Rhens

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2014

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab860,00 Euro (Hauptfriedhof, ab 5. LJ) / 540,00 Euro (Hünenfeld, ab 5. LJ) Preise variieren nach Standort und Alter des Verstorbenen (Kinder bis 5. LJ günstiger).
Sargwahlgrab1.350,00 Euro (Tiefgrab) / 1.970,00 Euro (Doppelgrab, Hauptfriedhof) / 1.300,00 Euro (Doppelgrab, Hünenfeld) Preise variieren nach Grabtyp und Standort.
Urnenreihengrab350,00 Euro (Hauptfriedhof) / 260,00 Euro (Hünenfeld) Im Text fälschlich als 'Erdbestattungen' bezeichnet, bezieht sich aber auf Urnenreihengrabstätten.
Urnenwahlgrab750,00 Euro (Hauptfriedhof) / 620,00 Euro (Hünenfeld) Im Text fälschlich als 'Erdbestattung' bezeichnet, bezieht sich auf Urnenwahlgrabstätte.
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)570,00 Euro (Sarg, Hauptfriedhof ab 5. LJ) / 460,00 Euro (Sarg, Hünenfeld ab 5. LJ) / 150,00 Euro (Urne) Separat unter 'Ausheben und Schließen der Gräber' aufgeführt; nicht in der Grabgebühr enthalten.
Trauerhalle / Halle94,00 Euro/Tag (Leiche) / 31,00 Euro/Tag (Urne) / 37,00 Euro/Tag (Kühlzelle) Im Text als 'Leichenhalle' bezeichnet; Tagesgebühr für Aufbewahrung.

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

der Stadt Rhens über die Erhebung von Friedhofsgebühren 09.12.2013

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines...2 § 2 Gebührenschuldner...2 § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit...2 § 4 Inkrafttreten...2 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...3 I. Reihengrabstätten...3 II. Gemischte Grabstätten...3 III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten...3 IV. Ausheben und Schließen der Gräber...4 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen...5 VI. Benutzung der Leichenhalle...6 VII. Sonstige Gebühren...6

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§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.01.1988 (zuletzt geändert durch Satzung vom 22.02.2010) außer Kraft.

Rhens, 09.12.2013

Stadt/Rhens

Helmut Eich Stadtbürgermeister

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

A) Hauptfriedhof in der Stadt Rhens

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 370,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab. 860,00 Euro

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

a) Erdbestattungen... 350,00 Euro

B) Friedhof im Stadtteil Rhens-Hünenfeld

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 270,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab. 540,00 Euro

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

a) Erdbestattungen... 260,00 Euro

II. Gemischte Grabstätten

A) Hauptfriedhof in der Stadt Rhens

Beisetzung einer zusätzlichen Urne... 350,00 Euro

B) Friedhof im Stadtteil Rhens-Hünenfeld

Beisetzung einer zusätzlichen Urne... 260,00 Euro

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

A) Hauptfriedhof in der Stadt Rhens

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte

aa) als Tiefgrab 1.350,00 Euro ab) als Doppelgrab mit einfacher Tiefe 1.970,00 Euro

b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a

750,00 Euro

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b) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a erhoben.

  1. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

a) Wahlgrab (Tiefgrab) 54,00 Euro

b) Wahlgrab (Doppelgrab mit einfacher Tiefe) 79,00 Euro

b) Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) 38,00 Euro

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

B) Friedhof im Stadtteil Rhens-Hünenfeld

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte

aa) als Doppelgrab mit einfacher Tiefe 1.300,00 Euro

b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 620,00 Euro

b) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a erhoben.

  1. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

a) Wahlgrab (Doppelgrab mit einfacher Tiefe) 52,00 Euro

b) Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) 31,00 Euro

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

A) Hauptfriedhof in der Stadt Rhens

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab. 570,00 Euro

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 Euro

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  1. 2. Wahlgräber (§ 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung)

a) Bestattung in der Tiefe 800,00 Euro

b) Bestattung in einfacher Tiefe 570,00 Euro

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 Euro

  1. 3. Urnenreihen- und -wahlgräber (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Friedhofssatzung) je Beisetzung. 150,00 Euro
  2. 4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 20 v.H.

B) Friedhof im Stadtteil Rhens-Hünenfeld

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab. 460,00 Euro

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 Euro

  1. 2. Wahlgräber (§ 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung)

a) Bestattung in einfacher Tiefe 460,00 Euro

b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 Euro

  1. 3. Urnenreihen- und -wahlgräber (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Friedhofssatzung) je Beisetzung. 150,00 Euro
  2. 4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 20 v.H.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Bei Reihen- oder Wahlgrabstellen für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit

aa) bis zu 15 Jahren. 350,00 Euro bb) von mehr als 15 Jahren. 300,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bei einer Liegezeit

aa) bis 2 Jahre. 1.140,00 Euro bb) von 3 bis 20 Jahre. 1.000,00 Euro cc) von mehr als 20 Jahren. 860,00 Euro

c) für das Ausgraben von Aschen 220,00 Euro

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  1. 2. Bei Tiefgrabern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 beim Ausgraben aus der Tiefe um 30 v.H.
  2. 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt IV erhoben.

