Friedhofsgebühren Ruthweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ruthweiler · Rheinland-Pfalz · PLZ 66869

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Mai 2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​​‍

Az: 730-50

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Ruthweilervom 02. Februar 1995

Anlage geändert durch 1. Satzung v. 25. Juni 1997 2. Satzung v. 6. November 2001 3. Satzung v. 12. März 2007 4. Satzung v. 12. August 2009 5. Satzung v. 13. Sept. 2013 6. Satzung v. 16. Febr. 2015

Der Ortsgemeinderat Ruthweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) These Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.12.1985 außer Kraft.

Ruthweiler, den 2. Februar 1995 gez. Robert Drumm Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Ruthweilervom 16. Februar 2015

Der Gemeinderat von Ruthweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

Friedhofssatzung1
1. Allgemeine Vorschriften3
§ 1 Geltungsbereich3
§ 2 Friedhofsverwaltung3
§ 3 Friedhofszweck3
§ 4 Schließung und Aufhebung3
2. Ordnungsvorschriften3
§ 5 Öffnungszeiten3
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof4
§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten4
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften5
§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit5
§ 9 Särge und Urnen5
§ 10 Grabherstellung5
§ 11 Ruhezeit5
§ 12 Umbettungen6
4. Grabstätten6
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten6
§ 14 Reihengrabstätten6
§ 15 Urnengrabstätten7
5. Gestaltung der Grabstätten7
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften7
6. Grabmale7
§ 17 Gestaltung der Grabmale unterliegen besonderer Gestaltungsvorschriften7
§ 18 Errichten und Ändern von Grabmalen8
§ 19 Standsicherheit der Grabmale9

§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 21 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 23 Vernachlässigte Grabstätten
  2. 8. Leichenhalle § 24 Benutzen der Leichenhalle
  3. 9. Schlussvorschriften § 25 Alte Rechte § 26 Haftung § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Gebühren § 29 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Ruthweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofsverwaltung

Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens obliegen der Ortsgemeinde, im Folgenden „Friedhofsverwaltung“ genannt.

§ 3

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Ruthweiler waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -.

2. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Zeiten, an denen der Friedhof allgemein zugänglich ist, werden am Haupteingang durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu fotografieren (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 7

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 9

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Urnen und insbesondere Überurnen in Reihengrabstätten, dürfen weder schwer- noch unverrottbar sein.

§ 10

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

Ausgenommen davon sind die noch zu belegenden Grabstätten in:

Feld III, Reihe 2 (Urnenreihengrabstätten) und

Feld II Reihe 1 (Reihengrabstätten).

Hier gilt bis zur Belegung der Reihen die Ruhezeit von 30 Jahren.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeine ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 13

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten, (§ 14)

b) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten, (§ 15) (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 8 Abs. 4 - nur eine Leiche bestattet werden.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnen Baumgrabstätten

  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Baumgrabstätten sind Urneneinzelgrabstätten, die gem. den Bestimmungen für Reihengräber belegt werden. Die Lage eines Einzelgrabes ist in einem Belegungsplan festgelegt.

In den Baumgrabstätten für Urnen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden, Überurnen sind nicht gestattet.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Toten und der Charakter des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleiben.

6. Grabmale

§ 17

Gestaltung der Grabmale unterliegen besonderer Gestaltungsvorschriften

Reihengrabstätte für Särge

(1) Die Einfriedung der Reihengrabstätten erfolgt durch die Ortsgemeinde in Form einer Befestigung der Abstandsflächen durch einen dauerhaften Plattenbelag zwischen den Einzelgräbern. Die entstehenden Kosten tragen die Nutzungsberechtigte.

Grabmale und Nebenbauwerke auf Reihengrabstätten dürfen erst errichtet werden, wenn die satzungsgemäße Einfriedung der Grabstätte von der Ortsgemeinde hergestellt wurde.

Grabmale, Grababdeckungen, sowie sonstige bauliche Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, sie dürfen jedoch nicht über die Einfriedung hinausragen.

(2) Die Einfriedung erfolgt in einer Länge von 2,00 m und in einer Breite von 0,80 m (3) Stehende Grabmale dürfen eine Gesamthöhe, gemessen von der Oberkante des Plattenbelages der Einfriedung, 0,90 m nicht übersteigen.

Reihengrabstätte für Urnen

(1) Die Einfriedung der Reihengrabstätte erfolgt durch die Ortsgemeinde in Form einer Befestigung der Abstandsflächen zwischen den Einzelgräbern. Die entstandenen Kosten tragen die Nutzungsberechtigte.

Grabmale und Grababdeckungen sowie sonstige baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, sie dürfen jedoch nicht über die Einfriedung hinausragen.

(2) Die Einfriedung erfolgt in einer Länge von 0,90 m und ein einer Breite von 0,60 m (3) Stehende Grabmale dürfen eine Gesamthöhe, gemessen von der Oberkante des Plattenbelage der Einfriedung, 0,60 m nicht übersteigen.

