Rheinau, gemeindefreies Gebiet

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.12.2019 · Friedhofssatzung: 18.12.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab850,00 € Erdreihengrab (1 Sarg)
Sargwahlgrab950,00 € Einzelwahlgrab (1 Sarg); weitere Größen (Doppel, 3-stellig, Rasen) ab 1.230,00 €
Urnenreihengrab460,00 € Urnenreihengrab (1 Urne)
Urnenwahlgrab1.000,00 € Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)725,00 € / 345,00 € Separat als Bestattungsleistungen erhoben: Erdbestattung Erwachsene 725,00 €, Urnenbeisetzung 345,00 €
Trauerhalle / Halle375,00 € Benutzung der Aussegnungshallen je Benutzungstag

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Erhebung von Gebühren im

Bestattungswesen der Stadt Rheinau (Bestattungsgebührensatzung) vom 18.12.2019

Aufgrund § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der gültigen Fassung und den §§ 2 Abs. 1, 11 und 13 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) in der gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Rheinau am 18.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesen werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren für öffentliche Leistungen ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

2

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Gebühren für öffentliche Leistungen mit deren Beendigung.
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.

§ 4

Benutzungsgebühren und Gebühren für öffentliche Leistungen

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Für die Erhebung der Gebühren für öffentliche Leistungen findet ergänzend die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 02.05.2005 außer Kraft.

Rheinau, den 19.12.2019

Welsche, Bürgermeister

Anlage zur Bestattungsgebührenutzung der Stadt Rheinau vom 18.12.2019

Gebührenverzeichnis

ProduktzifferGebührentatbestandMaßstabGebühr
Produktebene Leichenhallen
55.30.05-01Benutzung der Aussegnungshallenje Benutzungstag375,00 €
55.30.05-02Benutzung der Kühlzellenje Inanspruchnahme250,00 €
Produktebene Bestattungsleistungen
Erdbestattungen
55.30.06-01Erdbestattung Erwachseneje Bestattung725,00 €
55.30.06-02Erdbestattung Kinderje Bestattung320,00 €
Urnenbeisetzungen
55.30.08-01Urnenbeisetzungje Beisetzung345,00 €
55.30.08-02Urnenbeisetzung in Urnenwandje Beisetzung200,00 €
Umbettungen
55.30.09-01Ausgraben einer Leicheje Ausgrabung870,00 €
55.30.09-02Ausgraben einer Urneje Ausgrabung270,00 €
Produktebene Grabnutzung
Überlassung eines Reihengrabes
55.30.01-01Erdreihengrab (1 Sarg)je Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit850,00 €
55.30.01-02Zulegung einer Urne in ein vorhandenes Erdreihengrabje Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit850,00 €
55.30.01-03Urnenreihengrab (1 Urne)je Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit460,00 €
55.30.01-04Urnenwandanlage (Kammer für 2 Urnen)je Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit1.445,00 €
Verleihung von Grabnutzungsrechten
55.30.02-01Einzelwahlgrab (1 Sarg)je Wahlgrab für die Dauer der Ruhezeit950,00 €
55.30.02-02Einzelwahlgrab für Kinder (1 Sarg)je Wahlgrab für die Dauer der Ruhezeit340,00 €
55.30.02-03Doppelwahlgrab (2 Särge)je Wahlgrab für die Dauer der Ruhezeit1.900,00 €
55.30.02-043-stelliges Wahlgrab (3 Särge)je Wahlgrab für die Dauer der Ruhezeit2.835,00 €
55.30.02-05Urnenwahlgrab (4 Urnen)je Wahlgrab für die Dauer der Ruhezeit1.000,00 €
55.30.02-06Urnenrasenwahlgrab (2 Urnen)je Wahlgrab für die Dauer der Ruhezeit1.075,00 €
55.30.02-07Rasenwahlgrab (1 Sarg)je Wahlgrab für die Dauer der Ruhezeit1.230,00 €
55.30.02-08Grabfeld für Sternenkinderje Wahlgrab für die Dauer der Ruhezeit200,00 €

