Friedhofsgebuehren Rudolstadt

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Rudolstadt

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der von der Stadt Rudolstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie Anlagen im Rahmen der Rudolstädter Friedhofssatzung (RuFriedS) werden Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. Sollten aufgeführte Gebührentatbestände, zzgl. der Nebenleistungen, entsprechend der Neuregelung zur Umsatzsteuer gemäß Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) enthalten sein, werden diese Gebühren laut Gebührenverzeichnis zusätzlich mit dem jeweils aktuell geltenden Umsatzsteuersatz belegt.

§ 2 Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

  1. Gebührenschuldner ist: a) bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige, b) wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
  2. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
  3. Die Gebührenschuld entsteht
    • mit der Bestattung,
    • mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe,
    • mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung,
    • mit dem Erwerb an einer Wahlgrabstätte oder Reihengrabstätte,
    • mit der Überlassung eines Begräbnisplatzes in der Urnengemeinschaftsanlage oder eines Baumbestattungsplatzes.
  4. Die Gebühr ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

Es werden folgende Gebühren erhoben:

Pos. Bezeichnung Betrag in Euro
I. Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte
1. Reihengrabstätten
1.1 Erdreihengrabstätten
1.1.1 Erwerb eines Erdreihengrabes mit 20 Jahren Nutzungsrecht 498,00
1.1.2 Erwerb eines Erdreihengrabes mit 30 Jahren Nutzungsrecht 748,00
1.2 Urnenreihengrabstätten
1.2.1 Urnenreihengrabstätte (1 Urne) für die Ruhezeit von 15 Jahren 283,00
1.3 Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
1.3.1 Begräbnisplatz in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) anonym für die Ruhezeit von 15 Jahren 493,00
1.3.2 Begräbnisplatz in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung für die Ruhezeit von 15 Jahren
1.3.2.1 Stele 840,00
1.3.2.2 ohne Stele 506,00
1.4 Begräbnisplatz am Ruhebaum für die Ruhezeit von 15 Jahren 500,00
2. Wahlgrabstätten
2.1 Erdwahlgrabstätten
2.1.1 Erdwahlgrab (je Stelle) – 20 Jahre 840,00
2.1.2 Erdwahlgrab (je Stelle) – 30 Jahre 1.261,00
2.1.3 Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 422,00
2.2 Urnenwahlgrabstätten
2.2.1 Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) 465,00
2.2.2 Urnenwahlgrab (bis 6 Urnen) 529,00
II. Verlängerung der Nutzungsrechte je Stelle und Jahr
1. Erdwahlgrabstätten
1.1 Erdwahlgrab 42,00
1.2 Kindergrab 21,00
2. Urnenwahlgrabstätten
2.1 Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) 23,00
2.2 Urnenwahlgrab (bis 6 Urnen) 26,00
3. Reihengrabstätten (Erwerb Nutzungsrecht vor 1997)
3.1 Erdreihengrab 23,00
3.2 Urnenreihengrab 18,00
III. Bestattungsgebühren
1. Öffnen des Grabes
1.1 Öffnen des Erdgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 293,00
1.2 Öffnen des Erdgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 112,00
1.3 Öffnen Urnengrab 67,00
2. Beisetzen und Schließen des Grabes
2.1 Beisetzen u. Schließen des Erdgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 488,00
2.2 Beisetzen u. Schließen des Erdgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00
2.3 Urnenbeisetzung 101,00
3. Sonstige Bestattungsleistungen
3.1 Nachhügeln bei Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
3.1.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.1.2 je Tonne Erde 15,00
3.2 Nachhügeln bei Erdbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
3.2.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.2.2 je Tonne Erde 15,00
3.3 Setzen von Leerrohren für die Befestigung von Grabmalen bei Erdbestattung
je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.4 Trägerleistung (je Träger) 48,00
IV. Benutzungsgebühren
1. Benutzung der Trauerhalle Nordfriedhof (inkl. HiFi-Anlage) 199,00
2. Benutzung der Schauzelle für eine Aufbahrung 99,00
3. Benutzung der Trauerhalle Nordfriedhof (anteilig) bei der anonymen Abschiednahmefeier 49,00
4. Benutzung der Friedhofskapellen in Schaala 120,00
5. Benutzung der Friedhofskapellen in Schwarza und Remda 140,00
6. Blumentransport zur Grabstätte nach einer Trauerfeier auf dem gleichen Friedhof 28,00
7. Blumentransport zu einem anderen Friedhof 43,00
8. Durchführung einer Trauerfeier an der Grabstätte mit Redner oder Pfarrer 68,00
9. Durchführung einer Trauerfeier an der Grabstätte ohne Redner oder Pfarrer 34,00
V. Aus- und Umbettungsgebühren
1. Ausgrabung von Urnen 76,00
2. Wiederbeisetzung von Aschen 76,00
VI. Grabberäumungsgebühren
1. Grabberäumung mit Grabmal
1.1 Erdreihengrabstätte 156,00
1.2 Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 93,00
1.3 Erdwahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1.3.1 Erdwahlgrabstätte 251,00
1.3.2 je weitere Stelle 62,00
1.4 Urnenreihengrabstätte 93,00
1.5 Urnenwahlgrabstätte bis 2 Urnen 109,00
1.6 Urnenwahlgrabstätte bis 6 Urnen 125,00
2. Auflösung Grabstätte ohne Grabmal
2.1 Auflösung einer Grabstätte 31,00
3. Beräumung von Einfassungen
3.1 Einfassung Erdreihengrabstätte 62,00
3.2 Einfassung Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 31,00
3.3 Einfassung Erdwahlgrabstätte
3.3.1 Erdwahlgrabstätte 78,00
3.3.2 je weitere Stelle 28,00
3.4 Einfassung Urnenreihengrabstätte 31,00
3.5 Einfassung Urnenwahlgrabstätte (bis 2 Urnen) 46,00
3.6 Einfassung Urnenwahlgrabstätte (bis 6 Urnen) 62,00
3.7 Sollte bei Beräumung (nach Ziffer 3.1 – 3.6) die Gesamtmenge der zu entsorgenden Grabsteine, Einfassungen, Fundamente u. ä. eine Gesamtmenge von 0,3 t übersteigen, wird die 0,3 t übersteigende Menge pro 0,1 t nach Aufwand abgerechnet.
3.7.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.7.2 je 0,1 t Entsorgungskosten 2,00
VII. Pflegegebühren bei vorzeitiger Einebnung (vor Ablauf des Ruherechts)
1. Erdgrab (je Stelle und je Jahr) 163,00
2. Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (je Jahr) 86,00
3. Urnengrab (je Jahr) 43,00
VIII. Verwaltungsgebühren
1. Bearbeitung von Anträgen nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde 6,00
2. Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten für die Dauer eines Jahres 50,00
3. Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten für eine einmalige Tätigkeit 10,00

§ 4 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die Rudolstädter Friedhofgebührensatzung (RuFriedhGebS) vom 03.03.2016 und die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Remda-Teichel vom 25.06.2013 außer Kraft.

Rudolstadt, den 10.02.2023 Stadt Rudolstadt

Reichl Bürgermeister

  • Siegel -

Paragraph 01

Für die Benutzung der von der Stadt Rudolstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie Anlagen im Rahmen der Rudolstädter Friedhofssatzung (RuFriedS) werden Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. Sollten aufgeführte Gebührentatbestände, zzgl. der Nebenleistungen, entsprechend der Neuregelung zur Umsatzsteuer gemäß Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) enthalten sein, werden diese Gebühren laut Gebührenverzeichnis zusätzlich mit dem jeweils aktuell geltenden Umsatzsteuersatz belegt.

Paragraph 02

  1. Gebührenschuldner ist: a) bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige, b) wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
  2. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
  3. Die Gebührenschuld entsteht
    • mit der Bestattung,
    • mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe,
    • mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung,
    • mit dem Erwerb an einer Wahlgrabstätte oder Reihengrabstätte,
    • mit der Überlassung eines Begräbnisplatzes in der Urnengemeinschaftsanlage oder eines Baumbestattungsplatzes.
  4. Die Gebühr ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

Es werden folgende Gebühren erhoben:

Pos. Bezeichnung Betrag in Euro
I. Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte
1. Reihengrabstätten
1.1 Erdreihengrabstätten
1.1.1 Erwerb eines Erdreihengrabes mit 20 Jahren Nutzungsrecht 498,00
1.1.2 Erwerb eines Erdreihengrabes mit 30 Jahren Nutzungsrecht 748,00
1.2 Urnenreihengrabstätten
1.2.1 Urnenreihengrabstätte (1 Urne) für die Ruhezeit von 15 Jahren 283,00
1.3 Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
1.3.1 Begräbnisplatz in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) anonym für die Ruhezeit von 15 Jahren 493,00
1.3.2 Begräbnisplatz in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung für die Ruhezeit von 15 Jahren
1.3.2.1 Stele 840,00
1.3.2.2 ohne Stele 506,00
1.4 Begräbnisplatz am Ruhebaum für die Ruhezeit von 15 Jahren 500,00
2. Wahlgrabstätten
2.1 Erdwahlgrabstätten
2.1.1 Erdwahlgrab (je Stelle) – 20 Jahre 840,00
2.1.2 Erdwahlgrab (je Stelle) – 30 Jahre 1.261,00
2.1.3 Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 422,00
2.2 Urnenwahlgrabstätten
2.2.1 Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) 465,00
2.2.2 Urnenwahlgrab (bis 6 Urnen) 529,00
II. Verlängerung der Nutzungsrechte je Stelle und Jahr
1. Erdwahlgrabstätten
1.1 Erdwahlgrab 42,00
1.2 Kindergrab 21,00
2. Urnenwahlgrabstätten
2.1 Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) 23,00
2.2 Urnenwahlgrab (bis 6 Urnen) 26,00
3. Reihengrabstätten (Erwerb Nutzungsrecht vor 1997)
3.1 Erdreihengrab 23,00
3.2 Urnenreihengrab 18,00
III. Bestattungsgebühren
1. Öffnen des Grabes
1.1 Öffnen des Erdgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 293,00
1.2 Öffnen des Erdgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 112,00
1.3 Öffnen Urnengrab 67,00
2. Beisetzen und Schließen des Grabes
2.1 Beisetzen u. Schließen des Erdgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 488,00
2.2 Beisetzen u. Schließen des Erdgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00
2.3 Urnenbeisetzung 101,00
3. Sonstige Bestattungsleistungen
3.1 Nachhügeln bei Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
3.1.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.1.2 je Tonne Erde 15,00
3.2 Nachhügeln bei Erdbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
3.2.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.2.2 je Tonne Erde 15,00
3.3 Setzen von Leerrohren für die Befestigung von Grabmalen bei Erdbestattung
je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.4 Trägerleistung (je Träger) 48,00
IV. Benutzungsgebühren
1. Benutzung der Trauerhalle Nordfriedhof (inkl. HiFi-Anlage) 199,00
2. Benutzung der Schauzelle für eine Aufbahrung 99,00
3. Benutzung der Trauerhalle Nordfriedhof (anteilig) bei der anonymen Abschiednahmefeier 49,00
4. Benutzung der Friedhofskapellen in Schaala 120,00
5. Benutzung der Friedhofskapellen in Schwarza und Remda 140,00
6. Blumentransport zur Grabstätte nach einer Trauerfeier auf dem gleichen Friedhof 28,00
7. Blumentransport zu einem anderen Friedhof 43,00
8. Durchführung einer Trauerfeier an der Grabstätte mit Redner oder Pfarrer 68,00
9. Durchführung einer Trauerfeier an der Grabstätte ohne Redner oder Pfarrer 34,00
V. Aus- und Umbettungsgebühren
1. Ausgrabung von Urnen 76,00
2. Wiederbeisetzung von Aschen 76,00
VI. Grabberäumungsgebühren
1. Grabberäumung mit Grabmal
1.1 Erdreihengrabstätte 156,00
1.2 Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 93,00
1.3 Erdwahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1.3.1 Erdwahlgrabstätte 251,00
1.3.2 je weitere Stelle 62,00
1.4 Urnenreihengrabstätte 93,00
1.5 Urnenwahlgrabstätte bis 2 Urnen 109,00
1.6 Urnenwahlgrabstätte bis 6 Urnen 125,00
2. Auflösung Grabstätte ohne Grabmal
2.1 Auflösung einer Grabstätte 31,00
3. Beräumung von Einfassungen
3.1 Einfassung Erdreihengrabstätte 62,00
3.2 Einfassung Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 31,00
3.3 Einfassung Erdwahlgrabstätte
3.3.1 Erdwahlgrabstätte 78,00
3.3.2 je weitere Stelle 28,00
3.4 Einfassung Urnenreihengrabstätte 31,00
3.5 Einfassung Urnenwahlgrabstätte (bis 2 Urnen) 46,00
3.6 Einfassung Urnenwahlgrabstätte (bis 6 Urnen) 62,00
3.7 Sollte bei Beräumung (nach Ziffer 3.1 – 3.6) die Gesamtmenge der zu entsorgenden Grabsteine, Einfassungen, Fundamente u. ä. eine Gesamtmenge von 0,3 t übersteigen, wird die 0,3 t übersteigende Menge pro 0,1 t nach Aufwand abgerechnet.
3.7.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.7.2 je 0,1 t Entsorgungskosten 2,00
VII. Pflegegebühren bei vorzeitiger Einebnung (vor Ablauf des Ruherechts)
1. Erdgrab (je Stelle und je Jahr) 163,00
2. Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (je Jahr) 86,00
3. Urnengrab (je Jahr) 43,00
VIII. Verwaltungsgebühren
1. Bearbeitung von Anträgen nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde 6,00
2. Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten für die Dauer eines Jahres 50,00
3. Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten für eine einmalige Tätigkeit 10,00

§ 4 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die Rudolstädter Friedhofgebührensatzung (RuFriedhGebS) vom 03.03.2016 und die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Remda-Teichel vom 25.06.2013 außer Kraft.

Rudolstadt, den 10.02.2023 Stadt Rudolstadt

Reichl Bürgermeister

  • Siegel -

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Rudolstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Hauptfriedhof: Nordfriedhof

Stadtteilfriedhöfe: Friedhof Eichfeld

Friedhof Heilsberg (kommunaler Teil)

Friedhof Keilhau

Friedhof Milbitz

Friedhof Mörla

Friedhof Remda

Friedhof Schaala

Friedhof Schwarza

Friedhof Teichel

Friedhof Teichröda

Friedhof Volkstedt

(2) Das Recht der Kirchen, die im Stadtgebiet bestehenden kirchlichen Friedhöfe zu betreiben, bleibt von dieser Satzung unberührt.

§ 2 Bestattungsbezirke

Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. Bestattungsbezirk des Nordfriedhofes als Hauptfriedhof ist das gesamte Territorium der Stadt Rudolstadt
  2. Bestattungsbezirke der Stadtteilfriedhöfe sind die Territorien der jeweiligen Stadtteile.

§ 3 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, 1.1. die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Rudolstadt waren, 1.2. die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, 1.3. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen Friedhof einer anderen Kommune überführt werden. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (3) Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen aufgrund ihrer gärtnerischen Anlage.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und Aschereste Verstorbener verlangen, bei denen die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Die Umbettungstermine sind Angehörigen des Verstorbenen bzw. Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestattungen werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Rudolstadt in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Rudolstadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Grabstätten

§ 5 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätte werden unterschieden in: Erdreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten

Erdwahlgrabstätten

Urnenwahlgrabstätten

Urnengemeinschaftsanlagen

Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung

Baumbestattungsplätze

Ehrengrabstätte

2.1. Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden oder der Aschen zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich. Es gibt Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Erdreihengraber) und Reihengrabstätten zur Beisetzung von Aschen (Urnenreihengraber).

2.2. Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 bzw. 30 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten festgelegt wird. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Es gibt Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Erdwahlgrabstätten) und zur Beisetzung von Urnen (Urnenwahlgrabstätten).

2.3. Urnengemeinschaftsanlagen anonym

Urnengemeinschaftsanlagen sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden kann. Diese Anlagen werden durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Hier ist keine Bepflanzung durch die Hinterbliebenen möglich. Die Bestattung erfolgt anonym ohne Namensnennung. Das Aufstellen von Einzelgrabmalen ist nicht gestattet.

2.4. Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung

Die Bestimmung von Nr. 2.3 Sätze 1, 2, 3 und 5 finden entsprechende Anwendung. Durch die Friedhofsverwaltung wird je nach Art der Grabstätte (Wand/Stele) an einer dafür vorgesehenen Stelle eine Plakette/Tafel mit Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht.

2.5. Baumbestattungsplätze

Bei Baumbestattungen werden die Urnen im Wurzelbereich eines Ruhebaumes (je nach Verfügbarkeit) auf dem Friedhof vorgenommen. Diese Anlagen werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Auch hier ist keine Bepflanzung durch die Angehörigen möglich. Das Aufstellen von Einzelgrabmalen ist nicht gestattet.

2.6. Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten sind Ausdruck einer öffentlichen Auszeichnung bzw. Ehrung für bedeutende Einzelpersonen oder eine Gedächtnisstätte für einen bestimmten Personenkreis. Gedächtnisstätten im Sinne des Kriegsgräbergesetzes sind dauerhaft zu erhalten.