Urnenbaumgrabstätten

Auf Baumgrabstätten sind keine Grabmale und sonstige, wie auch immer geartete Markierungen des Einzelgrabes zulässig. Eine Bepflanzung ist nicht gestattet.

Von der Gemeinde wird ein zentrales Grabmal (z.B. Steele, Findling o.ä) in unmittelbarer Stelle des Baumes errichtet. Grabschmuck darf nur an diesem zentralen Denkmal niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich abgelegten Grabschmuck zu entfernen (§2).

Auf Wunsch der Angehörigen kann auf diesem Grabmal eine kleine Erinnerungstafel mit den Daten der Verstorbenen angebracht werden,

Diese Erinnerungstafeln werden von der Ortsgemeinde in einheitlicher Form beschafft und angebracht. Die würdige Gestaltung der Erinnerungstafeln obliegt den Nutzungsberechtigten der betreffenden Grabstätte.

§ 18

Errichten und Ändern von Grabmalen

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1)Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

Grabmaße sind vor Ort von dem ausführenden Unternehmen aufzunehmen.

Die Vorschriften der TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen, der Deutschen Naturstein Akademie e.V., in der jeweils geltenden Fassung) sind einzuhalten

(2) Den Anzeigen sind zweifach beizufügen:

a) Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10

b) Angaben der baulichen Ausführungc) Beschaffenheit der verwendeten Materialien

(3) Mit dem Vorhaben darf frühestens einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Nach Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung durch den Ersteller des Grabmals vorzulegen:

a) Nachweis der Standsicherheitb) Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten

§ 19

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend der TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen, der Deutschen Naturstein Akademie e.V., in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Nach Erstellung des Grabmals ist die Standsicherheit entsprechend der TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen, der Deutschen Naturstein Akademie e.V., in der jeweils geltenden Fassung) durch ein Zeit-Last-Diagramm nachzuweisen.

§ 20

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich dafür ist Derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat.

Ungeachtet dessen, wird von der Ortsgemeinde Ruthweiler eine jährliche Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale veranlasst. Die dadurch entstehenden Kosten trägt die Ortsgemeinde.

(2) Wurde festgestellt, dass die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet sind, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten des Verantwortlichen herzustellen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen geeignete Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) zu treffen.

§ 21

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte, einschließlich der Grabmale, abräumen und entsorgen zu lassen. Die entstandenen Kosten trägt der Verpflichtete.

(3) Auf Grabfeldern, auf denen die Ortsgemeinde die Befestigung der Abstandsflächen zwischen den einzelnen Grabstätten hergestellt hat, muss der Plattenbelag mit Rücksicht auf die Gesamtanlage, von den Verpflichteten nicht entfernt werden. Zu deren Entlastung gehen alle Rechte und Pflichten auf die Ortsgemeinde über.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 23

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 24

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 25

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 26

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 5 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 22 und 23),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen (§ 22 Abs. 7) bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 28 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Ruthweiler verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 02. Februar 1995 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13. September 2013 außer Kraft.

Ruthweiler, den 16. Februar 2015 gez. Sven Dick Ortsbürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

6. Satzung

vom 16. Februar 2015 zur Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ruthweiler vom 02. Februar 1995 in der Fassung vom 13. September 2013

Der Ortsgemeinderat Ruthweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:

Folgende Gebühren werden für die Benutzung der Friedhofsanlage erhoben:

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrentfällt
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab400,00 €
c) Urnenreihengrabstätte200,00 €
d) Urnenbaumgrabstätte500,00 €

II. Ausheben und Schließen der Gräber

a) Für die Grabherstellung durch gewerbliche Unternehmen werden die tatsächlich anfallenden Kosten erhoben.
b) Für die Grabherstellung vom Baumgrabstätte durch die Ortsgemeinde.100,00 €

III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IV. Benutzung der Leichenhalle

a) Zur Aufbewahrung eines Sarges oder zur Aussegnung100,00 €
b) Zur Aufbewahrung einer Urne oder zur Aussegnung100,00 €

V. Herstellung der Grabeinfassung

Für die Befestigung der Abstandsflächen zwischen den einzelnen Gräbern gemäß § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung werden erhoben:

a) Reihengrabstätte 750,00 €

b) Urnenreihengrabstätte 275,00 €

VI. Grabdenkmalsgenehmigung

Für die Erteilung einer Grabdenkmalsgenehmigung werden erhoben. 20,00 €

VII. Sonstiges

Betreuung der Beerdigung durch einen Bediensteten der Gemeinde. Reinigung der Leichenhalle, Unterstützung des Bestatters und Pfarrers, Schneeräumung falls erforderlich u.a. 100,00 €

Artikel II

VIII. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung zur Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren tritt mit Wirkung vom 01. Mai 2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. September 2013 außer Kraft.

Ruthweiler, den 16. Februar 2015 gez. Sven Dick Ortsbürgermeister