Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 20.10.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.160,00 € Reihengrab für Personen ab 10 Jahren, 25 Jahre (ab 01.01.2026) |
| Sargwahlgrab | 2.450,00 € Einzelwahlgrab einfachtief, 25 Jahre (ab 01.01.2026) |
| Urnenreihengrab | 960,00 € Urnenreihengrab 1 m² (1 Urne), 15 Jahre (ab 01.01.2026) |
| Urnenwahlgrab | 1.670,00 € Urnenwahlgrab 1 m² (4 Urnen), 15 Jahre (ab 01.01.2026) |
| Urnengrab anonym | 700,00 € kennzeichnungsfrei / in Gemeinschaftsanlage, 0,25 m² für 15 Jahre (ab 01.01.2026) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht separat aufgeführt; erfolgt als pflegefreies Pflanzenreihengrab (s. Ziffer 3.1.5/3.1.6) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 800,00 € / 210,00 € separat als Bestattungsgebühr: 800,00 € Sarg (ab 10 J.), 210,00 € Urne (ab 01.01.2026) |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Benutzung der Aussegnungshalle für Trauerfeiern (ab 01.01.2026) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung_2001_01_2026.pdf

Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
der Gemeinde Sasbach
vom 20. Oktober 2025
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen ... 1 § 1 Widmung ... 1 II. Ordnungsvorschriften ... 2 § 2 Öffnungszeiten ... 2 § 3 Verhalten auf dem Friedhof ... 2 § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ... 3 III. Bestattungsvorschriften ... 4 § 5 Allgemeines ... 4 § 6 Särge und Urnen ... 4 § 7 Ausheben der Gräber ... 4 § 8 Ruhezeit ... 5 § 9 Umbettungen ... 5 IV. Grabstätten ... 6 § 10 Allgemeines ... 6 § 11 Reihengräber ... 6 § 12 Wahlgräber ... 7 § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber ... 8 § 14 Kennzeichnungsfreie Urnengrabstätten in Gemeinschaftsanlage und Gemeinschaftsanlage für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene (Schmetterlingsgrabfeld) ... 9 § 15 pflegefreie Grabstätten in Gemeinschaftsanlage ... 9 § 16 gärtnergepflegte Grabstätten in Gemeinschaftsanlage mit Pflegevertragsverpflichtung ... 10 § 17 Gedenksteine, erhaltenswerte und denkmalgeschützte Grabstätten sowie Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ... 10 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen ... 10 § 18 Auswahlmöglichkeiten ... 10 § 19 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz ... 11 § 20 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften ... 11 § 21 Genehmigungserfordernis ... 12 § 22 Standsicherheit ... 13 § 23 Unterhaltung ... 14 § 24 Entfernung ... 14 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte ... 14 § 25 Allgemeines ... 14
I
§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege ... 15 VII. Aufbahrung Verstorbener, Aussegnungshalle ... 16 § 27 Aufbahrung Verstorbener ... 16 § 28 Aussegnungshalle und Trauerfeiern ... 16 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten ... 16 § 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung ... 16 § 30 Ordnungswidrigkeiten ... 17 IX. Bestattungsgebühren ... 17 § 31 Erhebungsgrundsatz ... 17 § 32 Gebührenschuldner ... 18 § 33 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren ... 18 § 34 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ... 18 X. Übergangs- und Schlussvorschriften ... 19 § 35 Alte Rechte ... 19 § 36 Inkrafttreten ... 19 Anlage - Gebührenverzeichnis ... 20
II
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Sasbach vom 20. Oktober 2025
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 20.10.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
Verstorbene, die ihre Wohnung in Sasbach wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben oder wegen Gebrechlichkeit bei Verwandten gewohnt haben, sind verstorbenen Gemeindeeinwohnern gleichgestellt.