(3) Erdbestattungen erfolgen in

3.1. Erdreihengrabstätten

3.2. Erdwahlgrabstätten

(4) Urnenbeisetzungen erfolgen in

4.1. Urnenreihengrabstätten

4.2. Urnenwahlgrabstätten (bis 6 Urnen)

4.3. Erdreihengrabstätten

4.4. Erdwahlgrabstätten

4.5. Urnengemeinschaftsanlagen anonym ohne Namensnennung

4.6. Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung

4.7. Baumbestattungsplätzen

(5) Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

(6) Grabnutzungsrechte an neuen Grabstätten werden bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Der Erwerb von Grabstätten vor Eintritt eines Sterbefalles ist nur bei Wahlgrabstätten möglich. Die Vergabe der Grabnutzungsrechte an Reihen- und Wahlgrabstätten sowie der Begräbnisplätze in den Urnengemeinschaftsanlagen oder der Ruhebäume erfolgt ausschließlich nach einem

Beratungsgespräch mit den Angehörigen des Verstorbenen und der Friedhofsverwaltung. Es wird ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht vergeben.

(7) Mit der Vergabe einer Grabstätte für Erdbestattung einschließlich bei Nachbelegungen in Erdwahlgrabstätten übernimmt die Friedhofsverwaltung die Erstherrichtung. Dabei ist eine sogenannte „Setzzeit“ des aufgefüllten Erdreiches zu beachten. Diese beträgt mindestens sechs Monate. Bei schwierigen Boden- oder Witterungsverhältnissen kann die Friedhofsverwaltung auch eine längere „Setzzeit“ festlegen.

(8) Erdbestattungen sind mit Ausnahme des Friedhofes in Schwarza auf allen kommunalen Friedhöfen möglich.

(9) Nutzungsrechte können nur auf Antrag nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Gebührensatzung für andere Ansprüche angerechnet werden. Die Zustimmung ist nur dann möglich, wenn die gesamte Grabstätte sofort weiterer Verwendung zugeführt werden kann. Eine Rückerstattung von Kosten wird nicht vorgenommen.

§ 6 Reihengrabstätten

(1) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte gleichzeitig die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren beizusetzen. Eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einem Reihengrab für Erdbestattungen ist nur dann möglich, wenn dadurch die Nutzungsdauer des Reihengrabes nicht überschritten wird.

(2) Es werden eingerichtet:

2.1. Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabfeld) Größe: 1,40 m lang, 0,80 m breit, Ruhezeit = Nutzungszeit 20 Jahre

2.2. Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Größe: 2,10 m lang, 1,00 m breit, Ruhezeit = Nutzungsdauer 20 bzw. 30 Jahre

(3) Auf Antrag kann eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdreihengräber nach § 6, Abs. 2 Nr. 2.1. (Kindergrabstätten) gewährt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(4) In einer Urnenreihengrabstätte kann im Normalfall nur eine Urne beigesetzt werden, es können nur dann mehrere Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. Die Größe der Urnenreihengrabstätten beträgt mindestens 0,90 m x 0,90 m.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teile von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu geben.

§ 7 Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.

  1. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über andere Bestattungen und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  2. (3) Eine nachfolgende Erdbestattung oder Urnenbeisetzung kann nur erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht an der Grabstätte besteht, das der Ruhefrist nach § 16 entspricht.
  3. (4) Die nachfolgenden Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen auf einer Wahlgrabstätte beantragt der Nutzungsberechtigte oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter unter Nachweis des Nutzungsrechtes.
  4. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    1. 5.1. auf den Ehegatten bzw. den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
    2. 5.2. auf die Kinder,
    3. 5.3. auf die Stiefkinder,
    4. 5.4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
    5. 5.5. auf die Eltern,
    6. 5.6. auf die Geschwister,
    7. 5.7. auf die Halbgeschwister,
    8. 5.8. auf die Stiefgeschwister,
    9. 5.9. auf den Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft,
    10. 5.10. auf die nicht unter 5.1. – 5.9. fallenden Erben.
  5. (6) Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht kann nur jeweils auf eine Person aus dem vorgenannten Kreis übertragen werden. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen.
  6. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
  7. (8) Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
  8. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
  9. (10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(11) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben. Die Abmessungen betragen in gestalterisch geschlossenen Grabfeldern mind. 2,60 m Länge und 1,50 m Breite je Stelle. In jeder Wahlgrabstätte für Erdbestattungen können zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(12) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

(13) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung Urnenbeisetzungen als Erstbestattungen erfolgen. Die Gebührenregelung wird von dieser veränderten Nutzung nicht beeinflusst.

§ 8 Urnengemeinschaftsanlagen und Ruhebäume

(1) Das Ruherecht der Urnen in den Urnengemeinschaftsanlagen beträgt 15 Jahre. Die Dauer des Erhalts der Beisetzungsflächen wird von der zuletzt in der Gesamtanlage beigesetzten Urne bestimmt. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung einer Urne nicht erworben.

(2) Zur Wahrung des Charakters als Begräbnisort dürfen die Beisetzungsflächen nicht betreten werden. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind nur auf den dafür vorgesehenen, von der Friedhofsverwaltung angelegten Flächen, abzulegen. Die Entfernung welcher Blumengebinde u. a. Grabbeigaben erfolgt regelmäßig durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Die Urnenbeisetzung in anonymen Urnengemeinschaftsanlagen soll unter Ausschluss der Angehörigen erfolgen. An jedem letzten Mittwoch der Monate Januar, März, Juli, September und November bzw. am Werktag davor, falls der Mittwoch ein Feiertag sein sollte, findet in der Trauerhalle des Nordfriedhofes eine feierliche Abschiednahme statt, an der die Angehörigen aller Verstorbenen, die in den Urnengemeinschaftsanlagen anonym beigesetzt werden sollen, teilnehmen können. Nach der gemeinschaftlichen anonymen Beisetzung der Urnen in den Urnengemeinschaftsanlagen der jeweiligen Friedhöfe, werden die Angehörigen über die erfolgte Beisetzung informiert. Davon unabhängig ist das vorherige Durchführen einer Trauerfeier nach Eintritt des Sterbefalles in herkömmlicher Form möglich.

(4) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen werden auf dem Nordfriedhof und den Stadtteilfriedhöfen Schwarza, Volkstedt, Mörla, Schaala und Remda eingerichtet.

(5) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung werden auf dem Nordfriedhof und den Stadtteilfriedhöfen Mörla, Remda, Schaala, Schwarza, Teichel, Teichröda und Volkstedt und eingerichtet.

(6) Baumbestattungen werden nur auf dem Nordfriedhof durchgeführt. Das Ruherecht der Urnen beträgt 15 Jahre. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur zur Beisetzung einmalig niedergelegt werden.

(7) Ausbettungen von Urnen aus den Urnengemeinschaftsanlagen und von Baumbestattungen sind ausgeschlossen.

§ 9 Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung und Anlage von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Rudolstadt.

(2) Auf dem Nordfriedhof bleiben die Abteilungen 2.1. Volkstedter Bombenopfer 2.2. Deutsche Soldaten des II. Weltkrieges 2.3. Sowjetische Kriegsgefangene 2.4. Kriegsopfer verschiedener Nationalitäten entsprechend dem Gesetz der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) erhalten. (3) Auf den Friedhöfen Teichel und Teichröda bleiben jeweils die Einzelgrabstätten gefallene deutsche Soldaten des I. und II. Weltkrieges entsprechend dem Gesetz der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) erhalten. (4) Für auf den kommunalen Friedhöfen beigesetzte Ehrenbürger erfolgt die Pflege zu Lasten der Stadt Rudolstadt.

III. Ordnungsvorschriften

§ 10 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Dies gilt insbesondere für Unwetterwarnungen. (2) Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

§ 11 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung hat das Hausrecht. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet: 3.1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen davon sind: Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, 3.2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, 3.3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

3.4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen im Rahmen der Bestattungsfeier notwendige und übliche,

3.5. Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten zu betreten,

3.6. Blumen und Zweige abzureißen, abzuschneiden oder Blumen, Pflanzen oder Stecklingsware unbefugt zu entfernen,

3.7. Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen abzulagern und nicht nach verrottbaren und nicht verrottbaren Material zu trennen,

3.8. zu lärmen und spielen,

3.9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind,

3.10. unpassende Gefäße (Konservendosen, Gläser u.a.) auf Grabstätten zu stellen sowie solche Gefäße, Gießkannen und Geräte zur Grabpflege zwischen oder hinter den Grabstätten abzustellen,

3.11. Bänke oder andere Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anzubringen,

3.12. wegen bestehender oder drohender Waldbrandgefahr zu rauchen,

3.13. Streusalz, Unkrautvernichtung- und andere chemische Mittel zu verwenden,

3.14. das Wirtschaftsgebäude unbefugt zu betreten sowie Materialien und Mittel mitzunehmen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind eine Woche vorher anzumelden.

(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen.

(7) Gehbehinderten Bürgern wird beim Besuch von Trauerfeiern die Zufahrt zur Trauerhalle des Nordfriedhofes mit PKW gestattet. Eine weitere Benutzung des PKW zu Fahrten innerhalb des Friedhofes ist nicht gestattet.

(8) Die Höchstgeschwindigkeit für alle Kraftfahrzeuge auf dem gesamten Friedhofsgelände beträgt 10 km/h. Bei anhaltenden Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen ausnahmslos untersagen.

(9) Für die Anzeige nach Absatz 3 Ziffer 3.3 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 12 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Allen Angehörigen der Friedhofsverwaltung ist jede private Vertreter- und Vermittlungstätigkeit für gewerbliche Betriebe untersagt.

(2) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(3) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(4) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur Montag bis Freitag innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. § 11 Abs. 3 Ziffer 3.3. bleibt unberührt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Stellen gelagert werden. Gedenksteine, Einfassungen, Sockel usw., die wegen einer Beisetzung entfernt werden, dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(9) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

IV. Bestattungsvorschriften

§ 13 Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird die Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Den Ort und die Zeit einer Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Durchführung der Trauerfeiern und Beisetzungen erfolgt auf dem Nordfriedhof und dem Friedhof Schwarza durch die Friedhofsverwaltung. Auf allen anderen Friedhöfen erfolgen diese Leistungen durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.

(5) Urnenbeisetzungen sowie Erdbestattungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und an Samstagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Ausnahmen sind auf den Friedhöfen Heilsberg, Milbitz, Remda, Teichel und Teichröda möglich.

(6) Die Beisetzung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Erdbestattung oder Einäscherung einer Leiche ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung/Ordnungsamt oder das Gesundheitsamt kann die Bestattung oder Einäscherung vor dieser Frist anordnen, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Terminveränderungen aus vorgenannten Gründen sind den Angehörigen mitzuteilen.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufbahrung von Verstorbenen im Aufbahrungsraum ablehnen, wenn der Zustand des Verstorbenen es nicht zulässt.

(8) Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Erdreihengrabstätte oder in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt. Ausnahmen bilden gerichtlich angeordnete Beisetzungsverbote. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, einer Fristverlängerung bis zur Bestattung oder Einäscherung zustimmen (ausgenommen § 6 Abs. 4 des Thüringer Bestattungsgesetzes).

(9) Jede Leiche muss bestattet werden, Fehlgeburten und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen können auf Wunsch eines Elternteiles in der Abteilung für Kindergräber auf dem Nordfriedhof bestattet werden.

§ 14 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Särge aus Hartholz sind für Reihengrabstätten nicht zugelassen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen gemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Die Neuanlage von Grüften ist nur in Sonderfällen gestattet. Mit dem Öffnen und Schließen von Grüften für Bestattungen sind ausschließlich Fachfirmen zu beauftragen. Die Beauftragung ist durch den Nutzungsberechtigten nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu veranlassen.

(4) Für Urnen und Überurnen ist leicht vergänglich und biologisch abbaubares Material zu nutzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststein oder Kunststoff. Ein Materialnachweis ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

§ 15 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber auf den Friedhöfen werden von der Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag ausgehoben. Die Verfüllung erfolgt im Anschluss an die Beisetzung durch den Ausführenden. Für das Öffnen und Schließen von Grüften gilt § 14 Abs. 3 dieser Satzung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 16 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen – ausgenommen Stadtteilfriedhof Schwarza nach § 5 Abs. 8 beträgt

1.1. auf den Stadtteilfriedhöfen Keilhau, Mörla, Schaala und Volkstedt: 30 Jahre

1.2. auf dem Nordfriedhof und den Stadtteilfriedhöfen Eichfeld, Heilsberg, Milbitz, Remda, Teichel und Teichröda: 20 Jahre

(2) Die Ruhezeit von Leichen von Kindern bis zu fünf Jahren beträgt: 20 Jahre

(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt: 15 Jahre

§ 17 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Noch aufgefundene Leichenreste werden in der gleichen Grabstätte am Fußende tiefer beigesetzt.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen.

(5) Alle Umbettungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Umbettungen von Leichen werden nur durch gewerbliche Unternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober erfolgen keine Umbettungen von Leichen. Für die Leichenreste sind an Ort und Stelle neue Särge oder entsprechende Behältnisse bereit zu halten. Urnenumbettungen können, je nach Witterung, ganzjährig erfolgen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.

(9) Das selbstständige Aufgraben von Grabstätten ist untersagt und wird nach § 168 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstraße oder Geldstrafe bedroht.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Anlagen und in seiner Gesamtanlage mit seinem Erscheinungsbild als Grünanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt das Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG).

(3) Die Abdeckung mit grabgroßen Platten ist bei Erdbestattungen untersagt. Ebenso ist das Aufbringen von Grabkies auf und außerhalb der Grabfläche oder auf den neben der Grabfläche befindlichen Wegebereichen nicht gestattet. Kunstblumen, Kunstrasen, Zierzäune u. ä. sind als Grabschmuck unzulässig.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 Allgemeine Anforderungen

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgend ausgewiesenen Mindestanforderungen. Diese beinhalten Vorschriften über Material, Größe, Form, Bearbeitung, Schriftordnung sowie Hinweise über grundsätzliche Material- und Bearbeitungsverbote. Eine Verpflichtung zum Setzen eines Grabmals besteht nicht.

Allgemeine Anforderungen

Das Material muss wetterbeständig sein. Zu bevorzugen sind einheimische Natursteine. Holz- und Metallgrabmale sind zulässig. Holzgrabmale sollten und Metallgrabmale müssen mit Steingründung aufgestellt werden. Grabmale müssen sich in ihrer Materialauswahl harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen.

1.1. stehende Grabmale

Art der Grabstätte max. Höhe max. Breite Mindeststärke-
Erdwahlgrab 1-stellig 1,30 m 0,60 m 0,14 m
Erdwahlgrab mehrstellig 1,30 m 1,00 m 0,14 m
Erdreihengrab 1,00 m 0,45 m 0,14 m
Kindergrab 0,80 m 0,50 m 0,12 m
Urnenreihengrab 0,80 m 0,45 m 0,12 m
Urnenwahlgrab 2 Urnen 1,00 m 0,65 m 0,14 m
Urnenwahlgrab bis zu 6 Urnen 1,00 m 0,65 m 0,14 m

1.2. liegende Grabmale

Art der Grabstätte max. Höhe max. Breite Mindeststärke
Erdwahlgrab 1-stellig 0,80 m 1,00 m 0,14 m
Erdwahlgrab mehrstellig 0,80 m 1,00 m 0,14 m
Erdreihengrab 0,60 m 0,50 m 0,12 m
Kindergrab 0,50 m 0,50 m 0,12 m
Urnenreihengrab 0,50 m 0,50 m 0,12 m
Urnenwahlgrab 0,60 m 0,60 m 0,12 m
Urnenwahlgrab bis zu 6 Urnen 0,60 m 0,60 m 0,12 m

Urnengemeinschaft mit Namensnennung

Wand 0,40 m 0,20 m 0,04 m
Stele 0,20 m 0,10 m 0,04 m

Liegende Grabmale können in allen Grabfeldern verwendet werden. Die Form der Grabmale soll schlicht, klar und materialgerecht sein und sich in das jeweilige Grabfeld einfügen. Die Bearbeitung der Grabmale soll werkgerecht sein, wobei eine allseitige Bearbeitung anzustreben ist. Die Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Toten bzw. zusammenfassend über die in der Grabstätte bestatteten Personen enthalten. Die Inschriften müssen ausreichend tief bzw. erhaben gearbeitet werden, so dass die Lesbarkeit möglich ist. Namensschilder aus Holz oder Metall können als Provisorium aufgestellt werden. Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 dieser Satzung für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den allgemeinen Anforderungen des § 19 zulassen. Es ist nicht gestattet, individuelle Sitzbänke, Schutzhüllen an Grabmalen, Werkzeuge, Gießkannen und ortsfeste Behältnisse auf oder in der Nähe von Grabstätten anzubringen oder zu lagern.

(2) Grabeinfassungen an Grabstätten bedürfen ebenso wie Grabmale der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung und sind entsprechend der Grabgröße bzw. der umgebenden Grabstätten anzulegen.

§ 20 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. (2) Den Anträgen ist zweifach beizufügen:

2.1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. 2.2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und Anordnung.

(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln, Holzkreuze oder kleine Metalltafeln zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Nach diesem Zeitraum kann eine Entfernung durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.

§ 21 Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Aufstellungsantrag mitzuführen und nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung vorzuzeigen.

§ 22 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft und standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes sind einzuhalten.

(2) Zur Befestigung der Grabmale mit dem Fundament dürfen nur rostfreie Metalldübel verwendet werden. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 19 dieser Friedhofssatzung.

(3) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung überprüft.

