Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 09.12.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.310,00 € Überlassung eines Reihengrabes für Personen ab 12 Jahren (Ziffer 2.31) |
| Sargwahlgrab | 1.450,00 € Wahlgrab, je Einzelgrabfläche, normaltief (Ziffer 2.51.1) |
| Urnenreihengrab | 680,00 € Urnenreihenerdgrab (Ziffer 2.41) |
| Urnenwahlgrab | 1.470,00 € Urnenwahlerdgrab (klein) (Ziffer 2.52) |
| Urnengrab anonym | 630,00 € anonymes Urnenerdgrab (Ziffer 2.43) |
| Baumbestattung | 790,00 € Urnenreihenbaumgrab (Ziffer 2.44); alternativ Urnenwahlbaumgrab 1.280,00 € (Ziffer 2.60) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 759,00 € (Sarg ab 12 J.) / 314,00 € (Urne) Bestattungsgebühr Ziffer 2.11 bzw. 2.21; zzgl. Bestattungsdienst 259,00 € / 141,00 € (Ziffer 2.17) |
| Trauerhalle / Halle | 340,00 € Benutzung der Aussegnungshalle je Bestattungsfall (Ziffer 2.71) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung 01.01.2025_unterschrieben.PDF
GERHUMMELDUNGEN UNIVERSITY RENCHEN
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 09.12.2024
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 09.12.2024 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung liegt. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Renchen; er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Renchen begrenzt wird.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ulm; er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Ulm begrenzt wird.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Erlach; er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Erlach begrenzt wird.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofarf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
1
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit des Handwerksrechts erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
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(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6
Särge und Urnen
(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Buchstabe a) dürfen höchstens 1,65 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Särge müssen aus leicht verweslichem Holz hergestellt sein. Die Verwendung synthetischer Stoffe für die Sterbewäsche und den Sargausschlag ist nicht gestattet.
(2) Aschekapseeln, Schmuck-/Überurnen dürfen ausschließlich aus biologisch abbaubarem sowie organisch schadstoff- und schwermetallfreiem Material hergestellt sein.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zu füllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 12. Lebensjahres verstorben sind, sowie bei Aschen 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. Die Umbettung der Aschenreste aus Grabstelen an einen hierfür vorgesehenen Platz nimmt die Stadt nach Ablauf des Nutzungsrechtes selbst vor, sofern seitens der Nutzungsberechtigten keine Umbettung gem. Satz 1 beantragt wird.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach §19 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung (mit Ausnahme der Umbettungen gem. Abs. 2 Satz 2) und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Wahlgräber,
c) Urnenreihenerdgräber
d) Urnenwahlerdgräber
e) anonyme Urnenerdgräber
f) Urnenreihenrasengräber
g) Urnenwahlrasengräber
h) Urnenstelen
i) Urnenreihenbaumgräber
j) Urnenwahlbaumgräber
k) Urnenwahlrasengrab (Bronzesiegel, Friedhof Ulm)
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Baumbestattungen erfolgen ausschließlich in dafür speziell ausgewiesenen Anlagen des jeweiligen Friedhofs (z.B. gärtnergepflegtes Grabfeld) oder an ausgewählten Bäumen.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Beisetzung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
b) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab.
c) Reihendoppelgräber
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War der/die Verstorbene verheiratet, ist der überlebende Ehegatte berechtigt, für sich das Belegungsrecht für den danebenliegenden Grabplatz zu reservieren und beide Grabplätze als Doppelgrab zu nutzen.
