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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
1 Abschnitte.
§ 1 Änderung der Satzung :
- Die Präambel wird wie folgt geändert :
Aufgrund von § 4 und § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 15.06.2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 2, 9-14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2023 (SächsGVBl. S. 876), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen am 27.10.2025 die folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1997 beschlossen:
- Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1997 geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 27.10.2025
I. Reihengräber
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte entsprechend der Friedhofssatzung
| - Einzelreihengrabstätte | 1.226,00 € |
|---|---|
| - Urneneinzelreihengrabstätte | 1.023,00 € |
| - Urnendoppelreihengrabstätte | 2.456,00 € |
II. Wahlgrabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts ( an der Mauer)
| - Einzelwahlgrabstätte | 1.433,00 € |
|---|---|
| - Doppelwahlgrabstätte | 2.456,00 € |
| - 3-er Wahlgrabstätte ( und mehr ) | 3.275,00 € |
1
- Änderung Friedhofsgebührensatzung
Verleihung des Nutzungsrechts im speziellen Urnenfeld
- Urnendoppelwahlgrabstätte (bis 4 Urnen)
2.047,00 €
III. Urnengemeinschaftsstätte
- pro Inanspruchnahme
3.379,00 € Zuzügl. der gesetzl. Mwst. vorauss. ab 2027
IV. Baumbestattungen
- pro Inanspruchnahme
2.544,00 €
V. Verlängerung eines Nutzungsrechtes um jeweils 1 Jahr
| - Einzelreihengrabstätte | 61,00 € |
|---|---|
| - Doppelreihengrabstätte | 102,00 € |
| - Urneneinzelreihengrabstätte | 51,00 € |
| - Urnendoppelreihengrabstätte | 123,00 € |
| - Einzelwahlgrabstätte | 72,00 € |
| - Doppelwahlgrabstätte | 123,00 € |
| - 3-er Wahlgrabstätte u.m. | 164,00 € |
| - Urnendoppelwahlgrabstätte | 102,00 € |
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Rietschen, den 28.10.2025
gez.
Ralf Brehmer Bürgermeister
2
- Änderung Friedhofsgebührensatzung
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 15.06.2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist.
4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Tag der Veröffentlichung am 01.12.2025
(Rietschener Anzeiger“ Nr. 12/2025)
Rietschen, d. 1.12.2025
Bestätigt: C. Hoffmann Urkundsbeamter
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Paragraph 01
- Die Präambel wird wie folgt geändert :
Aufgrund von § 4 und § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 15.06.2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 2, 9-14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2023 (SächsGVBl. S. 876), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen am 27.10.2025 die folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1997 beschlossen:
- Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1997 geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 27.10.2025
I. Reihengräber
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte entsprechend der Friedhofssatzung
| - Einzelreihengrabstätte | 1.226,00 € |
|---|---|
| - Urneneinzelreihengrabstätte | 1.023,00 € |
| - Urnendoppelreihengrabstätte | 2.456,00 € |
II. Wahlgrabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts ( an der Mauer)
| - Einzelwahlgrabstätte | 1.433,00 € |
|---|---|
| - Doppelwahlgrabstätte | 2.456,00 € |
| - 3-er Wahlgrabstätte ( und mehr ) | 3.275,00 € |
1
- Änderung Friedhofsgebührensatzung
Verleihung des Nutzungsrechts im speziellen Urnenfeld
- Urnendoppelwahlgrabstätte (bis 4 Urnen)
2.047,00 €
III. Urnengemeinschaftsstätte
- pro Inanspruchnahme
3.379,00 € Zuzügl. der gesetzl. Mwst. vorauss. ab 2027
IV. Baumbestattungen
- pro Inanspruchnahme
2.544,00 €
V. Verlängerung eines Nutzungsrechtes um jeweils 1 Jahr
| - Einzelreihengrabstätte | 61,00 € |
|---|---|
| - Doppelreihengrabstätte | 102,00 € |
| - Urneneinzelreihengrabstätte | 51,00 € |
| - Urnendoppelreihengrabstätte | 123,00 € |
| - Einzelwahlgrabstätte | 72,00 € |
| - Doppelwahlgrabstätte | 123,00 € |
| - 3-er Wahlgrabstätte u.m. | 164,00 € |
| - Urnendoppelwahlgrabstätte | 102,00 € |
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Rietschen, den 28.10.2025
gez.
Ralf Brehmer Bürgermeister
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- Änderung Friedhofsgebührensatzung
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 15.06.2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist.
4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Tag der Veröffentlichung am 01.12.2025
(Rietschener Anzeiger“ Nr. 12/2025)
Rietschen, d. 1.12.2025
Bestätigt: C. Hoffmann Urkundsbeamter
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
28 Abschnitte.
§ 4 Unterhaltung
Die Gemeinde hat für eine ordnungsgemäße Nutzung erforderliche Wasserstellen, Abraumbehälter, Bänke und sonstige Einrichtungen anzulegen und zu unterhalten. Sie hat für die Anlage und Unterhaltung der Friedhofsmauer, der Stützmauern, Wegebefestigungen und -einfassungen sowie Rahmenbepflanzungen zu sorgen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der am Haupteingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Beim Verlassen des Friedhofs sind die Tore zu schließen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Der katholischen Kirchgemeinde ist auch außerhalb der Öffnungszeiten das Betreten des Friedhofsgeländes zur Nutzung der Kapelle gestattet. (3) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) Tieren mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde. (5) Totengedenkfeiern sind spätestens drei Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden. (6) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
§ 7 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden. (2) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem kommunalen Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu
Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen vom 15.07.2010
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beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.
