Evangelische Kirchengemeinde Gahlen
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Amtliches Bekanntmachungsblatt
- Amtsblatt – der Gemeinde Schermbeck
Nr. 19
Ausgabetag: 03. Dezember 2020
46. Jahrgang
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| 48.) | Bekanntmachung gemäß § 50 BauGB: Beschluss des Umlegungsausschusses der Gemeinde Schermbeck über die Neuordnung der Grundstücke im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 55 „Wohnbebauung Spechort“ | 152 |
| 49.) | Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Gahlen vom 02.03.2020 | 157 |
| 50.) | 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Gahlen vom 02.03.2020 | 162 |
| 51.) | 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Gahlen vom 06.07.2020 | 164 |
| 52.) | 1. Satzung zur Änderung der Grabmal- und Bepflanzungssatzung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Gahlen vom 02.03.2020 | 165 |
Impressum: Herausgeber + Gestaltung:
Gemeinde Schermbeck, Der Bürgermeister, 46514 Schermbeck, Rathaus, Weseler Straße 2,
Telefon: 02853 / 910-0, Fax: 02853 / 910-119, Email: [email protected].
Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Mike Rexforth. Erscheinungsweise: Nach Bedarf.
Alle Bekanntmachungen dieses Amtsblattes sind außerdem auf der offiziellen Internet-Seite der Gemeinde
Schermbeck –www.schermbeck.de- im Themenbereich „Aktuelles“ -> „Bekanntmachungen“ abrufbar.
Bezug: kostenfreie Abholung im Bürgerbüro; auf Wunsch Zustellung gegen Kostenerstattung.
Druck: Gemeindeeigene Druckerei.
Gemeinde Schermbeck
Der Umlegungsausschuss
48.)
Geschäftsstelle Umlegungsausschuss Gemeinde Schermbeck,
c/o ÖbVI Drees & Hoersch, Hohenzollernring 47, 48145 Münster
Geschäftsführer des Umlegungsausschusses:
Thomas Drees
Hohenzollernring 47, 48145 Münster
Telefon: 0251-13333.0
Fax: 0251- 29798796
eMail: [email protected]
Auskunft bei der Gemeinde Schermbeck erteilt:
Rainer Eickelschulte
Gemeinde Schermbeck
Weseler Straße 2, 46514 Schermbeck
Telefon: 02853/910-320
Fax: 02853/9104-320
eMail: [email protected]
Ihr Zeichen:
Mein Zeichen: 30781-115
Datum: 25.11.2020
# Bekanntmachung gemäß § 50 BauGB
Der nachstehende Beschluss des Umlegungsausschusses der Gemeinde Schermbeck über die
Neuordnung der Grundstücke im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr.
55 "Wohnbebauung Spechort" wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
# Umlegungsbeschluss
Nach Anordnung der Baulandumlegung für den Bereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes "Wohnbebauung Spechort" durch den Rat der Gemeinde Schermbeck am
18.12.2019 hat nunmehr der Umlegungsausschuss der Gemeinde Schermbeck in seiner 1.
Sitzung am 25.11.2020 die Einleitung des Umlegungsverfahrens „U1: Spechort“ gemäß § 47
Baugesetzbuch - BauGB - in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Das Umlegungsgebiet befindet sich in Schermbeck und hat eine Größe von ca. 3,1 ha. Die
genaue Begrenzung des Umlegungsgebietes ist in der beigefügten unmaßstäblichen Skizze
dargestellt, die Bestandteil des Beschlusses ist.
Telefon
Fax
Internet
(02853) 910-0
(02853) 910-119
www.schermbeck.de
Volksbank Schermbeck
IBAN: DE49400693630100003700
BIC: GENODEM1SMB
Niederrheinische Sparkasse RheinLippe
IBAN: DE02356500000000330035
BIC: WELADED1WES
Im Umlegungsgebiet liegen im Einzelnen folgende Grundstücke:
| O.Nr. | Grundbuch | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 1 | Schermbeck | 01102 | Schermbeck | 2 | 730 tlw., 1187 tlw., 1189, |
| 2 | Schermbeck | 01671 | Schermbeck | 2 | 736 |
| 3 | Schermbeck | 00560 | Schermbeck | 2 | 735 |
| 4 | Schermbeck | 00492 | Schermbeck | 2 | 1425, 1426 |
| 5 | Schermbeck | 00544 | Schermbeck | 2 | 1188 |
# Beteiligte im Umlegungsverfahren
(1) Im Umlegungsverfahren sind gemäß § 48 BauGB Beteiligte
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegen den Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegen den Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstückes beschränkt,
4. die Gemeinde Schermbeck,
5. unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 5 (BauGB) die Bedarfsträger und
6. die Erschliebungsträger.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteilig.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. (§ 208 Satz 2 bis 4 BauGB gilt entsprechend.)
# Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Es ergeht gemäß § 50 Abs. 2 BauGB die Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden (z.B.: Wegerechte, Pacht- oder Mietverhältnisse).
Werden Rechte erst nach Ablauf der im vorigen Absatz bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 BauGB gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
# Verfügungs- und Veränderungssperre
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) dürfen gemäß § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
1. ein Grundstück geteilt oder Verpfugungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde (Stadt) nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Genehmigungarf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren wurde. § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
# Vorkaufsrecht der Gemeinde
Nach § 24 Absatz 1 Nr. 2 BauGB unterliegen die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Gemeinde Schermbeck.
# Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Umlegungsbeschluss kann gemäß § 217 Abs. 2 Satz 2 BauGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen seit der Bekanntmachung dieses Beschlusses Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Schermbeck, Weseler Straße 2, 46514 Schermbeck einzureichen.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entscheidet das Landgericht Düsseldorf Kammer für Baulandsachen.
Schermbeck, den 25.11.2020
Die Vorsitzende
49.)
# Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof
der Evangelischen Kirchengemeinde
Gahlen
vom 02.03.2020.
Die Evangelische Kirchengemeinde Gahlen vertreten durch das Presbyterium erlässt gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und § 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende
# Friedhofsgebührensatzung
# § 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
# § 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jeder einzeln Person als Gesamtschuldnerin.
# § 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Diese wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief besteht gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
# § 4
Nutzungsgebühren
(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 902,00 Euro (Ruhezeit 15 Jahre)
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.804,00 Euro (Ruhezeit 30 Jahre)
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 1.804,00 Euro (Ruhezeit 30 Jahre)
d) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre) 1.152,00 Euro
(2) Reihenrasengrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) 4.054,00 Euro
b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre) 2.652,00 Euro
(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 2.118,00 Euro
b) Verlangerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 71,00 Euro
c) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.152,00 Euro
d) Verlangerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 38,00 Euro
2
(4) Wahlrasengrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 4.368,00 Euro
b) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 71,00 Euro
c) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 2.652,00 Euro
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 38,00 Euro
# § 5
Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 341,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 420,00 Euro
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 866,00 Euro
d) Urnenbeisetzung 420,00 Euro
(2) Besondere Gebühren
a) Leichenhallenbenutzung fur bis zu 4 Werktagen 137,00 Euro
b) Leichenhallenbenutzung ab dem 5. Werktag pro Tag 34,00 Euro
c) Benutzung der Kirche 80,00 Euro
d) Orgelspiel 50,00 Euro
e)Kusterdienst 40,00 Euro
f) Einheitliche Grabplatte gem. § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 13 der 230,00 Euro Friedhofssatzung
3
# § 6
Gebühren für Umbettungen
(1) Umbettung auf demselben Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 840,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.732,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 844,00 Euro
(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 420,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 866,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 420,00 Euro
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 420,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 866,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 420,00 Euro
# § 7
Sonstige Gebühren
(1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales 20,00 Euro
(2) Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung 20,00 Euro
(3) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage 20,00 Euro
(4) Ausstellung von sonstigen Urkunden/Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 15,00 Euro
4
# § 9
Öffentliche Bekanntmachung
(1) These Friedhofsgebührenatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37,2 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde 09.12.2011
# § 10
Inkrafttreten
(1) These Friedhofsgebührenatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38,1 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 09.12.2011 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenatzung tritt die Friedhofsgebührenatzung vom 09.12.2011 außer Kraft.
Dinslaken, den 02.03.2020
# Die Friedhofsträgerin
Siegel
gez. Ch. Hilbricht
(Unterschrift)
gez. K. Benninghoven
(Unterschrift)
Amtl. Bek.-Blatt - Amtsblatt - Nr. 19
der Gemeinde Schermbeck vom 03.12.2020,
S. 157
5
50.)