Die Überlassung erfolgt für beide Grabplätze zunächst auf 20 Jahre. Nach dem Ableben des letztverstorbenen Ehegatten ist der Erwerb des Nutzungsrechts, das über die Ruhezeit des Erstverstorbenen hinausgeht, erforderlich. Das Nutzungsrecht muss für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des letztverstorbenen Ehegatten für die gesamte Grabstätte erworben werden.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Begründete Ausnahmen können zugelassen werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird vorher schriftlich den Verpfugungsberechtigten oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld oder Grabbekanntgegeben. (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengraber entsprechend.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich einer Bestattung oder nach Ablauf des Nutzungsrechts verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Kürzere Nutzungszeiten bei einer erneuten Verleihung von Nutzungsrechten konnen in begründeten Fällen zugelassen werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Wir bei einem mehrstelligen Wahlgrab in einer Grabstelle tiefergelegt, gilt die Nutzungsform für die Grabstelle insgesamt. Bei Verlangerungen gilt auch weiterhin die Nutzungsform der Erstbelegung.
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(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf den Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.
(9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über.
(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(13) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(14) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
(15) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
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§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihenerdgräber, Urnenwahlerdgräber, Urnenreihenbaumgräber, Urnenwahlbaumgräber, Urnenreihenrasengräber und Urnenwahlrasengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern unterschiedlicher Größe, oder Grabstelen/Bronzesiegel, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. (3) In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (4) In einer Grabstele können bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
§ 13a
Grabstätten in gärtnergepflegten Grabfeldern
(1) Auf den Friedhöfen können in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Grabanlagen mit gärtnerischer Grabpflege und Grabmalunterhaltung angeboten werden. Diese umfassen Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Verstorbenen und Aschen. Voraussetzung für die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist der Nachweis eines abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages mit einer Laufzeit entsprechend der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG. (2) Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. (3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig. (4) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsordnung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Wahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Es dürfen nur Grabsteine und Steineinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind. Ein entsprechender Nachweis ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen (z. B. durch XertifiX-, Fair Stone- oder vergleichbares Zertifizierungssiegel).
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(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern.
(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(5) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(6) Bei den Urnenstelen und Rasenurnengräbern auf den Friedhöfen der Stadt Renchen gelten im Einzelnen folgende Regelungen:
a) Blumen und Kränze dürfen nur bei der Beisetzung auf der Fläche im Bereich vor den Urnenstelen/der Rasenurnengräber abgelegt werden. Nach einer angemessenen Frist sind diese zu entsorgen bzw. werden vom Bauhof der Stadt Renchen abgeräumt.
b) Es dürfen keine Kerzen, elektrische Grablichter oder sonstiger Grabschmuck (z.B. Pflanzschalen, Figuren, Porzellan-Engel, Blumengebinde, Gestecke, Blumenvasen etc.) auf, an, neben oder vor den Urnenstelen/Rasenurnengräbern angebracht oder aufgestellt werden.
c) Die Urnenstelen/Rasenurnengräbern sind auf der Verschlussplatte bzw. Bodenplatte zu kennzeichnen. Außer dem Nachnamen, evtl. Geburtsnamen und Vornamen, dem Geburts- und dem Todesdatum dürfen keine weiteren Angaben enthalten sein. Die Form und Beschaffenheit der Beschriftung muss nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung farblich und im Material an die Urnenstele/Bodenplatte angepasst sein. Die Beschriftung ist durch einen Fachmann einzugravieren. Die Buchstaben und Symbole sind schwarz zu hinterlegen. Die Höhe der Buchstaben darf 5 cm nicht überschreiten. Die Schriftart ist frei wählbar, muss jedoch deutlich lesbar sein. Außer der Beschriftung dürfen nur friedhofsübliche Ornamente eingraviert werden, deren Höhe darf 10 cm nicht überschreiten.
d) Von der vorgesehenen Gravur/Gesamtgestaltung der Verschlussplatte/Bodenplatte ist vor Ausführung ein Muster bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Renchen zur Genehmigung vorzulegen.
e) Die Kosten der Gravur/Gesamtgestaltung trägt der/die Nutzungsberechtigte.
f) Bei Zweitbelegung einer Kammer bzw. eines Rasenurnengrabes ist die Gravur der auf der Verschlussplatte/Bodenplatte vorhandenen anzupassen.