(3) Unbeschadet § 6 Abs. 4 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Rest-, Abraum- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (5) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Gemeinde ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufugen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3 SachsBestG bleibt unberührt.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Grabherstellung wird durch eine von der Gemeinde bestimmte juristische Person unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften durchgeführt. (2) Nach dem Beisetzen des Sarges muss die Bodendecke über dem Sargdeckel bis zur normalen Erdoberfläche 1 m betragen. Bei Urnen beträgt die Höhe dieser Bodendecke 40 cm. (3) Metallsärge oder Metalleinsätze dürfen mit Ausnahme der Beisetzung von aus dem Ausland überführten Leichen für die Bestattung nicht verwendet werden. (4) Urnen dürfen in Erdbestattungen beigesetzt werden. Dazu ist ein gesonderter Antrag bei der Gemeinde zu stellen.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhefrist beträgt für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen 20 Jahre. (2) Anspruch auf Veränderung des Nutzungsrechtes für Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten besteht nicht. Eine Veränderung des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist nur im Rahmen der Friedhofsplanung und nur für alles jeweils eine Einheit bildenden Grabstellen möglich.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen vom 15.07.2010
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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 23 Abs.1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden nur vom Bestattungsunternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragssteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten (ausschließlich Einzelgräber) b) Wahlgrabstätten (Mauergrabstätten) c) Urnenreihengrabstätten (ausschließlich Einzelgräber) d) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrab, mehrere Beisetzungen sind möglich) e) Gemeinschaftsurnenanlage (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Änderung des Namens und der Anschrift des Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche liegen. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstelle zu beräumen.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen vom 15.07.2010
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Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten enthalten ein bis vier Gräber. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (4) Der Nutzungsberechtigte wird drei Monate vorher schriftlich auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen. Ist dieser nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstände auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen. (5) Eine Beisetzung dar nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genommen Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und
zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister;
e) auf die Großeltern;
f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter;
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade;
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 6 Satz 2 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhoren und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigten. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen Abs. 7 und 8 entsprechend. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu Anlage und zur Pflege des Grabes. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Gemeinschaftsurnenanlage
Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen vom 15.07.2010
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(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten sind Doppelgrabstätten. (4) In der Gemeinschaftsurnenanlage werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m x 0,40 m je Urne für die Dauer der Regelruhezeit beigesetzt. a) Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Namen der Bestatteten werden auf einem gemeinsamen Stein für die Dauer der Regelruhezeit festgehalten. Auf ausdrücklichen und nachweisbaren Wunsch des Verstorbenen kann auf die namentliche Eintragung verzichtet werden. b) Zum Abschiednehmen kann sich die Trauergemeinde mit der Urne zur Gemeinschaftsanlage begeben, jedoch wird die Urne nicht sofort versenkt. Die Beisetzung der Urne wird später anonym durch das Bestattungshaus vorgenommen. c) Eine Bepflanzung oder andere Gestaltung durch die Hinterbliebenen ist nicht gestattet. Blumen oder Gestecke können aber an den dafür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden. Das Betreten der Bestattungsflächen ist strengstens verboten. d) Umbettungen werden nicht durchgeführt.
§ 16 Grüfte
Das Anlegen von Grüften ist nicht gestattet.
V Grabmale
§ 17 Gestaltungsvorschriften
(1) Grabzeichen einschließlich Sockel dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht übersteigen. (2) Die Form soll schlicht, klar und materialgerecht sein und sich in das Grabfeld einfügen. (3) Bei Wahlgrabstätten ist die Grabtafel an das Mauerwerk anzubringen. Das Einlassen in das Mauerwerk ist nicht gestattet. Die Kosten für bauliche Veränderungen und Verschönerungsarbeiten hat der Nutzungsberechtigte selbst zu tragen.
§ 18 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen und deren Veränderungen sind nur mit der Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen, als Nachweis des Nutzungsrechtes ist die Graburkunde vorzulegen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Material, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form
Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen vom 15.07.2010
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und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Anderenfalls kann die Gemeinde die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen. (6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit für Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, der Deutschen Naturstein-Akademie (Denak, in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 18 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 20 Abs. 1).
Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen vom 15.07.2010
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§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich davon ist der Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand tratz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermittelten, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände. Der Verantwortliche ist für jeder Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringen (§ 7 Abs. 2 Satz 2) bleibt hiervon unberührt
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht von der Grabstände entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Grabstände ist wieder so herzurichten, wie sie vor der Belegung übernommen wurde. Dazu bedarf es einer Anzeige bei der Gemeinde. Sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabständen von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Sie sind dauernd verkehrssicher instand zu halten. (2) Grabbeete und -hugel dürfen nicht higher als 0,10 m angelegt werden (3) Zur Bepflanzung sind Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstellen nicht stären. Für die Anpflanzung von Strauchern sind nur schwachwachsende Holzer zu verwenden, die nicht mehr als 1,00 m Gesamthöhe erreichen dürfen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße für Pflanzen und Blumen (z.B. Konservendosen) ist nicht gestattet. Diese konnen von der Friedhofsverwaltung entfern werden. Verwelkte Blumen, Kranze und Reisig sind von den Gräbern zu entfernen und nur an den davon bestimmten Plätzen zu lagern. (4) Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten müssen spätestens binnen 3 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten binnen 3 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts würdig hergerichtet werden und sind entsprechend instand zu halten und zu pflegen. (5) Das Aufstellen von Grabmalen bei Einzelgrab- Erdbestattungen ist erst nach Ablauf von 8 Monaten bodemechanisch statthaft.
Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen vom 15.07.2010
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(6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Grabstätte abzuräumen. Die Gemeinde kann nach öffentlicher Bekanntmachung die Grabstellen kostenpflichtig abräumen und darüber erneut verfügen. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nur im geringen Maß verwendet werden. Jegliche Abdeckung der Grabstätte mit Folie sowie die Verwendung von Grabeinfassungen aus Kunststoff sind nicht gestattet. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbaren Materialien sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (8) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 23 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach § 22 Abs. 8 auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (2) Für Grabschmuck gilt § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schließen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit
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das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten.
§ 25 Trauerfeiern
(1) Reden und Feiern in der Halle und an den Gräbern sind der Würde des Ortes und dem Ernst der Handlung entsprechend auszugestalten. (2) Die Abhaltung besonderer Gedenkfeiern auf allen Bestattungsplätzen bedarf der vorherigen Genehmigung. Sie kann abgelehnt werden, wenn die Feier der Würde des Friedhofes nicht entsprechen würde. (3) Während der Bestattungshandlung im Freien haben alle Arbeiten auf dem Friedhof zu ruhen. (4) Die Gemeinde stellt bei Bedarf die Trauerhalle zur Verfügung, eine entsprechende Nutzungsvereinbarung wird dazu abgeschlossen. (5) Für die Durchführung der Trauerfeierlichkeiten ist eine Aufsichtsperson erforderlich. Die Veranstalter haften für alle Schäden, die aus Anlass der Feiern an den Einrichtungen, Anlagen und Gräbern entstehen.
