🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.12.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Kusel vom 13.07.2018
Der Stadtrat Kusel hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erd- und Urnenbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.12.2003, geändert durch die Satzung vom 29.03.2010 außer Kraft.
Kusel, den 13.07.2018 gez. Ulrike Nagel, Stadtbürgermeisterin
I. Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungfür Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €
für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 380,00 €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 300,00 €
3. Überlassung einer Anonymen Urnenreihengrabstätte an o.g. Berechtigte 350,00 €
4. Überlassung einer Rasen-Urnenreihengrabstätte auf einem Rasenurnengrabfeld an o.g. Berechtigte 616,00 €
5. Überlassung einer Baum-Urnenreihengrabstätte auf einem Urnenbaumfeld für o.g. Berechtigte 616,00 €
6. Überlassung einer Urnenreihenkammer in der Urnenwand an o.g. Berechtigte 580,00 €
7. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Gemeinschaftsfeld 449,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra) eine Doppelgrabstätte 760,00 €
b) jede weitere Grabstätte 380,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 1. a) erhoben.
d) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung je Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit füraa) eine Doppelgrabstätte 30,50 €
bb) jede weitere Grabstätte 15,50 €
2. Verleihung des Nutzungsrechts einer Urnenwahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra) eine Urnenwahlgrabstätte 420,00 €
b) eine Urnenwahlkammer in der Urnenwand 580,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 2. a) erhoben.
d) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung je Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit füraa) eine Urnenwahlgrabstätte 16,50 €
bb) eine Urnenwahlkammer in der Urnenwand 23,50 €
3. Verlängerung der Nutzungszeit nach § 14 Abs. 11 der Friedhofssatzung für die Dauer von 10 Jahren zur Pflege füra) eine Wahlgrabstätte nach 1. a) 330,00 €
b) jede weitere Grabstätte nach 1. b) 165,00 €
c) eine Urnenwahlgrabstätte 180,00 €
d) eine Urnenwahlkammer in der Urnenwand 270,00 €
4. Bei Rückgabe der Grabstätten vor Ablauf der verlängerten Nutzungszeit erfolgt keine Gebührenerstattung. Bei Widerruf durch die Friedhofsverwaltung erfolgt eine anteilige Rückerstattung der gezahlten Gebühren. III. Ausheben und Schließen der Gräber 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 289,00 €
2. Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 451,00 €
3. Beisetzung einer Asche (Urne) 289,00 €
4. Einstellung einer Asche (Urne) in die Urnenwand 85,00 €
5. Wahlgräber nach II. 1. 665,00 €
6. Die Gebühren nach 1. bis 5. beinhalten neben dem Aushub und der Verfüllung des Grabes auch die Gestellung der Leichenträger, Wasser- und Verwaltungskosten sowie die Bestattung. Bei Nichtinanspruchnahme der angebotenen Leistungen erfolgt keine Ermäßigung der Grundgebühren. IV. Benutzung der Leichenhalle 1. Benutzung der Leichenhalle
a) für die Aufbewahrung einer Leiche für max. 4 Tage 173,00 €
b) für jeden weiteren Tag der Aufbewahrung einer Leiche 27,00 €
c) für die Benutzung der Kühlung 62,00 €
d) für die Benutzung der Feierhalle 42,00 €
e) für die Aufbewahrung einer Asche (Urne) für max. 15 Tage 70,00 €
f) für jeden weiteren Tag der Aufbewahrung einer Asche (Urne) 6,00 €
f) für die Durchführung einer Trauerfeier ohne Aufbewahrung einer Asche (Urne) 60,00 €
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Stadt Kuselvom 13.07.2018
V. Gebühren für anderen Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach Ziffer I. und die Verleihung von Nutzungsrechtennach Ziffer II. sowie die Benutzung der Leichenhalle nach Ziffer IV. an andere Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer Vereinbarung. VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen) Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen (Urnen) wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die Kosten hierfür sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VII. Zustimmung der Friedhofsverwaltung für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen nach § 21 der Friedhofssatzung 20,00 €
VIII. Sonstige Gebühren Übertragung eines Grabnutzungsrechts 20,00 €
Ersatznachweis über ein Grabnutzungsrecht 20,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 20.12.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Kuselvom 20.12.2021
Der Stadtrat Kusel hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13a Gemischte Grabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 15a Baumgrabstätten
§ 15b Rasengrabstätten
§ 16 Anonyme Grabstätten
§ 16a Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 Wahlmöglichkeit
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 19 Gestaltung der Urnenwand - Verschlussplatten
§ 19a Gestaltung der Grabstellen für Baumbestattungen
§ 19b Gestaltung der Grabstellen für Rasengrabstätten
§ 20 Maße der Grabmale, Form
§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 21a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen
§ 24a Erhalten von Grabmalen
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 26 Vernachlässigte Grabstätten
- 7. Leichenhalle
§ 27 Benutzen der Leichenhalle
8. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
§ 29 Haftung
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Gebühren
§ 32 Inkrafttreten
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Kusel sowie in ihren Ortsteilen Bledesbach und Diedelkopf gelegenen Friedhöfe, die in der Trägerschaft der Stadt stehen.