In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Sasbach; er umfasst das Gebiet des Hauptorts Sasbach
- 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Obersasbach; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Obersasbach
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks beizusetzen, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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(4) Der Friedhof nimmt aufgrund des Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Der Friedhof erfüllt außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der am Eingang bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Seniorenmobile und kleine Handwagen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an der Leine,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
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§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Die Tätigkeit der Bestatter im direkten Zusammenhang mit einer Bestattung bedürfen keiner Zulassung.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter auf dem gemeindlichen Friedhof verursachen.
(4) Abfälle, die bei der Ausführung gewerblicher Arbeiten anfallen, dürfen grundsätzlich nicht in den auf den Friedhöfen bereitgestellten Entsorgungseinrichtungen entsorgt werden. Insbesondere Restmüll, abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind aus dem Friedhof zu entfernen.
(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3, 4 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Transport des Sarges bis zur Grabstätte von dem für die Bestattung zuständigen Unternehmen durchgeführt wird oder der Sarg bzw. die Urne von Angehörigen, Anvertrauten oder Vereinsträgern des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge müssen aus leicht abbaubaren Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung sowie Kleidung von Verstorbenen.
(3) Urnen und Überurnen sollen aus biologisch abbaubarem Material sein. Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, sowie für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab die verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab die nutzungsberechtigte Person.
(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber,
- 5. kennzeichnungsfreie Urnengrabstätten in Gemeinschaftsanlagen,
- 6. Gemeinschaftsanlage für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene (Schmetterlingsgrabfeld),
- 7. pflegefreie Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen,
- 8. gärtnergepflegte Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen mit Pflegevertragsverpflichtung,
- 9. Gedenksteine und erhaltenswerte Grabstätten,
- 10. denkmalgeschützte Grabstätten,
- 11. Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.
Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle Arten von Grabstätten angeboten werden.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigte Person ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen
- 1. Reihengräber für Verstorbene ab 10 Jahren,
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- 2. ein gesondertes Reihengrabfeld für Verstorbene unter 10 Jahren.
Nach Ende der Ruhezeit können diese Grabstätten solange bestehen bleiben, wie sich Angehörige darum kümmern. Es wird kein Anspruch auf einen Bestand eingeräumt.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Die Verpflichtung oder die Aufforderung zum Abräumen von Reihengräbern wird nach Ablauf der Ruhezeit der verfügungsberechtigten Person oder durch Hinweise auf den betreffenden Gräbern bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigte Person ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag erstmalig auf die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Eine erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag jahresweise höchstens bis zu einer weiteren Nutzungszeit möglich. Eine Antragstellung ist frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit möglich. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis
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zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letzten Ruhezeit jederzeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat die nutzungsberechtigte Person zu erstatten, falls sie nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern mit laufender Ruhezeit können pro Grabstelle zusätzlich bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Art und Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen.
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(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.
§ 14 Kennzeichnungsfreie Urnengrabstätten in Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsanlage für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene (Schmetterlingsgrabfeld)
(1) Es werden kennzeichnungsfreie Urnengrabstätten in Gemeinschaftsanlagen für Beisetzungen als Reihengrabstätten eingerichtet. Pro Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(2) Für die Beisetzung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen wird eine separate Gemeinschaftsanlage (Schmetterlingsgrabfeld) eingerichtet. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht kann hier nicht erworben werden.
(3) Die Grabstätten dürfen nicht gekennzeichnet werden.
(4) Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde.
(5) Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen dürfen nicht abgelegt werden. Bei Verstoß können diese von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht.
(6) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung.
§ 15 pflegefreie Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen
(1) Auf dem Friedhof können Gemeinschaftsanlagen mit Erdreihen-, Urnenwahl- und Urnenreihengräbern als Rasen-, Baum- oder Pflanzgrabstätten eingerichtet werden.
(2) Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde.
(3) Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen dürfen nicht abgelegt werden. Bei Verstoß können diese von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht.
(4) Eine Kennzeichnung der Grabstätte ist in § 20 Abs. 6 geregelt und bedarf der vorherigen Genehmigung gemäß § 21
(5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung.
