Friedhofsgebuehren Rotenburg

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Rotenburg

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe Lindenstraße und Freudenthalstraße und ihre Einrichtungen sowie für sonstige im Gebührentarif aufgeführten Leistungen der Stadt werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Gebühr nach dem entstandenen Zeit- und Sachaufwand fest. Die Höhe richtet sich nach dem Gebührentarif.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße. Als Benutzer gelten: a) die jeweilige nutzungsberechtigte Person der Grabstätte b) der/die Nachfolgende im Nutzungsrecht gem. § 18 Abs. 6 der Friedhofssatzung, sofern er/sie der Übernahme zugestimmt hat c) der/die jeweilige Antragstellende d) Personen, in deren Auftrag der Friedhof als Bestattungseinrichtung genutzt wird bzw. besondere Leistungen in Anspruch genommen werden."

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet auch jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Gebührenschuld sowie Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht bei Beantragung der Nutzung des Friedhofes als Bestattungseinrichtung bzw. bei Beantragung besonderer Leistungen.

(2) Erhebungszeitraum für die Friedhofsumlage ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres das folgende Kalenderjahr.

Erhebungszeitraum für die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten ist der Zeitraum des jeweiligen Nutzungsrechtes an der Grabstätte gemäß § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße.

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(3) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes in Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührentarifs.

(4) Die Gebühren und der Ablösebetrag entsprechend des Gebührentarifs Abschnitt II Tarif Nr. 1 werden durch Bescheid erhoben. Sie sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, wobei hiervon abweichend die Gebühr für die Unterhaltung des Friedhofes (Friedhofsumlage) mit dem Jahresbetrag jeweils am 15. Mai jeden Jahres fällig wird.

(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(6) Die Stadt kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung der Friedhöfe untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet oder eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.

Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße der Stadt Rotenburg (Wümme) vom 11.11.1975 i.d.F. v. 25.09.1979, 04.11.1982, 25.09.1986, 22.06.1993, 05.12.1994, 28.08.2001, 14.10.2002, 14.03.2007, u. 21.12.2010, 15.12.2011, 20.12.2012, 04.12.2014, 19.04.2018, 17.03.2022 außer Kraft.

Rotenburg (Wümme), den 21. November 2024

Stadt Rotenburg (Wümme) Der Bürgermeister

gez. Oestmann

Torsten Oestmann

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Anhang zur Gebührensatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße der Stadt Rotenburg (Wümme)

Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten beinhaltet auch die laufende Unterhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit.

1. Reihengrabstätten
1.1 für Personen ab der Vollendung des 5. Lebensjahres - für 30 Jahre - 484,00 €
1.2 für Personen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres - für 20 Jahre - 286,00 €
1.3 für Urnen - für 30 Jahre - 389,00 €
1.4 für Urnen (anonyme Urnenreihengrabanlage) - für 30 Jahre - 507,00 €
2. Wahlgrabstätten
2.1 Wahlgrab für Sargbestattungen
2.1.1 für 30 Jahre - je Grabstelle - 699,00 €
2.1.2 für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - 23,30 €
2.2 Wahlgrab für Urnenbestattungen
2.2.1 für bis zu 4 Urnen – für 30 Jahre - 753,00 €
2.2.2 für jedes Jahr der Verlängerung - je Urnenwahlgrabstätte - 25,00 €
2.3 Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Wahl- bzw. Reihengrab für Sargbestattungen gem. § 13 Absatz 6 Satz 2 und 3 der Friedhofssatzung (Urnenaufsetzung):
Für Urnenbeisetzungen auf einer vorhandenen Wahl- bzw. Reihengrabstelle für Sargbestattungen wird je Urne 1/3 der Gebühr wie zu Abschnitt I Tarif Nr. 1.1 bzw. 2.1.1 (gerundet auf volle 0,10 €) erhoben, sofern die Urnenaufsetzung im selben Kalenderjahr erfolgt, in dem auch die erste Bestattung erfolgte.
2.4 Wahlgrab in besonderer Lage:
Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße wird für ein Wahlgrab bzw. ein Urnenwahlgrab in besonderer Lage nach Maßgabe des Grabfeld- und Aufschlagplanes, der Bestandteil der Gebührensatzung ist, ein Aufschlag bis zu 100 % der unter Abschnitt I Tarif Nr. 2.1 und 2.2 festgesetzten Gebühren erhoben.
3. Erdgemeinschaftsgrabanlage „Fluss des Gedenkens“ auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße
Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Grabstätte in der Erdgemeinschaftsgrabanlage „Fluss des Gedenkens“ beinhaltet eine Komplettleistung für das Grab, das zentrale Denkmal, das Grabmal, sowie die Bepflanzung und die Pflege der Gemeinschaftsanlage und die Gebühr für die laufende Unterhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit.
3.1 Einzelreihengrabstätte – für 30 Jahre - 6.034,00 €
3.2 Doppelreihengrabstätte – für 30 Jahre, 12.068,00 €
3.2.1 für jedes Jahr der Verlängerung - je Reihengrabstelle - 201,00 €
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3.3 Namenstafel versehen mit dem Namen des / der Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum

Die Anbringung der Namenstafel wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.

Anlage None Urnengemeinschaftsgrabanlagen Urnengärten

Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Grabstätte in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage beinhaltet eine Komplettleistung für das Grab, das zentrale Denkmal/Grabmal mit Ausnahme einer Namenstafel sowie die Bepflanzung und Pflege der Gemeinschaftsanlage und die Gebühr für die laufende Unterhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit.

Im „Garten der Erinnerung“ auf dem Friedhof Lindenstraße sind in der Gebühr ebenfalls die Wandvasen an den zentralen Grabmalen (Namensstelen) enthalten.

In den „Orten der Ruhe“, dem „Bauerngarten“ und dem „Heidegarten“ sind in der Gebühr auch die namentliche Kennzeichnung an dem Grabmal enthalten.

4.1 Garten der Erinnerung

auf dem Friedhof Lindenstraße

4.1.1 Einzelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 1.307,00 €
4.1.2 Doppelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 2.614,00 €
4.1.3 für jedes Jahr der einmaligen Verlängerung - je Doppelurnengrabstelle - 43,80 €
4.2 Ort der Ruhe sowohl auf dem Friedhof Lindenstraße als auch auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße
4.2.1 Einzelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 2.450,00 €
4.2.2 Doppelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 4.900,00 €
4.2.3 für jedes Jahr der Verlängerung - je Doppelurnengrabstelle - 53,00 €
4.3 Rosengarten auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße
4.3.1 Einzelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 1.039,00 €
4.3.2 Familienurnengrabstätte – für 30 Jahre, je Urnengrabstelle - 1.039,00 €
4.3.3 für jedes Jahr der Verlängerung - je Familienurnengrabstelle - 34,80 €
4.4 Rosengang auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße
4.4.1 Einzelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 1.363,00 €
4.4.2 Familienurnengrabstätte – für 30 Jahre, je Urnengrabstelle - 1.363,00 €
4.4.3 für jedes Jahr der Verlängerung - je Familienurnengrabstelle - 46,00 €
4.5 Bauerngarten auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße
4.5.1 Einzelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 2.558,00 €
4.5.2 Familienurnengrabstätte – für 30 Jahre, je Urnengrabstelle - 2.558,00 €
4.5.3 für jedes Jahr der Verlängerung - je Familienurnengrabstelle - 69,00 €
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4.6 Heidegarten auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße 4.6.1 Einzelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 1.610,00 € 4.6.2 Familienurnengrabstätte – für 30 Jahre, je Urnengrabstelle - 1.610,00 € 4.6.3 für jedes Jahr der Verlängerung - je Familienurnengrabstelle - 37,00 € 4.7 Namenstafel versehen mit dem Namen des / der Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum (zusätzlich zu den Tarifen Nr. 4.1.1, 4.1.2, 4.3.1, 4.3.2, 4.4.1 und 4.4.2) Die Anbringung der Namenstafel wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. 5. Naturbestattungsgrabfelder („Naturgärten“) auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Grabstätte auf einem Naturbestattungsgrabfeld beinhaltet eine Komplettleistung für das Grab, das Grabmal (Namensstele), die namentliche Kennzeichnung an dem Grabmal sowie die Pflege der Gemeinschaftsanlage und die Gebühr für die laufende Unterhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit. 5.1 Einzelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 1.127,00 € 5.2 Familienurnengrabstätte – für 30 Jahre, je Urnengrabstelle - 1.127,00 € 5.3 für jedes Jahr der Verlängerung - je Familienurnengrabstelle - 37,80 € 6. Wahlgrab auf dem Grabfeld für muslimische Religionszugehörige auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße 6.1 für 30 Jahre – je Grabstelle 1.139,00 € 6.2 für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - 38,00 €

II. Gebühren für die Unterhaltung der Friedhöfe sowie für vorzeitige Rücknahmen von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. Gebühr für die Unterhaltung der Friedhöfe (Friedhofsumlage) je Wahlgrabstelle / Reihengrabstelle, jährlich 7,80 € Diese Gebühr ist nur von denjenigen nutzungsberechtigten Personen zu entrichten, denen ein Pflegerecht nach § 26 der Friedhofssatzung eingeräumt wurde oder denen ein Nutzungsrecht an einer Wahl- oder Reihengrabstätte vor dem 01.11.2002 verliehen oder verlängert wurde und die diese Gebühr bislang nicht abgelöst haben. Auf Antrag des / der Gebührenpflichtigen kann die Gebühr vor der jeweiligen Fälligkeit insgesamt für die restliche Dauer des Nutzungsrechtes in einer Summe abgelöst werden. Der Ablösung ist die am Tage der Antragstellung geltende jährliche Gebühr für jedes Jahr der Ablösung zugrunde zu legen. Diese jeweils zugrunde zu legende Gebühr wird ab dem 15. des Monats, der auf die Fälligkeit des Ablösebetrages folgt, mit einem Prozentsatz von jährlich 3 v.H. abgezinst. Der gesamte Ablösebetrag ergibt sich aus der Addition der abgezinsten Beträge.
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  1. Rücknahmegebühr / Unterhaltungsgebühr bei Wahlgrabstätten 2.1 Gebühr für die Zustimmung zum vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten, einmalig pauschal 50,00 € 2.2 Unterhaltungsgebühr für die Pflege von belegten bzw. teilweise belegten Wahlgrabstätten, die mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung vor Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben wurden, jährlich je Wahlgrabstelle 52,00 € jährlich je Urnenwahlgrabstelle 26,00 €

III. Gebühren für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen

  1. Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungsräume je Leichnam (der Tag der Einstellung und Bestattung zählt hierbei mit) 1.1 bis zu 3 Tagen 82,00 € 1.2 für jeden weiteren Tag 13,00 €
  2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen je Trauerfeier (die Kosten für das Ausschmücken, den Organisten / die Organistin und weitere zusätzliche Leistungen sind hierin nicht enthalten) 121,00 € 2.1 jede weitere Benutzung für den gleichen Sterbefall 43,00 €

IV. Grabmale

  1. Genehmigung eines Grabzeichens gem. § 28 der Friedhofssatzung 39,00 €

V. Bestattungsgebühren

  1. Zuschläge Der Friedhofsgärtner stellt seine Arbeitsaufwendungen anlässlich von Beerdigungen oder Umbettungen gesondert in Rechnung. Ebenso ist die Entschädigung für die evtl. Mitwirkung eines Organisten / einer Organistin direkt an diese/n zu entrichten

VI. Verwaltungsgebühren

  1. Gebühren für die Aufbewahrung einer Urne 1.1 bis zu 1 Monat nach Einäscherungstermin gebührenfrei 1.2 für jeden weiteren angefangenen Monat 17,00 €
  2. Gebühren für besondere zusätzliche Leistungen gem. § 1 Abs. 3: a) Zeitaufwand für jede angefangene halbe Stunde der Verwaltungstätigkeit 9,70 € b) Sachaufwand Der Sachaufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.

Hinweis:

Der Grabfeld- und Aufschlagplan gemäß Abschnitt I Tarif Nr. 2.4, der Bestandteil der Gebührensatzung ist, kann während der Dienststunden im Bauamt – Abteilung Straßenrecht, Umweltschutz, Friedhof, Große Straße 1 / Rathaus, 27356 Rotenburg (Wümme), eingesehen werden.

Paragraph 01

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe Lindenstraße und Freudenthalstraße und ihre Einrichtungen sowie für sonstige im Gebührentarif aufgeführten Leistungen der Stadt werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Gebühr nach dem entstandenen Zeit- und Sachaufwand fest. Die Höhe richtet sich nach dem Gebührentarif.

Paragraph 02

(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße. Als Benutzer gelten: a) die jeweilige nutzungsberechtigte Person der Grabstätte b) der/die Nachfolgende im Nutzungsrecht gem. § 18 Abs. 6 der Friedhofssatzung, sofern er/sie der Übernahme zugestimmt hat c) der/die jeweilige Antragstellende d) Personen, in deren Auftrag der Friedhof als Bestattungseinrichtung genutzt wird bzw. besondere Leistungen in Anspruch genommen werden."

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet auch jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

(1) Die Gebührenpflicht entsteht bei Beantragung der Nutzung des Friedhofes als Bestattungseinrichtung bzw. bei Beantragung besonderer Leistungen.

(2) Erhebungszeitraum für die Friedhofsumlage ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres das folgende Kalenderjahr.

Erhebungszeitraum für die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten ist der Zeitraum des jeweiligen Nutzungsrechtes an der Grabstätte gemäß § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße.

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(3) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes in Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührentarifs.

(4) Die Gebühren und der Ablösebetrag entsprechend des Gebührentarifs Abschnitt II Tarif Nr. 1 werden durch Bescheid erhoben. Sie sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, wobei hiervon abweichend die Gebühr für die Unterhaltung des Friedhofes (Friedhofsumlage) mit dem Jahresbetrag jeweils am 15. Mai jeden Jahres fällig wird.

(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(6) Die Stadt kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung der Friedhöfe untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet oder eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.

Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße der Stadt Rotenburg (Wümme) vom 11.11.1975 i.d.F. v. 25.09.1979, 04.11.1982, 25.09.1986, 22.06.1993, 05.12.1994, 28.08.2001, 14.10.2002, 14.03.2007, u. 21.12.2010, 15.12.2011, 20.12.2012, 04.12.2014, 19.04.2018, 17.03.2022 außer Kraft.

Rotenburg (Wümme), den 21. November 2024

Stadt Rotenburg (Wümme) Der Bürgermeister

gez. Oestmann

Torsten Oestmann

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Anhang zur Gebührensatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße der Stadt Rotenburg (Wümme)

Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten beinhaltet auch die laufende Unterhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit.

1. Reihengrabstätten
1.1 für Personen ab der Vollendung des 5. Lebensjahres - für 30 Jahre - 484,00 €
1.2 für Personen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres - für 20 Jahre - 286,00 €
1.3 für Urnen - für 30 Jahre - 389,00 €
1.4 für Urnen (anonyme Urnenreihengrabanlage) - für 30 Jahre - 507,00 €
2. Wahlgrabstätten
2.1 Wahlgrab für Sargbestattungen
2.1.1 für 30 Jahre - je Grabstelle - 699,00 €
2.1.2 für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - 23,30 €
2.2 Wahlgrab für Urnenbestattungen
2.2.1 für bis zu 4 Urnen – für 30 Jahre - 753,00 €
2.2.2 für jedes Jahr der Verlängerung - je Urnenwahlgrabstätte - 25,00 €
2.3 Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Wahl- bzw. Reihengrab für Sargbestattungen gem. § 13 Absatz 6 Satz 2 und 3 der Friedhofssatzung (Urnenaufsetzung):
Für Urnenbeisetzungen auf einer vorhandenen Wahl- bzw. Reihengrabstelle für Sargbestattungen wird je Urne 1/3 der Gebühr wie zu Abschnitt I Tarif Nr. 1.1 bzw. 2.1.1 (gerundet auf volle 0,10 €) erhoben, sofern die Urnenaufsetzung im selben Kalenderjahr erfolgt, in dem auch die erste Bestattung erfolgte.
2.4 Wahlgrab in besonderer Lage:
Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße wird für ein Wahlgrab bzw. ein Urnenwahlgrab in besonderer Lage nach Maßgabe des Grabfeld- und Aufschlagplanes, der Bestandteil der Gebührensatzung ist, ein Aufschlag bis zu 100 % der unter Abschnitt I Tarif Nr. 2.1 und 2.2 festgesetzten Gebühren erhoben.
3. Erdgemeinschaftsgrabanlage „Fluss des Gedenkens“ auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße
Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Grabstätte in der Erdgemeinschaftsgrabanlage „Fluss des Gedenkens“ beinhaltet eine Komplettleistung für das Grab, das zentrale Denkmal, das Grabmal, sowie die Bepflanzung und die Pflege der Gemeinschaftsanlage und die Gebühr für die laufende Unterhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit.
3.1 Einzelreihengrabstätte – für 30 Jahre - 6.034,00 €
3.2 Doppelreihengrabstätte – für 30 Jahre, 12.068,00 €
3.2.1 für jedes Jahr der Verlängerung - je Reihengrabstelle - 201,00 €
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3.3 Namenstafel versehen mit dem Namen des / der Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum

Die Anbringung der Namenstafel wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

40 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. Friedhof Lindenstraße
  2. Waldfriedhof Freudenthalstraße

Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung in der Form einer nicht rechtsfähigen öffentlichen Anstalt und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge.

(2) Die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße dienen der Bestattung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohner*innen der Stadt waren oder die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 2 Begrifflichkeiten

1. Bestattung

Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

2. Beisetzung

Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

3. Grabstelle/Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

4. Nutzungsberechtigte Person

Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat,

  • über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen,
  • in der Grabstätte selbst bestattet zu werden,
  • über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

5. Nutzungszeit

Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

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6. Ruhezeit

Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

7. Wahlgrab

Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.

  1. Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.

§ 3 Aufsicht und Verwaltung

Aufsicht und Verwaltung der Friedhöfe obliegen der Stadt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren der Friedhof, die Friedhofsteile oder die einzelnen Grabstätten ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzugeben.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den nutzungsberechtigten Personen abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

Abschnitt II – Ordnungsvorschriften

§ 5 Toleranzgebot

(1) Bei der Verwaltung und der Benutzung der Friedhöfe ist davon auszugehen, dass sie der letzten Ruhe aller Einwohner*innen ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung dienen.

(2) Mit Rücksicht hierauf ist es nicht gestattet, in den Friedhofskapellen und auf den Friedhöfen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder die Inhalte von Religionen und Weltanschauungen herabzuwürdigen oder anzugreifen.

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§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Teile der Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher*innen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung und des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Flächen außerhalb der Wege, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,

b) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind (Rollstühle, Rollatoren u.ä.), und Kinderwagen,

c) Erdaushub, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze und Einrichtungen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,

d) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,

f) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen.

g) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

h) bei Bestattungshandlungen Arbeiten mit motorbetriebenen Geräten auszuführen,

i) zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken oder zu lagern,

j) sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen,

k) abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

l) Tiere mit sich zu führen, mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine zu führen sind.

(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die spätestens eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist.

§ 8 Gewerbliche Arbeiten

(1) Jede/r Dienstleistungserbringende hat vor Aufnahme ihrer/seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Bilderhauer*innen,

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diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. Die Anzeige ist den Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Dienstleistungserbringenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und einzuhalten. Die Dienstleistungserbringenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Unbeschadet des § 7 Absatz 2 Buchstabe g) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub und Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf Zeit oder auf Dauer auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

Abschnitt III - Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

(1) Trauerfeiern und Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung auf einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen die Grabstelle und den Zeitpunkt der Bestattung fest.

(3) Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes sowie Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des / der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. Tage, an denen in der Stadt keine Bestattungen vorgenommen werden, sind in die Frist nicht einzurechnen.

§ 10 Särge, Urnen, Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

Die Särge müssen dabei festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Materialien (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-,

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PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die mit in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.

(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 11 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 20 Jahre.

§ 12 Umbettungen

  1. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
  3. (3) Sonstige Umbettungen bedürfen der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Verwesungszeit noch nicht abgelaufen, bedarf die Umbettung der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und des zuständigen Ordnungsamtes. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der neuen Gräberabteilung verstoßen.
  4. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. Kann diese nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat sie die Einwilligung der anderen Berechtigten (Angehörige) in schriftlicher Form nachzuweisen. Ferner hat sie eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung auch Ersatz für die Schäden leistet, die zwangsläufig durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen. In den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 34 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine Reihengrabstätte umgebettet werden.
  5. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Durch die genehmigte Umbettung besteht kein Anspruch auf vorzeitige Rücknahme der Grabstätte.
  7. (7) Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, soweit sie nicht aufgrund von § 12 Absatz 2 erfolgen.
  8. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
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Abschnitt IV - Grabstätten

§ 13 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

  1. (1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
    1. a) Reihengrabstätten
    2. b) Urnenreihengrabstätten
    3. c) anonyme Urnenreihengrabanlage
    4. d) Wahlgrabstätten
    5. e) Urnenwahlgrabstätten
    6. f) Erdgemeinschaftsgrabanlage
    7. g) Urnengemeinschaftsgrabanlagen („Urnengärten“)
    8. h) Naturgrabstätten für Urnen
    9. i) Grabstätten für muslimische Religionszugehörige
  2. (2) Eine Reihengrabstätte besteht aus einer Grabstelle, eine Wahlgrabstätte besteht aus einer oder mehreren Grabstellen.
  3. (3) Die Grabstätten gehen nicht in das Eigentum des / der Erwerbenden über. An ihnen können nur Rechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
  4. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  5. (5) Bei Erdbestattungen darf in jeder Grabstelle grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen hiervon (z. B. eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) können zugelassen werden.
  6. (6) Ascheurnen dürfen außer in Urnengrabstätten (soweit diese vorhanden sind) auch in Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Es ist ferner gestattet, bis zu vier Urnen auf einer bereits mit einer Erdbestattung belegten Wahlgrabstelle beizusetzen (Urnenaufsetzung). Dies gilt ebenso für Reihengrabstätten für Erdbestattungen, jedoch darf die zulässige Zahl von bis zu 4 Urnen nur im Kalenderjahr des Erwerbes aufgesetzt werden.
  7. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich bei Reihengrabstätten die Pflicht zur Anlage und zur Pflege, bei Wahlgrabstätten die Pflicht zur Anlage, zur Pflege und zur vollständigen Räumung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes.
  8. (8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an einer Wahlgrabstätte, an einer Urnenwahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  9. (9) Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung bzw. von einem von ihr beauftragten Dritten für die Bestattung vorbereitet und wieder verschlossen. Die entstehenden Kosten sind durch die nutzungsberechtigte Person zu erstatten.
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§ 14 Grabtiefen und Abstände

(1) Die Mindesttiefe eines Grabes - gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) – beträgt 1,50 m. Der Sarg muss von einer Erdschicht von mind. 0,90 m bedeckt sein.