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl.
§ 7 Best
G-. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen-oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Stadt Kusel kann eine Friedhofsordnung mit weiteren Regelungen erlassen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, keiner vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Gewerbetreibende müssen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein. (3) Ein Verbot für die Ausführung von Arbeiten kann ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nicht zwischengelagert oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Es darf keinerlei Abraum hinterlassen werden.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen bzw. deren Beauftragten und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
Beisetzungen finden in der Regel um 13:30 Uhr statt. Ausnahmen hiervon sind möglich. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen/Beisetzungen statt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 5 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, sowieit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Tiefgräber werden keine eingerichtet. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Für eine Urnenbeisetzung nach § 13a beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Bei einer Umbettung besteht kein Gebührenerstattungsanspruch wegen vorzeitiger Aufgabe der Grabstätte. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden. (9) Eine Umbettung von schnell verrottbaren Urnen ist nach Ablauf von 5 Jahren Ruhezeit nicht mehr gestattet.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Gemischte Grabstättend) Urnenreihengrabstättene) Urnenwahlgrabstättenf) Urnenreihenkammern in der Urnenwandg) Urnenwahlkammern in der Urnenwandh) Baum-Urnenreihengrabstätteni)Rasen-Urnenreihengrabstättenj) anonyme Urnenreihengrabstätten im Anonymen Grabfeld und als Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder
Nicht alle Grabarten werden auf jedem Friedhof vorgehalten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengraber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) Reihengraber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen der §§ 7 Abs. 4, 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Die Nutzungszeit kann für die Grabstände um 10 Jahre verlangert werden. Eine weitere Bestattung findet nichtstatt, die Grabstände darf lediglich um diesen Zeitraum weiter bestehen und gepflegt werden. Die Verlangerung der Nutzungszeit erfolgt auf Antrag nach den geltenden Bestimmungen und den zu zahlenden Gebühren.
Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Verlängerung der Nutzungszeit jederzeit gegen Gebührenverrechnung widerrufen zu können.
§ 13a Gemischte Grabstätten
(1) Eine Reihengrabstätte nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann vom Friedhofsträger in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darim Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden nur als Doppelgrabstätten vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Eine Erstattung der Gebühren erfolgt nicht.
Für bestehende Grabanlagen mit 3 und mehr Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
(10) Die Nutzungszeit kann für die gesamte Wahlgrabstätte jeweils um 10 Jahre verlängert werden. Bestattungen dürfen während dieser Zeit keine stattfinden, die Grabstätte darf lediglich um diesen Zeitraum weiter bestehen und gepflegt werden. Die Verlängerung der Nutzungszeit erfolgt auf Antrag nach den geltenden Bestimmungen und den zu zahlenden Gebühren.
Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Verlängerung der Nutzungszeit jederzeit gegen Gebührenverrechnung widerrufen zu können.