VIII. Listenführung
§ 26 Verwaltungsvorschriften
Beim Gemeindeamt sind folgende Verzeichnisse zu führen:
(1) Grabstellenkartei bzw. Verzeichnis, die die Namen und Daten der Verstorbenen, die Namen des Nutzungsberechtigten und bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten das Datum des Erwerbes der Grabstelle enthalten, geordnet nach Lage der Grabstätten. (2) Lageplan des Gesamtfriedhofes. (Grabstellenkataster)
IX. Schlussbestimmungen
§ 27 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 28 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im übrigen haftet die Gemeinde Rietschen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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(1) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; (2) auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 4 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt; b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft; c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt; d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen; e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern; f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert; g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen, Hecken, und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), übersteigt und Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt; h) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert; i) Tiere – ausgenommen Blindenführhunde – mitbringt; (3) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt; (4) entgegen § 7 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt; (5) entgegen § 18 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 18 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst; (6) entgegen § 19 Abs. 1 bis 3 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert; (7) entgegen § 19 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein; (8) entgegen § 20 Abs. 1 als Nutzungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält; (9) entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt; (10) entgegen § 23 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde Grabstätten vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Rietschen.
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§ 30 Gebühren
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren nach der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (2) Für die von der Gemeinde Rietschen an Dritte vergebenen Aufgabenbereiche berechnet dieser an den Leistungsempfänger privatrechtliche Forderungen.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03.03.2005 außer Kraft.
Rietschen, den 15.07.2010
Udo Zange
- stellv. Bürgermeister
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159, Nr. 4 vom 31.03.2003), rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juli 2009
- Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Tag der Veröffentlichung am 02.08.2010 (Rietschener Anzeiger" Nr. 08/2010)
Rietschen, d. 16.08.2010
Bestätigt: C. Hoffmann Urkundsbeamter
Paragraph 04
Die Gemeinde hat für eine ordnungsgemäße Nutzung erforderliche Wasserstellen, Abraumbehälter, Bänke und sonstige Einrichtungen anzulegen und zu unterhalten. Sie hat für die Anlage und Unterhaltung der Friedhofsmauer, der Stützmauern, Wegebefestigungen und -einfassungen sowie Rahmenbepflanzungen zu sorgen.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
(1) Der Friedhof ist während der am Haupteingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Beim Verlassen des Friedhofs sind die Tore zu schließen.
Paragraph 06
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Der katholischen Kirchgemeinde ist auch außerhalb der Öffnungszeiten das Betreten des Friedhofsgeländes zur Nutzung der Kapelle gestattet. (3) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) Tieren mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde. (5) Totengedenkfeiern sind spätestens drei Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden. (6) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
Paragraph 07
(1) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden. (2) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem kommunalen Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu
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beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.
(3) Unbeschadet § 6 Abs. 4 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Rest-, Abraum- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (5) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Gemeinde ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufugen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3 SachsBestG bleibt unberührt.
Paragraph 09
(1) Die Grabherstellung wird durch eine von der Gemeinde bestimmte juristische Person unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften durchgeführt. (2) Nach dem Beisetzen des Sarges muss die Bodendecke über dem Sargdeckel bis zur normalen Erdoberfläche 1 m betragen. Bei Urnen beträgt die Höhe dieser Bodendecke 40 cm. (3) Metallsärge oder Metalleinsätze dürfen mit Ausnahme der Beisetzung von aus dem Ausland überführten Leichen für die Bestattung nicht verwendet werden. (4) Urnen dürfen in Erdbestattungen beigesetzt werden. Dazu ist ein gesonderter Antrag bei der Gemeinde zu stellen.
Paragraph 10
(1) Die Ruhefrist beträgt für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen 20 Jahre. (2) Anspruch auf Veränderung des Nutzungsrechtes für Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten besteht nicht. Eine Veränderung des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist nur im Rahmen der Friedhofsplanung und nur für alles jeweils eine Einheit bildenden Grabstellen möglich.
Paragraph 11
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 23 Abs.1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden nur vom Bestattungsunternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragssteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
Paragraph 12
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten (ausschließlich Einzelgräber) b) Wahlgrabstätten (Mauergrabstätten) c) Urnenreihengrabstätten (ausschließlich Einzelgräber) d) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrab, mehrere Beisetzungen sind möglich) e) Gemeinschaftsurnenanlage (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Änderung des Namens und der Anschrift des Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen
Paragraph 13
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche liegen. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstelle zu beräumen.
Paragraph 14
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
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Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten enthalten ein bis vier Gräber. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (4) Der Nutzungsberechtigte wird drei Monate vorher schriftlich auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen. Ist dieser nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstände auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen. (5) Eine Beisetzung dar nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genommen Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und
zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister;
e) auf die Großeltern;
f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter;
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade;
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 6 Satz 2 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhoren und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigten. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen Abs. 7 und 8 entsprechend. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu Anlage und zur Pflege des Grabes. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Paragraph 15
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Gemeinschaftsurnenanlage
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(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten sind Doppelgrabstätten. (4) In der Gemeinschaftsurnenanlage werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m x 0,40 m je Urne für die Dauer der Regelruhezeit beigesetzt. a) Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Namen der Bestatteten werden auf einem gemeinsamen Stein für die Dauer der Regelruhezeit festgehalten. Auf ausdrücklichen und nachweisbaren Wunsch des Verstorbenen kann auf die namentliche Eintragung verzichtet werden. b) Zum Abschiednehmen kann sich die Trauergemeinde mit der Urne zur Gemeinschaftsanlage begeben, jedoch wird die Urne nicht sofort versenkt. Die Beisetzung der Urne wird später anonym durch das Bestattungshaus vorgenommen. c) Eine Bepflanzung oder andere Gestaltung durch die Hinterbliebenen ist nicht gestattet. Blumen oder Gestecke können aber an den dafür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden. Das Betreten der Bestattungsflächen ist strengstens verboten. d) Umbettungen werden nicht durchgeführt.
