Evangelische Kirchengemeinde Schermbeck
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Amtliches
Bekanntmachungsblatt
- Amtsblatt – der Gemeinde Schermbeck
Nr. 9
Ausgabetag: 27. Juni 2019
45. Jahrgang
INHALT
Seite
23.) Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der
Evangelischen Kirchengemeinde Schermbeck
58
Impressum: Herausgeber + Gestaltung:
Gemeinde Schermbeck, Der Bürgermeister, 46514 Schermbeck, Rathaus, Weseler Straße 2,
Telefon: 02853 / 910-0, Fax: 02853 / 910-119, Email: [email protected].
Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Mike Rexforth. Erscheinungsweise: Nach Bedarf.
Alle Bekanntmachungen dieses Amtsblattes sind außerdem auf der offiziellen Internet-Seite der Gemeinde
Schermbeck –www.schermbeck.de- im Themenbereich „Aktuelles“ -> „Bekanntmachungen“ abrufbar.
Bezug: kostenfreie Abholung im Bürgerbüro; auf Wunsch Zustellung gegen Kostenerstattung.
Druck: Gemeindeeigene Druckerei.
23.)
# Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof
der Evangelischen Kirchengemeinde Schermbeck
Die Evangelische Kirchengemeinde Schermbeck, vertreten durch das Presbyterium, erlässt gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Kirchenordnung i.V.m. § 28 der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung _KF-VO) vom 26. November 2010 in der jeweils gültigen Fassung und § 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung.
# § 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes in Schermbeck und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
# § 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jeder einzeln Person als Gesamtschuldnerin.
# § 3 Fälligkeit der Gebühren und Widerspruch
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Diese wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief besteht gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
# § 4
Nutzungsgebühren
# (1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 25 Jahre) 310,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) 525,00 Euro
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 1.450,00 Euro (Ruhezeit 25 Jahre)
d) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre) 418,00 Euro
# (2) Reihengemeinschaftsgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin (Rasengräber)
a) Erdbestattung (Ruhezeit 25 Jahre) 2.650,00 Euro
b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre) 1.325,00 Euro
c)Rasengrabstätte als Partnergrab (Ruhezeit 25 Jahre) 5.300,00 Euro
d) Verlangerungsgebühr Partnergrab je Grabstelle und Jahr 106,00 Euro
# (3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.145,00 Euro (auch, wenn in ihren Urnen beigesetzt werden)
b) Verlangerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 45,80 Euro
# § 5
Bestattungsgebühren
# (1) Grundgebühren
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 130,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 265,00 Euro
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 400,00 Euro
d) Urnenbeisetzung 165,00 Euro
# (2) Besondere Gebühren
a) Benutzung der Friedhofskapelle anlasslich der Trauerfeier einschließlich Grunddekoration 260,00 Euro
b) Benutzung der Leichenkammer pro angefangenem Tag 21,50 Euro
c) Benutzung der Kuhleinrichtung pro angefangenem Tag 18,50 Euro
d) Einheitliche Grabplatte gem. § 11 Abs. 7 und 8 Friedhofssatzung 400,00 Euro Zweitschrift 200,00 Euro
# § 6
Gebühren für Umbettungen
# (1) Umbettung auf demselben Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum 1.100,00 Euro vollendeten 5. Lebensjahr je Grab
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.700,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 450,00 Euro
# (2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 600,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 900,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 300,00 Euro
# (3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 500,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 800,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 150,00 Euro
# § 7
Sonstige Gebühren
(1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales 55,00 Euro
(2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals 55,00 Euro
(3) Vorzeitige Rückgabe Reihen- und Wahlgrab (pro Jahr und Stelle) 38,00 Euro
(4) Vorzeitige Rückgabe Urnengrab (pro Jahr) 14,00 Euro
(5) Entsorgung Grabmal 100,00 Euro
# § 8
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 34 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 13.05.2014
# § 9
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 35 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 12.04.2011 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 06.09.2016 außer Kraft.
Schermbeck, den 04.12.2018
Das Presbyterium der
Evangelischen Kirchengemeinde
Schermbeck
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Genehmigt
bis zum 31.12.2021
Nr. 1486287
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt
Düsseldorf, 01.04.2019
Genehmigt:
Nr. 42.03.10.01
V. Er523/Regierung
Düsseldorf, den 26.04.2019
Im Auftrag
Susanna Reuel
Amtl. Bek.-Blatt - Amtsblatt - Nr. 9 der
Gemeinde Schermbeck vom 27.06.2019, S. 58