# 1. Satzung zur Änderung
der Friedhofssatzung für den Friedhof
der Ev. Kirchengemeinde Gahlen
vom 02.03.2020
# § 1
Die Friedhofssatzung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Gahlen vom
09.12.2011 wird wie folgt geändert:
In § 11, Absatz (7), Satz 1 werden folgende Worte „und Urnen“ nach dem Wort
„Erdbestattungen“ eingefügt:
In § 11 wird nach Absatz (7) folgender Absatz eingefügt:
# § 11
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(8) Zusätzlich werden Reihengrasgrabstätten für Erdbestattungen und Urnen mit
der Möglichkeit, einen individuellen Grabstein in dem ausgewiesenen Bereich der
Grabstelle aufzustellen, eingerichtet. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die
Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Ein Anspruch, die Grabstätte
individuell zu pflegen und zu gestalten besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine
besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die
Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in
regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht
besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder
Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt
und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf
schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten
besteht nicht.
In § 12, Absatz (13), Satz 1 werden folgende Worte „für Erdbestattungen und Urnen“
nach dem Wort „Stellen“ eingefügt:
In § 12 werden nach Absatz (13) folgende Absätze eingefügt:
# § 12
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(14) Zusätzlich werden Wahlgrasgrabstätten mit max. 2 Stellen für Erdbestattungen
und Urnen und der Möglichkeit, einen individuellen Grabstein in dem ausgewiesenen
Bereich der Grabstätte aufzustellen, eingerichtet. Eine Grabstelle in einer
Wahlgrasgrabstätte darf nur mit einem Sarg oder einer Urne belegt werden.
Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die
Friedhofsträgerin. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu
gestalten besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen,
an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor,
den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu
entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle
abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der
Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht.
§ 20 erhält folgende Überschrift
„Särge, Urnen, Trauergebinde und Totenkonservierung“.
§ 20, Abs. (4) erhält folgenden Wortlaut:
# § 20
Särge, Urnen, Trauergebinde und Totenkonservierung
(4) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen, Überurnen und Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der nach § 10 dieser Satzung festgelegten Ruhezeiten ermöglicht wird. Nicht verrottbare Materialien werden zurückgewiesen.
In § 20 wird nach Abs. (7) ein neuer Absatz (8) eingefügt:
„Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern (Totenkonservierung), bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung ist rechtzeitig vor der Bestattung einzuholen.“
# § 2
Diese Satzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dinslaken, den 02.03.2020
Die Friedhofsträgerin
Siegel
gez. Ch. Hilbricht
Unterschrift
Vorsitzender
gez. P. Potthast
Unterschrift
Presbyter
Amtl. Bek.-Blatt - Amtsblatt - Nr. 19
der Gemeinde Schermbeck vom 03.12.2020,
S. 162
51.)
2.Satzung zur Änderung
der Friedhofssatzung für den Friedhof
der Ev. Kirchengemeinde Gahlen
vom 06.07.2020
# § 1
Die Friedhofssatzung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Gahlen vom
09.12.2011 wird wie folgt geändert:
In § 4, Absatz (2), a) Satz 1 werden folgende Worte „Fahrrädern, die geschoben
werden“ nach dem Wort „Rollstühle“ eingefügt.
In § 4, Absatz (2), i) Satz 1 wird gestrichen. § 4, Absatz (2), i) Satz erhält folgenden
Wortlaut: „Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde und Katzen; diese müssen an
der kurzen Leine geführt werden,“
# § 2
Diese Satzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
Dinslaken, den 06.07.2020
Die Friedhofsträgerin
Siegel
gez. Ch. Hilbricht
Unterschrift
Vorsitzender
gez. Henning Horstkamp
Unterschrift
Presbyter
Amtl. Bek.-Blatt - Amtsblatt - Nr. 19
der Gemeinde Schermbeck vom 03.12.2020,
S. 164
52.)
1. Satzung zur Änderung
der Grabmal- und Bepflanzungssatzung für den Friedhof
der Ev. Kirchengemeinde Gahlen
vom 02.03.2020
# § 1
Die Grabmal- und Bepflanzungssatzung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Gahlen vom 09.12.2011 wird wie folgt ergänzt:
In § 3 wird nach Absatz (3) folgender Absatz eingefügt:
(4) Auf Reihengras- und Wahlgrasgrabstätten in ausgewiesenen Feldern
a) als Stele
Höhe bis 110 cm
Höchstbreite 40 cm
Mindeststärke 14 cm
Maximale Stärke 20 cm
# § 2
Diese Satzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dinslaken, den 02.03.2020
Die Friedhofsträgerin
Siegel
gez. Ch. Hilbricht
Unterschrift
Vorsitzender
gez. Patrick Potthast
Unterschrift
Presbyter
Amtl. Bek.-Blatt - Amtsblatt - Nr. 19
der Gemeinde Schermbeck vom 03.12.2020,
S. 165