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche je Tag. 94,00 euro

b) einer Urne je Tag. 31,00 euro

  1. 2. Für die Benutzung der Kühlzelle je Tag 37,00 Euro

Die Gebühren nach Ziffer 1 entfallen für alle Berechtigten des Stadtteils Rhens-Hünenfeld für die Aufbewahrung in der Friedhofskapelle Rhens-Hünenfeld.

VII. Sonstige Gebühren

  1. 1. Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 85,00 €

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Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhens unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Stadt Rhens

vom 19.02.2018

Verbandsgemeinde Rhein - Mosel 07.MRZ 2018 FB

Der Stadtrat Rhens hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Rasengrabstätten mit Kissenstein § 16a Urnengemeinschaftsgräber (Anonyme Bestattung) § 17 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

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6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Grabeinfassungen § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 26 Gestaltung der Grabstätten § 27 Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte § 30 Haftung § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Gebühren § 33 Inkrafttreten

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1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Rhens gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in Rhens und im Stadtteil Rhens-Hünenfeld.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a. bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Rhens waren, oder vorher Einwohner der Stadt Rhens gewesen sind und diese aus Gesundheits- oder Altersgründen verlassen mussten b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte zu Lebzeiten erworben haben, oder für die ein solches Recht nach ihrem Tode begründet worden ist oder c. ohne Einwohner gewesen zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Einwohner aus dem Bereich der Stadt Koblenz (ehemals Bereich Kripp), die vor der Eingemeindung (1971) dort gewohnt haben, können auf Antrag auf dem Friedhof der Stadt Rhens beigesetzt werden.

(4) Die Bestattung anderer Personen kann durch privatrechtlichen Vertrag gestattet werden; ein Rechtsanspruch besteht dabei nicht. Im Vertrag sind gleichzeitig die Entgelte für die Benutzung zu regeln.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

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(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - einschließlich Fahrrädern - zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Materialien zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen. b. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d. Druckschriften zu verteilen, e. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f. Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen, g. Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen, h. zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. i. Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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§ 6 * Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlichen anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich zuverlässig sind Gewerbetreibende, die aufgrund Ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessung von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Vorlangen vorzuzeigen.

(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter oder einen Vater mit ihrem/seinem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Die Überurnen und Aschekapel sollen aus leicht verrottbarem Material beschaffen sein, so dass sich die Asche nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit dem Erdreich vermengt hat. Die Urnen sollen hochstens einen Durchmesser von 0,3 m und eine Höhe von 0,3 m haben. (4) Andere Urnengrößen (Übergrößen) sind genehmigungspflichtig. Der Mehraufwand für die Grabherrlichtung wird in Rechnung gestellt.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 15 Abs. 2) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,50 m.

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(3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(4) Der Zugang für eine zweite Bestattung bei Urnengräbern / Wahlgräbern mit Plattenabdeckungen, ist durch die vollständige Entfernung durch eine fachkundige Firma von den Nutzungsberechtigten sicherzustellen.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt grundsätzlich 20 Jahre. In den Fällen der Beisetzung einer Urne in eine bestehende Grabstätte (§ 13a) verkürzt sich die Ruhezeit jedoch auf bis zu 15 Jahre zum Ende der Ruhezeit des bestehenden Grabes.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften*, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Im Übrigen werden die beim Ausheben neuer Gräber nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandenen Leichen- oder Aschenreste an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

*Das Ausgraben oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs. 1 S. 1 BestG).

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(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a. Reihengrabstätten, b. Reihengrabstätten als Rasengrab mit Kissenstein c. Wahlgrabstätten, d. Urnenreihengrabstätten e. Urnenreihengrabstätten als Rasengrab mit Kissenstein f. Urnenwahlgrabstätten g. Anonyme Urnengrabstätten h. Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Auf dem Friedhof in Hunenfeld sind keine Rasengräber mit Kissenstein und anonyme Grabstätten zugelassen.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit folgenden Maßen: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,50 m je Grabstände b. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit folgenden Maßen: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,50 m je Grabstände.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen § 7 Abs. 5 oder des § 13 a – nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.

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§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengrabstätten (§ 13 Abs. 1), in denen nach Antrag eines Nutzungsberechtigten zusätzlich zur bestatteten Leiche die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.

(2) Die Dauer des Nutzungsrechtes der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung der Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit bei der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für bis zu zwei Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.

(2) Wahlgrabstätten werden nur als zweistellige Grabstätten und zwar als Tiefengräber mit folgenden Maßen vergeben: Länge 2,00 m; Breite 1,00 m; Abstand 0,50 m.