(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(3) Urnen müssen in einer Tiefe von mind. 0,65 m beigesetzt werden.

§ 15 Verbot des Ausmauerns

Es ist nicht gestattet, Gräber auszumauern oder Grabgewölbe zu errichten.

§ 16 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

(3) Die Gräber haben folgende Mindestmaße:

a) Reihengrabstätten gem. § 16 Absatz 2 Buchstabe a): Länge = 1,10 m, Breite = 0,70 m Innenmaß der Gruben: Länge = max. 0,80 m, Breite = max. 0,40 m, Abstand = 0,30 m

b) Reihengrabstätten gem. § 16 Absatz 2 Buchstabe b): Länge = 2,50 m, breite = 1,20 m Innenmaß der Gruben: Länge = 2,10 m, Breite = 0,90 m, Abstand = 0,30 m Abweichungen von diesen Mindestmaßen, die u.a. aufgrund örtlicher Verhältnisse bedingt sein können, hat die nutzungsberechtigte Person hinzunehmen.

(4) Bei der Anlage der Reihengrabstätte ist von der nutzungsberechtigten Person zu allen benachbarten Reihengrabstätten ein Abstand von mindestens 20 cm freizuhalten, um somit eine Wegeverbindung zu gewährleisten.

(5) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb von Reihengrabstätten oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung des Grabfeldes den Erhalt einer einzelnen Reihengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf dem Reihengrabfeld selbst bekanntgegeben.

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§ 17 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person abgegeben werden.

(2) Eine Urnenreihengrabstätte ist mindestens 0,50 m lang und 0,50 m breit.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten.

§ 18 anonyme Urnenreihengrabanlage

(1) Die anonyme Urnenreihengrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Urnengrabstätten für die Bestattung von Aschen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht. In der anonymen Urnenreihengrabanlage werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 x 0,40 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(2) An den Urnengrabstätten der anonymen Urnenreihengrabanlage kann auf Antrag ein Nutzungsrecht als Teilhabe an der gesamten anonymen Urnenreihengrabanlage verliehen werden, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person und/oder der/des Hinterbliebenen, der nutzungsberechtigten Person oder der Angehörigen entspricht.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die anonyme Urnenreihengrabanlage.

§ 19 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit der/dem Erwerbenden (nutzungsberechtigte Person) bestimmt wird. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre vom Tage des Erwerbes an gerechnet, und wird jeweils auf volle Kalenderjahre aufgerundet. Bei der Gebührenberechnung werden nur volle Kalenderjahre zugrunde gelegt. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach seinem Ablauf ist nur auf Antrag und, sofern es sich nicht um ein Einzelgrab handelt, nur für paarweise Wahlgrabstellen gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung möglich. Dabei kann der Zeitraum für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes wahlweise 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre betragen.

(2) Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, beispielsweise wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, rechtzeitig auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen bzw. zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

(4) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte, in besonderen Härtefällen jedoch mindestens für paarweise Grabstellen, um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei der Erneuerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

(5) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen beigesetzt werden.

Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:

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    1. der Ehegatte / die Ehegattin bzw. der / die Lebenspartner*in der nutzungsberechtigten Person,
    1. Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder
    1. die Ehegatten der unter 2. bezeichneten Personen.(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes hat die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seine/n Nachfolgenden im Nutzungsrecht zu bestimmen. Diesem / dieser soll das Nutzungsrecht durch einen Vertrag, der erst zum Zeitpunkt des Todes des / der Übertragenden wirksam wird, übertragen werden. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung oder aufgrund anderweitiger rechtlicher Übertragung über:1. a) auf den / die überlebende/n Ehegatten / Ehegattin bzw. den / die eingetragene/n Lebenspartner/in, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe / Lebenspartnerschaft vorhanden sind.
  1. b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder
  2. c) auf die Stiefkinder
  3. d) auf die Enkel*innen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
  4. e) auf die Eltern
  5. f) auf die vollbürtigen Geschwister
  6. g) auf die Stiefgeschwister
  7. h) auf die nicht unter die Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen der Buchstaben b) bis d) und f) bis h) wird der / die Älteste nutzungsberechtigte Person.Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigte Person innerhalb eines Jahres seit Bestattung übernimmt.Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen von dieser Reihenfolge abweichen.(7) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht jederzeit auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 6 Satz 3 übertragen, sie bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.(8) Jede/r Rechtsnachfolgende hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.(9) Absatz 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.(10) Nutzungsberechtigte Personen von Wahlgrabstätten haben zu dulden, sofern andere Wahlgrabstätten nicht direkt an einen allgemein zugänglichen Weg angrenzen, dass nutzungsberechtigte Personen zur Erreichung ihrer Wahlgrabstätte die direkt anliegende Wahlgrabstätte als notwendige Verbindung benutzen; die Benutzung ist auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung der vorhandenen Grabgestaltung sowie des Rücksichtnahmegebotes zu beschränken.(11) Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilweise belegten Wahlgrabstätten ist hingegen erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet nicht statt.In begründeten Ausnahmefällen oder wenn Gründe einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung des Friedhofs nicht entgegenstehen kann im Einzelfall auf Antrag
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der nutzungsberechtigten Person auch der Rückgabe des Nutzungsrechtes an teil- oder belegten Wahlgrabstätten vor Ablauf zugestimmt werden.

Die Rückgabe eines Nutzungsrechtes sowohl an unbelegten als auch an teil- bzw. belegten Wahlgrabstätten ist nach der Friedhofsgebührensatzung gebührenpflichtig. Dies gilt nicht für Wahlgrabstätten im Bereich des Entwicklungsleitplanes auf dem Friedhof Lindenstraße (§ 20).

Bei vorzeitiger Rückgabe sind die Bepflanzung, die Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen und eingebrachte Sachen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen.

(12) Für die Größe der Wahlgrabstätten gelten mindestens die Vorschriften des § 16 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) und § 16 Abs. 3 Satz 2.

§ 20 Wahlgrabstätten im Bereich des Entwicklungsleitplanes auf dem Friedhof Lindenstraße

Für Wahlgrabstätten, die nach dem Entwicklungsleitplan vom 18.09.1977 in der zurzeit geltenden Fassung nicht wieder belegt werden sollen, gelten folgende Abweichungen des § 19:

(1) Bei einer Bestattung wird das Nutzungsrecht grundsätzlich nur für die durch diese Bestattung belegte Grabstelle um den notwendigen Zeitraum verlängert. In besonders begründeten Härtefällen kann ein widerrufliches Pflegerecht an einer oder mehreren auf der gleichen Grabstätte gelegenen Grabstellen eingeräumt werden. In diesen Fällen ist weiterhin die laufende Unterhaltungsgebühr – Abschnitt II Tarif Nr. 1 des Gebührentarifes zur Gebührensatzung - zu entrichten. Für die Verleihung des Pflegerechtes gelten die Vorschriften des § 26 entsprechend.

(2) Bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht mit gleichzeitigem Erwerb einer anderen Grabstätte auf dem Friedhof Lindenstraße oder auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße wird die restliche Zeit des Nutzungsrechtes (hierbei werden angefangene Jahre nicht berücksichtigt) übertragen. Handelt es sich bei der neu erworbenen Grabstätte um ein Wahlgrab in besonderer Lage auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße, so ist der Aufschlagbetrag auch für die angerechneten Jahre von der / dem Erwerbenden zu entrichten.

(3) Übersteigt die Anzahl der abgegebenen Grabstellen die Anzahl der neu erworbenen Grabstellen, findet keine Gebührenerstattung statt.

§ 21 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem / der Erwerbenden bestimmt wird.

(2) Eine Urnenwahlgrabstätte ist maximal 1,00 m lang und 1,00 m breit

(3) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

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§ 22 Erdgemeinschaftsgrabanlage

(1) Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße ist eine Gemeinschaftsgrabanlage für Erdbestattungen eingerichtet. Diese trägt den Namen „Fluss des Gedenkens“.

(2) Die Erdgemeinschaftsgrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Erdgrabstätten für die Bestattung von Särgen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht. In der Erdgemeinschaftsgrabanlage werden die Reihengrabstätten unterschieden in: a) Einzelreihengrabstätten, diese bestehen aus einer einzigen Erdreihengrabstelle, und b) Doppelreihengrabstätten, diese bestehen aus 2 nebeneinander liegenden Erdreihengrabstellen.

(3) An den Grabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht sowohl im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person als auch bereits zu Lebzeiten als Teilhabe an der gesamten Erdgemeinschaftsgrabanlage verliehen werden.

(4) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können an einer Einzelreihengrabstätte nicht geltend gemacht werden. Abweichend von Satz 1 wird das Nutzungsrecht an einer bereits zu Lebzeiten erworbenen Einzel- oder Doppelreihengrabstätte der Erdgemeinschaftsgrabanlage bei der Bestattung des 1. Sarges für die Einzel- bzw. die gesamte Doppelreihengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Das Nutzungsrecht an einer Doppelreihengrabstätte wird bei der Bestattung des 2. Sarges für die gesamte Doppelreihengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Die Gebühren richten sich auch bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

Ein Wiedererwerb einer Einzel- oder Doppelreihengrabstätte oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung der Erdgemeinschaftsgrabanlage den Erhalt einer einzelnen Einzel- oder Doppelreihengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(5) Die Erdgemeinschaftsgrabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Grabmale zur Erinnerung an die Verstorbenen bzw. zum Auffinden der Gräber werden von der Friedhofsverwaltung aufgestellt und gestaltet. Die namentliche Kennzeichnung an den Grabmalen wird von der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr gestellt.

(6) In oder auf dem Boden der Erdgemeinschaftsgrabanlage dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet: a) die Gräber zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern, b) Anpflanzungen vorzunehmen, c) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, d) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken niederzulegen.

(7) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, und persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen der Erdgemeinschaftsgrabanlage niedergelegt werden.

(8) Das Abräumen der Erdgemeinschaftsgrabanlage oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf der Erdgemeinschaftsgrabanlage selbst bekanntgegeben.

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(9) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die Erdgemeinschaftsgrabanlage.

§ 23 Urnengemeinschaftsgrabanlagen

(1) Sowohl auf dem Friedhof Lindenstraße als auch auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße sind Urnengemeinschaftsgrabanlagen („Urnengärten“) eingerichtet. Diese tragen folgende Namen:

  • Friedhof Lindenstraße: Garten der Erinnerung Ort der Ruhe
  • Waldfriedhof Freudenthalstraße: Bauerngarten Heidegarten Ort der Ruhe Rosengang Rosengarten

(2) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Urnengrabstätten für die Bestattung von Aschen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht. In der Urnengemeinschaftsgrabanlage werden die Urnengrabstätten unterschieden in: a) Einzelurnengrabstätten, diese bestehen aus einer einzigen Urnengrabstelle, b) Doppelurnengrabstätten, diese bestehen aus 2 nebeneinander liegenden Urnengrabstellen und sind nur auf den Urnengemeinschaftsgrabanlagen „Garten der Erinnerung“ und „Ort der Ruhe“ vorhanden, c) Familienurnengrabstätten, diese bestehen aus 2 bis max. 4 im Zusammenhang bzw. nebeneinander liegenden Urnengrabstellen.

(3) Eine Einzelurnengrabstätte ist maximal 0,50 m lang und 0,50 m breit, eine Doppelurnengrabstätte ist maximal 0,50 m lang und 1,00 m breit und eine Familienurnengrabstätte ist maximal 0,50 m lang und bis zu 2,00 m breit.

(4) An den Urnengrabstätten der Urnengemeinschaftsgrabanlage kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person als Teilhabe an der gesamten Urnengemeinschaftsgrabanlage verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte der Reihe nach erfolgt.

(5) An den Urnengrabstätten der Urnengemeinschaftsgrabanlagen „Bauerngarten“, „Heidegarten“ und „Ort der Ruhe“ kann auf Antrag ein Nutzungsrecht auch bereits zu Lebzeiten als Teilhabe an der gesamten Urnengemeinschaftsgrabanlage verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte erst im Todesfall der nutzungsberechtigten Person der Reihe nach erfolgt.

(6) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können an einer Einzelurnengrabstätte nicht geltend gemacht werden. Abweichend von Satz 1 wird das Nutzungsrecht an einer bereits zu Lebzeiten erworbenen Einzel-, Doppel- oder Familienurnengrabstätte der Urnengemeinschaftsgrabanlage „Bauerngarten“, „Heidegarten“ oder „Ort der Ruhe“ bei der Bestattung der 1. Urne für die Einzel-, die Doppel- bzw. die gesamte Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Das Nutzungsrecht an einer Doppel- bzw. Familienurnengrabstätte wird bei der Bestattung der 2. Urne bzw. jeder weiteren Urne für die gesamte Doppel- bzw. Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Die Gebühren richten sich bei Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

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Ein Wiedererwerb einer Einzel-, Doppel- oder Familienurnengrabstätte oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung der Urnengemeinschaftsgrabanlage den Erhalt einer einzelnen Einzel-, Doppel- oder Familienurnengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(7) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt, einheitlich gestaltet und unterhalten. Auf den Urnengrabstätten dürfen keine Grabmale errichtet oder Anpflanzungen vorgenommen werden. Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann eine namentliche Kennzeichnung an einem zentralen Denkmal / Grabmal erfolgen. Die einheitliche namentliche Kennzeichnung wird von der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr gestellt.

(8) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlage niedergelegt werden.

(9) Das Abräumen der Urnengemeinschaftsgrabanlage oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf der Urnengemeinschaftsgrabanlage selbst bekanntgegeben.

(10) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die Urnengemeinschaftsgrabanlage.

§ 24 Naturbestattungsgrabfelder

(1) Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße sind Grabanlagen für Urnenbestattungen in einer naturbelassenen Umgebung eingerichtet (Naturbestattungsgrabfelder). Diese Grabfelder tragen den Namen „Naturgarten“ sowie einer fortlaufenden Nummerierung.

(2) Auf den Naturbestattungsgrabfeldern stehen folgende Bestattungsarten zur Verfügung: a) Bestattungsbaum mit bis zu 12 Urnengrabstellen im Stammumfeld des Baumes und b) Bestattungsstrauch mit bis zu 12 Urnengrabstellen im Strauchumfeld. Die einzelnen Urnengrabstätten werden des Weiteren unterschieden in: a) Einzelurnengrabstätten, diese bestehen aus einer einzigen Urnengrabstelle, und b) Familienurnengrabstätten, diese bestehen aus 2 bis max. 4 im Zusammenhang bzw. nebeneinander liegenden Urnengrabstellen.

(3) An den Grabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht sowohl im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person als auch bereits zu Lebzeiten als Teilhabe an dem gesamten Naturbestattungsgrabfeld verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte am ausgesuchten Bestattungsbaum oder Bestattungsstrauch erst im Todesfall der nutzungsberechtigten Person der Reihe nach erfolgt.

(4) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können an einer Einzelurnengrabstätte nicht geltend gemacht werden. Abweichend von Satz 1 wird das Nutzungsrecht an einer bereits zu Lebzeiten erworbenen Einzel- oder Familienurnengrabstätte der Urnengemeinschaftsgrabanlage bei der Bestattung der 1. Urne für die Einzel- bzw. die gesamte Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Das Nutzungsrecht an einer Familienurnengrabstätte wird bei der Bestattung jeder weiteren Urne für die gesamte Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeit-

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raum verlängert. Die Gebühren richten sich bei Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

Ein Wiedererwerb einer Einzel- oder Familienurnengrabstätte oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung des Naturbestattungsgrabfeldes den Erhalt einer einzelnen Einzel- oder Familienurnengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(5) Auf den Naturbestattungsgrabfeldern dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

(6) Die Naturbestattungsgrabfelder werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Grabmale zur Erinnerung an die Verstorbenen bzw. zum Auffinden der Gräber werden von der Friedhofsverwaltung aufgestellt und gestaltet. Die namentliche Kennzeichnung an den Grabmalen (Namensstelen) wird von der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr gestellt.

(7) In oder auf dem Boden der Naturbestattungsgrabfelder dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet: a) die Gräber zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern, b) Anpflanzungen vorzunehmen, c) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, d) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken niederzulegen.

(8) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, und persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen der Naturbestattungsgrabfelder niedergelegt werden.

(9) Das Abräumen der Naturbestattungsgrabfelder oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf den Naturbestattungsgrabfeldern selbst bekanntgegeben.

(10) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die Naturbestattungsgrabfelder."

§ 25 Grabstätten für muslimische Religionszugehörige

(1) Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße ist eine Wahlgrabanlage für die Erdbestattung (Bestattungen in Tüchern) von Verstorbenen muslimischer Religionszugehörigkeit eingerichtet. Die Grabanlage ist so ausgerichtet, dass die vorgesehenen Wahlgrabstellen von Nordosten nach Südwesten ausgerichtet sind. Die Kopfseite liegt im Südwesten.

(2) An den Wahlgrabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte der Reihe nach erfolgt. Die Vorschriften des § 19 – Wahlgrabstätten gelten entsprechend auch für die Wahlgrabanlage für muslimische Religionszugehörige.

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(3) Vor einer Bestattung eines / einer Verstorbenen muslimischer Religionszugehörigkeit in Tüchern in der Wahlgrabanlage für muslimische Religionszugehörige ist vom Gesundheitsamt des Landkreises die Zustimmung zur Bestattung in Tüchern einzuholen.

(4) Der / die Verstorbene wird in einem Sarg zur Bestattungsstelle gebracht und dann sarglos in Tüchern auf einer geschlossenen Holzunterlage liegend bestattet.

(5) Die Aushebung des Grabes wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Nachdem die Angehörigen den Leichnam / Sarg mit Erde bedeckt haben, übernehmen die Friedhofsverwaltung bzw. die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Personen die Verfüllung des Grabes.

§ 26 Pflegerecht

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts und sofern bei Wahlgrabstätten vom Recht auf Verlängerung kein Gebrauch gemacht wird, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag ein widerrufliches Pflegerecht einräumen, wenn die Einräumung des Pflegerechts dem Friedhofszweck nicht zuwiderläuft und auch andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Die Einräumung eines Pflegerechts ist ausgeschlossen, wenn nach den Belegungsplänen für die Grabstätte die Vergabe neuer Nutzungsrechte vorgesehen ist.

(3) Eine mehrmalige Verlängerung des Pflegerechts ist zulässig. Maßgeblich für die Verlängerung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung.

(4) Für die Antragstellung gilt § 19 Abs. 1 und 6 sinngemäß.

(5) Die Einräumung des Pflegerechts erfolgt schriftlich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(6) Die pflegeberechtigte Person hat alle Pflichten, die für die nutzungsberechtigten Personen an einer Wahlgrabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung bestehen, ebenfalls sinngemäß zu erfüllen. Das gilt insbesondere für die Pflege- und Unterhaltungspflichten.

(7) Das Pflegerecht kann widerrufen werden, wenn a) dies von der pflegeberechtigten Person gewünscht bzw. beantragt wird, b) die Pflicht zur Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gem. § 31 nicht erfüllt wird oder c) die Pflicht zur ordnungsgemäßen Pflege der Grabstätte (§ 33) verletzt wird.

(8) Die Vergabe eines Pflegerechts kann davon abhängig gemacht werden, dass der / die Antragstellende auf die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf der Grabstätte entschädigungslos verzichtet.

(9) Wird ein Pflegerecht eingeräumt, ist die laufende Unterhaltungsgebühr – Abschnitt II Tarif Nr. 1 des Gebührentarifes zur Gebührensatzung – zu entrichten."

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Abschnitt V - Gestaltung der Grabstätten

§ 27 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Friedhöfe können in Gräberfelder mit oder ohne Gestaltungsrichtlinien eingeteilt werden. Die Einteilung wird durch besondere Gestaltungssatzungen getroffen, die gleichzeitig Gestaltungsvorschriften für die Gräberfelder mit Gestaltungsrichtlinien enthalten. Dabei sind in ausreichendem Umfange Gräberfelder ohne Gestaltungsrichtlinien vorzuhalten.

Dabei genügt es, wenn diese Gräberfelder auf nur einem der Friedhöfe zur Verfügung stehen.

(3) Soweit das Nutzungsrecht an einer Grabstelle auf einem Feld ohne Gestaltungsrichtlinien erworben wird, sind nur die in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften und die dem sogenannten Durchschnittsgeschmack entsprechenden ästhetischen Mindestanforderungen zu beachten.

(4) Bestehende Rechte bleiben unberührt.

Abschnitt VI - Grabmale

§ 28 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen (z.B. die Aufstellung von Bänken) bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Auch provisorische Grabmale bedürfen der schriftlichen Genehmigung. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Diese hat in ihrem Antrag ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Dem Antrag ist in doppelter Ausführung beizufügen:

a) Der Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sofern es zum Verständnis erforderlich ist. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis notwendig ist. Sie ist berechtigt, sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte, anerkannte Fachkräfte beraten zu lassen.

(5) Entspricht die Ausführung des Antragsgegenstandes nach Absatz 1 nicht der genehmigten Zeichnung des Antrages, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Antragsgegenstandes. Nach

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ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

(6) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Bekanntgabe der Genehmigung errichtet worden ist.