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, z. B. Umlegung von Grabmalen, treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher oder örtlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. In der Umgebung solcher geschützten Denkmale können besondere Formen der Grabgestaltung oder –bepflanzung beibehalten oder gefordert werden, wenn sie für die Wirkung des Denkmals von Bedeutung sind.

§ 24 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen für drei Monate zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale, wenn sie den Bestimmungen des Abschnittes VI (Grabmale und bauliche Anlagen) nicht entsprechen, auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen, wenn er die Anlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist beseitigt hat.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Hecken ist nur in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung in älteren Erdwahlgrabfeldern gestattet. Diese Hecken dürfen nicht höher als 60 cm wachsen. Verwahrloste Hecken werden entschädigungslos zu Lasten des Nutzungsberechtigten entfernt.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die Herrichtung der Grabstätte ist sobald wie möglich nach der Beisetzung vorzunehmen. Die Erstherrichtung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung (Vorbereitung der Grabstätte für die Bestattung) ist durch den Erwerb des Nutzungsrechtes gewährleistet.

(5) Die Gestaltung von Grabstätten ist ohne individuelle Zwischenwege vorzunehmen.

(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen, die Regelungen des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des § 12 bleiben davon unberührt.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Bei der Durchführung von Grabpflegearbeiten dürfen die benachbarten Grabstätten weder betreten noch in Mitleidenschaft gezogen werden. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(10) Unzulässig ist

10.1. das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern,

10.2. das Einfassen der Grabstätten mit Steinen, Glas, Plastik, Zierzäunen o. ä.,

10.3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

(11) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten verbotene Beigaben oder Anlagen zu entfernen, wenn er die Anlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist beseitigt hat (Ersatzvornahme).

§ 26 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch einen Hinweis auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

(3) Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

3.1. die Grabstätte oberirdisch abräumen, einebnen und einsäen und

3.2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(4) Ist der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung bekannt und kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Der Nutzungsberechtigte ist in einer schriftlichen Aufforderung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(5) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, den entfernten Grabschmuck aufzubewahren.

(6) Die Wiedererrichtung solcher Grabstätten kann nur innerhalb der Ruhezeit nach Zahlung aller auflaufenden Kosten erfolgen. Bei Vergabe der Grabpflege an einen gewerblichen Friedhofsgärtner sind die bereits angelaufenen Kosten dem Friedhof zu erstatten.

VIII. Aufbahrungen und Trauerfeiern

§ 27 Benutzung des Aufbahrungsraumes

(1) Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten (45 Minuten vor der Trauerfeier) sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Die Aufbahrung ist nur in dem vorgesehenen Aufbahrungsraum erlaubt.

(2) Aufbahrungen der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes.

(3) Die Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 gelten ausschließlich für den Nordfriedhof. Auf den Stadtteilfriedhöfen ist die Aufbahrung von Leichen nicht zulässig.

§ 28 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den dafür vorgesehenen Feierhallen, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern können in der Trauerhalle am Nordfriedhof sowie in den Friedhofskapellen der Stadtteilfriedhöfe Schaala, Schwarza und Remda abgehalten werden.

(3) Die Benutzung der Trauerhalle am Nordfriedhof sowie der Friedhofskapellen der Ortsteilfriedhöfe ist mit der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten mindestens 48 Stunden vorher zu vereinbaren.

(4) Die Benutzung anderer Stellen des Friedhofes oder der Außenfriedhöfe ist mit der Friedhofsverwaltung vorher zu vereinbaren. Die Abhaltung besonderer Gedenkfeiern kann abgelehnt werden, wenn die Feier der Würde des Friedhofes widersprechen würde.

(5) Die Benutzung der Feierhallen und bzw. oder Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat. Ausschlaggebend ist im Zweifel die Einschätzung des zuständigen Gesundheitsamtes.

(6) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

(7) Der Blumentransport von der Feierhalle an die Grabstätte wird durch die Mitarbeiter des durchführenden Bestatters durchgeführt. Auf den Friedhöfen Heilsberg, Milbitz, Remda, Teichel und Teichröda erfolgt der Blumentransport durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.

(8) Sollten durch den Deutschen Wetterdienst Unwetterwarnungen herausgegeben werden, sind Trauerfeiern in Feierhallen und Friedhofskapellen der städtischen Friedhöfe untersagt. Bereits vereinbarte Feiern werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

IX. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen findet diese Satzung Anwendung.

§ 30 Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen, Einrichtungen und durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Während der Wintermonate gewährleistet die Friedhofsverwaltung durch Räumen und Streuen nur eingeschränkten Zugang zu den Friedhöfen, zu den Trauerhallen und auf den Hauptwegen sowie zu den Bestattungsplätzen für bevorstehende Bestattungen. Auf den übrigen Friedhofsflächen herrscht eingeschränkter Winterdienst. Die Benutzung der Wege und Treppen erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 der ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 10 betritt,

1.2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 11 Abs. 1),

1.3. entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 3,

1.3.1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

1.3.2. an Sonn- und Feiertagen oder nahe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

1.3.3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,

1.3.4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

1.3.5. den Friedhof oder seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabflächen unberechtigterweise betritt,

1.3.6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, 1.3.7. Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde die an der Leine zu führen sind, 1.4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 17 Abs. 1 – 5), 1.5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 1), 1.6. Grabmale oder Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 – 3), 1.7. Grabmale ohne vorherige Information an die Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24), 1.8. Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§§ 22 und 23), 1.9. Streusalz, Unkrautvernichtungs- und andere chemische Mittel verwendet (§ 11 Abs. 3, Punkt 3.13.), 1.10. Grabstätten entgegen § 18 Abs. 3 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 18 Abs. 1 – 2 und 25 Abs. 1 – 5 bepflanzt oder mit unzulässigem Grabschmuck (§ 18 Abs. 3) versieht bzw. an nicht dafür vorgesehenen Plätzen ablegt, 1.11. Grabstätten vernachlässigt (§ 26), 1.12. den Aufbewahrungsraum entgegen § 27 betritt, 1.13. unpassende Gefäße auf die Grabstätten stellt sowie solche Gefäße, Gießkannen und Geräte zur Grabpflege zwischen oder hinter den Grabstätten abstellt (§ 11 Abs. 3, Punkt 3.10.), 1.14. auf dem Friedhofsgelände raucht (§ 11 Abs. 3, Punkt 3.12.). 1.15. Ordnungswidrig handelt auch derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig vollziehbaren Handlungen des Aufsichtspersonals nach § 11 Abs. 1 dieser Satzung nicht Folge leistet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Rudolstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Satzung der Stadt Rudolstadt über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (RuFriedGebS) zu entrichten.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die bisher gültigen Satzungen der Stadt Rudolstadt vom 26.01.2017 und der Stadt Remda-Teichel vom 22.12.2018 über die Benutzung der kommunalen Bestattungseinrichtungen außer Kraft.

Rudolstadt, den 01.12.2022 Stadt Rudolstadt

  • Siegel -

Jörg Reichl Bürgermeister

Paragraph 01

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Rudolstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Hauptfriedhof: Nordfriedhof

Stadtteilfriedhöfe: Friedhof Eichfeld

Friedhof Heilsberg (kommunaler Teil)

Friedhof Keilhau

Friedhof Milbitz

Friedhof Mörla

Friedhof Remda

Friedhof Schaala

Friedhof Schwarza

Friedhof Teichel

Friedhof Teichröda

Friedhof Volkstedt

(2) Das Recht der Kirchen, die im Stadtgebiet bestehenden kirchlichen Friedhöfe zu betreiben, bleibt von dieser Satzung unberührt.

Paragraph 02

Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. Bestattungsbezirk des Nordfriedhofes als Hauptfriedhof ist das gesamte Territorium der Stadt Rudolstadt
  2. Bestattungsbezirke der Stadtteilfriedhöfe sind die Territorien der jeweiligen Stadtteile.

Paragraph 03

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, 1.1. die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Rudolstadt waren, 1.2. die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, 1.3. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen Friedhof einer anderen Kommune überführt werden. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (3) Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen aufgrund ihrer gärtnerischen Anlage.

Paragraph 04

(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und Aschereste Verstorbener verlangen, bei denen die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Die Umbettungstermine sind Angehörigen des Verstorbenen bzw. Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestattungen werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Rudolstadt in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Rudolstadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Grabstätten

Paragraph 05

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätte werden unterschieden in: Erdreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten

Erdwahlgrabstätten

Urnenwahlgrabstätten

Urnengemeinschaftsanlagen

Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung

Baumbestattungsplätze

Ehrengrabstätte

2.1. Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden oder der Aschen zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich. Es gibt Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Erdreihengraber) und Reihengrabstätten zur Beisetzung von Aschen (Urnenreihengraber).

2.2. Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 bzw. 30 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten festgelegt wird. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Es gibt Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Erdwahlgrabstätten) und zur Beisetzung von Urnen (Urnenwahlgrabstätten).

2.3. Urnengemeinschaftsanlagen anonym

Urnengemeinschaftsanlagen sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden kann. Diese Anlagen werden durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Hier ist keine Bepflanzung durch die Hinterbliebenen möglich. Die Bestattung erfolgt anonym ohne Namensnennung. Das Aufstellen von Einzelgrabmalen ist nicht gestattet.

2.4. Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung

Die Bestimmung von Nr. 2.3 Sätze 1, 2, 3 und 5 finden entsprechende Anwendung. Durch die Friedhofsverwaltung wird je nach Art der Grabstätte (Wand/Stele) an einer dafür vorgesehenen Stelle eine Plakette/Tafel mit Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht.

2.5. Baumbestattungsplätze

Bei Baumbestattungen werden die Urnen im Wurzelbereich eines Ruhebaumes (je nach Verfügbarkeit) auf dem Friedhof vorgenommen. Diese Anlagen werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Auch hier ist keine Bepflanzung durch die Angehörigen möglich. Das Aufstellen von Einzelgrabmalen ist nicht gestattet.

2.6. Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten sind Ausdruck einer öffentlichen Auszeichnung bzw. Ehrung für bedeutende Einzelpersonen oder eine Gedächtnisstätte für einen bestimmten Personenkreis. Gedächtnisstätten im Sinne des Kriegsgräbergesetzes sind dauerhaft zu erhalten.

(3) Erdbestattungen erfolgen in

3.1. Erdreihengrabstätten

3.2. Erdwahlgrabstätten

(4) Urnenbeisetzungen erfolgen in

4.1. Urnenreihengrabstätten

4.2. Urnenwahlgrabstätten (bis 6 Urnen)

4.3. Erdreihengrabstätten

4.4. Erdwahlgrabstätten

4.5. Urnengemeinschaftsanlagen anonym ohne Namensnennung

4.6. Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung

4.7. Baumbestattungsplätzen

(5) Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

(6) Grabnutzungsrechte an neuen Grabstätten werden bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Der Erwerb von Grabstätten vor Eintritt eines Sterbefalles ist nur bei Wahlgrabstätten möglich. Die Vergabe der Grabnutzungsrechte an Reihen- und Wahlgrabstätten sowie der Begräbnisplätze in den Urnengemeinschaftsanlagen oder der Ruhebäume erfolgt ausschließlich nach einem

Beratungsgespräch mit den Angehörigen des Verstorbenen und der Friedhofsverwaltung. Es wird ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht vergeben.

(7) Mit der Vergabe einer Grabstätte für Erdbestattung einschließlich bei Nachbelegungen in Erdwahlgrabstätten übernimmt die Friedhofsverwaltung die Erstherrichtung. Dabei ist eine sogenannte „Setzzeit“ des aufgefüllten Erdreiches zu beachten. Diese beträgt mindestens sechs Monate. Bei schwierigen Boden- oder Witterungsverhältnissen kann die Friedhofsverwaltung auch eine längere „Setzzeit“ festlegen.

(8) Erdbestattungen sind mit Ausnahme des Friedhofes in Schwarza auf allen kommunalen Friedhöfen möglich.

(9) Nutzungsrechte können nur auf Antrag nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Gebührensatzung für andere Ansprüche angerechnet werden. Die Zustimmung ist nur dann möglich, wenn die gesamte Grabstätte sofort weiterer Verwendung zugeführt werden kann. Eine Rückerstattung von Kosten wird nicht vorgenommen.

Paragraph 06

(1) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte gleichzeitig die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren beizusetzen. Eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einem Reihengrab für Erdbestattungen ist nur dann möglich, wenn dadurch die Nutzungsdauer des Reihengrabes nicht überschritten wird.

(2) Es werden eingerichtet:

2.1. Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabfeld) Größe: 1,40 m lang, 0,80 m breit, Ruhezeit = Nutzungszeit 20 Jahre

2.2. Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Größe: 2,10 m lang, 1,00 m breit, Ruhezeit = Nutzungsdauer 20 bzw. 30 Jahre

(3) Auf Antrag kann eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdreihengräber nach § 6, Abs. 2 Nr. 2.1. (Kindergrabstätten) gewährt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(4) In einer Urnenreihengrabstätte kann im Normalfall nur eine Urne beigesetzt werden, es können nur dann mehrere Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. Die Größe der Urnenreihengrabstätten beträgt mindestens 0,90 m x 0,90 m.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teile von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu geben.

Paragraph 07

(1) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.

  1. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über andere Bestattungen und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  2. (3) Eine nachfolgende Erdbestattung oder Urnenbeisetzung kann nur erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht an der Grabstätte besteht, das der Ruhefrist nach § 16 entspricht.
  3. (4) Die nachfolgenden Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen auf einer Wahlgrabstätte beantragt der Nutzungsberechtigte oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter unter Nachweis des Nutzungsrechtes.
  4. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    1. 5.1. auf den Ehegatten bzw. den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
    2. 5.2. auf die Kinder,
    3. 5.3. auf die Stiefkinder,
    4. 5.4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
    5. 5.5. auf die Eltern,
    6. 5.6. auf die Geschwister,
    7. 5.7. auf die Halbgeschwister,
    8. 5.8. auf die Stiefgeschwister,
    9. 5.9. auf den Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft,
    10. 5.10. auf die nicht unter 5.1. – 5.9. fallenden Erben.
  5. (6) Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht kann nur jeweils auf eine Person aus dem vorgenannten Kreis übertragen werden. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen.
  6. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
  7. (8) Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
  8. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
  9. (10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(11) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben. Die Abmessungen betragen in gestalterisch geschlossenen Grabfeldern mind. 2,60 m Länge und 1,50 m Breite je Stelle. In jeder Wahlgrabstätte für Erdbestattungen können zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(12) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

(13) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung Urnenbeisetzungen als Erstbestattungen erfolgen. Die Gebührenregelung wird von dieser veränderten Nutzung nicht beeinflusst.

Paragraph 08

(1) Das Ruherecht der Urnen in den Urnengemeinschaftsanlagen beträgt 15 Jahre. Die Dauer des Erhalts der Beisetzungsflächen wird von der zuletzt in der Gesamtanlage beigesetzten Urne bestimmt. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung einer Urne nicht erworben.

(2) Zur Wahrung des Charakters als Begräbnisort dürfen die Beisetzungsflächen nicht betreten werden. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind nur auf den dafür vorgesehenen, von der Friedhofsverwaltung angelegten Flächen, abzulegen. Die Entfernung welcher Blumengebinde u. a. Grabbeigaben erfolgt regelmäßig durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Die Urnenbeisetzung in anonymen Urnengemeinschaftsanlagen soll unter Ausschluss der Angehörigen erfolgen. An jedem letzten Mittwoch der Monate Januar, März, Juli, September und November bzw. am Werktag davor, falls der Mittwoch ein Feiertag sein sollte, findet in der Trauerhalle des Nordfriedhofes eine feierliche Abschiednahme statt, an der die Angehörigen aller Verstorbenen, die in den Urnengemeinschaftsanlagen anonym beigesetzt werden sollen, teilnehmen können. Nach der gemeinschaftlichen anonymen Beisetzung der Urnen in den Urnengemeinschaftsanlagen der jeweiligen Friedhöfe, werden die Angehörigen über die erfolgte Beisetzung informiert. Davon unabhängig ist das vorherige Durchführen einer Trauerfeier nach Eintritt des Sterbefalles in herkömmlicher Form möglich.

(4) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen werden auf dem Nordfriedhof und den Stadtteilfriedhöfen Schwarza, Volkstedt, Mörla, Schaala und Remda eingerichtet.

(5) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung werden auf dem Nordfriedhof und den Stadtteilfriedhöfen Mörla, Remda, Schaala, Schwarza, Teichel, Teichröda und Volkstedt und eingerichtet.

(6) Baumbestattungen werden nur auf dem Nordfriedhof durchgeführt. Das Ruherecht der Urnen beträgt 15 Jahre. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur zur Beisetzung einmalig niedergelegt werden.

(7) Ausbettungen von Urnen aus den Urnengemeinschaftsanlagen und von Baumbestattungen sind ausgeschlossen.

Paragraph 09

(1) Die Zuerkennung und Anlage von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Rudolstadt.

(2) Auf dem Nordfriedhof bleiben die Abteilungen 2.1. Volkstedter Bombenopfer 2.2. Deutsche Soldaten des II. Weltkrieges 2.3. Sowjetische Kriegsgefangene 2.4. Kriegsopfer verschiedener Nationalitäten entsprechend dem Gesetz der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) erhalten. (3) Auf den Friedhöfen Teichel und Teichröda bleiben jeweils die Einzelgrabstätten gefallene deutsche Soldaten des I. und II. Weltkrieges entsprechend dem Gesetz der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) erhalten. (4) Für auf den kommunalen Friedhöfen beigesetzte Ehrenbürger erfolgt die Pflege zu Lasten der Stadt Rudolstadt.