Paragraph 16
Das Anlegen von Grüften ist nicht gestattet.
V Grabmale
Paragraph 17
(1) Grabzeichen einschließlich Sockel dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht übersteigen. (2) Die Form soll schlicht, klar und materialgerecht sein und sich in das Grabfeld einfügen. (3) Bei Wahlgrabstätten ist die Grabtafel an das Mauerwerk anzubringen. Das Einlassen in das Mauerwerk ist nicht gestattet. Die Kosten für bauliche Veränderungen und Verschönerungsarbeiten hat der Nutzungsberechtigte selbst zu tragen.
Paragraph 18
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen und deren Veränderungen sind nur mit der Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen, als Nachweis des Nutzungsrechtes ist die Graburkunde vorzulegen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Material, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form
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und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Anderenfalls kann die Gemeinde die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen. (6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.
Paragraph 19
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit für Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, der Deutschen Naturstein-Akademie (Denak, in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 18 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 20 Abs. 1).
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Paragraph 20
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich davon ist der Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand tratz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermittelten, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände. Der Verantwortliche ist für jeder Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringen (§ 7 Abs. 2 Satz 2) bleibt hiervon unberührt
Paragraph 21
(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht von der Grabstände entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Grabstände ist wieder so herzurichten, wie sie vor der Belegung übernommen wurde. Dazu bedarf es einer Anzeige bei der Gemeinde. Sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabständen von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 22
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Sie sind dauernd verkehrssicher instand zu halten. (2) Grabbeete und -hugel dürfen nicht higher als 0,10 m angelegt werden (3) Zur Bepflanzung sind Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstellen nicht stären. Für die Anpflanzung von Strauchern sind nur schwachwachsende Holzer zu verwenden, die nicht mehr als 1,00 m Gesamthöhe erreichen dürfen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße für Pflanzen und Blumen (z.B. Konservendosen) ist nicht gestattet. Diese konnen von der Friedhofsverwaltung entfern werden. Verwelkte Blumen, Kranze und Reisig sind von den Gräbern zu entfernen und nur an den davon bestimmten Plätzen zu lagern. (4) Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten müssen spätestens binnen 3 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten binnen 3 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts würdig hergerichtet werden und sind entsprechend instand zu halten und zu pflegen. (5) Das Aufstellen von Grabmalen bei Einzelgrab- Erdbestattungen ist erst nach Ablauf von 8 Monaten bodemechanisch statthaft.
Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen vom 15.07.2010
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(6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Grabstätte abzuräumen. Die Gemeinde kann nach öffentlicher Bekanntmachung die Grabstellen kostenpflichtig abräumen und darüber erneut verfügen. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nur im geringen Maß verwendet werden. Jegliche Abdeckung der Grabstätte mit Folie sowie die Verwendung von Grabeinfassungen aus Kunststoff sind nicht gestattet. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbaren Materialien sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (8) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt.
Paragraph 23
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach § 22 Abs. 8 auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (2) Für Grabschmuck gilt § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Paragraph 24
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schließen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit
Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen vom 15.07.2010
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das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten.
Paragraph 25
(1) Reden und Feiern in der Halle und an den Gräbern sind der Würde des Ortes und dem Ernst der Handlung entsprechend auszugestalten. (2) Die Abhaltung besonderer Gedenkfeiern auf allen Bestattungsplätzen bedarf der vorherigen Genehmigung. Sie kann abgelehnt werden, wenn die Feier der Würde des Friedhofes nicht entsprechen würde. (3) Während der Bestattungshandlung im Freien haben alle Arbeiten auf dem Friedhof zu ruhen. (4) Die Gemeinde stellt bei Bedarf die Trauerhalle zur Verfügung, eine entsprechende Nutzungsvereinbarung wird dazu abgeschlossen. (5) Für die Durchführung der Trauerfeierlichkeiten ist eine Aufsichtsperson erforderlich. Die Veranstalter haften für alle Schäden, die aus Anlass der Feiern an den Einrichtungen, Anlagen und Gräbern entstehen.
VIII. Listenführung
Paragraph 26
Beim Gemeindeamt sind folgende Verzeichnisse zu führen:
(1) Grabstellenkartei bzw. Verzeichnis, die die Namen und Daten der Verstorbenen, die Namen des Nutzungsberechtigten und bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten das Datum des Erwerbes der Grabstelle enthalten, geordnet nach Lage der Grabstätten. (2) Lageplan des Gesamtfriedhofes. (Grabstellenkataster)
IX. Schlussbestimmungen
Paragraph 27
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Paragraph 28
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im übrigen haftet die Gemeinde Rietschen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Paragraph 29
Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen vom 15.07.2010
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(1) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; (2) auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 4 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt; b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft; c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt; d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen; e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern; f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert; g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen, Hecken, und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), übersteigt und Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt; h) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert; i) Tiere – ausgenommen Blindenführhunde – mitbringt; (3) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt; (4) entgegen § 7 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt; (5) entgegen § 18 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 18 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst; (6) entgegen § 19 Abs. 1 bis 3 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert; (7) entgegen § 19 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein; (8) entgegen § 20 Abs. 1 als Nutzungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält; (9) entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt; (10) entgegen § 23 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde Grabstätten vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Rietschen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen vom 15.07.2010
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Paragraph 30
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren nach der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (2) Für die von der Gemeinde Rietschen an Dritte vergebenen Aufgabenbereiche berechnet dieser an den Leistungsempfänger privatrechtliche Forderungen.
Paragraph 31
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03.03.2005 außer Kraft.
