Rettenbach

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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**Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für

Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde 89364 Rettenbach vom (Kostensatzung)**

Die Gemeinde Rettenbach erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§ 1

Die Gemeinde Rettenbach erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

§ 3

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde 89364 Rettenbach vom 21.06.2001 außer Kraft.

Rettenbach, den 21.06.2001

Sandra Dietrich-Kast Erste Bürgermeisterin

Anhang: Anlage 1 KommKVz

1

Anlage 1

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)

Tarif-gruppeTarif-Nr.GegenstandGebühr Euro
0Allgemeine Verwaltung
00Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppen 01–8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor.
000Anordnungen für den Einzelfall15 bis 600 €
001Beglaubigungen:^{1)} Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden^{2)} Urkunden
1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €
2. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind5 € im Einzelfall Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden.
002Bescheinigungen:
1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spendenkostenfrei (vgl. Bekanntmachung vom 2. August 2000, AllMBl S. 571)
2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung5 bis 75 €
003Einsicht in Akten und amtliche Bücher: Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.0,75 € je Akte oder Buch, mindestens 5 €
004Fristverlängerungen:
1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde10–25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €
2. Fristverlängerung in anderen Fällen5 bis 60 €
005Zweitschriften: Erteilung einer Zweitschrift10–50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 15 €. Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens aber 15 €.

  1. 1. Die Beglaubigung von Ablichtungen eigener, aber dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnender Urkunden, von Urkunden anderer Stellen sowie von Unterschriften und Handzeichen ist, soweit die Gemeinden dafür zuständig sind (vgl. § 1 der Verordnung über die zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden – BayRS 2010-1-1-1 – in Verbindung mit Art. 33, 34 BayVwVfG), dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen.

  1. 2. Tarif-Nr. 001 gilt auch, wenn eine Verwaltungsgemeinschaft Urkunden einer Mitgliedsgemeinde beglaubigt.

2

Tarif-gruppeTarif-Nr.GegenstandGebühr Euro
02006Niederschriften: Besondere Amtshandlungen Hauptverwaltung7,50 bis 75 € für jede angefangene Stunde
020Kommunalgesetze 1. Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LKrO, Art. 3 Abs. 3 BezO) 2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO, Art. 12a LKrO)10 bis 2.500 €, soweit nicht kostenfrei kostenfrei in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG
03021Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) 3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG 4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG) 4.0 bei Geldansprüchen 4.1 sonst12,50 bis 150 € 50 bis 2.500 € 1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977) 50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 € 12,50 bis 200 €
030Finanzverwaltung Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen^{3)}
031Anmahnung rückständiger Beträge^{4)}5 bis 150 €
1Öffentliche Sicherheit und Ordnung
11Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des Bay-ImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)^{5)}
110Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung15 bis 1.250 €
111Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung^{6)}15 bis 600 €

  1. 3. Im Bedarfsfall können hier die gleichen Regelungen wie in Tarif-Nr. 4.1.3 des staatlichen Kostenverzeichnisses aufgenommen werden.

  1. 4. Gilt auch für Anmahnung durch öffentliche Bekanntgabe nach § 122 Abs. 3, 4 AO 1977.

  1. 5. Vgl. Nrn. 1.3.2.1 und 1.3.2.2 der Bekanntmachung vom 20. Januar 1999 (AllMBl S. 135).

  1. 6. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist.

3

Tarif-gruppeTarif-Nr.GegenstandGebühr Euro
12Feuerbeschau
120Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV)
1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werdenkostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
2. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden15 bis 1.000 €
121Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
122Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV)15 bis 1.000 €
6Bau- und Wohnungswesen, Verkehr
61Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)^{7)}
610Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB)kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
611Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB)kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
612Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGBkostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
613Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung15 bis 1.000 €
614Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGBkostenfrei
615Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegtkostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG
62Zweckentfremdung von Wohnraum
620Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum50 bis 2.500 €
63Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
630Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG)10 bis 150 €
631Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG10 bis 600 €
632Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG50 bis 2.500 €
633Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
67Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung
670Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten10 bis 375 €
671Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte10 bis 75 €

$^{7)}$ Vgl. auch Nrn. 1.5.1 und 1.5.2 der Bekanntmachung vom 20. Januar 1999 (AIMBI S. 135).