(7) Absatz 6 gilt auch für Urnenbaumgräber entsprechend.
(8) Die Stadt kann auf Antrag unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
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§ 15
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, die Beschriftung der Verschlussplatten der Urnenstelen, der Bodenplatten der Urnenrasen- und Urnenbaumgraber sowie der Bronzesiegel bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung bei Erdgrabern provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Höhe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals bzw. der Gravur/Gesamtgestaltung der Verschlussplatte/Bodenplatte im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist.
§ 16
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
§ 17
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Die Errichtung, Pflege und Instandhaltung der Urnenstelen, der Urnenrasengräber und der Urnenbaumgräber obliegen allein der Friedhofsverwaltung der Stadt Renchen
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(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 18
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Dies wird durch den städtischen Bauhof oder durch einen von der Stadt beauftragten Dritten gegen Ersatz der Kosten durchgeführt. Die Stadt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht für die entfernten Grabausstattungen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 19
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
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(5) Die Grabstätten werden nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts durch den Bauhof oder einen von der Stadt beauftragten Dritten abgeräumt. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verpfugungs-bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 20
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in thisem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle (Aussegnungshalle)
§ 21
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 22
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Abs. 1) oder entgegen § 14 Abs. 2 Grabsteine bzw. Steineinfassungen verwendet, die nicht nachweislich aus fairem Handel stammen oder nicht nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind;
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- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 24
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 25
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 26
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs-einrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
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§ 27
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte gelten entsprechend der bisherigen Regelungen weiter.
§ 29
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren-satzung vom 28.09.2020 außer Kraft.
Renchen, 10.12.2024
Siefermann Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofssatzung (Bestattungsgebührensatzung)
Stand: 12.2024
| Ziffer | Leistung / Gebührentatbestand | Gebühr ab 01.01.2025 | Gebühr ab 01.01.2028 |
|---|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | ||
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 54,00 € | 54,00 € |
| 1.2 | Befristete Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | 54,00 € | 54,00 € |
| 1.3 | Befristete Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 54,00 € | 54,00 € |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 54,00 € | 54,00 € |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen | 126,00 € | 126,00 € |
| 1.6 | Zustimmung zur Hinzulegung von Aschen in Reihen- und Wahlgräber | 18,00 € | 18,00 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | ||
| 2.1 | Bestattung | ||
| 2.11 | von Personen im Alter von 12 und mehr Jahren | 759,00 € | 759,00 € |
| 2.12 | von Personen unter 12 Jahren | 377,00 € | 377,00 € |
| 2.13 | von Personen unter 5 Jahren | 314,00 € | 314,00 € |
