Gebührenordnung – Rudolstadt

Vollständige Gebührenordnung für Rudolstadt.

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der von der Stadt Rudolstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie Anlagen im Rahmen der Rudolstädter Friedhofssatzung (RuFriedS) werden Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. Sollten aufgeführte Gebührentatbestände, zzgl. der Nebenleistungen, entsprechend der Neuregelung zur Umsatzsteuer gemäß Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) enthalten sein, werden diese Gebühren laut Gebührenverzeichnis zusätzlich mit dem jeweils aktuell geltenden Umsatzsteuersatz belegt.

§ 2 Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

  1. Gebührenschuldner ist: a) bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige, b) wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
  2. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
  3. Die Gebührenschuld entsteht
    • mit der Bestattung,
    • mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe,
    • mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung,
    • mit dem Erwerb an einer Wahlgrabstätte oder Reihengrabstätte,
    • mit der Überlassung eines Begräbnisplatzes in der Urnengemeinschaftsanlage oder eines Baumbestattungsplatzes.
  4. Die Gebühr ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

Es werden folgende Gebühren erhoben:

Pos. Bezeichnung Betrag in Euro
I. Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte
1. Reihengrabstätten
1.1 Erdreihengrabstätten
1.1.1 Erwerb eines Erdreihengrabes mit 20 Jahren Nutzungsrecht 498,00
1.1.2 Erwerb eines Erdreihengrabes mit 30 Jahren Nutzungsrecht 748,00
1.2 Urnenreihengrabstätten
1.2.1 Urnenreihengrabstätte (1 Urne) für die Ruhezeit von 15 Jahren 283,00
1.3 Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
1.3.1 Begräbnisplatz in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) anonym für die Ruhezeit von 15 Jahren 493,00
1.3.2 Begräbnisplatz in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung für die Ruhezeit von 15 Jahren
1.3.2.1 Stele 840,00
1.3.2.2 ohne Stele 506,00
1.4 Begräbnisplatz am Ruhebaum für die Ruhezeit von 15 Jahren 500,00
2. Wahlgrabstätten
2.1 Erdwahlgrabstätten
2.1.1 Erdwahlgrab (je Stelle) – 20 Jahre 840,00
2.1.2 Erdwahlgrab (je Stelle) – 30 Jahre 1.261,00
2.1.3 Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 422,00
2.2 Urnenwahlgrabstätten
2.2.1 Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) 465,00
2.2.2 Urnenwahlgrab (bis 6 Urnen) 529,00
II. Verlängerung der Nutzungsrechte je Stelle und Jahr
1. Erdwahlgrabstätten
1.1 Erdwahlgrab 42,00
1.2 Kindergrab 21,00
2. Urnenwahlgrabstätten
2.1 Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) 23,00
2.2 Urnenwahlgrab (bis 6 Urnen) 26,00
3. Reihengrabstätten (Erwerb Nutzungsrecht vor 1997)
3.1 Erdreihengrab 23,00
3.2 Urnenreihengrab 18,00
III. Bestattungsgebühren
1. Öffnen des Grabes
1.1 Öffnen des Erdgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 293,00
1.2 Öffnen des Erdgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 112,00
1.3 Öffnen Urnengrab 67,00
2. Beisetzen und Schließen des Grabes
2.1 Beisetzen u. Schließen des Erdgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 488,00
2.2 Beisetzen u. Schließen des Erdgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00
2.3 Urnenbeisetzung 101,00
3. Sonstige Bestattungsleistungen
3.1 Nachhügeln bei Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
3.1.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.1.2 je Tonne Erde 15,00
3.2 Nachhügeln bei Erdbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
3.2.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.2.2 je Tonne Erde 15,00
3.3 Setzen von Leerrohren für die Befestigung von Grabmalen bei Erdbestattung
je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.4 Trägerleistung (je Träger) 48,00
IV. Benutzungsgebühren
1. Benutzung der Trauerhalle Nordfriedhof (inkl. HiFi-Anlage) 199,00
2. Benutzung der Schauzelle für eine Aufbahrung 99,00
3. Benutzung der Trauerhalle Nordfriedhof (anteilig) bei der anonymen Abschiednahmefeier 49,00
4. Benutzung der Friedhofskapellen in Schaala 120,00
5. Benutzung der Friedhofskapellen in Schwarza und Remda 140,00
6. Blumentransport zur Grabstätte nach einer Trauerfeier auf dem gleichen Friedhof 28,00
7. Blumentransport zu einem anderen Friedhof 43,00
8. Durchführung einer Trauerfeier an der Grabstätte mit Redner oder Pfarrer 68,00
9. Durchführung einer Trauerfeier an der Grabstätte ohne Redner oder Pfarrer 34,00
V. Aus- und Umbettungsgebühren
1. Ausgrabung von Urnen 76,00
2. Wiederbeisetzung von Aschen 76,00
VI. Grabberäumungsgebühren
1. Grabberäumung mit Grabmal
1.1 Erdreihengrabstätte 156,00
1.2 Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 93,00
1.3 Erdwahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1.3.1 Erdwahlgrabstätte 251,00
1.3.2 je weitere Stelle 62,00
1.4 Urnenreihengrabstätte 93,00
1.5 Urnenwahlgrabstätte bis 2 Urnen 109,00
1.6 Urnenwahlgrabstätte bis 6 Urnen 125,00
2. Auflösung Grabstätte ohne Grabmal
2.1 Auflösung einer Grabstätte 31,00
3. Beräumung von Einfassungen
3.1 Einfassung Erdreihengrabstätte 62,00
3.2 Einfassung Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 31,00
3.3 Einfassung Erdwahlgrabstätte
3.3.1 Erdwahlgrabstätte 78,00
3.3.2 je weitere Stelle 28,00
3.4 Einfassung Urnenreihengrabstätte 31,00
3.5 Einfassung Urnenwahlgrabstätte (bis 2 Urnen) 46,00
3.6 Einfassung Urnenwahlgrabstätte (bis 6 Urnen) 62,00
3.7 Sollte bei Beräumung (nach Ziffer 3.1 – 3.6) die Gesamtmenge der zu entsorgenden Grabsteine, Einfassungen, Fundamente u. ä. eine Gesamtmenge von 0,3 t übersteigen, wird die 0,3 t übersteigende Menge pro 0,1 t nach Aufwand abgerechnet.
3.7.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.7.2 je 0,1 t Entsorgungskosten 2,00
VII. Pflegegebühren bei vorzeitiger Einebnung (vor Ablauf des Ruherechts)
1. Erdgrab (je Stelle und je Jahr) 163,00
2. Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (je Jahr) 86,00
3. Urnengrab (je Jahr) 43,00
VIII. Verwaltungsgebühren
1. Bearbeitung von Anträgen nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde 6,00
2. Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten für die Dauer eines Jahres 50,00
3. Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten für eine einmalige Tätigkeit 10,00

§ 4 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die Rudolstädter Friedhofgebührensatzung (RuFriedhGebS) vom 03.03.2016 und die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Remda-Teichel vom 25.06.2013 außer Kraft.

Rudolstadt, den 10.02.2023 Stadt Rudolstadt

Reichl Bürgermeister

  • Siegel -

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