III. Ordnungsvorschriften

Paragraph 10

(1) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Dies gilt insbesondere für Unwetterwarnungen. (2) Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

Paragraph 11

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung hat das Hausrecht. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet: 3.1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen davon sind: Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, 3.2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, 3.3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

3.4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen im Rahmen der Bestattungsfeier notwendige und übliche,

3.5. Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten zu betreten,

3.6. Blumen und Zweige abzureißen, abzuschneiden oder Blumen, Pflanzen oder Stecklingsware unbefugt zu entfernen,

3.7. Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen abzulagern und nicht nach verrottbaren und nicht verrottbaren Material zu trennen,

3.8. zu lärmen und spielen,

3.9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind,

3.10. unpassende Gefäße (Konservendosen, Gläser u.a.) auf Grabstätten zu stellen sowie solche Gefäße, Gießkannen und Geräte zur Grabpflege zwischen oder hinter den Grabstätten abzustellen,

3.11. Bänke oder andere Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anzubringen,

3.12. wegen bestehender oder drohender Waldbrandgefahr zu rauchen,

3.13. Streusalz, Unkrautvernichtung- und andere chemische Mittel zu verwenden,

3.14. das Wirtschaftsgebäude unbefugt zu betreten sowie Materialien und Mittel mitzunehmen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind eine Woche vorher anzumelden.

(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen.

(7) Gehbehinderten Bürgern wird beim Besuch von Trauerfeiern die Zufahrt zur Trauerhalle des Nordfriedhofes mit PKW gestattet. Eine weitere Benutzung des PKW zu Fahrten innerhalb des Friedhofes ist nicht gestattet.

(8) Die Höchstgeschwindigkeit für alle Kraftfahrzeuge auf dem gesamten Friedhofsgelände beträgt 10 km/h. Bei anhaltenden Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen ausnahmslos untersagen.

(9) Für die Anzeige nach Absatz 3 Ziffer 3.3 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 12 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Allen Angehörigen der Friedhofsverwaltung ist jede private Vertreter- und Vermittlungstätigkeit für gewerbliche Betriebe untersagt.

(2) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(3) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(4) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur Montag bis Freitag innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. § 11 Abs. 3 Ziffer 3.3. bleibt unberührt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Stellen gelagert werden. Gedenksteine, Einfassungen, Sockel usw., die wegen einer Beisetzung entfernt werden, dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(9) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

IV. Bestattungsvorschriften

Paragraph 13

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird die Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Den Ort und die Zeit einer Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Durchführung der Trauerfeiern und Beisetzungen erfolgt auf dem Nordfriedhof und dem Friedhof Schwarza durch die Friedhofsverwaltung. Auf allen anderen Friedhöfen erfolgen diese Leistungen durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.

(5) Urnenbeisetzungen sowie Erdbestattungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und an Samstagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Ausnahmen sind auf den Friedhöfen Heilsberg, Milbitz, Remda, Teichel und Teichröda möglich.

(6) Die Beisetzung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Erdbestattung oder Einäscherung einer Leiche ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung/Ordnungsamt oder das Gesundheitsamt kann die Bestattung oder Einäscherung vor dieser Frist anordnen, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Terminveränderungen aus vorgenannten Gründen sind den Angehörigen mitzuteilen.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufbahrung von Verstorbenen im Aufbahrungsraum ablehnen, wenn der Zustand des Verstorbenen es nicht zulässt.

(8) Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Erdreihengrabstätte oder in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt. Ausnahmen bilden gerichtlich angeordnete Beisetzungsverbote. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, einer Fristverlängerung bis zur Bestattung oder Einäscherung zustimmen (ausgenommen § 6 Abs. 4 des Thüringer Bestattungsgesetzes).

(9) Jede Leiche muss bestattet werden, Fehlgeburten und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen können auf Wunsch eines Elternteiles in der Abteilung für Kindergräber auf dem Nordfriedhof bestattet werden.

Paragraph 14

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Särge aus Hartholz sind für Reihengrabstätten nicht zugelassen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen gemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Die Neuanlage von Grüften ist nur in Sonderfällen gestattet. Mit dem Öffnen und Schließen von Grüften für Bestattungen sind ausschließlich Fachfirmen zu beauftragen. Die Beauftragung ist durch den Nutzungsberechtigten nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu veranlassen.

(4) Für Urnen und Überurnen ist leicht vergänglich und biologisch abbaubares Material zu nutzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststein oder Kunststoff. Ein Materialnachweis ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

Paragraph 15

(1) Die Gräber auf den Friedhöfen werden von der Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag ausgehoben. Die Verfüllung erfolgt im Anschluss an die Beisetzung durch den Ausführenden. Für das Öffnen und Schließen von Grüften gilt § 14 Abs. 3 dieser Satzung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

Paragraph 16

(1) Die Ruhezeit für Leichen – ausgenommen Stadtteilfriedhof Schwarza nach § 5 Abs. 8 beträgt

1.1. auf den Stadtteilfriedhöfen Keilhau, Mörla, Schaala und Volkstedt: 30 Jahre

1.2. auf dem Nordfriedhof und den Stadtteilfriedhöfen Eichfeld, Heilsberg, Milbitz, Remda, Teichel und Teichröda: 20 Jahre

(2) Die Ruhezeit von Leichen von Kindern bis zu fünf Jahren beträgt: 20 Jahre

(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt: 15 Jahre

Paragraph 17

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Noch aufgefundene Leichenreste werden in der gleichen Grabstätte am Fußende tiefer beigesetzt.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen.

(5) Alle Umbettungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Umbettungen von Leichen werden nur durch gewerbliche Unternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober erfolgen keine Umbettungen von Leichen. Für die Leichenreste sind an Ort und Stelle neue Särge oder entsprechende Behältnisse bereit zu halten. Urnenumbettungen können, je nach Witterung, ganzjährig erfolgen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.

(9) Das selbstständige Aufgraben von Grabstätten ist untersagt und wird nach § 168 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstraße oder Geldstrafe bedroht.

V. Gestaltung von Grabstätten

Paragraph 18

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Anlagen und in seiner Gesamtanlage mit seinem Erscheinungsbild als Grünanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt das Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG).

(3) Die Abdeckung mit grabgroßen Platten ist bei Erdbestattungen untersagt. Ebenso ist das Aufbringen von Grabkies auf und außerhalb der Grabfläche oder auf den neben der Grabfläche befindlichen Wegebereichen nicht gestattet. Kunstblumen, Kunstrasen, Zierzäune u. ä. sind als Grabschmuck unzulässig.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Paragraph 19

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgend ausgewiesenen Mindestanforderungen. Diese beinhalten Vorschriften über Material, Größe, Form, Bearbeitung, Schriftordnung sowie Hinweise über grundsätzliche Material- und Bearbeitungsverbote. Eine Verpflichtung zum Setzen eines Grabmals besteht nicht.

Allgemeine Anforderungen

Das Material muss wetterbeständig sein. Zu bevorzugen sind einheimische Natursteine. Holz- und Metallgrabmale sind zulässig. Holzgrabmale sollten und Metallgrabmale müssen mit Steingründung aufgestellt werden. Grabmale müssen sich in ihrer Materialauswahl harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen.

1.1. stehende Grabmale

Art der Grabstätte max. Höhe max. Breite Mindeststärke-
Erdwahlgrab 1-stellig 1,30 m 0,60 m 0,14 m
Erdwahlgrab mehrstellig 1,30 m 1,00 m 0,14 m
Erdreihengrab 1,00 m 0,45 m 0,14 m
Kindergrab 0,80 m 0,50 m 0,12 m
Urnenreihengrab 0,80 m 0,45 m 0,12 m
Urnenwahlgrab 2 Urnen 1,00 m 0,65 m 0,14 m
Urnenwahlgrab bis zu 6 Urnen 1,00 m 0,65 m 0,14 m

1.2. liegende Grabmale

Art der Grabstätte max. Höhe max. Breite Mindeststärke
Erdwahlgrab 1-stellig 0,80 m 1,00 m 0,14 m
Erdwahlgrab mehrstellig 0,80 m 1,00 m 0,14 m
Erdreihengrab 0,60 m 0,50 m 0,12 m
Kindergrab 0,50 m 0,50 m 0,12 m
Urnenreihengrab 0,50 m 0,50 m 0,12 m
Urnenwahlgrab 0,60 m 0,60 m 0,12 m
Urnenwahlgrab bis zu 6 Urnen 0,60 m 0,60 m 0,12 m

Urnengemeinschaft mit Namensnennung

Wand 0,40 m 0,20 m 0,04 m
Stele 0,20 m 0,10 m 0,04 m

Liegende Grabmale können in allen Grabfeldern verwendet werden. Die Form der Grabmale soll schlicht, klar und materialgerecht sein und sich in das jeweilige Grabfeld einfügen. Die Bearbeitung der Grabmale soll werkgerecht sein, wobei eine allseitige Bearbeitung anzustreben ist. Die Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Toten bzw. zusammenfassend über die in der Grabstätte bestatteten Personen enthalten. Die Inschriften müssen ausreichend tief bzw. erhaben gearbeitet werden, so dass die Lesbarkeit möglich ist. Namensschilder aus Holz oder Metall können als Provisorium aufgestellt werden. Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 dieser Satzung für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den allgemeinen Anforderungen des § 19 zulassen. Es ist nicht gestattet, individuelle Sitzbänke, Schutzhüllen an Grabmalen, Werkzeuge, Gießkannen und ortsfeste Behältnisse auf oder in der Nähe von Grabstätten anzubringen oder zu lagern.

(2) Grabeinfassungen an Grabstätten bedürfen ebenso wie Grabmale der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung und sind entsprechend der Grabgröße bzw. der umgebenden Grabstätten anzulegen.

Paragraph 20

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. (2) Den Anträgen ist zweifach beizufügen:

2.1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. 2.2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und Anordnung.

(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln, Holzkreuze oder kleine Metalltafeln zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Nach diesem Zeitraum kann eine Entfernung durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.

Paragraph 21

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Aufstellungsantrag mitzuführen und nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung vorzuzeigen.

Paragraph 22

(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft und standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes sind einzuhalten.

(2) Zur Befestigung der Grabmale mit dem Fundament dürfen nur rostfreie Metalldübel verwendet werden. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 19 dieser Friedhofssatzung.

(3) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung überprüft.

Paragraph 23

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, z. B. Umlegung von Grabmalen, treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher oder örtlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. In der Umgebung solcher geschützten Denkmale können besondere Formen der Grabgestaltung oder –bepflanzung beibehalten oder gefordert werden, wenn sie für die Wirkung des Denkmals von Bedeutung sind.

Paragraph 24

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen für drei Monate zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale, wenn sie den Bestimmungen des Abschnittes VI (Grabmale und bauliche Anlagen) nicht entsprechen, auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen, wenn er die Anlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist beseitigt hat.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 25

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Hecken ist nur in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung in älteren Erdwahlgrabfeldern gestattet. Diese Hecken dürfen nicht höher als 60 cm wachsen. Verwahrloste Hecken werden entschädigungslos zu Lasten des Nutzungsberechtigten entfernt.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die Herrichtung der Grabstätte ist sobald wie möglich nach der Beisetzung vorzunehmen. Die Erstherrichtung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung (Vorbereitung der Grabstätte für die Bestattung) ist durch den Erwerb des Nutzungsrechtes gewährleistet.

(5) Die Gestaltung von Grabstätten ist ohne individuelle Zwischenwege vorzunehmen.

(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen, die Regelungen des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des § 12 bleiben davon unberührt.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Bei der Durchführung von Grabpflegearbeiten dürfen die benachbarten Grabstätten weder betreten noch in Mitleidenschaft gezogen werden. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(10) Unzulässig ist

10.1. das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern,

10.2. das Einfassen der Grabstätten mit Steinen, Glas, Plastik, Zierzäunen o. ä.,

10.3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

(11) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten verbotene Beigaben oder Anlagen zu entfernen, wenn er die Anlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist beseitigt hat (Ersatzvornahme).

Paragraph 26

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch einen Hinweis auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

(3) Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

3.1. die Grabstätte oberirdisch abräumen, einebnen und einsäen und

3.2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(4) Ist der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung bekannt und kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Der Nutzungsberechtigte ist in einer schriftlichen Aufforderung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(5) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, den entfernten Grabschmuck aufzubewahren.

(6) Die Wiedererrichtung solcher Grabstätten kann nur innerhalb der Ruhezeit nach Zahlung aller auflaufenden Kosten erfolgen. Bei Vergabe der Grabpflege an einen gewerblichen Friedhofsgärtner sind die bereits angelaufenen Kosten dem Friedhof zu erstatten.

VIII. Aufbahrungen und Trauerfeiern

Paragraph 27

(1) Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten (45 Minuten vor der Trauerfeier) sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Die Aufbahrung ist nur in dem vorgesehenen Aufbahrungsraum erlaubt.

(2) Aufbahrungen der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes.

(3) Die Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 gelten ausschließlich für den Nordfriedhof. Auf den Stadtteilfriedhöfen ist die Aufbahrung von Leichen nicht zulässig.

Paragraph 28

(1) Die Trauerfeiern können in den dafür vorgesehenen Feierhallen, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern können in der Trauerhalle am Nordfriedhof sowie in den Friedhofskapellen der Stadtteilfriedhöfe Schaala, Schwarza und Remda abgehalten werden.

(3) Die Benutzung der Trauerhalle am Nordfriedhof sowie der Friedhofskapellen der Ortsteilfriedhöfe ist mit der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten mindestens 48 Stunden vorher zu vereinbaren.

(4) Die Benutzung anderer Stellen des Friedhofes oder der Außenfriedhöfe ist mit der Friedhofsverwaltung vorher zu vereinbaren. Die Abhaltung besonderer Gedenkfeiern kann abgelehnt werden, wenn die Feier der Würde des Friedhofes widersprechen würde.

(5) Die Benutzung der Feierhallen und bzw. oder Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat. Ausschlaggebend ist im Zweifel die Einschätzung des zuständigen Gesundheitsamtes.

(6) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

(7) Der Blumentransport von der Feierhalle an die Grabstätte wird durch die Mitarbeiter des durchführenden Bestatters durchgeführt. Auf den Friedhöfen Heilsberg, Milbitz, Remda, Teichel und Teichröda erfolgt der Blumentransport durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.

(8) Sollten durch den Deutschen Wetterdienst Unwetterwarnungen herausgegeben werden, sind Trauerfeiern in Feierhallen und Friedhofskapellen der städtischen Friedhöfe untersagt. Bereits vereinbarte Feiern werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

IX. Schlussvorschriften

Paragraph 29

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen findet diese Satzung Anwendung.

Paragraph 30

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen, Einrichtungen und durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Während der Wintermonate gewährleistet die Friedhofsverwaltung durch Räumen und Streuen nur eingeschränkten Zugang zu den Friedhöfen, zu den Trauerhallen und auf den Hauptwegen sowie zu den Bestattungsplätzen für bevorstehende Bestattungen. Auf den übrigen Friedhofsflächen herrscht eingeschränkter Winterdienst. Die Benutzung der Wege und Treppen erfolgt auf eigene Gefahr.

Paragraph 31

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 der ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 10 betritt,

1.2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 11 Abs. 1),

1.3. entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 3,

1.3.1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

1.3.2. an Sonn- und Feiertagen oder nahe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

1.3.3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,

1.3.4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

1.3.5. den Friedhof oder seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabflächen unberechtigterweise betritt,

1.3.6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, 1.3.7. Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde die an der Leine zu führen sind, 1.4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 17 Abs. 1 – 5), 1.5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 1), 1.6. Grabmale oder Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 – 3), 1.7. Grabmale ohne vorherige Information an die Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24), 1.8. Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§§ 22 und 23), 1.9. Streusalz, Unkrautvernichtungs- und andere chemische Mittel verwendet (§ 11 Abs. 3, Punkt 3.13.), 1.10. Grabstätten entgegen § 18 Abs. 3 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 18 Abs. 1 – 2 und 25 Abs. 1 – 5 bepflanzt oder mit unzulässigem Grabschmuck (§ 18 Abs. 3) versieht bzw. an nicht dafür vorgesehenen Plätzen ablegt, 1.11. Grabstätten vernachlässigt (§ 26), 1.12. den Aufbewahrungsraum entgegen § 27 betritt, 1.13. unpassende Gefäße auf die Grabstätten stellt sowie solche Gefäße, Gießkannen und Geräte zur Grabpflege zwischen oder hinter den Grabstätten abstellt (§ 11 Abs. 3, Punkt 3.10.), 1.14. auf dem Friedhofsgelände raucht (§ 11 Abs. 3, Punkt 3.12.). 1.15. Ordnungswidrig handelt auch derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig vollziehbaren Handlungen des Aufsichtspersonals nach § 11 Abs. 1 dieser Satzung nicht Folge leistet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

Paragraph 32

Für die Benutzung der von der Stadt Rudolstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Satzung der Stadt Rudolstadt über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (RuFriedGebS) zu entrichten.

Paragraph 33

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die bisher gültigen Satzungen der Stadt Rudolstadt vom 26.01.2017 und der Stadt Remda-Teichel vom 22.12.2018 über die Benutzung der kommunalen Bestattungseinrichtungen außer Kraft.

