ähnlichem, dürfen ebenso wie Firmenbezeichnungen weder an der Abdeckplatte selbst noch an der Urnenwand angebracht werden.
(12) An Urnennischen darf Grab- und Blumenschmuck nur an den hierfür vorgesehenen Plätzen und Einrichtungen (Blumenbänke/Sockel) angebracht oder abgelegt werden. Der Grab- und Blumenschmuck darf die Größe von 25 cm im Durchmesser und in der Höhe nicht überschreiten. Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von Grab- und Blumenschmuck auf der
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Urnenmauer sowie im gesamten Bereich der Vorfläche. Dennoch dort abgestellter Grabschmuck kann durch die Gemeinde ohne Rücksprache beseitigt werden.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Abnahmeprüfung ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmalanlagen durch eine sachkundige Person durchzuführen. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (6) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit, Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
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Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
(2) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Überdecken der Grabfläche mit Platten und Folien, auch zum Zweck der Überdeckung mit Kies oder sonstigen Materialien, ist nicht erlaubt. Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte der Fläche des Grabes abgedeckt werden. Dies gilt nicht für Urnengräber, sofern sie sich nicht in den nach § 16 Abs. 8 genannten Feldern befinden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
Sofern Grabstätten von der Gemeinde geräumt werden, hat der jeweilige Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und Gehölze, die größer als 1,20 m sind, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
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(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Allgemeines
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2
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a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten ausfuhrt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
h) Druckschriften verteilt.
i) sich nachts auf dem Friedhof aufhalt bzw. in den Friedhofsgebäuden campiert.
j) Fremd-Mull (Mull, der nicht auf dem Friedhof anfällt) ordnungswidrig in den vorhandenen Müllcontainern ablagert.
k) Unkrautvertilgungsmittel und Insektizide verwendet.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 18 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
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(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 30 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 31 Härtefallregelung
In besonderen sozialen Härtefällen entscheidet der Bürgermeister nach Lage des Einzelfalles, ob und in welchem Umfang Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen der Friedhofssatzung gemacht werden können.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte behalten ihre Gültigkeit.
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§ 33 Ausnahmen
Zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen von dieser Friedhofssatzung zugelassen werden.
§ 34 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.01.2012 in der Fassung vom 23.11.2022 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Schiltach, den 28.03.2024
Thomas Haas Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
der Stadt Schiltach vom 27.03.2024
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr ab 01.05.2024 | Gebühr ab 01.05.2026 |
|---|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | ||
| 1.1 | Allgemeine Verwaltungsgebühr | 20,00 Euro | 30,00 Euro |
| 1.2 | Anforderung einer Urne | 10,00 Euro | 15,00 Euro |
| 1.3 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 20,00 Euro | 30,00 Euro |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | ||
| 1.2.1 Einzelfall | 30,00 Euro | 45,00 Euro | |
| 1.2.2 Befristete Zulassung | 82,00 Euro | 90,00 Euro | |
| 1.3 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 35,00 Euro | 45,00 Euro |
| 2. | Benutzungsgebühren | ||
| 2.1 | Leichenbesorgung | ||
| 2.1.1 Leichen- bzw. Urnenträger, je Träger | 87,00 Euro | 100,00 Euro | |
| 2.2 | Bestattung | ||
| 2.2.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 850,00 Euro | 1.000,00 Euro | |
| 2.2.2 desgleichen im doppeltiefen Grab | 1.065,00 Euro | 1.200,00 Euro | |
| 2.2.3 von Personen unter 10 Jahren | 460,00 Euro | 460,00 Euro | |
| 2.2.4 von Tot- und Fehlgeburten | 210,00 Euro | 210,00 Euro | |
| 2.3 | Beisetzung von Aschen | ||
| 2.3.1 Beisetzung von Aschen im Erdgrab | 210,00 Euro | 210,00 Euro | |
| 2.3.2 Beisetzung von Aschen in Urnennische | 120,00 Euro | 130,00 Euro | |
| 2.3.3 Beisetzung von Aschen anonym | 120,00 Euro | 130,00 Euro | |
| 2.4 | Überlassung eines Reihengrabes | ||
| 2.4.1 Reihengrab für Personen im Alter von 10 Jahren und älter | 700,00 Euro | 1.000,00 Euro | |
| 2.4.2 Reihengrab für Personen unter 10 Jahren | 300,00 Euro | 350,00 Euro | |
| 2.4.3 Urnenreihengrab | 425,00 Euro | 600,00 Euro |
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| 2.4.4 Urnennische | 1.300,00 Euro | 1.300,00 Euro | |
|---|---|---|---|
| 2.4.5 anonymes Urnengrab | 212,00 Euro | 350,00 Euro | |
| 2.4.6 Urnenreihengrab im Gemeinschaftsgrabfeld | 375,00 Euro | 500,00 Euro | |
| 2.5 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | ||
| 2.5.1 Wahlgrab, je Einzelgrabfläche | 1.250,00 Euro | 1.500,00 Euro | |
| 2.5.2. Wahlgrab doppeltief | 1.500,00 Euro | 2.000,00 Euro | |
| 2.5.3 Urnenwahlgrab | 650,00 Euro | 800,00 Euro | |
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr ab 01.05.2024 | Gebühr ab 01.05.2026 |
| 2.5.4 Wahlgrab Urnennische | 1.500,00 Euro | 1.500,00 Euro | |
| 2.6 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes | ||
| 2.6.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode Gebühr wie 2.5.1 bis 2.5.4 | |||
| 2.6.2 für die davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. | |||
| 2.7 | Benutzung der Leichenhalle | ||
| 2.7.1 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) | 200,00 Euro | 250,00 Euro | |
| 2.7.2 Benutzung einer Leichenzelle, je angefangenem Tag | 100,00 Euro | 100,00 Euro | |
| 2.8 | Sonstige Leistungen | ||
| 2.8.1 Grabeinfassung mit Betonplatten | 605,00 Euro | 700,00 Euro | |
| 2.8.2 Grabräumung eines Einzel-Erdgrabes | 195,00 Euro | 195,00 Euro | |
| 2.8.3 Grabräumung eines Doppel-Erdgrabes | 260,00 Euro | 260,00 Euro | |
| 2.8.4 Grabräumung eines Urnengrabes | 85,00 Euro | 85,00 Euro |
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Bekanntmachungsnachweis / Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtlichen Nachrichtenblatt der Stadt Schiltach am 11.04.2024 rechtsverbindlich. Sie tritt am 01.05.2024 in Kraft.
77761 Schiltach, den 11.04.2024
Fahrner
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