(7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(8) Die Abdeckung von Wahlgrabstätten mit Steinplatten oder sonstigen Abdeckungen ist nur bis zu einem Anteil von bis zu 75 % der Fläche der Wahlgrabstätte zulässig. Abweichend von Satz 1 können bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten bis zu 100 % der Fläche abgedeckt werden. Die Abdeckung von Reihengrabstätten ist nicht zulässig.

§ 29 Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn

  1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
  2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung:

Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. Fair Stone
  2. IGEP
  3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Leichenwesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle

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  1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt.

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist das dieser Satzung als Anlage 1 beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 30 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (u.a. Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich nicht senken können.

(2) Stehende Grabmale bis 1,00 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines sog. mindestens 1,10 m langen Überlegers, der 0,25 m breit und 0,20 m hoch ist. Die Oberkante muss mindestens 0,10 m unter Geländehöhe liegen. Die gestampften Beton-Überleger können auch als fertige Werkteile eingebracht werden. Bei Grabmalen über 1,00 m Höhe müssen die Maße der Fundamente so beschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt.

(3) Liegende Grabmale werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.

(4) Hölzerne und metallene Grabmale bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabmale können mit einem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.

(5) Alle stehenden Grabmale müssen durch nicht rostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke derart mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.

(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, zu prüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(7) § 30 Abs. 1 – 6 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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§ 31 Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder die Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.

(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 32 Entfernung

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten sind neben der Bepflanzung die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und eingebrachte Sachen auf der Wahlgrabstätte durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Sollte diese nach angemessener Fristsetzung dieser Pflicht nicht nachkommen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Wahlgrabstätten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-monatiger Hinweis auf der Wahlgrabstätte. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Sämtliche abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und auf der Wahlgrabstätte eingebrachte Sachen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 fallen mit der Räumung entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Eine Pflicht zur Aufbewahrung der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und auf der Wahlgrabstätte eingebrachten Sachen durch die Friedhofsverwaltung besteht nicht.

Abschnitt VII - Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 33 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür bestimmten Plätzen und Einrichtungen abzulagern. § 8 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen

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Gestaltung der Grabstätten ist nicht gestattet. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken dürfen nur 0,30 m breit und 0,80 m hoch sein; Bäume, großwüchsige Sträucher und Büsche dürfen nur max. 3,50 m hoch sein. Der Durchmesser der Baumkronen, großwüchsiger Sträucher und Büsche darf 2,50 m nicht überschreiten.

(3) Flächige Grababdeckungen mit Mineralstoffen, wie Steine, Kies- oder Splittschüttungen, Rindenmulch oder ähnlichem Material in Verbindung mit der Verwendung von wasser- und luftundurchlässigen, nicht durchwurzelbaren Materialien wie Folien, Vlies, Dachpappe oder ähnlichem Material sind zur Gewährleistung des Luft- und Wasseraustausches nicht zulässig.

(4) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Sie kann die Grabstätten selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in den Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter und Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(8) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

§ 34 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht gemäß § 33 ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung sowie ein 6-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen, wobei die Stadt berechtigt ist, einen Verwaltungsaufwand von pauschal 20 % der entstandenen Kosten zu erheben, oder sie kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal, die Grabeinfassungen, die Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf die Grabstätte auf die für sie maßgebli-

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chen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 32 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen, § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt VIII - Benutzung der Friedhofskapelle

§ 35 Benutzung der Aufbahrungsräume

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der verstorbenen Person bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines / einer Beauftragten der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sollte eine Aufbewahrung aufgrund der herrschenden Temperaturen nicht möglich sein, ist ein anerkannter Kühlraum zu benutzen.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der von der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit dem Bestattungsunternehmen festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit verstorbenen Personen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

§ 36 Trauerfeiern

(1) Für Trauerfeiern stehen die Feierhallen der Friedhofskapellen zur Verfügung. Die Aufbahrung der verstorbenen Person hat jedoch grundsätzlich in den hierfür vorgesehenen Aufbahrungsräumen zu geschehen.

(2) Die Aufbahrung der verstorbenen Person in den Aufbahrungsräumen kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

Abschnitt XI - Schlussvorschriften

§ 37 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 38 Gebühren

Für die Benutzung der in § 1 Absatz 1 genannten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 10 Absatz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als Besucherin entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und anderer Besucherinnen entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt.

b) entgegen § 7 Absatz 2

I. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Flächen außerhalb der Wege, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt betritt, II. Flächen und Wege unberechtigt mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind (Rollstühle, Rollatoren u.ä.), und Kinderwagen, befährt, III. Erdaushub, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze und Einrichtungen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt, IV. Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen anbietet, V. Druckschriften verteilt, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, VI. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt, VII. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, VIII. bei Bestattungshandlungen Arbeiten mit motorbetriebenen Geräten ausführt, IX. lärmt, spielt, isst, trinkt oder lagert, X. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt, XI. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, XII. Tiere, mit Ausnahme von an der Leine geführten Hunden, mit sich führt,

c) als Dienstleistungserbringende*r

I. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre / seine Tätigkeit nicht anzeigt, II. entgegen § 8 Absatz 2 mit Arbeiten beginnt, ohne dass ihm / ihr oder seinem / ihrem Auftraggebenden die erforderlichen Genehmigungen vorliegen oder diese nachgewiesen wurden, III. entgegen § 8 Absatz 3 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, IV. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf den Friedhöfen nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern, V. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt, VI. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringer*in Abfall, Erdaushub und Abraum ablagert, VII. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 4 gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt.

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  • d) entgegen § 9 Absatz 1 Trauerfeiern und Bestattungen ohne Zustimmung der Stadt durchführt,

  • e) entgegen § 22 Abs. 6 und Abs. 7 in der Erdgemeinschaftsgrabanlage Gräber bearbeitet, schmückt oder in der Form verändert, Anpflanzungen vornimmt, Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder entgegen § 22 Abs. 7 Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken außerhalb der dafür gesondert ausgewiesenen Flächen niederlegt,

  • f) entgegen § 23 Abs. 7 oder § 24 Abs. 8 Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken nicht auf den gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlage bzw. der Naturbestattungsgrabfelder niedergelegt,

  • g) entgegen § 24 Abs. 7 auf den Naturbestattungsgrabfeldern Gräber bearbeitet, schmückt oder in der Form verändert, Anpflanzungen vornimmt, Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken niederlegt,

  • h) entgegen § 28 Absatz 1 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen errichtet oder verändert,

  • i) entgegen § 30 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt,

  • j) entgegen § 31 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,

  • k) entgegen § 32 Abs. 1 nach Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten nicht fristgerecht die Bepflanzung, die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und eingebrachte Sachen von der Wahlgrabstätte entfernt,

  • l) entgegen § 33 Abs. 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 33 Abs. 2 herrichtet und dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,

  • m) entgegen § 33 Abs. 2 bei der gärtnerischen Gestaltung der Grabstätte nicht biologisch abbaubare Materialien und/oder nicht kompostierbare Materialien verwendet,

  • n) entgegen § 33 Abs. 2 Pflanzen verwendet, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt,

  • o) entgegen § 33 Abs. 3 Grabstätten mit Mineralstoffen, wie Steine, Kies- oder Splittschüttungen, Rindenmulch oder ähnlichem Material in Verbindung mit der Verwendung von wasser- und luftundurchlässigen, nicht durchwurzelbaren Materialien wie Folien, Vlies, Dachpappe oder ähnlichem Material flächig abdeckt,

  • p) entgegen § 33 Abs. 5 Grabstätten nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herrichtet,

  • q) entgegen § 33 Absatz 7 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

  • r) entgegen § 33 Abs. 8 Pflanzenschutzmittel verwendet,

  • s) entgegen § 34 Abs. 1 Grabstätten vernachlässigt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden.

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(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen des § 70 NVwVG i. V. m. §§ 65 ff. Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) durch die Stadt bleibt unberührt.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße vom 14.10.2002 i.d.F. vom 14.03.2007, 27.05.2010, 21.12.2010, 15.12.2011, 04.12.2014, 19.04.2018, 26.09.2019, 17.03.2022 außer Kraft.

Rotenburg (Wümme), den 21. November 2024

Stadt Rotenburg (Wümme) Der Bürgermeister

gez. Oestmann

Torsten Oestmann

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ANLAGE 1 zu § 29 der Friedhofssatzung

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG

Zutreffendes bitte ankreuzen

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,

nämlich: …

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder

Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:

2.1 Fair Stone 2.2 IGEP 2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN 2.4 Xertifix

oder

Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,

nämlich: …

Die erklärende Stelle

– verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse, – ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt, – erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat, – dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofs zur Verfügung.

Ort

Datum

Unterschrift

Paragraph 01

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. Friedhof Lindenstraße
  2. Waldfriedhof Freudenthalstraße

Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung in der Form einer nicht rechtsfähigen öffentlichen Anstalt und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge.

(2) Die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße dienen der Bestattung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohner*innen der Stadt waren oder die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

Paragraph 02

1. Bestattung

Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

2. Beisetzung

Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

3. Grabstelle/Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

4. Nutzungsberechtigte Person

Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat,

  • über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen,
  • in der Grabstätte selbst bestattet zu werden,
  • über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

5. Nutzungszeit

Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

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6. Ruhezeit

Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

7. Wahlgrab

Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.

  1. Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.

Paragraph 03

Aufsicht und Verwaltung der Friedhöfe obliegen der Stadt (Friedhofsverwaltung).

Paragraph 04

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren der Friedhof, die Friedhofsteile oder die einzelnen Grabstätten ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzugeben.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den nutzungsberechtigten Personen abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

Abschnitt II – Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

(1) Bei der Verwaltung und der Benutzung der Friedhöfe ist davon auszugehen, dass sie der letzten Ruhe aller Einwohner*innen ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung dienen.

(2) Mit Rücksicht hierauf ist es nicht gestattet, in den Friedhofskapellen und auf den Friedhöfen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder die Inhalte von Religionen und Weltanschauungen herabzuwürdigen oder anzugreifen.

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Paragraph 06

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Teile der Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

Paragraph 07

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher*innen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung und des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Flächen außerhalb der Wege, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,

b) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind (Rollstühle, Rollatoren u.ä.), und Kinderwagen,

c) Erdaushub, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze und Einrichtungen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,

d) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,

f) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen.

g) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

h) bei Bestattungshandlungen Arbeiten mit motorbetriebenen Geräten auszuführen,

i) zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken oder zu lagern,

j) sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen,

k) abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

l) Tiere mit sich zu führen, mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine zu führen sind.

(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die spätestens eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist.

Paragraph 08

(1) Jede/r Dienstleistungserbringende hat vor Aufnahme ihrer/seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Bilderhauer*innen,

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diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. Die Anzeige ist den Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Dienstleistungserbringenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und einzuhalten. Die Dienstleistungserbringenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Unbeschadet des § 7 Absatz 2 Buchstabe g) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub und Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf Zeit oder auf Dauer auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

Abschnitt III - Bestattungsvorschriften

Paragraph 09

(1) Trauerfeiern und Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung auf einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen die Grabstelle und den Zeitpunkt der Bestattung fest.

(3) Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes sowie Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des / der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. Tage, an denen in der Stadt keine Bestattungen vorgenommen werden, sind in die Frist nicht einzurechnen.

Paragraph 10

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

Die Särge müssen dabei festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Materialien (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-,

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PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die mit in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.

(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

Paragraph 11

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 20 Jahre.

Paragraph 12

  1. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
  3. (3) Sonstige Umbettungen bedürfen der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Verwesungszeit noch nicht abgelaufen, bedarf die Umbettung der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und des zuständigen Ordnungsamtes. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der neuen Gräberabteilung verstoßen.
  4. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. Kann diese nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat sie die Einwilligung der anderen Berechtigten (Angehörige) in schriftlicher Form nachzuweisen. Ferner hat sie eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung auch Ersatz für die Schäden leistet, die zwangsläufig durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen. In den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 34 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine Reihengrabstätte umgebettet werden.
  5. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Durch die genehmigte Umbettung besteht kein Anspruch auf vorzeitige Rücknahme der Grabstätte.
  7. (7) Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, soweit sie nicht aufgrund von § 12 Absatz 2 erfolgen.
  8. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
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Abschnitt IV - Grabstätten

Paragraph 13

  1. (1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
    1. a) Reihengrabstätten
    2. b) Urnenreihengrabstätten
    3. c) anonyme Urnenreihengrabanlage
    4. d) Wahlgrabstätten
    5. e) Urnenwahlgrabstätten
    6. f) Erdgemeinschaftsgrabanlage
    7. g) Urnengemeinschaftsgrabanlagen („Urnengärten“)
    8. h) Naturgrabstätten für Urnen
    9. i) Grabstätten für muslimische Religionszugehörige
  2. (2) Eine Reihengrabstätte besteht aus einer Grabstelle, eine Wahlgrabstätte besteht aus einer oder mehreren Grabstellen.
  3. (3) Die Grabstätten gehen nicht in das Eigentum des / der Erwerbenden über. An ihnen können nur Rechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
  4. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  5. (5) Bei Erdbestattungen darf in jeder Grabstelle grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen hiervon (z. B. eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) können zugelassen werden.
  6. (6) Ascheurnen dürfen außer in Urnengrabstätten (soweit diese vorhanden sind) auch in Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Es ist ferner gestattet, bis zu vier Urnen auf einer bereits mit einer Erdbestattung belegten Wahlgrabstelle beizusetzen (Urnenaufsetzung). Dies gilt ebenso für Reihengrabstätten für Erdbestattungen, jedoch darf die zulässige Zahl von bis zu 4 Urnen nur im Kalenderjahr des Erwerbes aufgesetzt werden.
  7. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich bei Reihengrabstätten die Pflicht zur Anlage und zur Pflege, bei Wahlgrabstätten die Pflicht zur Anlage, zur Pflege und zur vollständigen Räumung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes.
  8. (8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an einer Wahlgrabstätte, an einer Urnenwahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  9. (9) Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung bzw. von einem von ihr beauftragten Dritten für die Bestattung vorbereitet und wieder verschlossen. Die entstehenden Kosten sind durch die nutzungsberechtigte Person zu erstatten.
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Paragraph 14

(1) Die Mindesttiefe eines Grabes - gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) – beträgt 1,50 m. Der Sarg muss von einer Erdschicht von mind. 0,90 m bedeckt sein.

(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(3) Urnen müssen in einer Tiefe von mind. 0,65 m beigesetzt werden.

Paragraph 15

Es ist nicht gestattet, Gräber auszumauern oder Grabgewölbe zu errichten.

Paragraph 16

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

(3) Die Gräber haben folgende Mindestmaße:

a) Reihengrabstätten gem. § 16 Absatz 2 Buchstabe a): Länge = 1,10 m, Breite = 0,70 m Innenmaß der Gruben: Länge = max. 0,80 m, Breite = max. 0,40 m, Abstand = 0,30 m

b) Reihengrabstätten gem. § 16 Absatz 2 Buchstabe b): Länge = 2,50 m, breite = 1,20 m Innenmaß der Gruben: Länge = 2,10 m, Breite = 0,90 m, Abstand = 0,30 m Abweichungen von diesen Mindestmaßen, die u.a. aufgrund örtlicher Verhältnisse bedingt sein können, hat die nutzungsberechtigte Person hinzunehmen.

(4) Bei der Anlage der Reihengrabstätte ist von der nutzungsberechtigten Person zu allen benachbarten Reihengrabstätten ein Abstand von mindestens 20 cm freizuhalten, um somit eine Wegeverbindung zu gewährleisten.

(5) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb von Reihengrabstätten oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung des Grabfeldes den Erhalt einer einzelnen Reihengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf dem Reihengrabfeld selbst bekanntgegeben.

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Paragraph 17

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person abgegeben werden.

(2) Eine Urnenreihengrabstätte ist mindestens 0,50 m lang und 0,50 m breit.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten.

Paragraph 18

(1) Die anonyme Urnenreihengrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Urnengrabstätten für die Bestattung von Aschen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht. In der anonymen Urnenreihengrabanlage werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 x 0,40 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(2) An den Urnengrabstätten der anonymen Urnenreihengrabanlage kann auf Antrag ein Nutzungsrecht als Teilhabe an der gesamten anonymen Urnenreihengrabanlage verliehen werden, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person und/oder der/des Hinterbliebenen, der nutzungsberechtigten Person oder der Angehörigen entspricht.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die anonyme Urnenreihengrabanlage.

Paragraph 19

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit der/dem Erwerbenden (nutzungsberechtigte Person) bestimmt wird. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre vom Tage des Erwerbes an gerechnet, und wird jeweils auf volle Kalenderjahre aufgerundet. Bei der Gebührenberechnung werden nur volle Kalenderjahre zugrunde gelegt. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach seinem Ablauf ist nur auf Antrag und, sofern es sich nicht um ein Einzelgrab handelt, nur für paarweise Wahlgrabstellen gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung möglich. Dabei kann der Zeitraum für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes wahlweise 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre betragen.

(2) Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, beispielsweise wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, rechtzeitig auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen bzw. zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

(4) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte, in besonderen Härtefällen jedoch mindestens für paarweise Grabstellen, um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei der Erneuerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

(5) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen beigesetzt werden.

Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:

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    1. der Ehegatte / die Ehegattin bzw. der / die Lebenspartner*in der nutzungsberechtigten Person,
    1. Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder
    1. die Ehegatten der unter 2. bezeichneten Personen.(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes hat die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seine/n Nachfolgenden im Nutzungsrecht zu bestimmen. Diesem / dieser soll das Nutzungsrecht durch einen Vertrag, der erst zum Zeitpunkt des Todes des / der Übertragenden wirksam wird, übertragen werden. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung oder aufgrund anderweitiger rechtlicher Übertragung über:1. a) auf den / die überlebende/n Ehegatten / Ehegattin bzw. den / die eingetragene/n Lebenspartner/in, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe / Lebenspartnerschaft vorhanden sind.
  1. b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder
  2. c) auf die Stiefkinder
  3. d) auf die Enkel*innen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
  4. e) auf die Eltern
  5. f) auf die vollbürtigen Geschwister
  6. g) auf die Stiefgeschwister
  7. h) auf die nicht unter die Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen der Buchstaben b) bis d) und f) bis h) wird der / die Älteste nutzungsberechtigte Person.Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigte Person innerhalb eines Jahres seit Bestattung übernimmt.Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen von dieser Reihenfolge abweichen.(7) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht jederzeit auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 6 Satz 3 übertragen, sie bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.(8) Jede/r Rechtsnachfolgende hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.(9) Absatz 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.(10) Nutzungsberechtigte Personen von Wahlgrabstätten haben zu dulden, sofern andere Wahlgrabstätten nicht direkt an einen allgemein zugänglichen Weg angrenzen, dass nutzungsberechtigte Personen zur Erreichung ihrer Wahlgrabstätte die direkt anliegende Wahlgrabstätte als notwendige Verbindung benutzen; die Benutzung ist auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung der vorhandenen Grabgestaltung sowie des Rücksichtnahmegebotes zu beschränken.(11) Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilweise belegten Wahlgrabstätten ist hingegen erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet nicht statt.In begründeten Ausnahmefällen oder wenn Gründe einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung des Friedhofs nicht entgegenstehen kann im Einzelfall auf Antrag
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der nutzungsberechtigten Person auch der Rückgabe des Nutzungsrechtes an teil- oder belegten Wahlgrabstätten vor Ablauf zugestimmt werden.

Die Rückgabe eines Nutzungsrechtes sowohl an unbelegten als auch an teil- bzw. belegten Wahlgrabstätten ist nach der Friedhofsgebührensatzung gebührenpflichtig. Dies gilt nicht für Wahlgrabstätten im Bereich des Entwicklungsleitplanes auf dem Friedhof Lindenstraße (§ 20).

Bei vorzeitiger Rückgabe sind die Bepflanzung, die Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen und eingebrachte Sachen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen.

(12) Für die Größe der Wahlgrabstätten gelten mindestens die Vorschriften des § 16 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) und § 16 Abs. 3 Satz 2.

Paragraph 20

Für Wahlgrabstätten, die nach dem Entwicklungsleitplan vom 18.09.1977 in der zurzeit geltenden Fassung nicht wieder belegt werden sollen, gelten folgende Abweichungen des § 19:

(1) Bei einer Bestattung wird das Nutzungsrecht grundsätzlich nur für die durch diese Bestattung belegte Grabstelle um den notwendigen Zeitraum verlängert. In besonders begründeten Härtefällen kann ein widerrufliches Pflegerecht an einer oder mehreren auf der gleichen Grabstätte gelegenen Grabstellen eingeräumt werden. In diesen Fällen ist weiterhin die laufende Unterhaltungsgebühr – Abschnitt II Tarif Nr. 1 des Gebührentarifes zur Gebührensatzung - zu entrichten. Für die Verleihung des Pflegerechtes gelten die Vorschriften des § 26 entsprechend.

(2) Bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht mit gleichzeitigem Erwerb einer anderen Grabstätte auf dem Friedhof Lindenstraße oder auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße wird die restliche Zeit des Nutzungsrechtes (hierbei werden angefangene Jahre nicht berücksichtigt) übertragen. Handelt es sich bei der neu erworbenen Grabstätte um ein Wahlgrab in besonderer Lage auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße, so ist der Aufschlagbetrag auch für die angerechneten Jahre von der / dem Erwerbenden zu entrichten.

(3) Übersteigt die Anzahl der abgegebenen Grabstellen die Anzahl der neu erworbenen Grabstellen, findet keine Gebührenerstattung statt.

Paragraph 21

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem / der Erwerbenden bestimmt wird.

(2) Eine Urnenwahlgrabstätte ist maximal 1,00 m lang und 1,00 m breit

(3) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

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Paragraph 22

(1) Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße ist eine Gemeinschaftsgrabanlage für Erdbestattungen eingerichtet. Diese trägt den Namen „Fluss des Gedenkens“.

(2) Die Erdgemeinschaftsgrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Erdgrabstätten für die Bestattung von Särgen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht. In der Erdgemeinschaftsgrabanlage werden die Reihengrabstätten unterschieden in: a) Einzelreihengrabstätten, diese bestehen aus einer einzigen Erdreihengrabstelle, und b) Doppelreihengrabstätten, diese bestehen aus 2 nebeneinander liegenden Erdreihengrabstellen.

(3) An den Grabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht sowohl im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person als auch bereits zu Lebzeiten als Teilhabe an der gesamten Erdgemeinschaftsgrabanlage verliehen werden.

(4) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können an einer Einzelreihengrabstätte nicht geltend gemacht werden. Abweichend von Satz 1 wird das Nutzungsrecht an einer bereits zu Lebzeiten erworbenen Einzel- oder Doppelreihengrabstätte der Erdgemeinschaftsgrabanlage bei der Bestattung des 1. Sarges für die Einzel- bzw. die gesamte Doppelreihengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Das Nutzungsrecht an einer Doppelreihengrabstätte wird bei der Bestattung des 2. Sarges für die gesamte Doppelreihengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Die Gebühren richten sich auch bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

Ein Wiedererwerb einer Einzel- oder Doppelreihengrabstätte oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung der Erdgemeinschaftsgrabanlage den Erhalt einer einzelnen Einzel- oder Doppelreihengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(5) Die Erdgemeinschaftsgrabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Grabmale zur Erinnerung an die Verstorbenen bzw. zum Auffinden der Gräber werden von der Friedhofsverwaltung aufgestellt und gestaltet. Die namentliche Kennzeichnung an den Grabmalen wird von der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr gestellt.

(6) In oder auf dem Boden der Erdgemeinschaftsgrabanlage dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet: a) die Gräber zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern, b) Anpflanzungen vorzunehmen, c) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, d) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken niederzulegen.

(7) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, und persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen der Erdgemeinschaftsgrabanlage niedergelegt werden.

(8) Das Abräumen der Erdgemeinschaftsgrabanlage oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf der Erdgemeinschaftsgrabanlage selbst bekanntgegeben.

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(9) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die Erdgemeinschaftsgrabanlage.

Paragraph 23

(1) Sowohl auf dem Friedhof Lindenstraße als auch auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße sind Urnengemeinschaftsgrabanlagen („Urnengärten“) eingerichtet. Diese tragen folgende Namen:

  • Friedhof Lindenstraße: Garten der Erinnerung Ort der Ruhe
  • Waldfriedhof Freudenthalstraße: Bauerngarten Heidegarten Ort der Ruhe Rosengang Rosengarten

(2) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Urnengrabstätten für die Bestattung von Aschen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht. In der Urnengemeinschaftsgrabanlage werden die Urnengrabstätten unterschieden in: a) Einzelurnengrabstätten, diese bestehen aus einer einzigen Urnengrabstelle, b) Doppelurnengrabstätten, diese bestehen aus 2 nebeneinander liegenden Urnengrabstellen und sind nur auf den Urnengemeinschaftsgrabanlagen „Garten der Erinnerung“ und „Ort der Ruhe“ vorhanden, c) Familienurnengrabstätten, diese bestehen aus 2 bis max. 4 im Zusammenhang bzw. nebeneinander liegenden Urnengrabstellen.

(3) Eine Einzelurnengrabstätte ist maximal 0,50 m lang und 0,50 m breit, eine Doppelurnengrabstätte ist maximal 0,50 m lang und 1,00 m breit und eine Familienurnengrabstätte ist maximal 0,50 m lang und bis zu 2,00 m breit.

(4) An den Urnengrabstätten der Urnengemeinschaftsgrabanlage kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person als Teilhabe an der gesamten Urnengemeinschaftsgrabanlage verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte der Reihe nach erfolgt.

(5) An den Urnengrabstätten der Urnengemeinschaftsgrabanlagen „Bauerngarten“, „Heidegarten“ und „Ort der Ruhe“ kann auf Antrag ein Nutzungsrecht auch bereits zu Lebzeiten als Teilhabe an der gesamten Urnengemeinschaftsgrabanlage verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte erst im Todesfall der nutzungsberechtigten Person der Reihe nach erfolgt.

(6) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können an einer Einzelurnengrabstätte nicht geltend gemacht werden. Abweichend von Satz 1 wird das Nutzungsrecht an einer bereits zu Lebzeiten erworbenen Einzel-, Doppel- oder Familienurnengrabstätte der Urnengemeinschaftsgrabanlage „Bauerngarten“, „Heidegarten“ oder „Ort der Ruhe“ bei der Bestattung der 1. Urne für die Einzel-, die Doppel- bzw. die gesamte Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Das Nutzungsrecht an einer Doppel- bzw. Familienurnengrabstätte wird bei der Bestattung der 2. Urne bzw. jeder weiteren Urne für die gesamte Doppel- bzw. Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Die Gebühren richten sich bei Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

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Ein Wiedererwerb einer Einzel-, Doppel- oder Familienurnengrabstätte oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung der Urnengemeinschaftsgrabanlage den Erhalt einer einzelnen Einzel-, Doppel- oder Familienurnengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(7) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt, einheitlich gestaltet und unterhalten. Auf den Urnengrabstätten dürfen keine Grabmale errichtet oder Anpflanzungen vorgenommen werden. Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann eine namentliche Kennzeichnung an einem zentralen Denkmal / Grabmal erfolgen. Die einheitliche namentliche Kennzeichnung wird von der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr gestellt.

(8) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlage niedergelegt werden.

(9) Das Abräumen der Urnengemeinschaftsgrabanlage oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf der Urnengemeinschaftsgrabanlage selbst bekanntgegeben.

(10) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die Urnengemeinschaftsgrabanlage.

Paragraph 24

(1) Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße sind Grabanlagen für Urnenbestattungen in einer naturbelassenen Umgebung eingerichtet (Naturbestattungsgrabfelder). Diese Grabfelder tragen den Namen „Naturgarten“ sowie einer fortlaufenden Nummerierung.

(2) Auf den Naturbestattungsgrabfeldern stehen folgende Bestattungsarten zur Verfügung: a) Bestattungsbaum mit bis zu 12 Urnengrabstellen im Stammumfeld des Baumes und b) Bestattungsstrauch mit bis zu 12 Urnengrabstellen im Strauchumfeld. Die einzelnen Urnengrabstätten werden des Weiteren unterschieden in: a) Einzelurnengrabstätten, diese bestehen aus einer einzigen Urnengrabstelle, und b) Familienurnengrabstätten, diese bestehen aus 2 bis max. 4 im Zusammenhang bzw. nebeneinander liegenden Urnengrabstellen.

(3) An den Grabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht sowohl im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person als auch bereits zu Lebzeiten als Teilhabe an dem gesamten Naturbestattungsgrabfeld verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte am ausgesuchten Bestattungsbaum oder Bestattungsstrauch erst im Todesfall der nutzungsberechtigten Person der Reihe nach erfolgt.

(4) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können an einer Einzelurnengrabstätte nicht geltend gemacht werden. Abweichend von Satz 1 wird das Nutzungsrecht an einer bereits zu Lebzeiten erworbenen Einzel- oder Familienurnengrabstätte der Urnengemeinschaftsgrabanlage bei der Bestattung der 1. Urne für die Einzel- bzw. die gesamte Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Das Nutzungsrecht an einer Familienurnengrabstätte wird bei der Bestattung jeder weiteren Urne für die gesamte Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeit-

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raum verlängert. Die Gebühren richten sich bei Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

Ein Wiedererwerb einer Einzel- oder Familienurnengrabstätte oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung des Naturbestattungsgrabfeldes den Erhalt einer einzelnen Einzel- oder Familienurnengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(5) Auf den Naturbestattungsgrabfeldern dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

(6) Die Naturbestattungsgrabfelder werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Grabmale zur Erinnerung an die Verstorbenen bzw. zum Auffinden der Gräber werden von der Friedhofsverwaltung aufgestellt und gestaltet. Die namentliche Kennzeichnung an den Grabmalen (Namensstelen) wird von der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr gestellt.

(7) In oder auf dem Boden der Naturbestattungsgrabfelder dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet: a) die Gräber zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern, b) Anpflanzungen vorzunehmen, c) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, d) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken niederzulegen.

(8) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, und persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen der Naturbestattungsgrabfelder niedergelegt werden.

(9) Das Abräumen der Naturbestattungsgrabfelder oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf den Naturbestattungsgrabfeldern selbst bekanntgegeben.

(10) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die Naturbestattungsgrabfelder."

Paragraph 25

(1) Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße ist eine Wahlgrabanlage für die Erdbestattung (Bestattungen in Tüchern) von Verstorbenen muslimischer Religionszugehörigkeit eingerichtet. Die Grabanlage ist so ausgerichtet, dass die vorgesehenen Wahlgrabstellen von Nordosten nach Südwesten ausgerichtet sind. Die Kopfseite liegt im Südwesten.

(2) An den Wahlgrabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte der Reihe nach erfolgt. Die Vorschriften des § 19 – Wahlgrabstätten gelten entsprechend auch für die Wahlgrabanlage für muslimische Religionszugehörige.

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(3) Vor einer Bestattung eines / einer Verstorbenen muslimischer Religionszugehörigkeit in Tüchern in der Wahlgrabanlage für muslimische Religionszugehörige ist vom Gesundheitsamt des Landkreises die Zustimmung zur Bestattung in Tüchern einzuholen.

(4) Der / die Verstorbene wird in einem Sarg zur Bestattungsstelle gebracht und dann sarglos in Tüchern auf einer geschlossenen Holzunterlage liegend bestattet.

(5) Die Aushebung des Grabes wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Nachdem die Angehörigen den Leichnam / Sarg mit Erde bedeckt haben, übernehmen die Friedhofsverwaltung bzw. die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Personen die Verfüllung des Grabes.

Paragraph 26

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts und sofern bei Wahlgrabstätten vom Recht auf Verlängerung kein Gebrauch gemacht wird, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag ein widerrufliches Pflegerecht einräumen, wenn die Einräumung des Pflegerechts dem Friedhofszweck nicht zuwiderläuft und auch andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Die Einräumung eines Pflegerechts ist ausgeschlossen, wenn nach den Belegungsplänen für die Grabstätte die Vergabe neuer Nutzungsrechte vorgesehen ist.

(3) Eine mehrmalige Verlängerung des Pflegerechts ist zulässig. Maßgeblich für die Verlängerung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung.

(4) Für die Antragstellung gilt § 19 Abs. 1 und 6 sinngemäß.

(5) Die Einräumung des Pflegerechts erfolgt schriftlich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(6) Die pflegeberechtigte Person hat alle Pflichten, die für die nutzungsberechtigten Personen an einer Wahlgrabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung bestehen, ebenfalls sinngemäß zu erfüllen. Das gilt insbesondere für die Pflege- und Unterhaltungspflichten.

(7) Das Pflegerecht kann widerrufen werden, wenn a) dies von der pflegeberechtigten Person gewünscht bzw. beantragt wird, b) die Pflicht zur Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gem. § 31 nicht erfüllt wird oder c) die Pflicht zur ordnungsgemäßen Pflege der Grabstätte (§ 33) verletzt wird.

(8) Die Vergabe eines Pflegerechts kann davon abhängig gemacht werden, dass der / die Antragstellende auf die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf der Grabstätte entschädigungslos verzichtet.

(9) Wird ein Pflegerecht eingeräumt, ist die laufende Unterhaltungsgebühr – Abschnitt II Tarif Nr. 1 des Gebührentarifes zur Gebührensatzung – zu entrichten."

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Abschnitt V - Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 27

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Friedhöfe können in Gräberfelder mit oder ohne Gestaltungsrichtlinien eingeteilt werden. Die Einteilung wird durch besondere Gestaltungssatzungen getroffen, die gleichzeitig Gestaltungsvorschriften für die Gräberfelder mit Gestaltungsrichtlinien enthalten. Dabei sind in ausreichendem Umfange Gräberfelder ohne Gestaltungsrichtlinien vorzuhalten.

Dabei genügt es, wenn diese Gräberfelder auf nur einem der Friedhöfe zur Verfügung stehen.

(3) Soweit das Nutzungsrecht an einer Grabstelle auf einem Feld ohne Gestaltungsrichtlinien erworben wird, sind nur die in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften und die dem sogenannten Durchschnittsgeschmack entsprechenden ästhetischen Mindestanforderungen zu beachten.

(4) Bestehende Rechte bleiben unberührt.

Abschnitt VI - Grabmale

Paragraph 28

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen (z.B. die Aufstellung von Bänken) bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Auch provisorische Grabmale bedürfen der schriftlichen Genehmigung. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Diese hat in ihrem Antrag ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Dem Antrag ist in doppelter Ausführung beizufügen:

a) Der Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sofern es zum Verständnis erforderlich ist. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis notwendig ist. Sie ist berechtigt, sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte, anerkannte Fachkräfte beraten zu lassen.

(5) Entspricht die Ausführung des Antragsgegenstandes nach Absatz 1 nicht der genehmigten Zeichnung des Antrages, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Antragsgegenstandes. Nach

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ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

(6) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Bekanntgabe der Genehmigung errichtet worden ist.

(7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(8) Die Abdeckung von Wahlgrabstätten mit Steinplatten oder sonstigen Abdeckungen ist nur bis zu einem Anteil von bis zu 75 % der Fläche der Wahlgrabstätte zulässig. Abweichend von Satz 1 können bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten bis zu 100 % der Fläche abgedeckt werden. Die Abdeckung von Reihengrabstätten ist nicht zulässig.

Paragraph 29

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn

  1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
  2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung:

Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. Fair Stone
  2. IGEP
  3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Leichenwesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle

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  1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt.

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist das dieser Satzung als Anlage 1 beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

Paragraph 30

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (u.a. Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich nicht senken können.

(2) Stehende Grabmale bis 1,00 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines sog. mindestens 1,10 m langen Überlegers, der 0,25 m breit und 0,20 m hoch ist. Die Oberkante muss mindestens 0,10 m unter Geländehöhe liegen. Die gestampften Beton-Überleger können auch als fertige Werkteile eingebracht werden. Bei Grabmalen über 1,00 m Höhe müssen die Maße der Fundamente so beschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt.

(3) Liegende Grabmale werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.

(4) Hölzerne und metallene Grabmale bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabmale können mit einem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.

(5) Alle stehenden Grabmale müssen durch nicht rostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke derart mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.

(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, zu prüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(7) § 30 Abs. 1 – 6 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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Paragraph 31

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder die Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.

(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

Paragraph 32

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten sind neben der Bepflanzung die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und eingebrachte Sachen auf der Wahlgrabstätte durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Sollte diese nach angemessener Fristsetzung dieser Pflicht nicht nachkommen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Wahlgrabstätten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-monatiger Hinweis auf der Wahlgrabstätte. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Sämtliche abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und auf der Wahlgrabstätte eingebrachte Sachen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 fallen mit der Räumung entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Eine Pflicht zur Aufbewahrung der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und auf der Wahlgrabstätte eingebrachten Sachen durch die Friedhofsverwaltung besteht nicht.

Abschnitt VII - Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 33

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür bestimmten Plätzen und Einrichtungen abzulagern. § 8 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen

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Gestaltung der Grabstätten ist nicht gestattet. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken dürfen nur 0,30 m breit und 0,80 m hoch sein; Bäume, großwüchsige Sträucher und Büsche dürfen nur max. 3,50 m hoch sein. Der Durchmesser der Baumkronen, großwüchsiger Sträucher und Büsche darf 2,50 m nicht überschreiten.

(3) Flächige Grababdeckungen mit Mineralstoffen, wie Steine, Kies- oder Splittschüttungen, Rindenmulch oder ähnlichem Material in Verbindung mit der Verwendung von wasser- und luftundurchlässigen, nicht durchwurzelbaren Materialien wie Folien, Vlies, Dachpappe oder ähnlichem Material sind zur Gewährleistung des Luft- und Wasseraustausches nicht zulässig.

(4) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Sie kann die Grabstätten selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in den Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter und Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(8) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

Paragraph 34

(1) Wird eine Grabstätte nicht gemäß § 33 ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung sowie ein 6-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen, wobei die Stadt berechtigt ist, einen Verwaltungsaufwand von pauschal 20 % der entstandenen Kosten zu erheben, oder sie kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal, die Grabeinfassungen, die Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf die Grabstätte auf die für sie maßgebli-

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chen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 32 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen, § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt VIII - Benutzung der Friedhofskapelle

Paragraph 35

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der verstorbenen Person bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines / einer Beauftragten der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sollte eine Aufbewahrung aufgrund der herrschenden Temperaturen nicht möglich sein, ist ein anerkannter Kühlraum zu benutzen.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der von der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit dem Bestattungsunternehmen festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit verstorbenen Personen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

Paragraph 36

(1) Für Trauerfeiern stehen die Feierhallen der Friedhofskapellen zur Verfügung. Die Aufbahrung der verstorbenen Person hat jedoch grundsätzlich in den hierfür vorgesehenen Aufbahrungsräumen zu geschehen.

(2) Die Aufbahrung der verstorbenen Person in den Aufbahrungsräumen kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

Abschnitt XI - Schlussvorschriften

Paragraph 37

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Paragraph 38

Für die Benutzung der in § 1 Absatz 1 genannten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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Paragraph 39

(1) Ordnungswidrig gemäß § 10 Absatz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als Besucherin entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und anderer Besucherinnen entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt.

b) entgegen § 7 Absatz 2

I. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Flächen außerhalb der Wege, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt betritt, II. Flächen und Wege unberechtigt mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind (Rollstühle, Rollatoren u.ä.), und Kinderwagen, befährt, III. Erdaushub, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze und Einrichtungen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt, IV. Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen anbietet, V. Druckschriften verteilt, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, VI. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt, VII. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, VIII. bei Bestattungshandlungen Arbeiten mit motorbetriebenen Geräten ausführt, IX. lärmt, spielt, isst, trinkt oder lagert, X. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt, XI. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, XII. Tiere, mit Ausnahme von an der Leine geführten Hunden, mit sich führt,

c) als Dienstleistungserbringende*r

I. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre / seine Tätigkeit nicht anzeigt, II. entgegen § 8 Absatz 2 mit Arbeiten beginnt, ohne dass ihm / ihr oder seinem / ihrem Auftraggebenden die erforderlichen Genehmigungen vorliegen oder diese nachgewiesen wurden, III. entgegen § 8 Absatz 3 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, IV. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf den Friedhöfen nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern, V. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt, VI. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringer*in Abfall, Erdaushub und Abraum ablagert, VII. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 4 gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt.

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  • d) entgegen § 9 Absatz 1 Trauerfeiern und Bestattungen ohne Zustimmung der Stadt durchführt,

  • e) entgegen § 22 Abs. 6 und Abs. 7 in der Erdgemeinschaftsgrabanlage Gräber bearbeitet, schmückt oder in der Form verändert, Anpflanzungen vornimmt, Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder entgegen § 22 Abs. 7 Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken außerhalb der dafür gesondert ausgewiesenen Flächen niederlegt,

  • f) entgegen § 23 Abs. 7 oder § 24 Abs. 8 Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken nicht auf den gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlage bzw. der Naturbestattungsgrabfelder niedergelegt,

  • g) entgegen § 24 Abs. 7 auf den Naturbestattungsgrabfeldern Gräber bearbeitet, schmückt oder in der Form verändert, Anpflanzungen vornimmt, Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken niederlegt,

  • h) entgegen § 28 Absatz 1 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen errichtet oder verändert,

  • i) entgegen § 30 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt,

  • j) entgegen § 31 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,

  • k) entgegen § 32 Abs. 1 nach Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten nicht fristgerecht die Bepflanzung, die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und eingebrachte Sachen von der Wahlgrabstätte entfernt,

  • l) entgegen § 33 Abs. 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 33 Abs. 2 herrichtet und dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,

  • m) entgegen § 33 Abs. 2 bei der gärtnerischen Gestaltung der Grabstätte nicht biologisch abbaubare Materialien und/oder nicht kompostierbare Materialien verwendet,

  • n) entgegen § 33 Abs. 2 Pflanzen verwendet, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt,

  • o) entgegen § 33 Abs. 3 Grabstätten mit Mineralstoffen, wie Steine, Kies- oder Splittschüttungen, Rindenmulch oder ähnlichem Material in Verbindung mit der Verwendung von wasser- und luftundurchlässigen, nicht durchwurzelbaren Materialien wie Folien, Vlies, Dachpappe oder ähnlichem Material flächig abdeckt,

  • p) entgegen § 33 Abs. 5 Grabstätten nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herrichtet,

  • q) entgegen § 33 Absatz 7 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

  • r) entgegen § 33 Abs. 8 Pflanzenschutzmittel verwendet,

  • s) entgegen § 34 Abs. 1 Grabstätten vernachlässigt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden.

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(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen des § 70 NVwVG i. V. m. §§ 65 ff. Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) durch die Stadt bleibt unberührt.

Paragraph 40

Diese Satzung tritt am 01. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße vom 14.10.2002 i.d.F. vom 14.03.2007, 27.05.2010, 21.12.2010, 15.12.2011, 04.12.2014, 19.04.2018, 26.09.2019, 17.03.2022 außer Kraft.

Rotenburg (Wümme), den 21. November 2024

Stadt Rotenburg (Wümme) Der Bürgermeister

gez. Oestmann

Torsten Oestmann

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ANLAGE 1 zu § 29 der Friedhofssatzung

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG

Zutreffendes bitte ankreuzen

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,

nämlich: …

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder

Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:

2.1 Fair Stone 2.2 IGEP 2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN 2.4 Xertifix

oder

Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,

nämlich: …

Die erklärende Stelle

– verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse, – ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt, – erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat, – dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofs zur Verfügung.