Rietschen, den 15.07.2010
Udo Zange
- stellv. Bürgermeister
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159, Nr. 4 vom 31.03.2003), rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juli 2009
- Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Tag der Veröffentlichung am 02.08.2010 (Rietschener Anzeiger" Nr. 08/2010)
Rietschen, d. 16.08.2010
Bestätigt: C. Hoffmann Urkundsbeamter
Gebührenordnung
Gebührenordnung
1 Abschnitte.
§ 1 Änderung der Satzung :
- Die Präambel wird wie folgt geändert :
Aufgrund von § 4 und § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 15.06.2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 2, 9-14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2023 (SächsGVBl. S. 876), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen am 27.10.2025 die folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1997 beschlossen:
- Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1997 geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 27.10.2025
I. Reihengräber
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte entsprechend der Friedhofssatzung
| - Einzelreihengrabstätte | 1.226,00 € |
|---|---|
| - Urneneinzelreihengrabstätte | 1.023,00 € |
| - Urnendoppelreihengrabstätte | 2.456,00 € |
II. Wahlgrabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts ( an der Mauer)
| - Einzelwahlgrabstätte | 1.433,00 € |
|---|---|
| - Doppelwahlgrabstätte | 2.456,00 € |
| - 3-er Wahlgrabstätte ( und mehr ) | 3.275,00 € |
1
- Änderung Friedhofsgebührensatzung
Verleihung des Nutzungsrechts im speziellen Urnenfeld
- Urnendoppelwahlgrabstätte (bis 4 Urnen)
2.047,00 €
III. Urnengemeinschaftsstätte
- pro Inanspruchnahme
3.379,00 € Zuzügl. der gesetzl. Mwst. vorauss. ab 2027
IV. Baumbestattungen
- pro Inanspruchnahme
2.544,00 €
V. Verlängerung eines Nutzungsrechtes um jeweils 1 Jahr
| - Einzelreihengrabstätte | 61,00 € |
|---|---|
| - Doppelreihengrabstätte | 102,00 € |
| - Urneneinzelreihengrabstätte | 51,00 € |
| - Urnendoppelreihengrabstätte | 123,00 € |
| - Einzelwahlgrabstätte | 72,00 € |
| - Doppelwahlgrabstätte | 123,00 € |
| - 3-er Wahlgrabstätte u.m. | 164,00 € |
| - Urnendoppelwahlgrabstätte | 102,00 € |
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Rietschen, den 28.10.2025
gez.
Ralf Brehmer Bürgermeister
2
- Änderung Friedhofsgebührensatzung
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 15.06.2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist.
4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Tag der Veröffentlichung am 01.12.2025
(Rietschener Anzeiger“ Nr. 12/2025)
Rietschen, d. 1.12.2025
Bestätigt: C. Hoffmann Urkundsbeamter
3
Paragraph 01
- Die Präambel wird wie folgt geändert :
Aufgrund von § 4 und § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 15.06.2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 2, 9-14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2023 (SächsGVBl. S. 876), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen am 27.10.2025 die folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1997 beschlossen:
- Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1997 geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 27.10.2025
I. Reihengräber
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte entsprechend der Friedhofssatzung
| - Einzelreihengrabstätte | 1.226,00 € |
|---|---|
| - Urneneinzelreihengrabstätte | 1.023,00 € |
| - Urnendoppelreihengrabstätte | 2.456,00 € |
II. Wahlgrabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts ( an der Mauer)
| - Einzelwahlgrabstätte | 1.433,00 € |
|---|---|
| - Doppelwahlgrabstätte | 2.456,00 € |
| - 3-er Wahlgrabstätte ( und mehr ) | 3.275,00 € |
1
- Änderung Friedhofsgebührensatzung
Verleihung des Nutzungsrechts im speziellen Urnenfeld
- Urnendoppelwahlgrabstätte (bis 4 Urnen)
2.047,00 €
III. Urnengemeinschaftsstätte
- pro Inanspruchnahme
3.379,00 € Zuzügl. der gesetzl. Mwst. vorauss. ab 2027
IV. Baumbestattungen
- pro Inanspruchnahme
2.544,00 €
V. Verlängerung eines Nutzungsrechtes um jeweils 1 Jahr
| - Einzelreihengrabstätte | 61,00 € |
|---|---|
| - Doppelreihengrabstätte | 102,00 € |
| - Urneneinzelreihengrabstätte | 51,00 € |
| - Urnendoppelreihengrabstätte | 123,00 € |
| - Einzelwahlgrabstätte | 72,00 € |
| - Doppelwahlgrabstätte | 123,00 € |
| - 3-er Wahlgrabstätte u.m. | 164,00 € |
| - Urnendoppelwahlgrabstätte | 102,00 € |
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Rietschen, den 28.10.2025
gez.
Ralf Brehmer Bürgermeister
2
- Änderung Friedhofsgebührensatzung
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 15.06.2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist.
4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Tag der Veröffentlichung am 01.12.2025
(Rietschener Anzeiger“ Nr. 12/2025)
Rietschen, d. 1.12.2025
Bestätigt: C. Hoffmann Urkundsbeamter
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
28 Abschnitte.
§ 4 Unterhaltung
Die Gemeinde hat für eine ordnungsgemäße Nutzung erforderliche Wasserstellen, Abraumbehälter, Bänke und sonstige Einrichtungen anzulegen und zu unterhalten. Sie hat für die Anlage und Unterhaltung der Friedhofsmauer, der Stützmauern, Wegebefestigungen und -einfassungen sowie Rahmenbepflanzungen zu sorgen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der am Haupteingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Beim Verlassen des Friedhofs sind die Tore zu schließen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Der katholischen Kirchgemeinde ist auch außerhalb der Öffnungszeiten das Betreten des Friedhofsgeländes zur Nutzung der Kapelle gestattet. (3) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) Tieren mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde. (5) Totengedenkfeiern sind spätestens drei Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden. (6) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
§ 7 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden. (2) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem kommunalen Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu
Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen vom 15.07.2010
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beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.