4

Tarif-gruppeTarif-Nr.GegenstandGebühr Euro
7Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung
70Allgemeine Amtshandlungen^{8)}
700Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang10 bis 400 €
701Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung10 bis 1.250 €
702Nachträgliche Auflagen, Rücknahme beziehungsweise Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701^{9)}10 bis 600 €
703Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung10 bis 600 €
Besondere Amtshandlungen
73Marktwesen (§ 69 GewO)
730Zuweisung, Ausnahmebewilligung10 bis 150 €
731Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung^{10)}10 bis 150 €
75Bestattungswesen (Friedhof)
750Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof10 bis 600 €
751Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen10 bis 150 €
752Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen10 bis 150 €
753Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung10 bis 1.250 €
754Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung10 bis 600 €
76Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung)
760Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen^{11)}10 bis 200 €
881Wasserversorgung
810Anordnung der Wassersperre^{12)}10 bis 150 €

  1. 8. Gilt für Tarifgruppen 7 und 8.

  1. 9. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist.

  1. 10. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist.

  1. 11. Die Rechtsgrundlage kann in der Entwässerungssatzung geschaffen werden (Muster für eine gemeindliche Entwässerungssatzung in der Anlage der Bekanntmachung vom 31. Mai 1988, AllMBl S. 562, berichtigt am 25. Juli 1988, AllMBl S. 591, geändert am 14. Januar 1991, AllMBl S. 60).

  1. 12. vgl. § 15 Abs. 3 des Satzungsmusters für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung (Anlage 1 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1989, AllMBl S. 579, geändert am 10. Dezember 2001, AllMBl S. 766).

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Verwaltungsgemeinschaft Offingen

Vorstehende

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde 89364 Rettenbach vom 27. Sept. 2017 (Kostensatzung)

wurde im Gemeindeblatt der Gemeinde Rettenbach Nr. 37 vom 13. Oktober 2017 veröffentlicht.

Die Änderungssatzung tritt zum 01.11.2017 in Kraft.

Offingen, 13.10.2017

Verwaltungsgemeinschaft 89362 Offingen

Brigitte Fischer Leitung Abteilung 1 - Hauptamt

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rettenbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 19.09.2016

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Rettenbach folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde den gemeindlichen Friedhof als eine öffentliche Einrichtung. Dieser umfasst u.a.:

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof in Rettenbach mit den einzelnen Grabstätten,
  2. 2. das gemeindliche Leichenhaus in Rettenbach,
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof

ABSCHNITT 1

Allgemeines

§ 2

Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

  • 2 -

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

ABSCHNITT 2

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) – untersagen.

§ 6

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.
  5. 5. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  6. 6. Abfälle an anderen als den hierfür bestimmten Plätzen abzulagern.
  7. 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
  8. 8. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.

  • 3 -

§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszteiten des Friedhofes ausgeführrt werden, jedoch nicht an arbeitsfreien Tagen sowie Sonn- und Feiertagen und den Nachmittagen davon. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (4) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehem. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (5) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gartner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (6) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

ABSCHNITT 1

Grabstätten

§ 8

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

  • 4 -

§ 9

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten,
  2. 2. Familiengrabstätten,
  3. 3. Urnengrabstätten.

(2) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen ein Grab zu.

§ 10

Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Einzelgrab dürfen zwei Leichen beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der letzten Ruhezeit neu belegt.