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§ 16 gärtnergepflegte Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen mit Pflegevertragsverpflichtung
(1) In der gärtnergepflegten Gemeinschaftsanlage können Reihen- und Wahlgräber sowie Urnenreihen- und Urnenwahlgräber eingerichtet werden. Ein Nutzungs- bzw. Verfügungsrecht an einer Grabstätte innerhalb einer gärtnergepflegten Gemeinschaftsanlage wird nur vergeben, wenn gleichzeitig ein Pflegevertrag für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit abgeschlossen und nachgewiesen wird.
(2) Die vorgesehenen Gräber werden von einem Gärtnereibetrieb unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung.
(3) Eine Kennzeichnung der Grabstätte ist in § 20 Abs. 7 geregelt und bedarf der vorherigen Genehmigung gemäß § 21
(4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung.
§ 17 Gedenksteine, erhaltenswerte und denkmalgeschützte Grabstätten sowie Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Die Erlaubnis zur Aufstellung von Gedenksteinen sowie die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von erhaltenswerten Grabstätten an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht, obliegt der Gemeinde.
(2) Für denkmalgeschützte Grabstätten gelten die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.
(3) Für die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten besondere gesetzliche Vorschriften.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 18 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof Sasbach werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf dem Friedhof Obersasbach werden nur Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.
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Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Sasbach
§ 19 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Bäume die Grabstätten überragen. Laub- und Nadelfall sowie die Beschattung der Grabfelder ist hinzunehmen.
§ 20 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 21 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Stein, Holz, Metall oder Sicherheitsglas verwendet werden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet und bruchsicher sein.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriften, Ornamente, Symbole und Lichtbilder sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 2. QR-Codes mit Informationen über die Verstorbenen sind zulässig. Der Inhalt und jede Änderung des QR-Codes bedürfen der vorherigen Genehmigung nach § 21. Die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten bleiben für die Inhalte verantwortlich.
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche
- 3. auf mehrstelligen Grabstätten pro Grabstelle 0,50 m² Ansichtsfläche zusätzlich.
Grabstätten mit Erdbestattungen dürfen aufgrund der Bodenbeschaffenheit bis höchstens zu 1/3 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt
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werden. Die übrigen 2/3 sind mit Pflanzgut anzulegen oder mit wasserdurchlässigen Materialien zu gestalten. Grabmale, Grabsteinsockel, Einfassungen, Teilabdeckungen und Trittplatten aus Stein sowie sonstige wasserundurchlässige Materialien und Ähnliches sind in die Berechnung miteinzubeziehen. Der entsprechende rechnerische Nachweis ist im Grabmalantrag zu führen. Ganzabdeckungen sind nicht zugelassen.
(5) Auf Urnengrabstätten mit einer Größe von 1 m² sind stehende Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,50 m² und Ganzabdeckungen zugelassen.
(6) In pflegefreien Gemeinschaftsanlagen sind flache Grabmale mit Gravur in der Größe von bis zu 0,30 m x 0,30 m und 6-8 cm Stärke pro Beisetzung zulässig. Die Grabmale müssen bodenbündig verlegt werden.
(7) In gärtnergepflegten Gemeinschaftsanlagen sind folgende Vorgaben zulässig:
- 1. stehende Grabmale für Sargbestattungen: max. 1,00 m Höhe und max. 0,40 m Breite
- 2. stehende Grabmale für Urnengräber mit einer Größe von 1m²: max. 0,90 m Höhe und max. 0,32 m Breite
- 3. Liegende Grabmale auch Findlinge: max. 0,40 m x 0,40 m
- 4. auf zugeordneten Steinstelen: Anbringung einer Gedenkschrift mit max. 3 Zeilen
(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
(9) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt und in Gemeinschaftsanlagen.
(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 21 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 0,15 m mal 0,30 m und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist anzugeben:
- 1. das zu verwendende Material, Form und Bearbeitung des Grabmals nebst Einfassung,
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- 2. Inhalt und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole,
- 3. Bemaßung aller Bestandteile sowie rechnerische Darlegung der Ansichtsflächen und Abdeckungen des Grabmals,
- 4. die Fundamentierung,
- 5. vollständige, schriftliche Offenlegung des Inhalts des QR-Codes mit schriftlicher Erklärung der verfügungs- bzw. nutzungsberechtigten Person, die alleinige Verantwortung für den Inhalt während der gesamten Nutzungszeit zu tragen.
Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 22 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
(2) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 1,60 m, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.
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§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 23 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der
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unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 20 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat die nach § 23 Absatz 1 verantwortliche Person zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 20) ist die nicht abgedeckte Grabfläche möglichst zu bepflanzen. Ihre Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat die verantwortliche Person (§ 23 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
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(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind der verantwortlichen Person vorher anzudrohen.
VII. Aufbahrung Verstorbener, Aussegnungshalle
§ 27 Aufbahrung Verstorbener
Sofern die Aufbahrung Verstorbener bis zu ihrer Bestattung nicht in geeigneten Räumlichkeiten des durch die Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmens erfolgt, werden die Verstorbenen bis zur Bestattung in der Leichenhalle der Stadt Achern aufgebahrt.
§ 28 Aussegnungshalle und Trauerfeiern
(1) Die Aussegnungshalle dient Trauerfeiern und Totengedenkfeiern. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Trauerfeiern finden in der Aussegnungshalle statt. Mit Zustimmung der Gemeinde können sie auch am Grab oder an einer anderen Stelle abgehalten werden.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde an der Leine,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder von außen auf den Friedhof verbringt,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 21 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 24 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 31 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
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§ 32 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 33 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 34 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte und Genehmigungen bleiben nach den bisherigen Vorschriften weiter bestehen.
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 26.09.2005 jeweils mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Sasbach, den 20.10.2025
Dijana Opitz Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Sasbach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Anlage – Gebührenverzeichnis
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr in € ab 01.01.2026 | Gebühr in € ab 01.01.2028 | |
|---|---|---|---|---|
| 1. Verwaltungsgebühren | ||||
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 54,00 | 54,00 | |
| 1.2 | Zustimmung zur Ausgrabung/Umbettung von Leichen u. Gebeinen | 216,00 | 216,00 | |
| 1.3 | Tätigkeiten der Verwaltung im Zusammenhang mit einer Bestattung | 108,00 | 108,00 | |
| 1.4 | Tätigkeiten der Verwaltung im Zusammenhang mit Veränderung eines Nutzungsrechts | 36,00 | 36,00 | |
| 1.5 | Befristete Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen | 54,00 | 54,00 |
| 2. Bestattungsgebühren | ||||
|---|---|---|---|---|
| 2.1 | Von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 800,00 | 800,00 | |
| 2.2 | Von Personen unter 10 Jahren | 400,00 | 400,00 | |
| 2.3 | Von Tot- und Fehlgeburten | 150,00 | 150,00 | |