1 von 2

Anlage zur Bestattungsgebührenutzung der Stadt Rheinau vom 18.12.2019

Gebührenverzeichnis

ProduktzifferGebührentatbestandMaßstabGebühr
Verlängerung von Grabnutzungsrechten
55.30.01-05Urnenwandanlage (Kammer für 2 Urnen)je Kammer und angefangenem Monat6,00 €
55.30.02-09Einzelwahlgrab (1 Sarg) inkl. Zulegungje Wahlgrab und angefangenem Monat4,00 €
55.30.02-10Einzelwahlgrab für Kinder (1 Sarg)je Wahlgrab und angefangenem Monat1,40 €
55.30.02-11Doppelwahlgrab (2 Särge) inkl. Zulegungje Wahlgrab und angefangenem Monat8,00 €
55.30.02-123-stelliges Wahlgrab (3 Särge) inkl. Zulegungje Wahlgrab und angefangenem Monat11,90 €
55.30.02-13Urnenwahlgrab (4 Urnen)je Wahlgrab und angefangenem Monat3,10 €
55.30.02-14Urnenrasenwahlgrab (2 Urnen)je Urnengrab und angefangenem Monat3,60 €
55.30.02-15Zulegung einer Urne in ein vorhandenes Rasenwahlgrabje Wahlgrab und angefangenem Monat4,70 €
55.30.02-16Grabfeld für Sternenkinderje Wahlgrab und angefangenem Monat0,70 €
Ausstattung von Gräbern mit Trittplatten
55.30.11-01Erdreihengrab und Einzelwahlgrab Erwachseneje Grab400,00 €
55.30.11-02Einzelwahlgrab Kinderje Grab390,00 €
55.30.11-03Doppelwahlgrabje Grab495,00 €
55.30.11-043-stelliges Wahlgrabje Grab580,00 €
55.30.11-05Urnenwahlgrabje Grab350,00 €
Gebühren für öffentliche Leistungen
55.30.01-06 55.30.02-18Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals oder Einfassungje Zustimmung30,00 €
55.30.09-03Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinenje Genehmigung60,00 € bis 180,00 €

  • als Kinder gelten Personen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sowie Totgeburten

** im Falle einer Umbettungen werden neben den Kosten für die Ausgrabung auch die Kosten der Wiederbestattung erhoben. Diese richten sich nach den Gebühren gemäß Ziffer 55.30.06 bzw 55.30.08.

Für Bestattungen an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 25 v.H. auf die unter den Ziffern 55.30.06 und 55.30.08 festgesetzten Gebühren für Bestattungsleistungen erhoben.

Leistungen, die nicht in diesem Gebührenverzeichnis enthalten sind, werden nach Arbeits- bzw. Materialaufwand erhoben.

2 von 2

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Seite 1 von 17

Satzung

Friedhofssatzung der Stadt Rheinau

Inhaltsübersicht

Aufgrund der §§ 12 Abs.2, 13 Abs.1, 39 Abs. 2 und 49 Abs.3 Nr. 2 Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den § § 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.12.2019 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

##### § 1 ###### Widmung

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Rheinau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in

Diersheim, Freistett, Hausgereut, Helmlingen, Holzhausen, Honau, Linx/Hohbühn Memprechtshofen, Rheinbischofsheim

sowie dem Ehrenmal „Gedenkstätte und Friedhof Panzergraben“ auf der Gemarkung Rheinau-Freistett.

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. Den Einwohnern gleichgestellt sind Personen, die den Hauptwohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Pflegeheim oder die auswärtige Aufnahme in häusliche Pflege aufgegeben haben.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Stadtgebiet ist in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die Bestattungsbezirke sind deckungsgleich mit den Gemarkungsgrenzen der Ortsteile. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Für Verstorbene im Sinne von § 2 Abs. 2 ist der letzte Wohnsitz in Rheinau maßgebend. Die Bestattung in einem anderen Bestattungsbezirk ist auf Antrag zulässig

Seite 2 von 17

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der Tageszeit betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. b.) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. c.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. d.) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde e.) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stelle abzulagern, f.) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten g.) Druckschriften zu verteilen.) Kundgebungen, Demonstrationen und politische Veranstaltungen sind generell untersagt. h.) Fremd-Müll (Müll der nicht auf dem Friedhof anfällt) ist nicht in den vorhandenen Müllcontainer abzulagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.

Seite 3 von 17

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetz, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet. Sie haften für alle Schäden, die sie, ihre Bediensteten oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürften die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur Vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit und Dauer zurücknehmen oder wiederrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen bzw. Trauerredner.

(3) Die Stadt kann die Bestattungsaufgaben an ein Unternehmen ganz oder teilweise übertragen, wobei aber die Zuständigkeiten für die übertragenen Aufgaben grundsätzlich bei der Stadt verbleiben (Zuteilung von Gräbern, Vergabe von Bestattungsterminen etc.).

Seite 4 von 17

§ 6

Särge/ Urnen

(1) Särge und Sargausstattung für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

(2) In Wahlgrabstätten können in Ausnahmefällen Särge aus Hartholz verwendet werden, wenn die Nutzungszeit mindestens 30 Jahre beträgt. Bei Verwendung von Särgen aus Hartholz ist dies extra zu beantragen.