Rudolstadt, den 01.12.2022 Stadt Rudolstadt

  • Siegel -

Jörg Reichl Bürgermeister

Gebührenordnung

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der von der Stadt Rudolstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie Anlagen im Rahmen der Rudolstädter Friedhofssatzung (RuFriedS) werden Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. Sollten aufgeführte Gebührentatbestände, zzgl. der Nebenleistungen, entsprechend der Neuregelung zur Umsatzsteuer gemäß Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) enthalten sein, werden diese Gebühren laut Gebührenverzeichnis zusätzlich mit dem jeweils aktuell geltenden Umsatzsteuersatz belegt.

§ 2 Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

  1. Gebührenschuldner ist: a) bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige, b) wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
  2. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
  3. Die Gebührenschuld entsteht
    • mit der Bestattung,
    • mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe,
    • mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung,
    • mit dem Erwerb an einer Wahlgrabstätte oder Reihengrabstätte,
    • mit der Überlassung eines Begräbnisplatzes in der Urnengemeinschaftsanlage oder eines Baumbestattungsplatzes.
  4. Die Gebühr ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

Es werden folgende Gebühren erhoben:

Pos. Bezeichnung Betrag in Euro
I. Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte
1. Reihengrabstätten
1.1 Erdreihengrabstätten
1.1.1 Erwerb eines Erdreihengrabes mit 20 Jahren Nutzungsrecht 498,00
1.1.2 Erwerb eines Erdreihengrabes mit 30 Jahren Nutzungsrecht 748,00
1.2 Urnenreihengrabstätten
1.2.1 Urnenreihengrabstätte (1 Urne) für die Ruhezeit von 15 Jahren 283,00
1.3 Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
1.3.1 Begräbnisplatz in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) anonym für die Ruhezeit von 15 Jahren 493,00
1.3.2 Begräbnisplatz in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung für die Ruhezeit von 15 Jahren
1.3.2.1 Stele 840,00
1.3.2.2 ohne Stele 506,00
1.4 Begräbnisplatz am Ruhebaum für die Ruhezeit von 15 Jahren 500,00
2. Wahlgrabstätten
2.1 Erdwahlgrabstätten
2.1.1 Erdwahlgrab (je Stelle) – 20 Jahre 840,00
2.1.2 Erdwahlgrab (je Stelle) – 30 Jahre 1.261,00
2.1.3 Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 422,00
2.2 Urnenwahlgrabstätten
2.2.1 Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) 465,00
2.2.2 Urnenwahlgrab (bis 6 Urnen) 529,00
II. Verlängerung der Nutzungsrechte je Stelle und Jahr
1. Erdwahlgrabstätten
1.1 Erdwahlgrab 42,00
1.2 Kindergrab 21,00
2. Urnenwahlgrabstätten
2.1 Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) 23,00
2.2 Urnenwahlgrab (bis 6 Urnen) 26,00
3. Reihengrabstätten (Erwerb Nutzungsrecht vor 1997)
3.1 Erdreihengrab 23,00
3.2 Urnenreihengrab 18,00
III. Bestattungsgebühren
1. Öffnen des Grabes
1.1 Öffnen des Erdgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 293,00
1.2 Öffnen des Erdgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 112,00
1.3 Öffnen Urnengrab 67,00
2. Beisetzen und Schließen des Grabes
2.1 Beisetzen u. Schließen des Erdgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 488,00
2.2 Beisetzen u. Schließen des Erdgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00
2.3 Urnenbeisetzung 101,00
3. Sonstige Bestattungsleistungen
3.1 Nachhügeln bei Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
3.1.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.1.2 je Tonne Erde 15,00
3.2 Nachhügeln bei Erdbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
3.2.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.2.2 je Tonne Erde 15,00
3.3 Setzen von Leerrohren für die Befestigung von Grabmalen bei Erdbestattung
je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.4 Trägerleistung (je Träger) 48,00
IV. Benutzungsgebühren
1. Benutzung der Trauerhalle Nordfriedhof (inkl. HiFi-Anlage) 199,00
2. Benutzung der Schauzelle für eine Aufbahrung 99,00
3. Benutzung der Trauerhalle Nordfriedhof (anteilig) bei der anonymen Abschiednahmefeier 49,00
4. Benutzung der Friedhofskapellen in Schaala 120,00
5. Benutzung der Friedhofskapellen in Schwarza und Remda 140,00
6. Blumentransport zur Grabstätte nach einer Trauerfeier auf dem gleichen Friedhof 28,00
7. Blumentransport zu einem anderen Friedhof 43,00
8. Durchführung einer Trauerfeier an der Grabstätte mit Redner oder Pfarrer 68,00
9. Durchführung einer Trauerfeier an der Grabstätte ohne Redner oder Pfarrer 34,00
V. Aus- und Umbettungsgebühren
1. Ausgrabung von Urnen 76,00
2. Wiederbeisetzung von Aschen 76,00
VI. Grabberäumungsgebühren
1. Grabberäumung mit Grabmal
1.1 Erdreihengrabstätte 156,00
1.2 Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 93,00
1.3 Erdwahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1.3.1 Erdwahlgrabstätte 251,00
1.3.2 je weitere Stelle 62,00
1.4 Urnenreihengrabstätte 93,00
1.5 Urnenwahlgrabstätte bis 2 Urnen 109,00
1.6 Urnenwahlgrabstätte bis 6 Urnen 125,00
2. Auflösung Grabstätte ohne Grabmal
2.1 Auflösung einer Grabstätte 31,00
3. Beräumung von Einfassungen
3.1 Einfassung Erdreihengrabstätte 62,00
3.2 Einfassung Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 31,00
3.3 Einfassung Erdwahlgrabstätte
3.3.1 Erdwahlgrabstätte 78,00
3.3.2 je weitere Stelle 28,00
3.4 Einfassung Urnenreihengrabstätte 31,00
3.5 Einfassung Urnenwahlgrabstätte (bis 2 Urnen) 46,00
3.6 Einfassung Urnenwahlgrabstätte (bis 6 Urnen) 62,00
3.7 Sollte bei Beräumung (nach Ziffer 3.1 – 3.6) die Gesamtmenge der zu entsorgenden Grabsteine, Einfassungen, Fundamente u. ä. eine Gesamtmenge von 0,3 t übersteigen, wird die 0,3 t übersteigende Menge pro 0,1 t nach Aufwand abgerechnet.
3.7.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.7.2 je 0,1 t Entsorgungskosten 2,00
VII. Pflegegebühren bei vorzeitiger Einebnung (vor Ablauf des Ruherechts)
1. Erdgrab (je Stelle und je Jahr) 163,00
2. Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (je Jahr) 86,00
3. Urnengrab (je Jahr) 43,00
VIII. Verwaltungsgebühren
1. Bearbeitung von Anträgen nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde 6,00
2. Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten für die Dauer eines Jahres 50,00
3. Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten für eine einmalige Tätigkeit 10,00

§ 4 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die Rudolstädter Friedhofgebührensatzung (RuFriedhGebS) vom 03.03.2016 und die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Remda-Teichel vom 25.06.2013 außer Kraft.

Rudolstadt, den 10.02.2023 Stadt Rudolstadt

Reichl Bürgermeister

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Paragraph 01

Für die Benutzung der von der Stadt Rudolstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie Anlagen im Rahmen der Rudolstädter Friedhofssatzung (RuFriedS) werden Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. Sollten aufgeführte Gebührentatbestände, zzgl. der Nebenleistungen, entsprechend der Neuregelung zur Umsatzsteuer gemäß Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) enthalten sein, werden diese Gebühren laut Gebührenverzeichnis zusätzlich mit dem jeweils aktuell geltenden Umsatzsteuersatz belegt.

Paragraph 02

  1. Gebührenschuldner ist: a) bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige, b) wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
  2. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
  3. Die Gebührenschuld entsteht
    • mit der Bestattung,
    • mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe,
    • mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung,
    • mit dem Erwerb an einer Wahlgrabstätte oder Reihengrabstätte,
    • mit der Überlassung eines Begräbnisplatzes in der Urnengemeinschaftsanlage oder eines Baumbestattungsplatzes.
  4. Die Gebühr ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

Es werden folgende Gebühren erhoben:

Pos. Bezeichnung Betrag in Euro
I. Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte
1. Reihengrabstätten
1.1 Erdreihengrabstätten
1.1.1 Erwerb eines Erdreihengrabes mit 20 Jahren Nutzungsrecht 498,00
1.1.2 Erwerb eines Erdreihengrabes mit 30 Jahren Nutzungsrecht 748,00
1.2 Urnenreihengrabstätten
1.2.1 Urnenreihengrabstätte (1 Urne) für die Ruhezeit von 15 Jahren 283,00
1.3 Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
1.3.1 Begräbnisplatz in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) anonym für die Ruhezeit von 15 Jahren 493,00
1.3.2 Begräbnisplatz in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung für die Ruhezeit von 15 Jahren
1.3.2.1 Stele 840,00
1.3.2.2 ohne Stele 506,00
1.4 Begräbnisplatz am Ruhebaum für die Ruhezeit von 15 Jahren 500,00
2. Wahlgrabstätten
2.1 Erdwahlgrabstätten
2.1.1 Erdwahlgrab (je Stelle) – 20 Jahre 840,00
2.1.2 Erdwahlgrab (je Stelle) – 30 Jahre 1.261,00
2.1.3 Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 422,00
2.2 Urnenwahlgrabstätten
2.2.1 Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) 465,00
2.2.2 Urnenwahlgrab (bis 6 Urnen) 529,00
II. Verlängerung der Nutzungsrechte je Stelle und Jahr
1. Erdwahlgrabstätten
1.1 Erdwahlgrab 42,00
1.2 Kindergrab 21,00
2. Urnenwahlgrabstätten
2.1 Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) 23,00
2.2 Urnenwahlgrab (bis 6 Urnen) 26,00
3. Reihengrabstätten (Erwerb Nutzungsrecht vor 1997)
3.1 Erdreihengrab 23,00
3.2 Urnenreihengrab 18,00
III. Bestattungsgebühren
1. Öffnen des Grabes
1.1 Öffnen des Erdgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 293,00
1.2 Öffnen des Erdgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 112,00
1.3 Öffnen Urnengrab 67,00
2. Beisetzen und Schließen des Grabes
2.1 Beisetzen u. Schließen des Erdgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 488,00
2.2 Beisetzen u. Schließen des Erdgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00
2.3 Urnenbeisetzung 101,00
3. Sonstige Bestattungsleistungen
3.1 Nachhügeln bei Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
3.1.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.1.2 je Tonne Erde 15,00
3.2 Nachhügeln bei Erdbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
3.2.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.2.2 je Tonne Erde 15,00
3.3 Setzen von Leerrohren für die Befestigung von Grabmalen bei Erdbestattung
je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.4 Trägerleistung (je Träger) 48,00
IV. Benutzungsgebühren
1. Benutzung der Trauerhalle Nordfriedhof (inkl. HiFi-Anlage) 199,00
2. Benutzung der Schauzelle für eine Aufbahrung 99,00
3. Benutzung der Trauerhalle Nordfriedhof (anteilig) bei der anonymen Abschiednahmefeier 49,00
4. Benutzung der Friedhofskapellen in Schaala 120,00
5. Benutzung der Friedhofskapellen in Schwarza und Remda 140,00
6. Blumentransport zur Grabstätte nach einer Trauerfeier auf dem gleichen Friedhof 28,00
7. Blumentransport zu einem anderen Friedhof 43,00
8. Durchführung einer Trauerfeier an der Grabstätte mit Redner oder Pfarrer 68,00
9. Durchführung einer Trauerfeier an der Grabstätte ohne Redner oder Pfarrer 34,00
V. Aus- und Umbettungsgebühren
1. Ausgrabung von Urnen 76,00
2. Wiederbeisetzung von Aschen 76,00
VI. Grabberäumungsgebühren
1. Grabberäumung mit Grabmal
1.1 Erdreihengrabstätte 156,00
1.2 Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 93,00
1.3 Erdwahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1.3.1 Erdwahlgrabstätte 251,00
1.3.2 je weitere Stelle 62,00
1.4 Urnenreihengrabstätte 93,00
1.5 Urnenwahlgrabstätte bis 2 Urnen 109,00
1.6 Urnenwahlgrabstätte bis 6 Urnen 125,00
2. Auflösung Grabstätte ohne Grabmal
2.1 Auflösung einer Grabstätte 31,00
3. Beräumung von Einfassungen
3.1 Einfassung Erdreihengrabstätte 62,00
3.2 Einfassung Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 31,00
3.3 Einfassung Erdwahlgrabstätte
3.3.1 Erdwahlgrabstätte 78,00
3.3.2 je weitere Stelle 28,00
3.4 Einfassung Urnenreihengrabstätte 31,00
3.5 Einfassung Urnenwahlgrabstätte (bis 2 Urnen) 46,00
3.6 Einfassung Urnenwahlgrabstätte (bis 6 Urnen) 62,00
3.7 Sollte bei Beräumung (nach Ziffer 3.1 – 3.6) die Gesamtmenge der zu entsorgenden Grabsteine, Einfassungen, Fundamente u. ä. eine Gesamtmenge von 0,3 t übersteigen, wird die 0,3 t übersteigende Menge pro 0,1 t nach Aufwand abgerechnet.
3.7.1 je Mitarbeiter und Viertelstunde 6,00
3.7.2 je 0,1 t Entsorgungskosten 2,00
VII. Pflegegebühren bei vorzeitiger Einebnung (vor Ablauf des Ruherechts)
1. Erdgrab (je Stelle und je Jahr) 163,00
2. Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (je Jahr) 86,00
3. Urnengrab (je Jahr) 43,00
VIII. Verwaltungsgebühren
1. Bearbeitung von Anträgen nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde 6,00
2. Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten für die Dauer eines Jahres 50,00
3. Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten für eine einmalige Tätigkeit 10,00

§ 4 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die Rudolstädter Friedhofgebührensatzung (RuFriedhGebS) vom 03.03.2016 und die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Remda-Teichel vom 25.06.2013 außer Kraft.

Rudolstadt, den 10.02.2023 Stadt Rudolstadt

Reichl Bürgermeister

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Rudolstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Hauptfriedhof: Nordfriedhof

Stadtteilfriedhöfe: Friedhof Eichfeld

Friedhof Heilsberg (kommunaler Teil)

Friedhof Keilhau

Friedhof Milbitz

Friedhof Mörla

Friedhof Remda

Friedhof Schaala

Friedhof Schwarza

Friedhof Teichel

Friedhof Teichröda

Friedhof Volkstedt

(2) Das Recht der Kirchen, die im Stadtgebiet bestehenden kirchlichen Friedhöfe zu betreiben, bleibt von dieser Satzung unberührt.

§ 2 Bestattungsbezirke

Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. Bestattungsbezirk des Nordfriedhofes als Hauptfriedhof ist das gesamte Territorium der Stadt Rudolstadt
  2. Bestattungsbezirke der Stadtteilfriedhöfe sind die Territorien der jeweiligen Stadtteile.

§ 3 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, 1.1. die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Rudolstadt waren, 1.2. die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, 1.3. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen Friedhof einer anderen Kommune überführt werden. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (3) Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen aufgrund ihrer gärtnerischen Anlage.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und Aschereste Verstorbener verlangen, bei denen die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Die Umbettungstermine sind Angehörigen des Verstorbenen bzw. Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestattungen werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Rudolstadt in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Rudolstadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Grabstätten

§ 5 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätte werden unterschieden in: Erdreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten

Erdwahlgrabstätten

Urnenwahlgrabstätten

Urnengemeinschaftsanlagen

Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung

Baumbestattungsplätze

Ehrengrabstätte

2.1. Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden oder der Aschen zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich. Es gibt Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Erdreihengraber) und Reihengrabstätten zur Beisetzung von Aschen (Urnenreihengraber).

2.2. Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 bzw. 30 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten festgelegt wird. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Es gibt Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Erdwahlgrabstätten) und zur Beisetzung von Urnen (Urnenwahlgrabstätten).

2.3. Urnengemeinschaftsanlagen anonym

Urnengemeinschaftsanlagen sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden kann. Diese Anlagen werden durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Hier ist keine Bepflanzung durch die Hinterbliebenen möglich. Die Bestattung erfolgt anonym ohne Namensnennung. Das Aufstellen von Einzelgrabmalen ist nicht gestattet.

2.4. Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung

Die Bestimmung von Nr. 2.3 Sätze 1, 2, 3 und 5 finden entsprechende Anwendung. Durch die Friedhofsverwaltung wird je nach Art der Grabstätte (Wand/Stele) an einer dafür vorgesehenen Stelle eine Plakette/Tafel mit Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht.

2.5. Baumbestattungsplätze

Bei Baumbestattungen werden die Urnen im Wurzelbereich eines Ruhebaumes (je nach Verfügbarkeit) auf dem Friedhof vorgenommen. Diese Anlagen werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Auch hier ist keine Bepflanzung durch die Angehörigen möglich. Das Aufstellen von Einzelgrabmalen ist nicht gestattet.

2.6. Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten sind Ausdruck einer öffentlichen Auszeichnung bzw. Ehrung für bedeutende Einzelpersonen oder eine Gedächtnisstätte für einen bestimmten Personenkreis. Gedächtnisstätten im Sinne des Kriegsgräbergesetzes sind dauerhaft zu erhalten.