| 2.4 | Zuschlag zu Nr. 2.1 bei Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes | 150,00 | 150,00 | |
| 2.5 | Beisetzung von Aschen | 210,00 | 210,00 | |
| 2.6 | Bestattungsordner, pro Bestattung, incl. Grabverkauf | 62,00 | 62,00 | |
| 2.7 | Trägergebühren, Urne | 50,00 | 50,00 |
| 3. Benutzungsgebühren - Gebühren für Grabstätten | ||||
|---|---|---|---|---|
| 3.1 | Reihengräber | Jahre | ||
| 3.1.1 | Reihengrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (1 Grabstelle) | 25 | 2.160,00 | 2.560,00 |
| 3.1.2 | Reihengrab für Personen unter 10 Jahren (1 Grabstelle oder 1 Urne) | 15 | 1.030,00 | 1.210,00 |
| 3.1.3 | Urnenreihengrab – 1 m² (1 Urne) | 15 | 960,00 | 1.130,00 |
| 3.1.4 | Urnenreihengrab Grab 0,25 m² (1 Urne) | 15 | 700,00 | 830,00 |
| 3.1.5 | Pflegefreies Reihenpflanzen grab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (1 Grabstelle) zzgl. Ziffer 4.2.1 | 25 | 2.160,00 | 2.560,00 |
| 3.1.6 | Pflegefreies Urnenpflanzenreihengrab 0,25 m² (1 Urne) zzgl. Ziffer 4.2.2 | 15 | 700,00 | 830,00 |
| 3.1.7 | Urnenreihengrab 0,25 m² (1 Urne) – kennzeichnungsfrei bzw. in der gärtnergepflegten Gemeinschaftsanlage | 15 | 700,00 | 830,00 |
| 3.2 | Wahlgräber | Jahre | ||
|---|---|---|---|---|
| 3.2.1 | Einzelwahlgrab einfachtief – (1 Grabstelle + 4 Urnen) | 25 | 2.450,00 | 2.900,00 |
| 3.2.2 | Doppelwahlgrab einfachtief – (2 Grabstellen + 4 Urnen/Grabstelle) | 25 | 4.150,00 | 4.910,00 |
| 3.2.3 | Zuschlag für Mehrfachwahlgrab – normaltief – je Grabstelle + 4 Urnen/Grabstelle | 25 | 1.700,00 | 2.010,00 |
| 3.2.4 | Zuschlag für Tieflage/Grabstelle | 25 | 340,00 | 400,00 |
| 3.2.5 | Urnenwahlgrab – 1 m² (4 Urnen) | 15 | 1.670,00 | 1.980,00 |
| 3.2.6 | Pflegefreies Urnenpflanzenwahlgrab – 0,5 m² (2 Urnen) zzgl. Ziffer 4.2.3 | 15 | 1.060,00 | 1.250,00 |
| 3.2.7 | Urnenwahlgrab 0,5 m² (2 Urnen) - in der gärtnergepflegten Gemeinschaftsanlage | 15 | 1.060,00 | 1.250,00 |
| 3.3 | Erneute Verleihung von Nutzungsrechten |
|---|---|
| 3.3.1 | Für die Dauer einer Nutzungsperiode entsprechend 3.2.1 bis 3.2.7 |
| 3.3.2 | Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der beantragten zur vollen Nutzungsperiode. Monatsgenaue Abrechnung |
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| 4. Sonstige Leistungen | ||||
|---|---|---|---|---|
| 4.1 | Benutzung der Leichenhalle | |||
| 4.1.1 | Benutzung der Aussegnungshalle für Trauerfeiern | 300,00 | 300,00 | |
| 4.1.2 | Benutzung einer Leichenzelle in der Leichenhalle der Stadt Achern | 80,00 | 80,00 | |
| 4.2 | Umbettung / Ausgrabung und Bestattung von Gebeinen u.a. | |||
| 4.2.1 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, Stundenlohn pro Ausführender | 62,00 | 62,00 | |
| 4.2.2 | Zuschlag zu 4.2.1 in besonders erschwerten Fällen, je Stunde | 62,00 | 62,00 | |
| 4.3 | Pflegeleistungen für pflegefreie Grabstätten (zusätzlich zur Benutzungsgebühr) | Jahre | ||
| 4.3.1 | Pflegefreies Einzelpflanzenreihengrab – im Alter von 10 und mehr Jahren* | 25 | 1.180,00 | 1.400,00 |
| 4.3.2 | Pflegefreies Urnenpflanzenreihengrab – 0,25 m² (1 Urne)* | 15 | 230,00 | 270,00 |
| 4.3.3 | Pflegefreies Urnenpflanzenwahlgrab – 0,50 m² (2 Urnen)* | 15 | 230,00 | 270,00 |
| 4.4 | Pflegekosten bei vorzeitiger Abräumung der Grabstätte | Jahre | ||
| 4.4.1 | Einzelgrab* | 1 | 54,00 | 54,00 |
| 4.4.2 | Doppelgrab* | 1 | 85,00 | 85,00 |
| 4.4.3 | Mehrfachgrab - Zuschlag je weiterer Grabstelle (Differenz 4.4.1 u. 4.4.2)* | 1 | 31,00 | 31,00 |
| 4.4.4 | Urnengrab 1 m²/Kindergrab* | 1 | 31,00 | 31,00 |
\*ab dem 01.01.2027 zzgl. 19 % Umsatzsteuer
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