Ort

Datum

Unterschrift

Gebührenordnung

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe Lindenstraße und Freudenthalstraße und ihre Einrichtungen sowie für sonstige im Gebührentarif aufgeführten Leistungen der Stadt werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Gebühr nach dem entstandenen Zeit- und Sachaufwand fest. Die Höhe richtet sich nach dem Gebührentarif.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße. Als Benutzer gelten: a) die jeweilige nutzungsberechtigte Person der Grabstätte b) der/die Nachfolgende im Nutzungsrecht gem. § 18 Abs. 6 der Friedhofssatzung, sofern er/sie der Übernahme zugestimmt hat c) der/die jeweilige Antragstellende d) Personen, in deren Auftrag der Friedhof als Bestattungseinrichtung genutzt wird bzw. besondere Leistungen in Anspruch genommen werden."

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet auch jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Gebührenschuld sowie Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht bei Beantragung der Nutzung des Friedhofes als Bestattungseinrichtung bzw. bei Beantragung besonderer Leistungen.

(2) Erhebungszeitraum für die Friedhofsumlage ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres das folgende Kalenderjahr.

Erhebungszeitraum für die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten ist der Zeitraum des jeweiligen Nutzungsrechtes an der Grabstätte gemäß § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße.

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7 E 2

(3) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes in Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührentarifs.

(4) Die Gebühren und der Ablösebetrag entsprechend des Gebührentarifs Abschnitt II Tarif Nr. 1 werden durch Bescheid erhoben. Sie sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, wobei hiervon abweichend die Gebühr für die Unterhaltung des Friedhofes (Friedhofsumlage) mit dem Jahresbetrag jeweils am 15. Mai jeden Jahres fällig wird.

(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(6) Die Stadt kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung der Friedhöfe untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet oder eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.

Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße der Stadt Rotenburg (Wümme) vom 11.11.1975 i.d.F. v. 25.09.1979, 04.11.1982, 25.09.1986, 22.06.1993, 05.12.1994, 28.08.2001, 14.10.2002, 14.03.2007, u. 21.12.2010, 15.12.2011, 20.12.2012, 04.12.2014, 19.04.2018, 17.03.2022 außer Kraft.

Rotenburg (Wümme), den 21. November 2024

Stadt Rotenburg (Wümme) Der Bürgermeister

gez. Oestmann

Torsten Oestmann

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Anhang zur Gebührensatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße der Stadt Rotenburg (Wümme)

Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten beinhaltet auch die laufende Unterhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit.

1. Reihengrabstätten
1.1 für Personen ab der Vollendung des 5. Lebensjahres - für 30 Jahre - 484,00 €
1.2 für Personen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres - für 20 Jahre - 286,00 €
1.3 für Urnen - für 30 Jahre - 389,00 €
1.4 für Urnen (anonyme Urnenreihengrabanlage) - für 30 Jahre - 507,00 €
2. Wahlgrabstätten
2.1 Wahlgrab für Sargbestattungen
2.1.1 für 30 Jahre - je Grabstelle - 699,00 €
2.1.2 für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - 23,30 €
2.2 Wahlgrab für Urnenbestattungen
2.2.1 für bis zu 4 Urnen – für 30 Jahre - 753,00 €
2.2.2 für jedes Jahr der Verlängerung - je Urnenwahlgrabstätte - 25,00 €
2.3 Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Wahl- bzw. Reihengrab für Sargbestattungen gem. § 13 Absatz 6 Satz 2 und 3 der Friedhofssatzung (Urnenaufsetzung):
Für Urnenbeisetzungen auf einer vorhandenen Wahl- bzw. Reihengrabstelle für Sargbestattungen wird je Urne 1/3 der Gebühr wie zu Abschnitt I Tarif Nr. 1.1 bzw. 2.1.1 (gerundet auf volle 0,10 €) erhoben, sofern die Urnenaufsetzung im selben Kalenderjahr erfolgt, in dem auch die erste Bestattung erfolgte.
2.4 Wahlgrab in besonderer Lage:
Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße wird für ein Wahlgrab bzw. ein Urnenwahlgrab in besonderer Lage nach Maßgabe des Grabfeld- und Aufschlagplanes, der Bestandteil der Gebührensatzung ist, ein Aufschlag bis zu 100 % der unter Abschnitt I Tarif Nr. 2.1 und 2.2 festgesetzten Gebühren erhoben.
3. Erdgemeinschaftsgrabanlage „Fluss des Gedenkens“ auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße
Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Grabstätte in der Erdgemeinschaftsgrabanlage „Fluss des Gedenkens“ beinhaltet eine Komplettleistung für das Grab, das zentrale Denkmal, das Grabmal, sowie die Bepflanzung und die Pflege der Gemeinschaftsanlage und die Gebühr für die laufende Unterhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit.
3.1 Einzelreihengrabstätte – für 30 Jahre - 6.034,00 €
3.2 Doppelreihengrabstätte – für 30 Jahre, 12.068,00 €
3.2.1 für jedes Jahr der Verlängerung - je Reihengrabstelle - 201,00 €
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3.3 Namenstafel versehen mit dem Namen des / der Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum

Die Anbringung der Namenstafel wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.

Anlage None Urnengemeinschaftsgrabanlagen Urnengärten

Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Grabstätte in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage beinhaltet eine Komplettleistung für das Grab, das zentrale Denkmal/Grabmal mit Ausnahme einer Namenstafel sowie die Bepflanzung und Pflege der Gemeinschaftsanlage und die Gebühr für die laufende Unterhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit.

Im „Garten der Erinnerung“ auf dem Friedhof Lindenstraße sind in der Gebühr ebenfalls die Wandvasen an den zentralen Grabmalen (Namensstelen) enthalten.

In den „Orten der Ruhe“, dem „Bauerngarten“ und dem „Heidegarten“ sind in der Gebühr auch die namentliche Kennzeichnung an dem Grabmal enthalten.

4.1 Garten der Erinnerung

auf dem Friedhof Lindenstraße

4.1.1 Einzelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 1.307,00 €
4.1.2 Doppelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 2.614,00 €
4.1.3 für jedes Jahr der einmaligen Verlängerung - je Doppelurnengrabstelle - 43,80 €
4.2 Ort der Ruhe sowohl auf dem Friedhof Lindenstraße als auch auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße
4.2.1 Einzelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 2.450,00 €
4.2.2 Doppelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 4.900,00 €
4.2.3 für jedes Jahr der Verlängerung - je Doppelurnengrabstelle - 53,00 €
4.3 Rosengarten auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße
4.3.1 Einzelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 1.039,00 €
4.3.2 Familienurnengrabstätte – für 30 Jahre, je Urnengrabstelle - 1.039,00 €
4.3.3 für jedes Jahr der Verlängerung - je Familienurnengrabstelle - 34,80 €
4.4 Rosengang auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße
4.4.1 Einzelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 1.363,00 €
4.4.2 Familienurnengrabstätte – für 30 Jahre, je Urnengrabstelle - 1.363,00 €
4.4.3 für jedes Jahr der Verlängerung - je Familienurnengrabstelle - 46,00 €
4.5 Bauerngarten auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße
4.5.1 Einzelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 2.558,00 €
4.5.2 Familienurnengrabstätte – für 30 Jahre, je Urnengrabstelle - 2.558,00 €
4.5.3 für jedes Jahr der Verlängerung - je Familienurnengrabstelle - 69,00 €
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4.6 Heidegarten auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße 4.6.1 Einzelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 1.610,00 € 4.6.2 Familienurnengrabstätte – für 30 Jahre, je Urnengrabstelle - 1.610,00 € 4.6.3 für jedes Jahr der Verlängerung - je Familienurnengrabstelle - 37,00 € 4.7 Namenstafel versehen mit dem Namen des / der Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum (zusätzlich zu den Tarifen Nr. 4.1.1, 4.1.2, 4.3.1, 4.3.2, 4.4.1 und 4.4.2) Die Anbringung der Namenstafel wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. 5. Naturbestattungsgrabfelder („Naturgärten“) auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Grabstätte auf einem Naturbestattungsgrabfeld beinhaltet eine Komplettleistung für das Grab, das Grabmal (Namensstele), die namentliche Kennzeichnung an dem Grabmal sowie die Pflege der Gemeinschaftsanlage und die Gebühr für die laufende Unterhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit. 5.1 Einzelurnengrabstätte – für 30 Jahre - 1.127,00 € 5.2 Familienurnengrabstätte – für 30 Jahre, je Urnengrabstelle - 1.127,00 € 5.3 für jedes Jahr der Verlängerung - je Familienurnengrabstelle - 37,80 € 6. Wahlgrab auf dem Grabfeld für muslimische Religionszugehörige auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße 6.1 für 30 Jahre – je Grabstelle 1.139,00 € 6.2 für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - 38,00 €

II. Gebühren für die Unterhaltung der Friedhöfe sowie für vorzeitige Rücknahmen von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. Gebühr für die Unterhaltung der Friedhöfe (Friedhofsumlage) je Wahlgrabstelle / Reihengrabstelle, jährlich 7,80 € Diese Gebühr ist nur von denjenigen nutzungsberechtigten Personen zu entrichten, denen ein Pflegerecht nach § 26 der Friedhofssatzung eingeräumt wurde oder denen ein Nutzungsrecht an einer Wahl- oder Reihengrabstätte vor dem 01.11.2002 verliehen oder verlängert wurde und die diese Gebühr bislang nicht abgelöst haben. Auf Antrag des / der Gebührenpflichtigen kann die Gebühr vor der jeweiligen Fälligkeit insgesamt für die restliche Dauer des Nutzungsrechtes in einer Summe abgelöst werden. Der Ablösung ist die am Tage der Antragstellung geltende jährliche Gebühr für jedes Jahr der Ablösung zugrunde zu legen. Diese jeweils zugrunde zu legende Gebühr wird ab dem 15. des Monats, der auf die Fälligkeit des Ablösebetrages folgt, mit einem Prozentsatz von jährlich 3 v.H. abgezinst. Der gesamte Ablösebetrag ergibt sich aus der Addition der abgezinsten Beträge.
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  1. Rücknahmegebühr / Unterhaltungsgebühr bei Wahlgrabstätten 2.1 Gebühr für die Zustimmung zum vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten, einmalig pauschal 50,00 € 2.2 Unterhaltungsgebühr für die Pflege von belegten bzw. teilweise belegten Wahlgrabstätten, die mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung vor Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben wurden, jährlich je Wahlgrabstelle 52,00 € jährlich je Urnenwahlgrabstelle 26,00 €

III. Gebühren für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen

  1. Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungsräume je Leichnam (der Tag der Einstellung und Bestattung zählt hierbei mit) 1.1 bis zu 3 Tagen 82,00 € 1.2 für jeden weiteren Tag 13,00 €
  2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen je Trauerfeier (die Kosten für das Ausschmücken, den Organisten / die Organistin und weitere zusätzliche Leistungen sind hierin nicht enthalten) 121,00 € 2.1 jede weitere Benutzung für den gleichen Sterbefall 43,00 €

IV. Grabmale

  1. Genehmigung eines Grabzeichens gem. § 28 der Friedhofssatzung 39,00 €

V. Bestattungsgebühren

  1. Zuschläge Der Friedhofsgärtner stellt seine Arbeitsaufwendungen anlässlich von Beerdigungen oder Umbettungen gesondert in Rechnung. Ebenso ist die Entschädigung für die evtl. Mitwirkung eines Organisten / einer Organistin direkt an diese/n zu entrichten

VI. Verwaltungsgebühren

  1. Gebühren für die Aufbewahrung einer Urne 1.1 bis zu 1 Monat nach Einäscherungstermin gebührenfrei 1.2 für jeden weiteren angefangenen Monat 17,00 €
  2. Gebühren für besondere zusätzliche Leistungen gem. § 1 Abs. 3: a) Zeitaufwand für jede angefangene halbe Stunde der Verwaltungstätigkeit 9,70 € b) Sachaufwand Der Sachaufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.

Hinweis:

Der Grabfeld- und Aufschlagplan gemäß Abschnitt I Tarif Nr. 2.4, der Bestandteil der Gebührensatzung ist, kann während der Dienststunden im Bauamt – Abteilung Straßenrecht, Umweltschutz, Friedhof, Große Straße 1 / Rathaus, 27356 Rotenburg (Wümme), eingesehen werden.

Paragraph 01

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe Lindenstraße und Freudenthalstraße und ihre Einrichtungen sowie für sonstige im Gebührentarif aufgeführten Leistungen der Stadt werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Gebühr nach dem entstandenen Zeit- und Sachaufwand fest. Die Höhe richtet sich nach dem Gebührentarif.

Paragraph 02

(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße. Als Benutzer gelten: a) die jeweilige nutzungsberechtigte Person der Grabstätte b) der/die Nachfolgende im Nutzungsrecht gem. § 18 Abs. 6 der Friedhofssatzung, sofern er/sie der Übernahme zugestimmt hat c) der/die jeweilige Antragstellende d) Personen, in deren Auftrag der Friedhof als Bestattungseinrichtung genutzt wird bzw. besondere Leistungen in Anspruch genommen werden."

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet auch jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

(1) Die Gebührenpflicht entsteht bei Beantragung der Nutzung des Friedhofes als Bestattungseinrichtung bzw. bei Beantragung besonderer Leistungen.

(2) Erhebungszeitraum für die Friedhofsumlage ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres das folgende Kalenderjahr.

Erhebungszeitraum für die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten ist der Zeitraum des jeweiligen Nutzungsrechtes an der Grabstätte gemäß § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße.

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(3) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes in Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührentarifs.

(4) Die Gebühren und der Ablösebetrag entsprechend des Gebührentarifs Abschnitt II Tarif Nr. 1 werden durch Bescheid erhoben. Sie sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, wobei hiervon abweichend die Gebühr für die Unterhaltung des Friedhofes (Friedhofsumlage) mit dem Jahresbetrag jeweils am 15. Mai jeden Jahres fällig wird.

(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(6) Die Stadt kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung der Friedhöfe untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet oder eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.

Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße der Stadt Rotenburg (Wümme) vom 11.11.1975 i.d.F. v. 25.09.1979, 04.11.1982, 25.09.1986, 22.06.1993, 05.12.1994, 28.08.2001, 14.10.2002, 14.03.2007, u. 21.12.2010, 15.12.2011, 20.12.2012, 04.12.2014, 19.04.2018, 17.03.2022 außer Kraft.

Rotenburg (Wümme), den 21. November 2024

Stadt Rotenburg (Wümme) Der Bürgermeister

gez. Oestmann

Torsten Oestmann

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Anhang zur Gebührensatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße der Stadt Rotenburg (Wümme)

Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten beinhaltet auch die laufende Unterhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit.

1. Reihengrabstätten
1.1 für Personen ab der Vollendung des 5. Lebensjahres - für 30 Jahre - 484,00 €
1.2 für Personen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres - für 20 Jahre - 286,00 €
1.3 für Urnen - für 30 Jahre - 389,00 €
1.4 für Urnen (anonyme Urnenreihengrabanlage) - für 30 Jahre - 507,00 €
2. Wahlgrabstätten
2.1 Wahlgrab für Sargbestattungen
2.1.1 für 30 Jahre - je Grabstelle - 699,00 €
2.1.2 für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - 23,30 €
2.2 Wahlgrab für Urnenbestattungen
2.2.1 für bis zu 4 Urnen – für 30 Jahre - 753,00 €
2.2.2 für jedes Jahr der Verlängerung - je Urnenwahlgrabstätte - 25,00 €
2.3 Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Wahl- bzw. Reihengrab für Sargbestattungen gem. § 13 Absatz 6 Satz 2 und 3 der Friedhofssatzung (Urnenaufsetzung):
Für Urnenbeisetzungen auf einer vorhandenen Wahl- bzw. Reihengrabstelle für Sargbestattungen wird je Urne 1/3 der Gebühr wie zu Abschnitt I Tarif Nr. 1.1 bzw. 2.1.1 (gerundet auf volle 0,10 €) erhoben, sofern die Urnenaufsetzung im selben Kalenderjahr erfolgt, in dem auch die erste Bestattung erfolgte.
2.4 Wahlgrab in besonderer Lage:
Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße wird für ein Wahlgrab bzw. ein Urnenwahlgrab in besonderer Lage nach Maßgabe des Grabfeld- und Aufschlagplanes, der Bestandteil der Gebührensatzung ist, ein Aufschlag bis zu 100 % der unter Abschnitt I Tarif Nr. 2.1 und 2.2 festgesetzten Gebühren erhoben.
3. Erdgemeinschaftsgrabanlage „Fluss des Gedenkens“ auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße
Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Grabstätte in der Erdgemeinschaftsgrabanlage „Fluss des Gedenkens“ beinhaltet eine Komplettleistung für das Grab, das zentrale Denkmal, das Grabmal, sowie die Bepflanzung und die Pflege der Gemeinschaftsanlage und die Gebühr für die laufende Unterhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit.
3.1 Einzelreihengrabstätte – für 30 Jahre - 6.034,00 €
3.2 Doppelreihengrabstätte – für 30 Jahre, 12.068,00 €
3.2.1 für jedes Jahr der Verlängerung - je Reihengrabstelle - 201,00 €
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3.3 Namenstafel versehen mit dem Namen des / der Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum

Die Anbringung der Namenstafel wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

40 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. Friedhof Lindenstraße
  2. Waldfriedhof Freudenthalstraße

Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung in der Form einer nicht rechtsfähigen öffentlichen Anstalt und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge.

(2) Die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße dienen der Bestattung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohner*innen der Stadt waren oder die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 2 Begrifflichkeiten

1. Bestattung

Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

2. Beisetzung

Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

3. Grabstelle/Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

4. Nutzungsberechtigte Person

Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat,

  • über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen,
  • in der Grabstätte selbst bestattet zu werden,
  • über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

5. Nutzungszeit

Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

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6. Ruhezeit

Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

7. Wahlgrab

Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.

  1. Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.

§ 3 Aufsicht und Verwaltung

Aufsicht und Verwaltung der Friedhöfe obliegen der Stadt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren der Friedhof, die Friedhofsteile oder die einzelnen Grabstätten ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzugeben.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den nutzungsberechtigten Personen abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

Abschnitt II – Ordnungsvorschriften

§ 5 Toleranzgebot

(1) Bei der Verwaltung und der Benutzung der Friedhöfe ist davon auszugehen, dass sie der letzten Ruhe aller Einwohner*innen ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung dienen.

(2) Mit Rücksicht hierauf ist es nicht gestattet, in den Friedhofskapellen und auf den Friedhöfen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder die Inhalte von Religionen und Weltanschauungen herabzuwürdigen oder anzugreifen.

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§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Teile der Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher*innen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung und des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Flächen außerhalb der Wege, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,

b) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind (Rollstühle, Rollatoren u.ä.), und Kinderwagen,

c) Erdaushub, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze und Einrichtungen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,

d) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,

f) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen.

g) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

h) bei Bestattungshandlungen Arbeiten mit motorbetriebenen Geräten auszuführen,

i) zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken oder zu lagern,

j) sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen,

k) abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

l) Tiere mit sich zu führen, mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine zu führen sind.

(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die spätestens eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist.

§ 8 Gewerbliche Arbeiten

(1) Jede/r Dienstleistungserbringende hat vor Aufnahme ihrer/seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Bilderhauer*innen,

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diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. Die Anzeige ist den Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Dienstleistungserbringenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und einzuhalten. Die Dienstleistungserbringenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Unbeschadet des § 7 Absatz 2 Buchstabe g) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub und Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf Zeit oder auf Dauer auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

Abschnitt III - Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

(1) Trauerfeiern und Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung auf einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen die Grabstelle und den Zeitpunkt der Bestattung fest.

(3) Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes sowie Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des / der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. Tage, an denen in der Stadt keine Bestattungen vorgenommen werden, sind in die Frist nicht einzurechnen.

§ 10 Särge, Urnen, Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

Die Särge müssen dabei festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Materialien (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-,

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PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die mit in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.

(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 11 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 20 Jahre.

§ 12 Umbettungen

  1. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
  3. (3) Sonstige Umbettungen bedürfen der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Verwesungszeit noch nicht abgelaufen, bedarf die Umbettung der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und des zuständigen Ordnungsamtes. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der neuen Gräberabteilung verstoßen.
  4. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. Kann diese nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat sie die Einwilligung der anderen Berechtigten (Angehörige) in schriftlicher Form nachzuweisen. Ferner hat sie eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung auch Ersatz für die Schäden leistet, die zwangsläufig durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen. In den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 34 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine Reihengrabstätte umgebettet werden.
  5. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Durch die genehmigte Umbettung besteht kein Anspruch auf vorzeitige Rücknahme der Grabstätte.
  7. (7) Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, soweit sie nicht aufgrund von § 12 Absatz 2 erfolgen.
  8. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
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Abschnitt IV - Grabstätten

§ 13 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

  1. (1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
    1. a) Reihengrabstätten
    2. b) Urnenreihengrabstätten
    3. c) anonyme Urnenreihengrabanlage
    4. d) Wahlgrabstätten
    5. e) Urnenwahlgrabstätten
    6. f) Erdgemeinschaftsgrabanlage
    7. g) Urnengemeinschaftsgrabanlagen („Urnengärten“)
    8. h) Naturgrabstätten für Urnen
    9. i) Grabstätten für muslimische Religionszugehörige
  2. (2) Eine Reihengrabstätte besteht aus einer Grabstelle, eine Wahlgrabstätte besteht aus einer oder mehreren Grabstellen.
  3. (3) Die Grabstätten gehen nicht in das Eigentum des / der Erwerbenden über. An ihnen können nur Rechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
  4. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  5. (5) Bei Erdbestattungen darf in jeder Grabstelle grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen hiervon (z. B. eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) können zugelassen werden.
  6. (6) Ascheurnen dürfen außer in Urnengrabstätten (soweit diese vorhanden sind) auch in Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Es ist ferner gestattet, bis zu vier Urnen auf einer bereits mit einer Erdbestattung belegten Wahlgrabstelle beizusetzen (Urnenaufsetzung). Dies gilt ebenso für Reihengrabstätten für Erdbestattungen, jedoch darf die zulässige Zahl von bis zu 4 Urnen nur im Kalenderjahr des Erwerbes aufgesetzt werden.
  7. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich bei Reihengrabstätten die Pflicht zur Anlage und zur Pflege, bei Wahlgrabstätten die Pflicht zur Anlage, zur Pflege und zur vollständigen Räumung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes.
  8. (8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an einer Wahlgrabstätte, an einer Urnenwahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  9. (9) Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung bzw. von einem von ihr beauftragten Dritten für die Bestattung vorbereitet und wieder verschlossen. Die entstehenden Kosten sind durch die nutzungsberechtigte Person zu erstatten.
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§ 14 Grabtiefen und Abstände

(1) Die Mindesttiefe eines Grabes - gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) – beträgt 1,50 m. Der Sarg muss von einer Erdschicht von mind. 0,90 m bedeckt sein.