(3) Unbeschadet § 6 Abs. 4 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Rest-, Abraum- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (5) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Gemeinde ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufugen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3 SachsBestG bleibt unberührt.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Grabherstellung wird durch eine von der Gemeinde bestimmte juristische Person unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften durchgeführt. (2) Nach dem Beisetzen des Sarges muss die Bodendecke über dem Sargdeckel bis zur normalen Erdoberfläche 1 m betragen. Bei Urnen beträgt die Höhe dieser Bodendecke 40 cm. (3) Metallsärge oder Metalleinsätze dürfen mit Ausnahme der Beisetzung von aus dem Ausland überführten Leichen für die Bestattung nicht verwendet werden. (4) Urnen dürfen in Erdbestattungen beigesetzt werden. Dazu ist ein gesonderter Antrag bei der Gemeinde zu stellen.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhefrist beträgt für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen 20 Jahre. (2) Anspruch auf Veränderung des Nutzungsrechtes für Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten besteht nicht. Eine Veränderung des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist nur im Rahmen der Friedhofsplanung und nur für alles jeweils eine Einheit bildenden Grabstellen möglich.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen vom 15.07.2010
5
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 23 Abs.1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden nur vom Bestattungsunternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragssteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten (ausschließlich Einzelgräber) b) Wahlgrabstätten (Mauergrabstätten) c) Urnenreihengrabstätten (ausschließlich Einzelgräber) d) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrab, mehrere Beisetzungen sind möglich) e) Gemeinschaftsurnenanlage (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Änderung des Namens und der Anschrift des Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche liegen. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstelle zu beräumen.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen vom 15.07.2010
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Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten enthalten ein bis vier Gräber. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (4) Der Nutzungsberechtigte wird drei Monate vorher schriftlich auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen. Ist dieser nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstände auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen. (5) Eine Beisetzung dar nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genommen Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und
zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister;
e) auf die Großeltern;
f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter;
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade;
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 6 Satz 2 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhoren und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigten. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen Abs. 7 und 8 entsprechend. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu Anlage und zur Pflege des Grabes. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Gemeinschaftsurnenanlage
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(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten sind Doppelgrabstätten. (4) In der Gemeinschaftsurnenanlage werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m x 0,40 m je Urne für die Dauer der Regelruhezeit beigesetzt. a) Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Namen der Bestatteten werden auf einem gemeinsamen Stein für die Dauer der Regelruhezeit festgehalten. Auf ausdrücklichen und nachweisbaren Wunsch des Verstorbenen kann auf die namentliche Eintragung verzichtet werden. b) Zum Abschiednehmen kann sich die Trauergemeinde mit der Urne zur Gemeinschaftsanlage begeben, jedoch wird die Urne nicht sofort versenkt. Die Beisetzung der Urne wird später anonym durch das Bestattungshaus vorgenommen. c) Eine Bepflanzung oder andere Gestaltung durch die Hinterbliebenen ist nicht gestattet. Blumen oder Gestecke können aber an den dafür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden. Das Betreten der Bestattungsflächen ist strengstens verboten. d) Umbettungen werden nicht durchgeführt.
§ 16 Grüfte
Das Anlegen von Grüften ist nicht gestattet.
V Grabmale
§ 17 Gestaltungsvorschriften
(1) Grabzeichen einschließlich Sockel dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht übersteigen. (2) Die Form soll schlicht, klar und materialgerecht sein und sich in das Grabfeld einfügen. (3) Bei Wahlgrabstätten ist die Grabtafel an das Mauerwerk anzubringen. Das Einlassen in das Mauerwerk ist nicht gestattet. Die Kosten für bauliche Veränderungen und Verschönerungsarbeiten hat der Nutzungsberechtigte selbst zu tragen.
§ 18 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen und deren Veränderungen sind nur mit der Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen, als Nachweis des Nutzungsrechtes ist die Graburkunde vorzulegen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Material, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form
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und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Anderenfalls kann die Gemeinde die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen. (6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit für Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, der Deutschen Naturstein-Akademie (Denak, in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 18 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 20 Abs. 1).
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§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich davon ist der Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand tratz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermittelten, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände. Der Verantwortliche ist für jeder Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringen (§ 7 Abs. 2 Satz 2) bleibt hiervon unberührt
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht von der Grabstände entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Grabstände ist wieder so herzurichten, wie sie vor der Belegung übernommen wurde. Dazu bedarf es einer Anzeige bei der Gemeinde. Sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabständen von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Sie sind dauernd verkehrssicher instand zu halten. (2) Grabbeete und -hugel dürfen nicht higher als 0,10 m angelegt werden (3) Zur Bepflanzung sind Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstellen nicht stären. Für die Anpflanzung von Strauchern sind nur schwachwachsende Holzer zu verwenden, die nicht mehr als 1,00 m Gesamthöhe erreichen dürfen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße für Pflanzen und Blumen (z.B. Konservendosen) ist nicht gestattet. Diese konnen von der Friedhofsverwaltung entfern werden. Verwelkte Blumen, Kranze und Reisig sind von den Gräbern zu entfernen und nur an den davon bestimmten Plätzen zu lagern. (4) Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten müssen spätestens binnen 3 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten binnen 3 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts würdig hergerichtet werden und sind entsprechend instand zu halten und zu pflegen. (5) Das Aufstellen von Grabmalen bei Einzelgrab- Erdbestattungen ist erst nach Ablauf von 8 Monaten bodemechanisch statthaft.
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(6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Grabstätte abzuräumen. Die Gemeinde kann nach öffentlicher Bekanntmachung die Grabstellen kostenpflichtig abräumen und darüber erneut verfügen. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nur im geringen Maß verwendet werden. Jegliche Abdeckung der Grabstätte mit Folie sowie die Verwendung von Grabeinfassungen aus Kunststoff sind nicht gestattet. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbaren Materialien sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (8) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 23 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach § 22 Abs. 8 auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (2) Für Grabschmuck gilt § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schließen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit
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das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten.
§ 25 Trauerfeiern
(1) Reden und Feiern in der Halle und an den Gräbern sind der Würde des Ortes und dem Ernst der Handlung entsprechend auszugestalten. (2) Die Abhaltung besonderer Gedenkfeiern auf allen Bestattungsplätzen bedarf der vorherigen Genehmigung. Sie kann abgelehnt werden, wenn die Feier der Würde des Friedhofes nicht entsprechen würde. (3) Während der Bestattungshandlung im Freien haben alle Arbeiten auf dem Friedhof zu ruhen. (4) Die Gemeinde stellt bei Bedarf die Trauerhalle zur Verfügung, eine entsprechende Nutzungsvereinbarung wird dazu abgeschlossen. (5) Für die Durchführung der Trauerfeierlichkeiten ist eine Aufsichtsperson erforderlich. Die Veranstalter haften für alle Schäden, die aus Anlass der Feiern an den Einrichtungen, Anlagen und Gräbern entstehen.