(3) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge sollten höchstens 2,05 m lang, 0,70m hoch und max. 0,75 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

(4) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit andres nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(5) Die Beschaffenheit der Urnen bei den Urnengräberfeldern und den Rasengräbfeldern muss so sein, dass sie aus biologischer abbaubarem Material besteht.

(6) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern bestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Der Auftraggeber der Bestattung hat bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal – z.B durch Angehörige – in eigener Verantwortung zu stellen. Das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen von Unternehmen ausführen. Dazu gehören auch der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten und die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Der Grundwasserspiegel darf nicht angeschnitten werden.

(3) Vor dem Öffnen des Grabes haben die Nutzungsberechtigten vorhandene Grabmale, Fundamente und Einfassungen - soweit erforderlich - zu entfernen oder entfernen zu lassen. Das Lagern von Grabsteinen, Grabsteinteilen und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur vorübergehend, ist nicht gestattet.

Seite 5 von 17

§8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt auf allen Friedhöfen grundsätzlich 20 Jahre.

Bei Verwendung von Hartholzsärgen, Metallsärgen oder Särgen mit Metalleinsatz beträgt die Ruhezeit 30 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs.1 S.3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs.1 S.4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Seite 6 von 17

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

Reihengräber:

  1. 1. Erdreihengrab (1 Sarg)
  2. 2. Urnenreihengrab (1 Urne)
  3. 3. Urnenwandanlage (2 Urnen)

Wahlgräber:

  1. 1. Einzelwahlgrab (1 Sarg)
  2. 2. Einzelwahlgrab für Kinder (1 Sarg)
  3. 3. Doppelwahlgrab (2 Särge)
  4. 4. 3-stelliges Wahlgrab (3 Särge)
  5. 5. Urnenwahlgrab (4 Urnen)
  6. 6. Urnenrasenwahlgrab (2 Urnen)
  7. 7. Rasenwahlgrab (1 Sarg)
  8. 8. Grabfeld für Sternenkinder

Sonstige Grabstätten:

  1. 1. Ehrengräber
  2. 2. Gräber im Sinne des Gräbergesetzes ( Kriegsgräber)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengrabstätten

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzungen von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist- sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt- in nachstehender Reihenfolge.

1.) wer für die Bestattung sorgen muss ( § 31 Abs.1 Bestattungsgesetz), 2.) wer sich dazu verpflichtet hat, 3.) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

Seite 7 von 17

(2) In jedem Erdreihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. In Ausnahmefällen kann eine Urne eines Angehörigen mit beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht muss bis zum Ablauf des Zweitbestatteten neu erworben werden.

(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur Anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Angehörigen im Einzelfall schriftlich über den Ablauf des Nutzungsrechts zu informieren.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Rasenwahlgräber sind ausschließlich liegende Grabmale zulässig. Die Größe der Grabmale für Reihenrasengräber darf das Maß von 0,50 m x 0,40 m nicht überschreiten. Das Aufstellen oder Anbringen weiterer Gedenksteine oder Grabdenkmale sowie sonstiger Grabschmuck insbesondere Pflanzen- und Blumenschmuck durch Hinterbliebene ist bei allen Rasengräbern nicht gestattet. Die Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Stadt.

(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrecht besteht nicht.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht Übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

Seite 8 von 17

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihren Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern
  6. 6. auf die Geschwister
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Wurde kein weiterer Nutzungsberechtigter benannt und ist auch kein Nutzungsberechtigter bekannt und zu ermitteln, kann die Stadt das Nutzungsrecht entschädigungslos einziehen und ggf. die Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist einbeben. Die Verwaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Totenruhe innerhalb der Ruhefrist nicht gestört wird

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht führt zum Erlöschen des Nutzungsrechts. Eine Erstattung oder Befreiung von Grabnutzungsgebühren findet nicht statt.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten oder sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

Seite 9 von 17

§13

Urnengrabstätten

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.

(2) Urnenwände als Reihengrabstätte auf dem Friedhof mit folgenden Benutzungsregelungen: Als einzige Kennzeichnung ist die Beschriftung der miterworbenen Urnentafel mit dem Namen, Geburts- und Todesdatum sowie einem Symbol durch einen zugelassenen Steinmetz zulässig. Die Beschriftung darf nur eingehauen oder eingestrahlt werden. Als Schriftfarben sind nur Gold, Silber und Bronze zulässig. Blumen und Grabschmuck dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. In Urnenwände können max. 2 Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Urnenrasenwahlgräber sind ausschließlich liegende Grabmale zulässig. Die Größe der Grabmale für Urnenrasengräber darf das Maß von 0,50 m x 0,40 m nicht überschreiten. Das Aufstellen oder Anbringen weiterer Gedenksteine oder Grabdenkmale sowie sonstiger Grabschmuck insbesondere Pflanzen- und Blumenschmuck durch Hinterbliebene ist bei allen Rasengräbern nicht gestattet. Die Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Es dürfen nur verrottbare Urnen mit der Asche des Verstorbenen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.