(3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  • a. auf den überlebenden Ehegatten,
  • b. auf die Kinder,
  • c. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
  • d. auf die Eltern,
  • e. auf die Geschwister,
  • f. auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

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(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung der gezahlten Gebühr erfolgt nicht.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten: eine Asche
  2. 2. Urnenreihengrabstätten als Rasengrab mit Kissenstein: eine Asche
  3. 3. in Urnenwahlgrabstätten: zwei Aschen
  4. 4. in Reihengrabstätten: gem. § 13a zusätzlich zu einer Leiche eine weitere Asche
  5. 5. in Wahlgrabstätten: zwei Aschen oder zusätzlich zu einer Leiche noch eine Asche
  6. 6. Urnengemeinschaftsgräber gem. § 16a (anonyme Bestattung)

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. In Urnenreihengrabstätten darf, außer in den Fällen des § 7 Abs. 5, nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. § 14 Abs. 3 bis 9 gelten entsprechend. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Urnengrabstätten erhalten eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,80 m.

§ 16 Rasengrabstätten mit Kissenstein

(1) Rasengrabstätten mit Kissenstein sind Reihengrabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenreihengrabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Rasengrabstätte mit Kissenstein ist nicht möglich. (2) Der Kissenstein hat die Ausmaße \(0,35\mathrm{m}\times 0,45\mathrm{m}\) . (siehe Anlage) (eingehauene Verzierungen sind zulässig) (3) Die Reihengräber als Rasengrab mit Kissenstein haben folgende Maße: Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m, Abstand: 0,50 m.

Die Urnenreihengräber als Rasengrab mit Kissenstein haben folgende Maße: Länge: 0,80 m, Breite 0,80 m, Abstand: 0,50 m.

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(4) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Eine Abgrenzung mit Zwischenplatten bzw. Gehwegen erfolgt nicht. (5) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach der Beisetzung muss das Grab durch die Angehörigen abgeräumt werden. (6) Die Flächen außerhalb der Grabmale werden nach der Einebnung von der Stadt eingesät und für die Dauer der Belegung als Rasenfläche unterhalten. Das Bepflanzen der Grabfläche ist nicht gestattet. Die Entscheidung über die Häufigkeit des Mahens bzw. über die Art der Pflege obliegt ausschließlich der Stadt. (7) In jeder Kissengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.

§ 16a Urnengemeinschaftsgräber (Anonyme Bestattung)

(1) Ein Urnengemeinschaftsgrab ist eine Grabstände mit nicht einzeln gekennzeichneten, also anonymen Urnenbeisetzungsstellen. Für die Bestattung in einem Urnengemeinschaftsgrab werden keine Nutzungsrechte vergeben. (2) Für die im Urnengemeinschaftsgrab bestatteten Urnen gelten die für Urnenreihengrabstätten gültigen Ruhezeiten von 20 Jahren. (3) Eine individuelle Bepflanzung oder eine Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht möglich. (4) Die Herrichtung und Unterhaltung des Urnengemeinschaftsgrabes obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (5) Aus- und Umbettungen aus oder in das Urnengemeinschaftsgrab sind nicht gestattet.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

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6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale

(1) Grabmale und bauliche Anlagen auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung unbeschadet des Satzes 2 keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen als Grundmaterialien sind Beton, Glas, Emaille und Kunststoff. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a. Reihengrabstätten für Verstorbenen bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m - 0,80 m, Breite bis 0,50 m, Stärke bis 0,18 m
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Stärke bis 0,18 m.

b. Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,70 m bis 1,20 m, Breite 0,70 m, Stärke bis 0,18 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,70 m, Stärke bis 0,18 m.

c. Wahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Stärke bis 0,18 m

  1. 2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Stärke bis 0,18 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,5 m, Stärke bis 0,18 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,5 m, Länge bis 0,70 m, Stärke bis 0,18 m.

(4) Vollsteinabdeckungen sind zulässig (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 -3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 18 für vertretbar halt.

§ 20 Grabeinfassungen

Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig.

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden.

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(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

**§ 22 \* Standsicherheit der Grabmale**

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

*Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die Grabbeete sollen nicht higher als 20 cm sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern)dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Grababdeckungen durch Platten jeglicher Art sind nur in Ausnahmefalle, in denen der Verpflichtung gem. § 19 dieser Satzung, insbesondere der nachhaltigen Pflege und Unterhaltung der Grabstände, nachweislich nicht genugt werden kann, auf Antrag hin zulässig. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Dritten oder einen Friedhofsgartner beauftragen. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

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§ 26 Gestaltung der Grabstätten

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegen keinen besonderen Anforderungen. Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern auf Grabstätten ist nicht zulässig.

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Aschengefäße bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

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§ 30 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2 und 3),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1)
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7),
  11. 11. Grabstätten entgegen § 26 bepflanzt.
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27).
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfen und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 28.06.2013 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Rhens, den 19.02.2018 Stadt Rhens (DS) (Rainund Bögler, Stadtbürgermeister)

Musterbeschriftung

gemäß § 16 Abs. 2 ( Kissenstein )

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Material: Impala poliert, wasserabweisend

Kanten gefast, Schrift eingehauen

( Verzierungen z.B. Blumenmotive zulässig )

Die Angabe des Vor- und Zunamens ist verbindlich, die Angabe des Geburtsnamens sowie der Lebensdaten ist freigestellt.

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