(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(3) Urnen müssen in einer Tiefe von mind. 0,65 m beigesetzt werden.

§ 15 Verbot des Ausmauerns

Es ist nicht gestattet, Gräber auszumauern oder Grabgewölbe zu errichten.

§ 16 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

(3) Die Gräber haben folgende Mindestmaße:

a) Reihengrabstätten gem. § 16 Absatz 2 Buchstabe a): Länge = 1,10 m, Breite = 0,70 m Innenmaß der Gruben: Länge = max. 0,80 m, Breite = max. 0,40 m, Abstand = 0,30 m

b) Reihengrabstätten gem. § 16 Absatz 2 Buchstabe b): Länge = 2,50 m, breite = 1,20 m Innenmaß der Gruben: Länge = 2,10 m, Breite = 0,90 m, Abstand = 0,30 m Abweichungen von diesen Mindestmaßen, die u.a. aufgrund örtlicher Verhältnisse bedingt sein können, hat die nutzungsberechtigte Person hinzunehmen.

(4) Bei der Anlage der Reihengrabstätte ist von der nutzungsberechtigten Person zu allen benachbarten Reihengrabstätten ein Abstand von mindestens 20 cm freizuhalten, um somit eine Wegeverbindung zu gewährleisten.

(5) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb von Reihengrabstätten oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung des Grabfeldes den Erhalt einer einzelnen Reihengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf dem Reihengrabfeld selbst bekanntgegeben.

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§ 17 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person abgegeben werden.

(2) Eine Urnenreihengrabstätte ist mindestens 0,50 m lang und 0,50 m breit.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten.

§ 18 anonyme Urnenreihengrabanlage

(1) Die anonyme Urnenreihengrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Urnengrabstätten für die Bestattung von Aschen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht. In der anonymen Urnenreihengrabanlage werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 x 0,40 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(2) An den Urnengrabstätten der anonymen Urnenreihengrabanlage kann auf Antrag ein Nutzungsrecht als Teilhabe an der gesamten anonymen Urnenreihengrabanlage verliehen werden, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person und/oder der/des Hinterbliebenen, der nutzungsberechtigten Person oder der Angehörigen entspricht.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die anonyme Urnenreihengrabanlage.

§ 19 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit der/dem Erwerbenden (nutzungsberechtigte Person) bestimmt wird. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre vom Tage des Erwerbes an gerechnet, und wird jeweils auf volle Kalenderjahre aufgerundet. Bei der Gebührenberechnung werden nur volle Kalenderjahre zugrunde gelegt. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach seinem Ablauf ist nur auf Antrag und, sofern es sich nicht um ein Einzelgrab handelt, nur für paarweise Wahlgrabstellen gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung möglich. Dabei kann der Zeitraum für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes wahlweise 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre betragen.

(2) Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, beispielsweise wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, rechtzeitig auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen bzw. zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

(4) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte, in besonderen Härtefällen jedoch mindestens für paarweise Grabstellen, um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei der Erneuerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

(5) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen beigesetzt werden.

Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:

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    1. der Ehegatte / die Ehegattin bzw. der / die Lebenspartner*in der nutzungsberechtigten Person,
    1. Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder
    1. die Ehegatten der unter 2. bezeichneten Personen.(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes hat die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seine/n Nachfolgenden im Nutzungsrecht zu bestimmen. Diesem / dieser soll das Nutzungsrecht durch einen Vertrag, der erst zum Zeitpunkt des Todes des / der Übertragenden wirksam wird, übertragen werden. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung oder aufgrund anderweitiger rechtlicher Übertragung über:1. a) auf den / die überlebende/n Ehegatten / Ehegattin bzw. den / die eingetragene/n Lebenspartner/in, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe / Lebenspartnerschaft vorhanden sind.
  1. b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder
  2. c) auf die Stiefkinder
  3. d) auf die Enkel*innen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
  4. e) auf die Eltern
  5. f) auf die vollbürtigen Geschwister
  6. g) auf die Stiefgeschwister
  7. h) auf die nicht unter die Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen der Buchstaben b) bis d) und f) bis h) wird der / die Älteste nutzungsberechtigte Person.Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigte Person innerhalb eines Jahres seit Bestattung übernimmt.Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen von dieser Reihenfolge abweichen.(7) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht jederzeit auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 6 Satz 3 übertragen, sie bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.(8) Jede/r Rechtsnachfolgende hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.(9) Absatz 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.(10) Nutzungsberechtigte Personen von Wahlgrabstätten haben zu dulden, sofern andere Wahlgrabstätten nicht direkt an einen allgemein zugänglichen Weg angrenzen, dass nutzungsberechtigte Personen zur Erreichung ihrer Wahlgrabstätte die direkt anliegende Wahlgrabstätte als notwendige Verbindung benutzen; die Benutzung ist auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung der vorhandenen Grabgestaltung sowie des Rücksichtnahmegebotes zu beschränken.(11) Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilweise belegten Wahlgrabstätten ist hingegen erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet nicht statt.In begründeten Ausnahmefällen oder wenn Gründe einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung des Friedhofs nicht entgegenstehen kann im Einzelfall auf Antrag
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der nutzungsberechtigten Person auch der Rückgabe des Nutzungsrechtes an teil- oder belegten Wahlgrabstätten vor Ablauf zugestimmt werden.

Die Rückgabe eines Nutzungsrechtes sowohl an unbelegten als auch an teil- bzw. belegten Wahlgrabstätten ist nach der Friedhofsgebührensatzung gebührenpflichtig. Dies gilt nicht für Wahlgrabstätten im Bereich des Entwicklungsleitplanes auf dem Friedhof Lindenstraße (§ 20).

Bei vorzeitiger Rückgabe sind die Bepflanzung, die Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen und eingebrachte Sachen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen.

(12) Für die Größe der Wahlgrabstätten gelten mindestens die Vorschriften des § 16 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) und § 16 Abs. 3 Satz 2.

§ 20 Wahlgrabstätten im Bereich des Entwicklungsleitplanes auf dem Friedhof Lindenstraße

Für Wahlgrabstätten, die nach dem Entwicklungsleitplan vom 18.09.1977 in der zurzeit geltenden Fassung nicht wieder belegt werden sollen, gelten folgende Abweichungen des § 19:

(1) Bei einer Bestattung wird das Nutzungsrecht grundsätzlich nur für die durch diese Bestattung belegte Grabstelle um den notwendigen Zeitraum verlängert. In besonders begründeten Härtefällen kann ein widerrufliches Pflegerecht an einer oder mehreren auf der gleichen Grabstätte gelegenen Grabstellen eingeräumt werden. In diesen Fällen ist weiterhin die laufende Unterhaltungsgebühr – Abschnitt II Tarif Nr. 1 des Gebührentarifes zur Gebührensatzung - zu entrichten. Für die Verleihung des Pflegerechtes gelten die Vorschriften des § 26 entsprechend.

(2) Bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht mit gleichzeitigem Erwerb einer anderen Grabstätte auf dem Friedhof Lindenstraße oder auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße wird die restliche Zeit des Nutzungsrechtes (hierbei werden angefangene Jahre nicht berücksichtigt) übertragen. Handelt es sich bei der neu erworbenen Grabstätte um ein Wahlgrab in besonderer Lage auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße, so ist der Aufschlagbetrag auch für die angerechneten Jahre von der / dem Erwerbenden zu entrichten.

(3) Übersteigt die Anzahl der abgegebenen Grabstellen die Anzahl der neu erworbenen Grabstellen, findet keine Gebührenerstattung statt.

§ 21 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem / der Erwerbenden bestimmt wird.

(2) Eine Urnenwahlgrabstätte ist maximal 1,00 m lang und 1,00 m breit

(3) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

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§ 22 Erdgemeinschaftsgrabanlage

(1) Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße ist eine Gemeinschaftsgrabanlage für Erdbestattungen eingerichtet. Diese trägt den Namen „Fluss des Gedenkens“.

(2) Die Erdgemeinschaftsgrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Erdgrabstätten für die Bestattung von Särgen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht. In der Erdgemeinschaftsgrabanlage werden die Reihengrabstätten unterschieden in: a) Einzelreihengrabstätten, diese bestehen aus einer einzigen Erdreihengrabstelle, und b) Doppelreihengrabstätten, diese bestehen aus 2 nebeneinander liegenden Erdreihengrabstellen.

(3) An den Grabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht sowohl im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person als auch bereits zu Lebzeiten als Teilhabe an der gesamten Erdgemeinschaftsgrabanlage verliehen werden.

(4) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können an einer Einzelreihengrabstätte nicht geltend gemacht werden. Abweichend von Satz 1 wird das Nutzungsrecht an einer bereits zu Lebzeiten erworbenen Einzel- oder Doppelreihengrabstätte der Erdgemeinschaftsgrabanlage bei der Bestattung des 1. Sarges für die Einzel- bzw. die gesamte Doppelreihengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Das Nutzungsrecht an einer Doppelreihengrabstätte wird bei der Bestattung des 2. Sarges für die gesamte Doppelreihengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Die Gebühren richten sich auch bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

Ein Wiedererwerb einer Einzel- oder Doppelreihengrabstätte oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung der Erdgemeinschaftsgrabanlage den Erhalt einer einzelnen Einzel- oder Doppelreihengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(5) Die Erdgemeinschaftsgrabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Grabmale zur Erinnerung an die Verstorbenen bzw. zum Auffinden der Gräber werden von der Friedhofsverwaltung aufgestellt und gestaltet. Die namentliche Kennzeichnung an den Grabmalen wird von der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr gestellt.

(6) In oder auf dem Boden der Erdgemeinschaftsgrabanlage dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet: a) die Gräber zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern, b) Anpflanzungen vorzunehmen, c) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, d) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken niederzulegen.

(7) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, und persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen der Erdgemeinschaftsgrabanlage niedergelegt werden.

(8) Das Abräumen der Erdgemeinschaftsgrabanlage oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf der Erdgemeinschaftsgrabanlage selbst bekanntgegeben.

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(9) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die Erdgemeinschaftsgrabanlage.

§ 23 Urnengemeinschaftsgrabanlagen

(1) Sowohl auf dem Friedhof Lindenstraße als auch auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße sind Urnengemeinschaftsgrabanlagen („Urnengärten“) eingerichtet. Diese tragen folgende Namen:

  • Friedhof Lindenstraße: Garten der Erinnerung Ort der Ruhe
  • Waldfriedhof Freudenthalstraße: Bauerngarten Heidegarten Ort der Ruhe Rosengang Rosengarten

(2) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Urnengrabstätten für die Bestattung von Aschen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht. In der Urnengemeinschaftsgrabanlage werden die Urnengrabstätten unterschieden in: a) Einzelurnengrabstätten, diese bestehen aus einer einzigen Urnengrabstelle, b) Doppelurnengrabstätten, diese bestehen aus 2 nebeneinander liegenden Urnengrabstellen und sind nur auf den Urnengemeinschaftsgrabanlagen „Garten der Erinnerung“ und „Ort der Ruhe“ vorhanden, c) Familienurnengrabstätten, diese bestehen aus 2 bis max. 4 im Zusammenhang bzw. nebeneinander liegenden Urnengrabstellen.

(3) Eine Einzelurnengrabstätte ist maximal 0,50 m lang und 0,50 m breit, eine Doppelurnengrabstätte ist maximal 0,50 m lang und 1,00 m breit und eine Familienurnengrabstätte ist maximal 0,50 m lang und bis zu 2,00 m breit.

(4) An den Urnengrabstätten der Urnengemeinschaftsgrabanlage kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person als Teilhabe an der gesamten Urnengemeinschaftsgrabanlage verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte der Reihe nach erfolgt.

(5) An den Urnengrabstätten der Urnengemeinschaftsgrabanlagen „Bauerngarten“, „Heidegarten“ und „Ort der Ruhe“ kann auf Antrag ein Nutzungsrecht auch bereits zu Lebzeiten als Teilhabe an der gesamten Urnengemeinschaftsgrabanlage verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte erst im Todesfall der nutzungsberechtigten Person der Reihe nach erfolgt.

(6) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können an einer Einzelurnengrabstätte nicht geltend gemacht werden. Abweichend von Satz 1 wird das Nutzungsrecht an einer bereits zu Lebzeiten erworbenen Einzel-, Doppel- oder Familienurnengrabstätte der Urnengemeinschaftsgrabanlage „Bauerngarten“, „Heidegarten“ oder „Ort der Ruhe“ bei der Bestattung der 1. Urne für die Einzel-, die Doppel- bzw. die gesamte Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Das Nutzungsrecht an einer Doppel- bzw. Familienurnengrabstätte wird bei der Bestattung der 2. Urne bzw. jeder weiteren Urne für die gesamte Doppel- bzw. Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Die Gebühren richten sich bei Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

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Ein Wiedererwerb einer Einzel-, Doppel- oder Familienurnengrabstätte oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung der Urnengemeinschaftsgrabanlage den Erhalt einer einzelnen Einzel-, Doppel- oder Familienurnengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(7) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt, einheitlich gestaltet und unterhalten. Auf den Urnengrabstätten dürfen keine Grabmale errichtet oder Anpflanzungen vorgenommen werden. Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann eine namentliche Kennzeichnung an einem zentralen Denkmal / Grabmal erfolgen. Die einheitliche namentliche Kennzeichnung wird von der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr gestellt.

(8) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlage niedergelegt werden.

(9) Das Abräumen der Urnengemeinschaftsgrabanlage oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf der Urnengemeinschaftsgrabanlage selbst bekanntgegeben.

(10) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die Urnengemeinschaftsgrabanlage.

§ 24 Naturbestattungsgrabfelder

(1) Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße sind Grabanlagen für Urnenbestattungen in einer naturbelassenen Umgebung eingerichtet (Naturbestattungsgrabfelder). Diese Grabfelder tragen den Namen „Naturgarten“ sowie einer fortlaufenden Nummerierung.

(2) Auf den Naturbestattungsgrabfeldern stehen folgende Bestattungsarten zur Verfügung: a) Bestattungsbaum mit bis zu 12 Urnengrabstellen im Stammumfeld des Baumes und b) Bestattungsstrauch mit bis zu 12 Urnengrabstellen im Strauchumfeld. Die einzelnen Urnengrabstätten werden des Weiteren unterschieden in: a) Einzelurnengrabstätten, diese bestehen aus einer einzigen Urnengrabstelle, und b) Familienurnengrabstätten, diese bestehen aus 2 bis max. 4 im Zusammenhang bzw. nebeneinander liegenden Urnengrabstellen.

(3) An den Grabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht sowohl im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person als auch bereits zu Lebzeiten als Teilhabe an dem gesamten Naturbestattungsgrabfeld verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte am ausgesuchten Bestattungsbaum oder Bestattungsstrauch erst im Todesfall der nutzungsberechtigten Person der Reihe nach erfolgt.

(4) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können an einer Einzelurnengrabstätte nicht geltend gemacht werden. Abweichend von Satz 1 wird das Nutzungsrecht an einer bereits zu Lebzeiten erworbenen Einzel- oder Familienurnengrabstätte der Urnengemeinschaftsgrabanlage bei der Bestattung der 1. Urne für die Einzel- bzw. die gesamte Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Das Nutzungsrecht an einer Familienurnengrabstätte wird bei der Bestattung jeder weiteren Urne für die gesamte Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeit-

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raum verlängert. Die Gebühren richten sich bei Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

Ein Wiedererwerb einer Einzel- oder Familienurnengrabstätte oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung des Naturbestattungsgrabfeldes den Erhalt einer einzelnen Einzel- oder Familienurnengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(5) Auf den Naturbestattungsgrabfeldern dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

(6) Die Naturbestattungsgrabfelder werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Grabmale zur Erinnerung an die Verstorbenen bzw. zum Auffinden der Gräber werden von der Friedhofsverwaltung aufgestellt und gestaltet. Die namentliche Kennzeichnung an den Grabmalen (Namensstelen) wird von der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr gestellt.

(7) In oder auf dem Boden der Naturbestattungsgrabfelder dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet: a) die Gräber zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern, b) Anpflanzungen vorzunehmen, c) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, d) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken niederzulegen.

(8) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, und persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen der Naturbestattungsgrabfelder niedergelegt werden.

(9) Das Abräumen der Naturbestattungsgrabfelder oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf den Naturbestattungsgrabfeldern selbst bekanntgegeben.

(10) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die Naturbestattungsgrabfelder."

§ 25 Grabstätten für muslimische Religionszugehörige

(1) Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße ist eine Wahlgrabanlage für die Erdbestattung (Bestattungen in Tüchern) von Verstorbenen muslimischer Religionszugehörigkeit eingerichtet. Die Grabanlage ist so ausgerichtet, dass die vorgesehenen Wahlgrabstellen von Nordosten nach Südwesten ausgerichtet sind. Die Kopfseite liegt im Südwesten.

(2) An den Wahlgrabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte der Reihe nach erfolgt. Die Vorschriften des § 19 – Wahlgrabstätten gelten entsprechend auch für die Wahlgrabanlage für muslimische Religionszugehörige.

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(3) Vor einer Bestattung eines / einer Verstorbenen muslimischer Religionszugehörigkeit in Tüchern in der Wahlgrabanlage für muslimische Religionszugehörige ist vom Gesundheitsamt des Landkreises die Zustimmung zur Bestattung in Tüchern einzuholen.

(4) Der / die Verstorbene wird in einem Sarg zur Bestattungsstelle gebracht und dann sarglos in Tüchern auf einer geschlossenen Holzunterlage liegend bestattet.

(5) Die Aushebung des Grabes wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Nachdem die Angehörigen den Leichnam / Sarg mit Erde bedeckt haben, übernehmen die Friedhofsverwaltung bzw. die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Personen die Verfüllung des Grabes.

§ 26 Pflegerecht

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts und sofern bei Wahlgrabstätten vom Recht auf Verlängerung kein Gebrauch gemacht wird, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag ein widerrufliches Pflegerecht einräumen, wenn die Einräumung des Pflegerechts dem Friedhofszweck nicht zuwiderläuft und auch andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Die Einräumung eines Pflegerechts ist ausgeschlossen, wenn nach den Belegungsplänen für die Grabstätte die Vergabe neuer Nutzungsrechte vorgesehen ist.

(3) Eine mehrmalige Verlängerung des Pflegerechts ist zulässig. Maßgeblich für die Verlängerung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung.

(4) Für die Antragstellung gilt § 19 Abs. 1 und 6 sinngemäß.

(5) Die Einräumung des Pflegerechts erfolgt schriftlich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(6) Die pflegeberechtigte Person hat alle Pflichten, die für die nutzungsberechtigten Personen an einer Wahlgrabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung bestehen, ebenfalls sinngemäß zu erfüllen. Das gilt insbesondere für die Pflege- und Unterhaltungspflichten.

(7) Das Pflegerecht kann widerrufen werden, wenn a) dies von der pflegeberechtigten Person gewünscht bzw. beantragt wird, b) die Pflicht zur Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gem. § 31 nicht erfüllt wird oder c) die Pflicht zur ordnungsgemäßen Pflege der Grabstätte (§ 33) verletzt wird.

(8) Die Vergabe eines Pflegerechts kann davon abhängig gemacht werden, dass der / die Antragstellende auf die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf der Grabstätte entschädigungslos verzichtet.

(9) Wird ein Pflegerecht eingeräumt, ist die laufende Unterhaltungsgebühr – Abschnitt II Tarif Nr. 1 des Gebührentarifes zur Gebührensatzung – zu entrichten."

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Abschnitt V - Gestaltung der Grabstätten

§ 27 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Friedhöfe können in Gräberfelder mit oder ohne Gestaltungsrichtlinien eingeteilt werden. Die Einteilung wird durch besondere Gestaltungssatzungen getroffen, die gleichzeitig Gestaltungsvorschriften für die Gräberfelder mit Gestaltungsrichtlinien enthalten. Dabei sind in ausreichendem Umfange Gräberfelder ohne Gestaltungsrichtlinien vorzuhalten.

Dabei genügt es, wenn diese Gräberfelder auf nur einem der Friedhöfe zur Verfügung stehen.

(3) Soweit das Nutzungsrecht an einer Grabstelle auf einem Feld ohne Gestaltungsrichtlinien erworben wird, sind nur die in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften und die dem sogenannten Durchschnittsgeschmack entsprechenden ästhetischen Mindestanforderungen zu beachten.

(4) Bestehende Rechte bleiben unberührt.

Abschnitt VI - Grabmale

§ 28 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen (z.B. die Aufstellung von Bänken) bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Auch provisorische Grabmale bedürfen der schriftlichen Genehmigung. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Diese hat in ihrem Antrag ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Dem Antrag ist in doppelter Ausführung beizufügen:

a) Der Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sofern es zum Verständnis erforderlich ist. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis notwendig ist. Sie ist berechtigt, sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte, anerkannte Fachkräfte beraten zu lassen.

(5) Entspricht die Ausführung des Antragsgegenstandes nach Absatz 1 nicht der genehmigten Zeichnung des Antrages, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Antragsgegenstandes. Nach

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ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

(6) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Bekanntgabe der Genehmigung errichtet worden ist.

(7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(8) Die Abdeckung von Wahlgrabstätten mit Steinplatten oder sonstigen Abdeckungen ist nur bis zu einem Anteil von bis zu 75 % der Fläche der Wahlgrabstätte zulässig. Abweichend von Satz 1 können bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten bis zu 100 % der Fläche abgedeckt werden. Die Abdeckung von Reihengrabstätten ist nicht zulässig.

