Gebührenordnung – Rietschen

Vollständige Gebührenordnung für Rietschen.

Gebührenordnung

1 Abschnitte.

§ 1 Änderung der Satzung :

  1. Die Präambel wird wie folgt geändert :

Aufgrund von § 4 und § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 15.06.2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 2, 9-14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2023 (SächsGVBl. S. 876), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen am 27.10.2025 die folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1997 beschlossen:

  1. Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1997 geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 27.10.2025

I. Reihengräber

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte entsprechend der Friedhofssatzung

- Einzelreihengrabstätte 1.226,00 €
- Urneneinzelreihengrabstätte 1.023,00 €
- Urnendoppelreihengrabstätte 2.456,00 €

II. Wahlgrabstätten

Verleihung des Nutzungsrechts ( an der Mauer)

- Einzelwahlgrabstätte 1.433,00 €
- Doppelwahlgrabstätte 2.456,00 €
- 3-er Wahlgrabstätte ( und mehr ) 3.275,00 €

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  1. Änderung Friedhofsgebührensatzung

Verleihung des Nutzungsrechts im speziellen Urnenfeld

  • Urnendoppelwahlgrabstätte (bis 4 Urnen)

2.047,00 €

III. Urnengemeinschaftsstätte

  • pro Inanspruchnahme

3.379,00 € Zuzügl. der gesetzl. Mwst. vorauss. ab 2027

IV. Baumbestattungen

  • pro Inanspruchnahme

2.544,00 €

V. Verlängerung eines Nutzungsrechtes um jeweils 1 Jahr

- Einzelreihengrabstätte 61,00 €
- Doppelreihengrabstätte 102,00 €
- Urneneinzelreihengrabstätte 51,00 €
- Urnendoppelreihengrabstätte 123,00 €
- Einzelwahlgrabstätte 72,00 €
- Doppelwahlgrabstätte 123,00 €
- 3-er Wahlgrabstätte u.m. 164,00 €
- Urnendoppelwahlgrabstätte 102,00 €

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Rietschen, den 28.10.2025

gez.

Ralf Brehmer Bürgermeister

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  1. Änderung Friedhofsgebührensatzung

Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 15.06.2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist.

4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Tag der Veröffentlichung am 01.12.2025

(Rietschener Anzeiger“ Nr. 12/2025)

Rietschen, d. 1.12.2025

Bestätigt: C. Hoffmann Urkundsbeamter

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Original-Gebührenordnung als PDF

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