(3) Erdbestattungen erfolgen in

3.1. Erdreihengrabstätten

3.2. Erdwahlgrabstätten

(4) Urnenbeisetzungen erfolgen in

4.1. Urnenreihengrabstätten

4.2. Urnenwahlgrabstätten (bis 6 Urnen)

4.3. Erdreihengrabstätten

4.4. Erdwahlgrabstätten

4.5. Urnengemeinschaftsanlagen anonym ohne Namensnennung

4.6. Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung

4.7. Baumbestattungsplätzen

(5) Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

(6) Grabnutzungsrechte an neuen Grabstätten werden bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Der Erwerb von Grabstätten vor Eintritt eines Sterbefalles ist nur bei Wahlgrabstätten möglich. Die Vergabe der Grabnutzungsrechte an Reihen- und Wahlgrabstätten sowie der Begräbnisplätze in den Urnengemeinschaftsanlagen oder der Ruhebäume erfolgt ausschließlich nach einem

Beratungsgespräch mit den Angehörigen des Verstorbenen und der Friedhofsverwaltung. Es wird ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht vergeben.

(7) Mit der Vergabe einer Grabstätte für Erdbestattung einschließlich bei Nachbelegungen in Erdwahlgrabstätten übernimmt die Friedhofsverwaltung die Erstherrichtung. Dabei ist eine sogenannte „Setzzeit“ des aufgefüllten Erdreiches zu beachten. Diese beträgt mindestens sechs Monate. Bei schwierigen Boden- oder Witterungsverhältnissen kann die Friedhofsverwaltung auch eine längere „Setzzeit“ festlegen.

(8) Erdbestattungen sind mit Ausnahme des Friedhofes in Schwarza auf allen kommunalen Friedhöfen möglich.

(9) Nutzungsrechte können nur auf Antrag nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Gebührensatzung für andere Ansprüche angerechnet werden. Die Zustimmung ist nur dann möglich, wenn die gesamte Grabstätte sofort weiterer Verwendung zugeführt werden kann. Eine Rückerstattung von Kosten wird nicht vorgenommen.

§ 6 Reihengrabstätten

(1) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte gleichzeitig die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren beizusetzen. Eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einem Reihengrab für Erdbestattungen ist nur dann möglich, wenn dadurch die Nutzungsdauer des Reihengrabes nicht überschritten wird.

(2) Es werden eingerichtet:

2.1. Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabfeld) Größe: 1,40 m lang, 0,80 m breit, Ruhezeit = Nutzungszeit 20 Jahre

2.2. Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Größe: 2,10 m lang, 1,00 m breit, Ruhezeit = Nutzungsdauer 20 bzw. 30 Jahre

(3) Auf Antrag kann eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdreihengräber nach § 6, Abs. 2 Nr. 2.1. (Kindergrabstätten) gewährt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(4) In einer Urnenreihengrabstätte kann im Normalfall nur eine Urne beigesetzt werden, es können nur dann mehrere Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. Die Größe der Urnenreihengrabstätten beträgt mindestens 0,90 m x 0,90 m.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teile von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu geben.

§ 7 Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.

  1. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über andere Bestattungen und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  2. (3) Eine nachfolgende Erdbestattung oder Urnenbeisetzung kann nur erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht an der Grabstätte besteht, das der Ruhefrist nach § 16 entspricht.
  3. (4) Die nachfolgenden Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen auf einer Wahlgrabstätte beantragt der Nutzungsberechtigte oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter unter Nachweis des Nutzungsrechtes.
  4. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    1. 5.1. auf den Ehegatten bzw. den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
    2. 5.2. auf die Kinder,
    3. 5.3. auf die Stiefkinder,
    4. 5.4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
    5. 5.5. auf die Eltern,
    6. 5.6. auf die Geschwister,
    7. 5.7. auf die Halbgeschwister,
    8. 5.8. auf die Stiefgeschwister,
    9. 5.9. auf den Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft,
    10. 5.10. auf die nicht unter 5.1. – 5.9. fallenden Erben.
  5. (6) Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht kann nur jeweils auf eine Person aus dem vorgenannten Kreis übertragen werden. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen.
  6. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
  7. (8) Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
  8. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
  9. (10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(11) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben. Die Abmessungen betragen in gestalterisch geschlossenen Grabfeldern mind. 2,60 m Länge und 1,50 m Breite je Stelle. In jeder Wahlgrabstätte für Erdbestattungen können zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(12) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

(13) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung Urnenbeisetzungen als Erstbestattungen erfolgen. Die Gebührenregelung wird von dieser veränderten Nutzung nicht beeinflusst.

§ 8 Urnengemeinschaftsanlagen und Ruhebäume

(1) Das Ruherecht der Urnen in den Urnengemeinschaftsanlagen beträgt 15 Jahre. Die Dauer des Erhalts der Beisetzungsflächen wird von der zuletzt in der Gesamtanlage beigesetzten Urne bestimmt. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung einer Urne nicht erworben.

(2) Zur Wahrung des Charakters als Begräbnisort dürfen die Beisetzungsflächen nicht betreten werden. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind nur auf den dafür vorgesehenen, von der Friedhofsverwaltung angelegten Flächen, abzulegen. Die Entfernung welcher Blumengebinde u. a. Grabbeigaben erfolgt regelmäßig durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Die Urnenbeisetzung in anonymen Urnengemeinschaftsanlagen soll unter Ausschluss der Angehörigen erfolgen. An jedem letzten Mittwoch der Monate Januar, März, Juli, September und November bzw. am Werktag davor, falls der Mittwoch ein Feiertag sein sollte, findet in der Trauerhalle des Nordfriedhofes eine feierliche Abschiednahme statt, an der die Angehörigen aller Verstorbenen, die in den Urnengemeinschaftsanlagen anonym beigesetzt werden sollen, teilnehmen können. Nach der gemeinschaftlichen anonymen Beisetzung der Urnen in den Urnengemeinschaftsanlagen der jeweiligen Friedhöfe, werden die Angehörigen über die erfolgte Beisetzung informiert. Davon unabhängig ist das vorherige Durchführen einer Trauerfeier nach Eintritt des Sterbefalles in herkömmlicher Form möglich.

(4) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen werden auf dem Nordfriedhof und den Stadtteilfriedhöfen Schwarza, Volkstedt, Mörla, Schaala und Remda eingerichtet.

(5) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung werden auf dem Nordfriedhof und den Stadtteilfriedhöfen Mörla, Remda, Schaala, Schwarza, Teichel, Teichröda und Volkstedt und eingerichtet.

(6) Baumbestattungen werden nur auf dem Nordfriedhof durchgeführt. Das Ruherecht der Urnen beträgt 15 Jahre. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur zur Beisetzung einmalig niedergelegt werden.

(7) Ausbettungen von Urnen aus den Urnengemeinschaftsanlagen und von Baumbestattungen sind ausgeschlossen.

§ 9 Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung und Anlage von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Rudolstadt.

(2) Auf dem Nordfriedhof bleiben die Abteilungen 2.1. Volkstedter Bombenopfer 2.2. Deutsche Soldaten des II. Weltkrieges 2.3. Sowjetische Kriegsgefangene 2.4. Kriegsopfer verschiedener Nationalitäten entsprechend dem Gesetz der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) erhalten. (3) Auf den Friedhöfen Teichel und Teichröda bleiben jeweils die Einzelgrabstätten gefallene deutsche Soldaten des I. und II. Weltkrieges entsprechend dem Gesetz der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) erhalten. (4) Für auf den kommunalen Friedhöfen beigesetzte Ehrenbürger erfolgt die Pflege zu Lasten der Stadt Rudolstadt.

III. Ordnungsvorschriften

§ 10 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Dies gilt insbesondere für Unwetterwarnungen. (2) Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

§ 11 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung hat das Hausrecht. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet: 3.1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen davon sind: Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, 3.2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, 3.3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

3.4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen im Rahmen der Bestattungsfeier notwendige und übliche,

3.5. Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten zu betreten,

3.6. Blumen und Zweige abzureißen, abzuschneiden oder Blumen, Pflanzen oder Stecklingsware unbefugt zu entfernen,

3.7. Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen abzulagern und nicht nach verrottbaren und nicht verrottbaren Material zu trennen,

3.8. zu lärmen und spielen,

3.9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind,

3.10. unpassende Gefäße (Konservendosen, Gläser u.a.) auf Grabstätten zu stellen sowie solche Gefäße, Gießkannen und Geräte zur Grabpflege zwischen oder hinter den Grabstätten abzustellen,

3.11. Bänke oder andere Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anzubringen,

3.12. wegen bestehender oder drohender Waldbrandgefahr zu rauchen,

3.13. Streusalz, Unkrautvernichtung- und andere chemische Mittel zu verwenden,

3.14. das Wirtschaftsgebäude unbefugt zu betreten sowie Materialien und Mittel mitzunehmen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind eine Woche vorher anzumelden.

(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen.

(7) Gehbehinderten Bürgern wird beim Besuch von Trauerfeiern die Zufahrt zur Trauerhalle des Nordfriedhofes mit PKW gestattet. Eine weitere Benutzung des PKW zu Fahrten innerhalb des Friedhofes ist nicht gestattet.

(8) Die Höchstgeschwindigkeit für alle Kraftfahrzeuge auf dem gesamten Friedhofsgelände beträgt 10 km/h. Bei anhaltenden Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen ausnahmslos untersagen.

(9) Für die Anzeige nach Absatz 3 Ziffer 3.3 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 12 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Allen Angehörigen der Friedhofsverwaltung ist jede private Vertreter- und Vermittlungstätigkeit für gewerbliche Betriebe untersagt.

(2) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(3) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(4) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur Montag bis Freitag innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. § 11 Abs. 3 Ziffer 3.3. bleibt unberührt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Stellen gelagert werden. Gedenksteine, Einfassungen, Sockel usw., die wegen einer Beisetzung entfernt werden, dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(9) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

IV. Bestattungsvorschriften

§ 13 Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird die Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Den Ort und die Zeit einer Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Durchführung der Trauerfeiern und Beisetzungen erfolgt auf dem Nordfriedhof und dem Friedhof Schwarza durch die Friedhofsverwaltung. Auf allen anderen Friedhöfen erfolgen diese Leistungen durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.

(5) Urnenbeisetzungen sowie Erdbestattungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und an Samstagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Ausnahmen sind auf den Friedhöfen Heilsberg, Milbitz, Remda, Teichel und Teichröda möglich.

(6) Die Beisetzung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Erdbestattung oder Einäscherung einer Leiche ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung/Ordnungsamt oder das Gesundheitsamt kann die Bestattung oder Einäscherung vor dieser Frist anordnen, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Terminveränderungen aus vorgenannten Gründen sind den Angehörigen mitzuteilen.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufbahrung von Verstorbenen im Aufbahrungsraum ablehnen, wenn der Zustand des Verstorbenen es nicht zulässt.

(8) Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Erdreihengrabstätte oder in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt. Ausnahmen bilden gerichtlich angeordnete Beisetzungsverbote. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, einer Fristverlängerung bis zur Bestattung oder Einäscherung zustimmen (ausgenommen § 6 Abs. 4 des Thüringer Bestattungsgesetzes).

(9) Jede Leiche muss bestattet werden, Fehlgeburten und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen können auf Wunsch eines Elternteiles in der Abteilung für Kindergräber auf dem Nordfriedhof bestattet werden.

§ 14 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Särge aus Hartholz sind für Reihengrabstätten nicht zugelassen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen gemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Die Neuanlage von Grüften ist nur in Sonderfällen gestattet. Mit dem Öffnen und Schließen von Grüften für Bestattungen sind ausschließlich Fachfirmen zu beauftragen. Die Beauftragung ist durch den Nutzungsberechtigten nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu veranlassen.

(4) Für Urnen und Überurnen ist leicht vergänglich und biologisch abbaubares Material zu nutzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststein oder Kunststoff. Ein Materialnachweis ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

§ 15 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber auf den Friedhöfen werden von der Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag ausgehoben. Die Verfüllung erfolgt im Anschluss an die Beisetzung durch den Ausführenden. Für das Öffnen und Schließen von Grüften gilt § 14 Abs. 3 dieser Satzung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 16 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen – ausgenommen Stadtteilfriedhof Schwarza nach § 5 Abs. 8 beträgt

1.1. auf den Stadtteilfriedhöfen Keilhau, Mörla, Schaala und Volkstedt: 30 Jahre

1.2. auf dem Nordfriedhof und den Stadtteilfriedhöfen Eichfeld, Heilsberg, Milbitz, Remda, Teichel und Teichröda: 20 Jahre

(2) Die Ruhezeit von Leichen von Kindern bis zu fünf Jahren beträgt: 20 Jahre

(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt: 15 Jahre

§ 17 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Noch aufgefundene Leichenreste werden in der gleichen Grabstätte am Fußende tiefer beigesetzt.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen.

(5) Alle Umbettungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Umbettungen von Leichen werden nur durch gewerbliche Unternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober erfolgen keine Umbettungen von Leichen. Für die Leichenreste sind an Ort und Stelle neue Särge oder entsprechende Behältnisse bereit zu halten. Urnenumbettungen können, je nach Witterung, ganzjährig erfolgen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.

(9) Das selbstständige Aufgraben von Grabstätten ist untersagt und wird nach § 168 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstraße oder Geldstrafe bedroht.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Anlagen und in seiner Gesamtanlage mit seinem Erscheinungsbild als Grünanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt das Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG).

(3) Die Abdeckung mit grabgroßen Platten ist bei Erdbestattungen untersagt. Ebenso ist das Aufbringen von Grabkies auf und außerhalb der Grabfläche oder auf den neben der Grabfläche befindlichen Wegebereichen nicht gestattet. Kunstblumen, Kunstrasen, Zierzäune u. ä. sind als Grabschmuck unzulässig.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 Allgemeine Anforderungen

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgend ausgewiesenen Mindestanforderungen. Diese beinhalten Vorschriften über Material, Größe, Form, Bearbeitung, Schriftordnung sowie Hinweise über grundsätzliche Material- und Bearbeitungsverbote. Eine Verpflichtung zum Setzen eines Grabmals besteht nicht.

Allgemeine Anforderungen

Das Material muss wetterbeständig sein. Zu bevorzugen sind einheimische Natursteine. Holz- und Metallgrabmale sind zulässig. Holzgrabmale sollten und Metallgrabmale müssen mit Steingründung aufgestellt werden. Grabmale müssen sich in ihrer Materialauswahl harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen.

1.1. stehende Grabmale

Art der Grabstätte max. Höhe max. Breite Mindeststärke-
Erdwahlgrab 1-stellig 1,30 m 0,60 m 0,14 m
Erdwahlgrab mehrstellig 1,30 m 1,00 m 0,14 m
Erdreihengrab 1,00 m 0,45 m 0,14 m
Kindergrab 0,80 m 0,50 m 0,12 m
Urnenreihengrab 0,80 m 0,45 m 0,12 m
Urnenwahlgrab 2 Urnen 1,00 m 0,65 m 0,14 m
Urnenwahlgrab bis zu 6 Urnen 1,00 m 0,65 m 0,14 m

1.2. liegende Grabmale

Art der Grabstätte max. Höhe max. Breite Mindeststärke
Erdwahlgrab 1-stellig 0,80 m 1,00 m 0,14 m
Erdwahlgrab mehrstellig 0,80 m 1,00 m 0,14 m
Erdreihengrab 0,60 m 0,50 m 0,12 m
Kindergrab 0,50 m 0,50 m 0,12 m
Urnenreihengrab 0,50 m 0,50 m 0,12 m
Urnenwahlgrab 0,60 m 0,60 m 0,12 m
Urnenwahlgrab bis zu 6 Urnen 0,60 m 0,60 m 0,12 m

Urnengemeinschaft mit Namensnennung

Wand 0,40 m 0,20 m 0,04 m
Stele 0,20 m 0,10 m 0,04 m

Liegende Grabmale können in allen Grabfeldern verwendet werden. Die Form der Grabmale soll schlicht, klar und materialgerecht sein und sich in das jeweilige Grabfeld einfügen. Die Bearbeitung der Grabmale soll werkgerecht sein, wobei eine allseitige Bearbeitung anzustreben ist. Die Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Toten bzw. zusammenfassend über die in der Grabstätte bestatteten Personen enthalten. Die Inschriften müssen ausreichend tief bzw. erhaben gearbeitet werden, so dass die Lesbarkeit möglich ist. Namensschilder aus Holz oder Metall können als Provisorium aufgestellt werden. Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 dieser Satzung für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den allgemeinen Anforderungen des § 19 zulassen. Es ist nicht gestattet, individuelle Sitzbänke, Schutzhüllen an Grabmalen, Werkzeuge, Gießkannen und ortsfeste Behältnisse auf oder in der Nähe von Grabstätten anzubringen oder zu lagern.

(2) Grabeinfassungen an Grabstätten bedürfen ebenso wie Grabmale der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung und sind entsprechend der Grabgröße bzw. der umgebenden Grabstätten anzulegen.

§ 20 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. (2) Den Anträgen ist zweifach beizufügen:

2.1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. 2.2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und Anordnung.

(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln, Holzkreuze oder kleine Metalltafeln zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Nach diesem Zeitraum kann eine Entfernung durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.

§ 21 Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Aufstellungsantrag mitzuführen und nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung vorzuzeigen.

§ 22 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft und standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes sind einzuhalten.

(2) Zur Befestigung der Grabmale mit dem Fundament dürfen nur rostfreie Metalldübel verwendet werden. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 19 dieser Friedhofssatzung.

(3) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung überprüft.