§ 11

Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen von der Gemeinde bestimmt wird. Gräber, für die ein Nutzungsrecht besteht, sind umgehend mit einem Grabmal zu versehen und gärtnerisch zu gestalten, damit keine Lücken in der Grabreihe entstehen. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) Während einer laufenden Ruhezeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn ausreichend Platz in der Grabstätte vorhanden ist, und das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

  • 5 -

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärern. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12

Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach nur mit Urnen belegt werden (z.B. Urnenfeld, Stelen, usw.). (2) Urnen konnen auch in Einzel- oder Familiengräbern beigesetzt werden. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzelgräber und Familiengräber für die Urnengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde nach Beendigung der Ruhezeit über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben. (6) Bei den Urnengrabstätten ist -mit Ausnahme der von der Gemeinde gestellten Tafel und Bepflanzung- kein Grabmal und keine weitere Bepflanzung möglich. Bei der Baumbestattung)dürfen ausschließlich leicht verrottende Urnen verwendet werden.

§ 13

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

Einzelgräber: Familiengräber: Urnegrabstätten:

Länge: 2,40 m, Breite: 1,40 m Länge: 2,40 m, Breite: 2,20 m Länge: 0,60 m, Breite, 0,60 m

(2) Der Abstand von Grabstände zu Grabstände darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (3) Die Tiefe der Grabstände von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt weniger stens 1,80 m, bis zur Oberkante der Urne weniger stens 1,0 m.

  • 6 -

§ 14

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen, gepflegten Zustand zu unterhalten. Bei der Baumbestattung werden sie von der Gemeinde als Grasfläche unterhalten. (2) Spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände wirdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (4) Bei Einzelgräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstände nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Bei Familiengräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemänen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 26 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genommen Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt -ohne Entscheidigungsanspruch- als erloschen. (6) Bei Urnengräbern darf kein Blumenschmuck o.ä. abgelegt und keine Gedenklicher aufgestellt werden. Dennoch abgelegte Materialien werden von der Gemeinde ersatzlos beseitigt und entsorgt. Urnengräber dürfen nicht bepflanzt werden.

ABSCHNITT 2

Die Grabmäler

§ 15

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowie nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere: 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung, 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

  • 7 -

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis ermittel oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16

Ausmaße der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Einzelgräbern: Höhe 1,00 m, Breite 0,80 m
  2. 2. bei Familiengräbern: Höhe 1,20 m, Breite 1,00 m

(2) Bei den Urnengräbern sind außer den von der Gemeinde angebrachten Granittafeln keine Grabmäler zulässig.

§ 17

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Werde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Grabmäler dürfen generell den Friedhof nicht verunstalten, sowie insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder Effekt heischend wirken. Insbesondere ist die Verwendung ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben verboten. (2) Grababdeckplatten, die das ganze Grab umfassen, sind nur in Einzelfällen zugelassen. (3) Bei den Urnengräbern sind außer den von der Gemeinde angebrachten Granittafeln keine Grabmäler zulässig. (4) Nicht zugelassen sind alle störenden Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten. (5) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde und dem besonderen Charakter des Friedhofes in Einklang stehen. (6) Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmäler in besonderer Lage Anforderungen stellen, die über die vorgenannten hinausgehen.

§ 18

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Höhe ordnungsgemäß und dauerhaft ge-grundet und zudem so befestigt sein, dass es standlicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht einstürzt und sich nicht senkt. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

  • 8 -

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Die vorherige Aufforderung ist entbehrlich bei Gefahr im Verzug und bei einem anstehenden Grabaushub.

(4) Bei Antragsstellung ist auf die vorstehenden genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früherer Zeit gelten, unterstehen einem besonderen Schutz. Diese Grabmäler dürfen ohne Erlaubnis der Gemeinde nicht entfernt oder wesentlich verändert werden.

VIERTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 20

Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Falle des § 7 der Bestattungsverordnung oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Unbefugte haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

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FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 21

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde bzw. den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 22

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 23

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre. Für Aschenreste beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

§ 24

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

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(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL

Übergangs-/ Schlussbestimmung

§ 25

##### Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14),
  5. 5. den Bestimmungen über die Grabmalgestaltung zuwiderhandelt,
  6. 6. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1),
  7. 7. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24).

§ 26

##### Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 27

##### Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 10. Juni 1976 außer Kraft.

Rettenbach, 19.09.2016 Gemeinde Rettenbach

Hamperl Alois

  1. 1. Bürgermeister

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