VIII. Listenführung
§ 26 Verwaltungsvorschriften
Beim Gemeindeamt sind folgende Verzeichnisse zu führen:
(1) Grabstellenkartei bzw. Verzeichnis, die die Namen und Daten der Verstorbenen, die Namen des Nutzungsberechtigten und bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten das Datum des Erwerbes der Grabstelle enthalten, geordnet nach Lage der Grabstätten. (2) Lageplan des Gesamtfriedhofes. (Grabstellenkataster)
IX. Schlussbestimmungen
§ 27 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 28 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im übrigen haftet die Gemeinde Rietschen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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(1) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; (2) auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 4 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt; b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft; c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt; d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen; e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern; f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert; g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen, Hecken, und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), übersteigt und Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt; h) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert; i) Tiere – ausgenommen Blindenführhunde – mitbringt; (3) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt; (4) entgegen § 7 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt; (5) entgegen § 18 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 18 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst; (6) entgegen § 19 Abs. 1 bis 3 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert; (7) entgegen § 19 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein; (8) entgegen § 20 Abs. 1 als Nutzungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält; (9) entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt; (10) entgegen § 23 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde Grabstätten vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Rietschen.
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§ 30 Gebühren
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren nach der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (2) Für die von der Gemeinde Rietschen an Dritte vergebenen Aufgabenbereiche berechnet dieser an den Leistungsempfänger privatrechtliche Forderungen.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03.03.2005 außer Kraft.
Rietschen, den 15.07.2010
Udo Zange
- stellv. Bürgermeister
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159, Nr. 4 vom 31.03.2003), rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juli 2009
- Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Tag der Veröffentlichung am 02.08.2010 (Rietschener Anzeiger" Nr. 08/2010)
Rietschen, d. 16.08.2010
Bestätigt: C. Hoffmann Urkundsbeamter
Paragraph 04
Die Gemeinde hat für eine ordnungsgemäße Nutzung erforderliche Wasserstellen, Abraumbehälter, Bänke und sonstige Einrichtungen anzulegen und zu unterhalten. Sie hat für die Anlage und Unterhaltung der Friedhofsmauer, der Stützmauern, Wegebefestigungen und -einfassungen sowie Rahmenbepflanzungen zu sorgen.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
(1) Der Friedhof ist während der am Haupteingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Beim Verlassen des Friedhofs sind die Tore zu schließen.
Paragraph 06
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Der katholischen Kirchgemeinde ist auch außerhalb der Öffnungszeiten das Betreten des Friedhofsgeländes zur Nutzung der Kapelle gestattet. (3) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) Tieren mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde. (5) Totengedenkfeiern sind spätestens drei Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden. (6) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
Paragraph 07
(1) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden. (2) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem kommunalen Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu
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beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.
(3) Unbeschadet § 6 Abs. 4 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Rest-, Abraum- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (5) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Gemeinde ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufugen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3 SachsBestG bleibt unberührt.
Paragraph 09
(1) Die Grabherstellung wird durch eine von der Gemeinde bestimmte juristische Person unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften durchgeführt. (2) Nach dem Beisetzen des Sarges muss die Bodendecke über dem Sargdeckel bis zur normalen Erdoberfläche 1 m betragen. Bei Urnen beträgt die Höhe dieser Bodendecke 40 cm. (3) Metallsärge oder Metalleinsätze dürfen mit Ausnahme der Beisetzung von aus dem Ausland überführten Leichen für die Bestattung nicht verwendet werden. (4) Urnen dürfen in Erdbestattungen beigesetzt werden. Dazu ist ein gesonderter Antrag bei der Gemeinde zu stellen.
Paragraph 10
(1) Die Ruhefrist beträgt für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen 20 Jahre. (2) Anspruch auf Veränderung des Nutzungsrechtes für Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten besteht nicht. Eine Veränderung des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist nur im Rahmen der Friedhofsplanung und nur für alles jeweils eine Einheit bildenden Grabstellen möglich.
Paragraph 11
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 23 Abs.1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden nur vom Bestattungsunternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragssteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
Paragraph 12
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten (ausschließlich Einzelgräber) b) Wahlgrabstätten (Mauergrabstätten) c) Urnenreihengrabstätten (ausschließlich Einzelgräber) d) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrab, mehrere Beisetzungen sind möglich) e) Gemeinschaftsurnenanlage (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Änderung des Namens und der Anschrift des Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen
Paragraph 13
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche liegen. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstelle zu beräumen.
Paragraph 14
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
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Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten enthalten ein bis vier Gräber. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (4) Der Nutzungsberechtigte wird drei Monate vorher schriftlich auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen. Ist dieser nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstände auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen. (5) Eine Beisetzung dar nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genommen Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und
zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister;
e) auf die Großeltern;
f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter;
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade;
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 6 Satz 2 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhoren und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigten. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen Abs. 7 und 8 entsprechend. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu Anlage und zur Pflege des Grabes. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Paragraph 15
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Gemeinschaftsurnenanlage
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(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten sind Doppelgrabstätten. (4) In der Gemeinschaftsurnenanlage werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m x 0,40 m je Urne für die Dauer der Regelruhezeit beigesetzt. a) Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Namen der Bestatteten werden auf einem gemeinsamen Stein für die Dauer der Regelruhezeit festgehalten. Auf ausdrücklichen und nachweisbaren Wunsch des Verstorbenen kann auf die namentliche Eintragung verzichtet werden. b) Zum Abschiednehmen kann sich die Trauergemeinde mit der Urne zur Gemeinschaftsanlage begeben, jedoch wird die Urne nicht sofort versenkt. Die Beisetzung der Urne wird später anonym durch das Bestattungshaus vorgenommen. c) Eine Bepflanzung oder andere Gestaltung durch die Hinterbliebenen ist nicht gestattet. Blumen oder Gestecke können aber an den dafür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden. Das Betreten der Bestattungsflächen ist strengstens verboten. d) Umbettungen werden nicht durchgeführt.