(11) Der Erwerb einer Wahlgrabstätte zu Lebzeiten ist nicht möglich.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstättenb) Urnenwahlgrabstättenc) Wahlgrabstätten (Freifläche)
d) Gemischte Grabstättene) Urnenreihenkammernf) Urnenwahlkammerng) Baum-Urnenreihengrabstättenh)Rasen-Urnenreihengrabstätteni) anonymen Urnenreihengrabstättenj) Ruhe- und Gedenkstätten für Sternenkinder
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugeteilt werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. (Grabmaße: Länge 0,80 m, Breite 0,60 m) (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. (Grabmaße: Länge 0,80 m, Breite 0,60 m) (4) Für Urnenreihenkammern in der Urnenwand gilt Absatz 2, für Urnenwahlkammern in der Urnenwand gilt Absatz 3 entsprechend. Eine Veränderung nach § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 10 für Grabkammern in den Urnenwänden ist nicht möglich.
§ 15a Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Aschestätten im Wurzelbereich eines Baumes. (2) Baum-Urnenreihengrabstätten werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. In einer Grabstände kann nur eine Urne beigesetzt werden. Auf Antrag kann eine Baum-Urnenreihengrabstände bereits vor Eintritt eines Todesfalls nach Zahlung der festgesetzten Gebühr für die Dauer von 25 Jahren überlassen werden. Wahrend der Zeit der Überlassung darf eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Überlassungszeit nicht überschreitet oder diese für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (3) Die Gestaltung sowie die Pflege der Flächen obliegen dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt. (4) Endet das Nutzungsrecht an einer Grabstände, so hat der Friedhofsträger oder sein Beauftragter das Recht, die Grabplatte zu entfernen. (5) Eine Veränderung nach § 13 Abs. 4 für Grabstätten in einem Baumgrabfeld ist nicht möglich.
§ 15b Rasengrabstätten
(1)Rasengrabstätten sind Aschestätten in einem als Grünfläche angelegten Grabfeld. (2)Rasen-Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. In einer Grabstände kann nur eine Urne beigesetzt werden. (3) § 15a Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend auch für Rasengrabstätten.
§ 16 Anonyme Grabstätten
(1) Anonyme Grabstätten werden nur als Urnenreihengrabstätten angelegt. (2) Anonyme Grabstätten sind äußerlich nicht in Erscheinung tretende und nicht gekennzeichne Grabstätten auf einem bestimmten Grabfeld. Die Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung obliegt dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt. (3) Die Urnengefäße in welchen die Aschereste bestattet werden, müssen auschnell verrottbarem Material bestehen. Überurnen sind nicht gestattet.
§ 16a Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder
(1) Die Anlage für Sternenkinder auf dem Friedhof an der Glanstraße ist eine Ruhe- und Gedenkstätte für Tot- und Fehlgeburten und die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte unter 500 Gramm. (2) Die Bestattung erfolgt als anonymes Urnenreihengrab. Die Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung des Grabfeldes obliegt dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt. (3) Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn der Wohnsitz der Eltern oder eines Elternteils in der Stadt Kusel einschließlich deren Ortsteilen liegt.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 Wahlmöglichkeit
Auf den Friedhöfen der Stadt Kusel sowie in den Ortsteilen Diedelkopf und Bledesbach werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 ff) eingerichtet.
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:
a) die Urnenwandb) die Baum-Urnengrabstättenc) die Rasen-Urnengrabstättenhier gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften nach §§ 19, 19 a und 19 b.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 Gestaltung der Urnenwand - Verschlussplatten
(1) Die vorhandenen Urnenwand-Verschlussplatten mit dem Format 40 x 40 cm und einer Stärke von 30 mm unterliegen einer besonderen Gestaltungsvorschrift und müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Es dürfen lediglich die Verschlussplatten verwendet werden, welche durch den Friedhofsträger zur Veräußerung gestellt werden.
b) Das Schriftbild muss eingraviert sein. Schriften und sonstige Zeichen müssen in heller dezerter Farbe er-scheinen.
(2) Die Urnenwand-Verschlussplatten dürfen nur vom Friedhofsträger entfernt und ausgetauscht werden. (3) Die Herrichtung und Unterhaltung der Urnenwände obliegen dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt.