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, z. B. Umlegung von Grabmalen, treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher oder örtlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. In der Umgebung solcher geschützten Denkmale können besondere Formen der Grabgestaltung oder –bepflanzung beibehalten oder gefordert werden, wenn sie für die Wirkung des Denkmals von Bedeutung sind.

§ 24 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen für drei Monate zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale, wenn sie den Bestimmungen des Abschnittes VI (Grabmale und bauliche Anlagen) nicht entsprechen, auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen, wenn er die Anlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist beseitigt hat.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Hecken ist nur in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung in älteren Erdwahlgrabfeldern gestattet. Diese Hecken dürfen nicht höher als 60 cm wachsen. Verwahrloste Hecken werden entschädigungslos zu Lasten des Nutzungsberechtigten entfernt.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die Herrichtung der Grabstätte ist sobald wie möglich nach der Beisetzung vorzunehmen. Die Erstherrichtung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung (Vorbereitung der Grabstätte für die Bestattung) ist durch den Erwerb des Nutzungsrechtes gewährleistet.

(5) Die Gestaltung von Grabstätten ist ohne individuelle Zwischenwege vorzunehmen.

(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen, die Regelungen des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des § 12 bleiben davon unberührt.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Bei der Durchführung von Grabpflegearbeiten dürfen die benachbarten Grabstätten weder betreten noch in Mitleidenschaft gezogen werden. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(10) Unzulässig ist

10.1. das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern,

10.2. das Einfassen der Grabstätten mit Steinen, Glas, Plastik, Zierzäunen o. ä.,

10.3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

(11) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten verbotene Beigaben oder Anlagen zu entfernen, wenn er die Anlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist beseitigt hat (Ersatzvornahme).

§ 26 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch einen Hinweis auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

(3) Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

3.1. die Grabstätte oberirdisch abräumen, einebnen und einsäen und

3.2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(4) Ist der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung bekannt und kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Der Nutzungsberechtigte ist in einer schriftlichen Aufforderung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(5) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, den entfernten Grabschmuck aufzubewahren.

(6) Die Wiedererrichtung solcher Grabstätten kann nur innerhalb der Ruhezeit nach Zahlung aller auflaufenden Kosten erfolgen. Bei Vergabe der Grabpflege an einen gewerblichen Friedhofsgärtner sind die bereits angelaufenen Kosten dem Friedhof zu erstatten.

VIII. Aufbahrungen und Trauerfeiern

§ 27 Benutzung des Aufbahrungsraumes

(1) Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten (45 Minuten vor der Trauerfeier) sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Die Aufbahrung ist nur in dem vorgesehenen Aufbahrungsraum erlaubt.

(2) Aufbahrungen der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes.

(3) Die Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 gelten ausschließlich für den Nordfriedhof. Auf den Stadtteilfriedhöfen ist die Aufbahrung von Leichen nicht zulässig.

§ 28 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den dafür vorgesehenen Feierhallen, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern können in der Trauerhalle am Nordfriedhof sowie in den Friedhofskapellen der Stadtteilfriedhöfe Schaala, Schwarza und Remda abgehalten werden.

(3) Die Benutzung der Trauerhalle am Nordfriedhof sowie der Friedhofskapellen der Ortsteilfriedhöfe ist mit der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten mindestens 48 Stunden vorher zu vereinbaren.

(4) Die Benutzung anderer Stellen des Friedhofes oder der Außenfriedhöfe ist mit der Friedhofsverwaltung vorher zu vereinbaren. Die Abhaltung besonderer Gedenkfeiern kann abgelehnt werden, wenn die Feier der Würde des Friedhofes widersprechen würde.

(5) Die Benutzung der Feierhallen und bzw. oder Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat. Ausschlaggebend ist im Zweifel die Einschätzung des zuständigen Gesundheitsamtes.

(6) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

(7) Der Blumentransport von der Feierhalle an die Grabstätte wird durch die Mitarbeiter des durchführenden Bestatters durchgeführt. Auf den Friedhöfen Heilsberg, Milbitz, Remda, Teichel und Teichröda erfolgt der Blumentransport durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.

(8) Sollten durch den Deutschen Wetterdienst Unwetterwarnungen herausgegeben werden, sind Trauerfeiern in Feierhallen und Friedhofskapellen der städtischen Friedhöfe untersagt. Bereits vereinbarte Feiern werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

IX. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen findet diese Satzung Anwendung.

§ 30 Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen, Einrichtungen und durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Während der Wintermonate gewährleistet die Friedhofsverwaltung durch Räumen und Streuen nur eingeschränkten Zugang zu den Friedhöfen, zu den Trauerhallen und auf den Hauptwegen sowie zu den Bestattungsplätzen für bevorstehende Bestattungen. Auf den übrigen Friedhofsflächen herrscht eingeschränkter Winterdienst. Die Benutzung der Wege und Treppen erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 der ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 10 betritt,

1.2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 11 Abs. 1),

1.3. entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 3,

1.3.1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

1.3.2. an Sonn- und Feiertagen oder nahe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

1.3.3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,

1.3.4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

1.3.5. den Friedhof oder seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabflächen unberechtigterweise betritt,

1.3.6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, 1.3.7. Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde die an der Leine zu führen sind, 1.4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 17 Abs. 1 – 5), 1.5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 1), 1.6. Grabmale oder Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 – 3), 1.7. Grabmale ohne vorherige Information an die Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24), 1.8. Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§§ 22 und 23), 1.9. Streusalz, Unkrautvernichtungs- und andere chemische Mittel verwendet (§ 11 Abs. 3, Punkt 3.13.), 1.10. Grabstätten entgegen § 18 Abs. 3 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 18 Abs. 1 – 2 und 25 Abs. 1 – 5 bepflanzt oder mit unzulässigem Grabschmuck (§ 18 Abs. 3) versieht bzw. an nicht dafür vorgesehenen Plätzen ablegt, 1.11. Grabstätten vernachlässigt (§ 26), 1.12. den Aufbewahrungsraum entgegen § 27 betritt, 1.13. unpassende Gefäße auf die Grabstätten stellt sowie solche Gefäße, Gießkannen und Geräte zur Grabpflege zwischen oder hinter den Grabstätten abstellt (§ 11 Abs. 3, Punkt 3.10.), 1.14. auf dem Friedhofsgelände raucht (§ 11 Abs. 3, Punkt 3.12.). 1.15. Ordnungswidrig handelt auch derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig vollziehbaren Handlungen des Aufsichtspersonals nach § 11 Abs. 1 dieser Satzung nicht Folge leistet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Rudolstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Satzung der Stadt Rudolstadt über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (RuFriedGebS) zu entrichten.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die bisher gültigen Satzungen der Stadt Rudolstadt vom 26.01.2017 und der Stadt Remda-Teichel vom 22.12.2018 über die Benutzung der kommunalen Bestattungseinrichtungen außer Kraft.

Rudolstadt, den 01.12.2022 Stadt Rudolstadt

  • Siegel -

Jörg Reichl Bürgermeister

Paragraph 01

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Rudolstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Hauptfriedhof: Nordfriedhof

Stadtteilfriedhöfe: Friedhof Eichfeld

Friedhof Heilsberg (kommunaler Teil)

Friedhof Keilhau

Friedhof Milbitz

Friedhof Mörla

Friedhof Remda

Friedhof Schaala

Friedhof Schwarza

Friedhof Teichel

Friedhof Teichröda

Friedhof Volkstedt

(2) Das Recht der Kirchen, die im Stadtgebiet bestehenden kirchlichen Friedhöfe zu betreiben, bleibt von dieser Satzung unberührt.

Paragraph 02

Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. Bestattungsbezirk des Nordfriedhofes als Hauptfriedhof ist das gesamte Territorium der Stadt Rudolstadt
  2. Bestattungsbezirke der Stadtteilfriedhöfe sind die Territorien der jeweiligen Stadtteile.

Paragraph 03

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, 1.1. die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Rudolstadt waren, 1.2. die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, 1.3. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen Friedhof einer anderen Kommune überführt werden. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (3) Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen aufgrund ihrer gärtnerischen Anlage.

Paragraph 04

(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und Aschereste Verstorbener verlangen, bei denen die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Die Umbettungstermine sind Angehörigen des Verstorbenen bzw. Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestattungen werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Rudolstadt in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Rudolstadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Grabstätten

Paragraph 05

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätte werden unterschieden in: Erdreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten

Erdwahlgrabstätten

Urnenwahlgrabstätten

Urnengemeinschaftsanlagen

Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung

Baumbestattungsplätze

Ehrengrabstätte

2.1. Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden oder der Aschen zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich. Es gibt Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Erdreihengraber) und Reihengrabstätten zur Beisetzung von Aschen (Urnenreihengraber).

2.2. Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 bzw. 30 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten festgelegt wird. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Es gibt Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Erdwahlgrabstätten) und zur Beisetzung von Urnen (Urnenwahlgrabstätten).

2.3. Urnengemeinschaftsanlagen anonym

Urnengemeinschaftsanlagen sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden kann. Diese Anlagen werden durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Hier ist keine Bepflanzung durch die Hinterbliebenen möglich. Die Bestattung erfolgt anonym ohne Namensnennung. Das Aufstellen von Einzelgrabmalen ist nicht gestattet.

2.4. Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung

Die Bestimmung von Nr. 2.3 Sätze 1, 2, 3 und 5 finden entsprechende Anwendung. Durch die Friedhofsverwaltung wird je nach Art der Grabstätte (Wand/Stele) an einer dafür vorgesehenen Stelle eine Plakette/Tafel mit Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht.

2.5. Baumbestattungsplätze

Bei Baumbestattungen werden die Urnen im Wurzelbereich eines Ruhebaumes (je nach Verfügbarkeit) auf dem Friedhof vorgenommen. Diese Anlagen werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Auch hier ist keine Bepflanzung durch die Angehörigen möglich. Das Aufstellen von Einzelgrabmalen ist nicht gestattet.

2.6. Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten sind Ausdruck einer öffentlichen Auszeichnung bzw. Ehrung für bedeutende Einzelpersonen oder eine Gedächtnisstätte für einen bestimmten Personenkreis. Gedächtnisstätten im Sinne des Kriegsgräbergesetzes sind dauerhaft zu erhalten.

(3) Erdbestattungen erfolgen in

3.1. Erdreihengrabstätten

3.2. Erdwahlgrabstätten

(4) Urnenbeisetzungen erfolgen in

4.1. Urnenreihengrabstätten

4.2. Urnenwahlgrabstätten (bis 6 Urnen)

4.3. Erdreihengrabstätten

4.4. Erdwahlgrabstätten

4.5. Urnengemeinschaftsanlagen anonym ohne Namensnennung

4.6. Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung

4.7. Baumbestattungsplätzen

(5) Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

(6) Grabnutzungsrechte an neuen Grabstätten werden bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Der Erwerb von Grabstätten vor Eintritt eines Sterbefalles ist nur bei Wahlgrabstätten möglich. Die Vergabe der Grabnutzungsrechte an Reihen- und Wahlgrabstätten sowie der Begräbnisplätze in den Urnengemeinschaftsanlagen oder der Ruhebäume erfolgt ausschließlich nach einem

Beratungsgespräch mit den Angehörigen des Verstorbenen und der Friedhofsverwaltung. Es wird ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht vergeben.

(7) Mit der Vergabe einer Grabstätte für Erdbestattung einschließlich bei Nachbelegungen in Erdwahlgrabstätten übernimmt die Friedhofsverwaltung die Erstherrichtung. Dabei ist eine sogenannte „Setzzeit“ des aufgefüllten Erdreiches zu beachten. Diese beträgt mindestens sechs Monate. Bei schwierigen Boden- oder Witterungsverhältnissen kann die Friedhofsverwaltung auch eine längere „Setzzeit“ festlegen.

(8) Erdbestattungen sind mit Ausnahme des Friedhofes in Schwarza auf allen kommunalen Friedhöfen möglich.

(9) Nutzungsrechte können nur auf Antrag nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Gebührensatzung für andere Ansprüche angerechnet werden. Die Zustimmung ist nur dann möglich, wenn die gesamte Grabstätte sofort weiterer Verwendung zugeführt werden kann. Eine Rückerstattung von Kosten wird nicht vorgenommen.

Paragraph 06

(1) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte gleichzeitig die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren beizusetzen. Eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einem Reihengrab für Erdbestattungen ist nur dann möglich, wenn dadurch die Nutzungsdauer des Reihengrabes nicht überschritten wird.

(2) Es werden eingerichtet:

2.1. Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabfeld) Größe: 1,40 m lang, 0,80 m breit, Ruhezeit = Nutzungszeit 20 Jahre

2.2. Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Größe: 2,10 m lang, 1,00 m breit, Ruhezeit = Nutzungsdauer 20 bzw. 30 Jahre

(3) Auf Antrag kann eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdreihengräber nach § 6, Abs. 2 Nr. 2.1. (Kindergrabstätten) gewährt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(4) In einer Urnenreihengrabstätte kann im Normalfall nur eine Urne beigesetzt werden, es können nur dann mehrere Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. Die Größe der Urnenreihengrabstätten beträgt mindestens 0,90 m x 0,90 m.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teile von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu geben.

Paragraph 07

(1) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.

  1. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über andere Bestattungen und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  2. (3) Eine nachfolgende Erdbestattung oder Urnenbeisetzung kann nur erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht an der Grabstätte besteht, das der Ruhefrist nach § 16 entspricht.
  3. (4) Die nachfolgenden Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen auf einer Wahlgrabstätte beantragt der Nutzungsberechtigte oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter unter Nachweis des Nutzungsrechtes.
  4. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    1. 5.1. auf den Ehegatten bzw. den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
    2. 5.2. auf die Kinder,
    3. 5.3. auf die Stiefkinder,
    4. 5.4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
    5. 5.5. auf die Eltern,
    6. 5.6. auf die Geschwister,
    7. 5.7. auf die Halbgeschwister,
    8. 5.8. auf die Stiefgeschwister,
    9. 5.9. auf den Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft,
    10. 5.10. auf die nicht unter 5.1. – 5.9. fallenden Erben.
  5. (6) Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht kann nur jeweils auf eine Person aus dem vorgenannten Kreis übertragen werden. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen.
  6. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
  7. (8) Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
  8. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
  9. (10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(11) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben. Die Abmessungen betragen in gestalterisch geschlossenen Grabfeldern mind. 2,60 m Länge und 1,50 m Breite je Stelle. In jeder Wahlgrabstätte für Erdbestattungen können zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(12) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

(13) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung Urnenbeisetzungen als Erstbestattungen erfolgen. Die Gebührenregelung wird von dieser veränderten Nutzung nicht beeinflusst.

Paragraph 08

(1) Das Ruherecht der Urnen in den Urnengemeinschaftsanlagen beträgt 15 Jahre. Die Dauer des Erhalts der Beisetzungsflächen wird von der zuletzt in der Gesamtanlage beigesetzten Urne bestimmt. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung einer Urne nicht erworben.

(2) Zur Wahrung des Charakters als Begräbnisort dürfen die Beisetzungsflächen nicht betreten werden. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind nur auf den dafür vorgesehenen, von der Friedhofsverwaltung angelegten Flächen, abzulegen. Die Entfernung welcher Blumengebinde u. a. Grabbeigaben erfolgt regelmäßig durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Die Urnenbeisetzung in anonymen Urnengemeinschaftsanlagen soll unter Ausschluss der Angehörigen erfolgen. An jedem letzten Mittwoch der Monate Januar, März, Juli, September und November bzw. am Werktag davor, falls der Mittwoch ein Feiertag sein sollte, findet in der Trauerhalle des Nordfriedhofes eine feierliche Abschiednahme statt, an der die Angehörigen aller Verstorbenen, die in den Urnengemeinschaftsanlagen anonym beigesetzt werden sollen, teilnehmen können. Nach der gemeinschaftlichen anonymen Beisetzung der Urnen in den Urnengemeinschaftsanlagen der jeweiligen Friedhöfe, werden die Angehörigen über die erfolgte Beisetzung informiert. Davon unabhängig ist das vorherige Durchführen einer Trauerfeier nach Eintritt des Sterbefalles in herkömmlicher Form möglich.

(4) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen werden auf dem Nordfriedhof und den Stadtteilfriedhöfen Schwarza, Volkstedt, Mörla, Schaala und Remda eingerichtet.

(5) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung werden auf dem Nordfriedhof und den Stadtteilfriedhöfen Mörla, Remda, Schaala, Schwarza, Teichel, Teichröda und Volkstedt und eingerichtet.

(6) Baumbestattungen werden nur auf dem Nordfriedhof durchgeführt. Das Ruherecht der Urnen beträgt 15 Jahre. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur zur Beisetzung einmalig niedergelegt werden.

(7) Ausbettungen von Urnen aus den Urnengemeinschaftsanlagen und von Baumbestattungen sind ausgeschlossen.

Paragraph 09

(1) Die Zuerkennung und Anlage von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Rudolstadt.

(2) Auf dem Nordfriedhof bleiben die Abteilungen 2.1. Volkstedter Bombenopfer 2.2. Deutsche Soldaten des II. Weltkrieges 2.3. Sowjetische Kriegsgefangene 2.4. Kriegsopfer verschiedener Nationalitäten entsprechend dem Gesetz der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) erhalten. (3) Auf den Friedhöfen Teichel und Teichröda bleiben jeweils die Einzelgrabstätten gefallene deutsche Soldaten des I. und II. Weltkrieges entsprechend dem Gesetz der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) erhalten. (4) Für auf den kommunalen Friedhöfen beigesetzte Ehrenbürger erfolgt die Pflege zu Lasten der Stadt Rudolstadt.