Paragraph 16
Das Anlegen von Grüften ist nicht gestattet.
V Grabmale
Paragraph 17
(1) Grabzeichen einschließlich Sockel dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht übersteigen. (2) Die Form soll schlicht, klar und materialgerecht sein und sich in das Grabfeld einfügen. (3) Bei Wahlgrabstätten ist die Grabtafel an das Mauerwerk anzubringen. Das Einlassen in das Mauerwerk ist nicht gestattet. Die Kosten für bauliche Veränderungen und Verschönerungsarbeiten hat der Nutzungsberechtigte selbst zu tragen.
Paragraph 18
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen und deren Veränderungen sind nur mit der Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen, als Nachweis des Nutzungsrechtes ist die Graburkunde vorzulegen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Material, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form
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und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Anderenfalls kann die Gemeinde die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen. (6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.
Paragraph 19
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit für Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, der Deutschen Naturstein-Akademie (Denak, in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 18 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 20 Abs. 1).
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Paragraph 20
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich davon ist der Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand tratz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermittelten, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände. Der Verantwortliche ist für jeder Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringen (§ 7 Abs. 2 Satz 2) bleibt hiervon unberührt
Paragraph 21
(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht von der Grabstände entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Grabstände ist wieder so herzurichten, wie sie vor der Belegung übernommen wurde. Dazu bedarf es einer Anzeige bei der Gemeinde. Sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabständen von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 22
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Sie sind dauernd verkehrssicher instand zu halten. (2) Grabbeete und -hugel dürfen nicht higher als 0,10 m angelegt werden (3) Zur Bepflanzung sind Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstellen nicht stären. Für die Anpflanzung von Strauchern sind nur schwachwachsende Holzer zu verwenden, die nicht mehr als 1,00 m Gesamthöhe erreichen dürfen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße für Pflanzen und Blumen (z.B. Konservendosen) ist nicht gestattet. Diese konnen von der Friedhofsverwaltung entfern werden. Verwelkte Blumen, Kranze und Reisig sind von den Gräbern zu entfernen und nur an den davon bestimmten Plätzen zu lagern. (4) Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten müssen spätestens binnen 3 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten binnen 3 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts würdig hergerichtet werden und sind entsprechend instand zu halten und zu pflegen. (5) Das Aufstellen von Grabmalen bei Einzelgrab- Erdbestattungen ist erst nach Ablauf von 8 Monaten bodemechanisch statthaft.
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(6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Grabstätte abzuräumen. Die Gemeinde kann nach öffentlicher Bekanntmachung die Grabstellen kostenpflichtig abräumen und darüber erneut verfügen. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nur im geringen Maß verwendet werden. Jegliche Abdeckung der Grabstätte mit Folie sowie die Verwendung von Grabeinfassungen aus Kunststoff sind nicht gestattet. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbaren Materialien sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (8) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt.
Paragraph 23
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach § 22 Abs. 8 auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (2) Für Grabschmuck gilt § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Paragraph 24
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schließen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit
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das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten.
Paragraph 25
(1) Reden und Feiern in der Halle und an den Gräbern sind der Würde des Ortes und dem Ernst der Handlung entsprechend auszugestalten. (2) Die Abhaltung besonderer Gedenkfeiern auf allen Bestattungsplätzen bedarf der vorherigen Genehmigung. Sie kann abgelehnt werden, wenn die Feier der Würde des Friedhofes nicht entsprechen würde. (3) Während der Bestattungshandlung im Freien haben alle Arbeiten auf dem Friedhof zu ruhen. (4) Die Gemeinde stellt bei Bedarf die Trauerhalle zur Verfügung, eine entsprechende Nutzungsvereinbarung wird dazu abgeschlossen. (5) Für die Durchführung der Trauerfeierlichkeiten ist eine Aufsichtsperson erforderlich. Die Veranstalter haften für alle Schäden, die aus Anlass der Feiern an den Einrichtungen, Anlagen und Gräbern entstehen.
VIII. Listenführung
Paragraph 26
Beim Gemeindeamt sind folgende Verzeichnisse zu führen:
(1) Grabstellenkartei bzw. Verzeichnis, die die Namen und Daten der Verstorbenen, die Namen des Nutzungsberechtigten und bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten das Datum des Erwerbes der Grabstelle enthalten, geordnet nach Lage der Grabstätten. (2) Lageplan des Gesamtfriedhofes. (Grabstellenkataster)
IX. Schlussbestimmungen
Paragraph 27
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Paragraph 28
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im übrigen haftet die Gemeinde Rietschen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Paragraph 29
Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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(1) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; (2) auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 4 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt; b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft; c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt; d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen; e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern; f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert; g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen, Hecken, und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), übersteigt und Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt; h) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert; i) Tiere – ausgenommen Blindenführhunde – mitbringt; (3) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt; (4) entgegen § 7 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt; (5) entgegen § 18 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 18 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst; (6) entgegen § 19 Abs. 1 bis 3 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert; (7) entgegen § 19 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein; (8) entgegen § 20 Abs. 1 als Nutzungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält; (9) entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt; (10) entgegen § 23 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde Grabstätten vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Rietschen.
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Paragraph 30
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren nach der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (2) Für die von der Gemeinde Rietschen an Dritte vergebenen Aufgabenbereiche berechnet dieser an den Leistungsempfänger privatrechtliche Forderungen.
Paragraph 31
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03.03.2005 außer Kraft.
Rietschen, den 15.07.2010
Udo Zange
- stellv. Bürgermeister
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159, Nr. 4 vom 31.03.2003), rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juli 2009
- Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Tag der Veröffentlichung am 02.08.2010 (Rietschener Anzeiger" Nr. 08/2010)
Rietschen, d. 16.08.2010
Bestätigt: C. Hoffmann Urkundsbeamter