Gebührenordnung – Rotenburg

Vollständige Gebührenordnung für Rotenburg.

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe Lindenstraße und Freudenthalstraße und ihre Einrichtungen sowie für sonstige im Gebührentarif aufgeführten Leistungen der Stadt werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Gebühr nach dem entstandenen Zeit- und Sachaufwand fest. Die Höhe richtet sich nach dem Gebührentarif.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße. Als Benutzer gelten: a) die jeweilige nutzungsberechtigte Person der Grabstätte b) der/die Nachfolgende im Nutzungsrecht gem. § 18 Abs. 6 der Friedhofssatzung, sofern er/sie der Übernahme zugestimmt hat c) der/die jeweilige Antragstellende d) Personen, in deren Auftrag der Friedhof als Bestattungseinrichtung genutzt wird bzw. besondere Leistungen in Anspruch genommen werden."

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet auch jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Gebührenschuld sowie Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht bei Beantragung der Nutzung des Friedhofes als Bestattungseinrichtung bzw. bei Beantragung besonderer Leistungen.

(2) Erhebungszeitraum für die Friedhofsumlage ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres das folgende Kalenderjahr.

Erhebungszeitraum für die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten ist der Zeitraum des jeweiligen Nutzungsrechtes an der Grabstätte gemäß § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße.

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(3) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes in Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührentarifs.

(4) Die Gebühren und der Ablösebetrag entsprechend des Gebührentarifs Abschnitt II Tarif Nr. 1 werden durch Bescheid erhoben. Sie sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, wobei hiervon abweichend die Gebühr für die Unterhaltung des Friedhofes (Friedhofsumlage) mit dem Jahresbetrag jeweils am 15. Mai jeden Jahres fällig wird.

(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(6) Die Stadt kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung der Friedhöfe untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet oder eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.

Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße der Stadt Rotenburg (Wümme) vom 11.11.1975 i.d.F. v. 25.09.1979, 04.11.1982, 25.09.1986, 22.06.1993, 05.12.1994, 28.08.2001, 14.10.2002, 14.03.2007, u. 21.12.2010, 15.12.2011, 20.12.2012, 04.12.2014, 19.04.2018, 17.03.2022 außer Kraft.

Rotenburg (Wümme), den 21. November 2024

Stadt Rotenburg (Wümme) Der Bürgermeister

gez. Oestmann

Torsten Oestmann

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Anhang zur Gebührensatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße der Stadt Rotenburg (Wümme)

Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten beinhaltet auch die laufende Unterhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit.

1. Reihengrabstätten
1.1 für Personen ab der Vollendung des 5. Lebensjahres - für 30 Jahre - 484,00 €
1.2 für Personen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres - für 20 Jahre - 286,00 €
1.3 für Urnen - für 30 Jahre - 389,00 €
1.4 für Urnen (anonyme Urnenreihengrabanlage) - für 30 Jahre - 507,00 €
2. Wahlgrabstätten
2.1 Wahlgrab für Sargbestattungen
2.1.1 für 30 Jahre - je Grabstelle - 699,00 €
2.1.2 für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - 23,30 €
2.2 Wahlgrab für Urnenbestattungen
2.2.1 für bis zu 4 Urnen – für 30 Jahre - 753,00 €
2.2.2 für jedes Jahr der Verlängerung - je Urnenwahlgrabstätte - 25,00 €
2.3 Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Wahl- bzw. Reihengrab für Sargbestattungen gem. § 13 Absatz 6 Satz 2 und 3 der Friedhofssatzung (Urnenaufsetzung):
Für Urnenbeisetzungen auf einer vorhandenen Wahl- bzw. Reihengrabstelle für Sargbestattungen wird je Urne 1/3 der Gebühr wie zu Abschnitt I Tarif Nr. 1.1 bzw. 2.1.1 (gerundet auf volle 0,10 €) erhoben, sofern die Urnenaufsetzung im selben Kalenderjahr erfolgt, in dem auch die erste Bestattung erfolgte.
2.4 Wahlgrab in besonderer Lage:
Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße wird für ein Wahlgrab bzw. ein Urnenwahlgrab in besonderer Lage nach Maßgabe des Grabfeld- und Aufschlagplanes, der Bestandteil der Gebührensatzung ist, ein Aufschlag bis zu 100 % der unter Abschnitt I Tarif Nr. 2.1 und 2.2 festgesetzten Gebühren erhoben.
3. Erdgemeinschaftsgrabanlage „Fluss des Gedenkens“ auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße
Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Grabstätte in der Erdgemeinschaftsgrabanlage „Fluss des Gedenkens“ beinhaltet eine Komplettleistung für das Grab, das zentrale Denkmal, das Grabmal, sowie die Bepflanzung und die Pflege der Gemeinschaftsanlage und die Gebühr für die laufende Unterhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit.
3.1 Einzelreihengrabstätte – für 30 Jahre - 6.034,00 €
3.2 Doppelreihengrabstätte – für 30 Jahre, 12.068,00 €
3.2.1 für jedes Jahr der Verlängerung - je Reihengrabstelle - 201,00 €
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3.3 Namenstafel versehen mit dem Namen des / der Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum

Die Anbringung der Namenstafel wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.

Original-Gebührenordnung als PDF

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