§14

Ehrengrabstätten/Kriegsopfergrabstätten

(1) Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengräbern obliegen der Stadt, es sei denn, dass noch ein Nutzungsrecht besteht und ausgeübt wird.

(2) Gräber im Sinne des Gräbergesetzes v. 29.01.1993 (Kriegsgräber) obliegen der Obhut der Stadt.

(3) Diese Friedhofsordnung ist unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Seite 10 von 17

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlänge entsprechen.

(2) Die verfügungsberechtigten Angehörigen und die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen. Laub- und Nadelfall sowie die Beschattung der Grabfelder sind hinzunehmen.

(3) Die Grabstätten sind entsprechend den Vorgaben der Friedhofsanlagen und – Pflanzungen anzulegen und zu unterhalten. Gegebenenfalls sind Anträge zu stellen.

§ 16

Grabmale

(1) Grabmale müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs.1 S. 2 errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an den § 15 Abs.1 entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Nicht zulässig sind Grabmale aus Gips oder Kunststoffen in jeder Form.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig. 2.) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben. 3.) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschließen sein. 4.) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. 5.) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

1.) mit in Zement aufgesetztem figürlichen und ornamentalen Schmuck 2.) mit Farbanstrich auf Sein 3.) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form 4.) mit Lichtbildern über einer Größe von 13x18 cm.

Seite 11 von 17

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1.) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche 2.) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche 3.) auf dreistelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,80 m

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1.) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche 2.) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; welche mehr als 1/3 der gesamten Grabfläche bei Erdgräbern bedecken, müssen so gefertigt und angebracht werden, dass eine Hinterlüftung für die gesamte Dauer der Ruhefrist gewährleistet ist. Diese Regelung dient zur Sicherstellung des Friedhofszwecks

(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(10) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, sein Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

Seite 12 von 17

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

Das Wiederaufstellen abgeräumter Grabmale bedarf einer erneuten Genehmigung, es sei denn es handelt sich um eine vorübergehende Entfernung aus Anlass einer Bestattung oder einer Ergänzung des Namens.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. Die Anlieferung und alle damit verbundenen Tätigkeiten sind während einer Trauerfeier oder Beisetzung auf diesem Friedhof nicht gestattet.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§17a

QR- Code auf Grabmale

(1) Die Installation von QR-Code ist Bestandteil des Grabmalantrages und der Grabmalgenehmigung.

(2) Der Antragsteller hat den Inhalt der hinterlegten Informationen zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben bzw. offenzulegen. Er ist für den Inhalt während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich.

(3) Der Code ist als Grabmalinschrift/-gestaltung zu werten. Die nachträgliche Anbringung eines QR-Codes ist genehmigungspflichtig.

(4) Eine Kontrolle auf Inhalte des QR-Codes findet nicht statt.

§ 18

Standsicherheit

Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils neuesten Fassung. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen ( i.d.R Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

Seite 13 von 17

§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20

Entfernen

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Räumung ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Stadt obliegt kein Aufbewahrungspflicht. Ist die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt, insbesondere nicht in der Stadt Rheinau gemeldet, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte oder dem Amtlichen Mitteilungsblatt.

Seite 14 von 17

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 21

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Religiöse Gründe bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Bepflanzung auf den Grabstätten dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:

a) auf Urnengräbern 1,00 m

b) auf Reihengräbern 1,60 m

c) auf Wahlgräbern 1,80 m

Die Grabstelle seitlich überragende Pflanzen und Pflanzenteile sind zu kürzen. Durch entsprechende Pflege und Zurechtschneiden ist dies sicherzustellen.

(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs.8) dürften die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs.1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Seite 15 von 17

Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahme nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgelegten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Die Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte der Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

Seite 16 von 17

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Absatz 1 und 2 a.) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c.) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenfläche und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e.) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f.) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stelle ablagert, g.) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h.) Druckschriften verteilt,

  1. 1. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 2. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  3. 3. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26

Altes Recht

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte wurden auf 20 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. Bei vorhandenen Grabstätten mit Hartholzsärgen, Metfallsärgen oder Särgen mit Metalleinsatz, wird die Ruhezeit von 30 Jahren beibehalten.

§ 27

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) der Stadt Rheinau und insbesondere der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Rheinau in der jeweils gültigen Fassung.

Seite 17 von 17

§ 28

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft

Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Stadt Rheinau vom 11.12.2009 außer Kraft. Als Satzung gem. § 15 Bestattungsgesetz v. Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 18.12.2019 beschlossen.

Rheinau, den 30.12.2019

Michael Welsche Bürgermeister