§ 19a Gestaltung der Grabstellen für Baumbestattungen
Auf Grabstätten im Baumgrabfeld ist als einzige Kennzeichnung die Anbringung einer Schrifttafel zulässig. Aufgesetzte Symbole und Buchstaben dürfen eine Höhe von 8 mm nicht überschreiten. Die Größe der Schrifttafel beträgt: Breite: 0,50 m, Länge: 0,25 m, Stärke: 0,08 m. Sie sind ebenerdig zu verlegen.
§ 19b Gestaltung der Grabstellen für Rasengrabstätten
Auf den Rasengrabstätten sind lediglich rechteckige, liegende Grabmale aus Naturstein gestattet. Diese sollen ebenerdig vom Steinmetz verlegt werden und müssen eine Breite von 0,40 m, eine Länge von 0,30 m und eine Stärke von 0,05 m haben. Aufgesetzte Symbole und Buchstaben dürfen eine Höhe von 8 mm nicht überschreiten. Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet.
§ 20 Maße der Grabmale, Form
(1) Stehende Grabmale sollen nicht höher als 1,00 m für Erwachsene und 0,60 m für Kinder sein.
Stehende Grabmale sollen mindestens 15 cm Abstand von der längsverlaufenden Grabkante haben. (2) Die Form des Grabmales soll dem Material gerecht werden und einfach und ausgewogen sein. Eine Abstimmung des Grabmales auf die benachbarten Grabanlagen ist erwünscht. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 und auch sonstiger baulicher Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar halt.
§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzugliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sümmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu halten. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabständen der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Lásst der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfern. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch einen Hinweis auf der entsprechenden Grabstätte informiert. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Wir das Nutzungsrecht einer Grabstätte, bei der noch keine Gebühr nach Satz 4 erhoben wurde, nach § 13 Abs. 4 oder § 14 Abs. 4, 5, 10 verlangert, erhebt der Friedhofsträger bei Veränderung der Grabstätte eine Gebühr für das Abräumen. Das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen werden entschädigungslos von der Gemeinde entsorgt. (3) Ausgenommen von den Regelungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 sind Grabmäler, die vom kulturellen und historischen Standpunkt als erhaltungswurdig anzusehen sind.
§ 24 a Erhalten von Grabmalen
(1) Grabmäler, die aus kulturellen und historischen Gesichtspunkten vom Friedhofsträger als erhaltungswurdig betrachtet werden, können von den Eigentümern der Stadt Kusel übereignet werden. Erfolgt die Übernahme von Grabmalen im Benehmen mit dem jeweiligen Eigentümer durch die Stadt Kusel, Goes insofern auch die Verkehrssicherungs- und Instandhaltungspflicht auf die Stadt Kusel über. (2) Grabmale nach Abs. 1, an welchen die Ruhe- und Nutzungszeit abgelaufen ist und nicht mehr standsicher errichtet sind, sollen abgebaut und auf dem Hauptfriedhof in Kusel an der Friedhofsmauer entlang von Feld VIII errichtet werden.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19, 19 a und 19 b hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Bei folgenden Grabfeldern ist keine Bepflanzung, Blumenschmuck oder ähnliches erlaubt:
a) Urnenwandb) Baumgrabfeldc) Rasengrabfeldd) Anonymes Grabfelde) Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (5) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher.
§ 26 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig eineb- nen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durch-führung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
§ 27 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Fried- hofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
8. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ru- hezeit, Gestaltung und Entfernern der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. § 24 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbe- stimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf 25 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 seit Verleihung begrenzt. Die Nutzungsrechte enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In- krafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Haftung
Die Stadt Kusel haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anla- gen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit entgegen § 6 auf dem Friedhof ausübt,
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 19, 19 a, 19 b, 20 Abs. 1),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 1 Satz 2),
- 11. Grabstätten entgegen §§ 19, 19 a, 19 b gestaltet,
- 12. Grabstätten entgegen § 25 Abs. 7 bepflanzt,
- 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- 14. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Kusel verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 13.07.2018 außer Kraft.
Kusel, den 20.12.2021
(Jochen Hartloff) Stadtbürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Erste Satzungzur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Stadt Kuselvom 20.12.2021
Der Stadtrat Kusel hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Kusel vom 13.07.2018 erhält die als Anlage beigefügte neue Fassung.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.07.2018 außer Kraft.