| 2.14 | von Tot- und Fehlgeburten | 264,00 € | 264,00 € |
| 2.15 | ein Zuschlag für Mehraufwand beim 1. Grabaushub in einem Tieferlegungsgrab | 195,00 € | 195,00 € |
| 2.16 | ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.14 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 71,00 € | 71,00 € |
| 2.17.1 | Bestattungsdienst je Urnenbestattung, Aussegnungsfeier | 141,00 € | 141,00 € |
| 2.17.2 | Bestattungsdienst je Erdbestattung | 259,00 € | 259,00 € |
| 2.17.3 | Sargträger/Urnenträger je Mann und Bestattung | 119,00 € | 119,00 € |
| 2.18 | ein Zuschlag zu 2.17 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je Mann und Bestattung | 71,00 € | 71,00 € |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen | ||
| 2.21 | regelmäßig (Urnenerdgrab) | 314,00 € | 314,00 € |
| 2.22 | Bestattung in einem Urnenrasengrab | 338,00 € | 338,00 € |
| 2.23 | Bestattung in der Urnenstele/ im Bronzesiegel | 197,00 € | 197,00 € |
| 2.24 | ein Zuschlag zu 2.21, 2.22, 2.23 für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 71,00 € | 71,00 € |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | ||
| 2.31 | von Personen im Alter von 12 und mehr Jahren | 1.310,00 € | 1.550,00 € |
| 2.32 | für ein Reihendoppelgrab (Ehegatten-Reihengrab) | 2.130,00 € | 2.510,00 € |
| 2.33 | für Personen unter 12 Jahren | 680,00 € | 810,00 € |
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| Ziffer | Leistung / Gebührentatbestand | Gebühr ab 01.01.2025 | Gebühr ab 01.01.2028 |
|---|---|---|---|
| 2.4 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | ||
| 2.41 | Urnenreihenerdgrab | 680,00 € | 810,00 € |
| 2.42 | Urnenreihenrasengrab | 820,00 € | 970,00 € |
| 2.43 | anonymes Urnenerdgrab | 630,00 € | 740,00 € |
| 2.44 | Urnenreihenbaumgrab | 790,00 € | 930,00 € |
| 2.5 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | ||
| 2.51 | Wahlgrab, je Einzelgrabfläche | ||
| 2.51.1 | normaltief | 1.450,00 € | 1.710,00 € |
| 2.51.2 | doppeltief | 1.620,00 € | 1.910,00 € |
| 2.52 | Urnenwahlerdgrab (klein) | 1.470,00 € | 1.730,00 € |
| 2.53 | Urnenwahlerdgrab (groß; nur Friedhof Ulm) | 1.730,00 € | 2.040,00 € |
| 2.54 | Wahlgrab, je Doppelgrabfläche | ||
| 2.54.1 | normaltief | 2.420,00 € | 2.860,00 € |
| 2.54.2 | doppeltief | 2.750,00 € | 3.250,00 € |
| 2.55 | Wahlgrab, je Dreiergrabfläche | ||
| 2.55.1 | normaltief | 3.320,00 € | 3.920,00 € |
| 2.55.2 | doppeltief | 3.820,00 € | 4.500,00 € |
| 2.56 | Urnenwahlrasengrab | 1.660,00 € | 1.950,00 € |
| 2.57 | Urnenstele | 1.460,00 € | 1.720,00 € |
| 2.58 | Urnenwahlrasengrab (Bronzesiegel, nur Friedhof Ulm) | 1.320,00 € | 1.560,00 € |
| 2.59 | Gräber im gärtnergepflegten Grabfeld | ||
| 2.59.1 | Urnenwahlerdgrab (Renchen und Ulm) | 1.660,00 € | 1.950,00 € |
| 2.59.2 | Urnenwahlerdgrab klein (Erlach) | 1.470,00 € | 1.730,00 € |
| 2.59.3 | Wahlgrab, je Einzelfläche (normaltief) | 1.450,00 € | 1.710,00 € |
| 2.59.4 | Wahlgrab, je Einzelfläche (doppeltief) | 1.620,00 € | 1.910,00 € |
| 2.59.5 | Urnenbeisetzung am Baum | 1.040,00 € | 1.230,00 € |
| 2.60 | Urnenwahlbaumgrab | 1.280,00 € | 1.510,00 € |
| 2.61 | Zusätzliche Beisetzung in ein bestehendes Grab (ohne Verlängerung des Nutzungsrechtes) | 590,00 € | 700,00 € |
| 2.62 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | ||
| 2.62.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.51 bis 2.60 | ||
| 2.62.2 | Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine taggenaue Abrechnung statt. | ||
| 2.7 | Benutzung Friedhofshalle | ||
| 2.71 | Benutzung der Aussegnungshalle je Bestattungsfall | 340,00 € | 340,00 € |
| 2.72 | Benutzung einer Leichenzelle je angefangenen Tag | 50,00 € | 50,00 € |
| 2.8 | Abräumen von Grabstätten | ||
| 2.81 | Einzelgrab | 393,00 € | 393,00 € |
| 2.82 | Doppelgrab | 447,00 € | 447,00 € |
| 2.83 | Dreiergrab | 501,00 € | 501,00 € |
| 2.84 | Urnengrab / Kindergrab | 316,00 € | 316,00 € |
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