§ 29 Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn

  1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
  2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung:

Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. Fair Stone
  2. IGEP
  3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Leichenwesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle

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  1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt.

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist das dieser Satzung als Anlage 1 beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 30 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (u.a. Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich nicht senken können.

(2) Stehende Grabmale bis 1,00 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines sog. mindestens 1,10 m langen Überlegers, der 0,25 m breit und 0,20 m hoch ist. Die Oberkante muss mindestens 0,10 m unter Geländehöhe liegen. Die gestampften Beton-Überleger können auch als fertige Werkteile eingebracht werden. Bei Grabmalen über 1,00 m Höhe müssen die Maße der Fundamente so beschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt.

(3) Liegende Grabmale werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.

(4) Hölzerne und metallene Grabmale bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabmale können mit einem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.

(5) Alle stehenden Grabmale müssen durch nicht rostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke derart mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.

(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, zu prüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(7) § 30 Abs. 1 – 6 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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§ 31 Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder die Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.

(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 32 Entfernung

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten sind neben der Bepflanzung die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und eingebrachte Sachen auf der Wahlgrabstätte durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Sollte diese nach angemessener Fristsetzung dieser Pflicht nicht nachkommen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Wahlgrabstätten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-monatiger Hinweis auf der Wahlgrabstätte. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Sämtliche abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und auf der Wahlgrabstätte eingebrachte Sachen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 fallen mit der Räumung entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Eine Pflicht zur Aufbewahrung der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und auf der Wahlgrabstätte eingebrachten Sachen durch die Friedhofsverwaltung besteht nicht.

Abschnitt VII - Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 33 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür bestimmten Plätzen und Einrichtungen abzulagern. § 8 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen

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Gestaltung der Grabstätten ist nicht gestattet. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken dürfen nur 0,30 m breit und 0,80 m hoch sein; Bäume, großwüchsige Sträucher und Büsche dürfen nur max. 3,50 m hoch sein. Der Durchmesser der Baumkronen, großwüchsiger Sträucher und Büsche darf 2,50 m nicht überschreiten.

(3) Flächige Grababdeckungen mit Mineralstoffen, wie Steine, Kies- oder Splittschüttungen, Rindenmulch oder ähnlichem Material in Verbindung mit der Verwendung von wasser- und luftundurchlässigen, nicht durchwurzelbaren Materialien wie Folien, Vlies, Dachpappe oder ähnlichem Material sind zur Gewährleistung des Luft- und Wasseraustausches nicht zulässig.

(4) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Sie kann die Grabstätten selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in den Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter und Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(8) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

§ 34 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht gemäß § 33 ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung sowie ein 6-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen, wobei die Stadt berechtigt ist, einen Verwaltungsaufwand von pauschal 20 % der entstandenen Kosten zu erheben, oder sie kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal, die Grabeinfassungen, die Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf die Grabstätte auf die für sie maßgebli-

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chen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 32 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen, § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt VIII - Benutzung der Friedhofskapelle

§ 35 Benutzung der Aufbahrungsräume

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der verstorbenen Person bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines / einer Beauftragten der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sollte eine Aufbewahrung aufgrund der herrschenden Temperaturen nicht möglich sein, ist ein anerkannter Kühlraum zu benutzen.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der von der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit dem Bestattungsunternehmen festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit verstorbenen Personen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

§ 36 Trauerfeiern

(1) Für Trauerfeiern stehen die Feierhallen der Friedhofskapellen zur Verfügung. Die Aufbahrung der verstorbenen Person hat jedoch grundsätzlich in den hierfür vorgesehenen Aufbahrungsräumen zu geschehen.

(2) Die Aufbahrung der verstorbenen Person in den Aufbahrungsräumen kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

Abschnitt XI - Schlussvorschriften

§ 37 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 38 Gebühren

Für die Benutzung der in § 1 Absatz 1 genannten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 10 Absatz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als Besucherin entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und anderer Besucherinnen entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt.

b) entgegen § 7 Absatz 2

I. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Flächen außerhalb der Wege, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt betritt, II. Flächen und Wege unberechtigt mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind (Rollstühle, Rollatoren u.ä.), und Kinderwagen, befährt, III. Erdaushub, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze und Einrichtungen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt, IV. Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen anbietet, V. Druckschriften verteilt, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, VI. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt, VII. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, VIII. bei Bestattungshandlungen Arbeiten mit motorbetriebenen Geräten ausführt, IX. lärmt, spielt, isst, trinkt oder lagert, X. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt, XI. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, XII. Tiere, mit Ausnahme von an der Leine geführten Hunden, mit sich führt,

c) als Dienstleistungserbringende*r

I. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre / seine Tätigkeit nicht anzeigt, II. entgegen § 8 Absatz 2 mit Arbeiten beginnt, ohne dass ihm / ihr oder seinem / ihrem Auftraggebenden die erforderlichen Genehmigungen vorliegen oder diese nachgewiesen wurden, III. entgegen § 8 Absatz 3 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, IV. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf den Friedhöfen nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern, V. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt, VI. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringer*in Abfall, Erdaushub und Abraum ablagert, VII. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 4 gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt.

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  • d) entgegen § 9 Absatz 1 Trauerfeiern und Bestattungen ohne Zustimmung der Stadt durchführt,

  • e) entgegen § 22 Abs. 6 und Abs. 7 in der Erdgemeinschaftsgrabanlage Gräber bearbeitet, schmückt oder in der Form verändert, Anpflanzungen vornimmt, Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder entgegen § 22 Abs. 7 Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken außerhalb der dafür gesondert ausgewiesenen Flächen niederlegt,

  • f) entgegen § 23 Abs. 7 oder § 24 Abs. 8 Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken nicht auf den gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlage bzw. der Naturbestattungsgrabfelder niedergelegt,

  • g) entgegen § 24 Abs. 7 auf den Naturbestattungsgrabfeldern Gräber bearbeitet, schmückt oder in der Form verändert, Anpflanzungen vornimmt, Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken niederlegt,

  • h) entgegen § 28 Absatz 1 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen errichtet oder verändert,

  • i) entgegen § 30 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt,

  • j) entgegen § 31 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,

  • k) entgegen § 32 Abs. 1 nach Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten nicht fristgerecht die Bepflanzung, die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und eingebrachte Sachen von der Wahlgrabstätte entfernt,

  • l) entgegen § 33 Abs. 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 33 Abs. 2 herrichtet und dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,

  • m) entgegen § 33 Abs. 2 bei der gärtnerischen Gestaltung der Grabstätte nicht biologisch abbaubare Materialien und/oder nicht kompostierbare Materialien verwendet,

  • n) entgegen § 33 Abs. 2 Pflanzen verwendet, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt,

  • o) entgegen § 33 Abs. 3 Grabstätten mit Mineralstoffen, wie Steine, Kies- oder Splittschüttungen, Rindenmulch oder ähnlichem Material in Verbindung mit der Verwendung von wasser- und luftundurchlässigen, nicht durchwurzelbaren Materialien wie Folien, Vlies, Dachpappe oder ähnlichem Material flächig abdeckt,

  • p) entgegen § 33 Abs. 5 Grabstätten nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herrichtet,

  • q) entgegen § 33 Absatz 7 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

  • r) entgegen § 33 Abs. 8 Pflanzenschutzmittel verwendet,

  • s) entgegen § 34 Abs. 1 Grabstätten vernachlässigt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden.

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(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen des § 70 NVwVG i. V. m. §§ 65 ff. Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) durch die Stadt bleibt unberührt.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße vom 14.10.2002 i.d.F. vom 14.03.2007, 27.05.2010, 21.12.2010, 15.12.2011, 04.12.2014, 19.04.2018, 26.09.2019, 17.03.2022 außer Kraft.

Rotenburg (Wümme), den 21. November 2024

Stadt Rotenburg (Wümme) Der Bürgermeister

gez. Oestmann

Torsten Oestmann

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ANLAGE 1 zu § 29 der Friedhofssatzung

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG

Zutreffendes bitte ankreuzen

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,

nämlich: …

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder

Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:

2.1 Fair Stone 2.2 IGEP 2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN 2.4 Xertifix

oder

Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,

nämlich: …

Die erklärende Stelle

– verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse, – ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt, – erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat, – dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofs zur Verfügung.

Ort

Datum

Unterschrift

Paragraph 01

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. Friedhof Lindenstraße
  2. Waldfriedhof Freudenthalstraße

Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung in der Form einer nicht rechtsfähigen öffentlichen Anstalt und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge.

(2) Die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße dienen der Bestattung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohner*innen der Stadt waren oder die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

Paragraph 02

1. Bestattung

Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

2. Beisetzung

Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

3. Grabstelle/Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

4. Nutzungsberechtigte Person

Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat,

  • über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen,
  • in der Grabstätte selbst bestattet zu werden,
  • über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

5. Nutzungszeit

Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

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6. Ruhezeit

Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

7. Wahlgrab

Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.

  1. Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.

Paragraph 03

Aufsicht und Verwaltung der Friedhöfe obliegen der Stadt (Friedhofsverwaltung).

Paragraph 04

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren der Friedhof, die Friedhofsteile oder die einzelnen Grabstätten ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzugeben.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den nutzungsberechtigten Personen abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

Abschnitt II – Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

(1) Bei der Verwaltung und der Benutzung der Friedhöfe ist davon auszugehen, dass sie der letzten Ruhe aller Einwohner*innen ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung dienen.

(2) Mit Rücksicht hierauf ist es nicht gestattet, in den Friedhofskapellen und auf den Friedhöfen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder die Inhalte von Religionen und Weltanschauungen herabzuwürdigen oder anzugreifen.

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Paragraph 06

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Teile der Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

Paragraph 07

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher*innen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung und des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Flächen außerhalb der Wege, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,

b) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind (Rollstühle, Rollatoren u.ä.), und Kinderwagen,

c) Erdaushub, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze und Einrichtungen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,

d) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,

f) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen.

g) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

h) bei Bestattungshandlungen Arbeiten mit motorbetriebenen Geräten auszuführen,

i) zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken oder zu lagern,

j) sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen,

k) abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

l) Tiere mit sich zu führen, mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine zu führen sind.

(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die spätestens eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist.

Paragraph 08

(1) Jede/r Dienstleistungserbringende hat vor Aufnahme ihrer/seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Bilderhauer*innen,

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diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. Die Anzeige ist den Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Dienstleistungserbringenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und einzuhalten. Die Dienstleistungserbringenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Unbeschadet des § 7 Absatz 2 Buchstabe g) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub und Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf Zeit oder auf Dauer auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

Abschnitt III - Bestattungsvorschriften

Paragraph 09

(1) Trauerfeiern und Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung auf einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen die Grabstelle und den Zeitpunkt der Bestattung fest.

(3) Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes sowie Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des / der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. Tage, an denen in der Stadt keine Bestattungen vorgenommen werden, sind in die Frist nicht einzurechnen.

Paragraph 10

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

Die Särge müssen dabei festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Materialien (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-,

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PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die mit in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.

(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

Paragraph 11

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 20 Jahre.

Paragraph 12

  1. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
  3. (3) Sonstige Umbettungen bedürfen der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Verwesungszeit noch nicht abgelaufen, bedarf die Umbettung der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und des zuständigen Ordnungsamtes. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der neuen Gräberabteilung verstoßen.
  4. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. Kann diese nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat sie die Einwilligung der anderen Berechtigten (Angehörige) in schriftlicher Form nachzuweisen. Ferner hat sie eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung auch Ersatz für die Schäden leistet, die zwangsläufig durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen. In den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 34 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine Reihengrabstätte umgebettet werden.
  5. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Durch die genehmigte Umbettung besteht kein Anspruch auf vorzeitige Rücknahme der Grabstätte.
  7. (7) Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, soweit sie nicht aufgrund von § 12 Absatz 2 erfolgen.
  8. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
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Abschnitt IV - Grabstätten

Paragraph 13

  1. (1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
    1. a) Reihengrabstätten
    2. b) Urnenreihengrabstätten
    3. c) anonyme Urnenreihengrabanlage
    4. d) Wahlgrabstätten
    5. e) Urnenwahlgrabstätten
    6. f) Erdgemeinschaftsgrabanlage
    7. g) Urnengemeinschaftsgrabanlagen („Urnengärten“)
    8. h) Naturgrabstätten für Urnen
    9. i) Grabstätten für muslimische Religionszugehörige
  2. (2) Eine Reihengrabstätte besteht aus einer Grabstelle, eine Wahlgrabstätte besteht aus einer oder mehreren Grabstellen.
  3. (3) Die Grabstätten gehen nicht in das Eigentum des / der Erwerbenden über. An ihnen können nur Rechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
  4. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  5. (5) Bei Erdbestattungen darf in jeder Grabstelle grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen hiervon (z. B. eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) können zugelassen werden.
  6. (6) Ascheurnen dürfen außer in Urnengrabstätten (soweit diese vorhanden sind) auch in Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Es ist ferner gestattet, bis zu vier Urnen auf einer bereits mit einer Erdbestattung belegten Wahlgrabstelle beizusetzen (Urnenaufsetzung). Dies gilt ebenso für Reihengrabstätten für Erdbestattungen, jedoch darf die zulässige Zahl von bis zu 4 Urnen nur im Kalenderjahr des Erwerbes aufgesetzt werden.
  7. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich bei Reihengrabstätten die Pflicht zur Anlage und zur Pflege, bei Wahlgrabstätten die Pflicht zur Anlage, zur Pflege und zur vollständigen Räumung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes.
  8. (8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an einer Wahlgrabstätte, an einer Urnenwahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  9. (9) Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung bzw. von einem von ihr beauftragten Dritten für die Bestattung vorbereitet und wieder verschlossen. Die entstehenden Kosten sind durch die nutzungsberechtigte Person zu erstatten.
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Paragraph 14

(1) Die Mindesttiefe eines Grabes - gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) – beträgt 1,50 m. Der Sarg muss von einer Erdschicht von mind. 0,90 m bedeckt sein.

(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(3) Urnen müssen in einer Tiefe von mind. 0,65 m beigesetzt werden.

Paragraph 15

Es ist nicht gestattet, Gräber auszumauern oder Grabgewölbe zu errichten.

Paragraph 16

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

(3) Die Gräber haben folgende Mindestmaße:

a) Reihengrabstätten gem. § 16 Absatz 2 Buchstabe a): Länge = 1,10 m, Breite = 0,70 m Innenmaß der Gruben: Länge = max. 0,80 m, Breite = max. 0,40 m, Abstand = 0,30 m

b) Reihengrabstätten gem. § 16 Absatz 2 Buchstabe b): Länge = 2,50 m, breite = 1,20 m Innenmaß der Gruben: Länge = 2,10 m, Breite = 0,90 m, Abstand = 0,30 m Abweichungen von diesen Mindestmaßen, die u.a. aufgrund örtlicher Verhältnisse bedingt sein können, hat die nutzungsberechtigte Person hinzunehmen.

(4) Bei der Anlage der Reihengrabstätte ist von der nutzungsberechtigten Person zu allen benachbarten Reihengrabstätten ein Abstand von mindestens 20 cm freizuhalten, um somit eine Wegeverbindung zu gewährleisten.

(5) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb von Reihengrabstätten oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung des Grabfeldes den Erhalt einer einzelnen Reihengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf dem Reihengrabfeld selbst bekanntgegeben.

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Paragraph 17

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person abgegeben werden.

(2) Eine Urnenreihengrabstätte ist mindestens 0,50 m lang und 0,50 m breit.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten.

Paragraph 18

(1) Die anonyme Urnenreihengrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Urnengrabstätten für die Bestattung von Aschen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht. In der anonymen Urnenreihengrabanlage werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 x 0,40 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(2) An den Urnengrabstätten der anonymen Urnenreihengrabanlage kann auf Antrag ein Nutzungsrecht als Teilhabe an der gesamten anonymen Urnenreihengrabanlage verliehen werden, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person und/oder der/des Hinterbliebenen, der nutzungsberechtigten Person oder der Angehörigen entspricht.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die anonyme Urnenreihengrabanlage.

Paragraph 19

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit der/dem Erwerbenden (nutzungsberechtigte Person) bestimmt wird. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre vom Tage des Erwerbes an gerechnet, und wird jeweils auf volle Kalenderjahre aufgerundet. Bei der Gebührenberechnung werden nur volle Kalenderjahre zugrunde gelegt. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach seinem Ablauf ist nur auf Antrag und, sofern es sich nicht um ein Einzelgrab handelt, nur für paarweise Wahlgrabstellen gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung möglich. Dabei kann der Zeitraum für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes wahlweise 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre betragen.

(2) Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, beispielsweise wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, rechtzeitig auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen bzw. zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

(4) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte, in besonderen Härtefällen jedoch mindestens für paarweise Grabstellen, um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei der Erneuerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

(5) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen beigesetzt werden.

Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:

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    1. der Ehegatte / die Ehegattin bzw. der / die Lebenspartner*in der nutzungsberechtigten Person,
    1. Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder
    1. die Ehegatten der unter 2. bezeichneten Personen.(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes hat die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seine/n Nachfolgenden im Nutzungsrecht zu bestimmen. Diesem / dieser soll das Nutzungsrecht durch einen Vertrag, der erst zum Zeitpunkt des Todes des / der Übertragenden wirksam wird, übertragen werden. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung oder aufgrund anderweitiger rechtlicher Übertragung über:1. a) auf den / die überlebende/n Ehegatten / Ehegattin bzw. den / die eingetragene/n Lebenspartner/in, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe / Lebenspartnerschaft vorhanden sind.
  1. b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder
  2. c) auf die Stiefkinder
  3. d) auf die Enkel*innen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
  4. e) auf die Eltern
  5. f) auf die vollbürtigen Geschwister
  6. g) auf die Stiefgeschwister
  7. h) auf die nicht unter die Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen der Buchstaben b) bis d) und f) bis h) wird der / die Älteste nutzungsberechtigte Person.Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigte Person innerhalb eines Jahres seit Bestattung übernimmt.Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen von dieser Reihenfolge abweichen.(7) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht jederzeit auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 6 Satz 3 übertragen, sie bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.(8) Jede/r Rechtsnachfolgende hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.(9) Absatz 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.(10) Nutzungsberechtigte Personen von Wahlgrabstätten haben zu dulden, sofern andere Wahlgrabstätten nicht direkt an einen allgemein zugänglichen Weg angrenzen, dass nutzungsberechtigte Personen zur Erreichung ihrer Wahlgrabstätte die direkt anliegende Wahlgrabstätte als notwendige Verbindung benutzen; die Benutzung ist auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung der vorhandenen Grabgestaltung sowie des Rücksichtnahmegebotes zu beschränken.(11) Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilweise belegten Wahlgrabstätten ist hingegen erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet nicht statt.In begründeten Ausnahmefällen oder wenn Gründe einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung des Friedhofs nicht entgegenstehen kann im Einzelfall auf Antrag
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der nutzungsberechtigten Person auch der Rückgabe des Nutzungsrechtes an teil- oder belegten Wahlgrabstätten vor Ablauf zugestimmt werden.

Die Rückgabe eines Nutzungsrechtes sowohl an unbelegten als auch an teil- bzw. belegten Wahlgrabstätten ist nach der Friedhofsgebührensatzung gebührenpflichtig. Dies gilt nicht für Wahlgrabstätten im Bereich des Entwicklungsleitplanes auf dem Friedhof Lindenstraße (§ 20).

Bei vorzeitiger Rückgabe sind die Bepflanzung, die Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen und eingebrachte Sachen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen.

(12) Für die Größe der Wahlgrabstätten gelten mindestens die Vorschriften des § 16 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) und § 16 Abs. 3 Satz 2.

Paragraph 20

Für Wahlgrabstätten, die nach dem Entwicklungsleitplan vom 18.09.1977 in der zurzeit geltenden Fassung nicht wieder belegt werden sollen, gelten folgende Abweichungen des § 19:

(1) Bei einer Bestattung wird das Nutzungsrecht grundsätzlich nur für die durch diese Bestattung belegte Grabstelle um den notwendigen Zeitraum verlängert. In besonders begründeten Härtefällen kann ein widerrufliches Pflegerecht an einer oder mehreren auf der gleichen Grabstätte gelegenen Grabstellen eingeräumt werden. In diesen Fällen ist weiterhin die laufende Unterhaltungsgebühr – Abschnitt II Tarif Nr. 1 des Gebührentarifes zur Gebührensatzung - zu entrichten. Für die Verleihung des Pflegerechtes gelten die Vorschriften des § 26 entsprechend.

(2) Bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht mit gleichzeitigem Erwerb einer anderen Grabstätte auf dem Friedhof Lindenstraße oder auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße wird die restliche Zeit des Nutzungsrechtes (hierbei werden angefangene Jahre nicht berücksichtigt) übertragen. Handelt es sich bei der neu erworbenen Grabstätte um ein Wahlgrab in besonderer Lage auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße, so ist der Aufschlagbetrag auch für die angerechneten Jahre von der / dem Erwerbenden zu entrichten.

(3) Übersteigt die Anzahl der abgegebenen Grabstellen die Anzahl der neu erworbenen Grabstellen, findet keine Gebührenerstattung statt.

Paragraph 21

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem / der Erwerbenden bestimmt wird.

(2) Eine Urnenwahlgrabstätte ist maximal 1,00 m lang und 1,00 m breit

(3) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

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Paragraph 22

(1) Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße ist eine Gemeinschaftsgrabanlage für Erdbestattungen eingerichtet. Diese trägt den Namen „Fluss des Gedenkens“.

(2) Die Erdgemeinschaftsgrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Erdgrabstätten für die Bestattung von Särgen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht. In der Erdgemeinschaftsgrabanlage werden die Reihengrabstätten unterschieden in: a) Einzelreihengrabstätten, diese bestehen aus einer einzigen Erdreihengrabstelle, und b) Doppelreihengrabstätten, diese bestehen aus 2 nebeneinander liegenden Erdreihengrabstellen.