Kusel, den 20.12.2021 gez. Jochen Hartloff Stadtbürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Stadt Kuselvom 20.12.2021
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.110,00 € für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.558,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an o.g. Berechtigte 1.119,00 €
- 3. Überlassung einer Anonymen Urnenreihengrabstätte an o.g. Berechtigte 999,00 €
- 4. Überlassung einer Rasen-Urnenreihengrabstätte auf einem Rasenurnengrabfeld an o.g. Berechtigte 1.014,00 €
- 5. Überlassung einer Baum-Urnenreihengrabstätte auf einem Urnenbaumfeld für o.g. Berechtigte 1.071,00 €
- 6. Überlassung einer Urnenreihenkammer in der Urnenwand an o.g. Berechtigte 1.492,00 €
- 7. Verlängerung der Nutzungszeit zur Pflege nach § 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung für die Dauer von 10 Jahren für
- a) Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 444,00 €
- b) Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 623,00 €
- c) Urnenreihengrabstätte 447,00 €
II. Gemischte Grabstätte
- 1. Erstbelegung (Sargbeisetzung) an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung 1.558,00 €
- 2. Zweitbelegung (Urnenbeisetzung, ohne Verlängerung der Nutzungszeit) 0,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für
- a) Doppelgrabstätte 2.500,00 €
- b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach 1. a) erhoben.
- c) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhezeit je Jahr 100,00 €
- 2. Verleihung des Nutzungsrechts einer Urnenwahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für
- a) eine Urnenwahlgrabstätte 1.119,00 €
- b) eine Urnenwahlkammer in der Urnenwand 1.492,00 €
- c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach 2. a) erhoben.
- d) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhezeit je Jahr aa) eine Urnenwahlgrabstätte 45,00 € bb) eine Urnenwahlkammer in der Urnenwand 60,00 €
- 3. Verlängerung der Nutzungszeit zur Pflege nach § 14 Abs. 10 der Friedhofssatzung für die Dauer von 10 Jahren für
- a) eine Wahlgrabstätte 1.000,00 €
- b) eine Urnenwahlgrabstätte 447,00 €
- 4. Bei Rückgabe der Grabstätten vor Ablauf der verlängerten Nutzungszeit erfolgt keine Gebührenerstattung. Bei Widerruf durch die Friedhofsverwaltung erfolgt eine anteilige Rückerstattung der gezahlten Gebühren.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 527,00 € für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.120,00 €
- 2. Wahlgrabstätte 1.208,00 €
- 3. Beisetzung einer Aschenurne 364,00 €
- 4. Einstellung einer Aschenurne in die Urnenwand 263,00 €
- 5. Die Gebühren nach 1. bis 4. beinhalten neben dem Aushub und der Verfüllung des Grabes auch die Gestellung der Leichenträger, Wasser- und Verwaltungskosten sowie die Bestattung. Bei Nichtinanspruchnahme der angebotenen Leistungen erfolgt keine Ermäßigung der Grundgebühren.
V. Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle (einschließlich Reinigung)
a) für die Aufbewahrung einer Leiche je Tag 28,00 €
b) für die Nutzung der Kühlzelle je Tag 9,00 €
c) für die Durchführung einer Trauerfeier ohne Aufbewahrung 465,00 €
VI. Gebühren für andere Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung
Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach Ziffer I., II. und die Verleihung von Nutzungsrechten nach Ziffer III. für Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer Vereinbarung.
VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen)
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen (Urnen) wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die Kosten hierfür sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VIII. Zustimmung der Friedhofsverwaltung
für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen nach § 21 der Friedhofssatzung 30,00 €
IX. Grabeinebnung
- 1. Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 137,00 €
- 2. Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 198,00 €
- 3. Wahlgrabstätte (Doppelgrabstätte) 307,00 € Wahlgrabstätte (Dreiergrabstätte) 402,00 € Wahlgrabstätte (Vierergrabstätte) 496,00 €
- 4. Urnengrabstätte 136,00 €
X. Sonstige Gebühren
- 1. Übertragung eines Grabnutzungsrechts 30,00 €
- 2. Ersatznachweis über ein Grabnutzungsrecht 30,00 €