Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand und Gebührenpflicht
Gegenstand und Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und der im Bestattungswesen von der Gemeinde Reichshof zu erbringenden Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige sind die Nutzungsberechtigten einer Grabstelle oder die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen, oder diejenigen Personen, die sich der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung zur Zahlung der Gebühren verpflichtet haben. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 I. Gebühren für die Überlassung des Nutzungsrechtes an Gräbern und Grabstätten
I. Gebühren für die Überlassung des Nutzungsrechtes an Gräbern und Grabstätten
§ 6 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Reichshofkurrier als dem amtlichen Verkündungsorgan in Kraft. (2) Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung vom 01. Oktober 1971 in der Fassung des II. Nachtrag vom 10. März 1977 außer Kraft.