Gebührenordnung – Roßbach

Vollständige Gebührenordnung für Roßbach.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

a) eine Einzelgrabstätte 333,40 €,
b) eine Doppelgrabstätte 622,40 €,
c) eine Kindergrabstätte 166,70 €,
d) eine Urnenerdgrabstätte (Einzelgrabstätte ausschließlich mit Urnenbelegung) 277,90 €,
e) eine Urnengrabstätte anonym 79,80 €,
f) eine Urnenbestattung in einer besonders gestalteten Urnenerdgrabstätte 611,70 €.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 4 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Für die Benutzung des Aufbahrungsraums werden folgende Gebühren erhoben:

a) eine Grundgebühr je Bestattung 14,00 €,
b) eine Gebühr pro angefangenem Benutzungstag 2,95 €.

(2) Die Gebühr für die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung beträgt pro Bestattung 24,40 €.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Höhe der Gebühren nach den jeweils gültigen Bestattungsdienstverträgen, welche mit den vertraglich beauftragten Bestattungsunternehmen und der Gemeinde Roßbach geschlossen wurden. Die Verträge sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 10 € erhoben.

(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 20 € erhoben.

(3) Für bereitgestellte Grabsteinfundamente wird eine Gebühr erhoben. Für die Einzelgrabstätte beträgt die Gebühr 89,02 € für die Doppelgrabstätte beträgt die Gebühr 142,43 €.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung vom 13.12.2018 außer Kraft.

Roßbach, den 10.03.2023

Ludwig Eder | Erster Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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