III. Ordnungsvorschriften

Paragraph 10

(1) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Dies gilt insbesondere für Unwetterwarnungen. (2) Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

Paragraph 11

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung hat das Hausrecht. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet: 3.1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen davon sind: Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, 3.2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, 3.3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

3.4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen im Rahmen der Bestattungsfeier notwendige und übliche,

3.5. Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten zu betreten,

3.6. Blumen und Zweige abzureißen, abzuschneiden oder Blumen, Pflanzen oder Stecklingsware unbefugt zu entfernen,

3.7. Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen abzulagern und nicht nach verrottbaren und nicht verrottbaren Material zu trennen,

3.8. zu lärmen und spielen,

3.9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind,

3.10. unpassende Gefäße (Konservendosen, Gläser u.a.) auf Grabstätten zu stellen sowie solche Gefäße, Gießkannen und Geräte zur Grabpflege zwischen oder hinter den Grabstätten abzustellen,

3.11. Bänke oder andere Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anzubringen,

3.12. wegen bestehender oder drohender Waldbrandgefahr zu rauchen,

3.13. Streusalz, Unkrautvernichtung- und andere chemische Mittel zu verwenden,

3.14. das Wirtschaftsgebäude unbefugt zu betreten sowie Materialien und Mittel mitzunehmen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind eine Woche vorher anzumelden.

(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen.

(7) Gehbehinderten Bürgern wird beim Besuch von Trauerfeiern die Zufahrt zur Trauerhalle des Nordfriedhofes mit PKW gestattet. Eine weitere Benutzung des PKW zu Fahrten innerhalb des Friedhofes ist nicht gestattet.

(8) Die Höchstgeschwindigkeit für alle Kraftfahrzeuge auf dem gesamten Friedhofsgelände beträgt 10 km/h. Bei anhaltenden Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen ausnahmslos untersagen.

(9) Für die Anzeige nach Absatz 3 Ziffer 3.3 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 12 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Allen Angehörigen der Friedhofsverwaltung ist jede private Vertreter- und Vermittlungstätigkeit für gewerbliche Betriebe untersagt.

(2) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(3) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(4) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur Montag bis Freitag innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. § 11 Abs. 3 Ziffer 3.3. bleibt unberührt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Stellen gelagert werden. Gedenksteine, Einfassungen, Sockel usw., die wegen einer Beisetzung entfernt werden, dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(9) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

IV. Bestattungsvorschriften

Paragraph 13

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird die Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Den Ort und die Zeit einer Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Durchführung der Trauerfeiern und Beisetzungen erfolgt auf dem Nordfriedhof und dem Friedhof Schwarza durch die Friedhofsverwaltung. Auf allen anderen Friedhöfen erfolgen diese Leistungen durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.

(5) Urnenbeisetzungen sowie Erdbestattungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und an Samstagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Ausnahmen sind auf den Friedhöfen Heilsberg, Milbitz, Remda, Teichel und Teichröda möglich.

(6) Die Beisetzung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Erdbestattung oder Einäscherung einer Leiche ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung/Ordnungsamt oder das Gesundheitsamt kann die Bestattung oder Einäscherung vor dieser Frist anordnen, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Terminveränderungen aus vorgenannten Gründen sind den Angehörigen mitzuteilen.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufbahrung von Verstorbenen im Aufbahrungsraum ablehnen, wenn der Zustand des Verstorbenen es nicht zulässt.

(8) Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Erdreihengrabstätte oder in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt. Ausnahmen bilden gerichtlich angeordnete Beisetzungsverbote. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, einer Fristverlängerung bis zur Bestattung oder Einäscherung zustimmen (ausgenommen § 6 Abs. 4 des Thüringer Bestattungsgesetzes).

(9) Jede Leiche muss bestattet werden, Fehlgeburten und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen können auf Wunsch eines Elternteiles in der Abteilung für Kindergräber auf dem Nordfriedhof bestattet werden.

Paragraph 14

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Särge aus Hartholz sind für Reihengrabstätten nicht zugelassen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen gemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Die Neuanlage von Grüften ist nur in Sonderfällen gestattet. Mit dem Öffnen und Schließen von Grüften für Bestattungen sind ausschließlich Fachfirmen zu beauftragen. Die Beauftragung ist durch den Nutzungsberechtigten nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu veranlassen.

(4) Für Urnen und Überurnen ist leicht vergänglich und biologisch abbaubares Material zu nutzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststein oder Kunststoff. Ein Materialnachweis ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

Paragraph 15

(1) Die Gräber auf den Friedhöfen werden von der Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag ausgehoben. Die Verfüllung erfolgt im Anschluss an die Beisetzung durch den Ausführenden. Für das Öffnen und Schließen von Grüften gilt § 14 Abs. 3 dieser Satzung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

Paragraph 16

(1) Die Ruhezeit für Leichen – ausgenommen Stadtteilfriedhof Schwarza nach § 5 Abs. 8 beträgt

1.1. auf den Stadtteilfriedhöfen Keilhau, Mörla, Schaala und Volkstedt: 30 Jahre

1.2. auf dem Nordfriedhof und den Stadtteilfriedhöfen Eichfeld, Heilsberg, Milbitz, Remda, Teichel und Teichröda: 20 Jahre

(2) Die Ruhezeit von Leichen von Kindern bis zu fünf Jahren beträgt: 20 Jahre

(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt: 15 Jahre

Paragraph 17

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Noch aufgefundene Leichenreste werden in der gleichen Grabstätte am Fußende tiefer beigesetzt.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen.

(5) Alle Umbettungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Umbettungen von Leichen werden nur durch gewerbliche Unternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober erfolgen keine Umbettungen von Leichen. Für die Leichenreste sind an Ort und Stelle neue Särge oder entsprechende Behältnisse bereit zu halten. Urnenumbettungen können, je nach Witterung, ganzjährig erfolgen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.

(9) Das selbstständige Aufgraben von Grabstätten ist untersagt und wird nach § 168 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstraße oder Geldstrafe bedroht.

V. Gestaltung von Grabstätten

Paragraph 18

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Anlagen und in seiner Gesamtanlage mit seinem Erscheinungsbild als Grünanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt das Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG).

(3) Die Abdeckung mit grabgroßen Platten ist bei Erdbestattungen untersagt. Ebenso ist das Aufbringen von Grabkies auf und außerhalb der Grabfläche oder auf den neben der Grabfläche befindlichen Wegebereichen nicht gestattet. Kunstblumen, Kunstrasen, Zierzäune u. ä. sind als Grabschmuck unzulässig.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Paragraph 19

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgend ausgewiesenen Mindestanforderungen. Diese beinhalten Vorschriften über Material, Größe, Form, Bearbeitung, Schriftordnung sowie Hinweise über grundsätzliche Material- und Bearbeitungsverbote. Eine Verpflichtung zum Setzen eines Grabmals besteht nicht.

Allgemeine Anforderungen

Das Material muss wetterbeständig sein. Zu bevorzugen sind einheimische Natursteine. Holz- und Metallgrabmale sind zulässig. Holzgrabmale sollten und Metallgrabmale müssen mit Steingründung aufgestellt werden. Grabmale müssen sich in ihrer Materialauswahl harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen.

1.1. stehende Grabmale

Art der Grabstätte max. Höhe max. Breite Mindeststärke-
Erdwahlgrab 1-stellig 1,30 m 0,60 m 0,14 m
Erdwahlgrab mehrstellig 1,30 m 1,00 m 0,14 m
Erdreihengrab 1,00 m 0,45 m 0,14 m
Kindergrab 0,80 m 0,50 m 0,12 m
Urnenreihengrab 0,80 m 0,45 m 0,12 m
Urnenwahlgrab 2 Urnen 1,00 m 0,65 m 0,14 m
Urnenwahlgrab bis zu 6 Urnen 1,00 m 0,65 m 0,14 m

1.2. liegende Grabmale

Art der Grabstätte max. Höhe max. Breite Mindeststärke
Erdwahlgrab 1-stellig 0,80 m 1,00 m 0,14 m
Erdwahlgrab mehrstellig 0,80 m 1,00 m 0,14 m
Erdreihengrab 0,60 m 0,50 m 0,12 m
Kindergrab 0,50 m 0,50 m 0,12 m
Urnenreihengrab 0,50 m 0,50 m 0,12 m
Urnenwahlgrab 0,60 m 0,60 m 0,12 m
Urnenwahlgrab bis zu 6 Urnen 0,60 m 0,60 m 0,12 m

Urnengemeinschaft mit Namensnennung

Wand 0,40 m 0,20 m 0,04 m
Stele 0,20 m 0,10 m 0,04 m

Liegende Grabmale können in allen Grabfeldern verwendet werden. Die Form der Grabmale soll schlicht, klar und materialgerecht sein und sich in das jeweilige Grabfeld einfügen. Die Bearbeitung der Grabmale soll werkgerecht sein, wobei eine allseitige Bearbeitung anzustreben ist. Die Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Toten bzw. zusammenfassend über die in der Grabstätte bestatteten Personen enthalten. Die Inschriften müssen ausreichend tief bzw. erhaben gearbeitet werden, so dass die Lesbarkeit möglich ist. Namensschilder aus Holz oder Metall können als Provisorium aufgestellt werden. Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 dieser Satzung für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den allgemeinen Anforderungen des § 19 zulassen. Es ist nicht gestattet, individuelle Sitzbänke, Schutzhüllen an Grabmalen, Werkzeuge, Gießkannen und ortsfeste Behältnisse auf oder in der Nähe von Grabstätten anzubringen oder zu lagern.

(2) Grabeinfassungen an Grabstätten bedürfen ebenso wie Grabmale der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung und sind entsprechend der Grabgröße bzw. der umgebenden Grabstätten anzulegen.

Paragraph 20

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. (2) Den Anträgen ist zweifach beizufügen:

2.1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. 2.2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und Anordnung.

(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln, Holzkreuze oder kleine Metalltafeln zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Nach diesem Zeitraum kann eine Entfernung durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.

Paragraph 21

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Aufstellungsantrag mitzuführen und nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung vorzuzeigen.

Paragraph 22

(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft und standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes sind einzuhalten.

(2) Zur Befestigung der Grabmale mit dem Fundament dürfen nur rostfreie Metalldübel verwendet werden. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 19 dieser Friedhofssatzung.

(3) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung überprüft.

Paragraph 23

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, z. B. Umlegung von Grabmalen, treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher oder örtlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. In der Umgebung solcher geschützten Denkmale können besondere Formen der Grabgestaltung oder –bepflanzung beibehalten oder gefordert werden, wenn sie für die Wirkung des Denkmals von Bedeutung sind.

Paragraph 24

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen für drei Monate zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale, wenn sie den Bestimmungen des Abschnittes VI (Grabmale und bauliche Anlagen) nicht entsprechen, auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen, wenn er die Anlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist beseitigt hat.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 25

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Hecken ist nur in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung in älteren Erdwahlgrabfeldern gestattet. Diese Hecken dürfen nicht höher als 60 cm wachsen. Verwahrloste Hecken werden entschädigungslos zu Lasten des Nutzungsberechtigten entfernt.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die Herrichtung der Grabstätte ist sobald wie möglich nach der Beisetzung vorzunehmen. Die Erstherrichtung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung (Vorbereitung der Grabstätte für die Bestattung) ist durch den Erwerb des Nutzungsrechtes gewährleistet.

(5) Die Gestaltung von Grabstätten ist ohne individuelle Zwischenwege vorzunehmen.

(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen, die Regelungen des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des § 12 bleiben davon unberührt.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Bei der Durchführung von Grabpflegearbeiten dürfen die benachbarten Grabstätten weder betreten noch in Mitleidenschaft gezogen werden. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(10) Unzulässig ist

10.1. das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern,

10.2. das Einfassen der Grabstätten mit Steinen, Glas, Plastik, Zierzäunen o. ä.,

10.3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

(11) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten verbotene Beigaben oder Anlagen zu entfernen, wenn er die Anlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist beseitigt hat (Ersatzvornahme).

Paragraph 26

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch einen Hinweis auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

(3) Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

3.1. die Grabstätte oberirdisch abräumen, einebnen und einsäen und

3.2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(4) Ist der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung bekannt und kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Der Nutzungsberechtigte ist in einer schriftlichen Aufforderung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(5) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, den entfernten Grabschmuck aufzubewahren.

(6) Die Wiedererrichtung solcher Grabstätten kann nur innerhalb der Ruhezeit nach Zahlung aller auflaufenden Kosten erfolgen. Bei Vergabe der Grabpflege an einen gewerblichen Friedhofsgärtner sind die bereits angelaufenen Kosten dem Friedhof zu erstatten.

VIII. Aufbahrungen und Trauerfeiern

Paragraph 27

(1) Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten (45 Minuten vor der Trauerfeier) sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Die Aufbahrung ist nur in dem vorgesehenen Aufbahrungsraum erlaubt.

(2) Aufbahrungen der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes.

(3) Die Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 gelten ausschließlich für den Nordfriedhof. Auf den Stadtteilfriedhöfen ist die Aufbahrung von Leichen nicht zulässig.

Paragraph 28

(1) Die Trauerfeiern können in den dafür vorgesehenen Feierhallen, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern können in der Trauerhalle am Nordfriedhof sowie in den Friedhofskapellen der Stadtteilfriedhöfe Schaala, Schwarza und Remda abgehalten werden.

(3) Die Benutzung der Trauerhalle am Nordfriedhof sowie der Friedhofskapellen der Ortsteilfriedhöfe ist mit der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten mindestens 48 Stunden vorher zu vereinbaren.

(4) Die Benutzung anderer Stellen des Friedhofes oder der Außenfriedhöfe ist mit der Friedhofsverwaltung vorher zu vereinbaren. Die Abhaltung besonderer Gedenkfeiern kann abgelehnt werden, wenn die Feier der Würde des Friedhofes widersprechen würde.

(5) Die Benutzung der Feierhallen und bzw. oder Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat. Ausschlaggebend ist im Zweifel die Einschätzung des zuständigen Gesundheitsamtes.

(6) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

(7) Der Blumentransport von der Feierhalle an die Grabstätte wird durch die Mitarbeiter des durchführenden Bestatters durchgeführt. Auf den Friedhöfen Heilsberg, Milbitz, Remda, Teichel und Teichröda erfolgt der Blumentransport durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.

(8) Sollten durch den Deutschen Wetterdienst Unwetterwarnungen herausgegeben werden, sind Trauerfeiern in Feierhallen und Friedhofskapellen der städtischen Friedhöfe untersagt. Bereits vereinbarte Feiern werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

IX. Schlussvorschriften

Paragraph 29

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen findet diese Satzung Anwendung.

Paragraph 30

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen, Einrichtungen und durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Während der Wintermonate gewährleistet die Friedhofsverwaltung durch Räumen und Streuen nur eingeschränkten Zugang zu den Friedhöfen, zu den Trauerhallen und auf den Hauptwegen sowie zu den Bestattungsplätzen für bevorstehende Bestattungen. Auf den übrigen Friedhofsflächen herrscht eingeschränkter Winterdienst. Die Benutzung der Wege und Treppen erfolgt auf eigene Gefahr.

Paragraph 31

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 der ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 10 betritt,

1.2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 11 Abs. 1),

1.3. entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 3,

1.3.1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

1.3.2. an Sonn- und Feiertagen oder nahe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

1.3.3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,

1.3.4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

1.3.5. den Friedhof oder seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabflächen unberechtigterweise betritt,

1.3.6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, 1.3.7. Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde die an der Leine zu führen sind, 1.4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 17 Abs. 1 – 5), 1.5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 1), 1.6. Grabmale oder Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 – 3), 1.7. Grabmale ohne vorherige Information an die Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24), 1.8. Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§§ 22 und 23), 1.9. Streusalz, Unkrautvernichtungs- und andere chemische Mittel verwendet (§ 11 Abs. 3, Punkt 3.13.), 1.10. Grabstätten entgegen § 18 Abs. 3 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 18 Abs. 1 – 2 und 25 Abs. 1 – 5 bepflanzt oder mit unzulässigem Grabschmuck (§ 18 Abs. 3) versieht bzw. an nicht dafür vorgesehenen Plätzen ablegt, 1.11. Grabstätten vernachlässigt (§ 26), 1.12. den Aufbewahrungsraum entgegen § 27 betritt, 1.13. unpassende Gefäße auf die Grabstätten stellt sowie solche Gefäße, Gießkannen und Geräte zur Grabpflege zwischen oder hinter den Grabstätten abstellt (§ 11 Abs. 3, Punkt 3.10.), 1.14. auf dem Friedhofsgelände raucht (§ 11 Abs. 3, Punkt 3.12.). 1.15. Ordnungswidrig handelt auch derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig vollziehbaren Handlungen des Aufsichtspersonals nach § 11 Abs. 1 dieser Satzung nicht Folge leistet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

Paragraph 32

Für die Benutzung der von der Stadt Rudolstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Satzung der Stadt Rudolstadt über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (RuFriedGebS) zu entrichten.

Paragraph 33

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die bisher gültigen Satzungen der Stadt Rudolstadt vom 26.01.2017 und der Stadt Remda-Teichel vom 22.12.2018 über die Benutzung der kommunalen Bestattungseinrichtungen außer Kraft.

Rudolstadt, den 01.12.2022 Stadt Rudolstadt

  • Siegel -

Jörg Reichl Bürgermeister

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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