(3) An den Grabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht sowohl im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person als auch bereits zu Lebzeiten als Teilhabe an der gesamten Erdgemeinschaftsgrabanlage verliehen werden.

(4) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können an einer Einzelreihengrabstätte nicht geltend gemacht werden. Abweichend von Satz 1 wird das Nutzungsrecht an einer bereits zu Lebzeiten erworbenen Einzel- oder Doppelreihengrabstätte der Erdgemeinschaftsgrabanlage bei der Bestattung des 1. Sarges für die Einzel- bzw. die gesamte Doppelreihengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Das Nutzungsrecht an einer Doppelreihengrabstätte wird bei der Bestattung des 2. Sarges für die gesamte Doppelreihengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Die Gebühren richten sich auch bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

Ein Wiedererwerb einer Einzel- oder Doppelreihengrabstätte oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung der Erdgemeinschaftsgrabanlage den Erhalt einer einzelnen Einzel- oder Doppelreihengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(5) Die Erdgemeinschaftsgrabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Grabmale zur Erinnerung an die Verstorbenen bzw. zum Auffinden der Gräber werden von der Friedhofsverwaltung aufgestellt und gestaltet. Die namentliche Kennzeichnung an den Grabmalen wird von der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr gestellt.

(6) In oder auf dem Boden der Erdgemeinschaftsgrabanlage dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet: a) die Gräber zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern, b) Anpflanzungen vorzunehmen, c) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, d) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken niederzulegen.

(7) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, und persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen der Erdgemeinschaftsgrabanlage niedergelegt werden.

(8) Das Abräumen der Erdgemeinschaftsgrabanlage oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf der Erdgemeinschaftsgrabanlage selbst bekanntgegeben.

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(9) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die Erdgemeinschaftsgrabanlage.

Paragraph 23

(1) Sowohl auf dem Friedhof Lindenstraße als auch auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße sind Urnengemeinschaftsgrabanlagen („Urnengärten“) eingerichtet. Diese tragen folgende Namen:

  • Friedhof Lindenstraße: Garten der Erinnerung Ort der Ruhe
  • Waldfriedhof Freudenthalstraße: Bauerngarten Heidegarten Ort der Ruhe Rosengang Rosengarten

(2) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Urnengrabstätten für die Bestattung von Aschen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht. In der Urnengemeinschaftsgrabanlage werden die Urnengrabstätten unterschieden in: a) Einzelurnengrabstätten, diese bestehen aus einer einzigen Urnengrabstelle, b) Doppelurnengrabstätten, diese bestehen aus 2 nebeneinander liegenden Urnengrabstellen und sind nur auf den Urnengemeinschaftsgrabanlagen „Garten der Erinnerung“ und „Ort der Ruhe“ vorhanden, c) Familienurnengrabstätten, diese bestehen aus 2 bis max. 4 im Zusammenhang bzw. nebeneinander liegenden Urnengrabstellen.

(3) Eine Einzelurnengrabstätte ist maximal 0,50 m lang und 0,50 m breit, eine Doppelurnengrabstätte ist maximal 0,50 m lang und 1,00 m breit und eine Familienurnengrabstätte ist maximal 0,50 m lang und bis zu 2,00 m breit.

(4) An den Urnengrabstätten der Urnengemeinschaftsgrabanlage kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person als Teilhabe an der gesamten Urnengemeinschaftsgrabanlage verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte der Reihe nach erfolgt.

(5) An den Urnengrabstätten der Urnengemeinschaftsgrabanlagen „Bauerngarten“, „Heidegarten“ und „Ort der Ruhe“ kann auf Antrag ein Nutzungsrecht auch bereits zu Lebzeiten als Teilhabe an der gesamten Urnengemeinschaftsgrabanlage verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte erst im Todesfall der nutzungsberechtigten Person der Reihe nach erfolgt.

(6) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können an einer Einzelurnengrabstätte nicht geltend gemacht werden. Abweichend von Satz 1 wird das Nutzungsrecht an einer bereits zu Lebzeiten erworbenen Einzel-, Doppel- oder Familienurnengrabstätte der Urnengemeinschaftsgrabanlage „Bauerngarten“, „Heidegarten“ oder „Ort der Ruhe“ bei der Bestattung der 1. Urne für die Einzel-, die Doppel- bzw. die gesamte Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Das Nutzungsrecht an einer Doppel- bzw. Familienurnengrabstätte wird bei der Bestattung der 2. Urne bzw. jeder weiteren Urne für die gesamte Doppel- bzw. Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Die Gebühren richten sich bei Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

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Ein Wiedererwerb einer Einzel-, Doppel- oder Familienurnengrabstätte oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung der Urnengemeinschaftsgrabanlage den Erhalt einer einzelnen Einzel-, Doppel- oder Familienurnengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(7) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt, einheitlich gestaltet und unterhalten. Auf den Urnengrabstätten dürfen keine Grabmale errichtet oder Anpflanzungen vorgenommen werden. Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann eine namentliche Kennzeichnung an einem zentralen Denkmal / Grabmal erfolgen. Die einheitliche namentliche Kennzeichnung wird von der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr gestellt.

(8) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlage niedergelegt werden.

(9) Das Abräumen der Urnengemeinschaftsgrabanlage oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf der Urnengemeinschaftsgrabanlage selbst bekanntgegeben.

(10) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die Urnengemeinschaftsgrabanlage.

Paragraph 24

(1) Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße sind Grabanlagen für Urnenbestattungen in einer naturbelassenen Umgebung eingerichtet (Naturbestattungsgrabfelder). Diese Grabfelder tragen den Namen „Naturgarten“ sowie einer fortlaufenden Nummerierung.

(2) Auf den Naturbestattungsgrabfeldern stehen folgende Bestattungsarten zur Verfügung: a) Bestattungsbaum mit bis zu 12 Urnengrabstellen im Stammumfeld des Baumes und b) Bestattungsstrauch mit bis zu 12 Urnengrabstellen im Strauchumfeld. Die einzelnen Urnengrabstätten werden des Weiteren unterschieden in: a) Einzelurnengrabstätten, diese bestehen aus einer einzigen Urnengrabstelle, und b) Familienurnengrabstätten, diese bestehen aus 2 bis max. 4 im Zusammenhang bzw. nebeneinander liegenden Urnengrabstellen.

(3) An den Grabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht sowohl im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person als auch bereits zu Lebzeiten als Teilhabe an dem gesamten Naturbestattungsgrabfeld verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte am ausgesuchten Bestattungsbaum oder Bestattungsstrauch erst im Todesfall der nutzungsberechtigten Person der Reihe nach erfolgt.

(4) Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können an einer Einzelurnengrabstätte nicht geltend gemacht werden. Abweichend von Satz 1 wird das Nutzungsrecht an einer bereits zu Lebzeiten erworbenen Einzel- oder Familienurnengrabstätte der Urnengemeinschaftsgrabanlage bei der Bestattung der 1. Urne für die Einzel- bzw. die gesamte Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum verlängert. Das Nutzungsrecht an einer Familienurnengrabstätte wird bei der Bestattung jeder weiteren Urne für die gesamte Familienurnengrabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeit-

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raum verlängert. Die Gebühren richten sich bei Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

Ein Wiedererwerb einer Einzel- oder Familienurnengrabstätte oder die Verlängerung der Ruhezeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern nach Ablauf der Ruhezeit die Neuplanung des Naturbestattungsgrabfeldes den Erhalt einer einzelnen Einzel- oder Familienurnengrabstätte ermöglicht, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verliehen werden.

(5) Auf den Naturbestattungsgrabfeldern dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

(6) Die Naturbestattungsgrabfelder werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Grabmale zur Erinnerung an die Verstorbenen bzw. zum Auffinden der Gräber werden von der Friedhofsverwaltung aufgestellt und gestaltet. Die namentliche Kennzeichnung an den Grabmalen (Namensstelen) wird von der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr gestellt.

(7) In oder auf dem Boden der Naturbestattungsgrabfelder dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet: a) die Gräber zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern, b) Anpflanzungen vorzunehmen, c) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, d) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken niederzulegen.

(8) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, und persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen der Naturbestattungsgrabfelder niedergelegt werden.

(9) Das Abräumen der Naturbestattungsgrabfelder oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch Aushang in dem amtlichen Aushangkasten der Stadtverwaltung und den Aushangkästen auf den Friedhöfen sowie durch eine Hinweistafel auf den Naturbestattungsgrabfeldern selbst bekanntgegeben.

(10) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für (Erd-) Reihengrabstätten entsprechend auch für die Naturbestattungsgrabfelder."

Paragraph 25

(1) Auf dem Waldfriedhof Freudenthalstraße ist eine Wahlgrabanlage für die Erdbestattung (Bestattungen in Tüchern) von Verstorbenen muslimischer Religionszugehörigkeit eingerichtet. Die Grabanlage ist so ausgerichtet, dass die vorgesehenen Wahlgrabstellen von Nordosten nach Südwesten ausgerichtet sind. Die Kopfseite liegt im Südwesten.

(2) An den Wahlgrabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte der Reihe nach erfolgt. Die Vorschriften des § 19 – Wahlgrabstätten gelten entsprechend auch für die Wahlgrabanlage für muslimische Religionszugehörige.

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(3) Vor einer Bestattung eines / einer Verstorbenen muslimischer Religionszugehörigkeit in Tüchern in der Wahlgrabanlage für muslimische Religionszugehörige ist vom Gesundheitsamt des Landkreises die Zustimmung zur Bestattung in Tüchern einzuholen.

(4) Der / die Verstorbene wird in einem Sarg zur Bestattungsstelle gebracht und dann sarglos in Tüchern auf einer geschlossenen Holzunterlage liegend bestattet.

(5) Die Aushebung des Grabes wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Nachdem die Angehörigen den Leichnam / Sarg mit Erde bedeckt haben, übernehmen die Friedhofsverwaltung bzw. die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Personen die Verfüllung des Grabes.

Paragraph 26

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts und sofern bei Wahlgrabstätten vom Recht auf Verlängerung kein Gebrauch gemacht wird, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag ein widerrufliches Pflegerecht einräumen, wenn die Einräumung des Pflegerechts dem Friedhofszweck nicht zuwiderläuft und auch andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Die Einräumung eines Pflegerechts ist ausgeschlossen, wenn nach den Belegungsplänen für die Grabstätte die Vergabe neuer Nutzungsrechte vorgesehen ist.

(3) Eine mehrmalige Verlängerung des Pflegerechts ist zulässig. Maßgeblich für die Verlängerung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung.

(4) Für die Antragstellung gilt § 19 Abs. 1 und 6 sinngemäß.

(5) Die Einräumung des Pflegerechts erfolgt schriftlich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(6) Die pflegeberechtigte Person hat alle Pflichten, die für die nutzungsberechtigten Personen an einer Wahlgrabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung bestehen, ebenfalls sinngemäß zu erfüllen. Das gilt insbesondere für die Pflege- und Unterhaltungspflichten.

(7) Das Pflegerecht kann widerrufen werden, wenn a) dies von der pflegeberechtigten Person gewünscht bzw. beantragt wird, b) die Pflicht zur Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gem. § 31 nicht erfüllt wird oder c) die Pflicht zur ordnungsgemäßen Pflege der Grabstätte (§ 33) verletzt wird.

(8) Die Vergabe eines Pflegerechts kann davon abhängig gemacht werden, dass der / die Antragstellende auf die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf der Grabstätte entschädigungslos verzichtet.

(9) Wird ein Pflegerecht eingeräumt, ist die laufende Unterhaltungsgebühr – Abschnitt II Tarif Nr. 1 des Gebührentarifes zur Gebührensatzung – zu entrichten."

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Abschnitt V - Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 27

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Friedhöfe können in Gräberfelder mit oder ohne Gestaltungsrichtlinien eingeteilt werden. Die Einteilung wird durch besondere Gestaltungssatzungen getroffen, die gleichzeitig Gestaltungsvorschriften für die Gräberfelder mit Gestaltungsrichtlinien enthalten. Dabei sind in ausreichendem Umfange Gräberfelder ohne Gestaltungsrichtlinien vorzuhalten.

Dabei genügt es, wenn diese Gräberfelder auf nur einem der Friedhöfe zur Verfügung stehen.

(3) Soweit das Nutzungsrecht an einer Grabstelle auf einem Feld ohne Gestaltungsrichtlinien erworben wird, sind nur die in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften und die dem sogenannten Durchschnittsgeschmack entsprechenden ästhetischen Mindestanforderungen zu beachten.

(4) Bestehende Rechte bleiben unberührt.

Abschnitt VI - Grabmale

Paragraph 28

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen (z.B. die Aufstellung von Bänken) bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Auch provisorische Grabmale bedürfen der schriftlichen Genehmigung. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Diese hat in ihrem Antrag ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Dem Antrag ist in doppelter Ausführung beizufügen:

a) Der Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sofern es zum Verständnis erforderlich ist. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis notwendig ist. Sie ist berechtigt, sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte, anerkannte Fachkräfte beraten zu lassen.

(5) Entspricht die Ausführung des Antragsgegenstandes nach Absatz 1 nicht der genehmigten Zeichnung des Antrages, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Antragsgegenstandes. Nach

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ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

(6) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Bekanntgabe der Genehmigung errichtet worden ist.

(7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(8) Die Abdeckung von Wahlgrabstätten mit Steinplatten oder sonstigen Abdeckungen ist nur bis zu einem Anteil von bis zu 75 % der Fläche der Wahlgrabstätte zulässig. Abweichend von Satz 1 können bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten bis zu 100 % der Fläche abgedeckt werden. Die Abdeckung von Reihengrabstätten ist nicht zulässig.

Paragraph 29

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn

  1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
  2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung:

Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. Fair Stone
  2. IGEP
  3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Leichenwesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle

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  1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt.

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist das dieser Satzung als Anlage 1 beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

Paragraph 30

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (u.a. Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich nicht senken können.

(2) Stehende Grabmale bis 1,00 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines sog. mindestens 1,10 m langen Überlegers, der 0,25 m breit und 0,20 m hoch ist. Die Oberkante muss mindestens 0,10 m unter Geländehöhe liegen. Die gestampften Beton-Überleger können auch als fertige Werkteile eingebracht werden. Bei Grabmalen über 1,00 m Höhe müssen die Maße der Fundamente so beschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt.

(3) Liegende Grabmale werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.

(4) Hölzerne und metallene Grabmale bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabmale können mit einem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.

(5) Alle stehenden Grabmale müssen durch nicht rostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke derart mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.

(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, zu prüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(7) § 30 Abs. 1 – 6 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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Paragraph 31

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder die Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.

(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

Paragraph 32

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten sind neben der Bepflanzung die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und eingebrachte Sachen auf der Wahlgrabstätte durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Sollte diese nach angemessener Fristsetzung dieser Pflicht nicht nachkommen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Wahlgrabstätten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-monatiger Hinweis auf der Wahlgrabstätte. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Sämtliche abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und auf der Wahlgrabstätte eingebrachte Sachen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 fallen mit der Räumung entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Eine Pflicht zur Aufbewahrung der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und auf der Wahlgrabstätte eingebrachten Sachen durch die Friedhofsverwaltung besteht nicht.

Abschnitt VII - Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 33

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür bestimmten Plätzen und Einrichtungen abzulagern. § 8 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen

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Gestaltung der Grabstätten ist nicht gestattet. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken dürfen nur 0,30 m breit und 0,80 m hoch sein; Bäume, großwüchsige Sträucher und Büsche dürfen nur max. 3,50 m hoch sein. Der Durchmesser der Baumkronen, großwüchsiger Sträucher und Büsche darf 2,50 m nicht überschreiten.

(3) Flächige Grababdeckungen mit Mineralstoffen, wie Steine, Kies- oder Splittschüttungen, Rindenmulch oder ähnlichem Material in Verbindung mit der Verwendung von wasser- und luftundurchlässigen, nicht durchwurzelbaren Materialien wie Folien, Vlies, Dachpappe oder ähnlichem Material sind zur Gewährleistung des Luft- und Wasseraustausches nicht zulässig.

(4) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Sie kann die Grabstätten selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in den Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter und Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(8) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

Paragraph 34

(1) Wird eine Grabstätte nicht gemäß § 33 ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung sowie ein 6-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen, wobei die Stadt berechtigt ist, einen Verwaltungsaufwand von pauschal 20 % der entstandenen Kosten zu erheben, oder sie kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal, die Grabeinfassungen, die Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf die Grabstätte auf die für sie maßgebli-

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chen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 32 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen, § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt VIII - Benutzung der Friedhofskapelle

Paragraph 35

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der verstorbenen Person bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines / einer Beauftragten der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sollte eine Aufbewahrung aufgrund der herrschenden Temperaturen nicht möglich sein, ist ein anerkannter Kühlraum zu benutzen.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der von der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit dem Bestattungsunternehmen festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit verstorbenen Personen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

Paragraph 36

(1) Für Trauerfeiern stehen die Feierhallen der Friedhofskapellen zur Verfügung. Die Aufbahrung der verstorbenen Person hat jedoch grundsätzlich in den hierfür vorgesehenen Aufbahrungsräumen zu geschehen.

(2) Die Aufbahrung der verstorbenen Person in den Aufbahrungsräumen kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

Abschnitt XI - Schlussvorschriften

Paragraph 37

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Paragraph 38

Für die Benutzung der in § 1 Absatz 1 genannten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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Paragraph 39

(1) Ordnungswidrig gemäß § 10 Absatz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als Besucherin entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und anderer Besucherinnen entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt.

b) entgegen § 7 Absatz 2

I. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Flächen außerhalb der Wege, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt betritt, II. Flächen und Wege unberechtigt mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind (Rollstühle, Rollatoren u.ä.), und Kinderwagen, befährt, III. Erdaushub, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze und Einrichtungen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt, IV. Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen anbietet, V. Druckschriften verteilt, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, VI. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt, VII. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, VIII. bei Bestattungshandlungen Arbeiten mit motorbetriebenen Geräten ausführt, IX. lärmt, spielt, isst, trinkt oder lagert, X. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt, XI. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, XII. Tiere, mit Ausnahme von an der Leine geführten Hunden, mit sich führt,

c) als Dienstleistungserbringende*r

I. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre / seine Tätigkeit nicht anzeigt, II. entgegen § 8 Absatz 2 mit Arbeiten beginnt, ohne dass ihm / ihr oder seinem / ihrem Auftraggebenden die erforderlichen Genehmigungen vorliegen oder diese nachgewiesen wurden, III. entgegen § 8 Absatz 3 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, IV. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf den Friedhöfen nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern, V. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt, VI. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringer*in Abfall, Erdaushub und Abraum ablagert, VII. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 4 gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt.

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  • d) entgegen § 9 Absatz 1 Trauerfeiern und Bestattungen ohne Zustimmung der Stadt durchführt,

  • e) entgegen § 22 Abs. 6 und Abs. 7 in der Erdgemeinschaftsgrabanlage Gräber bearbeitet, schmückt oder in der Form verändert, Anpflanzungen vornimmt, Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder entgegen § 22 Abs. 7 Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken außerhalb der dafür gesondert ausgewiesenen Flächen niederlegt,

  • f) entgegen § 23 Abs. 7 oder § 24 Abs. 8 Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken nicht auf den gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlage bzw. der Naturbestattungsgrabfelder niedergelegt,

  • g) entgegen § 24 Abs. 7 auf den Naturbestattungsgrabfeldern Gräber bearbeitet, schmückt oder in der Form verändert, Anpflanzungen vornimmt, Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte und persönliche Andenken niederlegt,

  • h) entgegen § 28 Absatz 1 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen errichtet oder verändert,

  • i) entgegen § 30 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt,

  • j) entgegen § 31 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,

  • k) entgegen § 32 Abs. 1 nach Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten nicht fristgerecht die Bepflanzung, die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen und eingebrachte Sachen von der Wahlgrabstätte entfernt,

  • l) entgegen § 33 Abs. 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 33 Abs. 2 herrichtet und dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,

  • m) entgegen § 33 Abs. 2 bei der gärtnerischen Gestaltung der Grabstätte nicht biologisch abbaubare Materialien und/oder nicht kompostierbare Materialien verwendet,

  • n) entgegen § 33 Abs. 2 Pflanzen verwendet, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt,

  • o) entgegen § 33 Abs. 3 Grabstätten mit Mineralstoffen, wie Steine, Kies- oder Splittschüttungen, Rindenmulch oder ähnlichem Material in Verbindung mit der Verwendung von wasser- und luftundurchlässigen, nicht durchwurzelbaren Materialien wie Folien, Vlies, Dachpappe oder ähnlichem Material flächig abdeckt,

  • p) entgegen § 33 Abs. 5 Grabstätten nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herrichtet,

  • q) entgegen § 33 Absatz 7 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

  • r) entgegen § 33 Abs. 8 Pflanzenschutzmittel verwendet,

  • s) entgegen § 34 Abs. 1 Grabstätten vernachlässigt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden.

  • 25 -

7 E 1

(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen des § 70 NVwVG i. V. m. §§ 65 ff. Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) durch die Stadt bleibt unberührt.

Paragraph 40

Diese Satzung tritt am 01. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße vom 14.10.2002 i.d.F. vom 14.03.2007, 27.05.2010, 21.12.2010, 15.12.2011, 04.12.2014, 19.04.2018, 26.09.2019, 17.03.2022 außer Kraft.

Rotenburg (Wümme), den 21. November 2024

Stadt Rotenburg (Wümme) Der Bürgermeister

gez. Oestmann

Torsten Oestmann

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7 E 1

ANLAGE 1 zu § 29 der Friedhofssatzung

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG

Zutreffendes bitte ankreuzen

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,

nämlich: …

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder

Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:

2.1 Fair Stone 2.2 IGEP 2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN 2.4 Xertifix

oder

Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,

nämlich: …

Die erklärende Stelle

– verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse, – ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt, – erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat, – dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofs zur Verfügung.

Ort

Datum

Unterschrift

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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